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aus ZAP Heft 24/2011 Fach 22 R, S. 713 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger
(III/2011)
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Hinweise
Auf folgende derzeit sich im Gesetzgebungsverfahren befindende gesetzliche (Neu-)Regelungen ist
hinzuweisen:
- In ZAP F 22 R, S. 687 hatte ich über den Entwurf
zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
Missbrauchs (StORMG) hingewiesen (vgl. BT-Dr. 17/6261; s. zum
Referentenentwurf Eisenberg HRRS 2011, 64). Dieses bringt einige
Änderungen im Hinblick auf den Opferschutz (s. ZAP, a.a.O.). Es soll in
Zukunft aber auch dann, wenn dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g
Abs. 3 und 4 StPO ein Opferanwalt beigeordnet worden ist, zur besseren Wahrung
der Waffengleichheit und der Beschuldigtenrechte die Mitwirkung eines
Pflichtverteidigers notwendig sein (§ 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO-E). Das Gesetz
ist im Bundesrat und auch im Bundestag schon jeweils in erster Lesung beraten
worden (vgl.BT-Protokolle v. 17.07.2011). derzeit befindet es sich zur
Fachberatung in den Ausschüssen.
- Die durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
(RpflEntlG vom 11.01.1993 (BGBl. I S. 50) in § 76 Abs. 2 GVG für
die großen Strafkammern die Möglichkeit eingeführte
vorübergehende Regelung zu sog. reduzierten Besetzung der
Strafkammer in der Hauptverhandlung mit ggf. nur zwei Berufsrichtern und
zwei Schöffen läuft zum 31. 12. 2011 aus. Hier soll nun eine
endgültige Regelung geschaffen werden (vgl. vgl. BR-Drucks. 460/11), die
folgende Eckpunkte vorsieht (vgl. BT-Drucks. 460/11, S. 7 ff.) Eine nochmalige
Verlängerung der derzeit befristeten Regelung wird als nicht erforderlich
angesehen. Es soll aber auch nicht zur alten Rechtslage zurückgekehrt
werden. In Zukunft soll die Dreierbesetzung bei besonders
schwerwiegenden Entscheidungen zwingend sein, und zwar in
Schwurgerichtssachen und,, wenn die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist (§ 76 Abs. 2 Satz 3 Nr.
1 und 2 GVG n.F.). Darüber hinaus ist die Dreierbesetzung vorgesehen in
umfangreichen und schwierigen Sachen. Dazu soll in
Zukunft gelten (konkreter (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GVG i.V.m. §
76 Abs. 3 GVG n.F.)). Ist eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als zehn Tagen
absehbar, ist wegen des großen Umfangs der Sache die Mitwirkung eines
dritten Berufsrichters regelmäßig erforderlich. In
Wirtschaftsstrafsachen ist wegen der Schwierigkeit der Sache in der Regel die
Besetzung mit drei Berufsrichtern angezeigt. Geändert wird auch das
Verfahren. In Zukunft soll eine Neuentscheidung über die Besetzung nicht
mehr nur nach Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht
zulässig sein (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GVG; demnächst § 76 Abs.
5 GVG n.F.), sondern auch dann, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist
(§ 76 Abs. 5 GVG n.F.).
Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich zudem ein
Gesetzesvorhaben des Bundesrates betreffend eine Änderung des
§ 229 Abs. 3 StPO, durch die eine Hemmung der
Unterbrechungsfristen eingeführt werden soll ( vgl. BT-Drucks.
17/4404). Der Bundesrat geht davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis zur
Änderung der Vorschrift besteht. Die tagelangen Flugausfälle aufgrund
der Vulkanaschewolke im Frühjahr 2010, der Besetzung des internationalen
Flughafens in Bangkok im November 2008, die mehrtägigen Sperrung des
US-Luftraums nach den Anschlägen vom 11. 9. 2001 oder das Einstellen der
Fährverbindung zur Insel Hiddensee aufgrund des strenger Winter
hätten in der Vergangenheit gezeigt, dass ein praktisches Bedürfnis
dafür besteht, höhere Gewalt als Grund für eine Hemmung der
Unterbrechungsfrist anzuerkennen. Verschiedene Großverfahren hätten
wiederholt werden müssen bzw. seien in die Gefahr einer Wiederholung
geraten. Deshalb will man durch eine Erweiterung der Hemmungsregelung des
§ 229 Abs. 3 StPO um die Fälle der höheren Gewalt den Grundsatz
der Beschleunigung stärken sowie belastende und kostenträchtige
Wiederholungen der Hauptverhandlung verhindern (BT-Drucks. 17/4404, S. 1). Das
Ziel soll dadurch erreicht werden, dass in § 229 Abs. 3 S. 1 StPO nach dem
Wort "Krankheit" die Wörter "oder aus Gründen höherer Gewalt"
eingefügt werden. Die Bundesregierung hat zu dem Vorhaben im Hinblick auf
den Beschleunigungsgrundsatz abwartend Stellung genommen (vgl. vgl. BT-Drucks.
17/4404, S. 8). Im Bundestag ist das Gesetzesvorhaben bisher
nicht beraten worden.
- Hinzuweisen ist dann schließlich noch auf einen
Gesetzesentwurf des Bundeslandes Hamburg, der § 112a StPO betrifft.
Hier wird von Hamburg Reformbedarf gesehen, weil die Körperverletzung nach
§ 223 StGB für sich genommen zur Zeit kein Grund sei nach § 112
a StPO Untersuchungshaft anzuordnen. Anders sei das bei den qualifizierten
Körperverletzungsdelikten, etwa bei § 224 StGB, der gefährlichen
Körperverletzung (vgl. BR-Drucksache 24/11). Deshalb soll § 223 StGB
in den Katalog des § 112a Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgenommen werden. Auch
dieses Gesetz ist bislang noch nicht beraten worden.
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II.
Ermittlungsverfahren
1.
Vollmachtsvorlage
In Strafverfahren gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob bei
bzw. vor gewährter Akteneinsicht dem Verteidiger eine
schriftliche Vollmacht vorlegen muss oder ob seine
Erklärung, er sei bevollmächtigt, reicht. AG sehen häufig (immer
noch) die Vorlage der schriftlichen Vollmacht als erforderlich an, Verteidiger
und die wohl h.M. (s.u.) sehen das anders. Und es gibt gut Gründe für
den Verteidiger, die schriftliche Vollmacht nicht vorzulegen. Denn befindet sie
sich bei der Akte, kann an den Verteidiger wirksam zugestellt werden (§
145a Abs. 3 StPO, wofür es gute Gründe geben kann, das zu verhindern.
In diesem Streit haben jetzt die sog. Vollmachtsverweigerer neue
Munition durch einen Beschl. des BVerfG erhalten. Dieses hat sich in seinem
Beschl. v. v. 14. 9. 2011 (2 BvR 449/11, StRR 2011, 426 = VRR 2011, 431) auch
mit der Frage der Vollmachtsvorlage auseinander gesetzt. In dem Verfahren hatte
das AG dem Verteidiger in zwei Verfahren auf seine Akteneinsichtsgesuche
mitgeteilt: Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der
Geschäftsstelle genommen werden." Der Rechtsanwalt erhob dagegen jeweils
Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Die Verfassungsbeschwerde hatte dann Erfolg (vgl. BVerfG,
a.a.O.). Das BVerfG hat eine Verletzung des Grundrechts des Rechtsanwalts aus
Art. 3 Abs. 1 GG abgenommen. Die Gewährung von Akteneinsicht nur
auf der Geschäftsstelle des Gerichts sei objektiv willkürlich. Die
Entscheidung des Amtsrichters beruhe nämlich auf sachfremden
Erwägungen. Die angegriffenen Verfügungen des AG Gladbeck, durch die
Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt wurde, seien unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. In dem Zusammenhang legt das
BVerfG den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur in der Frage dar, ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf
Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall verpflichtet
ist, sie ihm zu übersenden oder über ein Gerichtsfach zuzuleiten.
Nach allgemeiner Ansicht sei die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos
möglich. Für den Nachweis der Beauftragung solle
regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage
einer Vollmachtsurkunde solle verlangt werden können, wenn Zweifel an der
Bevollmächtigung bestehen. Es könne so das BVerfG - offen
bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen
Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten habe sowie unter
welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder
der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden könne.
Jedenfalls habe ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen
Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren
Durchführung willkürfrei entschieden werde. Das hat das BVerfG in
seiner Entscheidung dann verneint.
| Tipp/Hinweis: |
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In Rechtsprechung und Literatur ist es m.E. h.M.,
dass es nicht erforderlich ist, bei einem Akteneinsichtsgesuch die
schriftliche Vollmacht vorzulegen, sondern die Vorlage der schriftlichen
Vollmacht nur verlangt werden kann, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung
bestehen (vgl. BGH StraFo 2010, 339; KG, Beschl. v. 10. 4. 2007
2 Ss 58/07; OLG Brandenburg VRS 117, 305; OLG Jena VRS
108, 276; OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011, III-1 RBs 278/11, JurionRS
2011, ). OLG München StV 2008, 127; LG Ellwangen
NStZ 2003, 331; LG Cottbus StraFo 2002, 233; zu allem
auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5.
Aufl., 2010, Rn. 1984a [im Folgenden Burhoff, EV]). Hier liegt auch die
Bedeutung der Entscheidung des BVerfG. Dieses hat zwar nicht ausdrücklich
entschieden, dass die Vorlage der Vollmacht nicht erforderlich ist, sondern hat
die Frage insoweit offen gelassen. Es hat aber hohe Hürden aufgebaut, wenn
unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht Akteneinsicht auch nur
teilweise durch Beschränkung auf Einsichtnahme auf der
Geschäftsstelle - verweigert werden soll. Der Verteidiger hat danach einen
Anspruch auf willkürfreie Entscheidung. Das bedeutet, dass das AG/die
Verwaltungsbehörde seine/ihre Entscheidung nicht mit sachfremden
Erwägungen begründen kann, sondern nachvollziehbare Gründe
anführen muss.
Die Entscheidung hat im Übrigen nicht nur für das
Strafverfahren Bedeutung, sondern auch für das
Bußgeldverfahren. Gerade dort wird von den
Verwaltungsbehörden bei einem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers
Akteneinsicht nur nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
gewährt. |
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2.
Richtervorbehalt (§ 81a StPO)
Nachdem die Entscheidungen zu § 81a Abs. 2 StPO seit der
grundlegenden Entscheidung des BVerfG v. 12. 2. 2007 (VRR 2007, 150 = StRR
2007, 103; vgl. auch Burhoff, EV, Rn. 461a ff.) eine Zeitlang die
Rechtsprechung beherrscht haben, ist seit geraumer Zeit doch
verhältnismäßig Ruhe in diesem Bereich eingekehrt. Das hat
sicherlich auch damit zu tun, dass das BVerfG ja noch einige Male zu den sich
ergebenden Fragen Stellung genommen hat (vgl. BVerfG VRR 2008, 389 = StRR 2008,
382 = NJW 2008, 3053; DAR 2011, 196 = VRR 2011, 151 = StRR 2011, 154; VRR 2010,
309 = StRR 2010, 302). Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang aber dann doch noch
auf zwei Entscheidungen:
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a)
BVerfG zum Beweisverwertungsverbot
In seinem Beschl. v. 24. 2. 2011 (2 BvR 1596/10 u. 2 BvR 2346/10,
DAR 2011, 196 = VRR 2011, 151 = StRR 2011, 154) hat das BVerfG noch einmal zur
Frage des Beweisverwertungsverbotes in den § 81a-Fällen Stellung
genommen. Der Entscheidung des BVerfG lagen zwei Strafverfahren wegen
Trunkenheitsfahrten zugrunde, in denen Blutentnahmen ohne richterliche
Anordnungen erfolgt waren. Im ersten hatte der tagsüber vor Ort
tätige Polizeibeamten den diensthabenden Beamten auf der Wache angerufen,
damit dieser einen richterlichen Beschluss erwirke. Der Diensthabende hatte den
Richter telefonisch nicht erreichen können und dies dem Polizeibeamten vor
Ort mitgeteilt. Dieser nahm dann Gefahr im Verzug an und hat die
Entnahme der Blutprobe angeordnet und den Diensthabenden auf der Wache
hierüber informiert. Sein Vorgehen hatte er nicht in der Akte
dokumentiert. Mit der Verfassungsbeschwerde war die mangelnde Dokumentation,
auch der Diensthabende hatte nicht festgehalten, was er unternommen hatte,
gerügt worden. Im zweiten Verfahren war an einem Sonntag in
Wuppertal gegen 04.25 Uhr die Blutprobe entnommen worden. Die Polizeibeamten
hatten zuvor erfolglos versucht, den staatsanwaltschaftlichen
Bereitschaftsdienst zu erreichen. Die Erreichbarkeit des richterlichen
Eildienstes hatten sie nicht abgewartet, weil bekannt war, dass in Wuppertal
zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr kein richterlicher Eildienst existiere.
Mit der Verfassungsbeschwerde war in diesem Fall gerügt worden, dass ein
richterliche Eildienst nicht eingerichtet gewesen sei.
Das BVerfG hat in beiden Fällen unter Bezugnahme auf seine
ständige Rechtsprechung und die des BGH (vgl. u.a. BGHSt 51, 285 ff.) zum
Beweisverwertungsverbot die Verfassungsbeschwerden nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Beweisverwertungsverbot sei die Ausnahme. I.d.R.
ziehe nur die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder
das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot
nach sich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei in beiden Fällen
verneint worden. Zur fehlenden Dokumentation im ersten Verfahren wird
ausgeführt: Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgehe, eine
fehlende Dokumentation allein führe nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl.
BGH NStZ-RR 2007, 242 unter Verweis auf BGH NStZ 2005, 392 f.) sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die
Möglichkeit offen lasse, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem
Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382 = NJW 2008,
3053). Ebenso wenig sei es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei der
Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der
Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt worden sei. Zum
richterlichen Eildienst weist das BVerfG (a.a.O.) darauf hin, dass die
Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit eines richterlichen
Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit den in Art. 13 Abs. 2 GG
verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung
betreffe (vgl. BVerfGE 103, 142, 156; BVerfGK 2, 176, 178). Sie könne
nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des
§ 81a StPO übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher
Mindeststandard geboten sei (vgl. BVerfG VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382 = NJW
2008, 3053). Selbst wenn das Fehlen eines nächtlichen richterlichen
Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde,
folge daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot.
| Tipp/Hinweis: |
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Soweit der Beschl. des BVerfG (a.a.O.9
Ausführungen zur Dokumentationspflicht und zu einem aus der
Nichterfüllung der Dokumentationspflicht abgeleiteten
Beweisverwertungsverbot enthält, hatte das BVerfG schon in seinem Beschl.
v. 28. 7. 2008 (VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382 = NJW 2008, 3053) darauf
hingewiesen, dass allein die Verletzung der Dokumentationspflicht nicht
zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Dies wird bekräftigt,
allerdings auch wieder mit dem Hinweis, dass der Dokumentationsmangel
entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der
vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich der Frage des richterlichen
Eildienstes ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG inzidenter
der Auffassung eine Absage erteilt, die die Rechtsprechung zur
Erforderlichkeit des nächtlichen richterlichen Eildienstes bei der
Durchsuchung auf die Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO
überträgt. Der Hinweis auf den nur einfach gesetzlichen Vorbehalt des
§ 81a Abs. 2 StPO ist mehr als deutlich (zu der Problematik zuletzt OLG
Hamm VRR 2010, 234 = zfs 2010, 407 = DAR 2010, 396 = StRR 2010, 305 m. krit.
Anm. Brüntrup; vgl. dazu Heinrich NZV 2010, 278, vgl. dazu aber auch OLG
Brandenburg, Beschl. v. 16. 6. 2010 (1) 53 Ss 588/10 (34/10), wonach das
Fehlen eines richterlichen Eildienstes nur dann zu einem
Beweisverwertungsverbot führen soll, wenn die Nichteinrichtung auf
Willkür beruht, bzw. OLG Celle VRR 2010, 352). Das wird es in Zukunft
(noch) schwerer machen, unter Hinweis auf einen fehlenden richterlichen
Eildienst zu einem Beweisverwertungsverbot zu kommen. |
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b) OLG
Köln zum Beweisverwertungsverbot
Nach dem letzten Karlsruher Beschluss zu § 81a StPO (vgl.
vorstehend und DAR 2011, 196 = VRR 2011, 151 = StRR 2011, 154) ist es schon
erstaunlich, dass nun doch noch einmal ein OLG die Annahme eines
Beweisverwertungsverbotes bejaht hat, und zwar das OLG Köln in seinem
Beschl. v. 26. 8. 2011 - III-1 RBs 201/11). Das OLG Köln hatte sich ja in
der Vergangenheit zu einem Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen eher
ablehnend geäußert, allerdings war es da um die Frage des fehlenden
richterlichen Eildienstes und einem ggf. damit begründeten
Beweisverwertungsverbot gegangen (vgl. z.B. StV 2010, 622). In dem Beschl. vom
26. 8. 2011 (a.a.O.) zugrunde liegenden Verfahren hatte der Betroffene nach
Amphetamingenuss am 26. 3. 2010 um 21:57 Uhr öffentliche
Straßen mit einem Pkw befahren und sich dann auf eine Polizeiwache
begeben, um dort eine Anzeige zu erstatten. Bei der Anzeigenaufnahme fiel dem
Zeugen H., der als Polizeibeamter auf der Polizeiwache Dienst hatte, auf, dass
der Betroffene rote Augen hatte. Nach der Anzeigenaufnahme sprach der Zeuge den
Betroffenen auf einen etwaigen Drogenkonsum an, was der Betroffene verneinte.
Der Zeuge H., der dann in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass ihm ein
dienstlicher Erlass bekannt sei, wonach bei Alkohol- und Drogendelikten immer
Gefahr in Verzug sei, ordnete eine Blutprobe an, wobei das OLG davon
ausgegangen ist, dass das nicht freiwillig geschehen ist. Die herbeigerufene
Ärztin entnahm am 27. 3. 2010 um 01:46 Uhr eine Blutprobe des Betroffenen.
Das OLG Köln (a.a.O.) hat Gefahr im Verzug
schon deswegen verneint, weil der Polizeibeamte sich aufgrund einer
allgemeinen Dienstanweisung entsprechend verpflichtet gefühlt habe und
deswegen keine selbständige Prüfung vorgenommen habe. Eine solche
generalisierende Betrachtungsweise verkenne den Schutzzweck des
Richtervorbehalts, Dazu verweist das OLG auf seine Entscheidung in StV 2010,
622. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs könne nicht allein mit
dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung
sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne nicht zu erreichen. Dass der Polizeibeamte sich auf eine
allgemeine Dienstanweisung bezogen hat und damit die von der h.M.
in der Rechtsprechung als erforderlich angesehene Einzelfallprüfung nicht
durchgeführt hat, sieht das OLG als grobe Missachtung des
Richtervorbehalts an und klassifiziert diese Verstöße als
Fehler im System, womit es den vom OLG Hamm geprägten Begriff
aufgreift (vgl. dazu OLG Hamm VRR 2009, 192 = StRR 2009, 187).
| Tipp/Hinweis: |
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Interessant auch, wie das OLG mit der Frage umgegangen ist,
ob der Betroffene in die Blutprobe eingewilligt hat. Das AG hatte eine
freiwillige Einwilligung festgestellt, das OLG ist hingegen
für die revisionsgerichtliche Prüfung davon ausgegangen, dass der
Betroffene nicht in die Blutentnahme eingewilligt hat, weil das AG im Rahmen
seiner Beweiswürdigung die Frage ausdrücklich offen
gelassen, ob die Einwilligung des Betroffenen in die Blutentnahme wirksam
war. Für das OLG war auch nicht von Bedeutung, ob der Angeklagte der
Anordnung der Blutentnahme widersprochen hat oder nicht. Denn das
widerspruchslose Sich-Fügen in eine polizeiliche Anordnung sei nicht mehr,
als von jedem Staatsbürger erwartet werde (vgl. OLG Celle VRS 117, 99 =
StRR 2009, 282 [Ls.] = VRR 2009, 283 [Ls.]). |
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III.
Hauptverhandlung
1.
Rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO)
a)
Absprache und rechtlicher Hinweis (§§ 257c, 256 StPO)
Werden neu Vorschriften erlassen, stellt sich immer die
Frage, ob und wie sie sich in das vorhandene Gesamtgefüge
einfügen lassen. Sind sie vollständig neu mit eigenen Regeln und
Folgen und/oder relativieren sie ggf. vorhandene gesetzliche Regelungen bzw.
werden diese von ihnen sogar verdrängt? Das gilt auch für die mit dem
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. 7. 2009
(BGBl. I S. 2353; vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 37 ff. und Burhoff, Handbuch
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 63 ff. [im
Folgenden kurz: Burhoff, HV]) einegführte Vorschrift des § 257c StPO
und die sich aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden
Bindungen des Gerichts. Hier stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese
auf die bei ihrem Inkrafttreten gesetzlich geregelten Hinweispflichten des
§ 265 StPO habe, vor allem, ob sie sie relativeren oder gar
verdrängen. Der BGH hat in seinem Urt. v. 11. 5. 2011 (2 StR 590/10, StRR
2011, 304 = NJW 2011, 2377 = StV 2011, 607; zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt) diese Frage verneint. Dort war der Angeklagten S. wegen
Beihilfe zu Verstößen gegen das BtM-Gesetz angeklagt. Auf der
Grundlage einer geständigen Einlassung des Angeklagten, der eine
Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war, hat ihn das LG
demgegenüber jedoch als Mittäter verurteilt.
Das hat der BGH als unzulässig/rechtsfehlerhaft
beanstandet. Er verweist dazu auf die h.M. in der Rechtsprechung und
Literatur, wonach auf einen Wechsel in der Beteiligungsform gem. § 265
Abs. 1 StPO hinzuweisen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2488; Engelhard in Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 265 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO 54.
Aufl. 2011, § 265 Rn. 12; ebenso bei Wechsel von Täterschaft zur
Teilnahme: BGH MDR 1977, 63 sowie bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 358 Nr. 34;
vgl. auch noch Burhoff, HV, Rn. 552). Er sieht den Hinweis auch nicht deshalb
als entbehrlich an, weil dem Urteil eine Verständigung nach § 257c
StPO vorausgegangen ist und das Gericht die Strafe dem
Verständigungsstrafrahmen entnommen hatte. Die mit dem Gesetz zur Regelung
der Verständigung im Strafverfahren vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2353)
eingeführte Vorschrift des § 257c StPO und die sich aus einer danach
getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts hätten
nicht die Kraft, die Hinweispflichten des § 265 StPO zu relativeren oder
gar zu verdrängen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gelte
vielmehr uneingeschränkt auch für den Angeklagten, der einem
Verständigungsvorschlag des Gerichts zugestimmt habe. Anders als bei der
Hinweispflicht des § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO, die nur dann eingreife, wenn
sich das Gericht von einer getroffenen Verständigung lösen wolle,
weil "rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen
worden sind oder sich neu ergeben haben" und das Gericht deswegen den
zugesagten Strafrahmen nicht mehr als angemessen erachte (vgl. § 257c Abs.
4 Satz 1 StPO), sei das Gericht der sich aus § 265 StPO ergebenden
Pflichten auch dann nicht enthoben, wenn es sich auch unter geänderten
Bedingungen von seiner Strafrahmenzusage nicht lösen will.
| Tipp/Hinweis: |
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Der Entscheidung, die das Verhältnis der Vorschrift des
§ 257c StPO zu § 265 StPO präzisiert, ist zuzustimmen.
Sie liegt auf der Linie, die schon der Gesetzgeber in der
Gesetzesbegründung zur Abspracheregelung vorgegeben hat (vgl.
BT-Drucksache 16/12310): Dass nämlich mit der Neuregelung nicht ein
besonderes Konsensverfahren n die StPO eingefügt wird, sondern die
allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens unberührt bleiben und
sich die Neuregelung in diese einfügen muss. |
Inhaltsverzeichnis
b)
Vertrauensbestand und Hinweispflicht
Die Frage, ob ein (rechtlicher) Hinweis erforderlich war, spielte
auch im BGH, Beschl. v. 30. 6. 2011 (3 StR 39/11) eine Rolle. Dort war es am 3.
Hauptverhandlungstag - nachdem sich der Angeklagte bereits geständig
eingelassen hatte - in Unterbrechung der Sitzung zu einer Erörterung
über die Möglichkeiten einer Verständigung gekommen. An ihr
nahmen die gesamte Strafkammer (einschließlich der Schöffen), der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie sämtliche Verteidiger der
insgesamt vier Angeklagten teil. Der Vorsitzende wies dabei den Verteidiger des
Angeklagten R. sowie die Verteidigerin eines Mitangeklagten M. darauf hin, dass
eine Verständigung nur die beiden weiteren Angeklagten betreffe. Die
Angeklagten R. und M. bräuchten kein Verständigung, sie bekämen
ja "sowieso Bewährung". Ohne einen Hinweis darauf zu geben,
dass in Abweichung von dieser Aussage eine Verurteilung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe beabsichtigt sei, verkündete die Strafkammer später
das Urteil mit einer Freiheitsstrafe ohne
Bewährung.
Der BGH hat in dieser Vorgehensweise die Schaffung eines
Vertrauenstatbestandes beim Angeklagten R. gesehen, von dem die
Strafkammer erst nach einem Hinweis an den Angeklagten habe abweichen
dürfen. Zwar schaffe grds. nicht jede Äußerung des Gerichts
einen Vertrauenstatbestand, von dem das Gericht erst nach einem Hinweis wieder
abrücken könne . Etwas andere gelte aber dann, wenn die
Äußerung geeignet sei oder gar darauf abziele, die
Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu
beeinflussen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie bei fortgeschrittener
Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend gesicherten
Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen
abgegeben werde. Hier bedürfe es i.d.R. eines vorherigen Hinweises, wenn
von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden solle. In dem
Zusammenhang verweist der BGH darauf, dass eine solche, dem Rechtsgedanken des
§ 265 StPO folgende, der prozessualen Fürsorgepflicht und
Verfahrensfairness entsprechende Verpflichtung etwa im Bereich des
Beweisantragsrechts anerkannt sei, so z.B. bei der Frage der Wahrunterstellung
(vgl. insgesamt LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 123 m.w.N.). Auf der
Grundlage hat der BGH (a.a.O.) im entschiedenen Fall einen
Vertrauenstatbestand des Angeklagten dahin, dass das LG ihn nicht zu einer
Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilen werden, angenommen. Die
Besonderheit des Falles liege darin, dass nach zweitägiger
Hauptverhandlung in Unterbrechung der Sitzung ein Gespräch aller
Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage stattgefunden habe, ob eine
verfahrensbeschleunigende Absprache in Betracht kommt. Wenn in dieser Situation
der Vorsitzende in Anwesenheit aller Beteiligten und ohne Widerspruch der
übrigen Mitglieder des Spruchkörpers darauf verweise, es bedürfe
für einen bestimmten Angeklagten keiner Verständigung, weil dieser
"sowieso Bewährung" bekomme, erzeuge dies - zumal vor dem Hintergrund,
dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung bereits vorher in der Hauptverhandlung
eingeräumt hatte - einen erhöhten Grad an Vertrauen.
| Tipp/Hinweis: |
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Zum vom Gericht selbst geschaffenen Vertrauenstatbestand hat
die obergerichtliche Rechtsprechung sich schon früher geäußert.
Von ihm kann sich das Gericht nur aufgrund eines (rechtlichen) Hinweises
lösen. Das ist schon früher in der obergerichtlichen Rechtsprechung
so entschieden worden (vgl. dazu Burhoff, HV, Rn. 561a).
Dem steht im Übrigen auch nicht die
Regelung zur Verständigung in den § 257c Abs. 2
S. 1, Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1 und 2 und § 273 Abs. 1a S. 1 StPO
entgegen (BGH, a.a.O.). Aus ihr lässt sich nämlich nicht
ableiten, dass sich der Angeklagte nur noch auf solche Aussagen des Gerichts in
materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht verlassen darf, die zum Inhalt
einer förmlich zustande gekommenen Verständigung und damit für
das Gericht grds. bindend geworden sind. Diese Vorschriften regeln allein die
formalen Bedingungen des Zustandekommens einer Verständigung, die sich aus
einer solchen Verständigung ergebende Bindung des Gerichts sowie die
Voraussetzungen, unter denen das Gericht von dieser Bindung frei wird. Dadurch
ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch sonstige Äußerungen des
Gerichts außerhalb des förmlichen Verständigungsverfahrens ein
berechtigtes Vertrauen des Angeklagten in eine bestimmte Verfahrensweise des
Gerichts oder ein bestimmtes Verfahrensergebnis begründet wird. |
Inhaltsverzeichnis
2.
Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten
Die mit der Wirksamkeit des in der Hauptverhandlung erklärten
Rechtsmittelverzichts des unverteidigten Angeklagten im Fall der notwendigen
Verteidigung zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung
umstritten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass in (auch) in diesen
Fällen die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zusätzlich
besondere Umstände voraussetze, aufgrund derer Bedenken bestehen, dass der
Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst
gewesen ist (OLG Brandenburg, StraFo 2001, 136; OLG Hamburg, NStZ 1997, 53,
54). Das OLG Naumburg hat sich jetzt in einem Beschl. v. 19. 9. 2011 (2 Ws
245/11, ) der anderen Auffassung angeschlossen, die davon ausgeht, dass
§ 140 Abs. 2 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der
Urteilsverkündung uneingeschränkt Bedeutung habe (KG NStZ-RR 2007,
209; OLG Hamm StV 2010, 67; a.A. auch 1. Strafsenat des OLG Naumburg NJW 2001,
2190, dem der 2. Strafsenat aber ausdrücklich nicht folgt).
In dem Zusammenhang hat das OLG dann auch noch einmal zu den
Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gem.
§ 140 Abs. 2 StPO Stellung genommen. Im Verfahren war der Angeklagte, der
sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit über einem Monat in
anderer Sache in Strafhaft befunden hatte, vom AG wegen Erschleichens von
Leistungen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt worden. Auf der Grundlage war ihm nach Auffassung des OLG ein
Pflichtverteidiger beizuordnen. Das sei bei einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr ohne Aussetzung zur Bewährung i.d.R. erforderlich. Die Rechtalge sei
auch nicht besonders einfach gewesen, sodass auch nicht trotz der hohen
Straferwartung die Mitwirkung eines Verteidigers entbehrlich gewesen wäre.
Es sei über die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe (§
47 StGB) zu entscheiden gewesen. Zudem sei zu erörtern gewesen, ob die
erstmalige Hafterfahrung den Angeklagten, der sich in anderer Sache in
Strafhaft befunden habe, nachhaltig beeindruckt und einen positiven Effekt auf
sein künftiges Leben sowie seine Einstellung zur Rechtsordnung
ausgeübt habe (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 266; OLG Hamburg StV 2000,
353, 354) und deshalb eine Freiheitsstrafe nicht unerlässlich im Sinne von
§ 47 Abs. 1 StGB gewesen sei.
| Tipp/Hinweis: |
|
Zur Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
entspricht die Entscheidung der insoweit h.M., die davon ausgeht, dass
der Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten im Fall der notwendigen
Verteidigung grds. unwirksam ist (wegen weiterer Nachw. s. Burhoff, HV, Rn. 751
ff., 200). Als Verteidiger, der nach einem solchen Rechtsmittelverzicht, den
der Mandant bereut, muss man solche Entscheidungen wie die vorliegende kennen.
Der unwirksame Verzicht hat nämlich zur Folge, dass das Rechtsmitte, egal
ob als Revision oder als Berufung Revision durchgeführt werden kann, und
als Revision auch wohl erfolgreich sein würde. |
Inhaltsverzeichnis
3.
Begriff der Abbildungen (§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO)
In der Rspr. der OLG ist die Frage, ob es sich bei einem Videofilm
um eine Abbildung i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO
handelt, umstritten. Sie wird vom OLG Zweibrücken (OLG
Zweibrücken VRS 102, 102) und vom OLG Dresden (OLG Dresden NZV 2009, 520 =
VRR 2009, 313 = StRR 2010, 78 = VA 2009, 160) bejaht, vom OLG Brandenburg (OLG
Brandenburg DAR 2005, 635; StRR 2010, 77 = VRR 2010, 75 = NStZ-RR 2010, 89 = VA
2010, 51) hingegen verneint. Das OLG Hamm hat die Frage offen gelassen,
zweifelt aber an der Zulässigkeit einer Bezugnahme (OLG Hamm VA 2010, 52 =
StRR 2010, 198 = VRR 2010, 232). Mit der Frage hat sich vor kurzem nun auch der
BGH befasst, die Frage aber letztlich offen lassen können (vgl., Beschl.
v. 14. 9. 2011 5 StR 355/11). In einem Vergewaltigungsprozess war vom LG
in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf auf CD
gespeicherte Videofilme (zwei CD Überwachung und eine CD
sequenzielle Videowahlgegenüberstellung) Bezug genommen
worden. Das hatte die Revision gerügt. Der BGH hat die Frage, ob es sich
bei diesen Medien um Abbildungen i.S. der Vorschrift des § 267 Abs. 1 S. 3
StPO handelt, nicht entschieden (vgl. dazu u.a. eingehend - bejahend - OLG
Dresden, a.a.O.; a.A. auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 9 f.; OLG
Brandenburg, DAR 2005, 635, 636). Denn selbst wenn das Fall wäre. lag nach
Auffassung des BGH eine wirksame Inbezugnahme nicht vor. Hinsichtlich der
Videowahlgegenüberstellung werde schon die Fundstelle in der Akte nicht
angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos sei der Umfang der
hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen
Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem
Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene
Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe werde bei einer solchen Fassung
verfehlt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Es könne zudem nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im
Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes
nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden.
Hierbei handele es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern
um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht
gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt sei.
| Tipp/Hinweis: |
|
Die vom BGH offen gelassene Frage hat nicht nur für das
Strafverfahren, sondern auch für das Bußgeldverfahren Bedeutung,
wenn dort die Identifizierung des Betroffenen anhand eines von dem
Verkehrsverstoß gefertigten Videofilms erfolgen soll. Daran knüpft
sich dann die Frage, ob die Grundsätze von BGHSt 41, 376 (vgl. dazu
Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das
straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1759 ff.)
auch auf den Videofilm anwendbar sind.. Die Antwort auf die Frage hängt
u.a. davon ab, wie man den Begriff der Abbildung in § 267 Abs. 1 S. 3 StPO
versteht, nämlich, ob das auch eine Folge von Bildern sein kann (vgl. dazu
bejahend OLG Dresden, a.a.O.; zweifelnd OLG Hamm, a.a.O.).
Unabhängig davon, muss dann auf die Abbildung
prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3
StPO Bezug genommen worden sein (vgl. dazu BGHSt 41, 376). D.h.:
Es muss erkennbar sein, dass der Videofilm um Gegenstand des Urteils gemacht
werden soll. Und: Eine allgemeine Verweisung auf den Datenträger reicht
nicht aus. Es muss schon deutlich werden, auf welchen Teil des Films verwiesen
werden soll. |
Inhaltsverzeichnis
IV.
Strafzumessung(serwägungen)
1.
Allgemeines
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Strafzumessung
grds. Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des
umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter
gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände
festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das
Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen
Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich
anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe
nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,
so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter
eingeräumten Spielraums liegt (vgl. grundlegend BGHSt 34, 345, 349). Die
Auswertung der Rechtsprechung des BGH zeigt aber doch m.E. sehr deutlich, dass
verhältnismäßig viele landgerichtliche Urteil wegen Fehlern im
Bereich der Strafzumessung aufgehoben werden bzw. der BGH zumindest die
tatrichterlichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft beanstandet, wenn es auch
aus anderen Gründen dann nicht zu einer Aufhebung kommt (vgl. z.B. BGH,
Beschl. 15. 2. 2011 4 StR 36/11).
| Tipp/Hinweis: |
|
Deshalb sollte der Verteidiger im Rahmen der Begründung
der Sachrüge auf nach seiner Meinung fehlerhafte
Strafzumessungserwägungen auf jeden Fall hinweisen. |
Inhaltsverzeichnis
2.
Zusammenstellung der aktuelleren Rechtsprechung
a)
Allgemeine Erwägungen
|
Sachverhalt |
Begründung |
|
Trotz Vorliegen erheblicher straferschwerender Umstände
wird die Mindeststrafe verhängt |
in diesen Fällen bedarf es einer eingehenden
Begründung, warum die Verhängung der Mindeststrafe schuldangemessen
ist (BGH NStZ-RR 2010, 237 [für Vergewaltigung] |
|
Bindung an in anderen Verfahren verhängten
Strafen |
Es besteht keine Bindungswirkung an von einem anderen
Gericht zum gleichen Tatkomplex verhängte Strafen (NJW 2011, 2597 = StRR
2011, 392 m. Anm. Barton; zu vergleichenden Strafzumessung s. auch noch BGH StV
2009, 351 = StraFo 2009, 118 = NStZ-RR 2009, 71; StV 2009, 352 = NStZ 2009, 382
= StRR 2009, 163 (Ls.) |
|
Strafzumessung in Verfahren gegen Mittäter |
gegen Mittäter verhängte Strafen müssen in
einem gerechten Verhältnis zueinander stehen, die Strafe ist grds. nach
dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen (NJW 2011, 2597
= StRR 2011, 392 m. Anm. Barton; BGH, Beschl. v. 16. 8. 2011, 5 StR
237/11). |
|
Verhängung von Jugendstrafe |
auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten
Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten
zu bemessen (BGH, Beschl. v. 27.09.2011 - 3 StR 259/11); es ist ggf.
insbesondere auch darzustellen, warum trotz der festgestellten positiven
Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung
einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische
Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann |
|
es wird festgestellt, dass der Angeklagte
keinerlei Einsicht gezeigt hat |
darf als prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten
nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 7. 9.
2011 1 StR 343/11; vgl. auch BGH; Beschl. v. 13. 9. 2011 5 StR
189/11, wonach zulässiges Verteidigungsverhalten im Rahmen der
Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nicht hang-
oder gefahrbegründend verwertet werden darf. |
|
Nach der Tat ist eine Stabilisierung der
Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereingliederung des
Täters eingetreten |
Zu berücksichtigen (zuletzt BGH, Beschl. v. 16. 8. 2011
5 StR 300/11), und zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der
konkreten Strafzumessung |
|
Teilweise unrichtige Angaben des Beschuldigten
(hier: Behauptung einer Bedrohungslage als Grund für seine Mitwirkung an
einem versuchten Raub) |
Auch solche Angaben stehen einer möglichen Milderung
der Strafe wegen seiner Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von
schweren Straftaten nicht zwingend entgegen (BGH, Beschl. v. 13. 4. 2011 - 4
StR 124/11) |
|
Der Angeklagte leugnet seine eigenen Tatbeiträge
|
Das Leugnen steht einer Milderung der Strafe wegen seiner
Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (hier:
Hinweis auf die Mitangeklagten eines Raubes) nicht entgegen, sondern ist im
Rahmen der bei der Ausübung des Ermessens vorzunehmenden
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14. 4. 2011 - 2
StR 34/11) |
|
erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch
Einziehung |
kann strafmildernd zu berücksichtigen sein (BGH,
Beschl. v. 14. 4. 2011 - 2 StR 34/11) |
|
Es wird strafschärfend, dass der Angeklagte eine
Raubtat ohne erkennbare finanzielle Not begangen hat.
|
Unzulässig, denn darin liegt ein Verstoß gegen
den Grundsatz, dass das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. v. 21. 12. 2010
4 StR 610/10 m.w.N.; vgl. auch vgl. BGH StV 1995, 584). |
|
Es wird berücksichtigt, dass der Täter kein
Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbestand noch eines weiteren
Strafgesetzes verwirklicht hätte. |
Unzulässig, kann im Rahmen der Bemessung der
Rechtsfolgen nicht zugutegehalten werden (BGH, Beschl. v. 8. 7. 2010 - 3 StR
151/10; s. auch BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465)
|
|
Der Tatrichter stellt darauf ab, der Angeklagte sei als
Ausländer besonders strafempfindlich |
Unzulässig, denn die Ausländereigenschaft
begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur
besondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende
Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können
ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen; hierzu bedarf es
gegebenenfalls konkreter Feststellungen (BGH, Beschl. v. 8. 7. 2010 - 3 StR
151/10) |
|
Auswirkungen von U-Haft auf die Verhängung von
Jugendstrafe |
Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der
Strafzumessung - insbesondere bei bisher Haftunerfahrenen - ein bestimmender
Gesichtspunkt sein. Deren erzieherische Bedeutung und eine mögliche
Erörterungspflicht in den Urteilsgründen bestimmen sich aber nach den
Umständen des Einzelfalls. Demnach stellt die Untersuchungshaft keinen
bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, wenn eine nachhaltige Einwirkung auf den
bereits wegen zweimaliger Verbüßung von Jugendstrafen
erfahrenen Angeklagten fern liegt (BGH, Beschl. v. 28.09.2010 - 5
StR 330/10) |
|
bei der Verhängung einer kurzfristigen
Freiheitsstrafe i.S. des § 47 StGB wird (nur) formuliert, dass
diese geboten sei. |
Rechtsfehlerhaft, die kurzfristige Freiheitsstrafe muss
"unerlässlich", also unverzichtbar sein (BGH, Beschl. v. 08.09.2010 - 2
StR 407/10 m.w.N. ). |
|
es wird strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe
durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei vom
Geschädigten grundlos mit einem Messer angegriffen worden und dessen
Verletzungen seien bei seinen Abwehrbemühungen entstanden, diesen in
unzulässiger Weise in Misskredit gebracht und damit die Grenzen
zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten. |
rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umständen in
einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine über das Leugnen eigener
Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers noch eine rechtsfeindliche
Gesinnung gesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 6. 7. 2010 3 StR
219/10). |
|
es wird strafmildernd berücksichtigt, dass eine
Bande sich primär aus persönlicher Verbundenheit
zusammengeschlossen hat und daher nicht dem Bild der üblichen
Bandenkriminalität entspricht |
zulässig (BGH NStZ-RR 2009, 320, 321) |
|
beim Versuch wird innerhalb des wegen
Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich
zu Lasten des Angeklagten zu gewichten |
unzulässig/rechtsfehlerhaft (BGH StraFo 2010, 429)
|
|
ist ein für den Fall einer Verurteilung
möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten
Freiheitsstrafe in einer anderen Sache wird nicht erörtert. |
ist zu erörtern OLG Hamm NStZ-RR 2010, 202 (Ls.)
|
|
Nach einem Rücktritt von einer versuchten
Straftat (hier: Tötungsdelikt) wird der darauf gerichtete Vorsatz sowie
ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der
Verurteilung wegen des zugleich verwirklichten vollendeten Delikts (hier:
gefährliche Körperverletzung) strafschärfend berücksichtigt
|
Unzulässig, verstößt gegen das sog.
Rücktrittsprivileg (BGH NStZ-RR 2010, 202 |
|
Bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts (hier: wegen
Beihilfe zum (versuchten) Betrug) werden drohende anwaltsrechtliche Sanktionen
nach § 114 Abs. 1 BRAO nicht berücksichtigt. |
rechtsfehlerhaft, da die Nebenwirkungen einer
strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters jedenfalls dann von
Bedeutung sind, wenn dieser durch sie seine berufliche und wirtschaftliche
Basis verliert (BGH StV 2010, 479 = wistra 2010, 301 = NStZ-RR 2010, 202
(Ls.) |
|
bei der Verurteilung eines Beamten wird nicht
berücksichtigt, dass die Verurteilung nach den Vorschriften des
Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat
|
ist bei der Strafzumessung regelmäßig als
bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO zu
erörtern (zuletzt BGH, Beschl. v. 3. 11. 2009 4 StR 445/09).
|
|
es wird darauf abgestellt, dass eine Freiheitsstrafe
den Angeklagten in seinen Lebensplanungen "nicht groß
beeinträchtigen" werde, weil er ohne eigene Einrichtungsgegenstände
in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation schlecht sei
|
Unzulässig, da das in einer Freiheitsstrafe liegende
Übel in unvertretbarer Weise bagatellisiert wird (OLG Oldenburg StV 2010,
489 = StraFo 2010, 255 = NStZ-RR 2010, 277
|
|
es wird straferschwerend gewürdigt, "dass der
Angeklagte trotz mehrfacher Nachfrage durch die Polizei, als er erkennen
musste, dass eine folgenlose Freilassung der Nebenklägerin
für ihn nicht mehr in Betracht kam, deren Anwesenheit nicht preisgegeben
hat. |
unzulässig, da Verstoß gegen den Grundsatz der
Selbstbelastungsfreit (BGH; Beschl. v. 11. 5. 2010 3 StR 125/1o).
|
|
bei einer Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung wird berücksichtigt, dass das Opfer der Angeklagten
"objektiv betrachtet keinerlei Anlass für die Tat
geboten hatte" |
Unzulässig, da und damit ein nicht gegebener
Strafmilderungsgrund strafschärfend herangezogen wird (BGH, Beschl. v. 27.
4. 2010 3 StR 106/10; vgl. auch BGHSt 34, 345, 350). |
|
einem bestreitendem jugendlichen Angeklagten wird
fehlende Reue strafschärfend vorgeworfen |
Unzulässig, da (auch) dem (jugendlichen) Angeklagten
das Recht zusteht, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne
befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH,
Beschl. v. 7. 10. 2009 - 2 StR 283/09) |
|
es werden Charaktereigenschaften eines Angeklagten
ohne engen Bezug zur Tat strafschärfend herangezogen werden |
Unzulässig, da Umstände der allgemeinen
Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden
dürfen, sofern sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf
den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des
Täters zur Tat gewähren. Deshalb ist das
eigennützige Wesen eines Angeklagten als Charaktereigenschaft
dann nicht strafschärfend heranzuziehen, wenn ein enger Bezug zur Tat
nicht besteht, weil ein relevanter Eigennutz beim Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln infolge eines teilweise erfolgten Eigenkonsums nicht
ersichtlich ist (BGH, Beschl. v. 17. 9. 2009 5 StR 325/09= |
|
es wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der
Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte -
Straftaten begangen hat |
Grds. zulässig, allerdings nur, wenn diese Taten
prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in
ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine
unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer
Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH NStZ-RR 2009, 306) |
|
strafschärfende Wertung des Nichtvorliegens
einer "Verzweiflungstat" erforderlich |
bedarf einer besonderen Begründung (BGH, Beschl. v. 7.
4. 2009 4 StR 601/08 |
Inhaltsverzeichnis
b) Deliktsbezogen Erwägungen
|
Sachverhalt |
Begründung |
|
bei einer Verurteilung wegen schweren
Bandendiebstahls wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die
Tat gemeinschaftlich mit mindestens zwei Mittätern und unter
Mitführung von Einbruchswerkzeug begangen hat. |
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, da sowohl
die Diebstahlsbegehung unter den in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB genannten
Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sind
Tatbestandsmerkmale des schweren Bandendiebstahls gem. § 244a Abs. 1 StGB
(BGH, Beschl. v. 19. 4. 2011 3 StR 80/11; ähnlich BGH, Beschluss
vom 15. 3. 2011 - 3 StR 62/11 m.w.N.) |
|
Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl werden psychische
Beeinträchtigungen der Opfer konkret festgestellt und strafschärfend
verwertet. |
Zulässig, entgegen OLG Köln NStZ-RR 2002, 247 kein
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (BGH, Beschl. v. 27. 7. 2010 -
1 StR 319/10) |
|
bei der Verurteilung wegen einer
räuberischen Erpressung wird zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt, dieser habe nachhaltig auf die Herausgabe des
Geldes bestanden und der Versuch der Zeugin, den Angeklagten von seinem
Vorhaben abzubringen, sei gescheitert.
|
verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Ange-klagten gewertet, dass er
die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von ihrer Begehung Abstand zu
nehmen (BGH, Beschl. 15. 2. 2011 4 StR 36/11; s. auch noch BGH, Beschl.
v. 3. 12. 2009 - 4 StR 507/09, NStZ-RR 2010, 76 m.w.N. und NStZ 2004, 500).
|
|
bei einem Verstoß gegen das BtM-Gesetz werden
generalpräventive Aspekte berücksichtigt |
rechtsfehlerhaft, da generalpräventive Aspekte bei der
Straf-zumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nachteil
des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen, wenn eine
gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer
Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum
Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten
erscheinen lässt (BGH, Beschl. v. 23. 11. 2010 3 StR 393/10; vgl.
auch noch BGH StraFo 2008, 336). |
|
strafschärfende Berücksichtigung der
Gefährlichkeit von mitgeführten Waffen bei bewaffnetem
Handeltreiben |
Unzulässige Doppelverwertung (BGH, Beschl. v.
27.07.2010 - 4 StR 165/10) |
|
strafschärfenden Berücksichtigung der
Abgabe von Rauschgift an Jugendliche unter Bezugnahme auf den
Umstand, dass der Täter ohne Rücksicht auf deren Alter gehandelt
habe |
Unzulässige Doppelverwertung (BGH, Beschl. v.
27.07.2010 - 4 StR 165/10) |
|
es wird zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
sich dieser mit den anderen Bandenmitgliedern nicht aus
persönlichen Gründen, sondern "nur zur Erlangung des wirtschaftlichen
Ziels des Verkaufs von Drogen" zusammengeschlossen habe. |
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (BGH,
Beschl. v. 15. 4. 2010 - 3 StR 89/10
|
|
Bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM
wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, "dass ihm der Ausstieg aus den
illegalen Geschäften jederzeit möglich war, denn er war weder in
finanzieller Not noch selbst drogenabhängig. Ein daraus abzuleitendes
Motiv ist nicht ersichtlich. Er wollte mit den Geschäften Gewinne erzielen
bzw. eigene Aufwendungen ersparen |
Aus Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des
§ 46 Abs. 3 StGB, denn das Handeltreiben i.S. BtMG setzt stets voraus,
dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen
persönlichen Vor-teil verspricht; zudem ist die strafschärfende
Erwägung, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, von der Begehung
der Taten Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, unzulässig;
schließlich begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das Fehlen
möglicher Strafmilderungsgründe (Suchtmittelabhängigkeit,
finanzielle Notlage) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden ist
(BGH, Beschl. v. 9. 11. 2010 4 StR 532/10 m.w.N.). |
|
bei der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr
von BtM wird straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagte
den Handel mit Betäubungsmitteln "aus reinem Gewinnstreben betrieben hat,
ohne sich etwa aufgrund eigener Sucht zum Verkauf von Drogen gezwungen zu
sehen" |
unzulässiger Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB
(BGH, Beschl. v. 20. 4. 2010 4 StR 119/10) |
|
lückenloser Observation des Tatgeschehens beim
BTM-Handel |
wesentlicher Strafmilderungsgrund (BGH, Beschl. v. 9. 12.
2008 - 5 StR 561/08, s. auch noch BGH StV 2000, 555; BGH, Beschl. v. 31. 3.
2004 5 StR 78/04 und vom 22. 5. 2006 5 StR 177/06).
|
|
Beim sexuellen Missbrauch wird die Annahme
eines minder schweren Falles u.a. mit der Begründung abgelehnt, der
Angeklagte habe "rücksichtslos seine Autorität und das Vertrauen der
Geschädigten sowie das der Zeugin S. B. " (der Kindesmutter und Ehefrau)
"ausgenutzt" |
Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB: Zwar kann im
Rahmen der Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes der Umstand,
dass zwischen dem Täter und dem Opfer eine der besonderen Nähe- bzw.
Vertrauenssituationen im Sinne von § 174 StGB bestand, die der Täter
deshalb zusätzlich missbraucht hat, straferschwerend gewürdigt
werden; hier wird dem Angeklagten unmittelbar danach aber auch die
tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände, also auch des §
174 StGB, erschwerend zur Last gelegt (BGH, Beschl. v. 9. 11. 2010 3 StR
393/10). |
|
beim sexuellen Missbrauch wird strafschärfende
herangezogen, der Angeklagte habe sich "an einem noch sehr jungen
Mädchen" vergriffen |
bedenklich (BGH, Beschl. v. 2. 11. 2010 4 StR 522/10;
vgl. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 17. 10. 2011 - 1 Ss 133/11 [unzulässig,
allein auf das jugendliche Alter abzustellen]). |
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beim Totschlag wird der Verlust des Vaters für
die gemeinsamen Kinder als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet
|
Jedenfalls in dieser All-gemeinheit rechtsfehlerhaft, denn
es gehört zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten
Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers
Leid zufügt (BGH, Beschl. v. 27. 10. 2010 2 StR 489/10; vgl. auch
(vgl. BGH, Beschl. v. 3. 2. 2004, 4 StR 403/03). |
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Beim Totschlag wird die Erwägung angeführt,
dass der durch Beleidigungen motivierte Totschlag eine "völlig
unangemessene Reaktion" gewesen sei. |
Rechtsfehlerhaft, wenn diese Erwägung im Widerspruch
dazu steht, dass der Provokationsaffekt im Sinne von § 213 1. Alt. StGB
als die Tat auslösendes Moment, unbeschadet der Tatsache, dass die
Tötung eines Menschen als Reaktion auf Kränkungen stets unangemessen
ist, strafmildernd wirkt (BGH, Beschl. v. 27. 10. 2010 2 StR 489/10)
|
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bei einem Tötungsdelikt wird darauf
abgestellt, dass der Täter von einem tatprägenden unbedingten
Vernichtungswillen angetrieben und dem Opfer bewusst keine
Überlebenschance gelassen habe |
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann nur
durch weitere Formulierungen verneint werden, die zweifelsfrei zeigen, dass in
einer Strafschärfung tatsächlich eine Anknüpfung an
zulässige Straferschwerungsgründe liegt ( BGH, Beschl. v. 19. 3. 2009
- 4 StR 53/09) |
|
Bei der Verurteilung wegen einer
gefährlichen Körperverletzung durch einen
hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird die hohe
kriminelle Energie des Angeklagten berücksichtigt, die darin zum Ausdruck
kommt, dass er bei der Tatplanung und -ausführung die Dunkelheit sowie die
Vereinzelung der Geschädigten ausgenutzt habe |
BGH, Beschl. v. 19. 10, 2010 4 StR 465/10) |
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bei der Körperverletzung mit
Todesfolge wird zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
dieser eine sehr erfahrene und ausgesprochen gut ausgebildete Sicherheitskraft
war und dass er in der konkreten Situation durchaus Handlungsalternativen
dergestalt gehabt hätte, dass er das Opfer ohne Weiteres hätte
loslassen können oder professionelle Hilfe durch die Polizei hätte
herbeiholen können. |
Fehlerhaft im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung,
weil als strafschärfend gewertet wird, dass der Angeklagte die Tat
überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (BGH,
Beschl. v. 20.07.2010 - 3 StR 218/10) |
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polizeilichen Einwirkung auf die Übergabe von
Falschgeld |
ist ausdrücklich strafmildernde zu berücksichtigen
(BGH StraFo 2010, 255) |
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bei der Verurteilung wegen eines Aussagedelikts wird
strafschärfend berücksichtigt, dass der Täter
hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestanden hat |
kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das
Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend
gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur
angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat (OLG Hamm NStZ-RR
2009, 368 = NZV 2010, 105 |
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Strafzumessung bei
Beförderungserschleichungen (§ 265a StGB) |
der Bagatellcharakter der Tat (Wert der erschlichenen
Leistung hier 1,20 ) ist mit Blick auf den gerechten Schuldausgleich und
die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders zu
berücksichtigen (OLG Brandenburg StV 2009, 361 [Ls.] = NStZ-RR 2009, 205
[Ls.] = NZV 2009, 522 [Ls.]; ähnlich OLG Hamm OLG Hamm NStZ-RR 2009,
73). |
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Strafzumessung bei einer Unterhaltspflichtverletzung
|
es muss die genaue Höhe der nichterfüllten
Unterhaltspflicht festgestellt werden (StraFo 2009, 334 = NdsRpfl 2009, 360 =
StRR 2009, 283 (Ls.) |
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Bei der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in
einer kriminellen Vereinigung wird straferschwerend die
"Selbstverständlichkeit berücksichtigt, mit der der
Angeklagte zur Erreichung seiner politischen Ziele bereit war, gegen die
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verstoßen |
rechtsfehlerhaft, da diese Formulierung besorgen lässt,
dass das Gericht dem Angeklagten zur Last legt hat, dass er überhaupt die
Straftat begangen hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist
rechtsfehlerhaft (BGH NStZ-RR 2009, 73) |
|
bei der Vergewaltigung wird strafmildernd
berücksichtigt, dass es sich bei dem Opfer um ein eine Prostituierte
gehandelt hat |
nicht grds. strafmildernd (BGH, Beschl. v. 10. 12. 2008 - 2
StR 517/08) |
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bei einer Verurteilung wegen Besitzes
kinderpornographischer Schriften nach § 184 b Abs. 4 S. 2
StGB wird strafschärfend berücksichtigt, dass nicht nur
wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse
wiedergegeben wurden, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand
hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden
mussten. |
zulässig (BGH, Beschl. v. 17. 12. 2008 2 StR
461/08) |
Inhaltsverzeichnis
V. Gebührenbemessung im
Bußgeldverfahren (§ 14 RVG)
Die Gebührenbemessung in Bußgeldverfahren ist ein
Punkt, in dem es immer wieder Streit mit der Staatskasse und/oder der
Rechtsschutzversicherung gibt. Dabei geht es meist um die Frage, ob und wann
die Mittelgebühr als angemessene Gebühr i.S. des § 14 RVG
anzusetzen ist und ob die Mittelgebühr auch in
straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. immer zu
gewähren ist. So auch in dem dem Urt. des AG Rudolstadt, Urt. v. 20. 9.
2011 - 3 C 19/09 zugrunde liegenden Verfahren. Dort war die Frage
streitig, ob der anwaltliche Vertreter des Klägers in einem vor Gericht
geführten Bußgeldverfahren wegen einer
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit, in dem dem Kläger zwar kein
Fahrverbot, aber ein Bußgeld in Höhe von 75,- und
gleichzeitiger Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister bei einer
bestehenden, dort bereits eingetragenen Vorahndung drohte, bei der Bestimmung
der Grund-, und Verfahrensgebühren berechtigt war, eine sog.
Mittelgebühr anzusetzen oder, wie die Beklagte meinte, in
Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgrund ihres Massencharakters" von
vorneherein nur die Festsetzung einer Gebühr deutlich unter der
Mittelgebühr einem billigen Ermessen i.S. des § 14 RVG entsprach. Das
AG dazu ausgeführt dazu aus: Die Mittelgebühr sei grds. zu erstatten,
wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit i.S. des § 14 Abs. 1
RVG handele. Nach der Rechtsprechung des dem AG übergeordneten LG Gera
(vgl. LG Gera JurBüro 2000, 581) seien
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grds. als zumindest als durchschnittliche
Bußgeldverfahren anzusehen, was erst recht gelte, wenn ein Eintrag von
mehr als 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Betracht kommt (LG Gera,
a.a.O.). Eine automatische" Gebührenreduzierung, nur weil es sich
vorliegend um eine Verkehrsordnungswidrigkeit" handele, sei weder durch
das Gesetz noch durch die amtliche Gesetzesbegründung gedeckt.
| Tipp/Hinweis: |
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Dies entspricht der von mir vertretenen Auffassung, dass
eine Gebührenreduzierung allein mit dem Argument
straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren und/oder
dem Hinweis auf eine niedrige Geldbuße falsch ist (vgl. dazu
Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.,
2011, Vorbem. 5VV Rn. Rn. 39 m.w.N.; s. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor VV
Teil 5 Rn. 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Einl. Teil 5 Rn.
19; Burhoff RVGreport 2007, 252; Jungbauer DAR 2007, 56 ff.; Hansens RVGreport
2006, 210). Die Verteidiger sollten m.E. nicht müde werden
in den Versuchen, diese Auffassung durchzusetzen. Ich übersehe nicht, dass
in der Rechtsprechung teilweise anders entschieden wird (vgl. die Nachw. bei
Burhoff/Burhoff, a.a.O.). Es gilt aber wie die Entscheidung des AG
Rudolstadt beweist: Steter Tropfen höhlt den Stein. |
Inhaltsverzeichnis
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