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aus ZAP Heft 24/05, F.
22 R, S. 417
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger
(III/2005)
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
I. (Internet-)Hinweise
Die ZAP wird jährlich aktualisiert. Derzeit befindet sie sich
auf dem Stand 1. 4. 2005. Im Zuge der Aktualisierung werden u.a. auch aus
Platzgründen ältere Beitrage ausgeschieden. Dazu gehören dann
immer auch Verfahrenstipps aus früheren Jahren. Diese
sind jedoch nicht endgültig verloren. Vielmehr stehen sie auf meiner
Homepage www.burhoff.de unter
"Verfahrenstipps" weiterhin im Volltext zur Verfügung. Soweit also in
späteren Verfahrenstipps auf frühere Ausführungen in bereits
ausgeschiedenen Verfahrenstipps verwiesen wird, muss also auf das Internet
zurückgegriffen werden.
Inhaltsverzeichnis
II. Ermittlungsverfahren: Durchsuchung
Die mit einer Durchsuchung zusammenhängenden Fragen haben in
der Praxis erhebliche Bedeutung, da mit den bei der Durchsuchung
gefundenen Beweismitteln häufig erst die Verfahrensgrundlagen gelegt
werden, mit denen die Ermittlungsbehörden dann die Verurteilung des
Betroffenen zu erreichen suchen. Deshalb muss der Verteidiger gerade auf die
Rechtsmäßigkeit einer Durchsuchung und der Verwertbarkeit der bei
ihr gewonnenen Ergebnisse sein besonderes Augenmerk richten. Ich habe zuletzt
ich in ZAP F. 22 R, 395, 397 ff.
über neue Rechtsprechung zur Durchsuchung berichtet (vgl. auch die
Bestandsaufnahme zur obergerichtlichen Rechtsprechung bei
Burhoff StraFo 2005,
140 und Burhoff PStR 2005, 138). Aus dem Berichtszeitraum ist auf folgende
für die Praxis bedeutsame Fragen hinzuweisen:
Inhaltsverzeichnis
1. Durchsuchung im OWi-Verfahren
In letzter Zeit mehren sich die Entscheidungen, die die Frage der
Zulässigkeit der Durchsuchung im OWi-Verfahren betreffen
(zur Durchsuchung im OWi-Verfahren vgl. Burhoff in
Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren, Rn. 519 ff. m.w.N. [im folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter,
OWi.; s. auch Burhoff ZAP F. 22 R., S. 395, 380). Mit dieser Frage hat sich
jetzt auch der EGMR beschäftigt (vgl. EGMR, Urt. v. 28. 4. 2005,
41604/98, VRR 2005, 311 = StraFo 2005, 371). Grundlage der Entscheidung war ein
bei einem AG anhängiges OWi-Verfahren wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Sohn des Beschwerdeführers,
der Inhaber und Geschäftsführer einer Catering-Firma ist. Dem Sohn
wurde vorgeworfen, zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung
Fahrers des auf die Firma seinen Vaters zugelassenen Firmenwagens gewesen zu
sein. Als der Vater sich unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
weigerte, Angaben dazu zu machen, wer Fahrer des Pkws gewesen ist, wurden die
Wohn- und Geschäftsräume des Vaters durchsucht, um dort Unterlagen zu
finden, aus denen sich ergab, wer den Pkw geführt haben könnte. Die
Rechtsmittel des Vaters hatten bei den deutschen Gerichten - bis hin zum BVerfG
- keinen Erfolg. Erst der EGMR hat dem Vater, der die Durchsuchung als
unzulässig angesehen hat, Recht gegeben,
Der EGMR ist mit der Mehrheit der Senatsmitglieder von einem
Verstoß gegen Art. 8 MRK ausgegangen (vgl. EGMR, a.a.O.).
Zur Begründung des von ihm angenommenen Konventionsverstoßes hat er
ausgeführt, es dürfe zwar grds. zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer für
die Zwecke der General- und Spezialprävention durchaus von Maßnahmen
wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen Gebrauch gemacht werden, um Beweise
für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der
Straftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden
könne. Gleichwohl müsse es angesichts der Schwere des Eingriffs in
das Recht auf Achtung der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen
betroffenen Person eindeutig erwiesen sein, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet worden sei. Das hat
der EGMR verneint. Bei der Abwägung der Umstände
hat er vor allem darauf hingewiesen, dass es sich bei der (Straf)Tat,
derentwegen die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet worden waren, nur um
eine Verkehrsordnungswidrigkeit gehandelt habe. Es habe sich um
geringfügiges Delikt gehandelt, das nur geringes Gewicht
gehabt habe. Überdies sei es lediglich um die Verurteilung einer Person
gegangen, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung
getreten war. Zudem sei der fragliche Verkehrsverstoß zwar mit einem
Fahrzeug begangen worden war, dessen Halter die im Eigentum des
Beschwerdeführers stehende Firma war, das Verfahren, in dem die
Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen worden waren, sei aber nicht gegen
den Beschwerdeführer selbst, sondern gegen seinen Sohn, also einen
Dritten, geführt worden war. Abgestellt hat der EGMR auch darauf, dass das
AG sich in seinem Urteil offenbar allein auf einen Lichtbildbeweis mit dem
Passfoto des Sohnes beschränkt habe, es gebe nämlich keine
eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die beschlagnahmten Unterlagen bei
der Beweiswürdigung herangezogen worden waren. Folglich hätten die
Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen in den Geschäfts- und
Wohnräumen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht das einzige Mittel
dargestellt, um festzustellen, wer für die
Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich war.
Inhaltsverzeichnis
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Tipp/Hinweis:
An dieser Entscheidung wird sich in Zukunft die
Praxis messen lassen müssen, wenn im OWi-Verfahren
Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden soll. Das BVerfG hat schon in
der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in diesen Verfahren besondere Bedeutung
zukommt (vgl. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn.
528 ff. m.w.N.; BVerfG VRR 2005, 111 [Junker]). Von Bedeutung ist, dass der
Gerichtshof bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch
den möglichen Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen Bedeutung
beigemessen hat. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das mit der
Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräume des Beschwerdeführers
in einer Stadt mit etwa 10.000 Einwohnern verbundene Aufsehen sich
wahrscheinlich nachteilig auf dessen Ansehen und das der Firma, deren Inhaber
und Geschäftsführer er ist, auswirkte. Zudem sein der
Beschwerdeführer selbst weder einer Ordnungswidrigkeit noch einer Straftat
verdächtig gewesen.
Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf eine Entscheidung
des LG Verden (Beschl. v. 10. 6. 2004, 1 Qs 72/04, NStZ 2005, 527). Danach ist
die Durchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers
des Betroffenen mit dem Ziel der Beschlagnahme einer Diagrammscheibe in einem
OWi-Verfahren, das lediglich den Verstoß des Nichteinhaltens des
erforderlichen Sicherheitsabstandes durch einen LKW (§ 4 Abs. 3 StVO)
wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit unzulässig/rechtswidrig. |
Inhaltsverzeichnis
2. "Gefahr im Verzug"
Nicht nur die Strafgerichte haben sich mit Durchsuchung und
Beschlagnahme zu beschäftigen, sondern ggf. auch die Verwaltungsgerichte.
So vor kurzem der BayVGH (vgl. Beschl. v. 8. 8. 2005, 16a CD 05.1692). In dem
dort anhängigen Verfahren war von der Polizeibehörde gegen den
Antragsteller ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet
worden, weil der Verdacht bestand, dass der Antragsteller, ein Polizeibeamter,
trotz einer verweigerten Nebentätigkeitsgenehmigung nach wie vor
maßgeblich als Unternehmer einer Dienst¬leistungs-GmbH tätig
war. In dem Disziplinarverfahren wurde ein Zeuge vernommen, der eine
maschinenschriftliche, nicht datierte und nicht unterschriebene Stellungnahme
überreichte. Die Behörde hat daraufhin die
Untersuchungsführerin, die Landesanwaltschaft Bayern, gebeten, die
Untersuchung auch auf den Verdacht der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
zu erstrecken. Sie hatte den Verdacht, dass der Zeuge vor seiner Vernehmung mit
dem Antragsteller Kontakt gehabt hatte und dass dieser die vom Zeugen
überreichte Stellungnahme verfasst hatte. Es wurde dann von der
Untersuchungsführerin ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, in dem die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers
angeordnet wurde. Bei der Durchsuchung wurden so dann PCs, Disketten und
CD-Roms beschlagnahmt.
Nach Auffassung des BayVGH war die Durchsuchungs-
und Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig. Der VGH hat auf Art. 52 Satz 2 BayDO
verwiesen, wonach Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur auf Anordnung des
örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, bei Gefahr im Verzug auch
auf Anordnung des Untersuchungsführers durchgeführt werden
dürfen. Der VGH hat ausdrücklich festgestellt, dass insoweit die vom
BVerfG in erster Linie für das Strafverfahrensrecht entwickelten
Leitlinien zu beachten sind (vgl. dazu zuletzt u.a. BVerfG NJW 2005, 1707
m.w.N. und vor allem BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 1121). Die Anordnung der
Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörde sei nur bei Gefahr in Verzug
zulässig. Dafür genüge die bloße Möglichkeit eines
Beweismittelverlusts nicht (vgl. dazu auch
Burhoff ZAP F. 22 R., S. 341,
343). Es müsse immer versucht werden, eine Anordnung des
zuständigen (Verwaltungs-)Gerichts zu erlangen, bevor eine Durchsuchung
begonnen werde (BVerfG, a.a.O.). Der BayVGH ist davon ausgegangen, dass die
Entscheidung der Untersuchungsführerin diesen Anforderungen nicht gerecht
geworden sei. Zwar sei man zu Recht davon ausgegangen, dass ein
Beweismittelverlust drohte. Nach der Vernehmung des Zeugen bestand nämlich
die konkrete Gefahr, dass das der von dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung
vorgelegten Stellungnahme zugrunde liegende elektronische Dokument, d.h. die
Textdatei, ohne die auf die PCs des Antragstellers gerichtete Durchsuchungs-
und Sicherstellungsanordnung gelöscht und vernichtet werden könnte.
In rechtlich fehlerhafter Weise habe die Landesanstalt aber darauf verzichtet,
eine richterliche Entscheidung herbeizuführen bzw. einen entsprechenden
Versuch zu unternehmen und diesen zu dokumentieren.
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Tipp/Hinweis:
Der BayVGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es
zwar zutreffe, dass der Beschlagnahme von PCs bzw. Speichermedien mit dem Ziel,
auf diesem Weg Dateien als Beweismittel sicherstellen zu können, im
Regelfall eine besondere Eilbedürftigkeit innewohne. Dieser Aspekt
könne aber nicht dazu führen, dass in solchen Fällen aufgrund
des bestehenden Zeitdrucks regelmäßig schon von dem bloßen
Versuch, eine (verwaltungs-)gerichtliche Entscheidung über eine
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung herbeizuführen, abgesehen werden
könne.
Diese im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung hat
auch Bedeutung für das Strafverfahren, zumal sie konsequent die dort
geltenden Grundsätze des BVerfG (vgl. grundlegend BVerfG, a.a.O.) umsetzt.
Die Entscheidung hat aber gerade auch für den Bereich der
elektronischen Datenverarbeitung Bedeutung. Denn hier
droht natürlich immer die schnelle und einfache Löschung von Dateien,
so dass mit dem Argument in diesem Bereich der Richtervorbehalt im Rahmen des
Art. 13 Abs. 2 GG in der Praxis leer laufen würde (BayVGh, a.a.O.; vgl.
auch nachfolgend 3). |
Inhaltsverzeichnis
3. Beschlagnahme von Datenträgern und
hierauf gespeicherten Daten beim Rechtsanwalt
Schon seit längerem war beim BVerfG ein Verfahren
anhängig, in dem es um die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei ging,
bei der der gesamte Datenbestand der Kanzlei beschlagnahmt worden war. In
diesem seit dem Jahr 2003 anhängigen Verfahren hat das BVerfG mehrere
einstweilige Anordnungen erlassen, bevor nun am 12. 4. 2004 die lang erwartete
Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist (BVerfG, Urt. v. 12. 4. 2005, 2 BvR
1027/02, NJW 2005, 1917 = StraFo 2005, 286; s. auch Streck AnwBl. 2005, 566).
a) Beachtung des allgemeinen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung, mit der die
Beschlagnahmemaßnahmen aufgehoben worden sind, für den Zugriff auf
Datenträger - insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als
Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall eine
besondere Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gefordert (vgl.
eingehend BVerfG, a.a.O.).Die entsprechenden Maßnahmen seien nicht nur an
Art. 13 Abs. 1 GG, sondern vor allem auch an Art. 2 Abs. 1 GG zu
messen. Der Zugriff auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- und
Steuerberaterkanzlei beeinträchtige in schwerwiegender Weise das rechtlich
besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und
den für sie tätigen Berufsträgern. Rechtsanwälte als Organe
der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im
öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit
der Kommunikation angewiesen. Die Möglichkeit eines unbeschränkten
Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei
könne deren Mandanten insbesondere auch in den Fällen von einer
vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung abhalten, in
welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem Beschuldigten zur Last
gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden kann. Daher
bedürfe der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere
von Rechtsanwälten und Steuerberatern als
Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise
einer regulierenden Beschränkung. Der zu berücksichtigende
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setze dem staatlichen Handeln
Grenzen. Diesem Grundsatz komme bei der Sicherstellung von Datenträgern
und aller darauf vorhandenen Daten eine besondere Bedeutung zu. Daher
müsse der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen
im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
b) Prüfungskatalog
Zur Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das BVerfG (a.a.O.)
für die Ermittlungsbehörden einen Prüfungskatalog
vorgegeben. Allgemein sei die Bedeutung des potentiellen Beweismittels
für das Strafverfahren ist zu bewerten. Im Einzelfall können die
Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat und eine geringe
Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen einer
Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen. Im Übrigen gilt:
- Auch wenn die von der Maßnahme betroffenen
Datenträgern potentiell Beweiserhebliches enthalten, ist zu
prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und
aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist.
- Kann eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen
Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden, ist die Möglichkeit einer
Trennung der potentiell erheblichen von den restlichen Daten von
Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen
einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das
Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten.
- Je nach den Umständen des Einzelfalls für die
Begrenzung des Zugriffs müssen unterschiedliche, miteinander
kombinierbare Möglichkeiten vor einer endgültigen
Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen und ausgeschöpft
werden.
- Erlauben die Eigenheiten des jeweiligen strafrechtlichen
Vorwurfs und die auch technische Erfassbarkeit des jeweiligen Datenbestands
eine unverzügliche Zuordnung zu dem strafrechtlich relevanten Vorwurf
nicht, muss die Prüfung der Verfahrensrelevanz der
gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des
Datenträgers erwogen werden.
- Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten
Datenverarbeitungsanlage darf nicht pauschal damit
begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung nicht
ausgeschlossen werden könne. Insoweit bedarf es vielmehr
einzelfallbezogener Erwägungen.
- Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden,
ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung
trägt.
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Tipp/Hinweis:
Über die Ausführungen zur
Verhältnismäßigkeit hinaus ist die Entscheidung des BVerfG m.E.
aus einem weiteren Grund von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Das
BVerfG (a.a.O.) hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass um
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verfahrensrechte der
Betroffenen nicht fruchtlos bleiben zu lassen, zu prüfen sein werde, ob
bei einem Verstoß nicht ergänzend ein Beweisverwertungsverbot
in Betracht zu ziehen sei. Zumindest aber sei bei schwerwiegenden,
bewussten oder willkürlichen
Verfahrensverstößen ein Beweisverwertungsverbot als Folge
einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der
darauf vorhandenen Daten geboten. Damit macht die lange erwartete Entscheidung
im Hinblick auf die Frage des Beweisverwertungsverbotes bei einer
rechtswidrigen Durchsuchung einen bedeutsamen Schritt in die richtige Richtung
(s. aber auch BVerfG NVwZ 2005, 1175). Ein Beweisverwertungsverbot ist also
nicht mehr nur bei willkürlichen Verstößen zu diskutieren,
sondern auch bei schwerwiegenden (vgl. zu den Beweisverwertungsverboten bei
Durchsuchung und Beschlagnahme
Burhoff, Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 322,
556 m.w.N.; s. auch Burhoff
StraFo 2005, 140).
Der Verteidiger/Rechtsanwalt muss darauf achten, dass eine
Absonderung von Daten möglich ist, um so die Beschlagnahme des gesamten
Datenbestandes vermeiden zu können. Anderenfalls muss er mit
Schadensersatzansprüchen anderer Mandanten rechnen (vgl. dazu
Streck AnwBl. 2005, 566, 567). |
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III. Hauptverhandlung: Präkludierter
Beweisantrag
Aus dem Bereich des Beweisantragsrecht ist auf einige
BGH-Entscheidungen der letzten Zeit hinzuweisen, in denen sich der BGH (sehr)
kritisch mit Beweisanträgen der Verteidigung bzw. mit
Verteidigungsverhalten des Angeklagten auseinandersetzt. Im Beschl. v. 25. 1.
2005 (BGH NStZ 2005, 341 = StraFo 2005, 257) hat der BGH dem Verteidiger bzw.
dem Angeklagten des dortigen Verfahrens vorgeworfen, mit völlig
lebensfremden und schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Anträgen
und Erklärungen zu einer "auch mit Blick auf die Interessen des
Angeklagten nicht veranlassten Aufblähung des Verfahrens" beigetragen
zu haben (ähnlich 5 StR 515/04 v. 16. 3. 2005, S. 4). Diese Tendenz
setzt eine neuere Entscheidung des 5. Strafsenats vom 14. 6. 2005 (5 StR
129/05, BGH NJW 2005, 2466 = HRSS 2005, Nr. 543 mit Anmerkung Venzke HRRS 2005,
233 fort.
Inhaltsverzeichnis
Nach dem Sachverhalt hatte in dem der Entscheidung zugrunde
liegenden Verfahren ein Schwurgericht etwa dreieinhalb Jahre verhandelt, ehe es
zu einem Urteil kam und es den Angeklagten verurteilte. Insgesamt dauerte die
Hauptverhandlung 291 Verhandlungstage. Nach dem vom BGH mitgeteilten
Verfahrensablauf war die Hauptverhandlung geprägt von einem
Verteidigungsverhalten, das als rechtsmissbräuchlich zu bewerten gewesen
sei. Insbesondere soll durch unberechtigte Beweisanträge, langatmige
Gegenvorstellungen, unzulässige Ablehnungsgesuche und
Unterbrechungsanträge der Prozess verschleppt worden sein. Deshalb hatte
das Schwurgericht einen Beschluss erlassen, in dem es hieß: "Den
Prozeßbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis spätestens
Donnerstag, den 9.1.2003, 12 Uhr, Anträge zu stellen. Nach diesem
Zeitpunkt werden vorbehaltlich eines früheren Schlusses der Beweisaufnahme
Anträge, die die Erhebung von Beweisen betreffen, nicht mehr
entgegengenommen." (LG Hamburg StraFo 2004, 170 mit Anm.
Durth/Meyer-Lohkamp).
Der BGH hat in der Entscheidung vom 14. 6. 2005 (BGH,
a.a.O.) diese Vorgehensweise sanktioniert. Es sei zulässig und
insbesondere kein Verstoß gegen BGHSt 38, 111, dass das LG den
Verteidigern und den Angeklagten eine Frist gesetzt habe, nach deren Ablauf ein
Beweisantrag so bewertet werde, als sei er bedingt gestellt worden. Nach
Ansicht des BGH könnte ein solcher bedingter Beweisantrag im Urteil im
Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensverschleppung abgelehnt
werden. Letztlich stelle die Fristsetzung nichts anderes dar als eine
antizipierte Entscheidung des Gerichts über kommende Beweisanträge,
wonach diese als unzulässig wegen Vorliegens von Verschleppungsabsicht zu
bescheiden sind.
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Tipp/Hinweis:
Die Entscheidung des BGH wird man widersprechen
müssen (so auch Leipold NJW-Spezial 2005, 377; Ventzke HRSS 2005, 233.).
Der BGH (a.a.O.) hat zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um
einen Extremfall gehandelt hat und die von ihm abgesegnete besondere
Verfahrensweise regelmäßig erst dann in Betracht kommen kann, wenn
zuvor gestellte Beweisanträge wiederholt wegen Verschleppungsabsicht
(§ 244 Abs. 3 S. 2, § 245 Abs. 2 S. 3 StPO) abgelehnt werden mussten.
Auch waren die Erwägungen des BGH zur "präkludierten" Ablehnung der
Beweisanträge nicht entscheidungserheblich, weil er die Revision aus
anderen Gründen verworfen hat.
Die Entscheidung bricht in ihrer Tendenz allerdings
dennoch mit zwei Grundprinzipien des Beweisantragsrechts (s. auch
Leipold und Ventzke, a.a.O.). Sie setzt sich nämlich einerseits über
den Wortlaut des § 244 StPO sowie den des §
246
Abs. 1 StPO hinweg, wenn sie eine Präklusionsfrist, die dem deutschen
Strafprozess grundsätzlich wesensfremd ist, einführt. Hinzu kommt,
dass wegen Verschleppungsabsicht bislang ein Hilfsbeweisantrag auch nicht erst
in den Urteilsgründen abgelehnt werden durfte (zum Hilfsbeweisantrag
Burhoff, Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., Rn. 545 ff. [im Folgenden kurz:
Burhoff, HV]). Es bleibt abzuwarten, wie der BGH zukünftig in
vergleichbaren Fällen entscheiden wird. Letztlich läuft es auf die
Frage hinaus, ob die Grundsätze von BGHSt 38, 111 auch in Zukunft gelten
sollen, oder ob der BGH seine Rechtsprechung in diesem Bereich
ändert. |
Für das gerichtliche Verfahren hält der
BGH folgende Vorgehensweise für erforderlich, wenn die
Präklusion von Beweisanträgen zulässig sein soll (vgl. BGH,
a.a.O.): Das Tatgericht muss den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur
Entgegennahme von Beweisanträgen setzen und - mit eingehender
Begründung - die pauschale Ablehnung nach Fristablauf gestellter
Anträge wegen Verschleppungsabsicht vorab beschließen. Danach
überprüft das Gericht die Anträge, ohne sie allerdings jeweils
durch Gerichtsbeschluss nochmals gesondert individuell zu bescheiden, und zwar
vornehmlich unter Aufklärungsgesichtspunkten. Zudem bescheidet es sie wie
Hilfsbeweisanträge in den Urteilsgründen. Dabei ist dann allerdings
der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht nach Auffassung des BGH nicht
ausgeschlossen (BGH, a.a.O.; vgl. dazu Burhoff, HV, Rn. 547 m.w.N.).
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IV. Rechtsmittelverfahren
1. Wiederaufleben eines Haftbefehls nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
In der letzten Zeit erregen vermehrt Entscheidungen des BVerfG in
Haftfragen Aufsehen. Nachdem das BVerfG erst in seiner Entscheidung vom 4. 3.
2005 (2 BvR 109/05, StV 2005, 220 mit sehr krit. Anm. von Foth in NStZ 2005,
456; vgl. zu dieser Entscheidung auch ZAP F. 22 R, S. 396) die Nichtbeachtung
des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch den BGH beanstandet hat,
musste es vor kurzem erneut in einer Haftfragen gegen ein Obergericht Stellung
beziehen (vgl. Beschl. v. 18. 8. 2005, 2 BvR 1357/05, NJW 2005, 3131 = StV
2005, 613 = StraFo 2005, 416). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war der
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden. Das Urteil wurde zunächst rechtskräftig. Der
große Strafsenat des BGH hat dann die Unzulässigkeit der dem Urteil
zu Grunde liegenden Urteilsabsprache festgestellt (BGH NJW 2005, 1440) und dem
Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Über die
Revision ist noch nicht entschieden. Der Angeklagte legte dann - drei Jahre
nach seiner Verurteilung - Haftbeschwerde ein und beantragte seine Freilassung.
Das haben das LG und das OLG abgelehnt. Sie haben den ursprünglichen
Haftbefehl weiter als gültig angesehen.
Dem ist das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. 8. 2005
(BVerfG, a.a.O.) entgegengetreten und hat eine einstweilige Anordnung erlassen.
Unter Hinweis auf die Regelung des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG ist es der
Auffassung, dass ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl auch
gegenstandslos bleibt, entgegengetreten. Das "Wiederaufleben" des Haftbefehls
sei mit der grundgesetzlichen Regelung in Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG, die den
Schutz des betroffenen Bürgers bezwecke, nicht vereinbar. Erforderlich sei
es vielmehr, eine neue Haftentscheidung zu treffen, wenn die Voraussetzungen
für deren Erlass noch vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
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Tipp/Hinweis:
Der Entscheidung, die von der bisher wohl h.M. in der Rspr.
abweicht (vgl. dazu BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359; OLG Karlsruhe NStZ 1997,
301) ist zuzustimmen (a.A. Mosbacher NJW 2005, 3110). Sie hat in der
Praxis erhebliche Auswirkungen (s. auch Mosbacher, a.a.O.; zur Bindungswirkung
Mosbacher NJW 2005, 3111). In vergleichbaren Fällen muss nämlich
jetzt ein neuer Haftbefehl erlassen werden. Das setzt aber voraus, dass das
zuständige Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die U-Haft
prüft (vgl. auch dazu Mosbacher NJW 2005, 3112). Die Entscheidung hat m.E.
auch Auswirkungen auf die Rechtsfolgen einer erfolgreichen
Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Die Gesetzesbegründung geht
insoweit davon aus, dass eine erledigte Haftentscheidung mit der erfolgreichen
Entscheidung über die Anhörungsrüge "wieder auflebt"
(vgl. dazu BT-Dr. 15/3706, S. 18). Das ist nunmehr kaum noch haltbar (vgl. in
dem Sinne auch schon Burhoff ZAP F. 22, S. 409, 411). |
Inhaltsverzeichnis
2. Begründung der Rechtsbeschwerde gegen
ein Verwerfungsurteil
Häufig sind in der Praxis Mängel bei der Begründung
der Rechtsbeschwerde gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes
Verwerfungsurteil festzustellen (allgemein zur Begründung der
Rechtsbeschwerde Burhoff/Junker, OWi, Rn. 1630 ff. m.w.N.). Soll mit der
Rechtsbeschwerde dann ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG geltend
gemacht werden, muss dazu die Verfahrensrüge erhoben werden
(Burhoff/Junker, OWi, Rn 1697 m.w.N.; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74
Rdnr. 48 b m.w.N.), die den strengen Anforderungen der
§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2
StPO genügen muss. Die dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der
letzten Jahre haben vor kurzem das OLG Hamm (Beschl. v. 1. 9. 2005, 2 Ss OWi
548/05, VRR 2005, 389) und das OLG Karlsruhe (vgl. Beschl. v. 11. 7. 2005, 1 Ss
194/04, VRR 2005, VRR 389) noch einmal zusammengefasst. Danach gilt:
Inhaltsverzeichnis
Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung
muss so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein
aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (OLG
Hamm NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220;
Göhler, a.a.O., § 79 Rn. 27d). Wird gerügt, dass mit der
Verwerfung des Einspruchs das rechtliche Gehör verletzt worden sei (§
80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), muss in der Rechtsbeschwerdebegründung durch
entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen
und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu
äußern (OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419; OLG Hamm, a.a.O.).
Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der
Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch
Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung
das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn
rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem
erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BayObLG DAR
2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen
(§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl.
BayObLG DAR 2000, 578; Göhler, a. a. O. § 80 Rn. 16 b; zur
Verletzung des rechtlichen Gehörs s. auch
Burhoff/Junker, OWi,
Rn. 1746 ff.). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung
von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die häufig wegen
der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei
Geldbußen von nicht mehr als 100,00 (§ 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im
Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es daher dem Betroffenen,
darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem
Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben
müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der
Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur
Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte
erwarten dürfen (zur Entbindung von der Anwesenheitspflicht eingehend
Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 1408
ff.). Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen
Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (OLG Köln
NZV 1998, 474; Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 48c). In diesem Zusammenhang
ist i.d.R. auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt
worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat. Da der Anspruch
auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassende
Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811), müssen in der
Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer
die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Hamm VRS
84, 234, 235; OLG Köln NZV 1992, 419; vgl. auch Göhler, a.a.O., Rn.
16c, 16i).
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Tipp/Hinweis:
Für die Verteidigung von Bedeutung ist die Frage, ob
der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung
gestellt werden kann. Ist das möglich, kann der Verteidiger damit
nämlich ggf. noch der Verwerfung des Einspruchs zuvor kommen, wenn der
Betroffene in der Hauptverhandlung unerwartet unentschuldigt ausbleibt. Die
Frage ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Bejaht wird sie vom OLG Brandenburg (zfs 2004, 235 f.), vom OLG Naumburg (zfs
2002, 595 f.), von KK-OWiG-Senge (2. Aufl., § 73 Rn. 23), von
Burhoff/Stephan, OWi, Rn. 1412),
während das OLG Köln (NZV 1999, 436) und Göhler (OWiG, a.a.O.,
§ 73 Rn. 6, 7) sie verneinen. Der BGH hat die Frage VRS 103, 393 offen
gelassen. Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 11. 7. 2005, a.a.O.) hat sich in einem
obiter dictum in dem o.a. Beschluss nun wohl der ersten Auffassung
angeschlossen. In diesen Fällen muss der Verteidiger beachten, dass er zur
Stellung des Entbindungsantrags einer über die Verteidigervollmacht
hinausgehende Vertretungsvollmacht bedarf. Dass der Verteidiger
über eine solche Vollmacht verfügt hat, ist dann ebenfalls in der
Verfahrensrüge vorzutragen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm VRR 2005
, 389). |
Inhaltsverzeichnis
3. Ausreichende Begründung der Revision,
insbesondere der Verfahrensrüge
Zur Literatur: Hinzuweisen ist zunächst auf die
Zusammenstellung der Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit der
Verfahrensrüge von Sander findet man in NStZ-RR 2005, 1. Darüber
hinaus ist aus der Rspr. der letzten Zeit zur ausreichenden Begründung der
Verfahrensrüge auf folgende Entscheidungen hinzuweisen (vgl. zu
früherer Rspr. Burhoff
ZAP F. 22 R, S. 361, 368 ff. m.w.N.).
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Tipp/Hinweis:
Der Verteidiger muss in der Revisionsbegründung auf
jeden Fall das Sachlichkeitsgebot bei der anwaltlichen
Berufsausübung beachten und alle unsachlichen Ausführungen und
Angriffe vermeiden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30. 3. 2004, 3 StR 98/04, NStZ
2004, 690 zu der Revisionsbegründung des "Rechtsanwalts Rolf B aus
München). Revisionsrügen dürfen auch nicht mit Behauptungen "ins
Blaue hinein" begründet werden (vgl. schon BGHSt 7, 162, 164, 165).
Lässt sich weder aus dem Protokoll, noch aus dem Urteil das Vorliegen
entscheidungserheblicher Verfahrensfehler klären, kann der für die
Revisionsinstanz beauftragte Verteidiger verpflichtet sein, Erkundigungen
einzuziehen (BGH, Beschl. v. 23. 11. 2004, 1 StR 379/04). |
Inhaltsverzeichnis
-
Allgemein: Der Verteidiger muss bei der Fertigstellung
der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründung sorgfältig arbeiten und vor
allem darauf achten, dass er nicht ggf. vorzutragende Entscheidungen
vertauscht. Ist das nämlich geschehen, wird dennoch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der
erhobenen Verfahrensrüge gewährt (BGH, Beschl. 5. 4. 2005, 3 StR
42/05, StraFo 2005, 299; zur Wiedereinsetzung zur Nachholung von
Verfahrensrügen vgl. auch BGH, Beschl. v. 31. 3. 2004, 2 StR 482/03, StV
2005, 9; sowie Beschl. v. 10. 3. 2005, 4 StR 506/04, NStZ-RR 2005, 240). Der
Antrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn z.B. dem Verteidiger bis zum
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine
Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Verfügung
gestellt wurde (BGH, a.a.O.).
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Tipp/Hinweis:
Den Rechtspfleger trifft bei der Aufnahme des Protokolls
nach § 345 Abs. 2 StPO eine prozessuale Fürsorgepflicht, die ihm
auferlegt, auf eine sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten
Anträge hinzuwirken. Verletzt er die Pflicht, kann das zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründung einer
Verfahrensrüge führen (OLG Hamm, Beschl. v. 3. 5. 2005, 3 Ss 21/05).
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Inhaltsverzeichnis
- Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge setzt ggf. auch
voraus, dass sich der Verteidiger, falls konkrete Umstände vorhanden sind,
die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens
sprechen, mit diesen auseinandersetzt (BGH, Beschl. v. 1. 4. 2004, 1 StR
101/04, NStZ 2005, 222; vgl. auch BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26,
27).
- Soll mit der formellen Rüge geltend gemacht werden, dass
der Betroffene ohne den Anwalt des Vertrauens an dem
Hauptverhandlungstermin hat teilnehmen müssen, gehört zu den
Formerfordernissen einer zulässigen Rüge auch die Darlegung, die
Einlassung des Betroffenen sei wegen des Ausbleibens des anwaltlichen
Beistandes unberücksichtigt geblieben und den Betroffenen entlastenden
Beweisanträge hätten nicht gestellt werden können (OLG Hamm,
Beschl. v. 12. 4. 2005, 2 Ss OWi 55/05, www.burhoff.de)..
- Soll die Aufklärungsrüge damit begründet
werden, dass es unterlassen worden sei Akten eines anderen Verfahrens
beizuziehen, muss dazu möglichst konkret vorgetragen werden.
Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkt beschränkt worden, genügt nämlich nicht, dass
die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche
Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann
gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem
Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (BGH, Beschl. v. 11. 11.
2004, 3 StR 299/05; BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300).
- Wird die Aufklärungsrüge (allgemein) darauf
gestützt, dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung hätte
aufdrängen müssen, so erfordert § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die
Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung
dieser Frage bedeutsam sein könnten. Wird der Aufklärungsmangel aus
dem Inhalt früherer, im Ermittlungsverfahren erfolgter Zeugenvernehmungen
hergeleitet, so bedarf es daher regelmäßig deren
(vollständiger) inhaltlicher Wiedergabe (BGH, Urt. v. 11. 9. 2003, 4 StR
139/03, NStZ 2004, 690).
- Soll mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht
werden, dass das Berufungsgericht in der Berufungshauptverhandlung einen
Zeugen nicht mündlich gehört hat, müssen
alle damit zusammenhängenden Vorgänge in der
Berufungshauptverhandlung verlesen werden, damit dem Revisionsgericht ein
vollständiger Eindruck des Verfahrensablaufs vermittelt wird, welcher es
ermöglicht, das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ohne Rückgriff auf
die Akten zu überprüfen (OLG Hamm, Beschl. v. 26. 4. 2005, 3 Ss
95/05, www.burhoff.de).
Inhaltsverzeichnis
- Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, der
entscheidende Richter sei wegen einer gegen ihn vom Angeklagten erstatten
Strafanzeige befangen und habe deshalb zu Unrecht am Verfahren
teilgenommen (§ 338 Nr. 3 StPO) gehört zur Zulässigkeit
Begründung nicht auch der Vortrag, dass dem abgelehnten Richter die
Strafanzeige bekannt gewesen sei (OLG Hamm, Beschl. v. 8. 7. 2004, 3 Ss 245/04,
www.burhoff.de).
- Will der Angeklagte mit der Revision gegen ein Urteil, durch
das seine Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden
ist, beanstanden, das Gericht habe von Amts wegen seiner
Aufklärungspflicht entsprechend den Sachverhalt durch weitere Nachfragen
beim Betroffenen oder beim Arzt weiter aufklären müssen, muss er im
Einzelnen darlegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Gericht sich weiter zur
Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen und mit welchen
Beweismitteln welche Tatsachen aufzuklären waren und insbesondere, welches
konkrete Ergebnis die Bemühungen gehabt hätten (OLG Hamm, Beschl. v.
9. 12. 2004, 3 Ss 498/04, www.burhoff.de).
- Die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO (Verwerfung
der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten) ist mit
einer ausreichend begründeten Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG
Hamm, Beschl. v. 10. 5. 2005, 1 Ss 105/05 OLG Hamm, www.burhoff.de).
- Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags
gerügt, müssen der Inhalt des Beweisantrags (Beweistatsache und
Beweismittel), der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die
Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründenden Tatsachen mitgeteilt werden
(OLG Hamm, Beschl. v. 24. 5. 2005, 1 Ss OWi 170/05, www.burhoff.de). Die
Mitteilung des Inhalts der Entscheidung des Amtsgerichts über den
Beweisantrag gehört auch im Rahmen der Rüge der Verletzung
rechtlichen Gehörs zu dem gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen
Vorbringen, wenn der Betroffene geltend macht, durch eine Entscheidung
über einen von ihm gestellten Beweisantrag sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden (OLG Hamm, Beschl. v. 29. 4. 2005, 2 Ss
OWi 209/05).
- Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des
Beweisantrages kann im Bußgeldverfahren allein mit der
Aufklärungsrüge beanstandet werden (OLG Köln NZV 2002, 471
m.w.N.; OLG Hamm DAR 1999, 276). Zur ordnungsgemäßen Begründung
dieser Rüge gehört, dass der Inhalt des Antrages und des
gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet
werden, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben.. Darüber
hinaus ist dann, wenn beanstandet wird, dass der Beweisantrag im
Bußgeldverfahren in der Verhandlung mit einer Kurzbegründung nach
§ 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt wird, von der Rechtsbeschwerde dann, wenn sie
neben der Verfahrensrüge nicht noch zusätzlich die allgemeine
Sachrüge erhebt, vorzutragen, ob und mit welcher Begründung das
Amtsgericht die Ablehnung des Beweisantrages in den schriftlichen
Urteilsgründen nachträglich näher begründet hat (OLG Hamm,
Beschl. v. 21. 3. 2005, 3 Ss OWi 115/05, www.burhoff.de; OLG Jena, VRS 106,
302).
Inhaltsverzeichnis
- Die Erhebung einer formgerechten Rüge der Verletzung
rechtlichen Gehörs setzt bei einem Verwerfungsurteil nach zuvor erfolgter
Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht die
substantiierte Darstellung der Sach- und Beweislage sowie die Darlegung in der
Rechtsbeschwerdebegründung voraus, wie sich der Betroffene bislang zum
Tatvorwurf geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger im Falle
seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zur Sache vorgebracht hätte
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11. 7. 2005, 1 Ss 194/04, VRR 2005,
; OLG Hamm VRR 2005,
; vgl. dazu auch oben IV, 2).
- Soll mit der Verfahrensrüge eine Verletzung der
Grundsätze eines fairen Verfahrens dadurch, dass dem Vertreter eines
nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 2 StPO) ein
Fragerecht eingeräumt worden ist, geltend gemacht werden,
müssen die einzelnen Fragen und alle für die Beurteilung
maßgebenden Tatsachen, durch die das Verfahrensrecht des Angeklagten
verletzt worden sein sollen, angegeben werden (BGH, Beschl. v. 11. 11. 2004, 1
StR 424/04, NJW 2005, 377 = StV 2005,
|
Tipp/Hinweis:
Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht
hat, kann ihm der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten,
einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rn.
15; BGH, a.a.O.). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden
gestützte Verfahrensrüge kann später nur dann erfolgreich sein,
wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung gemäß § 238
Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat
(Gollwitzer, a.a.O., § 241 Rn. 29; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl., § 241 Rn. 9 m.w.N.; BGH, a.a.O.). Dass so verfahren worden
ist, muss dann aber auch zur Revisionsbegründung vorgetragen werden.
|
- Um einen Verstoß gegen das Recht zum letzten
Wort darzutun, muss u.a. vorgetragen werden, ob der Betroffene am
Schluss der Hauptverhandlung anwesend war (OLG Jena, Beschl. v-. 27. 10. 2004,
1 Ss 229/04, NStZ-RR 2005, 147; zum letzten Wort Burhoff, HV, Rn. 604). Zudem
muss der tatsächliche Ablauf der Hauptverhandlung und auch der für
die Beurteilung der Beachtung des § 258 Abs. 1 StPO maßgebliche
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls mitgeteilt werden (OLG Jena,
a.a.O.).
Inhaltsverzeichnis
- Zur Zulässigkeit der Rüge, mit der geltend gemacht
wird, dass die Vorbereitungszeit für das Plädoyer nicht
ausgereicht habe, muss ggf. auch vorgetragen werden, dass der Verteidiger nach
einer zur Vorbereitung gewährten Unterbrechung der Hauptverhandlung von
zweieinhalb Stunden weiterhin nicht auf das Plädoyer genügend
vorbereitet gewesen sei (BGH, Beschl. v. 11. 5. 2005, 2 StR 150/05 , StraFo
2005, 342; zum Plädoyer Burhoff,
HV, Rn. 665 ff.).
- Die Nebenklage kann eine Sachrüge nur auf die
unterlassene oder fehlerhafte Anwendung desjenigen Strafgesetzes stützen,
auf das sich die Anschlussbefugnis stützt. Der Nebenkläger muss daher
das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
ausdrücklich angeben (BGH, Beschl. v. 20. 9. 2005, 3 StR 214/05 (b); s.
auch BGH NStZ-RR 2002, 104). Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen
Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145; BGH NStZ
1989, 221; DAR 1992, 256
- Sollen mit der Verfahrensrüge Fehler bei einer
richterlichen Vernehmung geltend gemacht werden, bedarf es zur
Zulässigkeit ggf. auch der vollständigen Mitteilung des bei der
richterlichen Vernehmung dem Angeklagten vorgelesenen und von ihm
bestätigten Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung (BGH, Urt. v. 13.
1. 2005, 4 StR 469/04, JurBüro 2005, 388 ).
- Die Sachrüge ist nicht formgemäß erhoben
und damit unzulässig, wenn der Beschwerdeführer seiner
Revisionsbegründung einen anderen als den vom Gericht festgestellten
Sachverhalt zugrunde legt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1. 6. 2004, 1 Ss 80/03),
VRS 107, 376).
Inhaltsverzeichnis
- Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die
Länge einer Sitzungspause hätte nicht ausgereicht, damit die
Schöffen von den im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO)
eingeführten Urkunden hätten Kenntnis nehmen könne, darf nicht
nur mitgeteilt werden, wie viel Blatt der Verfahrensakten eingeführt
wurden, sonder es bedarf dann auch einer näheren Beschreibung des Umfangs
der Urkunden (BGH, Beschl. v. 7. 4. 2005, 3 StR 347/04, StraFo 2005, 343; zum
Selbstleseverfahren s. Burhoff, HV,
Rn. 794 ff.).
- Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge
der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes r §§ 251, 261 StPO ist
der Vortrag, dass das Beweismittel nicht auf andere Weise als durch Verlesung,
z.B. durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, nicht
erforderlich (OLG Hamm, Beschl. v. 19. 4. 2004, 3 Ss 77/05).
- Zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge, mit der ein
Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geltend gemacht wird, ist es
erforderlich, dass der Beschluss, mit dem das Gericht gemäß §
251 Abs. 4 S. 1 StPO die Verlesung der Aussage des Zeugen
angeordnet hat, mitgeteilt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 20. 7. 2004, 3 Ss
258/04).
- Wird mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht, das Gericht sei unzulässigerweise einem
Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht nachgekommen, muss zur
Begründung mitgeteilt werden, wie der Verteidiger seinen
Terminsverlegungsantrag und wie das Gericht seine ablehnende Entscheidung
begründet hat (OLG Hamm, Beschl. v. 22. 3. 2005, 4 Ss OWi 190/05,
www.burhoff.de).
- Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die
Berufung des Angeklagten habe nicht verworfen werden dürfen, weil die
durch öffentliche Zustellung erfolgte Ladung nicht
ordnungsgemäß erfolgt sei, muss sich aus dem Revisionsvorbringen im
Hinblick darauf dass eine öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 3
StPO dann nicht rechtmäßig ist, wenn innerhalb der Frist nach §
40 Abs. 1 u. 3 StPO die neue Anschrift des Berufungsführers bekannt wird,
auch ergeben, dass an dieser Anschrift der Angeklagte hätte geladen werden
können, weil er dort wohnt (OLG Hamm, Urt. v. 3. 11. 2004, 4 Ss 359/04,
NStZ-RR 2005, 114).
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