die unabhängige Stellung des Pflichtverteidigers an, dessen sachgerechter Einschätzung es i. d. R. überlassen bleiben muß, welche Auslagen er zugunsten des von ihm vertretenen Beschuldigten als erforderlich ansieht. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG Köln (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, wann die Tätigkeit eines Dolmetschers für die zweckentsprechende Verteidigung notwendig war, die Hinzuziehung eines Dolmetschers für insgesamt 9 Besprechungen mit einem inhaftierten ausländischen Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt, die auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt waren, nicht beanstandet. Für eine unvertretbare hohe Zeit und Dauer der Verteidigergespräche sei nichts ersichtlich, eine entgegenstehende Entscheidung würde nach Auffassung des OLG die Grenzen einer unzulässigen Inhaltskontrolle des Verteidigungskonzepts überschreiten. c) Das OLG Hamm hat die o. a. Grundsätze im Hinblick auf vom Verteidiger für die Übersetzung von Aktenbestandteilen aufgewandte Kosten insofern eingeschränkt, als nach seiner Auffassung der Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers nicht weiter gehen könne als der des Beschuldigten. Das bedeutet nach Ansicht des OLG Hamm (a. a. O.), daß der Pflichtverteidiger eines ausländischen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten von ihm verauslagte (Dolmetscher-)Kosten nicht ersetzt verlangen kann, die für die Übersetzung, insbesondere von solchen Aktenteilen angefallen sind, auf deren kostenfreie Übersetzung der Beschuldigte selbst auch keinen Anspruch gehabt hätte. Dazu ist das OLG Hamm (a. a. O.) der Meinung, daß dem Beschuldigten aus der Akte all das übersetzt werden muß, was er im Wortlaut für eine sachgerechte Verteidigung kennen muß. Dazu gehöre das zur Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin eingeholte Glaubwürdigkeitsgutachten nicht, da der Beschuldigte grds. nur dessen wesentlichen Inhalt kennen müsse, der ihm auch vom Verteidiger vermittelt werden könne.
Hinzuweisen ist außerdem darauf, daß auch nach OLG Hamm (a. a. O.) der Verteidiger aber den (erhöhten) Aufwand ersetzt bekommt, der dadurch entstanden ist, daß er einen Dolmetscher hinzuziehen mußte, um dem Angeklagten den Akteninhalt zu vermitteln und mit ihm zu besprechen (zur Zuziehung eines Dolmetschers im Ermittlungsverfahren s. Burhoff , EV, Rn. 1002). III. Hauptverhandlung1. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist ein Ablehnungsgesuch u. a. dann unzulässig, wenn ein Ablehnungsgrund nicht genannt wird. Ein solches Ablehnungsgesuch kann das abgelehnte Gericht selbst bzw. unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verwerfen. Zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs hat nun der BGH erneut Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 23. 2. 1999 - 4 StR 15/99 = NStZ 1999, 311). Er hat darauf hingewiesen, daß (allein) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung für sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen können. Werde also die Besorgnis der Befangenheit ausschließlich aus der nach Auffassung des Beschuldigten unrichtigen Vorentscheidung abgeleitet, werde eine Begrün-
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