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|  | | Durchsuchung, Beschlagnahme, Pflichtverteidigung u.a. | Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 103 | | schwache Position, da der Gesetzgeber - auch nach der Rechtsprechung des BVerfG - der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewußt einen Informationsvorsprung eingeräumt hat (vgl. zuletzt BVerfG NJW 1994, 3219 [s. o.]). I. d. R. wird daher nichts anderes übrig bleiben, als das Gespräch mit den Ermittlungsbehörden zu suchen, um so an nähere Informationen zu gelangen. | 1. Schwierigkeit der Sachlage bei ausländischem Beschuldigten Nach § 140 Abs. 2 StPO ist einem Beschuldigten u. a. dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten ist (allgemein dazu Burhoff , EV, Rn. 605 ff. m. w. N.). Dieses Merkmal hat das LG Osnabrück (Beschl. v. 3. 4. 1977 - 10 Qs 33/97 = StV 1999, 249) nun bei einem Ausländer bejaht, weil in der Anklageschrift immerhin neun Zeugen benannt worden waren. Die Vernehmung einer solchen Anzahl von Personen überfordert nach Auffassung des LG Osnabrück wegen der dadurch erforderlichen umfassenden Aufnahme und Würdigung von Aussagen i. d. R. bereits einen deutschsprachigen Beschuldigten. Hinzu kam, daß die Zeugen überwiegend nur mit Dolmetschern befragt werden konnten und der Angeklagte sich noch nicht so lange in Deutschland aufhielt, daß er mit den hiesigen Sprach- und Lebensgewohnheiten vertraut war. Tip/Hinweis: Bei ausländischen Mandanten muß der Verteidiger immer (auch), und zwar m. E. vornehmlich, eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den Umstand: unfähig, sich selbst zu verteidigen anstreben. Denn zumindest dann, wenn der Mandant Verständigungsschwierigkeiten hat, wird eine Pflichtverteidigerbeiordnung mit dieser Begründung auf jeden Fall in Betracht kommen (vgl. zum Streitstand insoweit Kleinknecht/Meyer-Gossner , § 140 Rn. 30; Burhoff , EV, Rn. 580, jeweils m. w. N. aus der Rspr.). | 2. Erstattung von Auslagen des Pflichtverteidigers a) Nach § 126 Abs. 1 BRAGO, der nach § 97 Abs. 2 S. 2 BRAGO für den Pflichtverteidiger entsprechend Anwendung findet, ist Voraussetzung für eine Erstattung von Auslagen u. a., daß es sich um zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigung erforderliche Auslagen handelt. Das bedeutet nach übereinstimmender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (vgl. u. a. OLG Köln, Beschl. v. 8. 12. 1998 - 2 Ws 661/98 = StraFo 1999, 69 m. Anm. Münchhalffen ; OLG Hamm, Beschl. v. 16. 2. 1999 - 2 Ws 595/98 = NStZ-RR 1999, 155 = StraFo 1999, 177 f.; s. a. Riedel/Sussbauer/Chemnitz , BRAGO, 7. Aufl., § 126 Rn. 7; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert , BRAGO, 14. Aufl., § 126 Rn. 10, jeweils m. w. N.) u. a., daß die Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Rechte der Partei, also zur sachgemäßen Verteidigung, erforderlich gewesen sein müssen. Insofern besteht nach allgemeiner Meinung (vgl. u. a. OLG Köln, a. a. O.) kein Unterschied gegenüber der Erstattbarkeit durch den Gegner nach § 91 ZPO, da die Begriffe erforderlich und notwendig weitgehend gleich bedeutend sind. Erstattet werden also nur die Kosten, die für eine zweckentsprechende Verteidigung notwendig waren. Nach Auffassung des OLG Köln (a. a. O.) und des OLG Hamm (a. a. O.) kommt es bei der Auslegung dieses Merkmals mit auf zurück zur Übersicht |