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|  | | Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a. | Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 118 | - Die Fehlerhaftigkeit der Berufungsverwerfung muß daher mit der Revision geltend gemacht werden. Mit dieser kann aber nur die Verletzung des § 329 StPO gerügt werden. Dazu ist die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) zu erheben.
| Es ist bereits wiederholt zur ausreichenden Begründung der Revision berichtet worden (vgl. u. a. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 46 f., 58, 69 f.). Der Beschluß des OLG Hamm v. 8. 4. 1999 (2 Ss 1425/99 = NStZ-RR 1999, 276 [nur teilweise] = VRS 97, 176) gibt (erneut) Anlaß zu dem Hinweis, daß der Verteidiger, auch wenn er an sich nur Verfahrensmängel geltend machen will, neben der Verfahrensrüge auf jeden Fall wenigstens auch die allgemeine Sachrüge erheben muß. Denn nur dann kann/muß das Revisionsgericht, wenn die Verfahrensrüge nicht durchdringt, aufgrund der Sachrüge das Urteil auch auf materiell-rechtliche Mängel überprüfen. Ist die Sachrüge nicht erhoben, ist ihm diese Prüfung verwehrt (OLG Hamm, a. a. O.). | Tip/Hinweis: Der Verteidiger sollte sich auch nicht darauf beschränken, nur die Anwendung des materiellen Rechts zu rügen. Vielmehr sollte er entweder durch nähere Ausführungen dazu oder durch den grds. gem. § 344 Abs. 1 StPO zu stellenden Revisionsantrag das Ziel seines Rechtsmittels eindeutig bezeichnen. Anderenfalls riskiert er die Verwerfung seiner Revision als unzulässig (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Dresden, Beschl. 27. 10. 1998 - 1 Ss 587/98; s. a. BGH, Urt. v. 12. 8. 1998 - 3 StR 196/98). | | Tip/Hinweis: Es reicht also - entgegen dem früheren Rechtszustand - nicht mehr aus, wenn der Verteidiger, dessen Mandant nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann/will, dessen kommissarische Vernehmung anregt/beantragt. Der Verteidiger muß vielmehr einen Antrag stellen, den Mandanten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Den kann er nach § 73 Abs. 2 OWiG damit begründen, der Mandant werde sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht äußern. | Erscheint der Betroffene in der HV des OWi-Verfahrens nicht, stellt sich für den Verteidiger die Frage, ob er eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ggf. noch dadurch verhindern kann, daß er nun in der HV noch einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stellt. Unabhängig von der Frage, ob das überhaupt als möglich und zulässig anzusehen ist (bejaht von Göhler , OWiG, 12. Aufl., 1998, § 73 Rn. 4 m. w. N.; offen gelassen von OLG Köln, Beschl. v. 15. 4. 1999 - Ss 144/99 [Z] = NZV 1999, 436), setzt ein solcher Entbindungsantrag jedenfalls aber voraus, daß der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der HV nicht zur Sache äußern werde (OLG Köln NZV 1998, 474). | Tip/Hinweis: Dem Verteidiger hilft in diesen Fällen nach Auffassung des OLG Köln im Beschl. v. 15. 4. 1999 (s. o.) auch nicht der Hinweis darauf, daß er mit Vertretungsvollmacht für den Betroffenen ausgestattet sei und deshalb für diesen nun noch die erforderlichen Erklärungen abgebe. Denn vertreten lassen kann sich der Betroffene nur, wenn er entbunden worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 15. 4. 1999 [s. o.]). Das ist aber gerade nicht der Fall (s. eingehend zu allem Burhoff , HV, Rn. 356 ff. m. w. N.). | |