Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 117

V. Berufungsverfahren

1. Ordnungsgemäße Ladung/Aussetzungsantrag

Nach § 329 Abs. 1 StPO kann die Berufung des Angeklagten vom Gericht ohne Sachverhandlung verworfen werden, wenn der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (allgemein dazu Burhoff , HV, Rn. 209 ff. m. w. N.). Voraussetzung ist aber, daß der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden ist. Zur Wirksamkeit der Ladung ist auch im Berufungsverfahren gem. §§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO die Zustellung der Ladung erforderlich. Das gilt grds. auch für eine im Ausland durchzuführende Ladung, bei der allerdings § 37 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Danach reicht, wenn die entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen das zulassen, ggf. ein Einschreiben mit Rückschein. Sind die entsprechenden (Form-)Vorschriften nicht beachtet, ist die Zustellung unwirksam (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. 3. 1999 - 1 Ws 210/99 und 5 Ss 13/99-23/99 I).

Der Zustellungsmangel kann aber nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 187 S. 1 ZPO durch den tatsächlichen Zugang der Ladung geheilt werden. Bei der Ladungsfrist handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um eine Notfrist, so daß § 187 S. 2 ZPO nicht gilt. Das bedeutet, daß der Angeklagte ab tatsächlichem Zugang der Ladung wirksam geladen ist.

Tip/Hinweis:

Da die Ladung in diesen Fällen aber erst ab tatsächlichem Zugang wirksam ist, wird auch erst zu diesem Zeitpunkt die einwöchige Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt. Der Verteidiger sollte daher immer prüfen, ob diese eingehalten ist. Ist das nicht der Fall, muß er einen Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO stellen, der zwingend zur Aussetzung der HV führen wird.

Der Aussetzungsantrag kann auch schriftlich außerhalb der HV gestellt werden. Denn ein Angeklagter, der unter Verletzung des § 217 Abs. 1 StPO geladen worden ist, ist nicht verpflichtet, zur HV zu erscheinen (BGHSt 10, 143, 151; OLG Düsseldorf, a. a. O. [sonst reiner Formalismus]).

2. Wiedereinsetzungsantrag/Begründung

Nach § 329 Abs. 3 StPO kann der Angeklagte, dessen Berufung verworfen worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Er kann außerdem gegen das Verwerfungsurteil Revision einlegen. In der Praxis wird häufig nicht genau unterschieden, was mit diesen unterschiedlichen Rechtsmitteln /Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann bzw. wie diese zu begründen sind. Insoweit ist zu unterscheiden:

Tip/Hinweis:

  • Der Wiedereinsetzungsantrag kann nach allgemeiner Meinung nicht (mehr) auf die Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht - ggf. auch rechtsfehlerhaft - in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als nicht genügende Entschuldigung gewürdigt hat (vgl. die Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Gossner , § 329 Rn. 42). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags können vielmehr nur neue, dem Berufungsgericht nicht bekannte Tatsachen geltend gemacht werden, die ggf. das Ausbleiben entschuldigen (zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. 3. 1999 [s. o.]). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn das Verwerfungsurteil auf Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten nicht eingeht (s. u. a. OLG München NStZ 1988, 377; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 348).
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