V. Berufungsverfahren1. Ordnungsgemäße Ladung/Aussetzungsantrag Nach § 329 Abs. 1 StPO kann die Berufung des Angeklagten vom Gericht ohne Sachverhandlung verworfen werden, wenn der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (allgemein dazu Burhoff , HV, Rn. 209 ff. m. w. N.). Voraussetzung ist aber, daß der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden ist. Zur Wirksamkeit der Ladung ist auch im Berufungsverfahren gem. §§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO die Zustellung der Ladung erforderlich. Das gilt grds. auch für eine im Ausland durchzuführende Ladung, bei der allerdings § 37 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Danach reicht, wenn die entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen das zulassen, ggf. ein Einschreiben mit Rückschein. Sind die entsprechenden (Form-)Vorschriften nicht beachtet, ist die Zustellung unwirksam (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. 3. 1999 - 1 Ws 210/99 und 5 Ss 13/99-23/99 I). Der Zustellungsmangel kann aber nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 187 S. 1 ZPO durch den tatsächlichen Zugang der Ladung geheilt werden. Bei der Ladungsfrist handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um eine Notfrist, so daß § 187 S. 2 ZPO nicht gilt. Das bedeutet, daß der Angeklagte ab tatsächlichem Zugang der Ladung wirksam geladen ist.
2. Wiedereinsetzungsantrag/Begründung Nach § 329 Abs. 3 StPO kann der Angeklagte, dessen Berufung verworfen worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Er kann außerdem gegen das Verwerfungsurteil Revision einlegen. In der Praxis wird häufig nicht genau unterschieden, was mit diesen unterschiedlichen Rechtsmitteln /Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann bzw. wie diese zu begründen sind. Insoweit ist zu unterscheiden:
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