Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a.
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessrecht
Fach 22 R, Seite 114

Pflichtverteidigers Beschwerde einlegt, diese so formulieren, daß sich zweifelsfrei ergibt, daß er für den Mandanten und nicht im eigenen Namen Beschwerde einlegt (s. OLG Hamm, a. a. O.).

5. Haftung des Pflichtverteidigers

Auch für den Verteidiger kann es zu Haftungsrisiken kommen. Diese ergeben sich allerdings nicht - wie im Zivilrecht häufig - aus Fristversäumnissen, da dem Beschuldigten/Angeklagten ein Verschulden seines Verteidigers insoweit i. d. R. wegen § 137 StPO nicht zugerechnet wird. Die Haftungsrisiken folgen vielmehr eher aus einer Verletzung der Beratungspflicht, die auch den Pflichtverteidiger trifft.

Haftungsgrundlage ist - anders als beim Wahlverteidiger - nicht ein Anwaltsvertrag, der mit Beschuldigten geschlossen worden ist. Vielmehr liegt der Haftungsgrund wohl in einem gesetzlichen Schuldverhältnis (s. dazu OLG Düsseldorf, Urt. 23. 6. 1998 - 24 U 161/97 = NJW-RR 1999, 785; Burhoff , EV, Rn. 457 ff., jeweils m. w. N.), das den Pflichtverteidiger aber ebenso wie den Wahlverteidiger entsprechend der im wesentlichen für die Besorgung zivilrechtlicher Angelegenheiten entwickelten Rspr. verpflichtet, seinen Mandanten umfassend und erschöpfend zu beraten (wegen der Einzelh. s. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Dazu gehört insbesondere, daß der (Pflicht-)Verteidiger seinen Mandanten (auch) über die rechtlichen Folgen des Strafverfahrens, vor allem des Urteils, berät.

Tip/Hinweis:

Bei der Beratung über die rechtlichen Folgen eines Urteils/Strafbefehls muß der Verteidiger sorgfältig alle für den Mandanten möglichen Folgen bedenken. Das gilt besonders, wenn er einen Beamten verteidigt hat, bei dem die strafgerichtliche Maßnahme zum Verlust der Beamtenrechte führen kann (s. z. B. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW [bei Freiheitsstrafe von 1 Jahr]). Dann muß er den Mandanten auf diese mögliche Folge hinweisen und ihm ggf. (auch) empfehlen, Berufung oder Revision einzulegen, damit dann ggf. in der Rechtsmittelinstanz eine geringere Strafe festgesetzt wird (zu allem insbesondere a. Barton , Berufsausübung ohne Haftungsrisiko?, in: Ergebnisband des 21. Strafverteidigertags; Köllner ZAP F. 23, S. 303; Burhoff , EV, Rn. 456; sowie jüngst Zwiehoff StV 1999, 555; s. a. OLG Nürnberg StV 1997, 481 [zu den ggf. entstehenden beweisrechtlichen Fragen im Zivilprozeß]).

IV. Hauptverhandlung

1. Erforderliche Terminsabsprache mit Wahlverteidiger

Der HV-Termin wird gem. § 213 StPO vom Vorsitzenden bestimmt, in dessen Ermessen die Terminsbestimmung liegt. Bei der Terminsbestimmung kann/muß der Vorsitzende - neben der Belastung des Gerichts - auch berechtigte Wünsche der Prozeßbeteiligten berücksichtigen. Dazu gehören auch die Wünsche des Verteidigers. Zwar hat nicht jede Verhinderung eines (gewählten) Verteidigers zur Folge, daß eine HV nicht durchgeführt werden kann (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 311 = StV 1998, 414). In Rspr. und Lit. wird aber unter Hinweis auf das Recht des Beschuldigten, den Beistand des Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, zunehmend vertreten, daß das Gericht/der Vorsitzende verpflichtet sei, sich ernsthaft um eine Terminsabstimmung mit der Verteidigung zu bemühen (vgl. die Rspr.- und Lit.-Nachw. bei Burhoff , EV, Rn. 780a ff. sowie bei Burhoff , HV, Rn. 852 ff.). Dies ist in der Vergangenheit grds. auch schon Auffassung des BGH gewesen (vgl. NJW 1992, 849 = StV 1992, 53 [für den Fall der Abstimmung eines Fortsetzungstermins mit dem Pflichtverteidiger]). Der BGH hat diese Rspr. nun ausgedehnt auf den Fall, daß sich neben einem bereits bestellten Pflichtverteidiger für den Angeklagten (noch) ein Wahlverteidiger meldet (Beschl. v. 6. 7. 1999 - 1 StR 142/99 = StV 1999, 524) und ausgeführt: Auch in diesem Fall müsse das Gericht wegen des sich aus

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