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|  | | Rechtsmittel bei Durchsuchung / Videovernehmung u.a. | Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Strafprozessrecht | Fach 22 R, Seite 110 | | Zukunft in den Verfahrenstipps unter der Überschrift Neues aus dem Internet auch über das berichten, was im Internet für den Strafverteidiger m. E. interessant ist oder sein könnte. | Beginnen möchte ich diese Berichterstattung mit einem Hinweis auf verschiedene in das Internet eingestellte Promille-Rechner. Alle Promille-Rechner findet man, wenn man in der Suchmaschine z. B. den Suchbegriff: Promille-Rechner eingibt. Neben Angeboten für den Kauf von Programmen der Promille-Rechner werden dann auch diejenigen angezeigt, mit denen online der Blutalkoholgehalt errechnet werden kann. Recht komfortabel ist m. E. der unter der Adresse: http://www.firstsurf.com/promille.htm eingestellte Rechner, der z. B. die Auswahl unter verschiedenen Getränkesorten ermöglicht. Möglich ist zwar keine Rückrechnung, und auch die Berücksichtigung eines Nachtrunks ist nicht vorgesehen. Der Weg ins Internet ist jedoch für denjenigen, der das Rechnen mit Formeln scheut (vgl. dazu Burhoff , Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 231 ff. [im folgenden kurz: Burhoff , EV]; dort bei Rn. 230a auch Hinw. auf Programme, die die Berechnung der Blutalkoholkonzentration mit dem eigenen PC ermöglichen), ein erster Weg zur schnellen Prüfung der Einlassung des Mandanten, also ob z. B. die Trinkmengenangaben mit dem Ergebnis der Blutprobe übereinstimmen. Es ist bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, daß seit der Entscheidung des BVerfG v. 30. 4. 1997 (2 BvR 817/90 = NJW 1997, 2163) Bewegung in das Rechtsschutzsystem des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens gekommen ist (vgl. dazu eingehend schon Burhoff ZAP F. 22 R, S. 95 f.; ausführlich auch Burhoff , EV, Rn. 693 ff. m. w. N.). Die Obergerichte bemühen sich seitdem, die vom BVerfG beanstandete Zersplitterung des Rechtsschutzes zu beheben und den Rechtsschutz zu vereinheitlichen. Aus der bisher vorliegenden Rspr. wird man die Tendenz ableiten können, dem Betroffenen/Beschuldigten Rechtsschutz möglichst (schon) beim (Ermittlungs-)Richter zu gewähren (vgl. die Rspr.-Nachw. in ZAP F. 22 R, S. 96). Dazu liegt nun eine neue Entscheidung des BGH vor. Der 5. Strafsenat des BGH hat auf Vorlage des OLG Stuttgart jetzt dazu Stellung genommen, wie der Betroffene die Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO richterlich angeordneten Durchsuchung überprüfen lassen kann, wenn diese bereits abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. 8. 1999 - 5 AR [VS] 1/99; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Bislang wurde dazu vertreten, daß in diesen Fällen nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. u. a. OLG Celle StV 1985, 137; OLG Hamm NJW 1983, 1865 = NStZ 1983, 232; NStZ 1986, 326). Der BGH ist nun - mit dem vorlegenden OLG - der Auffassung, daß in den Fällen, in denen die Art und Weise des Vollzugs nicht bereits in der richterlichen Anordnung ausdrücklich geregelt ist, die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der richterlich angeordneten, abgeschlossenen Durchsuchung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO durch richterliche Entscheidung zu erfolgen hat. Zur Begründung seiner Auffassung verweist er auf die Gründe seiner Entscheidung in BGHSt 44, 265 = StV 1999, 72. | Tip/Hinweis: Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, daß sich in den Fällen, in denen die Art und Weise des Vollzugs bereits in der richterlichen Anordnung ausdrücklich und eindeutig geregelt ist, die Frage stellt, ob gegen eine solche Anordnung nicht ggf. sogleich die Beschwerde gegeben sei (so Fezer NStZ 1999, 151, 152; Eisele StV 1999, 299, 300; s. a. BVerfG NJW 1999, 273). Ein solche Fallgestaltung wird man z. B. annehmen können, wenn etwa die Zuziehung von Angestellten bei der Durchsicht von EDV-Anlagen oder die Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume bereits konkret in der richterlichen Anordnung der Durchsuchung enthalten ist. | zurück zur Übersicht |