aus ZAP Heft 11/03, Fach 9, S. 711

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Praktische Fragen des Rotlichtverstoßes

Von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm


Inhalt

I. Allgemeiner Rotlichtverstoß

1. Grenzfälle

a) Allgemeines

b) Spurwechsel

c) Umfahren der Lichtzeichenanlage

2.  Tatsächliche Feststellungen

a) Allgemeines

b) Umstände des Verkehrsverstoßes

3. Rechtfertigung/Entschuldigung

II. Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO

1. Allgemeines

2. Zeitberechnung/Zeitmessung/Fehlerquellen

a) Überfahren der Haltelinie

b) Ermittlung der Rotlichtzeit

aa) Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte

bb) Rotlichtüberwachung durch Rotlichtkamera

III. Fahrverbot/Absehen vom Fahrverbot

1. Allgemeines

2. ABC der atypischen Rotlichtverstöße

IV. Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes


Inhaltsverzeichnis

Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung sind in der Praxis sicherlich Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von so großer Bedeutung, weil schnell durch eine "lange" Rotlichtzeit der Bereich des sog. "qualifizierten Rotlichtverstoßes" nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Tipp/Hinweis:

Wegen dieser besonderen Bedeutung von Rotlichtverstößen ist es wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung besondere Aufgabe des Verteidigers, auf "Schwach- bzw. Angriffspunkte" im tatrichterlichen Urteil des Amtsrichters zu achten. Auf den ein oder anderen Punkt, auf den der Verteidiger besonders achten muss, will dieser Beitrag hinweisen. Dabei will ich das "Prüfungsschema" einhalten, das ich auch als Rechtsbeschwerderichter verwende (zu den Praxisfragen der Geschwindigkeitsüberschreitung s. BURHOFF ZAP F. 9, S. 691 ff.; zu Rotlichtverstößen s. auch schon BURHOFF VA 2000, 46; ders. VA 2002, 41).

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Rotlichtverstoß

1. Grenzfälle

Für die Verteidigung entscheidend ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem seinem Mandanten zur Last gelegten Verkehrsverhalten überhaupt um einen Rotlichtverstoß i. S. d. § 37 StVO handelt oder ob ein Grenzfall vorliegt, bei dem ein Rotlichtverstoß zu verneinen wäre. Dazu gilt:

a) Allgemeines

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO immer dann vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage (im folgenden: LZA), das nach der StVO "Halt" bedeutet, missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist hingegen nicht gegeben, wenn der Betroffene die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z. B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 1998, 119, 120; BayObLG NZV 1994, 200; OLG Celle zfs 1997, 355; OLG Köln NZV 1994, 330; OLG Hamm VRS 85, 464). Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

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b) Spurwechsel

Ob es sich beim sog. Spurwechsel um einen Rotlichtverstoß handelt, war lange Zeit unter den OLG umstritten. Diese vertraten teilweise die Auffassung, dass bei einer Ampelanlage mit unterschiedlichen Lichtzeichen für Geradeaus- und Abbiegeverkehr ein Rotlichtverstoß dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene zwar in der durch Rot gesperrten Spur die Ampel passierte, dann aber auf eine durch Grün freigeschaltete andere Spur wechselte und dort weiterfuhr (vgl. dazu u. a. den Vorlagebeschluss des OLG Hamm in NZV 1997, 86 [Ls.] = VRS 93, 210 m. w. N.; a. A. u. a. OLG Köln VRS 56, 472). Der BGH ist hingegen inzwischen anderer Auffassung: Danach liegt nämlich ein Rotlichtverstoß bereits dann vor, wenn der Kraftfahrer auch nur ein kurzes Stück auf der durch Rotlicht gesperrten Spur fährt (BGHSt 43, 285 = NZV 1998, 119). Entsprechendes gilt dann, wenn der Betroffene auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte (OLG Hamm VRS 95, 134 = MDR 1998, 650; ähnlich OLG Zweibrücken NZV 1997, 324).

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c) Umfahren der Lichtzeichenanlage

Auch das Umfahren der Lichtzeichenanlage wird in der Rspr. der Obergerichte nicht immer einheitlich bewertet. Entscheidend ist in diesen sog. "Umgehungsfällen", ob der Verkehrsteilnehmer, den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich berührt oder nicht. Denn die Signale der LZA betreffen grundsätzlich nur die Fahrzeuge im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Ein Umfahren der Ampel außerhalb des durch die LZA geschützten Bereichs stellt daher keinen Verstoß gegen § 37 StVO dar, sondern möglicherweise (nur) gegen andere Vorschriften der StVO. Das kann z. B. § 2 StVO sein (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 1984, 156; NZV 1998, 41; OLG Köln DAR 1985, 229).

Tipp/Hinweis:

Zu dem durch die LZA geschützten Bereich der Ampel gehören aber nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch parallel dazu verlaufende Randstreifen oder Parkstreifen sowie ggf. Gehwege und Radwege (vgl. HENTSCHEL, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 37 Rn. 50 m. w. N. aus der Rspr. [im folgenden kurz: HENTSCHEL]).

Daraus folgt:

Die Rspr. hat einen Rotlichtverstoß bejaht, wenn

  • die LZA durch Benutzung von Parkstreifen umgangen wurde (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; BayObLG NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158),
  • die LZA durch Benutzung eines Gehwegs umgangen wurde (OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; a. A. OLG Düsseldorf DAR 1994, 247; s. auch OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250 = VRS 113, 135 = NZV 2002, 408 [jedenfalls dann, wenn der Betroffene unmittelbar nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt]).
  • die LZA durch Benutzung eines Radwegs umgangen wurde (OLG Düsseldorf VRS 68, 377),
  • die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen wurde und bei fortdauerndem Rotlicht wieder in den geschützten Bereich eingefahren wird (BayObLG NZV 1994, 80; s. aber unten).

Die Rspr. hat einen Rotlichtverstoß verneint, wenn

  • die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen und anschließend in eine Querstraße abgebogen wurde (OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; s. aber oben),
  • die LZA dadurch umgangen wurde, dass der Betroffene über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41),
  • der Einmündungsbereich einer Straße über den Gehweg vor der Ampel und eine daran anschließende Fläche umfahren sowie anschließend in die einmündende Straße über deren Gehweg abgebogen wurde (OLG Düsseldorf DAR 1984, 156),
  • die LZA durch zulässiges Abbiegen vor der LZA, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).

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2. Tatsächliche Feststellungen

Liegt ein Rotlichtverstoß vor, stellt sich als nächstes die Frage, welche Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im tatrichterlichen Urteil zu stellen sind.

a) Allgemeines

Auch beim Rotlichtverstoß ist zunächst die Angabe von Tatort und Tatzeit erforderlich. Gerade hier sollte der Verteidiger besonders darauf achten, ob das amtsrichterliche Urteil Angaben dazu enthält. Anders ist die Tat "Rotlichtverstoß, bei der es sich um eine in gleicher Weise vielfach vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt", für den Betroffenen nämlich nicht identifizierbar (OLG Düsseldorf VRS 97, 65; OLG Hamm DAR 1999, 371). Etwas anderes gilt, wenn Besonderheiten vorliegen. Eine Besonderheit ist es z. B., wenn der Betroffene nach dem Rotlichtverstoß angehalten worden ist. Dann wird er i. d. R. allein schon deswegen die Tat "Rotlichtverstoß" identifizieren können (OLG Hamm, a. a. O.).

Tipp/Hinweis:

Allerdings muss diese Besonderheit dann aber auch im Urteil festgestellt sein und darf sich nicht nur aus der Akte ergeben.

Gerade bei Rotlichtverstößen muss der Verteidiger schon den Bußgeldbescheid daraufhin überprüfen, ob Tatzeit und -ort überhaupt bzw. zutreffend angegeben sind. Ist das nämlich nicht der Fall, kann der Bußgeldbescheid, wenn keine Besonderheiten, wie z. B. das erwähnte Anhalten nach dem Rotlichtverstoß, gegeben sind, wegen Verstoßes gegen § 66 OWiG unwirksam sein. Das hat dann zur Folge, dass durch einen solchen Bußgeldbescheid die Verjährung nicht gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen wird und demgemäss dann spätestens beim Oberlandesgericht das Verfahren gegen seinen Mandanten eingestellt werden muss (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamm, a. a. O.).

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b) Umstände des Verkehrsverstoßes

Welche Feststellungen sind beim Rotlichtverstoß sonst zu treffen? Beim Durchfahren bei Rot sind grundsätzlich Feststellungen nötig, wo sich der Betroffene beim Umspringen der LZA auf Rot befand und ob er unter Berücksichtigung der zulässigen Geschwindigkeit und der Dauer der Gelbphase noch gefahrlos halten konnte (OLG Köln VM 1984, 83; OLG Jena NZV 1999, 304). Früher verlangte die Rechtsprechung grundsätzlich auch beim innerörtlichen Verstoß Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie Angaben dazu, wie weit er noch von der Ampel entfernt war, als diese von Grün auf Gelb umsprang (vgl. die Nachw. bei HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 61). Nachdem der BGH nun bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Tatrichter grundsätzlich keine detaillierten Feststellungen zur Meßmethode mehr verlangt (vgl. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 308; s. wegen der Einzelh. BURHOFF ZAP F. 9, S. 691, 694 m. w. N.), verzichtet jetzt der überwiegende Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Rotlichtverstößen hierauf (OLG Hamburg DAR 1995, 500; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81; VRS 95, 439; OLG Hamm VRS 85, 464 = NZV 1993, 492; 91, 67). Allgemein kann nämlich davon ausgegangen werden, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu § 37 Abs. 2; abgedruckt bei HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 14 ff.; Bundesanzeiger v. 3. 4. 1992, S. 2885 = VkBl. 1992, 189) innerorts die Gelbphase zwischen dem Ende des Grünlichts und Beginn von Rotlicht bei der i. d. R. zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei 3 Sekunden liegt. Das reicht normalerweise aus, um unter normalen Fahrbahnbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können. Auf nicht normale Fahrbahnbedingungen, wie z. B. Schnee, Glätte usw., muss sich der Betroffene einstellen, indem er seine Geschwindigkeit so wählt, dass er während der Gelbphase sein Fahrzeug noch vor der Haltelinie anhalten kann (LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6).

Tipp/Hinweis:

Nach der VwV-StVO zu § 37 StVO (a. a. O.) muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h die Gelbphase 4 Sekunden, bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h 5 Sekunden betragen. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet werden. Der Kraftfahrer darf sich auf diese Zeiten einstellen (OLG Bremen VRS 79, 38). Hat der Verteidiger Zweifel, ob diese Vorgaben eingehalten sind, muss er bei den zuständigen Verwaltungsbehörden anfragen und/oder in der Hauptverhandlung ggf. einen Beweisantrag auf Beiziehung des sog. Ampelphasenplans stellen.

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3. Rechtfertigung/Entschuldigung

Bei bestimmten Fallkonstellationen kann der Rotlichtverstoß ggf. gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein. Das hat die Rspr. bisher angenommen, wenn der nachfahrende Pkw zu dicht auffährt (OLG Düsseldorf NZV 1992, 201), der Betroffene eine neben ihm haltende Polizeizivilstreife nicht als solche erkennt, sich von dieser bedroht fühlt und deshalb bei Rot anfährt (OLG Hamm NZV 1996, 503 = zfs 1996, 474 = VRS 92, 230). Keine Auswirkungen haben hingegen zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug bei Annäherung an eine Ampel (OLG Köln VRS 61, 152) oder eine plötzliche Kolik (OLG Hamm VRS 53, 365). Auch Schwierigkeiten mit der Ladung, die (schlechte) Straßenverhältnisse und zu hohe Geschwindigkeit rechtfertigen das Durchfahren nicht (OLG Düsseldorf DAR 1992, 109; vgl. im Übrigen HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 48a m. w. N.).

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II. Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO

Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigt oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird. In diesen Fällen ist neben der Regelgeldbuße von 125 € (früher 250 DM) i. d. R. dann auch ein Fahrverbot verwirkt. In der Praxis am häufigsten ist der Verstoß mit einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde, auf den sich die Darstellung hier deshalb beschränkt.

1. Allgemeines

Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bestehen die für einen einfachen Rotlichtverstoß geltenden Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen nicht (vgl. dazu I, 2 b). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich bei so geringen Feststellungen nicht die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob wegen der besonderen Verkehrssituation nicht lediglich ein "einfacher" Rotlichtverstoß, bei dem ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann, vorliegt (OLG Hamm VRS 85, 464; VA 2002, 169). Ein qualifizierter Rotlichtverstoß erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies aber nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus.

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2. Zeitberechnung/Zeitmessung/Fehlerquellen

Entscheidend für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO ist die festgestellte Rotlichtzeit. Deshalb muss der Verteidiger bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob diese richtig ermittelt ist. Das Amtsgericht muss Feststellungen zum exakten Ablauf des Rotlichtverstoßes sowie zu dessen Messung treffen. Das ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene eine "geständige Einlassung" abgegeben hat. Das bloße Geständnis des Betroffenen, bei Rot über die Ampel gefahren zu sein, da er das rote Licht zu spät gesehen habe, erlaubt nämlich keine Feststellung zur Zeit, die seit Umspringen der Ampel auf Rot vergangen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 3. 8. 1999 – 4 Ss OWi 790/99).

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a) Überfahren der Haltelinie

Entscheidend ist, dass das Amtsgericht bei seiner Zeitberechnung von den richtigen Grundlagen ausgegangen ist, insbesondere die richtige Stelle zugrunde gelegt hat. Insoweit ist es jetzt einhellige Meinung der Obergerichte, dass für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Haltelinie passiert (BGHSt 45, 135 = NJW 1999, 2978; vgl. u. a. auch OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216 = VRS 91, 394; DAR 1997, 454 = MDR 1998, 102 = VRS 94, 309; s. auch die Nachw. bei BURHOFF, a. a. O., DAR 1996, 383; DAR 2001, 436 sowie die weiteren Nachw. aus der Rspr. bei HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 61).

Tipp/Hinweis:

Hier sind die amtsgerichtlichen Urteile häufig fehlerhaft, da dort z. B. nur ausgeführt wird, die Ampel sei auf Rot umgesprungen, als der Betroffene die Lichtzeichenanlage passierte oder, als er den Kreuzungsbereich erreichte. Das ist für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht ausreichend (OLG Hamm a. a. O.; VA 2001, 33 = zfs 2001, 232). Neben dem Passieren der Haltelinie kann aber auch das Einfahren in den gesicherten Kreuzungsbereich ausreichen (OLG Hamm, a. a. O.).

Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie die Ampel Rotlicht gezeigt hat, muss vom Tatrichter auch nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden. Dazu ist i. d. R. erforderlich, dass die Schaltphasen der Ampelanlage mitgeteilt werden. Allein aus dem Umstand, dass für den Querverkehr Grünlicht angezeigt worden ist, als der Betroffene in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, kann nicht auf einen Rotlichtverstoß eines Betroffenen geschlossen werden (OLG Hamm DAR 1999, 417 [Ls.]). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Ordnungswidrigkeit nach den Urteilsfeststellungen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen hat (vgl. dazu schon OLG Hamm VRS 85, 464, 465; VRS 91, 67, 68).

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b) Ermittlung der Rotlichtzeit

Auch bei der Zeitmessung gibt es häufig Probleme. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Die erforderlichen Feststellungen richten sich danach, ob es sich um die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte oder durch eine automatische Kamera handelt. Im einzelnen gilt folgendes:

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aa) Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte

Für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist grds. eine exakte Messung erforderlich. Das bedeutet, dass die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten i. d. R. also nicht genügt (OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322; 2003, 85; KG NZV 2002, 50; OLG Hamm, Beschl. v. 29. 1. 1996 – 1 Ss OWi 103/96; s. aber BayObLG NZV 2002, 518), es sei denn, das amtsgerichtliche Urteil enthält zusätzliche Ausführungen darüber, wie der Polizeibeamte die Feststellung einer bestimmten, im Urteil genannten Rotlichtzeit getroffen hat. Die Obergerichte sind auch gegenüber Zeitmessungen mit dem Sekundenzeiger einer handelsüblichen Armbanduhr und dem Messen der Rotphase durch Mitzählen, also "21, 22 . . .", wegen der darin liegenden erheblichen Fehlermöglichkeiten kritisch (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 659/96 = DAR 1996, 415 = NStZ-RR 1996, 347 = zfs 1996, 395 = VM 1997, 20 = VRS 92, 281; so auch BayObLG DAR 1995, 496 = NZV 1995, 497 [für einen "zufällig" beobachteten Rotlichtverstoß]; KG NZV 1995, 240; zur Messung mit geeichter Stoppuhr s. KG NZV 2002, 334). I. d. R. wird auch eine solche Zeitmessung als nicht ausreichend angesehen. Das gilt insbesondere, wenn es sich nur um die zufällige Feststellung eines Rotlichtverstoßes handelt und bei der Feststellung einer Rotlichtzeit von sogar zwei Sekunden (OLG Hamm zfs 2000, 513 = VA 2001, 29 = NZV 2001, 177). Etwas anderes kann allerdings bei einer gezielten Rotlichtüberwachung gelten. Dann kann die auf der Zählung "21-22-23" beruhende Schätzung ausreichen, um einen Verstoß nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO festzustellen, da das Augenmerk des Überwachenden dann einzig auf die Lichtzeichenanlage gerichtet ist, so dass von einem geringeren Fehlerrisiko ausgegangen werden kann (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 344/96 = NStZ-RR 1996, 216 = VRS 91, 394). Bei einer gezielten Rotlichtüberwachung kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Zählung von nur "21-22", die sonst i. d. R. nicht ausreicht, ggf. aber dann ausreichen, wenn andere Umstände die Richtigkeit dieser Zählung erhärten (OLG Düsseldorf NZV 2000, 134; OLG Hamm DAR 1997, 77 = NZV 1997, 130 = VRS 92, 441 = VM 1997 Nr. 101; OLG Brandenburg DAR 1999, 512). In dem vom OLG Hamm dazu entschiedenen Fall waren im Urteil zusätzlich noch Entfernungsangaben enthalten, die eine "Rückrechnung" der Fahrstrecke und -zeit erlaubten (OLG Hamm, a. a. O.).

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger sollte sich folgende Faustregel merken: Das Schätzen und Zählen "21, 22 . . ." reicht – wenn überhaupt – i. d. R. nur, wenn es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelt. Der Umstand "gezielte Überwachung" muss sich dann aber auch aus dem Urteil – und nicht nur aus der Akte – ergeben.

Die Feststellung eines Rotlichtverstoßes kann, insbesondere wenn es sich um eine zufällige Beobachtung handelt, (auch) entscheidend vom Standort der beobachtenden Polizeibeamten abhängen. Deshalb kann es sich für den Verteidiger empfehlen, durch eine Ortsbesichtigung festzustellen, ob die Polizeibeamten von dem in der Anzeige angegebenen Ort überhaupt genügend Sicht hatte, um den Rotlichtverstoß feststellen zu können. Ist das nicht der Fall, muss dazu in der Hauptverhandlung vorgetragen und ggf. ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden.

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bb) Rotlichtüberwachung durch Rotlichtkamera

Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung ist eine Rotlichtüberwachungskamera ein zulässiges Beweismittel (vgl. dazu grundlegend KG DAR 1992, 224), sie muss aber geeicht sein (KG, a. a. O.; OLG Hamm VRS 84, 51; OLG Karlsruhe VM 1994, 7; LÖHLE/BERR DAR 1995, 309 ff.). Das mit der automatischen Überwachungskamera gekoppelte Uhrwerk wird nämlich als Zeitmesser eingesetzt und gezielt zu Beweiszwecken benutzt. Es dient damit Messzwecken und unterliegt daher als Messgerät der Eichpflicht nach § 2 Abs. 2 EichG (so auch noch LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6).

Tipp/Hinweis:

Ist der Sicherungsstempel des geeichten Messgeräts zum Schutz vor Beschädigung mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband versehen, führt das nur dann zum Erlöschen der Eichung, wenn der Sicherungsstempel nicht mehr als solcher erkennbar ist und seine Funktion nicht mehr zu erfüllen vermag (OLG Köln DAR 2001, 421 [für Geschwindigkeitsmessgerät]).

Entscheidend für die Berechnung der Rotlichtzeit ist nach inzwischen h. M. in der Rechtsprechung grds. der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überfährt (s. o.). Wann der Betroffene nun die Haltelinie überfahren hat, wird errechnet durch eine Auswertung der beiden Fotos, die von der automatischen Kamera gefertigt worden sind. Auf diesen werden die entsprechenden Zeiten festgehalten. Unter Berücksichtigung der festzustellenden Abstände kann dann durch eine Weg-Zeit-Berechnung ausgerechnet werden, wann die Haltelinie passiert wurde (wegen der Einzelheiten siehe LÖHLE/BECK DAR 2000, 1 ff. m. w. N.).

Insoweit muss der Verteidiger auf folgendes achten: In der Praxis liegt die erste Induktionsschleife, die die Messung auslöst, i. d. R. hinter der Haltelinie. Deshalb muss bei der Berechnung zugunsten des Betroffenen von dem gemessenen Wert die Zeit abgezogen werden, die er benötigt hat, um die Strecke von der Haltelinie bis zu dem Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt (BECK/BERR, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 448 [im folgenden kurz: BECK/BERR]; LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6). Das kann eine Verminderung der Rotlichtzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt sogar um bis zu 0,5 Sekunden zur Folge haben (OLG Köln NZV 1998, 472).

Tipp/Hinweis:

Ob so gemessen worden ist, kann der Verteidiger daran erkennen, dass auf dem Messfoto- das Fahrzeug mit den Vorderrädern die Haltelinie bereits passiert hat (GEBHARDT zfs 1999, 325).

Bei der Berechnung der Rotlichtzeit wird häufig nur von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen ausgegangen. Das ist für den Betroffenen aber auf jeden Fall dann nachteilig, wenn er beim Annähern an die LZA nach Aufleuchten des Gelblichts sein Fahrzeug beschleunigt hat. Dann ist nämlich im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit höher als die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit, der Betroffene legt also eine kürzere Strecke zurück. Das bedeutet, dass die Entfernung zur Haltelinie im Moment des Umschaltens auf Rot und damit auch die Dauer der Rotlichtzeit beim Passieren der Haltelinie kürzer gewesen sein kann (vgl. BECK/BERR, a. a. O.; LÖHLE/BECK, a. a. O.).

Tipp/Hinweis:

Diese Fragen werden i. d. R. nur von einem Sachverständigen ausreichend sicher geklärt werden können. Dessen Hinzuziehung muss der Verteidiger daher ggf. beantragen. Das gilt vor allem dann, wenn die maßgebliche Rotlichtzeit von 1 Sekunde nur knapp überschritten ist. Hier kann die Einschaltung eines Sachverständigen, dessen Berechnungen zu einer unter 1 Sekunde liegenden Rotlichtzeit führen, den Betroffenen dann vor einem Fahrverbot bewahren.

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Hinsichtlich der Frage, ob von der errechneten Rotlichtzeit ggf. Sicherheitsabschläge erforderlich sind, sind neben diesen Fragen möglicherweise weitere technische Störungen zu berücksichtigen (vgl. dazu BECK/BERR, Rn. 447 f.). Teilweise wird von der Verwaltungsbehörde daher schon von vornherein bei der Anzeige ein Sicherheitsabschlag von 0,5 Sekunden gemacht. Ein Sicherheitsabschlag kann zudem auch in Betracht kommen, wenn die Rotlichtkamera nicht geeicht war. Der Messung wird von der Rspr. dann nämlich nicht jeder Beweiswert abgesprochen, sie kann aber einer Verurteilung nur mit einem Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt werden. Das KG hat diesen auf 0,2 Sekunden bemessen (KG DAR 1992, 224; ähnlich OLG Hamm VRS 85, 466; OLG Celle NZV 96, 419, jeweils m. w. N.). Das OLG Hamm geht davon aus, dass der Sicherheitsabschlag i. d. R. durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 361). Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil über die fehlende Eichung hinaus noch weitere Faktoren als Messfehler in Betracht kommen können. Diese wird der Amtsrichter nicht nur nicht alle kennen, sondern vor allem auch wegen i. d. R. nicht ausreichend vorhandener Sachkunde nicht richtig berücksichtigen können (siehe dazu auch LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6).

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Bei einem durch eine automatische Rotlichtkamera festgestellten Verstoß müssen in dem Urteil grds. keine näheren Angaben über die Arbeitsweise der Anlage enthalten sein. Auch muss die Frage der technischen Zuverlässigkeit nicht erörtert werden. Bei einem amtlich zugelassenen Gerät handelt es sich nämlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren i. S. d. Rspr. des BGH (vgl. dazu BGH NZV 1993, 485). Es reicht dann – ebenso wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – die Mitteilung des Messverfahrens und des ggf. berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (BGH, a. a. O.; BayObLG DAR 1994, 123; OLG Oldenburg DAR 1996, 368; OLG Düsseldorf DAR 2003, 86).

Hinweis:

Etwas anderes gilt dann, wenn konkrete Messfehler behauptet werden. Mit denen muss der Tatrichter sich dann in seinem Urteil auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. BGH, a. a. O.; NZV 1998, 120, OLG Hamm DAR 2000, 129, jeweils m. w. N.). Etwas anderes gilt auch, wenn die Rotlichtzeit von 1 Sekunde nur knapp überschritten ist (OLG Oldenburg, a. a. O.; ähnlich OLG Bremen DAR 2002, 225).

Inhaltsverzeichnis

III. Fahrverbot/Absehen vom Fahrverbot

1. Allgemeines

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß tritt in der Praxis häufig ein weiteres Problem auf. Das ist die Frage, ob das nach der BußgeldkatalogVO, in diesem Fall nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO, an sich verwirkte (Regel-)Fahrverbot tatsächlich zu verhängen ist oder ob Besonderheiten vorliegen, die – bereits – den Tatbestand ausschließen und damit die Verhängung eines Fahrverbotes schon von daher nicht in Betracht kommt. Bei dieser Problematik handelt es sich um ein spezielles Problem des Rotlichtverstoßes; sie ist im Übrigen unabhängig von den allgemeinen Gründen, die ggf. ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes begründen können (vgl. dazu BURHOFF VA 2001, 169; ders., VA 2001, 108; ders., VA 2000, 77; ders. VA 2002, 132).

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Dieses Problem tritt im Übrigen auch nur bei Erfüllung der Katalogtat der Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO auf, da die anderen qualifizierten Rotlichtverstöße vom Eintritt einer konkreten Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung abhängig sind. Bei der Katalogtat der Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO wird hingegen aus der Dauer der Rotlichtzeit auf eine abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens geschlossen, weshalb hier Fälle denkbar sind, in denen trotz einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Verstoß dennoch nicht "gefährlich" war.

Zu der ganzen Problematik gibt es umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die wegen der Einzelheiten teilweise zerstritten sind. Die Problematik lässt sich hier nicht in allen Verästelungen darstellen (wegen der Einzelh. s. auch DEUTSCHER NZV 1997, 18). Hier muss folgendes genügen: Ein Absehen vom an sich verwirkten Fahrverbot kann sich in diesen Fällen rechtfertigen, wenn entweder der Erfolgsunwert des Verstoßes oder dessen Handlungsunwert gemindert ist (DEUTSCHER, a. a. O., S. 24). Hinsichtlich des Erfolgsunwertes besteht in der Rspr. Streit, ob dieser bereits dann zu verneinen ist, wenn es nicht zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers gekommen ist (siehe die Nachw. bei DEUTSCHER, a. a. O., S. 23). Dazu dürfte jetzt wohl überwiegend in der obergerichtlichen Rspr. vertreten werden, dass es darauf nicht ankommen könne (OLG Hamm VRS 96, 64; 98, 392; NZV 1995, 82, 1996, 327; DEUTSCHER, a. a. O., S. 25), da Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO nicht auf die konkrete, sondern "nur" auf die abstrakte Gefährdung eines anderen abstelle (ähnlich OLG Frankfurt VA 2002, 62; OLG Dresden DAR 2002, 522). Dem ist m. E. zuzustimmen. Diese Auffassung entspricht auch der amtlichen Begründung des Bundesrates zur Einführung dieser Katalogtat, in der es ausdrücklich heißt, eine abstrakte Gefahr sei in diesem Fall zu unterstellen (VkBl. 1991, 704). Allerdings kann das Fehlen einer konkreten Gefahr ein Indiz für eine momentane Unaufmerksamkeit des Kraftfahrers sein und damit für einen verminderten Handlungsunwert sprechen (so auch DEUTSCHER, a. a. O., S. 24), weshalb dann ggf. aus diesem Grund ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann.

Auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß darf im Übrigen ein Fahrverbot nicht verhängt werden, wenn der Verstoß auf einem sog. Augenblicksversagen beruht. Insoweit gilt die Rechtsprechung des BGH zum "Augenblicksversagen" (vgl. BGH NJW 1997, 3252), die einen Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung betraf, entsprechend (OLG Braunschweig DAR 1999, 273; OLG Hamm NZV 1999, 176 = VRS 96, 64; OLG Rostock DAR 1999, 277). Beruht also der Rotlichtverstoß lediglich auf leichter Fahrlässigkeit des Betroffenen, scheidet ein Fahrverbot aus. Beim Rotlichtverstoß wird man das z. B. annehmen können, wenn der Betroffene das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einfach übersehen hat. Etwas anderes gilt, wenn das Übersehen der Lichtzeichenanlage selbst grob pflichtwidrig geschehen ist. Das wird zumindest immer dann der Fall sein, wenn bestimmte Umstände besondere Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführers erfordert haben, so z. B. bei Sonneneinstrahlung (s. dazu OLG Hamm NZV 1996, 327 = VRS 91, 397; AG Celle NZV 1998, 86) oder beim Einfahren in eine belebte innerstädtische Kreuzung (BayObLG DAR 2002, 521 = NZV 2002, 517).

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2. ABC der atypischen Rotlichtverstöße

Der Verteidiger muss die Fälle, in denen in der Rspr. bislang bei einem Rotlichtverstoß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, kennen. Sie sind im nachfolgenden ABC zusammengestellt (dieses basiert auf meinem Beiträgen in VA 2000, 46 und VA 2002, 132):

  • Abbiegen

    Ein Verwechseln der Ampel für Abbieger mit der für den Geradeausverkehr kann beim Abbiegen zum Absehen von einem Fahrverbot führen (OLG Düsseldorf DAR 2000, 126; OLG Hamm DAR 1996, 69 [Ls.]; OLG Karlsruhe DAR 1996, 367); s. auch "Fußgängerampel".

  • Adressensuche

    Bei Ablenkung durch Adressensuche kann ein Absehen von einem Fahrverbot in Betracht kommen (OLG Koblenz DAR 1994, 287 für Auslieferungsfahrer).

  • Anhalteschwierigkeiten

    Hat der Betroffene die Ampel zwar zuvor beobachtet, hat er dann jedoch wegen spiegelglatter Fahrbahn Schwierigkeiten, seinen Pkw anzuhalten, handelt es sich nur um leichte Fahrlässigkeit mit der Folge, dass ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann (OLG Dresden DAR 1998, 280).

  • Baustellenampel

    Bei einem Verstoß ohne Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs, insbesondere beim "Anhängen" an den Vordermann, handelt es sich häufig um einen atypischen Fall, der zum Absehen vom Regelfahrverbot berechtigt (OLG Düsseldorf DAR 1995, 30; OLG Oldenburg zfs 1995, 75; OLG Köln DAR 1994, 249; OLG Hamm NZV 1994, 369). Das gilt allerdings nicht, wenn der Betroffene zuvor an bereits haltenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist (OLG Düsseldorf DAR 1999, 512).

  • Busspur

    Verirrt sich der Fahrer in einer Busspur und fährt er bei Dauerrotlicht, das nur vom Busfahrer umgeschaltet werden kann, weiter, kommt ein Fahrverbot nicht in Betracht (OLG Hamm DAR 1994, 409; BayObLG VRS 90, 51).

  • Frühstart

    Kommt es infolge des Frühstarts nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden (OLG Köln NZV 1994, 330; OLG Oldenburg NZV 1994, 38), bei einem Frühstart mit anschließendem Unfall kommt hingegen die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht (BayObLG DAR 1996, 103; s. aber auch OLG Hamm MDR 2000, 519; zur Berücksichtigung der Gefährdung anderer siehe "Mitzieheffekt").

  • Fußgängerampel

    Hier sind verschiedene Fallgestaltungen möglich: Ein qualifizierter Rotlichtverstoß wird z. B. ausscheiden können, wenn der Verstoß zur Nachtzeit und bei geringem Verkehrsaufkommen und mit Schrittgeschwindigkeit begangen wurde (OLG Düsseldorf zfs 1995, 294). Entsprechendes gilt, wenn der Fahrer weiterfährt, nachdem er zuvor einen Fußgänger hat passieren lassen (OLG Düsseldorf VRS 90, 226; OLG Karlsruhe zfs 1996, 274).

  • Mitzieheffekt

    Beim sog. Mitzieheffekt besteht in der Rechtsprechung Streit. Dieser entzündet sich an der Frage, ob es für das Absehen vom Fahrverbot ausreicht, dass es durch den qualifizierten Rotlichtverstoß nicht zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, insbesondere des sog. Querverkehrs, gekommen ist (so KG NZV 1994, 238 f.; 2002, 50; OLG Oldenburg NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf DAR 1996, 107) oder ob bereits allein die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer genügt (OLG Karlsruhe NZV 1996, 38; OLG Düsseldorf NZV 1996, 117; NZV 1998, 335; DAR 2000, 127, 128; OLG Hamm NZV 1996, 327; so auch DEUTSCHER NZV 1997, 18, 23). Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 11. 9. 1997 (NJW 1997, 3252) wird man sich der letzten Ansicht kaum noch anschließen können (s. auch OLG Hamm NZV 1999, 176 = VRS 96, 64; zu allem auch BayObLG DAR 2002, 521 = NZV 2002, 517).Die Rechtsprechung ist aber immer noch geteilt (s. einerseits auch noch OLG Düsseldorf DAR 1999, 131; OLG Stuttgart DAR 1997, 364; andererseits BayObLG NZV 1999, 216 und auch BGH DAR 1999, 463 = NZV 1999, 430). Teilweise wird sogar aber auch bei einem an den Rotlichtverstoß sich anschließenden Verkehrsunfall von einem Fahrverbot abgesehen (OLG Hamm VRS 98, 392 = DAR 2000, 418 = NZV 2001, 222).

  • Notstandslage

    Bei (irriger) Annahme einer Notstandslage kann von einem Fahrverbot abgesehen werden (OLG Hamm DAR 1996, 416 = NZV 1996, 503 = zfs 1996, 474 = VRS 92, 230). Im entschiedenen Fall hatte die Betroffene die aus einem neben ihr haltenden Pkw mit einer Anhaltekelle winkenden (Zivil-)Polizeibeamten nicht als solche erkannt, sondern hatte sich von ihnen bedroht gefühlt und Angst, dass die beiden sie überfallen wollten. Deshalb hatte sie die Ampel bei Rotlicht überfahren.

  • Ortsunkundiger

    Kein Regelfall, wenn ein Ortsunkundiger die Lichtzeichen für verschiedene Spuren verwechselt (OLG Hamm DAR 1996, 69; OLG Stuttgart DAR 1999, 88) und es deshalb zu einem Rotlichtverstoß kommt. Das gilt erst recht, wenn die Verwechselung noch durch die Art der Anbringung der Lichtzeichenanlage begünstigt wurde (OLG Stuttgart, a. a. O.).

  • Rechtsabbiegen

    Kommt es nach einem Rechtsabbiegen zur Missachtung einer sog. Auffangampel, kann die Verhängung eines Fahrverbotes ausscheiden (BayObLG DAR 1994, 329; DAR 1994, 376).

  • Sonneneinstrahlung/-blendung

    Bei einem Rotlichtverstoß infolge Sonneneinstrahlung/-blendung wird i. d. R. die Verhängung eines Fahrverbots berechtigt sein. Die Einstrahlung von Sonnenlicht begründet nämlich wegen der damit häufig verbundenen schwierigen Erkennung der jeweiligen Farbphase der Lichtzeichenanlage eine besondere Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers (OLG Hamm NZV 1996, 327 = VRS 91, 397; Beschl. v. 6. 9. 2001 – 3 Ss OWi 199/01; OLG Karlsruhe DAR 1997, 299). In diesen Fällen darf der Fahrer nicht einfach unkontrolliert weiterfahren und auf eine für ihn günstige Farbphase vertrauen (OLG Hamm NZV 1999, 302 = DAR 1999, 326).

  • Telefonieren

    Ein Fahrverbot ist auch berechtigt, wenn der Betroffene an einer Kreuzung im Fahrzeug telefoniert und ohne Beachtung der Lichtzeichenanlage bei Rotlicht losfährt, weil er "aus dem Unterbewusstsein heraus" annimmt, inzwischen habe die Ampel auf Grün gewechselt (OLG Düsseldorf NZV 1998, 335).

  • Überfahren der Haltelinie bei Grün

    Wer bei Grünlicht die Haltelinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase dann in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß begehen, der i. d. R. auch zu einem Fahrverbot führen wird (BGH NZV 1999, 430 = DAR 1999, 463; a. A. OLG Köln DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297; KG DAR 1997, 361).

  • Unaufmerksamkeit

    Wer die Ampel infolge grober Unaufmerksamkeit übersieht, kann hinsichtlich des Fahrverbots nicht mit Milde rechnen (OLG Düsseldorf DAR 2000, 127, 128; OLG Hamm NZV 1997, 446 = VRS 93, 377).

    Bei nur leichter Unaufmerksamkeit wird hingegen ein Absehen von einem Fahrverbot möglich sein (OLG Düsseldorf zfs 1996, 113; KG VRS 87, 52).

  • Unbekannter Pkw

    Das Fahren mit einem "unbekannten Pkw" entschuldigt einen Rotlichtverstoß i. d. R. nicht (BayObLG NZV 2001, 135; OLG Frankfurt DAR 2002, 82).

  • Verwechselung der Lichtzeichen

    siehe "Mitzieheffekt" und "Unaufmerksamkeit"

  • Wahrnehmungsfehler

    siehe "Mitzieheffekt" und "Unaufmerksamkeit"

  • Wenden

    Wird die Ampel wegen Wendens übersehen, kann ggf. auf ein Fahrverbot verzichtet werden (OLG Düsseldorf NZV 1996, 39).

Tipp/Hinweis:

Auf zwei Punkte muss der Verteidiger im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbotes infolge eines Rotlichtverstoßes besonders achten:

Bußgeldbehörde und Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Rotlichtfall von sich aus auf "Augenblicksversagen" und/oder außergewöhnliche Umstände zu untersuchen (BGH NJW 1997, 3252). Das müssen sie, wenn sich solche Umstände nicht aufdrängen, nur dann tun, wenn der Betroffene und/oder sein Verteidiger solche Umstände geltend machen. D. h.: Der Verteidiger muss also unbedingt vortragen, warum es sich um einen atypischen Rotlichtfall gehandelt hat.

Der Verteidiger muss außerdem, wenn das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots nicht abgesehen hat, die Ausführungen des Amtsrichters im Urteil sorgfältig prüfen, ob sie die Verhängung des Fahrverbots tragen. Denn nur dann, wenn der festgestellte atypische Rotlichtverstoß in seinem Unrechtsgehalt einem typischen qualifizierten Rotlichtverstoß entspricht, kann ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. u. a. BayObLG DAR 1997, 28). Für diese Annahme muss der Amtsrichter ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen haben (s. z. B. BayObLG, a. a. O., für einen Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel).

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IV. Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes

Bei der Rotlichtüberwachung durch eine Rotlichtkamera wird von dem Rotlichtverstoß ein Lichtbild gefertigt, auf dem der Fahrer des betroffenen Pkw abgebildet ist. Bestreitet der Betroffene später seine Fahreigenschaft, wird i. d. R. mit diesem Frontfoto der Tatnachweis geführt. Zu dieser Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten die Ausführungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend (vgl. dazu BURHOFF ZAP F. 9, S. 691, 702 f. entsprechend. Auf diese wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss in diesem Fällen also immer zunächst prüfen, ob in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ordnungsgemäß auf das Beweisfoto verwiesen wird. Ist das nicht der Fall, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und zu den Identifizierungsmerkmalen enthalten. Wird ordnungsgemäß Bezug genommen, kommt es darauf an, ob das Foto zur Identifizierung geeignet ist. Falls ja, muss das Urteil Aufnahmeort und -zeit des Frontfotos mitteilen und die Angabe enthalten, ob es sich um eine männliche oder weibliche Person gehandelt hat. Ist das Foto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung geeignet, muss der Tatrichter ggf. erörtern, warum ihm die Identifizierung anhand des Fotos dennoch möglich gewesen ist.

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