aus ZAP Heft 11/03, Fach 9, S. 711 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Praktische Fragen des RotlichtverstoßesVon Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg/HammI. Allgemeiner Rotlichtverstoß c) Umfahren der Lichtzeichenanlage 2. Tatsächliche Feststellungen b) Umstände des Verkehrsverstoßes 3. Rechtfertigung/Entschuldigung II. Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO 2. Zeitberechnung/Zeitmessung/Fehlerquellen b) Ermittlung der Rotlichtzeit aa) Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte bb) Rotlichtüberwachung durch Rotlichtkamera III. Fahrverbot/Absehen vom Fahrverbot 2. ABC der atypischen Rotlichtverstöße IV. Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung sind in der Praxis sicherlich Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von so großer Bedeutung, weil schnell durch eine "lange" Rotlichtzeit der Bereich des sog. "qualifizierten Rotlichtverstoßes" nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann.
I. Allgemeiner Rotlichtverstoß Für die Verteidigung entscheidend ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem seinem Mandanten zur Last gelegten Verkehrsverhalten überhaupt um einen Rotlichtverstoß i. S. d. § 37 StVO handelt oder ob ein Grenzfall vorliegt, bei dem ein Rotlichtverstoß zu verneinen wäre. Dazu gilt: Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO immer dann vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage (im folgenden: LZA), das nach der StVO "Halt" bedeutet, missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist hingegen nicht gegeben, wenn der Betroffene die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z. B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 1998, 119, 120; BayObLG NZV 1994, 200; OLG Celle zfs 1997, 355; OLG Köln NZV 1994, 330; OLG Hamm VRS 85, 464). Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Ob es sich beim sog. Spurwechsel um einen Rotlichtverstoß handelt, war lange Zeit unter den OLG umstritten. Diese vertraten teilweise die Auffassung, dass bei einer Ampelanlage mit unterschiedlichen Lichtzeichen für Geradeaus- und Abbiegeverkehr ein Rotlichtverstoß dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene zwar in der durch Rot gesperrten Spur die Ampel passierte, dann aber auf eine durch Grün freigeschaltete andere Spur wechselte und dort weiterfuhr (vgl. dazu u. a. den Vorlagebeschluss des OLG Hamm in NZV 1997, 86 [Ls.] = VRS 93, 210 m. w. N.; a. A. u. a. OLG Köln VRS 56, 472). Der BGH ist hingegen inzwischen anderer Auffassung: Danach liegt nämlich ein Rotlichtverstoß bereits dann vor, wenn der Kraftfahrer auch nur ein kurzes Stück auf der durch Rotlicht gesperrten Spur fährt (BGHSt 43, 285 = NZV 1998, 119). Entsprechendes gilt dann, wenn der Betroffene auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte (OLG Hamm VRS 95, 134 = MDR 1998, 650; ähnlich OLG Zweibrücken NZV 1997, 324). c) Umfahren der Lichtzeichenanlage Auch das Umfahren der Lichtzeichenanlage wird in der Rspr. der Obergerichte nicht immer einheitlich bewertet. Entscheidend ist in diesen sog. "Umgehungsfällen", ob der Verkehrsteilnehmer, den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich berührt oder nicht. Denn die Signale der LZA betreffen grundsätzlich nur die Fahrzeuge im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Ein Umfahren der Ampel außerhalb des durch die LZA geschützten Bereichs stellt daher keinen Verstoß gegen § 37 StVO dar, sondern möglicherweise (nur) gegen andere Vorschriften der StVO. Das kann z. B. § 2 StVO sein (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 1984, 156; NZV 1998, 41; OLG Köln DAR 1985, 229).
Daraus folgt: Die Rspr. hat einen Rotlichtverstoß bejaht, wenn
Die Rspr. hat einen Rotlichtverstoß verneint, wenn
2. Tatsächliche Feststellungen Liegt ein Rotlichtverstoß vor, stellt sich als nächstes die Frage, welche Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im tatrichterlichen Urteil zu stellen sind. Auch beim Rotlichtverstoß ist zunächst die Angabe von Tatort und Tatzeit erforderlich. Gerade hier sollte der Verteidiger besonders darauf achten, ob das amtsrichterliche Urteil Angaben dazu enthält. Anders ist die Tat "Rotlichtverstoß, bei der es sich um eine in gleicher Weise vielfach vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt", für den Betroffenen nämlich nicht identifizierbar (OLG Düsseldorf VRS 97, 65; OLG Hamm DAR 1999, 371). Etwas anderes gilt, wenn Besonderheiten vorliegen. Eine Besonderheit ist es z. B., wenn der Betroffene nach dem Rotlichtverstoß angehalten worden ist. Dann wird er i. d. R. allein schon deswegen die Tat "Rotlichtverstoß" identifizieren können (OLG Hamm, a. a. O.).
b) Umstände des Verkehrsverstoßes Welche Feststellungen sind beim Rotlichtverstoß sonst zu treffen? Beim Durchfahren bei Rot sind grundsätzlich Feststellungen nötig, wo sich der Betroffene beim Umspringen der LZA auf Rot befand und ob er unter Berücksichtigung der zulässigen Geschwindigkeit und der Dauer der Gelbphase noch gefahrlos halten konnte (OLG Köln VM 1984, 83; OLG Jena NZV 1999, 304). Früher verlangte die Rechtsprechung grundsätzlich auch beim innerörtlichen Verstoß Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie Angaben dazu, wie weit er noch von der Ampel entfernt war, als diese von Grün auf Gelb umsprang (vgl. die Nachw. bei HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 61). Nachdem der BGH nun bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Tatrichter grundsätzlich keine detaillierten Feststellungen zur Meßmethode mehr verlangt (vgl. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 308; s. wegen der Einzelh. BURHOFF ZAP F. 9, S. 691, 694 m. w. N.), verzichtet jetzt der überwiegende Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Rotlichtverstößen hierauf (OLG Hamburg DAR 1995, 500; OLG Düsseldorf NZV 1996, 81; VRS 95, 439; OLG Hamm VRS 85, 464 = NZV 1993, 492; 91, 67). Allgemein kann nämlich davon ausgegangen werden, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu § 37 Abs. 2; abgedruckt bei HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 14 ff.; Bundesanzeiger v. 3. 4. 1992, S. 2885 = VkBl. 1992, 189) innerorts die Gelbphase zwischen dem Ende des Grünlichts und Beginn von Rotlicht bei der i. d. R. zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei 3 Sekunden liegt. Das reicht normalerweise aus, um unter normalen Fahrbahnbedingungen bei Aufleuchten des Gelblichts rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten oder aber die Kreuzung bei Gelblicht noch passieren zu können. Auf nicht normale Fahrbahnbedingungen, wie z. B. Schnee, Glätte usw., muss sich der Betroffene einstellen, indem er seine Geschwindigkeit so wählt, dass er während der Gelbphase sein Fahrzeug noch vor der Haltelinie anhalten kann (LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6).
3. Rechtfertigung/Entschuldigung Bei bestimmten Fallkonstellationen kann der Rotlichtverstoß ggf. gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein. Das hat die Rspr. bisher angenommen, wenn der nachfahrende Pkw zu dicht auffährt (OLG Düsseldorf NZV 1992, 201), der Betroffene eine neben ihm haltende Polizeizivilstreife nicht als solche erkennt, sich von dieser bedroht fühlt und deshalb bei Rot anfährt (OLG Hamm NZV 1996, 503 = zfs 1996, 474 = VRS 92, 230). Keine Auswirkungen haben hingegen zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug bei Annäherung an eine Ampel (OLG Köln VRS 61, 152) oder eine plötzliche Kolik (OLG Hamm VRS 53, 365). Auch Schwierigkeiten mit der Ladung, die (schlechte) Straßenverhältnisse und zu hohe Geschwindigkeit rechtfertigen das Durchfahren nicht (OLG Düsseldorf DAR 1992, 109; vgl. im Übrigen HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 48a m. w. N.). II. Qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigt oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird. In diesen Fällen ist neben der Regelgeldbuße von 125 (früher 250 DM) i. d. R. dann auch ein Fahrverbot verwirkt. In der Praxis am häufigsten ist der Verstoß mit einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde, auf den sich die Darstellung hier deshalb beschränkt. Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bestehen die für einen einfachen Rotlichtverstoß geltenden Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen nicht (vgl. dazu I, 2 b). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich bei so geringen Feststellungen nicht die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob wegen der besonderen Verkehrssituation nicht lediglich ein "einfacher" Rotlichtverstoß, bei dem ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann, vorliegt (OLG Hamm VRS 85, 464; VA 2002, 169). Ein qualifizierter Rotlichtverstoß erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies aber nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus. 2. Zeitberechnung/Zeitmessung/Fehlerquellen Entscheidend für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO ist die festgestellte Rotlichtzeit. Deshalb muss der Verteidiger bei der Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob diese richtig ermittelt ist. Das Amtsgericht muss Feststellungen zum exakten Ablauf des Rotlichtverstoßes sowie zu dessen Messung treffen. Das ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Betroffene eine "geständige Einlassung" abgegeben hat. Das bloße Geständnis des Betroffenen, bei Rot über die Ampel gefahren zu sein, da er das rote Licht zu spät gesehen habe, erlaubt nämlich keine Feststellung zur Zeit, die seit Umspringen der Ampel auf Rot vergangen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 3. 8. 1999 4 Ss OWi 790/99). Entscheidend ist, dass das Amtsgericht bei seiner Zeitberechnung von den richtigen Grundlagen ausgegangen ist, insbesondere die richtige Stelle zugrunde gelegt hat. Insoweit ist es jetzt einhellige Meinung der Obergerichte, dass für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Haltelinie passiert (BGHSt 45, 135 = NJW 1999, 2978; vgl. u. a. auch OLG Hamm NStZ-RR 1996, 216 = VRS 91, 394; DAR 1997, 454 = MDR 1998, 102 = VRS 94, 309; s. auch die Nachw. bei BURHOFF, a. a. O., DAR 1996, 383; DAR 2001, 436 sowie die weiteren Nachw. aus der Rspr. bei HENTSCHEL, § 37 StVO Rn. 61).
Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie die Ampel Rotlicht gezeigt hat, muss vom Tatrichter auch nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden. Dazu ist i. d. R. erforderlich, dass die Schaltphasen der Ampelanlage mitgeteilt werden. Allein aus dem Umstand, dass für den Querverkehr Grünlicht angezeigt worden ist, als der Betroffene in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, kann nicht auf einen Rotlichtverstoß eines Betroffenen geschlossen werden (OLG Hamm DAR 1999, 417 [Ls.]). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Ordnungswidrigkeit nach den Urteilsfeststellungen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen hat (vgl. dazu schon OLG Hamm VRS 85, 464, 465; VRS 91, 67, 68). b) Ermittlung der Rotlichtzeit Auch bei der Zeitmessung gibt es häufig Probleme. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Die erforderlichen Feststellungen richten sich danach, ob es sich um die Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte oder durch eine automatische Kamera handelt. Im einzelnen gilt folgendes: aa) Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte Für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist grds. eine exakte Messung erforderlich. Das bedeutet, dass die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten i. d. R. also nicht genügt (OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322; 2003, 85; KG NZV 2002, 50; OLG Hamm, Beschl. v. 29. 1. 1996 1 Ss OWi 103/96; s. aber BayObLG NZV 2002, 518), es sei denn, das amtsgerichtliche Urteil enthält zusätzliche Ausführungen darüber, wie der Polizeibeamte die Feststellung einer bestimmten, im Urteil genannten Rotlichtzeit getroffen hat. Die Obergerichte sind auch gegenüber Zeitmessungen mit dem Sekundenzeiger einer handelsüblichen Armbanduhr und dem Messen der Rotphase durch Mitzählen, also "21, 22 . . .", wegen der darin liegenden erheblichen Fehlermöglichkeiten kritisch (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 659/96 = DAR 1996, 415 = NStZ-RR 1996, 347 = zfs 1996, 395 = VM 1997, 20 = VRS 92, 281; so auch BayObLG DAR 1995, 496 = NZV 1995, 497 [für einen "zufällig" beobachteten Rotlichtverstoß]; KG NZV 1995, 240; zur Messung mit geeichter Stoppuhr s. KG NZV 2002, 334). I. d. R. wird auch eine solche Zeitmessung als nicht ausreichend angesehen. Das gilt insbesondere, wenn es sich nur um die zufällige Feststellung eines Rotlichtverstoßes handelt und bei der Feststellung einer Rotlichtzeit von sogar zwei Sekunden (OLG Hamm zfs 2000, 513 = VA 2001, 29 = NZV 2001, 177). Etwas anderes kann allerdings bei einer gezielten Rotlichtüberwachung gelten. Dann kann die auf der Zählung "21-22-23" beruhende Schätzung ausreichen, um einen Verstoß nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO festzustellen, da das Augenmerk des Überwachenden dann einzig auf die Lichtzeichenanlage gerichtet ist, so dass von einem geringeren Fehlerrisiko ausgegangen werden kann (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 344/96 = NStZ-RR 1996, 216 = VRS 91, 394). Bei einer gezielten Rotlichtüberwachung kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Zählung von nur "21-22", die sonst i. d. R. nicht ausreicht, ggf. aber dann ausreichen, wenn andere Umstände die Richtigkeit dieser Zählung erhärten (OLG Düsseldorf NZV 2000, 134; OLG Hamm DAR 1997, 77 = NZV 1997, 130 = VRS 92, 441 = VM 1997 Nr. 101; OLG Brandenburg DAR 1999, 512). In dem vom OLG Hamm dazu entschiedenen Fall waren im Urteil zusätzlich noch Entfernungsangaben enthalten, die eine "Rückrechnung" der Fahrstrecke und -zeit erlaubten (OLG Hamm, a. a. O.).
bb) Rotlichtüberwachung durch Rotlichtkamera Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung ist eine Rotlichtüberwachungskamera ein zulässiges Beweismittel (vgl. dazu grundlegend KG DAR 1992, 224), sie muss aber geeicht sein (KG, a. a. O.; OLG Hamm VRS 84, 51; OLG Karlsruhe VM 1994, 7; LÖHLE/BERR DAR 1995, 309 ff.). Das mit der automatischen Überwachungskamera gekoppelte Uhrwerk wird nämlich als Zeitmesser eingesetzt und gezielt zu Beweiszwecken benutzt. Es dient damit Messzwecken und unterliegt daher als Messgerät der Eichpflicht nach § 2 Abs. 2 EichG (so auch noch LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6).
Entscheidend für die Berechnung der Rotlichtzeit ist nach inzwischen h. M. in der Rechtsprechung grds. der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überfährt (s. o.). Wann der Betroffene nun die Haltelinie überfahren hat, wird errechnet durch eine Auswertung der beiden Fotos, die von der automatischen Kamera gefertigt worden sind. Auf diesen werden die entsprechenden Zeiten festgehalten. Unter Berücksichtigung der festzustellenden Abstände kann dann durch eine Weg-Zeit-Berechnung ausgerechnet werden, wann die Haltelinie passiert wurde (wegen der Einzelheiten siehe LÖHLE/BECK DAR 2000, 1 ff. m. w. N.). Insoweit muss der Verteidiger auf folgendes achten: In der Praxis liegt die erste Induktionsschleife, die die Messung auslöst, i. d. R. hinter der Haltelinie. Deshalb muss bei der Berechnung zugunsten des Betroffenen von dem gemessenen Wert die Zeit abgezogen werden, die er benötigt hat, um die Strecke von der Haltelinie bis zu dem Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt (BECK/BERR, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 448 [im folgenden kurz: BECK/BERR]; LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6). Das kann eine Verminderung der Rotlichtzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt sogar um bis zu 0,5 Sekunden zur Folge haben (OLG Köln NZV 1998, 472).
Bei der Berechnung der Rotlichtzeit wird häufig nur von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen ausgegangen. Das ist für den Betroffenen aber auf jeden Fall dann nachteilig, wenn er beim Annähern an die LZA nach Aufleuchten des Gelblichts sein Fahrzeug beschleunigt hat. Dann ist nämlich im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit höher als die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit, der Betroffene legt also eine kürzere Strecke zurück. Das bedeutet, dass die Entfernung zur Haltelinie im Moment des Umschaltens auf Rot und damit auch die Dauer der Rotlichtzeit beim Passieren der Haltelinie kürzer gewesen sein kann (vgl. BECK/BERR, a. a. O.; LÖHLE/BECK, a. a. O.).
Hinsichtlich der Frage, ob von der errechneten Rotlichtzeit ggf. Sicherheitsabschläge erforderlich sind, sind neben diesen Fragen möglicherweise weitere technische Störungen zu berücksichtigen (vgl. dazu BECK/BERR, Rn. 447 f.). Teilweise wird von der Verwaltungsbehörde daher schon von vornherein bei der Anzeige ein Sicherheitsabschlag von 0,5 Sekunden gemacht. Ein Sicherheitsabschlag kann zudem auch in Betracht kommen, wenn die Rotlichtkamera nicht geeicht war. Der Messung wird von der Rspr. dann nämlich nicht jeder Beweiswert abgesprochen, sie kann aber einer Verurteilung nur mit einem Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt werden. Das KG hat diesen auf 0,2 Sekunden bemessen (KG DAR 1992, 224; ähnlich OLG Hamm VRS 85, 466; OLG Celle NZV 96, 419, jeweils m. w. N.). Das OLG Hamm geht davon aus, dass der Sicherheitsabschlag i. d. R. durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 361). Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil über die fehlende Eichung hinaus noch weitere Faktoren als Messfehler in Betracht kommen können. Diese wird der Amtsrichter nicht nur nicht alle kennen, sondern vor allem auch wegen i. d. R. nicht ausreichend vorhandener Sachkunde nicht richtig berücksichtigen können (siehe dazu auch LÖHLE/BECK DAR 2000, 1, 6). Bei einem durch eine automatische Rotlichtkamera festgestellten Verstoß müssen in dem Urteil grds. keine näheren Angaben über die Arbeitsweise der Anlage enthalten sein. Auch muss die Frage der technischen Zuverlässigkeit nicht erörtert werden. Bei einem amtlich zugelassenen Gerät handelt es sich nämlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren i. S. d. Rspr. des BGH (vgl. dazu BGH NZV 1993, 485). Es reicht dann ebenso wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Mitteilung des Messverfahrens und des ggf. berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (BGH, a. a. O.; BayObLG DAR 1994, 123; OLG Oldenburg DAR 1996, 368; OLG Düsseldorf DAR 2003, 86).
III. Fahrverbot/Absehen vom Fahrverbot Beim qualifizierten Rotlichtverstoß tritt in der Praxis häufig ein weiteres Problem auf. Das ist die Frage, ob das nach der BußgeldkatalogVO, in diesem Fall nach Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO, an sich verwirkte (Regel-)Fahrverbot tatsächlich zu verhängen ist oder ob Besonderheiten vorliegen, die bereits den Tatbestand ausschließen und damit die Verhängung eines Fahrverbotes schon von daher nicht in Betracht kommt. Bei dieser Problematik handelt es sich um ein spezielles Problem des Rotlichtverstoßes; sie ist im Übrigen unabhängig von den allgemeinen Gründen, die ggf. ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes begründen können (vgl. dazu BURHOFF VA 2001, 169; ders., VA 2001, 108; ders., VA 2000, 77; ders. VA 2002, 132). Dieses Problem tritt im Übrigen auch nur bei Erfüllung der Katalogtat der Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO auf, da die anderen qualifizierten Rotlichtverstöße vom Eintritt einer konkreten Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung abhängig sind. Bei der Katalogtat der Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO wird hingegen aus der Dauer der Rotlichtzeit auf eine abstrakte Gefährlichkeit des Verkehrsverhaltens geschlossen, weshalb hier Fälle denkbar sind, in denen trotz einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde der Verstoß dennoch nicht "gefährlich" war. Zu der ganzen Problematik gibt es umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die wegen der Einzelheiten teilweise zerstritten sind. Die Problematik lässt sich hier nicht in allen Verästelungen darstellen (wegen der Einzelh. s. auch DEUTSCHER NZV 1997, 18). Hier muss folgendes genügen: Ein Absehen vom an sich verwirkten Fahrverbot kann sich in diesen Fällen rechtfertigen, wenn entweder der Erfolgsunwert des Verstoßes oder dessen Handlungsunwert gemindert ist (DEUTSCHER, a. a. O., S. 24). Hinsichtlich des Erfolgsunwertes besteht in der Rspr. Streit, ob dieser bereits dann zu verneinen ist, wenn es nicht zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers gekommen ist (siehe die Nachw. bei DEUTSCHER, a. a. O., S. 23). Dazu dürfte jetzt wohl überwiegend in der obergerichtlichen Rspr. vertreten werden, dass es darauf nicht ankommen könne (OLG Hamm VRS 96, 64; 98, 392; NZV 1995, 82, 1996, 327; DEUTSCHER, a. a. O., S. 25), da Nr. 132.2 BußgeldkatalogVO nicht auf die konkrete, sondern "nur" auf die abstrakte Gefährdung eines anderen abstelle (ähnlich OLG Frankfurt VA 2002, 62; OLG Dresden DAR 2002, 522). Dem ist m. E. zuzustimmen. Diese Auffassung entspricht auch der amtlichen Begründung des Bundesrates zur Einführung dieser Katalogtat, in der es ausdrücklich heißt, eine abstrakte Gefahr sei in diesem Fall zu unterstellen (VkBl. 1991, 704). Allerdings kann das Fehlen einer konkreten Gefahr ein Indiz für eine momentane Unaufmerksamkeit des Kraftfahrers sein und damit für einen verminderten Handlungsunwert sprechen (so auch DEUTSCHER, a. a. O., S. 24), weshalb dann ggf. aus diesem Grund ein Fahrverbot nicht verhängt werden kann. Auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß darf im Übrigen ein Fahrverbot nicht verhängt werden, wenn der Verstoß auf einem sog. Augenblicksversagen beruht. Insoweit gilt die Rechtsprechung des BGH zum "Augenblicksversagen" (vgl. BGH NJW 1997, 3252), die einen Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung betraf, entsprechend (OLG Braunschweig DAR 1999, 273; OLG Hamm NZV 1999, 176 = VRS 96, 64; OLG Rostock DAR 1999, 277). Beruht also der Rotlichtverstoß lediglich auf leichter Fahrlässigkeit des Betroffenen, scheidet ein Fahrverbot aus. Beim Rotlichtverstoß wird man das z. B. annehmen können, wenn der Betroffene das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einfach übersehen hat. Etwas anderes gilt, wenn das Übersehen der Lichtzeichenanlage selbst grob pflichtwidrig geschehen ist. Das wird zumindest immer dann der Fall sein, wenn bestimmte Umstände besondere Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführers erfordert haben, so z. B. bei Sonneneinstrahlung (s. dazu OLG Hamm NZV 1996, 327 = VRS 91, 397; AG Celle NZV 1998, 86) oder beim Einfahren in eine belebte innerstädtische Kreuzung (BayObLG DAR 2002, 521 = NZV 2002, 517). 2. ABC der atypischen Rotlichtverstöße Der Verteidiger muss die Fälle, in denen in der Rspr. bislang bei einem Rotlichtverstoß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, kennen. Sie sind im nachfolgenden ABC zusammengestellt (dieses basiert auf meinem Beiträgen in VA 2000, 46 und VA 2002, 132):
IV. Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes Bei der Rotlichtüberwachung durch eine Rotlichtkamera wird von dem Rotlichtverstoß ein Lichtbild gefertigt, auf dem der Fahrer des betroffenen Pkw abgebildet ist. Bestreitet der Betroffene später seine Fahreigenschaft, wird i. d. R. mit diesem Frontfoto der Tatnachweis geführt. Zu dieser Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten die Ausführungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend (vgl. dazu BURHOFF ZAP F. 9, S. 691, 702 f. entsprechend. Auf diese wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
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