aus ZAP F. 9 R, S. 225 Ich bedanke mich bei der Schriftleitung der "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen. Hinweisen möchte ich zugleich auf einen ähnlichen Beitrag in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 85. Sicherheitsabschlag bei Atemalkoholmessungen?Leitsatz des Bearbeiters: Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i. S. v. § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes (z.B. dem Draeger Alcotest 7110 Evidential MK III), das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. BGH, Beschl. v. 3. 4. 2001 - 4 StR 507/00 Bearbeiter: Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm 1. Der Gesetzgeber hat durch Gesetz v. 27. 4 1998 (BGBl. I, S. 795) in § 24a Abs. 1 StVG, dem sog. "0,8-Promille-Gesetz", neben den beiden für die herkömmliche Blutprobe (damals) maßgeblichen "Gefahrengrenzwerten" von 0,8 und 0,5 Promille "entsprechende" Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war es unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Messungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH aufgrund eines Vorlagebeschlusses des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm ZAP EN-Nr. 570/2000 = DAR 2000, 534 = VA 2000, 45 gegen BayObLG zfs 2000, 313 mit Anm. BODE = VA 2000, 16) diesen in Rechtsprechung und Literatur (s. die Nachw. bei BGH, a. a. O.) bestehenden Streit entschieden. Nach Auffassung des BGH ist ein allgemeiner Sicherheitsabschlag nicht zu machen. Der Ausgleich für verfahrensmäßige Messungenauigkeiten sei vom Gesetzgeber bereits bei der Festlegung der Grenzwerte in § 24a StVG berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte nämlich so festgesetzt, dass sie den in § 24a Abs. 1 StVG für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten "einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge" entsprechen. Damit sei der Ausgleich für verfahrensmäßige Messungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde die zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen durch Abzug von dem gemessenen Wert die Grundlage der vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Der BGH ist - ebenso wie das BayObLG und das OLG Hamm (a. a. O.) - der Auffassung, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung in § 24a StVG nicht bestehen. Der Gesetzgeber habe insbesondere nicht das Willkürverbot und den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletzt. Vor allem sei die gesetzgeberische Festlegung der Atemalkoholgrenzwerte verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sei nicht verletzt. 2. Aus dieser Entscheidung ergeben sich folgende Hinweise für die Praxis: a) In der Praxis wird derzeit i. d. R. meist der Draeger Alcotest 7110 Evidential MK III verwendet. Der BGH hat ebenso wie schon in der Vergangenheit die Obergerichte (vgl. OLG Hamm, a. a. O., BayObLG, a. a. O.; OLG Stuttgart, VA 2000, 62) die gerätetechnische Zuverlässigkeit eines solchen geeichten Gerätes nicht in Zweifel gezogen. Es handelt sich danach also um ein standardisiertes Messverfahren i. S. d. Rechtsprechung des BGH. Das bedeutet, dass der Tatrichter sich mit Fragen der Messgenauigkeiten grundsätzlich nicht näher auseinander zusetzen braucht. Das muß er nur dann tun, wenn konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung nahe liegen (zuletzt BGH NJW 1998, 321 m. w. N.).
b) (Allgemeine) Sicherheitsabschläge von den unter Verwendung eines Atemalkoholtestgeräts gewonnenen Messwerten sind nicht zu machen.
c) Die vom Atemalkoholmessgerät ermittelten Werte können - so der BGH - jedoch nur dann ohne (weiteren) Sicherheitsabschlag verwendet werden, wenn bei der Messung bestimmte Voraussetzungen beachtet worden sind: Das sind:
d) Ausdrücklich darauf hingewiesen hat der BGH schließlich, dass seine Entscheidung nicht zugleich die Voraussetzungen festschreibt, unter denen die Rechtsprechung die Atemalkoholanalyse auch als hinreichend zuverlässiges Beweismittel zur abschließenden Feststellung alkoholbedingter "absoluter" Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB anerkennt (vgl. dazu SEIER NZV 2000, 433, 434 f.). Abgelehnt worden war das in der Vergangenheit schon vom BayObLG, (a. a. O.) und vom OLG Naumburg in mehreren Entscheidungen (zfs 2001, 135; VA 2001, 31 = zfs 2001, 136 = NStZ-RR 2001, 105; zfs 2001, 137) sowie von verschiedenen Amtsgerichten. Dieser "Hinweis" des BGH zeigt m. E. deutlich, dass der Senat von einer solchen Ausdehnung der Verwertbarkeit der Atemalkoholanalyse wenig hält. Das würde zudem auch der eigenen Argumentation: (Massenverfahren) widersprechen. |