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aus ZAP Heft 21/02, F. 22 R, Seite 247 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (II/2002)

Von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Inhalt

I. Betrug (§ 263 StGB)

1. Übersendung einer Insertionsofferte

2. Täuschung und Irrtum beim Abschluss eines Mietvertrages

3. Vermögensschaden auch beim Gutglaubenserwerb?

II. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

III. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

IV. Steuerhinterziehung

1. Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung und Scheinarbeitsvertrag

2. Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung

V. Vermögenssicherung

VI. Verletzung der Aufsichtspflicht

I. Betrug (§ 263 StGB)

1. Übersendung einer Insertionsofferte

Die Gerichte haben sich in letzter Zeit häufiger mit der Frage der Strafbarkeit von sog. Insertionsofferten beschäftigt. Rechtlich geht es dabei um die Frage, ob Angebotsschreiben, die planmäßig so abgefasst sind, dass der Eindruck einer Zahlungsverpflichtung entsteht, wegen des gezielt verschleierten Angebotscharakters als Täuschung(shandlung) i. S. d. Betrugstatbestandes einzuordnen sind. Diese Frage hat der BGH für den geschäftlich unerfahrenen Empfänger in seiner Entscheidung v. 26. 4. 2001 (4 StR 439/00, wistra 2001, 255 = NStZ2001, 430) grundsätzlich bejaht (ebenso schon OLG Hamm, vgl. Beschl. v. 16. 2. 1999 – 2 BL 6 u. 7/99; so jetzt auch LG Mainz, Beschl. v. 17. 5. 2001 – 1 Qs 78/01, wistra 2002, 74). Sie ist in der Vergangenheit vom LG Frankfurt verneint worden, wenn sich die Offerte an den geschäftlich erfahrenen Empfänger richtet (wistra 2000, 72; s. dazu auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 187). Inzwischen hat das OLG Frankfurt (Beschl. v. 31. 10. 2001 – 2 Ws 106/01, NStZ-RR 2002, 47) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung das Vorliegen einer Täuschungshandlung auch beim im Geschäftsverkehr erfahrenen Adressaten, insbesondere also bei einem Kaufmann, bejaht.

Tipp/Hinweis:

Ob ein Insertionsangebot zur Täuschung geeignet ist (§ 263 StGB), ist aufgrund einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln. Die Eignung zur Täuschung ist z. B. zu bejahen bei einer deutlich herausgehobenen Überschrift wie "Öffentliche Registrierung der Gewerbedaten", der Nennung des durch Fettdruck hervorgehobenen örtlich zuständigen Amtsgerichts, einer Empfängerbezeichnung, die den Eindruck einer Datenbank des Handelsregisters hervorruft, dem auf dem beigefügten Überweisungsträger vermerkten Verwendungszweck "Bundesanzeiger" sowie der Angabe eines Kassenzeichens. Diese Umstände können nämlich bei einem durchschnittlichen Empfänger den Eindruck entstehen lassen, es bestünde eine auf einer amtlichen Gebührenrechnung basierende Zahlungsverpflichtung. Dem steht nicht ein ggf. (bewusst klein gehaltener) Hinweis auf den privatrechtlichen Angebotscharakter ("Firmeneintragung/Offerte") und die Bezeichnung als "Leistungsofferte" im Kleingedruckten entgegen (s. die Fallgestaltung bei LG Mainz, a. a. O.; ähnlich bei OLG Frankfurt, a. a. O.).

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2. Täuschung und Irrtum beim Abschluss eines Mietvertrages

In der Praxis sind die Fälle, in denen zahlungsunfähige Mieter einen Mietvertrag abschließen, nicht selten. Eine solche Fallgestaltung lag einer vor kurzem vom OLG Hamm entschiedenen Revision zugrunde: Die Angeklagte, die eine Wohnung suchte, war arbeitslos und erhielt Arbeitslosenunterstützung. Es war allerdings vorgesehen, dass sie später eine Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes mit einem Unterhaltsgeld von 1.300 DM antreten sollte. Vorher unterschrieb sie einen Mietvertrag über eine Wohnung. Der Mietzins sollte inklusive Nebenkosten 1.350 DM betragen. Die Angeklagte bezog die Wohnung, der Mietzins wurde jedoch nicht gezahlt. Das OLG Hamm hat in diesem Verhalten einen Betrug nach § 263 StGB gesehen (vgl. Beschl. v. 3. 6. 2002 – 2 Ss 301/02). Durch den Abschluss des Mietvertrages habe die Angeklagte nämlich den Vermieter über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht und dadurch bei ihm den Irrtum erregt, dass sie zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses von monatlich 1.300 DM willens und in der Lage sei. Es sei – so das OLG – in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass derjenige, der eine Leistung in Anspruch nimmt, damit schlüssig erkläre, bei Fälligkeit zahlen zu können (vgl. die Nachw. bei TRÖNDLE/FISCHER, StGB, 50. Aufl., § 263 Rn. 7b). Ob das für alle Vertragsverhältnisse gelte, könne dahinstehen. Es gilt nach Auffassung des OLG Hamm jedenfalls bei einem Schuldverhältnis wie dem Mietverhältnis, das i. d. R. auf längere Dauer angelegt ist. Gerade bei diesem habe der Vermieter ein besonderes Interesse daran, einen solventen und zahlungsbereiten Mieter als Vertragspartner zu bekommen.

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3. Vermögensschaden auch beim Gutglaubenserwerb?

In der Praxis werden immer wieder unterschlagene Kraftfahrzeuge an (gutgläubige) Erwerber verkauft. Fraglich ist, inwieweit der Verkäufer diesen gegenüber einen Betrug nach § 263 StGB begeht. Insoweit sind die Frage des Eigentumserwerbs nach dem BGB und der Eintritt eines Vermögensschadens bzw. einer Vermögensgefährdung i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB voneinander zu trennen. Dazu gilt:

Handelt es sich um unterschlagene Sachen, scheitert der zivilrechtliche Eigentumserwerb durch den Käufer nicht an der Vorschrift des § 935 Abs. 1 BGB, die den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen ausschließt. Das spricht zunächst gegen den Eintritt eines Vermögensschadens i. S. von § 263 StGB. Häufig ist es jedoch auch in den Fällen des gutgläubigen Erwerbs denkbar, dass der Käufer dennoch einen Vermögensschaden erlitten hat. Nach § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen, wenn dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. In einem solchen Fall ist der Erwerber jedenfalls dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er dessen wahrheitswidrige Angaben eher für richtig als für falsch hält und die Vermögensverfügung trotz seines Zweifels vornimmt (BGH wistra 1990, 305; CRAMER, in: SCHÖNKE/SCHRÖDER, StGB, 26. Aufl., § 263 Rn. 40). I. S. d. Betrugstatbestandes kann aber auch derjenige in seinem Vermögen geschädigt sein, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts infolge seines guten Glaubens das Eigentum an einer solchen Sache erworben hat. In solchen Fällen hängt die Beantwortung der Frage, ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruches oder mit sonstigen Nachteilen ernsthaft rechnen musste (BGH JR 1990, 517 mit Anm. KELLER; OLG Düsseldorf, Urt. v. 4. 9. 2001 – 2b Ss 50/01 – 15/01 I, m. w. N.).

Tipp/Hinweis:

Entscheidend sind insoweit die Gesamtumstände (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Entscheidend für die Frage des guten Glaubens i. S. von § 932 BGB ist das Gesamtbild (vgl. BGH NJW 1991, 1415; NJW 1996, 314 und 2226). Dazu hat das OLG Düsseldorf (a. a. O.) auf folgende Umstände abgestellt:

Gekauft wurden Fahrzeuge, die schwedische Zulassungspapiere, aber norwegische Kennzeichen hatten. Als Anbieter waren Privatpersonen oder "fliegende" Händler aufgetreten, über deren Bonität und Seriosität der Käufer nichts wusste. Diese hatten drei hoch- und neuwertige Fahrzeuge besessen und unter äußeren Umständen angeboten, die für den Handel mit derartigen Fahrzeugen zumindest ungewöhnlich waren. Zu der angeblichen Halterin und Verkäuferin – einer Privatperson, die in Schweden wohnte – hatte der Käufer keinen Kontakt gehabt. Die vereinbarten Kaufpreise lagen erkennbar weit unter dem Marktwert der Fahrzeuge. Angesichts dieses Gesamtbildes hätte sich – so das OLG – der Käufer kaum mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen können, dass er das Eigentum an den Fahrzeugen gutgläubig erworben habe. Deshalb war – trotz des gutgläubigen Eigentumserwerbs – von einem Vermögensschaden i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB auszugehen.

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II. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Fast jeder besitzt heute Scheck- oder Kreditkarten. Diese sind häufig Ziel und Mittel strafbarer Handlungen. Nicht selten werden die Karten auch zur Bargeldbeschaffung an Geldautomaten eingesetzt. Fraglich ist dann, wenn zugleich die Absicht vorliegt, das entsprechende Konto zu überziehen und später nicht auszugleichen, ob eine Strafbarkeit nach § 263a StGB wegen Computerbetruges gegeben ist oder (nur) wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB. Hier hat jetzt der BGH-Beschluss v. 21. 11. 2001 (2 StR 260/01, StV 2002,) Klarheit gebracht. Danach macht sich der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der mit der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, nicht nach § 263a StGB strafbar. Der berechtigte Karteninhaber handle nämlich nicht "unbefugt" i. S. von § 263a Abs. 1 3. Alt. StGB. Das Merkmal "unbefugt" müsse im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention bei Einfügung des § 263a StGB in das StGB "betrugsnah" ausgelegt werden (so schon BGHSt 38, 120 f.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; LACKNER/KÜHL, StGB, 24. Aufl., § 263a Rn. 13; GÜNTHER, in: SK-StGB, § 263a Rn. 18; TRÖNDLE/FISCHER, a. a. O., § 263a Rn. 8; BERNSAU, Der Scheck- und Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, S. 167 f., 174). Danach ist nur eine solche Verwendung von Daten "unbefugt", die täuschungsäquivalent ist. Insoweit wird aber nach Auffassung des BGH bei einer Abhebung am Geldautomaten nicht schlüssig miterklärt, dass das Konto gedeckt oder ein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Der Computer prüfe nicht die Bonität des berechtigten Karteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfügungsrahmens bewegt.

Deshalb ist nach Auffassung des BGH der missbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an Geldautomaten bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts nur nach § 266b StGB strafbar (BGH StV 2002, 135 [s. o.] m. w. N.; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt 1997, 75, 77; LENCKNER/PERRON, a. a. O., § 266b Rn. 8).

Tipp/Hinweis:

Die Unterscheidung zwischen § 263a StGB und § 266b StGB ist deshalb von Bedeutung, weil § 266b eine geringere Strafandrohung als § 263a StGB hat.

Hingegen werden auch nach Ansicht des BGH von § 266b StGB vertragswidrige Bargeldabhebungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat, nicht erfasst (BGH, a. a. O.; BayObLGSt, a. a. O.; LENCKNER/PERRON, in: SCHÖNKE/SCHRÖDER, StGB, 26. Aufl., § 263 Rn. 8). Der Tatbestand des § 266b StGB setze nämlich ein Drei-Partner-System voraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung (jedenfalls im weiteren Sinne) garantiert (BGHSt 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77).

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss also in entsprechenden Fällen sehr sorgfältig prüfen, an welchen Geldinstituten Bargeldabhebungen vorgenommen worden sind. Denn der bloße vertragswidrige Einsatz der Karten an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts wird in vielen Fällen – da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in Betracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den berechtigten Kontoinhaber übertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) – straflos bleiben (BGH StV 2002, 135 [s. o.]).

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III. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist nach allgemeiner Meinung nur dann gegeben, wenn der verpflichtete Arbeitgeber auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Erfüllung der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte. Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muss, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262). Eine unmögliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht abverlangt werden.

Tipp/Hinweis:

Dazu muss der Tatrichter ausreichende tatsächliche Feststellungen treffen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. 5. 2002 – 2 Ss 318/02).

Allerdings kann der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht werden, wenn der Handlungspflichtige zwar zum Fälligkeitstag zahlungsunfähig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorverlagert ist. Dies ist dann eine sog. omissio libera in causa (vgl. hierzu STREE, in: SCHÖNKE/SCHRÖDER, a. a. O., Vorb. §§ 13 ff. Rn. 144 f. m. w. N.). Insoweit hat der VI. Zivilsenat des BGH hat im Rahmen der Prüfung von haftungsrechtlichen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB eine Verwirklichung des Tatbestandes auch darin gesehen, dass der Handlungspflichtige durch anderweitige Zahlungen sich seiner Zahlungsverpflichtung zum Fälligkeitszeitpunkt begeben hat. Der Arbeitgeber sei nämlich verpflichtet, notfalls durch besondere Maßnahmen (etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung von Rücklagen) die Zahlung zum Fälligkeitstag sicherzustellen. Diese Mittel dürften auch nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Insoweit gehe die Pflicht zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbeiträge i. S. d. § 266a Abs. 1 StGB anderen Verbindlichkeiten vor (BGHZ 134, 304 ff.). Diese Auffassung ist in der Literatur kritisiert worden (vgl. TRÖNDLE/FISCHER, a. a. O., § 266a Rn. 12).

Ihr ist jetzt jedoch der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss v. 28. 5. 2002 (5 StR 16/02) beigetreten. Die in § 266a Abs. 1 StGB genannten Ansprüche seien durch ihren besonderen strafrechtlichen Schutz hervorgehoben. Der Gesetzgeber habe diesen besonderen strafrechtlichen Schutz gerade deshalb eingeführt, um das Beitragsaufkommen der Sozialkassen sicherzustellen (BT-Drucks. 10/5058, S. 31).

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss in diesen Fällen auf folgendes achten:

Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitsstichtag sicherstellen muss, bedeutet nicht, dass schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Deckung ohne weiteres auf einen schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten aus § 266a Abs. 1 StGB geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss nicht schlechthin für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Die Beweisregel des § 279 BGB a. F. gilt hier nicht (vgl. auch BGH NJW 2002, 1123, 1125; a. A. OLG Celle JR 1997, 478, 479). Vielmehr ist insoweit die vorsätzlich begangene Pflichtwidrigkeit nach den für das Schuldstrafrecht maßgeblichen Grundsätzen festzustellen. Dazu stellt der BGH auf folgende Umstände ab:

  •  Bestand eine Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen? Diese setzt sich abzeichnende Liquiditätsprobleme in dem Unternehmen voraus. Entscheidend ist dabei, welche Liquiditätsprognose zum Fälligkeitsstichtag zu stellen ist und ob Hinderungsgründe bestehen könnten, die Sozialbeiträge i. S. d. § 266a Abs. 1 StGB abzuführen. Dabei wird es auf die jeweils zu erwartenden Einnahmen (ebenso wie auf Kapitalabflüsse durch Pfändungen, Ver- oder Aufrechnungen) ankommen. Pflichtwidrigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquiditätsengpass abzeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Maßnahmen hätte abgewendet werden können (a. A. LENCKNER/PERRON, a. a. O., § 266a Rn. 10, die nur bei gänzlich unerwarteten Ereignissen die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lassen wollen).
  •  Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Handlungspflichtige muss deshalb die Anzeichen von Liquiditätsproblemen, die besondere Anstrengungen zur Sicherstellung der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verlangten, erkannt haben. Unterlässt er es dann dennoch, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Befriedigung der vorrangigen sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten gewährleisten, handelt er vorsätzlich.

Inhaltsverzeichnis

IV. Steuerhinterziehung

Tipp/Hinweis:

Zu diesem Bereich ist zunächst hinzuweisen auf die Übersicht zur Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht aus den Jahren 2001/2002 von HARMS in NStZ 2002, 244 ff.

Inhaltsverzeichnis

1. Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung und Scheinarbeitsvertrag

Für die Praxis von Bedeutung ist die Entscheidung des BGH im Fall YEBOAH (BGH, Beschl. v. 20. 3. 2002 – 5 StR 448/0, StV 2002, 221). Danach kann, wenn durch Abschluss eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert wird, darin Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen. Der BGH hat zudem festgestellt, dass die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung nicht deswegen entfällt, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Grundlage der Entscheidung des BGH waren die in Zusammenhang mit einer Gehaltserhöhung für den Fußballspieler YEBOAH geschlossen Verträge. YEBOAH und seine Vertrags- und Verhandlungspartner, u. a. der Fußballverein Eintracht Frankfurt, hatten sich u. a. auf eine einmalige Zahlung von zwei Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer, die nicht direkt an YEBOAH, sondern zur Verschleierung der Zahlung über eine Werbeagentur, die einer der Verhandlungspartner betrieb, an ihn weitergeleitet werden sollte, geeinigt. Um die anfallende Lohnsteuer nicht abführen zu müssen und um es YEBOAH zu ermöglichen, den Erhalt dieser Zahlung vor dem Finanzamt zu verheimlichen, beschlossen die Angeklagten, zum Schein einen Vertrag zwischen dieser Werbeagentur und Eintracht Frankfurt zu schließen, mit dem die Übertragung sämtlicher Vermarktungsrechte an der Person des YEBOAH an den Verein vorgetäuscht werden sollte. Von den später von Eintracht Frankfurt gezahlten 2,3 Mio. DM behielt die Werbeagentur die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 300.000 DM, die sie an das Finanzamt abführte, sowie eine Provision von 200.000 DM ein. Den restlichen Geldbetrag leitete sie an eine Firma A Ltd. in Ghana weiter, deren wirtschaftlich Berechtigter YEBOAH war. Eintracht Frankfurt gab in den beim Finanzamt eingereichten Lohnsteueranmeldungen die geleistete Zahlung nicht an und führte die darauf entfallende Lohnsteuer in Höhe von mehr als 1,2 Mio. DM nicht ab; dagegen machte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung der Werbeagentur als Vorsteuer geltend. YEBOAH wiederum erklärte den erhaltenen Geldbetrag nicht gegenüber dem Finanzamt und hinterzog die anfallende Einkommensteuer. Die Verantwortlichen des Vereins, die mit YEBOAH die Verhandlungen geführt hatten, sind vom LG wegen Steuerhinterziehung bzw. wegen Beihilfe verurteilt worden.

Diese Schuldsprüche hatten beim BGH Bestand. Die Übertragung der Vermarktungsrechte an YEBOAH auf Eintracht Frankfurt ist dabei als steuerliches Scheingeschäft i. S. von § 41 Abs. 2 AO behandelt worden. Ein Scheingeschäft i. S. von § 41 Abs. 2 AO liegt vor, wenn die Parteien einverständlich lediglich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen hingegen nicht eintreten lassen wollen. Davon war nach Auffassung des BGH hier nach den Gesamtumständen auszugehen. Dabei war einerseits zu bedenken, dass der Erwerb von Vermarktungsrechten dem Verein auch dann von erheblichem Nutzen hätte sein können, wenn sich eine solche Investition nicht unmittelbar wirtschaftlich ausgezahlt hätte. Auch war zu berücksichtigen, dass die erfolgte Abführung von Umsatzsteuer für einen Vollzug des Vertrages und damit für eine Ernstlichkeit des Vertragsschlusses sprechen kann. Andererseits hat aber der Verein selbst keinerlei Versuche unternommen, den Spieler zu vermarkten, und nicht einmal die naheliegende Möglichkeit genutzt, den Hauptsponsor des Vereins auf eine Vermarktung YEBOAHS anzusprechen. Ebenso war zu würdigen, dass die Angeklagten durch Rück- und Vordatieren der verschiedenen Verträge den Eindruck erweckt haben, der Vertrag über eine Gehaltserhöhung und derjenige über die Übertragung der Vermarktungsrechte seien im Abstand von einem halben Jahr geschlossen worden.

Die Verurteilung der für den Verein tätig Gewordenen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch unberechtigten Vorsteuerabzug war nach Auffassung des BGH ebenfalls zutreffend. Die in der Rechnung über die angebliche Veräußerung von Vermarktungsrechten ausgewiesene Umsatzsteuer habe nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfen. Ein Vorsteuerabzug sei nur für Steuern aus Rechnungen i. S. d. § 14 UStG zulässig, denen steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde liegen. Dabei sei auf die tatsächliche Gestaltung eines Rechtsgeschäfts abzustellen, Scheingeschäfte und Scheinhandlungen seien für die Besteuerung unerheblich. Diese Regelung steht nach Auffassung des BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu auch HARMS NStZ 2002, 245). Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn über eine nicht ausgeführte Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich an das Finanzamt abgeführt werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gelte zwar, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Besteuerungsverfahren berichtigt werden könne, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt worden sei. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten an das Ausstellen und Verwenden von Scheinrechnungen strafrechtliche Folgen knüpfen. Ob das Steueraufkommen durch die Tat letztlich dauerhaft gefährdet werde oder ob dies nicht der Fall sei, weil der Aussteller der zum Vorsteuerabzug verwendeten Rechnung die gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt habe, spiele für die Verwirklichung des Hinterziehungstatbestandes nach § 370 Abs. 1 AO keine Rolle.

Tipp/Hinweis:

Beanstandet hat der BGH allerdings die Strafzumessung des LG. Er war der Auffassung, dass das LG die Höhe der hinterzogenen Beträge zwar zutreffend strafschärfend berücksichtigt, dabei jedoch das Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuer nicht hinreichend bedacht hat. Die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer sei beim Arbeitnehmer nämlich auf dessen veranlagte Einkommensteuer anzurechnen. Das habe zur Folge, dass die Zahllast des Steuerpflichtigen stets um den durch Lohnsteuerabzug bereits erhobenen Steuerbetrag niedriger als die festgesetzte Einkommensteuer sei. Das bedeutet, dass das Steueraufkommen bei Hinterziehung sowohl der Lohnsteuer als auch der Einkommensteuer nicht in Höhe der Summe der beiden hinterzogenen Steuern gefährdet sei. Das müsse bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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2. Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung

Das BayObLG hatte sich in seinem Beschl. v. 9. 2. 2002 (4 St RR 132/01, wistra 2002, 231) mit der Frage zu beschäftigen, welche Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beendigung einer Umsatzsteuerhinterziehung der Umstand hat, dass die Berichtigung einer Rechnung noch nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG möglich ist. Der Angeklagte betrieb eine Baumschule, für deren Umsätze er nur einen ermäßigten Steuersatz zu zahlen hatte. In den Rechnungen seiner Firma wies er aber zu hohe (normale) Umsatzsteuerbeträge aus. Außerdem gab er die Umsatzsteuererklärungen nicht (rechtzeitig) ab. Das Steuerverfahren wurde schließlich durch eine Verständigung des Angeklagten mit dem Finanzamt beendet, wonach durch eine Zahlung von 100.000 DM dessen Steuerrückstände sämtlich abgegolten sein sollten.

Der Angeklagte ist wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte beim BayObLG Bestand. Dieses hat es nicht beanstandet, dass sich das LG nicht mit der Frage beschäftigt hatte, wie hoch die vom Angeklagten geschuldete Umsatzsteuer gewesen wäre, wenn er von der ihm in § 14 Abs. 2 S. 2 UStG eingeräumten Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Denn der Angeklagte hatte die Rechnungen nicht berichtigt und schuldete gem. § 14 Abs. 2 S. 1 UStG die erlangte Mehrwertsteuer. Die Gefährdung des Steueraufkommens sei eben nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt worden. Dies habe erst mit der Erfüllung der Umsatzsteuerschuld geschehen können. Die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt sei als Nachtatverhalten des Angeklagten ohne Einfluss auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Steuerhinterziehung geblieben. Dieser Umstand sei allein im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Denn allein der Umstand, dass die Berichtigung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG noch möglich sei, schiebe den Zeitpunkt der Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung nicht hinaus. Ebenso habe die durchgeführte Berichtigung nur dann die Wirkung des auch bei Steuerstraftaten möglichen Rücktritts vom Versuch i. S. d. § 24 Abs. 1 StGB, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien. Eine solche Berichtigung wirke auch nur dann als Selbstanzeige gem. § 371 AO, wenn sie vor Entdeckung der Tat erfolge.

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V. Vermögenssicherung

Die Fälle, in denen die Gerichte und Ermittlungsbehörden bei Betrugstaten und/oder anderen Wirtschaftsdelikten zugunsten der durch die Taten Geschädigten die Beute sicherstellen, nehmen zu. Angeordnet wird dann meist die Beschlagnahme des Vermögens des Täters zur Sicherung der Ansprüche der Verletzten oder der dingliche Arrest. Grundlage dieser Maßnahmen sind die §§ 111b, 111d StPO. Kommt es im Urteil dann später nicht zur Verfallserklärung (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB), muss sich der Verletzte, wenn er Anspruch auf die Vermögensgegenstände erhebt, ggf. einen zivilrechtlichen Titel erstreiten. § 111i StPO sieht für diese Fälle vor, dass eine ggf. angeordnete Beschlagnahme, die an sich mit Urteilsverkündung hinfällig wird, wenn nicht für verfallen erklärt wird, um drei Monate verlängert werden kann, damit der Verletzte sich noch einen Titel besorgen kann.

Dazu hat jetzt das OLG Hamm entschieden (Beschl. v. 25. 11. 2001 – 2 Ws 312/01, wistra 2002, 234), dass in entsprechender Anwendung des § 111i StPO auch die Verlängerung der Wirkungen eines nach § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrestes zulässig ist. Die Vorschrift sei wegen ihres unklaren Wortlautes entsprechend auszulegen, da es der Wille des Gesetzgebers sei, den Geschädigten die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in diese Vermögenswerte zu verschaffen bzw. zu erhalten. Die Verurteilten könnten nämlich ansonsten ggf. ab dem Zeitpunkt ihrer Verurteilung ungehindert wieder über betrügerisch erlangtes Vermögen verfügen. Dies solle die Vorschrift des § 111i StPO für die Dauer von drei Monaten verzögern. Die Nichterwähnung des § 111d StPO in § 111i StPO beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers.

Tipp/Hinweis:

Ebenso wie das OLG Hamm haben entschieden das LG Stuttgart (Beschl. v. 19. 3. 2001 – 11 KLs 164 Js 73923/97) und das OLG Stuttgart (Beschl. v. 5. 7. 2001 – 3 Ws 134/01). Eingehend mit der Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren befassen sich SCHMID/WINTER in NStZ 2002, 8 ff., 11 sowie auch WERNER in PStR 2002, 8 ff.

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VI. Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG)

Nach § 130 OWiG kann gegen einen Firmeninhaber wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht eine Geldbuße verhängt werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen in seinem Betrieb unterlassen hat. Das kommt insbesondere auch bei Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften in Betracht. Den tatrichterlichen Feststellungen muss sich dann jedoch nachvollziehbar entnehmen lassen, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft (OLG Hamm, Beschl. v. 19. 3. 2002 – 1 Ss OWi 148/02, wistra 2002, 274). Das gilt insbesondere dann, wenn der Firmeninhaber/der Betroffene die Aufsichts- und Kontrollpflichten auf seine Mitarbeiter übertragen hat. Ein Verschulden trifft den Betriebsinhaber nur dann, wenn er bei der Einstellung des Personals seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt oder seine Kontrollpflichten hinsichtlich des von ihm eingesetzten Personals nicht erfüllt hat. Das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten hängt im übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Tipp/Hinweis:

Ist gegen den Geschäftsführer/Betriebsinhaber eine Geldbuße festgesetzt worden, ist die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die Firma nach § 30 Abs. 4 OWiG nicht (mehr) möglich. Das würde gegen das Verbot der Doppelahndung verstoßen (AG Eggenfelden, Beschl. v. 11. 4. 2002 – OWi 50 Js 6836/02, wistra 2002, 274).

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