aus ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMOG und das OpferRRGVon Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/HammII. Justizmodernisierungsgesetz
IV. Änderungen im StVG (§ 29 StVG) I. EinführungIm vergangenen Jahr haben zwei StPO-Novellen für die Praxis des Strafverfahrens nicht unerhebliche Änderungen gebracht. Zunächst ist am 24. 6. 2004 das Gesetz zur Verbesserung der Recht von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG, BGBl. I, S. 1354) beschlossen worden, das am 1. 9. 2004 in Kraft getreten ist (vgl. zu den gesetzlichen Neuregelungen und Änderungen u. III). Am 24. 8. 2004 hat der Bundestag das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz - 1. JuMoG, BGBL. I, S. 2198) beschlossen. Dieses ist ebenfalls weitgehend am 1. 9. 2004 in Kraft getreten, die Änderungen des § 29 StVG (vgl. dazu unten IV.) treten erst am 1. 2. 2005 in Kraft (Art. 11, 14 S. 2 JuMoG, BGBl I, 2198, 2206, 2209, ber. BGBl. I, 2300). Der nachfolgende Beitrag will einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen geben (zu den zivilverfahrensrechtlichen Änderungen und Neuerungen des 1. JuMoG s. Schneider ZAP F. 13, S. 1257 ff.). Aus der Literatur zu den gesetzlichen Änderungen ist hinzuweisen auf:
II. Justizmodernisierungsgesetz1. Allgemeine Änderungen der StPOa) Neuer Begriff: Ermittlungsperson In der StPO und in übrigen Gesetzen war bisher der Begriff "Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft" enthalten (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 976 ff [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Diese ist in § 152 GVG geändert worden in "Ermittlungsperson". Diese sprachliche Modernisierung will die geänderte Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren herausstellen und die Gesetzessprache an die Ermittlungswirklichkeit anpassen (BT-Drucks. 15/3482, Anl. 2, 26 f.). Ob darin allerdings nicht nur eine sprachliche Anpassung zu sehen ist, sondern zugleich auch ein sich abzeichnender Wandel, der die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" immer mehr verdrängt, ist fraglich (krit. dazu Knauer/Wolf NJW 2004, 2937; König, a.a.O., 1; Hirtz/Sommer, S. 148). Die Vorschriften über die öffentliche Zustellung sind an die Regeln der ZPO angepasst worden. § 40 Abs. 1 StPO n.F. verweist jetzt in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO. Es muss jetzt also nur noch die Benachrichtigung über die Zustellung mit Namen des Zustellungsadressaten, Bezeichnung des Prozessgegenstandes und der Stelle, bei der das zuzustellende Schriftstück eingesehen werden kann, ausgehängt werden. Dadurch wird weniger als bisher in die Persönlichkeitssphäre des Zustellungsempfängers eingegriffen.
2. Ermittlungsverfahrena) Änderung der Eidesvorschriften (§§ 59 ff. StPO) Eine der wesentlichen Änderungen des JuMoG betrifft die Neuregelung der Vereidigungsregelungen. Es hat die in der StPO enthaltene Regelvereidigung abgeschafft, was insbesondere Auswirkungen auf das Verhalten des Verteidigers in der Hauptverhandlung haben muss und wird (vgl. deshalb unten 3, a; siehe auch Knauer/Wolf NJW 2004, 2931; Hirtz/Sommer, S. 63 ff.). Für das Ermittlungsverfahren, in dem die Verteidigung in der Praxis schon früher keine große Bedeutung hat, ist von Bedeutung, dass die Vereidigung nach § 62 StPO n.F. gegenüber der früheren Regelung in § 65 StPO a.F. jetzt noch weiter eingeschränkt worden ist. Die Vereidigung ist nur noch zulässig, wenn neben Gefahr im Verzug (Nr. 1) oder der voraussichtlichen Verhinderung des Zeugen am Erscheinen in der Hauptverhandlung (Nr. 2) die Voraussetzungen des § 59 StPO vorliegen (siehe dazu unten 3, a).
Geändert haben sich auch die Regeln über die Vereidigung bei der kommissarischen Vernehmung in § 63 StPO (früher § 66 b StPO). Nach dem Wortlaut der neunen Vorschrift muss der Zeugen nur noch vereidigt werden, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird (zur Auslegung dieser Vorschrift Knauer/Wolf NJW 2004, 2933 u. Hinw. auf BR-Drucks. 378/03; S. 55; a.A. Meyer-Goßner, a.a.O., § 66 b Rn. 5). Ob der kommissarische Richter darüber hinaus einen eigenen Entscheidungsspielraum hat, erscheint fraglich (vgl. Hirtz/Sommer, S. 70). b) Durchsicht von Papieren (§ 110 Abs. 1 StPO) Nach § 110 StPO a.F. war die Durchsicht von Papieren des von einer Durchsuchung Betroffenen in allgemeinen Strafverfahren dem Richter und der Staatsanwaltschaft vorbehalten, damit diese entscheiden konnte(n), ob die richterliche Beschlagnahme beantragt wird oder die Rückgabe der sicher gestellten Sachen erforderlich war (vgl. zur Durchsicht von Papieren Burhoff, EV, Rn. 572 ff. m.w.N.). § 110 Abs. 1 StPO ist jetzt dahin ergänzt worden, dass die Durchsicht von Papieren auch ohne Zustimmung des von der Durchsicht Betroffenen auf die "Ermittlungspersonen" (vgl. dazu oben II, 1 a) übertragen werden kann. Erforderlich ist dafür nur noch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Diese Änderung, die der schon bisherigen Rechtslage nach § 404 Satz AO entspricht, wird damit begründet, dass die Staatsanwälte Datenbestände auf Computern, die immer häufiger beschlagnahmt werden, nicht ohne weiteres sichten können (BR-Dr. 378/03, S. 56; zur Beschlagnahme von Computerdateien Burhoff, EV, Rn. 335 m.w.N.).
Zu Recht haben m.E. die Strafverteidigervereinigungen darauf hingewiesen, dass diese Regelung bedenklich ist (vgl. die Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen, S. 8; zu den Bedenken auch Neuhaus StV 2005, 50). Die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen werden nämlich noch weiter ausgehöhlt als das schon bisher der Fall war (Knauer/Wolf NJW 2004, 2937, König, a.a.O., S. 8; Sommer AnwBl. 2004, 507). Auch werden die durchsehenden Polizeibeamten nicht immer in der Lage sein zu beurteilen, ob ggf. ein Beschlagnahmeverbot besteht.
c) Siegelung der Papiere durch den Verteidiger (§ 110 Abs. 3 a.F. StPO) Entfallen ist insgesamt § 110 Abs. 3 StPO a.F., der in Halbsatz 1 (auch) dem Verteidiger die Möglichkeit bot, den durchzusehenden Papieren sein Siegel "beizudrücken". Die Streichung dieser Vorschrift erfolgte, weil sie in der Praxis - so der Rechtsausschuss des Bundestages - nur geringe praktische Bedeutung gehabt habe (BT-Dr. 15/3482, 58; zur Siegelung s. auch Meyer-Goßner, § 110 Rn. 5). Das JuMoG hat aber nicht nur den Halbs. 1 des § 110 Abs. 3 StPO gestrichen, sondern zugleich auch noch Halbs. 2. Danach war der Inhaber der Papiere - wenn möglich - von der bevorstehenden Entsiegelung und Durchsicht zu informieren und zur Teilnahme aufzufordern. Das galt nach allgemeiner Meinung auch dann, wenn die StA die Durchsicht durchführte, ohne dass gesiegelt wurde und entsiegelt werden musste (Meyer-Goßner, a.a.O.; Park, Handbuch der Durchsuchung und Beschlagnahme, Rn. 244 [im Folgenden kurz: Park]; Burhoff, EV, Rn. 578) oder wenn anderes "Beamte" als die "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" die Durchsuchung durchgeführt hatten. Diese Verpflichtung ist nun insgesamt entfallen.
3. Änderungen in der Hauptverhandlunga) Änderung der Eidesvorschriften (§§ 59 ff. StPO) Eine der wesentlichsten Änderungen durch das JuMoG ist die Abschaffung der Regelvereidigung, wie sie bisher in § 59 ff. StPO vorgesehen war. Damit hat das JuMoG den in der Praxis herrschenden Zustand, nämlich dass i.d.R. nicht vereidigt wird Gesetz werden lassen. Nach § 59 StPO n.F. muss jetzt nur noch vereidigt werden, wenn das Gericht die Vereidigung wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Das JuMoG hat die StPO damit an § 48 Abs. 1 S. 1 OWiG a.F. angeglichen, der aufgehoben worden ist (vgl. dazu Hirtz/Sommer, S. 109 f.). Es gilt für die Vereidigung nun:
Im Hauptverhandlungsprotokoll reicht die Angabe, dass der Zeuge vereidigt worden ist. Es muss weder angegeben werden, warum er vereidigt worden ist, noch warum nicht (§ 59 Abs. 1 S. 2 StPO; BR-Drucks. 378/03, S. 32; Neuhaus StV 2005, 47).
b) Verlesung von Protokollen (§ 251 StPO) Neben rein sprachlichen Änderungen in § 251 Abs. 1, 2 StPO enthält die Vorschrift des § 251 StPO in Abs. 1 Nr. 3 auch eine inhaltliche neue Regelung. Danach kann z.B. eine Vernehmungsniederschrift über eine Zeugenvernehmung nun auch dann verlesen werden, wenn sie das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft (zum Begriff des "Vermögensschadens Knauer/Wolf NJW 2004, 2935). Verlesbar sind aber auch sonstige Äußerungen (vgl. dazu Hirtz/Sommer, S. 90). Gemeint sind damit nach der Gesetzesbegründung Massensachen (300 Betrugsfälle nach immer demselben Schema; vgl. BR-Dr. 378/03, S. 60). Damit sind solche Niederschriften nicht verlesbar, in denen es um komplizierte wirtschaftliche Zusammenhänge geht (König, a.a.O., S. 11). Die Abgrenzung wird man ähnlich vornehmen können wie bei der Abgrenzung Vorhalt/Urkundebeweis (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., 2003, Rn. 884 m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV].
c) Verlesbare Erklärungen (§ 256 StPO) § 256 StPO ist an drei Stellen geändert worden. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 b StPO sind in Zukunft auch das Zeugnisse oder ein Gutachten enthaltende Erklärungen der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, verlesbar. Die Gesetzesbegründung führt dafür als Beispiel u.a. den Schriftsachverständigen an (BR-Dr. 378/03, S. 60; zur Kritik an der Neuregelung s. Neuhaus StV 2005, 52).
Von wesentlicher Bedeutung ist die Erweiterung in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Danach können in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben, verlesen werden. Die Gesetzesbegründung meint damit Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge (BR-Dr. 378/03, S. 61). Allerdings ist insoweit von Bedeutung, dass häufig ohne Vernehmung des Ermittlungsbeamten, der z.B. einen Vermerk verfasst hat, gar nicht entschieden werden kann, ob es sich um einen "Routinevorgang" handelt, der durch Verlesung "erledigt" werden kann. Auch könnten sich ggf. erst durch die Vernehmung des Beamten Umstände ergeben, die für das Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung sind und daher nicht durch die Verlesung eingeführt werden dürfen (sehr kritisch auch Neuhaus StV 2005, 52)..
d) Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) § 229 StPO ist völlig neu geregelt worden. Das soll den Gerichten das Verhandeln insbesondere in Umfangsverfahren erleichtern. In Zukunft kann die Hauptverhandlung immer bis zu drei Wochen unterbrochen werden. (§ 229 Abs. 1 StPO). Hat die Hauptverhandlung an 10 Sitzungstagen stattgefunden, ist eine Unterbrechung von 30 Tagen/1 Monat möglich (§ 229 Abs. 2 StPO). Entfallen sind die Beschränkungen in § 229 Abs. 2, die früher die 30 Tage-Unterbrechungen begrenzt haben. Das wird nicht unbedingt zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.
4. Änderungen bei den Rechtsmittel In § 314 Abs. 2 StPO war bislang bestimmt, dass die Frist für die Einlegung der Berufung gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil erst zu laufen begann, wenn das Urteil dem Angeklagten zugestellt wurde. § 314 Abs. 2 StPO ist jetzt dahin geändert worden, dass die Frist bereits mit Verkündung des Urteils in Gang gesetzt wird, wenn sich der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen hat und dieser bei der Verkündung des Urteils anwesend war (zur Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger s. Burhoff, HV, Rn. 1094 ff. m.w.N.). Die Formulierung der Änderung. "in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 1" stellt m.E. klar, dass dieser geänderte Fristbeginn auf die angeführten Fälle der Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger beschränkt ist. Andere Fälle der Abwesenheit des Angeklagten, so z.B. nach § 231 StPO, werden m.E. nicht erfasst (a.A. offenbar Hirtz/Sommer, S. 98).
Von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist die Änderung/Ergänzung des § 354 StPO. Bislang konnten die Revisionsgerichte eine Sachentscheidung nur in den engen Fällen des § 354 Abs. 1 StPO treffen (vgl. zuletzt u.a. BVerfG NJW 2004, 1790 = StV 2004, 189 = StraFo 2004, 131). Das JuMoG hat die Befugnisse der Revisionsgerichte nun erweitert:
III. Opferrechtsreformgesetz1. Allgemeine ÄnderungenMit dem Opferrechtsreformgesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsposition des Verletzten deutlich verbessert werden (vgl. die BR-Drucks. 829/03). Erstrebt wird dies über eine Stärkung der Verfahrensrechte, der Informationsrechte, einer Reduzierung der Belastung von Zeugen, eine verbesserte Schadenswiedergutmachung und eine verstärkte Einbindung in das Verfahren. Auf die zahlreichen Änderungen kann hier nicht im Einzelnen eingegangen werden (vgl. dazu Ferber NJW 2004, 2562; Neuhaus StV 2004, 620). An dieser Stelle muss ein Überblick genügen.
2. Behandlung von Videoaufzeichnungen (§ 58 a Abs. 2. 3 StPO§ 58 a StPO regelt die Videovernehmung im Ermittlungsverfahren. Nach § 58 a Abs. 2 StPO dürfen Kopien der Aufzeichnung einer Videovernehmung durch den zur Akteneinsicht Berechtigten nicht (mehr) an Dritte weitergegeben werden. Das bedeutet, dass der Verteidiger diese Aufzeichnungen auch nicht an den Beschuldigten weitergeben darf. Es bleibt aber dabei, dass dem Verteidiger grds. Kopien der Vernehmung überlassen werden können. Neu ist jedoch, dass der Zeuge nach § 58 a Abs. 3 der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung widersprechen kann. Dann erhält der Verteidiger außerhalb der Geschäftsstelle nur noch Einsicht in die schriftliche Übertragung der Aufzeichnung (zur Kritik an dieser Regelung eingehend Neuhaus StV 2004, 623).
3. Videovernehmung in der HauptverhandlungBisher war die Videovernehmung nach § 247 a StPO subsidiär zur Entfernung des Angeklagten nach § 247 S. 2 StPO und dem Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 171 b, 172 Nr. 1 a und 4 GVG. Dies hat in der Praxis zu nicht unerheblichen Anwendungsschwierigkeiten geführt, die - so die Auffassung des Gesetzgebers - Grund für die nur geringe Zahl von Videovernehmungen in der Hauptverhandlung sein sollen. Im Gesetz ist deshalb nun in § 247 a StPO die Subsidiaritätsklausel gestrichen worden. Das bedeutet, dass sich das Gericht zukünftig, bevor es denn Angeklagten ausschließt, mit der Möglichkeit der Videovernehmung auseinandersetzen muss. Tut es das nicht, besteht ggf. ein absoluter Revisionsgrund. 4. AdhäsionsverfahrenVöllig neu gestaltet hat das OpferRRG das Adhäsionsverfahren, das auf diese Weise gestärkt werden sollte. Das soll einerseits erreicht werden durch eine Einschränkung der Möglichkeiten des Gerichts, von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 StPO), sowie andererseits durch eine Erweiterung der prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. wegen der Einzelheiten Ferber NJW 2004, 2564; Neuhaus StV 2004, 626). Dazu gehören insbesondere die erweiterte Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs in $ 405 StPO. IV. Änderungen im StVG (§ 29 StVG)Für die Verteidigung in Bußgeldsachen von erhebliche Bedeutung ist die Änderung des § 29 StVG, der u.a. die Fristen über die Tilgung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister regelt. Die Vorschrift ist um einen S. 6 ergänzt worden, wonach die Ablaufhemmung nun auch eintritt, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Bisher kam es für die Ablaufhemmung nicht auf den Zeitpunkt der Tat, sondern auf den der rechtskräftigen Ahndung der innerhalb der Tilgungsfrist begangenen Tat an. Geändert worden ist zudem in § 29 Abs. 7 StVG die sogenannte Überliegefrist von drei Monaten auf ein Jahr.
Zweifelhaft ist, ob der mit dieser Änderung erwünschte Effekt, nämlich Einsprüche, die früher insbesondere zum Ende der Tilgungsfrist eingelegt wurden, um die Rechtskraft einer Entscheidung vermeiden und damit den Ablauf der Tilgungsfrist zu erreichen, vermindert werden. M.E. wird sich an der Zahl der Einsprüche nichts ändern und die gewünschte Entlastung nicht eintreten. Vielmehr wird es zu einer Verlängerung der Verfahren kommen, da die Verteidiger in den entsprechenden Verfahren bestrebt sein werden/müssen, die Überliegefrist zu überschreiten (ähnlich Hirtz/Sommer, S. 147).
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