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aus ZAP Heft 19/2006, F. 22R S. 455

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtssprechungsübersicht zum Strafrecht

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Inhalt

I. Strafmilderung bei Trunkenheit (§§ 21, 49 StGB)

II. Schreckschusspistole als Schusswaffe im Sinne des Strafrechts

III. Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)

IV. Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)

V. Strafvereitelung durch den Strafverteidiger (§ 258 StGB)

VI. Verkehrsrecht

  1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  2. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
  3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  4. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

    a) Auswirkung der Verfahrensdauer

    b) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 69a Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Inhaltsverzeichnis

I. Strafmilderung bei Trunkenheit

In die Rspr. des BGH zur Strafmilderung bei (selbstverschuldeter) Trunkenheit (§§ 21, 49 StGB) ist vor einiger Zeit Bewegung gekommen (vgl. BGH NJW 2003, 2394). Inzwischen kann man die Rechtsprechung in diesem Bereich jedoch (wieder) als gefestigt ansehen (vgl. zuletzt BGH NStZ 2006, 274). Nach der (früheren) Rspr. des BGH (vgl. dazu die Nachw. in BGHSt 43, 66) wurde von einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (nur) abgesehen, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können. Darüber hinaus gehend hatte der 3. Strafsenat des BGH (vgl. NJW 2003, 2394; krit. dazu u.a. Neumann StV 2003, 527 und die weit. Hinw. bei Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 21 Rn. 25 ff. [im Folgenden kurz: Tröndle/Fischer]; eingehend auch Duensing StraFo 2005, 15) in einem "obiter dictum" dann aber im Jahr 2003 die Auffassung vertreten, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel immer schon allein dann nicht in Betracht kommen soll, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Gegenüber dieser rein schematischen Lösung haben der 5. Strafsenat des BGH (vgl. BGHSt 49, 239) und auch der 2. Strafsenat (vgl. Beschl. v. 15. 2. 2006, 2 StR 419/05) in der Folgezeit eine differenzierende Lösung vertreten: Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheide der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Beruhe die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spreche dies in der Regel dann gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall sei, habe der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen, wobei eben nicht nur die Person des Täters sondern auch die Situation eine Rolle spiele (BGH, a.a.O.).

Inhaltsverzeichnis

Tipp/Hinweis:

Damit besteht auf den ersten Blick immer noch eine Divergenz zwischen den Senaten des BGH. Letztlich ist das jedoch nicht der Fall, denn die Senate sind sich insoweit einig, dass die Versagung der Strafrahmenmilderung nur möglich ist, wenn der Alkoholkonsum dem Täter (uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2005, 334; NStZ 2006, 274).

Ansatzpunkt für die Verteidigung ist die Frage, ob der Angeklagte/Mandant schon in der Vergangenheit zu Straftaten geneigt hat. Der Verteidiger muss darlegen, dass das nicht der Fall gewesen ist (BGH NStZ 2006, 274). Entscheidend für die Verteidigung ist zudem, dass in der Hauptverhandlung nachgewiesen werden muss, dass dem Beschuldigten/ Angeklagten die Trunkenheit vorgeworfen werden kann (s. auch BGH NStZ 2004, 495). Dies kommt dann nicht in Betracht, wenn er alkoholkrank ist oder wenn den der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht (zu allem BGH NJW 2003, 2394; NStZ-RR 2005, 334).

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II. Schreckschusspistole als Schusswaffe im Sinne des Strafrechts

Seit der Entscheidung des Großen Senat für Strafsachen vom 2. 3. 2003 (BGHSt 48, 197 = NJW 2003, 1677 = NStZ 2003, 606) wird die geladene Schreckschusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorne austritt, als Waffe i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen. Der BGH (vgl. Urt. 12. 10. 2005, 2 StR 298/05, NJW 2006, 73 = NStZ 2006, 176 = StV 2006, 23) hat nun entschieden, dass auch die mit Platzpatronen geladene Schreckschusspistole als Schusswaffe anzusehen ist, wenn der Explosionsdruck nach vorne austritt und es sich nicht nur um eine Waffe i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sondern auch um eine Schusswaffe i.S. des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt. Durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 4. 2. 2003 (BGHSt 48, 197 [s.o.]) werde die geladene Schreckschusswaffe der geladenen Gaswaffe gleich gestellt, die schon bisher allgemein (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ 2000, 433 m.w.N.) als Schusswaffe angesehen wurde (BGHSt 48, 197, 201 [s.o]). Durch das am 1. 4. 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts seien die Schreckschusswaffen auch als "Feuerwaffen" eingestuft und damit ausdrücklich den als Schusswaffen geltenden Gaspistolen gleichgestellt worden. Die geladenen Schreckschusswaffen weisen eine Gefährlichkeit auf, die mit derjenigen vergleichbar sei, die von echten Waffen ausgehe. Sie seien deshalb gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Waffen im technischen Sinne ("Schusswaffen"), für deren Führen es nach § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG auch eines Waffenscheins (Kleiner Waffenschein) bedürfe (vgl. hierzu im Einzelnen BGHSt 48, 197, 204). Die Bewertung der geladenen Schreckschusswaffe als Schusswaffe i.S. des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bewirkt eine Harmonisierung mit den Vorschriften, bei denen das Beisichführen einer "Waffe" zu einer Qualifikation führt und eine geladene Gaspistole diesen Begriff ohne weiteres erfüllt. Wenn man geladene Gaspistolen und geladene Schreckschusswaffen im Hinblick auf ihre vergleichbare Gefährlichkeit im Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich behandele, so muss dies auch im Rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gelten. Da bereits bisher eine geladene Gaspistole - ebenso wie eine funktionstüchtige Luftdruckpistole (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. 1. 2000 - 5 StR 444/99, z.T. in NStZ 2000, 431) - im Rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als Schusswaffe im Sinne dieser Vorschrift angesehen wurde, müsse dies für die gleichzustellende Schreckschusswaffe ebenso gelten.

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Tipp/Hinweis:

Der BGH vereinheitlicht den Schusswaffenbegriff in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (zur Kritik am Schusswaffenbegriff des BGH eingehend Tröndle/Fischer, § 250 Rn. 5a ff.). Für den betroffenen Mandanten hat das zur Folge, dass er nun auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen muss, wenn er "nur" eine mit Platzpatronen geladene Schreckschusspistole bei sich führt. In diesen Fällen wird der Verteidiger allerdings die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles i.S. des § 30a Abs. 3 BtMG problematisieren müssen.

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III. Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)

Der "normale" Diebstahl ist nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB qualifiziert, wenn der Täter eine "Waffe" oder ein "gefährliches Werkzeug" "bei sich führt. Nach Auffassung des OLG Celle (vgl. StV 2006, 336) ist das Merkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte. Fraglich ist allerdings, ob dieses Bewusstsein beim Beisichführen von Taschenmessern auf der Hand liegt. Das OLG Celle (a.a.O.) verneint das und sieht zu der Frage nähere Ausführungen des Tatrichters als erforderlich an (so auch BGH NStZ-RR 2003, 12). Das OLG lehnt ausdrücklich die Auffassung des BayObLG ab, wonach der Dieb, der während der Tatausführung ein zusammengeklapptes Taschenmesser in der Hose trägt, immer einen Diebstahl, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, begeht (vgl. BayObLG StV 2001, 17; vgl. auch noch OLG München, Beschl. v. 16. 5. 2006, 5St RR 169/05). Der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB enthalte vielmehr eine eingrenzende subjektive Komponente durch das Merkmal des "Beisichführens". Hierbei sei notwendig, aber auch ausreichend das Bewusstsein des Täters, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, dass geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Das sei nach den konkreten Tatumständen zu bestimmen. Es sei Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung umso niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher der jeweilige Gegenstand ist (OLG Schleswig NStZ 2004, 212).

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Tipp/Hinweis:

Die Vorstellung des Täters muss sich nicht von vornherein auf den Einsatz des Gegenstands als Nötigungsmittel beziehen, sondern nur darauf, ein funktionsbereites gefährliches Werkzeug zur Verfügung zu haben (OLG Schleswig, a.a.O.). Eine Gebrauchsabsicht ist nicht erforderlich. Gleichwohl muss das Beisichführen wie jedes andere Tatbestandsmerkmal vom Vorsatz umfasst sein. Es bedarf deshalb der Feststellung im tatrichterlichen Urteil, dass der Angeklagte das Taschenmesser beim Diebstahl bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte. Hierbei genügt jedoch nicht ein allgemeines Bewusstsein in dem Sinne, dass der Angeklagte das Messer aus bloßer Gewohnheit eingesteckt hatte, sondern vielmehr muss dieses Bewusstsein aktuell als parates Wissen vorhanden sein (OLG München, Beschl. v. 16. 5. 2006). Dazu bedarf es Feststellungen des Tatrichters.

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IV. Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)

Nach § 243 Abs. 2 StGB ist für geringwertige Sachen, falls der Täter die Geringwertigkeit kennt, die Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls ausgeschlossen. Das setzt jedoch voraus, dass sich der Vorsatz des Täters von vornherein auf die Entwendung von geringwertigen Sachen bezieht. Hat der Täter jedoch unter einem erschwerenden Umstand i.S. des § 243 Abs. 1 StGB mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, nimmt er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes findet, nur eine geringwertige Sache weg, so "bezieht sich die Tat" nicht im Sinne des § 242 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache. § 248 a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. hierzu BGHSt 26, 104; OLG Hamm, Beschl. v. 8. 12. 2005, 2 Ss 467/05; Tröndle/Fischer, § 243 Rdnr. 26).

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Tipp/Hinweis:

Darauf muss bei der Vorbereitung der Einlassung des Mandanten geachtet werden. Eine andere Beurteilung kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter, nachdem er beim Beginn der Ausführung des Diebstahls einen der Erschwerungsgründe des § 243 StGB verwirklicht hat, z.B. eingebrochen ist, den ursprünglich allgemein gefassten und nicht auf geringwertige Sachen beschränkten Diebstahlsentschluss freiwillig fallen lässt und auf geringwertige Sachen beschränkt (OLG Hamm, a.a.O.).

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V. Strafvereitelung durch den Strafverteidiger (§ 258 StGB)

In Rspr. und Lit. ist die Frage umstritten, ob und wann die Information des Mandanten durch den Verteidiger über den Akteninhalt zulässig ist (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 177). Das gilt insbesondere für den in der Praxis wichtigen Fall, dass durch die Unterrichtung eine Gefährdung des Untersuchungszwecks eintritt, so z.B. wenn der Beschuldigte aus dem Aktenauszug oder der Information erfährt, dass eine Durchsuchung seiner Wohnung bevorsteht oder die StA gegen ihn Haftbefehl beantragt hat. Von der Rspr. (s. BGHSt 29, 99; KG NStZ 1983, 556) und einem Teil der Lit. (vgl. u.a. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 147 Rn. 21; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., 2003, § 147 Rn. 12, jeweils m.w.N.) wird das Informationsrecht des Verteidigers in diesen Fällen verneint. Der Großteil der (anwaltlichen) Lit. (s. u.a. Dahs, Handbuch des Strafverteidiger, 6. Aufl., Rn. 275; Krekeler wistra 1983, 47; Mehle NStZ 1983, 557 in der Anm. zu KG NStZ 1983, 556; s. auch Groh DRiZ 1985, 53) sieht hingegen den Verteidiger als berechtigt an, das, was er in Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht zulässigerweise erfahren hat, an den Mandanten weiterzugeben (für ein weitgehendes Informationsrecht des Verteidigers Burkhard wistra 1996, 173).

Zu dieser Frage verhält sich nun eine neuere Entscheidung des BVerfG. Nach dem nur unvollständig mitgeteilten Sachverhalt hatte der Verteidiger offenbar durch einen fingierten Anruf bei den Justizbehörden erfahren, dass der Erlass eines Haftbefehls gegen seinen Mandanten anstand. Dies hatte der Verteidiger dem Mandanten mitgeteilt. Gegen den Verteidiger wurde nun wegen eines Verstoßes gegen § 258 StGB ermittelt. In dem Verfahren wurde eine Maßnahme nach den §§ 100g, 100h StPO angeordnet, um deren Wirksamkeit Streit bestand. Der Verteidiger hat sich gegen diese Maßnahme, nachdem seine Rechtsmittel beim AG und LG keinen Erfolg hatten, mit der Verfassungsbeschwerde gewendet. Diese hatte beim BVerfG keinen Erfolg (vgl. Beschl. v. 17. 6. 06, 2 BvR 1085/05 u. 2 BvR 1189/05). Das BVerfG hat u.a. darauf hingewiesen, dass die Annahme, wonach bei der vorliegenden Fallgestaltung der Tatbestand des § 258 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sein, nicht zu beanstanden sei. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass prozessual zulässige Handlungen dem Verteidiger nicht als tatbestandsmäßig zugerechnet werden können, ein nicht mehr vom Verteidigungszweck getragenes verteidigungsfremdes Verhalten aber, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung begründen könne. Bei der Beurteilung von strafverhindernden oder strafverzögernden Handlungen im Rahmen der Strafverteidigung besteht in Rspr. und Lit. weitgehend Einigkeit darin, dass der Verteidiger nicht von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltene Maßnahmen, insbesondere wie hier eine bevorstehende Verhaftung, an seinen Mandanten übermitteln dürfe. Etwas anderes ergebe sich hier auch dann nicht, wenn danach differenziert werde, ob der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des Bestehens eines von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltenen Haftbefehls in zulässiger, zufälliger oder unzulässiger Weise erlangt habe (vgl. dazu OLG Hamburg BRAK.-Mitt. 1987, 163; s. aber OLG Hamburg NStZ 1992, 50). Denn jedenfalls für den Fall der unzulässigen, beispielsweise täuschungsbedingten Kenntniserlangung könne von Verfassungs wegen auch unter besonderer Berücksichtigung der durch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesicherten Institution der Strafverteidigung von einem tatbestandstauglichen Verhalten des Verteidigers ausgegangen werden und sei die Annahme des Verdachts einer (versuchten) Strafvereitelung nicht zu beanstanden.

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Tipp/Hinweis:

Einen für alle Einzelfälle geltenden Rat wird man Verteidigern in dieser Frage, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (BGHSt 29, 99), nicht geben können. Der Verteidiger sollte auf jeden Fall mit der Unterrichtung des Mandanten sehr vorsichtig sein. Hat er selbst in nicht zulässiger Weise vom Akteninhalt, den die Ermittlungsbehörden an sich geheim halten wollten, erfahren, wird er den Mandanten jedenfalls aber nicht unterrichten dürfen, wenn er sich nicht selbst strafbar machen will.

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VI. Verkehrsrecht

1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)

In der Rechtsprechung des BGH spielen die mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zusammenhängenden Fragen eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. dazu u.a. BGHSt 48, 11; 48, 233). Damit hatte der BGH sich auch erst vor kurzem wieder zu befassen. Gegenstand des Beschlusses vom 13. 6. 2006 (4 StR 123/06) war folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte bestieg ein Taxi. Auf der BAB A 92 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Taxifahrer um die Weiterfahrt. Der Taxifahrer hielt auf dem Seitenstreifen an und weigerte sich weiterzufahren. Anschließend stieg er aus dem Taxi aus und entfernte sich unter Mitnahme der Fahrzeugschlüssel einige Meter. Der Beschuldigte nahm die Verfolgung auf und warf ihn zu Boden. Der Taxifahrer fiel seitlich auf die rechte Fahrspur der viel befahrenen BAB A 92. Sein Kopf kam in Richtung Mittelleitplanke ungefähr auf der Höhe des Mittelstreifens zu liegen. Sodann setzte sich der Beschuldigte auf den Taxifahrer und forderte ihn auf weiterzufahren. Während der Taxifahrer dergestalt fixiert auf der Fahrbahn lag, fuhren mehrere nachfolgende PKW mit hoher Geschwindigkeit dicht an seinem Kopf vorbei. Andere Fahrzeuge mussten ausweichen und auf die linke Fahrspur wechseln, um ihn und den Beschuldigten nicht zu überfahren. Das LG hat das Verhalten des Beschuldigten als einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

Der BGH ist - ebenso wie das LG - vom Vorliegen der Voraussetzungen der Tatbestandsvariante des § 315 b Abs.1 Nr. 2 StGB - Hindernisbereiten - ausgegangen. Indem der Angeklagte den Taxifahrer dergestalt zu Boden stieß, dass er quer auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn zu liegen kam, und sich anschließend auf ihn setzte, habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses beeinträchtigt. Das Verhalten des Beschuldigten hat auch zu einer konkreten Gefährdung eines der in § 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter geführt. Eine solche kann allerdings nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Taxifahrerin durch den Sturz auf die Fahrbahn verletzt worden ist. § 315 b Abs. 1 StGB setzt in allen Tatbestandsvarianten eine besondere kausale Verknüpfung zwischen Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg voraus (BGHSt 48, 118). Erforderlich sei, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirke, die sich (unmittelbar) zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119, 122). Der Sturz des Taxifahrers, der zu Verletzungen führte, sei indes nicht die Folge einer abstrakten Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, dass eine solche Gefahr überhaupt erst entstand. Der BGH ist jedoch angesichts der gegebenen besonderen Umstände – vollständige Blockade der Fahrspur einer viel befahrenen BAB durch ein schlecht wahrnehmbares Hindernis, mit hoher Geschwindigkeit nachfolgender Verkehr – von einer konkrete Gefährdung der herannahenden nachfolgenden Fahrzeuge und deren Insassen ausgegangen.

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Tipp/Hinweis:

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr muss der Verteidiger immer darauf achten, ob es sich um einen Eingriff im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr handelt. Ist das der Fall, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters vorliegt (Stichwort: Perversion; vgl. hierzu BGHSt 48, 233, 236 f. = NJW 2003, 1613 = NZV 03, 488; zuletzt siehe BGH DAR 2006, 30 = VA 2005, 216 für das Zufahren auf einen Polizeibeamten, um sich der Festnahme zu entziehen). Bei einem sog. Außeneingriff muss das hingegen nicht der Fall sein.

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2. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

Nachdem der BGH in seinen beiden Grundsatzentscheidungen in BGHSt 49, 8, und 50, 169 (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 22 R, S. 409) zu den Voraussetzungen des § 316 a StGB einschränkend Stellung genommen hat, hat er diese Rechtsprechung nun noch einmal präzisiert und zusammengefasst (vgl. Beschl. v. 23. 2. 2006, 4 StR 444/05; NStZ-RR 2006, 185 = VRR 2006, 229). Danach hat die Rechtsprechung zu § 316a StGB nun folgenden Stand:

  • Führer eines Kraftfahrzeuges und damit taugliches Tatopfer i.S. des § 316a StGB ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGHSt 50, 169).

  • "Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" werden ausgenutzt, wenn der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11). Dazu muss der Führer des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs objektiv noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sein, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Hierfür genügt nicht, dass der Fahrzeugmotor noch läuft und der Fahrer allein deshalb mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. Vielmehr müssen weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben. Derartige Umstände hat der BGH (a.a.O.) verneint, wenn zur nächtlichen Tatzeit am Tatort kein Verkehrsaufkommen bestand, mithin der Taxifahrer/Führer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen in einer Art und Weise beschäftigt war, die ihn in seiner Abwehrmöglichkeit beeinträchtigte. Zudem hatte der in dem Fall der Taxifahrer den Wählhebel für die Getriebeautomatik in die Parkstellung gebracht und musste deshalb nicht darauf achten, dass sich das Fahrzeug ggf. in Bewegung setzte.

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Tipp/Hinweis:

Geklärt dürfte damit die Frage sein, ob der Motor noch laufen muss (s. dazu auch schon BGHSt 50, 169; a.A. offenbar noch der 2. Strafsenat des BGH in NStZ 2003, 35).

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3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Die Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB setzt einen "Unfall im Straßenverkehr" voraus. Das ist nach allgemeiner Meinung ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr. Allerdings reicht nach neuerer Rechtsprechung des BGH nicht jedes Ereignis aus, vielmehr muss sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert haben (BGHSt 47, 158 = NJW 2002, 626). Das wird von der Rechtsprechung dann nicht angenommen, wenn das Schadenereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. Der BGH geht davon aus, dass nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein "Unfall im Straßenverkehr" ist, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. In dem Unfall müssen sich vielmehr gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben (ähnlich bereits OLG Hamm NJW 1982, 2456 für den Fall des Werfens von Flaschen aus dem Fahrzeug). Allein der Umstand, dass der Täter dabei ggf. aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nicht herzustellen. Auch das Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt nach Auffassung des BGH (a.a.O.) kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist, taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr".

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Tipp/Hinweis:

Das "Unfallereignis" muss also darauf untersucht werden, ob sich in ihm ein dem Straßenverkehr immanentes Risiko verwirklicht oder ob es sich um ein Ereignis von außen handelt. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob das Ereignis von einem der Beteiligten gewollt war (vgl. dazu Tröndle/Fischer, § 142 Rn. 13 m.w.N.).

Seine auf den sog. "Mülltonnenfall" zurückgehende Rechtsprechung hat der BGH vor kurzem für das bewusste Zufahren auf einen Lichtmast noch einmal bestätigt (vgl. BGH VRS 108, 427). Auch in dem Fall hat er einen "Unfall" i.S. des § 142 StGB verneint.

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4. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

a) Auswirkung der Verfahrensdauer

In ZAP F. 22 R., S. 392 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass das die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis als strafprozessuale Zwangsmaßnahme unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebotes steht. Das gilt nicht nur, wenn die Fahrerlaubnis unmittelbar nach der Anlasstat, sondern vor allem dann, wenn sie auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111a StPO entzogen werden soll, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. dazu u.a. OLG Hamm zfs 2002, 199 = NZV 2002, 380; OLG Koblenz VRS 67, 254; 68, 118; OLG Karlsruhe VRS 68, 360; VRR 2005, 73 = NZV 2005, 212; OLG Düsseldorf NZV 1992, 331; Meyer-Goßner, § 111a Rn. 3 m.w.N.; a.A. soweit ersichtlich nur LG Trier VRS 63, 210; LG Hagen NZV 1994, 334 und teilweise a.A. Kropp NStZ 1997, 471). Bei einer (vorläufigen) Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch, da es sich bei § 111 a StPO um eine Eilentscheidung handelt, besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln StV 1991, 248). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NZV 1992, 331).

Inhaltsverzeichnis

Tipp/Hinweis:

Zu den damit zusammenhängenden Fragen hat jetzt auch das BVerfG Stellung genommen: Danach sind (auch) Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, sind daher mit besonderer Beschleunigung zu führen. Es ist durch eine effektive Verfahrensgestaltung eine rasche Klärung der Dauerhaftigkeit des Ausschlusses vom Straßenverkehr zu gewährleisten und - mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung - der Gefahr eines übermäßigen "Vorwegvollzuges" der Maßregel vor der erstinstanzlichen tatrichterlichen Entscheidung zu begegnen (BVerfG zfs 2005, 622; vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Es gilt also auch in diesen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu eingehend zuletzt u.a. BVerfG NJW 2006, 672 = StV 2006, 73; Burhoff ZAP F. 22 R, S. 443 ff.). Diesen muss der Verteidiger "anmahnen", d.h., wenn das Verfahren zu lange dauert, einen Aufhebungsantrag stellen. Ansatzpunkt ist dabei § 111a Abs. 2 StPO. Danach "ist" die Maßnahme aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es besteht also kein Ermessen. Starre Grenzen, wann eine Aufhebung in Betracht kommt, lassen sich aus der Rechtsprechung allerdings nicht ableiten. Das OLG Hamm (a.a.O.) ist von 10 Monaten, das OLG Karlsruhe (a.a.O.) von acht Monaten ausgegangen (aus der landgerichtlichen Rspr. s. LG Frankfurt StV 2003, 69; LG Würzburg StV 2005, 545; LG Marburg zfs 2005, 621).

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b) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 69a Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist der Begriff des "bedeutenden Fremdschadens" von Bedeutung (vgl. dazu schon Burhoff ZAP F. 22 R, S. 391). Dieser wird inzwischen bei mindestens 1.300 € angesetzt (vgl. dazu OLG Dresden NJW 2005, 1633; OLG Jena DAR 2005, 289; LG Gera NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107; LG Paderborn zfs 2006, 112), wobei die Tendenz erkennbar ist, dass in Zukunft auch ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden wird (vgl. dazu Burhoff, a.a.O.; s. aber LG Berlin NZV 2006, 106, das immer noch von einem Schaden von 1.100 € ausgeht).

Hinweis:

Das LG Gera (a.a.O.) bemisst i.Ü., wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt worden ist, den bedeutende Fremdschaden ausschließlich am Nettobetrag oder Schadensgutachten, da MwSt nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erst bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zu berücksichtigen ist. Das kann in einem frühen Stadium des Verfahrens, wenn es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO geht, für die Frage der Anordnung der Maßnahme von erheblicher Bedeutung sein.

Die Entscheidung des LG Gera (a.a.O.). ist noch aus einem weiteren Grund für die Praxis von Interesse. Nach dem mitgeteilten Sachverhalte hat die Beschuldigte sich nämlich nach dem Unfall - Unfallzeit war gegen 8.30 Uhr - unmittelbar nach Abschluss einer Tagung, wohin sie sich begab, als es zu dem Unfall kam, gegen ca. 14.00 Uhr bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle gemeldet, um dort den Unfall zu melden. Sie hatte in der Zwischenzeit keinerlei Kenntnis von den Ermittlungen der Polizei. Das LG hat auf diese Fallgestaltung § 142 Abs. 4 StGB analog angewendet und ist damit zu der Auffassung gelangt, dass von einem Ausnahmefall vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist, wenn ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall auch mit einem bedeutenden Sachschaden im fließenden Verkehr innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen nachträglich freiwillig ermöglicht, etwa indem er sich freiwillig bei der Polizei meldet. Dies hat das das LG Gera damit begründet, dass in einem solchen Falle der Beschuldigte letztlich - wenn auch verspätet - die Vorgaben des § 142 StGB mit der nachträglichen Unfallmeldung bei der Polizei freiwillig befolgt.

Tipp/Hinweis:

Der Verteidiger muss in vergleichbaren Fällen auf diese Entscheidung/Argumentation hinweisen und darlegen, dass wegen der nachträglichen freiwilligen Unfallmeldung bei der Polizei von einem unterdurchschnittlichen Schuldvorwurf auszugehen ist und deshalb auch keine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann (s. auch Heinrich NZV 2006, 105, in der Anm. zu LG Gera, a.a.O.).

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