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aus ZAP-Heft 2/2010, ZAP F 22, S. 483)

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Inhaltsverzeichnis

I. Recht des Zeugen (§§ 48 ff. StPO)

1. Zeugenpflichten..

2. Regelung der polizeilichen Vernehmung.

3. Angaben des Zeugen zur Person..

4.     Verbesserter Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen..

II. Videovernehmung.

III. Zeugenbeistand/Vernehmungsbeistand (§ 68b StPO)

1. Allgemeiner Zeugenbeistand (§ 68b Abs. 1 S. 1 StPO)

2. Vernehmungsbeistand (§ 68b Abs. 2 StPO)

3. Ausschluss des Beistandes (§ 68 Abs. 1 Satz 3 StPO)

IV. Änderung der Kriterien für die Auswahl des Pflichtverteidigers (§ 142 StPO)

V. Änderungen im Bereich der Nebenklage.

1. Neuregelung des Akteneinsichtsrecht

2. Erweiterung der Anschlussbefugnis.

VI. Änderungen im Rechtsmittelsystem..

Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

Der Bundestag hat am 2./3. 7. 2009 u.a. das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (sog. 2 Opferrechtsreformgesetz) verabschiedet, das am 1. 10. 2009 in Kraft getreten ist. Wir wollen über die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in der StPO in einem Überblick berichten. Die Neuregelungen haben zu einem weiteren Ausbau der Rechte des Verletzten und zum Ausbau seines Schutzes sowie zum Schutz von Zeugen geführt. Zum Teil ist das auf Zustimmung gestoßen und als zum Teil noch nicht weit reichend genug angesehen worden (vgl. Celebi ZRP 2009, 101). Teilweise sind die Neuregelungen aber auch auf harsche Kritik gestoßen (vgl. Bung StV 2009, 430, der von „Opferermächtigung“ spricht).

Inhaltsverzeichnis

I. Recht des Zeugen (§§ 48 ff. StPO)

1. Zeugenpflichten

Bislang waren die Zeugenpflichten in der StPO nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat daher jetzt in § 48 Abs. 1 StPO erstmals die Zeugenpflichten normiert (vgl. dazu eingehend BT-Drucks. 16/12098, S. 16). Dazu gehört die Pflicht zum Erscheinen vor dem Richter und die Pflicht zur Aussage, wenn keine der im Gesetz zugelassenen Ausnahmen vorliegt. Für die staatsanwaltschaftliche Vernehmung ergibt sich die Erscheinenspflicht aus der allgemeinen Verweisung in § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO bzw. aus der besonderen Verweisung in § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO, die beibehalten worden ist. Der bisherige § 48 StPO a.F., der die Ladung von Zeugen regelt, ist als neuer § 48 Abs. 2 StPO beibehalten worden.

Hinweis/Tipp

Für polizeiliche Vernehmungen besteht nach wie vor keine Erscheinenspflicht Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben.

Inhaltsverzeichnis

2. Regelung der polizeilichen Vernehmung

Neu geregelt worden ist in dem Zusammenhang auch die polizeiliche Vernehmung. Der dazu neu eingefügte § 163 Abs. 3 StPO enthält jetzt die Vorschriften, die bei der polizeilichen Vernehmung eines Zeugen von der Polizei zu beachten sind. Diese sind gegenüber dem früheren Rechtszustand erweitert und damit an die Rechtsstellung des Zeugen bei der staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Vernehmung angeglichen worden. Zu dem Katalog der zu beachtenden Vorschriften zählen die §§ 52 Abs. 3 StPO (Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht), 55 Abs. 2 StPO (Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht), die §§ 58, 58a StPO (Videovernehmung; s. unten III), und die §§ 68 bis 69 StPO.

Hinweis/Tipp

Durch die Aufnahme des § 68b StPO in den Katalog der zu beachtenden Vorschriften ist jetzt klargestellt, dass auch für polizeiliche Vernehmungen ein Vernehmungsbeistand nach § 68b Abs. 2 StPO bestellt werden kann (so schon zum früheren Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1850 m.w.N.; a.A. früher Rieß StraFo 1999, 8; Seitz JR 1998, 310; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 68b Rn. 2; vgl. dazu auch unten IV).

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3. Angaben des Zeugen zur Person

Neu geregelt sind in §§ 68 f. StPO die Fragen, die mit der Befragung des Zeugen zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammenhängen. Insoweit gilt jetzt: Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 StPO soll, wenn begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass bei dem Zeugen eine Gefahrenlage besteht oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird, gestatten werden, statt seines Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben (vgl. dazu BT-Drs. 16/12098, S. 18). Rein subjektiv begründete Gefahrenlagen sind nicht ausreichend (BT-Drucks. 16/13671, S. 9). Nach § 68 Abs. 3 StPO kann besonders gefährdeten Personen, z.B. VE oder V-Leuten, die Angabe ihrer Personalien gänzlich erlassen werden oder, sofern sie inzwischen eine andere Identität erhalten haben, können von ihnen nur Angaben über ihre frühere Identität verlangt werden. Auf Befragen müssen sie jedoch angeben, in welcher Eigenschaft sie ihre Erkenntnisse gewonnen haben.

Hinweis/Tipp

Gegen die Gestattung oder die Nichtgestattung kann in der Hauptverhandlung gem. § 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen werden.

Da Aufbewahrungsort für die Identitätsunterlagen i.d.R. die Handakten der Staatsanwaltschaft sein werden, besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers (Meyer-Goßner, a.a.O., § 147 Rn. 13, m.w.N.; s.a. Nr. 187 Abs. 2 RiStBV; Nr. 111 Abs. 5 S. 1 RiStBV).

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4.       Verbesserter Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen

Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten ist die sog. Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG von derzeit 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt (§§ 58a Abs. 1; 241a Abs. 1; 247 S. 2; 255 Abs. 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird nach Auffassung des Gesetzgebers der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt. Nicht zuletzt ist damit ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.

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II. Videovernehmung

Die durch das am 1. 12. 1998 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (sog. Zeugenschutzgesetz [ZSchG], BGBl. 1998 I, S. 820) in § 58a StPO vorgesehene Möglichkeit der Videovernehmung im Strafverfahren ist durch das 2. OpferRRG erweitert worden (zur Videovernehmung im Ermittlungsverfahren Burhoff, EV, Rn. 1955; in der Hauptverhandlung s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 1129 ). Insoweit gilt: Die Vorschrift gilt, nachdem sie in den Katalog der nach § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO für polizeiliche Vernehmungen geltenden Vorschriften aufgenommen worden ist, nun auch für polizeiliche Vernehmungen (so schon zur alten Rechtslage Schlothauer StV 1999, 47; Rieß NJW 1998, 3240, 3241; Meyer-Goßner, a.a.O., § 58a Rn. 2 [Richtliniencharakter]; Burhoff, EV, Rn. 1958, a.A. zur alten Rechtslage Senge in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl, 2009, § 58a Rn. 3; Seitz JR 98, 312; zw. offenbar Rieß StraFo 1999, 3). Bei den Aufzeichnungsgründen ist sind die Gründe für eine zwingende Videovernehmung in § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO geändert worden. Angehoben worden ist hier die sog. Schutzaltersgrenze. Nach § 58a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sollen jetzt die Opfer/Verletzten von (schwereren) Straftaten, die unter 18 Jahre als sind, sog. kindliche Zeugen, ggf. mit einer Videovernehmung vernommen werden, wenn dies zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen geboten ist.

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III. Zeugenbeistand/Vernehmungsbeistand (§ 68b StPO)

1. Allgemeiner Zeugenbeistand (§ 68b Abs. 1 S. 1 StPO)

Bislang war zwar allgemein anerkannt (BVerfG NJW 1975, 103; s.a. BVerfG NJW 2000, 2660; vgl. zur früheren Rechtslage Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 48 Rn. 11 m.w.N.; Adler StraFo 2002, 146; Seitz JR 1998, 310), dass ein Zeuge sich eines (allgemeinen) Zeugenbeistandes bedienen darf (zum Zeugenbeistand Burhoff, EV, Rn. 2063). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthielt die StPO aber nicht. Dies hat das 2. OpferRRG geändert. In § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO ist jetzt ausdrücklich bestimmt, dass sich Zeugen eines anwaltlichen Beistandes bedienen können (zust. Celebi ZRP 2009, 110 [Meilenstein]). Nach der Neuregelung in § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO kann jeder Zeuge zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als anwaltlichen Beistand seines Vertrauens beiziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen (prozessualen) Befugnissen Gebrauch zu machen. § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO gilt für alle Vernehmungen, also sowohl für die polizeiliche, als auch für die staatsanwaltschaftliche als auch für die richterliche.

Die Rechte des Zeugenbeistands sind nicht im Einzelnen geregelt worden. In § 68b Abs. 1 Satz 2 StPO sieht lediglich ein Anwesenheitsrecht für den anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung vor. Nicht geregelt worden ist die Frage der Akteneinsicht (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 2067 und dazu zuletzt KG StRR 2008, 104). Offen ist auch immer noch die Frage, ob der Zeugenbeistand einen Anspruch auf Benachrichtigung von einem Vernehmungstermin hat (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 48 Rn. 11) oder sogar auf Terminsverlegung). Das wurde bislang von der h.M. verneint. Es ist allerdings fraglich, ob das aufrechterhalten werden kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Gesetzesbegründung zum 2. OpferRRG die Strafverfolgungsbehörden gehalten sind - soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung möglich ist - so zu terminieren, dass ein Zeuge von einer von ihm gewünschten anwaltlichen Begleitung auch Gebrauch machen kann. Daraus folgt dann aber auch, dass unter den Vorgabe, dass eine „Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung“ nicht vorliegt, auch ein Zeugenbeistand vom Termin zu benachrichtigen ist (BT-Drucks. 16/12098, S. 23).

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2. Vernehmungsbeistand (§ 68b Abs. 2 StPO)

Das 2. OpferRRG hat das Recht des (beigeordneten) Vernehmungsbeistandes wesentlich geändert. Die entsprechende Regelung ist jetzt unter Änderungen des früheren § 68b Satz 2 StPO a.F. in § 68b Abs. 2 StPO enthalten. Es sind in dem Zusammenhang insbesondere die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Vernehmungsbeistandes reduziert worden (vgl. dazu Rn. 1847; vgl. BT-Drs. 16/712098, S. 22 ff.). Im Einzelnen gilt: Nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO „ist“ einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung noch keinen anwaltlichen Beistand, z.B. als Verletztenbeistand/Opferanwalt (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 1817) oder als Nebenklägervertreter, hat, für deren Dauer ein Rechtsanwalt beizuordnen. Voraussetzung für diese Beiordnung ist, dass „besondere Umstände“ vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. Weitere Voraussetzungen sind nicht mehr vorgesehen. Entfallen ist auch die früher in § 68b Satz 1 bzw. 2 StPO a.F. enthaltene Unterscheidung nach bestimmten Delikten, bei deren Vorliegen die Beiordnung zwingend war (§ 68b S. 2 a.F.) bzw. solchen, bei denen die Beiordnung im Ermessen stand (§ 68b S. 1 a.F.). Entfallen sind die früher in § 68b S. 1 und 2 StPO enthaltenen Zustimmungs- und Antragsrechte der StA. Aus der Aufnahme der Vorschrift in den Katalog der für die polizeilichen Vernehmung geltenden Vorschriften in § 163 Abs. 3 StPO folgt, dass § 68b StPO jetzt auch für die polizeiliche Vernehmung gilt.

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3. Ausschluss des Beistandes (§ 68 Abs. 1 Satz 3 StPO)

Neu ist die Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 3 StPO, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss des allgemeinen Zeugenbeistandes ebenso wie den des Vernehmungsbeistande zulässt. Bisher war die Frage, ob und wann ein Zeugenbeistand von der Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen werden kann, nicht geregelt. Dazu lag bislang nur Rspr. des BVerfG vor (BVerfG NJW 1973, 696; NJW 1975, 103 ff.; zuletzt NJW 2006, 2660; vgl. dazu Adler StraFo 2002, 146; Leißing PStR 2000, 225).

Hinweis/Tipp

Diese Rspr. versucht die (Neu)Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO umzusetzen (BT-Drs. 16/12098, S. 23 ff.). Es ist allerdings höchst fraglich, ob die Neuregelung den Vorgaben des BVerfG entspricht. Abgesehen davon, dass die Ausschlussgründe zu unbestimmt gefasst sein dürften (vgl. dazu BVerfG NJW 1973, 696 ff.), dürfte auch das Verfahren den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, wenn in § 68b Abs. 3 Satz 1 StPO auch die richterliche Ausschlussentscheidung als unanfechtbar angesehen wird (vgl. dazu auch sehr krit. die BRAK- Stellungnahme, S. 3 ff.).

Hier können aus Platzgründen nicht alle mit dem Ausschluss zusammenhängenden Fragen dargestellt werden (vgl. eingehend dazu demnächst schon Burhoff, EV, Rn. 2070a ff. und Burhoff, HV, Rn. 1178a ff.). Hinzuweisen ist hier nur darauf, dass in § 68b Abs. 1 Satz 4 StPO sog. Regelbeispiele vor, die nach Auffassung des Gesetzgebers „typische Fallkonstellationen“ sein sollen, die den Ausschluss des Zeugenbeistand rechtfertigen. Obwohl die Gesetzesbegründung einerseits davon ausgeht, dass es angesichts der Vielschichtigkeit der Sachverhalt nicht möglich erscheint, einen abschließenden Katalog von Ausschlussgründen zu formulieren, geht sie andererseits - insoweit widersprüchlich - davon aus, dass „Satz 4 die drei typischen Fallkonstellationen auf[führt], die von wenigen Ausnahmen abgesehen den Anwendungsbereich des § 68b Absatz 1 Satz 3 StPO-E abbilden dürften“. Im Grunde ist damit dann letztlich doch ein im Wesentlichen abschließender Katalog aufgestellt. Zumindest müssen andere Konstellationen in ihrem Schwergrad aber dem der Regelbeispiele entsprechen. Das Ausschlussverfahren wird in § 68b Abs. 1 StPO nicht geregelt. Das ist sicherlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein erheblicher Mangel der Neuregelung (sehr krit. insoweit auch die BRAK-Stellungnahme, S. 10 f.). Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass dem Zeugenbeistand/Zeugen ein Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Ausschluss nicht zusteht. § 68b Abs. 3 Satz 1 StPO erfasst nämlich ausdrücklich auch die Ausschlussmaßnahme nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StPO. Bei der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ist hingegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben.

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IV. Änderung der Kriterien für die Auswahl des Pflichtverteidigers (§ 142 StPO)

Bislang war in § 142 Abs. 1 Satz 1 a.F. StPO geregelt, dass der Rechtsanwalt, der als Pflichtverteidiger bestellt werden sollte, „möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt“ werden sollte. Um diese Regelung hat es in der Vergangenheit viel Streit gegeben, wenn der Beschuldigte einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger benannt hatte (vgl. die Rechtsprechungs-Nachweise bei Burhoff, EV, 4. Aufl., Rn. 1194 ff, zuletzt s. noch OLG Naumburg StRR 2009, 106). Hier hat das 2. OpferRRG vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2280) eine ganz wesentliche Änderung gebracht. § 142 StPO ist neu gefasst worden. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Beschuldigten jetzt eine Frist zu nennen, innerhalb derer er einen Verteidiger seiner Wahl bezeichnen kann. Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO bestellt der Vorsitzende diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Das Merkmal der Ortsansässigkeit des beizuordnenden Rechtsanwalts ist entfallen. Dieses ist - so die Gesetzesbegründung (vgl. vgl. BT-Drs. 16/712098, S. 31 f.) - als einziges im Gesetz bislang genanntes Auswahlkriterium kein tauglicher Anhaltspunkt mehr für die Auswahl des Pflichtverteidigers. Bei der Frage, welcher Rechtsanwalt dem Beschuldigten beizuordnen sei, seien vielmehr weitere Faktoren zu berücksichtigen. Insoweit weist die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098, a.a.O.) ausdrücklich darauf hin, dass für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt von erheblicher Bedeutung ist. Das entspricht der bisher schon vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung, die davon ausging, dass der Anwalt des Vertrauens i.d.R. beizuordnen war und davon nur abgesehen werden sollte, wenn „wichtige Gründe“ entgegenstanden (vgl. dazu zum bisherigen Recht schon BVerfG NJW 01, 3695; BGHSt 43, 153; 46, 93; NJW 2001, 237 f.; NStZ 1998, 530; OLG Rostock StV 2008, 531; LG Magdeburg StRR 2008, 311; LG München StV 2008, 347, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 12 m.w.N.). Das wird in Zukunft erst Recht gelten (vgl. zu allem Burhoff, EV, Rn. 1194 ff. m.w.N.). Weitere zu berücksichtigende Punkte sind eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts, die Möglichkeit der Verständigung mit dem Beschuldigten in seiner Muttersprache aber auch, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen.

Hinweis/Tipp

In der Praxis wird darauf zu achten sein, dass das Merkmal „Ortsansässigkeit“ nicht über die Argumentation „wichtiger Grund“ und die ggf. erforderliche Berücksichtigung von Mehrkosten „durch die Hintertür“ doch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers wieder eine Bedeutung erlangt, die ihm nach der gesetzlichen Regelung nicht zukommt. Daher wird man als Faustregel darauf abstellen, dass in all den Fällen, in denen in der Vergangenheit schon „nicht ortsansässige“ Rechtsanwälte zu Pflichtverteidigern bestellt worden sind, dies auch in Zukunft zu geschehen hat.

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V. Änderungen im Bereich der Nebenklage

1. Neuregelung des Akteneinsichtsrecht

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass nicht mehr - wie bisher - hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts den Nebenklägers an die Privatklage angeknüpft wird.(vgl. § 397Abs. 1 S. 2 a.F. i.V.m. § 385 Abs. 3 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers, des Nebenklagebefugten und das des Verletzten sind zur besseren Verständlichkeit jetzt gemeinsam in § 406e StPO geregelt (zum Akteneinsichtsrecht des Verletzten Burhoff, EV, Rn. 110 ff.). Sachlich hat sich dadurch aber nichts geändert (BT-Drucks. 16/12098, S. 55). Der Nebenkläger kann auch wie bisher Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt nehmen.

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2. Erweiterung der Anschlussbefugnis

Wesentliche Änderungen sind im Bereich der Anschlussbefugnis festzustellen. Diese ist erweitert worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres Gewicht beigemessen worden ist. Das führt z.B. dazu, dass jetzt nach § 395 Abs. 3 StPO auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nebenklagebefugt sind, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.

Hinweis/Tipp
 

Für den straßenverkehrsrechtlichen Bereich ist nach wie vor die Regelung in § 395 Abs. 3 StPO von erheblicher Bedeutung. Dieser sieht auch nach der Neuregelung immer noch die Möglichkeit vor, sich grds. auch im Fall einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Damit gilt für Verkehrsstrafsachen wie bislang: Eine Anschlussbefugnis besteht nicht bei mittleren Verletzungen, wenn der Schaden bereits reguliert ist (Beulke DAR 1988, 116) und erst recht nicht bei bloßen Bagatellverletzungen. M.E. besteht sie auch nicht allein wegen der Auswirkung des Strafverfahrens auf einen noch nicht abschließend regulierten Verkehrsunfall (a.A. zum früheren Recht LG Passau NStZ-RR 2007, 382; AG Homburg VRS 74, 43; Meyer-Goßner, a.a.O., § 395 Rn. 11).

VI. Änderungen im Rechtsmittelsystem

Bislang war es so, dass im Ermittlungsverfahren gegen staatsanwaltschaftliche Entscheidungen, die Zeugen und Sachverständige betrafen, nach § 161a Abs. 3 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war, über den dann das LG zu entscheiden hatte. Insoweit wird in § 161a Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StPO jetzt auf die Zuständigkeitsregelung des § 162 StPO verwiesen werden. Damit ist nicht mehr das LG, sondern der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht der antragstellenden Staatsanwaltschaft zuständig.

Hinweis/Tipp

Mit dieser Neuregelung korrespondiert eine Neuregelung im Recht der Akteneinsicht. Früher war in § 147 Abs. 5 StPO vorgesehen, dass gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung beantragt werden konnte und insoweit das LG zuständig war, da auf § 161 Abs. 3 S. 2 - 4 StPO verwiesen wurde. Diese Zuständigkeit ist entfallen. In § 147 Abs. 5 S. 2 StPO wird nun nämlich auch insoweit auf § 162 StPO verwiesen, so dass damit der Ermittlungsrichter zuständig ist.

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