Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus ZAP Heft 10/15, F. 21, S. 263

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung. 2  
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 79 Abs. 1 OWiG).
  1. Die Wertgrenze von 250 € (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG).
  2. Verhängung von Nebenfolgen (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG).
  3. Nichtverurteilung (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG).
  4. Verwerfung des Einspruchs (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG).
  5. Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG).
  6. Zulässigkeit nach Zulassung der Rechtsbeschwerde.
  7. Zulässigkeit bei mehreren Taten (§ 79 Abs. 2 OWiG).
III. Anwendung des Revisionsrechts (§ 79 Abs. 3 OWiG).
  1. Allgemeines.
  2. Beschwer.
  3. Einlegung der Rechtsbeschwerde.
  4. Begründung der Rechtsbeschwerde.
    a) Allgemeines.
    b) Rechtsbeschwerdeantrag.
    c) Rechtsbeschwerdebegründung.
      aa) Allgemeines.
      bb) Frist.
      cc) Form..
      dd) Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung.
    d) Verfahrensvoraussetzungen oder -hindernisse.
  5. Beschränkung der Rechtsbeschwerde.
  a) Allgemeines.
  b) Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.
IV. Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG). 16
  1. Allgemeines.
  2. Zulassungsvoraussetzungen (§ 80 Abs. 1 OWiG).
    a) Fortbildung des Rechts.
    b) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
      aa) Allgemeines.
      bb) Besondere Fälle.
    c) Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
    d) Zulassung bei Verfahrenshindernissen (§ 80 Abs. 5 OWiG).
 

3. Einschränkungen der Zulassung (§ 80 Abs. 2 OWiG).

  4. Zulassungsantrag.
V. Rechtsbeschwerdeverfahren

I. Einleitung

Das OWiG i.d.F. d. Bek. v. 19. 2. 1987 (BGBl I, 602) sieht als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der einzigen gerichtlichen Tatsacheninstanz, unabhängig davon, ob die Entscheidung mit oder ohne (s. § 72 OWiG) Hauptverhandlung (im Folgenden kurz: HV) ergangen ist, nur die Rechtsbeschwerde vor, die noch nicht einmal in allen Fällen zulässig ist. Als Vorbild für die Rechtsbeschwerde hat dem Gesetzgeber die Revision nach den §§ 333 ff. StPO gedient, deren Vorschriften über § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG entsprechend anwendbar sind. Der nachfolgende Beitrag will bei der Bewältigung von Problemen, die bei der Rechtsbeschwerde insbesondere mit der Zulässigkeit auftauchen, helfen und einen ersten Überblick geben. Zur Vertiefung wird verwiesen auf Junker in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2014, Rn. 3133 ff. und auf Junker in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A Rn. 1186 ff. Da die meisten Ordnungswidrigkeiten, die nach dem OWiG verfolgt werden, straßenverkehrsrechtliche Verstöße betreffen, ist gerade die Verteidigung im Rechtsbeschwerdeverfahren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von erheblicher praktischer Bedeutung in der anwaltlichen Praxis.

Inhaltsverzeichnis

II. Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 79 Abs. 1 OWiG)

Die Rechtsbeschwerde ist grds. ohne besondere Zulassung nur in den enumerativ in § 79 OWiG aufgezählten Fällen zulässig. Im Einzelnen gilt:

Inhaltsverzeichnis

1. Die Wertgrenze von 250 € (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG)

Nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 € festgesetzt worden ist. Die Festlegung dieser Wertgrenze hat zur Folge, dass die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, durch die ein Bußgeld nur bis einschließlich 250 €festgesetzt worden ist, nicht erfasst sind. Kosten des Verfahrens und Auslagen der Staatskasse bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.

Ist für eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO entsprechend) eine einzige Geldbuße ausgeworfen, ergeben sich keine Besonderheiten; sie muss 250 €übersteigen. Wird vom Amtsrichter eine Geldbuße von 251 € festgesetzt, um die Rechtsbeschwerde zu ermöglichen, dürfte das i.d.R. rechtsfehlerhaft sein (OLG Frankfurt VRS 51, 291). Ebenso rechtsfehlerhaft ist es, wenn im Bußgeldverfahren auf eine Geldstrafe erkannt wird. In diesem Ausnahmefall wird man eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bejahen müssen, da eine Geldstrafe in jedem Fall angesichts des Makels, der mit ihr verbunden ist, eine härtere Maßnahme darstellt (Senge in KK-OWiG, 4. Aufl., § 79 Rn. 13 [im Folgenden kurz: KK-OWiG-Senge).

Hat der Betroffene im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Handlungen begangen, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, z.B. mehrere Verkehrsverstöße bei einer Fahrt mit dem Pkw, ist bei unbeschränkt eingelegter Rechtsbeschwerde die Summe der ausgeworfenen Geldbußen maßgebend. Die Rechtsbeschwerde ist somit dann auch zulässig, wenn im einzelnen nur Geldbußen von bis zu 250 € verhängt worden sind (BayObLG NStZ-RR 1997, 248; KG wistra 1988, 322; OLG Koblenz VRS 75, 71 f). Ist das Rechtsmittel be­schränkt, was zulässig ist (OLG Celle MDR 1976, 514), sind für die Errechnung der Wertgrenze nur die der Anfechtung unterworfenen Geldbußen zu addieren (Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3352; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1382; zur beschränkten Zulässigkeit nach § 79 Abs. 2 OWiG, wenn mehrere Taten Gegenstand der Verurteilung sind, siehe unten 7).

Inhaltsverzeichnis

2. Verhängung von Nebenfolgen (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG)

Hat das AG eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art verhängt, ist die Rechtsbe­schwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG stets zulässig. Zu diesen Nebenfolgen gehören: Fahrverbot nach § 25 StVG, Verbot der Jagdausübung, Entziehung des Jagdscheins, nicht jedoch die Eintragung im FAER nach § 28 StVG (OLG Hamm DAR 1997, 29 = VM 1997 Nr. 39 = VRS 92, 345 für Verkehrszentralregister), und zwar auch nicht, wenn die Eintragung zu einer sog. Nachschulung führt (OLG Hamm DAR 1997, 410 = NZV 1997, 495 [Ls.]) oder im Gewerbezentral­register nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO (vgl. Seitz in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 79 Rn. 8 m.w.N. [im Folgenden kurz: Göhler/Bearbeiter).

Bei der Verhängung einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art ist die Rechtslage anders. In diesen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das AG in seiner Entscheidung den Wert der vermögensrechtlichen Nebenfolge auf mehr als 250 € festgesetzt hat. Dabei sind Geldbuße und vermögensrechtliche Nebenfolge zusammenzurechnen (vgl. u.a. OLG Schleswig VRS 74, 55). Für die Wertfestsetzung der Nebenfolgen kommt es auf die Entscheidung des AG im Urteil oder Beschluss an. Diese ist nicht anfechtbar und für das OLG als Rechtsbeschwer­degericht verbind­lich. Hat das AG in seinem Urteil oder Beschluss die Wertfestsetzung vergessen, ist die Rechtsbeschwerde, unab­hängig vom Wert der Nebenfolge, zulässig. Eine Nachholung der Wertfestsetzung durch das AG ist unzulässig (KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 19).

Zu den vermögenrechtlichen Nebenfolgen zählen: Einziehung nach §§ 22 ff. OWiG, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung einer widerrechtlichen Kennzeichnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 WZG, Verfall nach § 29a OWiG, Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und Abführung des Mehrerlöses nach §§ 8 ff. WiStG 1954.

Inhaltsverzeichnis

3. Nichtverurteilung (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG)

§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG betrifft die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde der StA. Sie kann eine amtsgerichtliche Entscheidung, die nicht zu einer Verurteilung des Betroffenen, sondern zu Freispruch oder Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses geführt hat, nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifen, wenn zuvor eine Geldbuße von mehr als 600 € im Bußgeld­bescheid enthalten oder von der StA schriftlich oder mündlich in der HV beantragt worden war (wegen der Einzelh. vgl. KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 22; Göhler/Seitz, § 79 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG ist eine Rechtsbeschwerde der StA auch dann zulässig, wenn im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt war (KK-OWiG-Senge, a.a.O.; vgl. zur nach früherem Recht insoweit erforderlichen Zulassung OLG Düsseldorf VRS 65, 454).

Inhaltsverzeichnis

4. Verwerfung des Einspruchs (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG)

Bei der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch Urteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG ohne Rücksicht auf die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße und den Wert etwa angeordneter Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art zulässig (vgl. Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3375 ff.). Der Betroffene hätte sonst unter Umständen kein Rechtsmittel, wenn sein Einspruch, über dessen Zulässigkeit gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG in erster Linie die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, erst in der HV durch das AG als unzulässig verworfen wird, während er bei einer Entscheidung des Gerichts außerhalb der HV nach § 70 Abs. 1 OWiG gem. § 70 Abs. 2 OWiG sofortige Beschwerde einlegen könnte. Hat das AG den Einspruch in der HV entgegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 3 StPO durch Beschluss statt durch Urteil verworfen, so wird der Beschluss wie ein Urteil behandelt (BayObLG NJW 1978, 903).

Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Abwesenheit des Betroffenen wird von § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG nicht erfasst (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1682 = VRS 75, 54; NZV 2002, 99 = VRS 101, 215). Auch eine entspre­chende Anwendung kommt nicht in Betracht (OLG Düsseldorf VRS 75, 54; 75, 22; Göhler/Seitz, § 79 Rn. 11). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich in diesen Fällen nach den sonstigen Zulässigkeitsbestimmungen gemäß Nr. 1 und 2 (OLG Koblenz 75, 56). Werden die Wertgrenzen nicht erreicht oder ist keine Nebenfolge durch den Bußgeldbescheid festgesetzt worden, muss die Rechtsbeschwerde ggf. nach § 80 OWiG zugelassen werden.

Inhaltsverzeichnis

5. Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG)

Bei einem Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren nach § 72 OWiG (zum Beschlussverfahren nach § 72 OWiG s. Burhoff/Gieg, OWi, Rn. 511 ff.; zur Rechtsbeschwerde in diesen Fällen Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3378 ff.) ) kommt es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße und den Wert der etwa angeordneten Nebenfolgen vermö­gensrechtlicher Na­tur an, da die Beteiligten in jedem Fall ein Recht auf mündliche Verhandlung haben.

Die Rechtsbeschwerde gegen eine gem. § 72 OWiG ergangene Beschlussentscheidung ist nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn der Beschwerde­führer dem schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG rechtzeitig widersprochen hat. Sie ist nicht nur bei einem ausdrücklich erklärten Widerspruch gegen das Beschlussverfahren zulässig, sondern nach der Rspr. in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG in allen Fällen, in denen entweder kein uneingeschränktes Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren vorgelegen hat oder keine hinreichende und faire Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn keine Frist zur Stellung­nahme gegeben oder eine gewährte Frist nicht abgewartet worden ist (BGHSt 32, 394 ff.; vgl. auch Burhoff/Gieg, OWi, Rn. 560 f.; Göhler/Seitz, § 72 Rn. 70 ff. m.w.N.).

Wird die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung des § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG gestützt, muss der Beschwerdeführer, da es sich nach h.M. um eine Verfahrensrüge handelt, in der Begrün­dung die den Verfahrensmangel enthal­tenden Tatsachen angeben (BGHSt 23, 298 = NJW 1970, 1613; Göhler/Seitz, § 79 Rn. 15 m.w.N.; a.A. KK-Senge, § 79 Rn. 27, wonach von Amts wegen zu prüfen sei, ob der Betroffene dem schriftli­chen Verfahren widersprochen habe). Zur Begründung sei­ner Rüge muss der Betroffene ggf. auch die Tatsachen vortragen, aus denen sich ableitet, dass der Hin­weis nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG nicht in seinen Emp­fangsbereich gelangt oder dass der Widerspruch rechtzei­tig bei Gericht eingegangen ist. Für den Nachweis gelten die Regeln des Freibeweisverfahrens.

Beantragt der Betroffene bei einem verspäteten Widerspruch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 72 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 OWiG; zur Wiedereinsetzung vgl. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 4515 ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche  HV, 7. Aufl., 2013, Rn. 3524 (Im Folgenden kurz: Burhoff, HV]; Burhoff/Burhoff, RM, Teil B Rn. 1815 ff.), so sind gleichwohl die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie die Formvorschriften zu wahren, falls die Rechtsbeschwerde hilfsweise darauf gestützt werden soll, der Verwerfungsbeschluss des AG sei rechtsfehlerhaft. Allerdings reicht es dann nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 342 Abs. 1, 2, 3 S. 2 StPO aus, wenn die Rechtsbeschwerde nur vorsorglich für den Fall eingelegt wird, dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird. Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, wird die Rechtsbeschwerde gegenstandslos.

Hinweis:

Wird nur Rechtsbeschwerde eingelegt, gilt dies als Verzicht auf den Wiedereinsetzungsantrag. Deshalb muss die Wiedereinsetzung vor oder spätestens gleichzeitig mit der Rechtsbeschwerde beantragt werden, sonst ist der Antrag unzulässig.

Inhaltsverzeichnis

6. Zulässigkeit nach Zulassung der Rechtsbeschwerde

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässig, wenn sie nach § 80 OWiG zugelassen wird (vgl. dazu unten IV).

Inhaltsverzeichnis

7. Zulässigkeit bei mehreren Taten (§ 79 Abs. 2 OWiG)

Die Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig, wenn die Entscheidung des AG mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn zum Gegenstand hat, die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2 OWiG aber nicht hinsichtlich aller, sondern nur für einzelne Taten gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde ist dann nur insoweit zulässig, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2 OWiG vorliegen. Im Einzelnen gilt (vgl. a. Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3353 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, Teil A Rn. 1383 ff.):

Es muss sich um mehrere Taten eines Betroffenen handeln. Ist der Betroffene z. B. wegen einer Tat zu einer Geldbuße von 125 € und wegen einer anderen Tat zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt worden, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur wegen der Tat, die zu der Geldbuße von 300 € geführt hat, gegeben. Die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Geldbuße von 125 € DM bedarf hingegen der Zulassung. Ob Gegenstand des Urteils eine einheitliche Tat ist oder nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu entscheiden. Nimmt es nur eine einheitliche Tat an, greift § 79 Abs. 2 OWiG nicht ein (OLG Hamm DAR 1974, 22). Als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne sind nicht angesehen worden Verkehrsverstöße, die an mehreren Tagen begangen werden, es sei denn, es liegt eine (fortgesetzte) Handlung vor (OLG Köln NZV 1989, 401); desgleichen nicht, wenn auf einer Fahrt an unterschiedlichen Orten und nach einem zeitlichen und räumlichen Einschnitt mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden, ohne dass eine fortgesetzte Handlung gegeben ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Jena DAR 2011, 409). Anders beurteilt worden ist die Frage aber, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur durch eine abbiegebedingte Tempoverlangsamung unterbrochen wird (OLG Düsseldorf VRS 67, 129) oder wenn sich ein Verkehrsverstoß unmittelbar an den anderen anschließt (OLG Düsseldorf VRS 75, 360). Bei der Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass die Beurteilung weitgehend Tatfrage ist (zum prozessualen Tatbegriff bei mehreren Verkehrsverstößen auf einer Fahrt s. a. Burhoff/Gübner, OWi, Rn 2995 m.w.N.; OLG Brandenburg NZV 2006, 109 = DAR 2005, 521; OLG Celle NZV 2012, 196; OLG Hamm VRR 2012, 73).

Werden gegen einen Betroffenen mehrere Geldbußen wegen mehrerer Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne festgesetzt und bilden diese Handlungen im verfahrensrechtlichen Sinne eine Einheit, trifft § 79 Abs. 2 OWiG dem Wortlaut nach nicht zu. Jedoch ist in diesen Fällen eine differenzierende Betrachtungsweise geboten. Bei einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde werden die Geldbußen zusammengerechnet (ganz h. M., vgl. Göhler/Seitz § 79 Rn. 23 m. w. N.). Bei einer beschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde, die sich nur auf eine einzelne der abgeurteilten Handlungen erstreckt, wird die dafür festgesetzte Geldbuße getrennt behandelt, soweit der angefochtene Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung losgelöst von deren übrigem Inhalt selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann (OLG Celle JR 1976, 427).

Hinweis:

Bei der Anordnung eines Fahrverbots wegen mehrerer Taten ist die Rechtsbeschwerde, unabhängig von der Höhe der Geldbuße, wegen sämtlicher Taten zulässig, die für die Anordnung des Fahrverbots als entscheidungserheblich angesehen werden können. Denn in diesem Fall wird die Grundlage für die Anordnung des Fahrverbots in Frage gestellt, wenn das Urteil des AG auch nur hinsichtlich einer der selbständigen Taten aufgehoben wird (BayObLG VRS 69, 385).

Inhaltsverzeichnis

III. Anwendung des Revisionsrechts (§ 79 Abs. 3 OWiG)

1. Allgemeines

Die allgemeinen Vorschriften der StPO über Rechtsmittel gelten schon kraft der Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG. Darüber hinaus erklärt § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Im Einzelnen gilt: Die §§ 333-335 StPO werden verdrängt durch die Sonderregelung der §§ 79, 80 und 83 Abs. 2 OWiG. § 341 StPO wird durch § 79 Abs. 4 OWiG ergänzt. § 342 StPO ist entsprechend anwendbar. Die §§ 350, 351, 356 StPO gelten nur, falls im Bußgeldverfahren eine  HV stattgefunden hat.

Inhaltsverzeichnis

2. Beschwer

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist - wie bei der Revision - das Vorliegen einer Beschwer (BGH NJW 1986, 1820; KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 54 m. w. N.). Beschwert ist der Rechtsmittelführer nur dann, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für ihn mit sich bringt, wenn in seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar eingegriffen worden ist (OLG München NJW 1981, 2208). Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Entscheidungsausspruch herleiten, nicht erst aus den Gründen des Urteils oder des Beschlusses (zur Beschwer bei einem Rechtsmittel allgemein Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn. 1595). I.d.R. wird der Betroffene ebenfalls nicht durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses beschwert (für die Revision BGH NJW 2007, 3010, 3011; NStZ 2011, 650; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, vor § 296 Rn. 14 m.w.N.).

Inhaltsverzeichnis

3. Einlegung der Rechtsbeschwerde

Nach § 341 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (eingehend zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3180 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1231 ff.). Wird die Frist versäumt, kann dagegen nach den allgemeinen Regeln Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (vgl. dazu wegen der Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 4515 ff.; Burhoff, HV, Rn. 3524; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn. 1815 ff.).

Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit der Betroffenen stattgefunden, so beginnt für diesen gem. § 341 Abs. 2 StPO i.V.m. 3 79 Abs. 4 OWiG die Frist mit der Zustellung des Urteils. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Betroffene selbst an der HV nicht teilgenommen hat. Ist der Betroffene aber in der HV durch seinen Verteidiger vertreten worden (s. § 73 Abs. 3 OWiG), beginnt die Beschwerdefrist mit der Verkündung Urteils (Göhler/Seitz/Bauer, § 79 Rn 30a). Das Datum der Zustellung ist nach § 79 Abs. 4 OWiG maßgebend, falls ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist.

Für die Wirksamkeit der Zustellung gelten die allgemeinen Regeln: Die Sitzungsniederschrift muss fertiggestellt sein (§ 273 Abs. 4 StPO; u.a. BGH NJW 1977, 541; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 4546 ff. Burhoff/Kotz/Kotz, Teil A Rn. 2233 ff.). Wird an den Verteidiger zugestellt, muss eine auf diesen lautende Zustellungsvollmacht vorliegen. Diese kann z. B. auch in der HV zu Protokoll erklärt worden sein. Allein die sich aus dem Protokoll der  HV ergebende Teilnahme des Verteidigers an einem Termin reicht jedoch nicht aus, die Bevollmächtigung nachzuweisen (BGHSt 41, 303 = NJW 1996, 406 = DAR 1996, 177; OLG Karlsruhe StV 1997, 121 [Ls.]; s. a. Schnarr NStZ 1997, 15; vgl. ferner Burhoff, HV, Rn. 3408 ff.). Auch nicht ausreichend ist es, wenn sich der Verteidiger in einem Schriftsatz als Bevollmächtigter benennt, dann aber eine Vollmachtsurkunde beifügt, in der die Person des Bevollmächtigten nicht benannt ist (Blankovollmacht; BGH NStZ-RR 2009, 144; KG VRR 2008, 355; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24; AG Diez StRR 2014, 163 [Ls.]; AG Leipzig VRR 2007, 117; AG Neuruppin StRR 2013, 233;

Nach § 341 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG muss die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Auch hier gelten die allgemeinen Regeln (vgl. KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 65; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. 128 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn. 1691 ff.; zur Einlegung durch Email s. Burhoff, HV, Rn. 523 ff. m.w.N.).

Inhaltsverzeichnis

4. Begründung der Rechtsbeschwerde

a) Allgemeines

Nach § 344 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn ein Rechtsbeschwerdeantrag gestellt und dieser Antrag ordnungsgemäß begründet wird. Nach § 337 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG kann die Begründung der Rechtsbeschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden. Zu den Rechtsnormen, deren Verletzung gerügt werden kann, gehören bei den im Ordnungswidrigkeitenverfahren häufigen Blankettatbeständen auch Verwaltungsanordnungen (KK-OWiG-Senge, vor § 1 Rn. 15). Bei der Begründung ist gem. § 344 Abs. 2 StPO - wie bei der Revision - zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge zu unterscheiden. Nach den Erfahrungen in der Praxis sind die hierfür geltenden Regeln den Verteidigern vielfach nicht hinreichend klar (vgl. dazu im Übrigen a. Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn. 1529 ff.; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3164 ff.).

Hinweis:

Um einen schweren Verteidigerfehler handelt es sich, wenn der Verteidiger neben der Verfahrensrüge nicht auch zumindest (vorsorglich) die allgemeine Sachrüge erhebt (Burhoff StV 1997, 432), selbst wenn er nur Verfahrensverstöße geltend machen will. Denn nur die Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht den umfassenden Zugang zum Urteil und damit ggf. auch den Zugang zu Urteilsstellen, die für die Verfahrensrüge bedeutsam sein können (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 38, 302; 38, 372; BGH NStZ 1996, 145; StraFo 2008, 332; u.a. BGH, Beschl. v. 26.03.2008 – 2 StR 61/08; OLG Brandenburg NStZ 1997, 612; OLG Celle StRR 2012, 424 = StV 2013, 12 [Ls.]; OLG Hamm StraFo 2001, 244; StRR 2008, 308; 2008, 346; Meyer-Goßner/Schmitt, § 344 Rn. 20). Durch die zusätzlich erhobene Sachrüge kann somit der Tatsachenvortrag zur Verfahrensrüge um den Tatsachenstoff des Urteils ergänzt werden und das Revisionsgericht hat beides im Zusammenhang zu würdigen.

Die unzutreffende oder auch widersprüchliche Einordnung des Rechtsbeschwerdeangriffs als Verfahrens- oder Sachrüge ist dann unbeachtlich, wenn sich aus der Begründungsschrift - durch Auslegung - deutlich ergibt, welche Rüge gemeint ist (u.a. BGH NJW 2013, 3191; Urt. v. 21.11.2006 – 1 StR 392/06; Beschl. v. 01.08.2013 - 2 StR 242/13 ["vollumfänglich" nicht ausreichend]; Beschl. v. 03.12.2014 - 4 StR 512/14; KG, Beschl. v. 13.10.2011 – 3 Ws (B) 356/11; OLG Bamberg NZV 2011, 44 m. Anm. Gieg VRR 2010, 348; NStZ-RR 2012, 83; zur Auslegung einer Revision der StA BGH NStZ-RR 2014, 285). Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rüge, sondern ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens des Angeklagten zu entnehmen ist (KG, OLG Bamberg, jeweils a.a.O.). Soweit das Rechtsmittelvorbringen dies erlaubt, kann der als Sachrüge bezeichnete Vortrag daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge geprüft werden (KG, a.a.O.; ähnlich auch noch OLG München NJW 2010, 1826 [Auslegung einer „Inbegriffsrüge“ als Verfahrensrüge]).

Inhaltsverzeichnis

b) Rechtsbeschwerdeantrag

Notwendig ist auch im Bußgeldverfahren die im Rechtsbeschwerdeantrag enthaltene Erklärung, inwieweit die Entscheidung des AG angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Zwar ist das Fehlen eines Antrages unschädlich, wenn das Ziel der Rechtsbeschwerde aus der Begründungsschrift und dem bisherigen Verfahrensablauf erkennbar ist (BGH NStZ 1990, 96; NStZ-RR 2000, 38 [K]; 2010, 104 [Ci/Zi]; Beschl. v. 22.04.2009 – 1 StR 131/09; OLG Hamm StV 1982, 170; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195 f.), jedoch sollte in der Praxis der Verteidiger aus Gründen der Klarheit auf einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag achten. Denn es kann Fallgestaltungen geben, in denen es unklar bleibt, was der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. So führt das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags z. B. dann zur Unzulässigkeit, wenn bei einer Verurteilung wegen zweier Taten einerseits ohne ausdrückliche Einschränkung Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, andererseits die Rechtsbeschwerdebegründung sich aber nur mit einer der beiden Taten befasst (BayObLG DAR 1985, 247).

Inhaltsverzeichnis

c) Rechtsbeschwerdebegründung
aa) Allgemeines

Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist unerlässlich, sonst ist sie unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe VRS 64, 4 m. w. N.; vgl. auch Gribbohm NStZ 1983, 97 ff.). Gerügt werden können nur Rechtsfehler. Die tatsächlichen Feststellungen überprüft das Rechtsbeschwerdegericht grds. nicht. Deshalb kann eine Rechtsbeschwerde, die sich darin erschöpft, die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugreifen, etwa indem nur die vom AG vorgenommene Beweiswürdigung angegriffen wird, unzulässig sein (KG VRS 65, 212 f.; Göhler/Seitz, § 79 Rn. 27b). Geltend gemacht werden können mit der Rechtsbeschwerde auch die sog. absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO (vgl. im einzelnen KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 109 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 2783 ff.).

Inhaltsverzeichnis

bb) Frist

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss nach § 345 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG binnen eines Monats erfolgen. Diese Frist beginnt i. d. R. erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils. Für die Berechnung der Frist gelten die allgemeinen Regeln des § 43 StPO (vgl. zu den Einzelheiten Meyer-Goßner/Schmitt, § 43 StPO Rn. 1 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn. 1794 ff.; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3230 ff.). Die Begründungsfrist beginnt also mit der Zustellung und endet im nächsten Monat mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 81 m. w. N.; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 32301; a. A. OLG Köln NStZ 1987, 243 m. w. N., das die zivilrechtliche Regelung in den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB anwendet).

Inhaltsverzeichnis

cc) Form

Die Rechtsbeschwerdebegründung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Eine telefonische Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht zulässig (OLG Hamm DAR 1995, 457 = NZV 1996, 123 = VRS 90, 444).

Aus der Rechtsbeschwerdebegründung muss sich ergeben, dass der Verteidiger an der Erstellung gestaltend mitgewirkt hat oder er zumindest für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn. 14 ff. m.w.N.; dazu BVerfG NJW 1996, 713; zuletzt u.a. BGH NJW 2012, 1783; NJW 2014, 3320; NStZ-RR 2002, 309; 2014, 320, jew. m.w.N.; z.B. OLG Hamm StraFo 1998, 317; NStZ-RR 2009, 381; StRR 2012, 227; OLG Rostock NJW 2009, 3670 [Ls.]). Bestehen daran, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt, allerdings (auch nur geringste) Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (st. Rspr. des BGH; vgl. u.a. BGHSt 32, 326). Eine Heilung dieses Mangels nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BayObLG VRS 50, 298; Kuckein in; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 345 Rn. 16).

Hinweis:

Der Verteidiger muss daher alles vermeiden, was zu Zweifeln an der vollen Übernahme der Verantwortung führen kann Die Rspr. ist hiernämlich streng. Formulierungen wie „Nach Auffassung des Angeklagten .....“ oder „Auf Wunsch meines Mandanten trage ich noch vor .....“ oder „Der Angeklagte lässt vorbringen .....“ oder: Herr X rügt…." führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH NJW 2012, 1748; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; 2014, 320; OLG Hamm StraFo 2000, 345; OLG Rostock NJW 2009, 3670 [Ls.]; s. i.Ü. wegen weit. Formulierungen Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn. 16).

Entsprechendes gilt für die Unterschrift des Rechtsanwalts/Verteidigers. Ergibt sich aus einem Zusatz und/oder aus sonstigen Umständen, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung nicht übernommen hat, ist die Unterschrift unwirksam (so grds. auch BGH NJW 2014, 3320; s. z.B. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1002 [nur Stempel und Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem vom Antragsteller selbst verfassten Schriftsatz]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2013, 355 für Rechtsbeschwerdebegründung; ebenso OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1989, 3296 [unzulässig auch: „i.V. für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt“]; OLG Hamm StRR 2012, 227 mit Anm. Lange [Unterzeichnung "i.V."]; OLG Hamm NStZ 2014, 728 [für RA, nach Diktat verreist]; vgl. aber auch - weiter - BGH NJW 2014, 3320; OLG Köln NZV 2006, 321 unter Hinw. auf BVerfG NJW 1996, 713).

Inhaltsverzeichnis

dd) Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung

(1) Sachrüge

Für die Begründung der Sachrüge ausreichend ist eine Formulierung, die etwa lautet: "Gerügt wird die Verletzung des sachlichen Rechts". Die Anforderungen an diese Rüge sind damit gering, doch muss sie zumindest erhoben werden, und zwar möglichst ausdrücklich (vgl. oben 4a). Grds. ist es aber ausreichend, wenn ohne ausdrückliche Erhebung der Sachrüge die Ausführungen des Rechtsmittels erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wegen sachlich-rechtlicher Fehler überprüft sehen will (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2000, 294; OLG Bamberg zfs 2014, 55 = VRR 2013, 311; OLG Hamm VRS 100, 459). Entscheidend ist, dass der Rügewille erkennbar ist. Deshalb ist eine Rechtsbeschwerde nicht ausreichend begründet, wenn das Beschwerdevorbringen, ohne dass das angefochtene Urteil in irgendeinem Punkt als fehlerhaft angegriffen wird, allein darauf abzielt, in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zu erreichen (KG NZV 1996, 124). Wird mit der Rechtsbeschwerde nur der Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend gemacht, ist damit die Sachrüge ausreichend erhoben, da die Verjährungsfrage nur beantwortet werden kann, wenn zuvor die Tat rechtlich zutreffend eingeordnet wird (OLG Düsseldorf VRS 74, 45).

Hinweis:

Der Betroffene braucht die Sachrüge nicht im Einzelnen zu begründen. Doch können Ausführungen dazu, inwieweit und warum eine Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt, nützlich sein (vgl. im übrigen Gribbohm NStZ 1983, 97 ff.; s. a. Burhoff StV 1997, 438). Für die Begründung der Rechtsbeschwerde muss sich der Verteidiger aber immer vor Augen führen, dass das Rechtsbeschwerdegericht für die Überprüfung auf die Sachrüge nur das Urteil oder den Beschluss zur Verfügung hat, ein Blick in die Akten ihm aber verwehrt ist. Das bedeutet, dass die Erfahrung des Verteidigers aus der ersten Instanz bei der Begründung des Rechtsmittels grds. ohne Bedeutung ist.

Mit der Sachrüge erreicht der Betroffene eine Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des gesamten sachlichen Rechts, und zwar in einem sehr weiten Umfang (vgl. Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3257 ff., Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1315 ff.). So wird z. B. auch die Beweiswürdigung überprüft, allerdings nur darauf, ob eine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen vorliegt. Ebenso wird überprüft, ob alle Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse vorliegen, so z. B. das Vorliegen eines wirksamen Bußgeldbescheides (OLG Düsseldorf VRS 61, 278).

Der Verteidiger muss sich auf die angefochtene Entscheidung und deren Ausführungen konzentrieren. Deshalb erübrigen sich Ausführungen dazu, warum der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme zu einer anderen Überzeugung hätte gelangen, zumindest aber Zweifel ("in dubio pro reo") hätte haben müssen, wenn sich nicht aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Richter bei seiner gefundenen Entscheidung noch Zweifel gehabt hat. Denn nur dann ist der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (BVerfG StraFo 2007, 463; BGH NJW 1973, 1209). Dass der Verteidiger noch Zweifel hat, begründet einen Verstoß ebenso wenig (OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.2005 – 2 Ss OWi 418/05, www.Burhoff.de; Burhoff StV 1997, 438).

Die Sachrüge hat im Übrigen selten mit der Rüge Erfolg, es sei ein Fehler bei der Tatsachenfeststellung gemacht worden, sog. Feststellungsrüge. Denn das Rechtsbeschwerdegericht muss grds. von den getroffenen Feststellungen ausgehen und prüft lediglich, ob sie klar, widerspruchsfrei, vollständig und frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind. Nicht gerügt werden kann daher, dass der Tatrichter aus den Feststellungen einen bestimmten Schluss gezogen hat, sofern dieser nur möglich ist. Der gezogene Schluss muss nicht zwingend sein (BGH NJW 1979, 2318).

Beanstandet werden können aber unvollständige und lückenhafte Feststellungen (§ 267 StPO), da derartige Urteilsausführungen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die erforderliche Nachprüfung erlauben, ob das Recht fehlerfrei angewendet worden ist. Dieser sachlich-rechtliche Mangel führt regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidung (vgl. u. a. OLG Koblenz VRS 74, 199). Die Lücken in den Feststellungen können vielfältig sein, z. B. Nichtangabe des Tattages oder des Ortes der Ordnungswidrigkeit, so dass eine Abgrenzung des Tatgeschehens gegenüber anderen Taten nicht möglich erscheint, oder die getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für die verhängten Rechtsfolgen mehr darstellen (wegen der Einzelheiten vgl. KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 121; im Übrigen wird zur Begründung der Sachrüge verwiesen auf die ausführlichen und instruktiven Ausführungen von KK-OWiG-Senge, § 79 OWiG Rn. 119 ff.; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3258 ff.; und für die Revision Burhoff, HV, Rn. 2252 ff.).

Inhaltsverzeichnis

(2) Verfahrensrüge

Für die sog. Verfahrensrüge sieht das Gesetz strenge Formvorschriften vor, die in der Praxis oft zum Scheitern einer Rechtsbeschwerde führen. Mit der Verfahrensrüge wird die Verletzung von Rechtsnormen, die den Verfahrensablauf und dessen Gestaltung betreffen, gerügt (allgemein Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3282; Burhoff/Kotz/Junker, Teil A Rn. 1336 ff.; Burhoff, HV, Rn. 2287 ff.). Das sind zum Beispiel die örtliche Unzuständigkeit, die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit, die Nichtgewährung des letzten Wortes, die Verletzung der Unmittelbarkeit der  HV, die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, die Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine bedeutsame Rolle in der Praxis spielen sicherlich die Verfahrensfragen, die damit zusammenhängen, ob ein Beschluss nach § 72 OWiG erlassen werden durfte oder ob eine  HV hätte stattfinden müssen (vgl. auch oben II 5). Ergibt die vom Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmende Prüfung, dass ein rechtzeitiger Widerspruch gegen ein Verfahren ohne  HV vorgelegen hat, so stellt das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es auch die Beruhensfrage bejaht, nur noch fest, ob der Verfahrensvorgang im Einzelnen tatsächlich so abgelaufen ist, wie ihn der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung dargestellt hat.

Folgende weiteren Verletzungen von Verfahrensregeln können zur Begründetheit der Verfahrensrüge führen: Die Hinweispflicht nach § 243 Abs. 5 S. 1 StPO kann verletzt sein, wenn der Betroffene im Rahmen der Vernehmung zur Person schon Tatsachen bekundet hat, die - wie z. B. seine wirtschaftlichen Verhältnisse - bei der Zumessung der Geldbuße eine Rolle spielen, ohne dass er auf sein Schweigerecht auch insoweit, was nach den Umständen des Falles erforderlich sein kann, hingewiesen worden ist (BayObLGSt 1983, 153). Fehler bei der Erhebung des Zeugenbeweises können darin liegen, dass die Zeugen- oder Betroffeneneigenschaft verkannt worden ist, über Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrechte nicht belehrt oder in sonstiger Weise dagegen verstoßen worden ist. Auch kann gegen das Vereidigungsverbot verstoßen worden sein (BGH NStZ 1988, 447). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz kann verletzt sein, wenn der Urkundenbeweis fehlerhaft erhoben wird, insbes. bei Protokollverlesung entgegen §§ 253, 254 StPO oder über § 256 StPO hinaus (zur grds. erforderlichen Verlesung von Messprotokollen so auch OLG Jena VRS 114, 37; OLG Düsseldorf DAR 2013, 82 m. Anm. Staub; OLG Koblenz zfs 2014, 171.

Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ist zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich, dass "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon an Hand der Rechtsbeschwerdeschrift - also ohne Rückgriff auf die Akten - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (Göhler/Seitz, § 79 Rn. 27d m. w. N.; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3287; für die Revision Burhoff, HV, Rn. 2313). Dabei ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt, Schriftstücke oder das Protokoll unzulässig (u.a. BGH NJW 2006, 457; OLG Koblenz VRS 68, 223; zur Abgrenzung der unzulässigen Protokollrüge von der Verfahrensrüge s. vgl. z.B. BGHSt 7, 162; BGH StV 2011, 728; OLG Hamm Rpfleger 1997, 230 = StraFo 1997, 210).

Der erforderliche Tatsachenvortrag darf nicht zu ungenau und unvollständig sein. Das ist häufig bei der sog. Aufklärungsrüge der Fall (zur Begründung der Aufklärungsrüge a. Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 2822; Burhoff, HV, Rn. 2333 für die Revision). Diese darf sich nicht darauf beschränken, ganz allgemein zu rügen, die Sache sei nicht genügend aufgeklärt worden. Auch reicht es nicht aus, was häufig geschieht, dass lediglich beanstandet wird, eine Ortsbesichtigung habe nicht stattgefunden. Eine ordnungsgemäß begründete Aufklärungsrüge muss vielmehr ganz bestimmte Beweisbehauptungen und die Angabe der damit verfolgten Beweisergebnisse enthalten (BGH NStZ 1984, 329). Daneben muss das Beweismittel bezeichnet werden, das das Gericht zur weiteren Wahrheitsermittlung hätte benutzen müssen Schließlich muss dargelegt werden, warum es sich dem erkennenden Gericht hätte aufdrängen müssen, gerade in der Richtung Beweis zu erheben. Ist der Betroffene in der  HV durch einen Verteidiger vertreten worden, ist es auch notwendig darzulegen, warum entsprechende Beweisanträge nicht schon in der  HV gestellt worden sind (zu allem vgl. dazu BGHSt 27, 250, 252; NStZ-RR 2010, 316; KG StRR 2013, 263; s.a. das Beispiel einer zulässigen Aufklärungsrüge bei OLG Hamm StV 2008, 570 und einer unzulässigen Aufklärungsrüge bei BGH NStZ 2009, 468.

Wird die nach Auffassung des Betroffenen zu Unrecht erfolgte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, muss in der Begründung nicht nur der volle Wortlaut des Beweisantrages wiedergegeben werden, sondern auch der volle Wortlaut des Beschlusses, mit dem dieser Antrag vom Gericht abgelehnt worden ist. Anschließend muss die Begründung darlegen, warum diese Ablehnung durch das Gericht fehlerhaft gewesen ist. Nützlich, jedoch nicht unbedingt erforderlich, sind Ausführungen zu der Frage, dass die Entscheidung auch auf dem dargelegten Verfahrensmangel beruht (Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3303 ff.; zur Revision Burhoff, HV, Rn. 2336; vgl. auch BGHSt 37, 168; u.a. BGH StraFo 2010, 466; NStZ-RR 2012, 178).

Macht der Betroffene geltend, dass der Amtsrichter trotz einer Richterablehnung (§§ 24 ff. StPO) zu Unrecht in der Sache entschieden habe, so sind zur Begründung das Ablehnungsgesuch und die vollständige Entscheidung des Gerichts hierüber mitzuteilen. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet über diese Verfahrensrüge nach Beschwerdegrundsätzen, d. h. es trifft eine eigene Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs (vgl. dazu Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3312 f., für die Revision Burhoff, HV, Rn. 2339 ff.).

In der Praxis von Bedeutung sind auch die Fälle der Einspruchsverwerfung nach § 74 OWiG wegen Ausbleiben des Betroffenen. Hier handelt es sich ebenfalls um eine Verfahrensrüge (wegen der Einzelheiten s. Göhler/Seitz, § 74 Rn. 48b m. w. N.). Das bedeutet, dass i. d. R. unter Darlegung bestimmter, im einzelnen auszuführender Tatsachen näher dargestellt werden muss, weshalb das AG das Ausbleiben nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (vgl. u. a. OLG Düsseldorf NZV 1990, 444; BayObLG NStZ-RR 1997, 182; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; OLG Nürnberg NJW 2009, 1761; zu § 74 OWiG vgl. die Rspr.-Nachweise bei Krenberger zfs 2012, 424; ders., zfs 2013, 364; Burhoff VRR 2007, 250, 255; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3314). Dazu gehört ggf. z. B., dass der Inhalt eines ärztlichen Attestes, mit dem das Fernbleiben in der  HV entschuldigt werden sollte, in der Rechtsbeschwerde mitgeteilt wird, wenn nicht die Urteilsgründe darüber Aufschluss geben (BayObLG, a. a. O.).

Inhaltsverzeichnis

d) Verfahrensvoraussetzungen oder -hindernisse

Die vom Rechtsbeschwerdegericht ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen, ist unterschiedlich zu beantworten, je nachdem ob dieser Mangel vor oder nach Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung entstanden ist. Lag der Mangel bereits vor Erlass des amtsrichterlichen Urteils vor, prüft das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen des Mangels nur, wenn eine insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde vorliegt, die also form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Eine Sonderregelung gilt nur im Rahmen von § 80 Abs. 5 OWiG im Zulassungsverfahren. Ist das nicht der Fall, so wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, auch wenn der Amtsrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hat (BGH NJW 1961, 1684). Sind Verfahrenshindernisse dagegen erst nach Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung entstanden, so sind sie nach h. M. bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung durch wirksame Einlegung des Rechtsmittels gehemmt worden ist, ohne dass es auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung ankommt (BGH NJW 1968, 2253; KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 99 m. w. N.).

Inhaltsverzeichnis

5. Beschränkung der Rechtsbeschwerde

a) Allgemeines

Die Rechtsbeschwerde kann - ebenso wie im Strafverfahren die Berufung bzw. die Revision –auf abtrennbare Teile beschränkt werden (vgl. dazu eingehend Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A und 1221 ff. und Rn. 2562 ff.; Burhoff/Junker, OWi, 3172 ff.; zur Berufung Burhoff, HV, Rn. 493 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, Teil A Rn. 248 ff.). Das ist z.B. der Fall bei der Zumessung der Geldbuße (OLG Düsseldorf VRS 95, 42; OLG Koblenz VRS 60, 54). Hat der Amtsrichter den Betroffenen wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grds. selbstständig anfechtbar. Ist eine solche selbstständige Prüfung des verbleibenden Teils jedoch nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn. 6 m.w.N., Burhoff, HV, Rn. 493 [zur Berufung] und Rn. 2342 [zur Revision], jew. m.w.N. zur Trennbarkeitsformel des BGH).

Inhaltsverzeichnis

b) Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

Der in der Praxis häufigste Fall der Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. I.d.R. ist diese Beschränkung wirksam. Der Rechtsfolgenausspruch ist in Bußgeldsachen – ebenso wie in Strafsachen – unabhängig von den Feststellungen zum Schuldspruch einer isolierten Nachprüfung zugänglich (OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063, 2064; OLG Koblenz VRS 60, 54; OLG Köln NZV 1994, 157, 158). Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kommt aber nur in Betracht, wenn das AG zur Schuldfrage hinreichende Feststellungen getroffen hat (OLG Düsseldorf VRS 86, 354; 85, 472; OLG Köln VRS 96, 289; OLG Oldenburg StraFo 2008, 385). Sind die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand lückenhaft, so ist die nur teilweise Anfechtung der Entscheidung unwirksam (vgl. z.B. BayObLG StV 1983, 418; OLG Bamberg VRR 2010, 323 = VA 2010, 177; KG NJW 1976, 813; OLG Düsseldorf VRS 72, 117 und 64, 36; NJW 1993, 2063; OLG Koblenz VRS 70, 144; OLG Stuttgart NJW 1978, 711; Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sich dem Urteil des Tatrichters nicht entnehmen lässt, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (OLG Zweibrücken VA 2008, 137 [Ls.] für Geschwindigkeitsüberschreitung).

Inhaltsverzeichnis

IV. Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG)

1. Allgemeines

Nach § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde auf Antrag grds. dann zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Obwohl die Zulassungsvoraussetzungen damit an sich verhältnismäßig klar umrissen sind, bieten Rspr. und Lit. zur Frage der Zulassungsvoraussetzungen ein derart unübersichtliches Bild, dass lediglich eins feststeht: Es ist im Einzelfall schwer vorhersehbar, ob ein Zulassungsantrag Erfolg haben wird oder nicht (vgl. auch Weidemann NStZ 1985, 1 ff.). Die mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zusammenhängenden Fragen haben wegen der durch das Änderungsgesetz vom 26. 1. 1998 erfolgten Anhebung der Wertgrenzen in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG (s. o. II 1 u. 2) erheblich an Bedeutung zugenommen. Denn die Anhebung hat dazu geführt, dass - soweit nicht ein Fahrverbot verhängt ist - bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der weitaus größte Teil der Rechtsbeschwerden der Zulassung bedarf. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten eine höchstrichterliche Entscheidung nur in Ausnahmefällen herbeigeführt werden können soll und zudem nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG auch nur dann, wenn durch Urteil, d. h. aufgrund einer  HV (KK-OWiG-Senge, § 80 Rn. 2; eingehend zur Zulassung a. Burhoff/Junker, OWi Rn. 3397; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1427 ff.; Herrmann VRR 2014, 128 ff.), entschieden worden ist.

Hinweis:

Eine Zulassungsbeschwerde gegen eine Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG gibt es nicht (vgl. BayObLG DAR 1991, 388 m. w. N.; OLG Hamm VRS 50, 59).

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils muss "geboten" sein, d. h. sie muss sich aufdrängen und nicht nur naheliegen (Göhler/Seitz, § 80 Rn. 15). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte die Rechtsbeschwerde damit zwar nicht nur in seltenen Ausnahmefällen - wie z. B. bei Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen nach § 137 GVG - zugelassen werden, aber auch nicht sehr viel häufiger. Die Praxis ist aber insoweit großzügiger verfahren.

Inhaltsverzeichnis

2. Zulassungsvoraussetzungen (§ 80 Abs. 1 OWiG)

a) Fortbildung des Rechts

Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen, auch des Verfahrensrechts, und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (BGHSt 24, 15, 21; OLG Bamberg DAR 2011, 212 = VRR 2011, 83; OLG Hamm DAR 1973, 139; DAR 2010, 99 = VRR 2011, 75;M OLG Köln NZV 2010, 270 = NStZ-RR 2010, 88). Mit der Zulassung soll das OLG als Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von allgemeiner praktischer Bedeutung sind.

Einzelfälle, in denen der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts bejaht worden ist, waren: Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 80 OWiG selbst (OLG Hamm NJW 1974, 2098); Höhe des Sicherheitsabzuges bei Geschwindigkeitsmessungen der Polizei durch Nachfahren mit einem Fahrzeug (OLG Düsseldorf NJW 1988, 1039); "Leinenzwang" für Hunde (OLG Hamm JMBl. NW 1988, 69); fehlende Urteilsgründe (OLG Celle VRS 75, 463; OLG Hamm NZV 2001, 355; vgl. dazu auch unten b bb).

Inhaltsverzeichnis

b) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Von größerer praktischer Bedeutung als die Zulassung zur Fortbildung des Rechts ist die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Inhaltsverzeichnis

aa) Allgemeines

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rspr. entstehen oder fortbestehen würden. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rspr. im Ganzen hat. Bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (vgl. u. a. OLG Koblenz NJW 1990, 2398; OLG Hamm NJW 1990, 2369; Göhler/Seitz, § 80 Rn. 5 m. w. N.; zu allem a. Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3405 ff.). Hinzukommen muss, dass die Fehlentscheidung in einer grds. Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleichgelagerten Fällen gerechnet werden kann (OLG Düsseldorf VRS 78, 140; OLG Koblenz VRS 68, 227; zur sog. "Wiederholungsgefahr" s. a. KG NJW 2010, 2900 = VRR 2010, 313 = StRR 2010, 396 [fehlerhafte Behandlung des Schweigerechts]; OLG Hamm VRS 74, 36; NJW 1970, 624).

Hinweis:

Wird bewusst von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen, so ist i. d. R. ein Grund für die Zulassung gegeben; dann tritt nämlich offen zutage, dass die Rspr. uneinheitlich ist (OLG Düsseldorf NStZ 1991, 395 = NZV 1991, 283). Bei unbewusster Abweichung hängt die Frage der Zulassung von der Bedeutung des möglichen Rechtsfehlers und dem Grad der Wiederholungsgefahr ab (BayObLG VRS 82, 212). Ergibt sich der Rechtsfehler aus einem vom AG verwendeten Formular, ist die Wiederholungsgefahr besonders groß (OLG Hamm JMBl. NW 1980, 69).

Bei Fehlern des materiellen Rechts gilt: Sie stellen wegen der großen Zahl der hier auftretenden Rechtsfragen und der dabei möglichen Auslegungsbreite nicht so häufig die Einheitlichkeit der Rspr. in Frage. Allerdings muss hier insbes. auch berücksichtigt werden, ob die Entscheidung im Ergebnis zu krassen Unterschieden führen würde (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 1991, 395 = NZV 1991, 283 [zur Zulassung von mehreren Rechtsbeschwerden bei gleichgelagerten Fällen]).

Bei Fehlern des Verfahrensrechts ist für die Zulassung entscheidend der Rang der Norm, die fehlerhaft angewendet worden ist (Göhler/Seitz, § 80 Rn. 7). Sind elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, so z. B. das Gebot des fairen Verfahrens, das Recht auf die Anwesenheit in der  HV oder das Recht auf Mitwirkung eines Verteidigers (vgl. BayObLG DAR 1976, 166), ist i. d. R. die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil die elementaren Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind; ob bewusst oder unbewusst dagegen verstoßen worden ist, ist hier nicht entscheidend (Göhler/Seitz, § 80 Rn. 8 m. w. N.). Bei Vorliegen eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes i. S. v. § 338 StPO ist eine Abwägung vorzunehmen, ob wegen der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens die Gesetzesverletzung von einem solchen Rang ist, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Das kann z. B. bei einem Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO der Fall sein (vgl. OLG Köln VRS 53, 276).

Inhaltsverzeichnis

bb) Besondere Fälle

(1) Fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages

Auch die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich machen (KK-OWiG-Senge, § 80 Rn. 31). Das ist der Fall, wenn der Amtsrichter Beweisanträge der Verteidigung in der  HV ohne Angabe von Gründen ablehnt. Das war bereits früher nach § 77 OWiG a. F. unzulässig (BayObLG NStZ 1986, 467), die Neufassung des § 77 OWiG hat daran nichts geändert (OLG Köln VRS 74, 210). Aus § 77 Abs. 3 OWiG ist abzuleiten, dass ein Beweisantrag, der in der  HV gestellt worden ist, stets nur durch begründeten Beschluss abgelehnt werden darf. Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann die Begründung i. d. R. darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei (OLG Köln, a. a. O.).

Inhaltsverzeichnis

(2) Unzulängliche oder fehlende Urteilsgründe

Häufig sind die Urteilsgründe der amtsgerichtlichen Entscheidung unzulänglich, gelegentlich fehlen sie auch, obwohl die Voraussetzungen für ein Absehen von der Urteilsbegründung nach § 77b OWiG nicht vorgelegen haben, ganz. Ist das letztere der Fall, wird jedoch nicht allein deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG anhand des abgekürzten Urteils, des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags und sonstiger Umstände, die auch aus ggf. nachgeschobenen Urteilsgründen hergeleitet werden können, erforderlich (BGHSt 42, 187 = NJW 1996, 3157 = NStZ 1997, 39 = VRS 92, 135; KG VRS 82, 135 m. w. N.; OLG Bamberg StraFo 2010, 468;  OLG Köln NZV 1997, 371; OLG Stuttgart NZV 2009, 522; Göhler/Seitz, § 80 Rn. 13 u. § 77b Rn. 8 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1432 m.w.N.; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3261). Handelt es sich um ein abgekürztes Urteil, gilt das entsprechend (zu einem Sonderfall s. OLG Köln NZV 1997, 411).

Entsprechend angewendet werden die Grundsätze auch bei "nur" unzulänglichen Urteilsgründen (OLG Köln VRS 75, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 375; OLG Hamm, Beschl. v. 5. 11. 1992 - 3 Ss OWi 856/92) oder wenn nach § 77b OWiG rechtsfehlerhaft von einer Urteilsbegründung abgesehen worden ist (OLG Hamm VRS 74, 447; s. a. OLG Hamm JMBl. NW 1980, 69; OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 244 [Zulassung, um einer derart fehlerhaften Abfassung der Urteilsgründe entgegenzuwirken, nach deren Inhalt nicht mehr erkennbar ist, ob die Einheitlichkeit der Rspr. gewahrt ist]).

Hinweis:

In den o. a. Fällen ist dem Verteidiger dringend zu empfehlen, den Zulassungsantrag zu begründen und im Einzelnen darzulegen, warum sich bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils ein Zulassungsgrund ergeben würde (zur Begründung des Zulassungsantrags eingehend Herrmann VRR 2014, 128 ff.).

 

Inhaltsverzeichnis

c) Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)

§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verpflichtet das Rechtsbeschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde auch dann, wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (vgl. dazu BayObLG NZV 1989, 34). Die Zulassung soll danach erfolgen, wenn nicht zweifelhaft sein kann, dass auch das anderenfalls angerufene BVerfG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gelangen würde.

Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (vgl. KK-OWiG-Senge, § 80 Rn. 41). Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind z. B. angenommen worden, wenn dem Betroffenen der Schlussvortrag verweigert, sein Verteidiger zurückgewiesen (BayObLG NStZ 1988, 281) oder seine Teilnahme an der  HV vereitelt wird (OLG Hamm NJW 1972, 1063). § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht entsprechend auf alle Grundrechtsverstöße anwendbar (BayObLG NZV 1996, 44).

Hinweis:

Der Zulassungsgrund es § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht durch einen „Schwellenwert“ begrenzt (OLG Düsseldorf BJW 1999, 2130; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3414). 

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur auf Antrag, der in der Form einer Verfahrensrüge erfolgen muss, zu beachten (s. o. III 4 b bb [2]). Ist diese nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG ausgeführt, wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Antrags gehört vor allem auch, dass der Betroffene darlegt, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (OLG Hamm NZV 1999, 220 = VRS 99, 60; OLG Jena NZV 2010, 636 = zfs 2010, 230; OLG Köln NZV 1992, 419). Denn anderenfalls kann nicht beurteilt werden, ob das Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG standhalten würde.

Inhaltsverzeichnis

d) Zulassung bei Verfahrenshindernissen (§ 80 Abs. 5 OWiG)

Verfahrenshindernisse sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug vorgelegen haben, der Rechtsfehler des Urteils also darin liegt, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (BGH JR 1989, 258; BayObLG NJW 1992, 641). Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde muss jedoch ein Verfahrenshindernis beachtet werden, so dass dann das Verfahren mit der Einstellung endet (OLG Köln NJW 1987, 2386). Im Einzelnen gilt:

Die Frage der Verjährung ist im Zulassungsverfahren i. d. R. nicht, sondern nur dann zu prüfen, wenn es wegen dieser Frage geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 137; VRR 2005, 273; KK-OWiG-Senge, § 80 Rn. 60), oder wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen eines Rechtsfehlers außerhalb der Verfolgungsverjährung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Ebenfalls unbeachtlich ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des Urteils (BGHSt 36, 59 = NJW 1989, 990).

Inhaltsverzeichnis

3. Einschränkungen der Zulassung (§ 80 Abs. 2 OWiG)

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bei sog. geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eingeschränkt. Hier gibt es sie nach § 80 Abs. 2 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts. Die Grenze, was als "geringfügig" anzusehen ist, ist durch das Änderungsgesetz (s. o. I) erheblich verschoben worden. Dieses hat die Grenze auf 100 € angehoben worden. Der Zulassungsantrag kann in diesen Fällen nur auf die Sachrüge gestützt werden (vgl. zur Zulassung bei Fehlen von oder bei unzulänglichen Urteilsgründen Göhler/Seitz, § 80 Rn. 16h).

Hinweis:

Mit der Verfahrensrüge kann nur geltend gemacht werden, das rechtliche Gehör sei versagt worden. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bleibt von der Beschränkung des § 80 Abs. 2 OWiG unberührt (OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130; OLG Köln NStZ 1988, 31; Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3414)). Allerdings ist in derartigen Fällen die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur mit der Einschränkung gegeben, dass es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Inhaltsverzeichnis

4. Zulassungsantrag

Mit dem Zulassungsantrag nach § 80 Abs. 3 OWiG muss beantragt werden, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen. Damit ist automatisch vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dass dies im Antrag ausdrücklich gesagt werden muss.

Für den Zulassungsantrag gelten nach § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel (§§ 297-303 StPO) entsprechend. Für die Form und Frist des Zulassungsantrags gilt § 341 Abs. 1 StPO, den § 79 Abs. 4 OWiG ergänzt, sowie die §§ 342, 344, 345 StPO entsprechend (s. im einzelnen oben III). Der Zulassungsantrag ist daher von vornherein unzulässig, wenn er nicht erkennen lässt, inwieweit das Urteil angefochten werden soll, welcher Antrag gestellt und welche Rüge erhoben wird, oder wenn den Anforderungen für diese Rüge nicht genügt wird (vgl. z. B. OLG Köln VRS 78, 467). Es gelten hier also die allgemeinen Grundsätze für die Einlegung der Rechtsbeschwerde. Werden mit dem Zulassungsantrag Verfahrensrügen erhoben, so müssen sie innerhalb der Begründungsfrist formgerecht vorgebracht werden (OLG Düsseldorf VRS 64, 41; OLG Hamm VRS 46, 305; eingehend zur Begründung des Zulassungsantrags Herrmann VRR 2014, 128 ff.).

Inhaltsverzeichnis

V. Rechtsbeschwerdeverfahren

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die besonderen Vorschriften des § 79 Abs. 5 u. 6 OWiG. Danach entscheidet das OLG grds. durch Beschluss. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das OLG auch auf Grund einer HV durch Urteil entscheiden. Hebt das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene, i.d.R. die amtsgerichtliche Entscheidung auf, kann es abweichend von § 354 StPO in der Sache selbst entscheiden oder sie an das AG, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes AG desselben Landes zurückverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Nach § 79 Abs. 3 OWiG gelten die Vorschriften der StPO zur Revision entsprechend. Damit gilt (auch) § 349 StPO und die dort vorgesehenen verschiedenen Möglichkeiten, wie entschieden werden kann. Möglich ist also die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) oder aufgrund eines sog. Verwerfungsbeschlusses im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO.

Für das in der Praxis häufig angewendete Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO gilt (zur Kritik an diesem Verfahren Barton StRR 2014, 404; Kudlich JA 2014, 792; Rosenau ZIS 2012, 195; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit BVerfG NJW 2014, 2563):

Die GStA beantragt unter Anführung einer Begründung, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (zur Unzulässigkeit der Anregung des Antrags durch das Rechtsmittelgericht s. BVerfG NStZ 2000, 382; s.a. OLG Hamm StV 2001, 221; zur (verneinten) Befangenheit infolge Kontaktaufnahme des Rechtsmittelrichters zur GStA OLG Düsseldorf NStZ 2012, 470 m. Anm. Barton StRR 2012, 192 für die Revision; vgl. dazu auch BGH StRR 2012, 193 m. Anm. Barton; zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 349 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Antrag ist Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH StraFo 2009, 293; 2014, 121; NStZ-RR 2008, 385; 2010, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2013, 198 [Ci/Zi]). Diese Begründung wird dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung (§ 349 Abs. 3 StPO ) mitgeteilt, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss (zum rechtlichen Gehör BGH NJW 2002, 3266).

Hinweis:

Der Verteidiger sollte, wenn er neue Argumente hat oder er sich mit den Erwägungen der GStA auseinandersetzen will, erwidern (zum Umfang der Erwiderung s. BGH StraFo 2009, 293). Notwendig ist eine Erwiderung jedoch nicht. Die Erwiderung ermöglicht es nicht, weitere Verfahrensrügen zu erheben (BGH wistra 2010, 312).

Die Erwiderung sollte auf jeden Fall innerhalb der Frist erfolgen, da die Rechtsmittelgerichte i.d.R. zeitnah nach Ablauf der Frist entscheiden. Eine Verlängerung der Frist kommt zudem nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 2009, 37 [Ci] unter Hinw. u.a. auf BVerfG NJW 2006, 1336; NStZ-RR 2010, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2013, 198 [Ci/Zi]; wistra 2007, 231).

Wird die Frist versäumt, kann auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Wird dem Verteidiger/Angeklagten rechtliches Gehör nicht gewährt, kommt allerdings die Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG in Betracht.

Die GStA muss zu der Erwiderung nicht nochmals Stellung nehmen (BVerfG StraFo 2007, 463), und zwar auch dann nicht, wenn der Verteidiger in seiner Erklärung weitere Ausführungen zur Sachrüge gemacht hat (BGH NStZ-RR 2005, 14; 2010, 193 [Ci/Zi]). Auch zu einer sog. nachgeschobenen Begründung muss die GStA nicht noch einmal Stellung nehmen (BGH NStZ 2009, 52; NStZ-RR 2008, 385).

Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Stellungnahmefrist entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht, ob die Rechtsbeschwerde gemäß dem Antrag der GStA durch Beschluss als „offensichtlich unbegründet“ verworfen wird (zur Auslegung dieses Begriffs BVerfG NStZ 2002, 487; OLG Hamm StV 2001, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, § 349 Rn. 10; vgl. a. BVerfG NJW 2014, 2563). Der Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts setzt Einstimmigkeit voraus. Er bedarf keiner Begründung (st. Rspr. des BGH, vgl. u.a. – zur Revision - BGH StraFo 2014, 121; NStZ-RR 2010, 193 [Ci/Zi]).

Inhaltsverzeichnis


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".