aus ZAP Heft 10/2005, F. 22, S. 413 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzleivon Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster InhaltsverzeichnisI. Allgemeine Voraussetzungen der Durchsuchungsmaßnahme
II. Durchsuchung beim Rechtsanwalt als Verdächtigem (§ 102 StPO) III. Durchsuchung beim Rechtsanwalt als sog. Drittem (§ 103 StPO) IV. Checkliste für das Verhalten bei der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei Die Durchsuchung ist in vielen Verfahren immer noch das klassische Mittel der Ermittlungsbehörden, Beweismittel für das Verfahren zu sichern. Dabei machen die Ermittlungsbehörden häufig auch vor der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei nicht Halt. Kommt es zu dieser Zwangsmaßnahme, ist der Schock beim betroffenen Rechtsanwalt i.d.R. groß. Es muss nun nicht nur kurzfristig eine Entscheidung getroffen werden, ob die Durchsuchung der Anwaltskanzlei rechtmäßig ist oder nicht, sondern es drohen auch - unabhängig von der Frage Rechtmäßigkeit der Maßnahme - i.d.R. erhebliche Imageschäden (Leipold NJW-Spezial 2005, 327). Der nachfolgende Beitrag will auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Hilfestellung geben, wie einerseits die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme überprüft werden kann. Zum anderen sollen aber auch Verhaltenshinweise gegeben werden, mit denen der Rechtsanwalt sich selbst, aber vor allem auch seine Mitarbeiter, auf eine Durchsuchungsmaßnahme und das dabei erforderliche Verhalten vorbereiten sollte (vgl. dazu IV). Dabei wird hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen unterschieden, ob der Rechtsanwalt selbst Verdächtiger ist, die Durchsuchung also auf der Grundlage des § 102 StPO erfolgt (vgl. dazu II), oder ob es sich bei dem Rechtsanwalt um eine "andere Person" i.S. des § 103 StPO handelt, die Durchsuchung sich also gegen einen "Dritten" richtet (vgl. dazu III). Vorab wird ein Überblick über die für beide Durchsuchungsmaßnahmen geltenden allgemeinen Voraussetzungen und sonstige allgemeine Fragen gegeben (vgl. I.); zur Vertiefung und wegen der Einzelh. verweise ich insoweit auf Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2002, (demnächst: 4. Aufl., 2006), [im folgenden kurz: Burhoff, EV]). I. Allgemeine Voraussetzungen der Durchsuchungsmaßnahme1. DurchsuchungsbeschlussGrundlage der Durchsuchungsmaßnahme ist der Durchsuchungsbeschluss, der i.d.R. schriftlich vorliegen wird ((vgl. BVerfG 2001, 1121; Meyer-Goßner, StPO,, 48. Aufl., 2005 § 105 Rn. 3 m.w.N. [im Folgenden kurz. Meyer-Goßner]. In Eilfällen (vgl. dazu 2) kann die Entscheidung allerdings auch mündlich ergehen (BGH NJW 2005, 1060; LG Dresden StraFo 2004, 13; Meyer-Goßner, a.a.O.; Seifert DRiZ 2004, 141; Burhoff StraFo 2005, 141; Burhoff, EV, Rn. 534 m.w.N. auch zur a.A., wobei dann natürlich besondere Anforderungen an die Dokumentation in den Ermittlungsakten zu stellen sind (vgl. dazu zuletzt BVerfG NJW 2004, 1442; BGH NJW 2005, 1060; Park StraFo 2001, 160).
b) Anforderungen an den Inhalt Die Anforderungen an den Inhalt von Durchsuchungsbeschlüssen sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verhältnismäßig hoch (vgl. dazu grundlegend BVerfG NJW 2001, 1121; 2004, 3171; dazu a. Burhoff StraFo 2005, 140 ff.), werden aber leider häufig von Instanzgerichten nicht eingehalten. Ausgangspunkt der Rspr. des BVerfG ist Art. 13 Abs. 1 GG und die von ihm garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfG NJW 2001, 1121). Gerade wegen des Gewichts dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre ist die Anordnung einer Durchsuchung daher grds. dem Richter vorbehalten, der im Rahmen einer - vorbeugenden - Kontrolle der Zwangsmaßnahme als unabhängige und neutrale Instanz die Eingriffsvoraussetzungen eigenverantwortlich richterlich prüfen muss (BVerfG, a.a.O.). Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. z.B. BVerfG StV 2005, 643; NStZ-RR 2004, 143). Der Richter muss sich vielmehr eigenverantwortlich ein Urteil bilden und darf nicht etwa nur die Anträge der StA nach einer pauschalen Überprüfung gegenzeichnen (vgl. dazu z.B. BVerfG NJW 2005, 3630).
Der Durchsuchungsbeschluss muss die Straftat bezeichnen, die Anlass zu der Durchsuchung gibt (s. u. a. BVerfG NJW 2004, 1517; NStZ 2000, 601; s. auch EGMR StraFo 2005, 283; Meyer-Goßner, § 105 Rn. 5 m. w. N). Beschrieben werden muss zumindest der sog. Anfangsverdacht (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 189). In dem Zusammenhang muss der Tatvorwurf - soweit wie möglich - konkretisiert, d.h. so beschrieben werden, dass er unter ein Strafgesetz subsumiert werden kann (vgl. u. a. BVerfG NStZ 2000, 601; NJW 2004, 1517; BrandenbVerfG NStZ-RR 1998, 366; LG Magdeburg StraFo 1998, 271; LG Zweibrücken StV 2000, 552; vgl. die weit. N. bei Burhoff StraFo 2005, 144). Es reichen knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben, aus denen der Betroffene entnehmen kann, was ihm vorgeworfen wird bzw. wegen welcher Tat die Durchsuchung erfolgt. Es reicht also allein eine Tatbeschreibung, wie z.B., der Beschuldigte habe "Betäubungsmittel erworben bzw. mit diesen Handel getrieben", grds. ebenso wenig (BVerfG NJW 2003, 2303; StV 2003, 203; vgl. aber NStZ 2004, 160) wie bei einem Insolvenzstrafverfahren die bloße Nennung des angenommenen Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung (BVerfG StV 2005, 643).
Zur Beschreibung des Tatvorwurfs reichen auch bloße Vermutungen und ein vager Verdacht nicht aus (BVerfG NJW 2004, 3171 [für Steuerhinterziehung]; NStZ-RR 2005, 203; 2006, 110 [Verstoß gegen das MarkenG]; StraFo 2005, 377 [Beleidigung]; LG Gera StraFo 2006, 107 [für Verstoß gegen § 90a StGB]). Zu der Beschreibung des Tatvorwurfs gehören insbesondere auch die Angabe von Tatzeit( -raum und - ort) (LG Braunschweig StV 1998, 480 [Tatzeit, -ort]; LG Nürnberg-Fürth StV 1999, 521 [Tatzeitraum]). Bei anonymen Anzeigen muss auf jeden Fall besonders sorgfältig geprüft werden (LG Offenburg NStZ 1997, 626; LG Regensburg StV 2004, 198 [Ls.]; vgl. LG Karlsruhe StraFo 2005, 420, wonach eine anonyme Anzeige keine Durchsuchungsgrundlage sein kann). Im Steuerstrafverfahren gelten keine Besonderheiten (vgl. zu den Anforderungen allgemein u. a. BVerfG NJW 2002, 1941; 2004, 3171; NStZ-RR 2005, 203; LG Bonn StraFo 2001, 418; StV 2002, 358; LG Koblenz StraFo 2002, 298).
cc) Bezeichnung der Beweismittel Die Durchsuchungsanordnung muss außerdem Zweck und Ziel - Ergreifung des Beschuldigten oder Auffinden von Beweismitteln - (BVerfG NJW 1966, 1603, 1615; 2003, 2303; StV 2003, 203; StraFo 2004, 413) angeben (s. u II. und III.). I.d.R. wird die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dienen. Dann müssen die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ggf. in der Form beispielhafter Angaben, (Meyer-Goßner, § 105 Rn. 5 m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG; zuletzt u.a. StraFo 2004, 413) aufgeführt werden. Nur allgemeine Angaben über die Beweismittel genügen nicht (BVerfG NJW 1992, 551; LG Wiesbaden NJW 1979, 175). Die Angaben müsse so konkretisiert werden, dass weder bei dem von der Durchsuchung Betroffenen noch bei den die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die suchenden und ggf. zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BVerfG NJW 2003, 2669; NStZ-RR 2002, 172; BGH NStZ 2002, 215; vgl. auch EGMR StraFo 2005, 283). Ausreichend ist allerdings eine Bestimmung der Beweismittel der Gattung nach (BGH NStZ 2000, 154).
(1) Allgemeine Verhältnismäßigkeit Ganz besonderes Gewicht wird in der Rechtsprechung des BVerfG auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung gelegt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist danach nur gewahrt, wenn die Durchsuchung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist/war und der mit ihr verbundene Eingriff in die durch andere Grundrechtsnormen geschützten Bereiche, wie z. B. Menschenwürde, Freiheit und Wohnung, nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, a. a. O.; vgl. auch NJW-RR 2005, 1289; für die Erlangung von Telekommunikationsverbindungsdaten s. BVerfG NJW 2006, 976). Auch Vergehen können Anlass für Durchsuchungen und Beschlagnahmen sein. Die Vorschriften sehen eine Einschränkung auf Verbrechen nicht vor (BVerfG, Beschl. v. 1. 2. 2005, 2 BvR 2019/04). Deshalb ist der Vorwurf der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) ebenso als ausreichend angesehen worden (BVerfG NJW 2005, 965) wie der Verdacht einer Nötigung und einer Sachbeschädigung im Straßenverkehr (BVerfG NJW 2005, 1767; VRR 2005, 111 [aber nicht mehr nach 16 Monaten]) oder einer Beleidigung (BVerfG StraFo 2005, 377). Für eine Unterschlagung hat das BVerfG allerdings Zweifel angemeldet (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 1289). Nach Auffassung des BVerfG handelt es sich bei diesen Delikten weder um Bagatellkriminalität noch kann Art. 13 GG entnommen werden, dass allein der Verdacht schwerer Straftaten eine Durchsuchung rechtfertigen könnte (BVerfG, Beschl. v. 1. 2. 2005, 2 BvR 2019/04). Die Schwere der Straftat ist allerdings z.B. im Rahmen der Abwägung zwischen dem Zweck der Strafverfolgung und dem Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O.; StraFo 2005, 377).
(2) Verhältnismäßigkeit bei Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtanwaltskanzlei betont das BVerfG immer wieder das Gewicht des Rechtsguts der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 GG) des betroffenen Rechtsanwalts und den verfassungsrechtlichen Schutz des i.d.R. auch betroffenen Instituts der Wahlverteidigung (vgl. u.a. BVerfG NJW 2005 1707).
Durchsuchungsmaßnahmen werden nach Art. 13 Abs. 1 GG bzw. § 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter angeordnet. Nur bei "Gefahr im Verzug" können auch der Staatsanwalt oder eine der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen.
"Gefahr im Verzug" liegt vor, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird (Meyer-Goßner, § 98 Rn. 6 m.w.N.). Nach der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121) ist der Begriff der ,Gefahr im Verzug" eng auszulegen. Die richterliche Anordnung ist die Regel, die nicht richterliche die Ausnahme (vgl. auch Burhoff StraFo 2005, 140 m.w.N.). Der über die Anordnung ggf. ohne Richter entscheidende Beamte muss über das Vorliegen von ,Gefahr im Verzug" nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Seine Entscheidung muss sich auf Tatsachen gründen (BVerfG, a. a. O.; so auch schon BVerfG NJW 1979, 1539). Seine Entscheidung unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG NJW 2001, 1121; 2002, 1333). Das bedeutet (wegen weit. Einzelh. s. Burhoff, EV; Rn. 540 m.w.N.): Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst immer versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn schon durch diesen Versuch und die darauf zurück zu führende zeitliche Verzögerung ein Beweismittelverlust eintreten könnte (BVerfG NJW 2003, 1121; OLG Koblenz NStZ 2002, 660; insoweit zutreffend BayObLG VRS 104, 294; siehe dazu auch Burhoff StraFo 2005, 141). Das gilt auch für Durchsuchungen und Beschlagnahme, die sich auf Dateien als Beweismittel richten (BayVGH PStR 2005, 278). Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlustes reicht nicht (BVerfG NJW 2003, 2303). "Gefahr im Verzug" ist also nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorhanden war. Die Ermittlungsbehörden müssen auch - zumindest telefonisch - versucht haben (BrandenbVerfG NJW 2003, 2305), eine richterliche Anordnung zu erlangen. In dem Zusammenhang ist die Rspr. hinsichtlich des Zeitfensters, das den Behörden zur Verfügung steht, ziemlich streng. Das BVerfG hat z.B. die Annahme von "Gefahr im Verzug" verneint, wenn noch zwei Stunden für die Erlangung einer richterlichen Anordnung zur Verfügung standen (vgl. BVerfG. NJW 2005, 1637; ähnlich Beschl. v. 8. 3. 2006 - 2 BvR 1114/05; vgl. auch LG Cottbus StV 2002, 535 [3 Stunden]; zur Rspr. vor der Grundsatzentscheidung des BVerfG LG Osnabrück StV 1991, 152 [für Zeitspanne von 45 Minuten zwischen dem Eingang eines Hinweises und der Durchsuchung]; ähnlich AG Braunschweig StV 2001, 393).
Für den richterlichen Bereitschaftsdienst gilt nach der Rspr. des BVerfG: Bei Tage muss die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters uneingeschränkt gewährleistet sein und ist die Justiz deshalb verpflichtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters Sorge zu tragen. Für die Nachzeit sieht das BVerfG von Verfassungs wegen einen Bereitschaftsdienst hingegen erst dann als erforderlich an, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht. Es kommt also darauf an, wie oft es überhaupt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen kommt. Ist das nur vereinzelt der Fall, ist der richterliche Eildienst zwar wünschenswert, aber nicht unbedingt erforderlich (vgl. zu allem BVerfG NJW 2001, 1121; 2004, 1441; 2005, 1637; Beschl. v. 8. 3. 2006, 2 BvR 1114/05; s. auch Burhoff, EV, Rn. 540 m.w.N.). Der Annahme von "Gefahr im Verzug" steht es i.Ü. nicht entgegen, wenn die Befundtatsachen, auf die sich die Durchsuchungsmaßnahme stützen soll, schon längere Zeit bekannt sind. Die Rspr. des BVerfG, nach der nach sechs Monaten von einer einmal erteilten Durchsuchungsanordnung nicht mehr Gebrauch gemacht werden darf, ist auf diese Fallkonstellation nicht übertragbar (BVerfG BVerfGK 4, 303) Es dürfen aber nur Beschlüsse vollstreckt werden, die nicht älter als sechs Monate sind (s. BVerfG NJW 1997, 2165). Liegt nach den vorstehenden Ausführungen "Gefahr im Verzug" vor und wird die Durchsuchung daher nicht vom Richter angeordnet, ist die Anordnung der Durchsuchung an eine bestimmte Form nicht gebunden (zur Form s.o. I, 1a). Sie kann also mündlich, telefonisch oder telegrafisch ergehen (vgl. BGH NStZ 1986, 84). Im Hinblick auf Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kontrolle müssen aber sowohl die Annahme von "Gefahr im Verzug" als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt/dokumentiert werden (BVerfG NJW 2001, 1121; 2003, 2303; BayVGH PStR 2005, 278; vgl. auch BGH NJW 2005, 1060, zugleich auch zur (verneinten) Frage eines Beweisverwertungsverbotes, wenn das unterlassen wird). Erforderlich ist eine "hinreichende Dokumentation" der Eingriffssituation, weil nur so eine ausreichende Kontrolle möglich ist, ob die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise nicht vom Richter angeordneten Eingriff vorgelegen haben (BVerfG, Beschl. v. 8. 3. 2006, 2 BvR 1114/05). 2. BeschlagnahmeverboteAllgemein gilt: Die Anordnung der Durchsuchung ist unzulässig, wenn die gesuchten Sachen unter § 97 StPO fallen, also ein Beschlagnahmeverbot besteht (OLG Frankfurt StraFo 2005, 421).
Das nach § 97 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO für bestimmte Gegenstände bestehende Beschlagnahmeverbot knüpft an ein sich ggf. aus den §§ 52, 53, 53a StPO ergebendes Zeugnisverweigerungsrecht an. Aus § 97 Abs. 1 StPO folgt aber kein allgemeines Beschlagnahmeverbot entsprechend einem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht. Geschützt wird nur das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten. Die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger, wie z.B. einem Rechtsanwalt, unterfällt nicht dem Schutz des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 83; Meyer-Goßner, § 97 Rn. 10). Zu dem geschützten Personenkreis gehören nicht nur Verteidiger, sondern (alle) sonstige Rechtsanwälte, und zwar nach Roxin (NJW 1995, 17) auch der Syndikusanwalt (dazu Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl., Rn. 391 [zumindest für die Unterlagen, die äußerlich eindeutig dem Bereich der anwaltlichen Tätigkeit zugeordnet sind]). aa) Beschlagnahmefreie Gegenstände Beschlagnahmefrei sind danach (bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei) grds. (s. i.Ü. das ABC bei Malek/Wohlers, Zwangsmaßnahmen und Grundrechtseingriff im Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 181 ff.; vgl. auch Park, Rn. 536 ff.; Burhoff, EV, Rn. 300, 306 ff.).
Akten und Unterlagen von Mandanten im Besitz eines Rechtsanwaltes, gegen den ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt wird, sind jedoch keine beschlagnahmefreien Gegenstände (LG Berlin NStZ 1993, 146). Es besteht insoweit auch kein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot, da der Mandant ausreichend dadurch geschützt ist, dass die Verwertung der Unterlagen nur im Verfahren gegen den Rechtsanwalt zulässig ist (LR-Schäfer, § 97 Rn. 14 m.w.N.; zur Beeinträchtigung der Rechte des Mandanten durch sich gegen den Rechtsanwalt richtende Beschlagnahmen Krekeler NJW 1977, 1418 f.; Waldowski AnwBl. 1975, 106). bb) Gewahrsam des Rechtsanwalts Gem. § 97 Abs. 2 S. 1 StPO gilt das Beschlagnahmeverbot für die aufgeführten Gegenstände nur dann, wenn sie sich im Gewahrsam - also in der tatsächlichen Verfügungsmacht - des i.S. der §§ 52, 53, 53a StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Der Rechtsanwalt muss also Gewahrsam haben. Es ist ausreichend, wenn Mitgewahrsam besteht; es darf aber nicht der Beschuldigte der andere Mitgewahrsamsinhaber sein (BGHSt 19, 374; LG Stuttgart MDR 1990, 944). Eine Ausnahme gilt für Verteidigungsunterlagen im Besitz des Verteidigers (vgl. dazu BGHSt 44, 46; LG München NStZ 2001, 612). cc) Ausnahmen vom Beschlagnahmeverbot Vom Beschlagnahmeverbot gelten Ausnahmen: Die in der Praxis bedeutsamste folgt aus § 97 Abs. 2 S. 3 StPO, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger selbst einer Teilnahme i.w.S., einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist. Insoweit muss weder dringender Tatverdacht i.S.v. § 112 StPO noch hinreichender Tatverdacht i.S.v. § 203 StPO vorliegen. Der Verdacht muss sich aber auf bestimmte Tatsachen gründen, bloße Vermutungen genügen nicht (LG Kiel SchlHA 1955, 368; vgl. dazu auch unten b). Er muss bei der Anordnung der Beschlagnahme bestehen (Meyer-Goßner, § 97 Rn. 20 m.w.N.).
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn es sich bei den zu beschlagnahmenden Gegenständen um sog. Deliktsgegenstände handelt (§ 97 Abs. 2 S. 3 StPO). Das sind solche, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren, z.B. gefälschte Urkunden. Dazu zählen auch die zur Begehung einer Steuer- oder Wirtschaftsstraftat benutzten - gefälschten oder echten - Urkunden (OLG Hamburg MDR 1981, 603; LG Aachen NJW 1985, 338; s.a. LG Stuttgart NJW 1976, 2030 [zur Frage des sog. mittelbaren Deliktsgegenstands]) sowie ggf. auch das "Bekennerschreiben" einer terroristischen Vereinigung (BGHSt 41, 363).
b) Exkurs: Beschlagnahme der Handakten des Verteidigers und von Datenträgern des Rechtsanwalts aa) Beschlagnahme der Handakten Für die Beschlagnahme der Handakten des Verteidigers gelten grds. die allgemeinen Regeln. Die Handakten des Verteidigers (und ihr Inhalt) sind danach grds. als beschlagnahmefrei anzusehen (Dahs, Rn. 389 m.w.N.; zur Beschlagnahme von Mandantenunterlagen bei den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe s. Schuhmann wistra 1995, 50; s. auch o. I, 2 a, aa).
In der Praxis von Bedeutung sind die mit der o.a. Ausnahme "Teilnahmeverdacht" zusammenhängenden Fragen. Nach überwiegender Meinung in Rspr. und Lit. gelten, wenn der Verteidiger teilnahmeverdächtig ist, keine Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Regeln (vgl. BGHSt 31, 16; 33, 347, 351 ff. [für Telefonüberwachung]; Meyer-Goßner, § 97 Rn. 38 m.w.N. auch zur Gegenansicht in der Lit.). Fraglich ist allerdings, welche Anhaltspunkte für einen Teilnahmeverdacht des Rechtsanwalts vorliegen müssen. Nach der Rspr. des BGH müssen es gewichtige Anhaltspunkte sein (BGH NJW 1973, 2035). Was ,,gewichtige,, Anhaltspunkte sind, ist bislang allerdings nicht definiert. Nicht erforderlich soll sein, dass gegen den Verteidiger bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder er nach §§ 138a ff. als Verteidiger ausgeschlossen ist (BGH NStZ 1983, 85). Diese Rspr. ist in der Lit. scharf kritisiert worden (vgl. u.a. Specht NJW 1974, 65; Welp JZ 1974, 421, jeweils in den Anm. zu BGH, a.a.O.; s.a. die weit. N. bei Meyer-Goßner, § 97 Rn. 39). Die Kritik ist m.E. berechtigt. Denn, was sollen "gewichtige Anhaltspunkte" sein, wenn mit ihnen nicht zumindest ein Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren bzw. der Verdachtsgrad des § 138a StPO bejaht werden können soll. In der Lit. (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 97 Rn. 58 ff.; ähnlich Malek/Wohlers, Rn. 220) ist überzeugend dargelegt, warum zudem eine einschränkende Auslegung des § 148 heute nicht mehr notwendig ist. Das gilt, nachdem das BVerfG in seiner jüngeren Rspr. (vgl. dazu insbesondere die "Geldwäscheentscheidung" in NJW 2004, 1305 und BVerfG NJW 2005, 1917) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betont und für besonders schützenswert angesehen hat, erst Recht. Deshalb wird man m.E. die Beschlagnahme beim teilnahmeverdächtigen Verteidiger auf jeden Fall erst nach der Entscheidung über das Ruhen der Verteidigerrechte gem. § 138c Abs. 3 StPO als zulässig ansehen können (a.A. in einem obiter dictum BGHSt 33, 347). bb) Beschlagnahme von Datenträgern Besonderen Schutz gewährt das BVerfG dem Rechtsanwalt/Verteidiger, wenn in seinem Büro eine Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt wird und es zur Beschlagnahme von Computeranlagen und computermäßig erfassten Daten kommt (BVerfG NJW 2005, 1917 für die Beschlagnahme des gesamten elektronischen Datenbestandes eine von Rechtsanwälten und Steuerberatern gemeinsam betriebenen Kanzlei; vgl. dazu auch schon BVerfG NJW 2002, 2458 [Erlass einer einstweiligen Anordnung]); vgl. dazu eingehend Kutzner NJW 2005, 2652 und Wegner PStR 2005, 208). Das BVerfG (NJW 2005, 1917; s. auch noch NJW-RR 2005, 1289) hat festgestellt, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme der (gesamten) Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten in das sich aus Art. 2 GG ergebende Grundrecht des Rechtsanwalts/Beraters und seiner Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung eingreife und die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt. Der Zugriff auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei berühre nämlich in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern. Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten seien auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei durch die staatlichen Behörden könne deren Mandanten insbesondere auch in anderen Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder sogar von einer Mandatierung abhalten (zu allem auch Kutzner NJW 2005, 2652). Das BVerfG betont ausdrücklich die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
Zur Durchsetzung dieses besonderen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das BVerfG (NJW 2005, 1917; 2005, 3414) für die Ermittlungsbehörden einen Prüfungskatalog entwickelt, an dem sich Durchsuchungen, vor allem aber Beschlagnahmen im sensiblen Bereich des Berufsgeheimnisträgers messen lassen müssen (vgl. dazu auch Kutzner NJW 2005, 2653; Wegner PStR 2005, 208 ff.; Burhoff, EV, Rn. 304c). Dazu gilt:
II. Durchsuchung beim Rechtsanwalt als Verdächtigem (§ 102 StPO)Ist der Rechtsanwalt selbst Verdächtiger und wird die Durchsuchung in dem gegen ihn geführten Verfahren durchgeführt, gilt neben den o.a. allgemeinen Regelen und Anforderungen § 102 StPO. Danach kann bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume und seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Für die Durchsuchung nach § 102 StPO genügt es - anders als bei § 103 StPO - dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann (Meyer-Goßner, § 102 Rn. 2). Das ist kein sehr hoher Grad. Durchsucht werden können u.a. Wohnungen und Räume, wozu auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, wie z.B. eine Rechtsanwaltspraxis, gehören (BVerfG NJW 2003, 2669). Durchsucht werden können aber auch EDV-Anlagen (BVerfG NJW 2005, 1917). Die Durchsuchung nach § 102 StPO dient entweder der Ergreifung des Verdächtigen oder dem Auffinden von Beweismitteln. III. Durchsuchung beim Rechtsanwalt als sog. Drittem (§ 103 StPO)Wird beim Rechtsanwalt als sog. "andere Person" i. S. des § 103 Abs. 1 S. 1 StPO durchsucht, ist er also weder einer Straftat beschuldigt noch verdächtig, ist die Durchsuchung nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig (zur Durchsuchung des Büros des Verteidigers des flüchtigen Beschuldigten zum Zwecke der Verhaftung s. LG Berlin NStZ-RR 2002, 267; zur Durchsuchung des Verteidigerbüros wegen des Verdachts der Geldwäsche LG Berlin NJW 2003, 2694 und dazu BVerfG NJW 2005, 1707). Die Gegenstände müssen konkret bezeichnet werden. Außerdem müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es reicht also nicht nur - wie im Fall des § 102 StPO - eine bloße Vermutung (BGH NStZ 2000, 154, 155; StV 2002, 62; vgl. aber BVerfG NJW 2003, 2669; OLG Celle StV 1982 561 f.; LG Berlin StV 2002, 69; LG Köln StV 2005, 260). Die Beweismittel müssen hinreichend individualisiert sein. Die Annahme ,irgendwelche relevanten" Beweismittel zu finden, reicht nicht (BGH, a. a. O.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es hier zudem i. d. R. erfordern, dass der von der Durchsuchung Betroffene zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Beweisgegenstandes aufgefordert wird (LG Kaiserslautern NStZ 1981, 438; LG Köln NJW 1981, 1746; wohl auch BerlVerfG StV 1999, 296, 297).
IV. Checkliste für das Verhalten bei der Durchsuchung der RechtsanwaltskanzleiDer Rechtsanwalt/Verteidiger muss sich auf eine Durchsuchung vorbereiten. Das kann anhand nachfolgender Checkliste geschehen (s. auch zur Prävention und zu Verhaltensregeln bei der Durchsuchung in Unternehmen Püschel PStR 2006, 89; Spatscheck AG 2006, 242; Burhoff, EV, Rn. 529). Vorbereitet werden müssen aber auch die Mitarbeiter des Büros, damit diese, wenn eine Durchsuchung durchgeführt werden soll, richtig reagieren.
1. Die Mitarbeiter sollten vorab über Folgendes informiert werden:
Es empfiehlt sich dafür, vorab einen Mitarbeiter zu bestimmen. Dieser ist darüber zu informieren, dass der Rechtsanwalt Inhaber des Hausrechts der zu durchsuchenden Räume ist und damit ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung hat (§ 106 Abs. 1 S. 2 SPO).
Die Mitarbeiter unterliegen ebenso wie der Rechtsanwalt der Schweigepflicht gegenüber dem Mandanten!
Auch insoweit gilt die anwaltliche Schweigepflicht. 2. Wird beim Rechtsanwalt als Beschuldigtem durchsucht:Sofort Kollegen als Verteidiger hinzuziehen oder ein Mitglied der Anwaltskammer hinzu bitten. Dem von der Durchsuchung Betroffenen darf, auch wenn es ich um einen Rechtsanwalt handelt, ein Telefonkontakt zu seinem Rechtsanwalt nicht verwehrt werden. Eine generelle Telefonsperre ist unzulässig. 3. Bitte an den Durchsuchungsleiter, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Rechtsanwaltes zu warten.Eine Verpflichtung der Ermittlungspersonen, mit dem Durchsuchungsbeginn bis zum Eintreffen des Rechtsanwaltes zu warten, besteht allerdings nicht. 4. Namen des Durchsuchungsleiters und der weiteren Ermittlungspersonen notieren!Name, Dienstbezeichnung und telefonische Erreichbarkeit der Ermittlungspersonen sind zu erfassen und - soweit vorhanden - Visitenkarten zu erbitten. Im Zweifel kann zur Legitimation die Vorlage der Dienstausweise verlangt werden. 5. Durchsuchung wird allein von Polizeibeamten vollstreckt.Wird die Durchsuchung von Polizeibeamten vollstreckt, die nicht von einem Staatsanwalt begleitet werden, muss nach § 105 StPO ein Zeuge beigezogen werden. Der Rechtsanwalt sollte dann einen anderen Rechtsanwalt beiziehen. 6. Falls ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt: Diesen aushändigen lassen.Ein vorliegender Durchsuchungsbeschluss ist den von der Durchsuchung Betroffenen regelmäßig vor Beginn der Durchsuchung - zumindest in Kopie - auszuhändigen. Nur so kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft, eine freiwillige Herausgabe erwogen und der zulässige Umfang der Durchsuchung kontrolliert werden. 7. Anhand des Durchsuchungsbeschlusses prüfen, ob es sich um eine Maßnahme nach § 102 StPO oder um eine nach § 103 StPO handelt.8. Überprüfung des DurchsuchungsbeschlussesDer Rechtsanwalt sollte die Durchsuchungsanordnung zumindest auf folgende Punkte prüfen:
9. Falls kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt: Unterrichtung über Gründe und Ziele der Durchsuchung fordern.Hierzu gehört insbesondere auch die Erläuterung, warum "Gefahr im Verzug" vorliegt. Erläutert werden muss auch, ob sich die Maßnahme nach § 102 StPO oder nach § 102 StPO richtet.
10. Ablauf der Durchsuchung
12. Keine Genehmigung für nicht einsichtsbefugte Polizeibeamte zur Durchsicht von Papieren und DateienEs dürfen jetzt auch Polizeibeamte, sog. Ermittlungspersonen, auf Anordnung des Staatsanwaltes Papiere (und entsprechend auch elektronische Datenträger) durchsehen. Fehlt es aber an einer solchen Anordnung - die auch fernmündlich oder vorab erfolgen kann -, sollte keine Genehmigung zur Durchsicht erteilt werden. Die Unterlagen müssen dann von den Polizeibeamten ungelesen versiegelt werden und zur Staatsanwaltschaft gebracht werden. Im Gegensatz zu den Polizeibeamten dürfen die Beamten der Steuerfahndung aber auch ohne Genehmigung des Betroffenen Papiere durchsehen (§ 404 S. 2 Hs. 1 AO). 13. Beschlagnahmeverbot geltend machen!Sollen Unterlagen beschlagnahmt werden, die nach Auffassung des Rechtsanwalts beschlagnahmefrei sind, muss der Rechtsanwalt auf das Beschlagnahmeverbot hinweisen und der Beschlagnahme (gesondert) widersprechen. Der Widerspruch muss ins Protokoll aufgenommen werden. 14. Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen!Im Übrigen verbieten sich "Patentrezepte" oder pauschale Ratschläge zum Verhalten während der Durchsuchung. Grundsätzlich gilt, dass keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei der Durchsuchung existiert, sondern diese lediglich passiv zu dulden ist. Es kann allerdings sinnvoll sein, in Abstimmung mit dem externen Rechtsanwalt auch aktiv mitzuwirken: So ist es grds. zu empfehlen, verschlossene Räume, Schränke, Tresore o. ä. zu öffnen. Entsprechendes kann für die Preisgabe von Passwörtern für die EDV gelten, wenn durch eine Durchsicht der Dateien verhindert werden kann, dass die gesamte EDV sichergestellt wird. 15. Detaillierte Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände verlangen!Der von der Durchsuchung Betroffene hat noch an Ort und Stelle einen Anspruch auf ein schriftliches Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (§ 107 S. 2 StPO). Die Anlegung eines solchen Verzeichnisses muss aber ausdrücklich verlangt werden. 16. Kopien der sichergestellten Unterlagen fertigen!Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es für die Ermittler, zunächst zu prüfen, ob es ausreicht, als mildere Maßnahme anstelle der (vollständigen) Sicherstellung der Beweisgegenstände Kopien des Datenbestandes fertigen. Besteht der Durchsuchungsleiter auf die Mitnahme der Originaldaten, muss er dem Betroffen aber jedenfalls gestatten, die zur Betriebsfortführung erforderlichen Kopien zu fertigen. 17. Fehlendes Einverständnis mit Durchsuchung und Beschlagnahme in Durchsuchungsniederschrift vermerken lassen.Der Rechtsanwalt muss vor der Unterzeichnung des Protokolls darauf achten, dass seine Einwände festgehalten worden sind. Er sollte sich das Protokoll in Ruhe durchlesen. |