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aus
Verkehrsrecht
Aktuell (VA) 2004, 140
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen
zu dürfen.)
Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Bei einem Verkehrsverstoß ist für den Mandanten die
Frage, ob ein Fahrverbot droht, häufig wichtiger als die Höhe der zu
erwartenden Geldbuße. Mit dem Thema "Fahrverbot abwenden" muss sich der
Verteidiger rechtzeitig beschäftigen. Wir stellen Ihnen die aktuelle
Rechtsprechung zum Fahrverbot vor und zeigen auf, wann der Mandant eine Chance
hat, dem Fahrverbot zu entgehen (s. auch die Rspr.-Nachweise in
VA 02, 132,
und VA 03,
89).
1. Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Mit Einlegung/Rücknahme des Einspruchs oder der
Rechtsbeschwerde können mehrere Fahrverbote so gesteuert werden, dass
deren Rechtskraft gleichzeitig eintritt. Dann sind die Fahrverbote gleichzeitig
und nicht nacheinander zu vollstrecken, wenn kein Fall des § 25 Abs. 2a
StVG vorliegt (4-Monatsfrist).
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
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Vollstreckung mehrerer Fahrverbote |
Fallen die mehreren Fahrverbote nicht unter § 25 Abs.
2a StVG, werden sie gleichzeitig und nicht nacheinander vollstreckt |
AG Leipzig 29.4.04, 223 OWi Js 0858/04, Abruf-Nr.
041465 |
2. Geschwindigkeitsüberschreitung
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
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Der Zweck/der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung
ist für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres sofort erkennbar |
Dadurch wird ein Sonderfall, der ein Absehen vom Fahrverbot
rechtfertigen würde, nicht begründet |
OLG Hamm 18.3.04,
3 Ss OWi 11/04, Abruf-Nr. 041466 |
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Der Runderlass des Innenministers zum Blitzen am Ortseingang
ist nicht eingehalten worden (dazu
Burhoff VA 03,
14) |
Ja, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt (bejaht, wenn
auch die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten ist) |
OLG Hamm VA 04,
52, Abruf-Nr. 040153 |
3. Rotlichtverstoß
Gerade bei einem Rotlichtverstoß können die
Tatumstände dazu führen, dass ein Fahrverbot schon
tatbestandsmäßig ausgeschlossen ist (dazu VA 00, 46). Allerdings
besteht in der Rspr. Streit, ob es (schon) ausreicht, wenn im konkreten Fall
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war oder ob auch
eine bloß abstrakte Gefährdung ausgeschlossen sein muss (siehe die
Rspr.-Nachweise
in VA 00, 47).
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot: ja oder nein? |
Fundstelle |
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Es ist auf Grund des Rotlichtverstoßes nicht zu einer
konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen |
Str., ob ja oder nein |
Ja: BayObLG NZV 03, 350; DAR 03, 280. Nein: OLG
Karlsruhe NJW 03, 3720 |
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Betroffene fährt bei Grün 1 m über
Haltelinie, muss dann an-halten. Fährt bei Rot weiter, als auch für
die Fußgänger Rot gilt |
Nein, auf Grund der Gesamt-umstände einfacher
Verstoß |
OLG Stuttgart DAR 03, 574 |
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Betroffene ist ggf. abgelenkt wg. der Erkrankung ihres
Sohnes und durch die Suche nach einer Apotheke. Mitzieheffekt |
Ggf. nein |
OLG Koblenz NJW 04, 1400 |
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Baustellenampel |
Nein |
OLG Brandenburg zfs 03, 471 |
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Rotlichtverstoß um 1.10 Uhr in ländlicher Gegend
ohne großen Verkehrsfluss |
Nein |
OLG Brandenburg zfs 03, 471 |
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Rotlicht wg. Übermüdung über-sehen |
Ja |
OLG Celle DAR 03, 569 |
4. Beharrlicher Verstoß
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
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Ein Fahrverbot wg. beharrlicher Pflichtverletzung kann schon
verhängt werden, wenn der Pflichtverletzung das Gewicht des Regelfalls von
§ 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichkommt, ohne dass es auf eine schon zuvor
verhängte erhöhte Geldbuße ankommt |
Ja. Zur Feststellung der Beharrlichkeit genügt es
i.d.R., dass das Verkehrszentralregister Vorahn-dungen enthält (BayObLG,
VA 04, 28, Abruf-Nr. 040146). Diese müssen grds. im Urteil mitgeteilt
werden (OLG Hamm VA 04, 54, Abruf-Nr. 040221) |
BayObLG VA 04, 84, Abruf-Nr. 0404722;
ähnlich OLG Hamm VA 04, 54,
Abruf-Nr. 040221 |
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Mehrfacher Wiederholungstäter |
Ja |
OLG Hamm 1.7.03,
4 Ss OWi 416/03, Abruf-Nr. 041467 |
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Beharrlicher Verstoß ergibt sich nicht aus § 4
Abs. 2 S. 2 BKatV |
Ggf. nein, aber nur unter den Voraussetzungen, die auch bei
Vorliegen des Regelfalles laut BKatV ein Absehen rechtfertigen |
BayObLG VRS 105, 31 = DAR 03, 231 |
5. Augenblicksversagen
Ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht, wenn die
Ordnungswidrigkeit lediglich auf einem "Augenblicksversagen" (= leichter
Fahrlässigkeit) beruht (BGH 11.9.97, NZV 95, 525; OLG Köln VRS 105,
28). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schwerpunktbeitrag in VA 01, 169,
verwiesen.
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Umstände des Einzelfalls |
Augenblicksversagen ja oder
nein? |
Fundstelle |
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Der Betroffene übersieht das die Geschwindigkeit
beschränkende Schild |
Ja, aber nur, wenn er die ohne das Vorschriftzeichen
maßgebliche Höchstgeschwindigkeit einhält |
OLG Frankfurt VA 03, 135, Abruf-Nr. 031643; kritisch
Deutscher NZV 03, 173, 174 |
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Der Betroffene übersieht das die Geschwindigkeit
beschränkende Schild, weil er telefoniert (Handy) |
Nein |
OLG Hamm VA 03,
168, Abruf-Nr. 032213; OLG Karlsruhe NStZ-RR 03, 279 |
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Das Verkehrsschild ist nur 1 x vor der Messstelle
aufgestellt. Der Grund für die Geschwindigkeits-beschränkung ist
erkennbar weg-gefallen (kein Rollsplitt mehr) |
Ja |
OLG Celle DAR 03, 323 |
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Der Betroffene sucht eine verkehrsberuhigt Zone
zunächst als Fußgänger auf, um seinen dort von einem anderen
abgestellten Pkw abzuholen |
Ja. Bei Verneinung des Augenblicksversagen muss im Urteil
stehen, warum der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung hätte erkennen
können |
BayObLG VA 04, 49, Abruf-Nr. 040147 |
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Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zur Nachtzeit.
Der Tatort erweckt bereits am Tag den Eindruck der
Außerörtlichkeit |
Ja |
AG Meißen zfs 03, 570 |
Praxishinweis: Der Tatrichter muss sich mit der Frage, ob
ein "Augenblicksversagen" vorgelegen hat, nur dann näher
beschäftigen, wenn sich der Betroffene auf ein solches berufen hat (OLG Hamm VA 03, 108, Abruf-Nr. 031349;
OLG Schleswig Rspr.-Übersicht in SchlHA 03, 211).
6. Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen?
Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn es für den
Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere
Härte unzumutbar ist (dazu
VA 01,
104 ff.). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz oder
die Existenz des Betroffenen gefährdet ist.
Praxishinweis: Allerdings muss sich der Tatrichter nur dann
vertieft mit den Auswirkungen eines Fahrverbotes auf den Betroffenen
auseinandersetzen, wenn sich dieser auf schwerwiegende (berufliche) Folgen
berufen hat (OLG Karlsruhe 2.3.04, 1 Ss 18/04, VA 04, 136; Abruf-Nr.
041193).
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen: ja oder nein? |
Fundstelle |
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Arzt, der geltend macht, nicht mehr am ärztlichen
Notdienst teilnehmen zu können |
Nein, da Vertretungsregelung möglich ist |
OLG Hamm 20.1.04,
4 Ss OWi 585/03, Abruf-Nr. 041468 |
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Versicherungsmakler, der seine Kunden zu Hause
aufsucht |
Nein. Berufstätige, die auf die Fahrerlaubnis
angewiesen sind, können nicht generell vom Fahrverbot ausgenommen
werden |
OLG Hamm 2.12.03,
4 Ss OWi 719/03, Abruf-Nr. 041469) |
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Handelsvertreter |
Nein |
OLG Hamm 7.8.03, 3 Ss OWi 426/03, Abruf-Nr.
041470 |
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Selbstständiger Dachdeckermeister, der ständig zu
Baustellen fahren muss |
Nein |
OLG Hamm 12.8.03,
4 Ss OWi 525/03, Abruf-Nr. 032481 |
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Schwerbehinderter/bei Kündigung schwerer zu
vermitteln |
Ja |
AG Wittenberg DAR 03, 382 |
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Selbständiger Transportunternehmer
(Einmannbetrieb) |
Ja. Der Tatrichter muss aber zum Ruin der Fa. Feststellungen
treffen (auch OLG Hamm 3.7.03, 4 Ss OWi 442/03, Abruf-Nr. 041515) |
OLG Zweibrücken zfs 03, 424; AG Bersenbrück NZV
03, 151 |
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Rechtsanwalt |
Nein |
OLG Hamm 1.7.03, 4
Ss OWi 385/03, Abruf-Nr. 041471; OLG Schleswig SchlHA 03, 213 |
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Sicherheitsingenieur |
Ja, da Kunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
oder nur schwer erreichbar |
AG Schwedt NZV 03, 205 |
Praxishinweis: Der Verteidiger muss auf jeden Fall in der
Hauptverhandlung beim AG unter Beweisantritt eingehend darlegen, warum das
drohende Fahrverbot zum Arbeitsplatzverlust bzw. zur Existenzvernichtung bei
seinem Mandanten führt. Ein drohender Arbeitsplatzverlust führt
allerdings nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines
Fahrverbots abzusehen. Auch in einem solchen Fall muss geprüft werden, ob
bei einem Verzicht auf ein Fahrverbot noch wirksam auf den Betroffenen
eingewirkt werden kann. Ist der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen
Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig, hat ein Fahrverbot auch bei
erheblichen Härten seine Berechtigung. Das gilt auch dann, wenn bei einem
vorhergehenden Verkehrsverstoß bereits einmal unter Erhöhung der
Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist
(OLG Karlsruhe 2.3.04, 1 Ss 18/04, VA 04, 136, Abruf-Nr. 041193).
7. Absehen vom Fahrverbot bei einem Verstoß gegen §
24a StVG
Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG kommt das Absehen
vom Fahrverbot grundsätzlich nur bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände in Betracht. Die besonderen
Umstände müssen im AG-Urteil erörtert werden. In der Regel wird
ein Fahrverbot zu verhängen sein (OLG Saarbrücken VA 02, 169,
Abruf-Nr. 021369; dazu auch BayObLG VRS 105, 33).
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Der Betroffene ist die einzige Arbeitskraft in dem
Kfz-Betrieb seiner Ehefrau und deshalb auf die Fahrerlaubnis
angewiesen |
Nein |
OLG Hamm 1.4.03, 3
Ss OWi 183/03, Abruf-Nr. 041472 |
8. Absehen vom Fahrverbot wg. langen Zeitablaufs zwischen Tat
und Urteil?
Die Obergerichte sehen i.d.R. bei einem langen Zeitraum zwischen
Tat und Verurteilung von einem Fahrverbot ab. Allerdings ist die Länge des
Zeitraums eine Frage des Einzelfalls, die einen Beurteilungsspielraum
eröffnet. Angenommen wird hier in der OLG-Rspr. bislang meist ein
Zeitrahmen von zwei Jahren. Jedoch ist auch diese Zeitspanne lediglich ein
Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das
Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch
erfüllen kann, nahe liegt (BayObLG VA 04, 103, Abruf-Nr. 041185).
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Zeitraum: 1 Jahr und 9 Monate |
Nein (s. aber den Praxishinweis unten) |
OLG Hamm zfs 03,
521; s. aber OLG Schleswig SchlHA 03, 213 |
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Zeitraum: mehr als 2 Jahre |
Ja |
OLG Dresden NStZ-RR, 03, 279; s. auch OLG Karlsruhe 23.4.04,
1 Ss 53/04, Abruf-Nr. 041462 |
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Zeitraum: mehr als 2,5 Jahre |
Ja |
AG Leipzig zfs 04, 134 |
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Zeitraum: mehr als 2,75 Jahre |
Ja |
OLG Rostock DAR 03, 530 |
Praxishinweis: Ob die OLG an dieser Rspr. festhalten, ist
fraglich. Der BGH hat nämlich inzwischen zu einem Fahrverbot nach §
44 StGB ausgeführt, dass es für einen über 1 Jahr und 9 Monate
zurückliegenden Verkehrsverstoß nicht mehr als Warnungs- und
Besinnungsstrafe geeignet ist (BGH zfs 04, 133 mit zustimmender Anmerkung
Bode).
9. Absehen vom Fahrverbot aus sonstigen Gründen
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines
Verkehrszeichens (Verbotsirrtum) |
Ja |
BayObLG VA 03, 150, Abruf-Nr. 031640 |
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Zweck/Anlass der Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht
ohne weiteres sofort erkennbar |
Nein |
OLG Hamm 18.3.04,
3 Ss OWi 11/04, Abruf-Nr. 041710 |
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Der Betroffene ist unbelastet |
Nein |
OLG Koblenz VA 03, 176, Abruf-Nr. 032160 |
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Zwischen Tat und Urteil nicht verkehrsrechtlich
aufgefallen |
Nein |
OLG Koblenz VA 03, 176, Abruf-Nr. 032160 |
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"Berufliche Stresssituation" |
Nein |
OLG Koblenz VA 03, 176, Abruf-Nr. 032160 |
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Die Ehefrau (schwanger!) muss den Betroffenen jeden Tag zur
Arbeit bringen |
Nein |
OLG Hamm VA 03,
178, Abruf-Nr. 032164 = VRS 105/447 = NZV 04, 99 |
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Betroffener muss sich täglich um seine 89-jährige
Großmutter kümmern, die er täglich besucht (Einkaufen und
Kochen) |
Ja. (Das Urteil ist ein Beweis für die
Großzügigkeit der AG'e. Es kommt nicht auf Dritte, sondern auf den
Betroffenen an.) |
AG Mannheim zfs 04, 236 |
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Geschwindigkeitsüberschreitung + 57 km/h.
Geständnis. Arbeitsplatzverlust droht |
Ja |
AG Erlangen VA 04, 67, Abruf-Nr. 040522 |
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Der Betroffene hat Aufklärungshilfe geleistet |
Nein, allein deshalb nicht |
OLG Hamm VA 04,
53 Abruf-Nr. 040219 |
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Geschwindigkeitsüberschreitung aus
Lärmschutzgründen |
Nein |
OLG Karlsruhe VA 04, 136 Abruf-Nr. 041265 |
Literaturhinweis: Zur Entwicklung des "Regelfahrverbotes"
bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen s.
Deutscher in NZV 04, 173.
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