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aus Verkehrsrecht Aktuell
2003, 89
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen
zu dürfen.)
Fahrverbot
Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm
Bei einem Verkehrsverstoß steht für den Mandanten
häufig nicht die Höhe der zu verhängenden Geldbuße im
Vordergrund. Größere Bedeutung hat für ihn in der Regel die
Frage, ob er (auch) mit einem Fahrverbot rechnen muss. Mit dieser Frage muss
sich der Verteidiger rechtzeitig beschäftigen. Dazu muss er die aktuelle
Rechtsprechung kennen. Wir stellen Ihnen im Anschluss an unsere
Schwerpunktbeiträge und den Beitrag in
VA 02, 132, die neuere
Rechtsprechung zum Fahrverbot vor und zeigen auf, wann der Mandant ggf. eine
Chance hat, einem Fahrverbot zu entgehen.
1. Allgemeines
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
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Erstmalige Verhängung eines Fahrverbotes wegen
beharrlicher Verletzung der Pflichten. |
Ja, aber i.d.R. begrenzt auf einen Monat. |
KG NZV 02, 473; ähnlich
OLG Hamm DAR 02, 324. |
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Verkehrszentralregister weist mehrere Verstöße
auf, darunter zwei einschlägige. |
Nein, daraus allein kann nicht auf Beharrlichkeit
geschlossen werden. |
OLG Hamm VA 03,
13, Abruf-Nr. 021518 (zum beharrlichen Verstoß s. VA 02, 58
ff.). |
2. Geschwindigkeitsüberschreitung
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
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Geschwindigkeitsmessung erfolgt 50 bis 60 m vor der das Ende
der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden
Ortstafel. |
Nein, wenn das AG nicht darlegt, welche Umstände ein
Unterschreiten des Mindestabstandes von 200 m rechtfertigen (zum Blitzen am
Ortseingang s. VA 03, 14 ff.) |
BayObLG NStZ-RR 02, 345. |
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Geschwindigkeitsüberschreitung wg. verbotenen
Telefonierens. |
Nicht allein deshalb eine Verlängerung des
Fahrverbotes. |
OLG Hamm VA 02,
170, AbrufNr. 021289. |
3. Rotlichtverstoß
Gerade bei einem Rotlichtverstoß können die
Tatumstände dazu führen, dass ein Fahrverbot schon
tatbestandsmäßig ausgeschlossen ist (vgl. dazu
VA 00, 46). Allerdings
besteht in der Rspr. Streit, ob es (schon) ausreicht, wenn im konkreten Fall
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war oder ob auch
eine bloß abstrakte Gefährdung ausgeschlossen sein muss (siehe die
Rspr.-Nachweise in VA 00,
47).
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Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
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Einspurige Baustellenampel. |
Nein. |
OLG Dresden DAR 02, 522 |
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Andere Verkehrsteilnehmer befinden sich verkehrswidrig im
Kreuzungsbereich. |
Ja. |
BayObLG zfs 02, 202, 203; a.A. Deutscher NZV 03,
118. |
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Geradeaus-Grünlicht: Wechsel in der Kreuzung auf die
durch Rotlicht gesperrte Abbiegespur. |
Ggf. ja, bei unklarer Verkehrsführung
"Augenblicksversagen". |
OLG Dresden VA 02, 169, Abruf-Nr. 021367. |
4. Augenblicksversagen
Ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht, wenn die
Ordnungswidrigkeit lediglich auf einem "Augenblicksversagen" (= leichter
Fahrlässigkeit) beruht (vgl. dazu den grundlegenden Beschluss des BGH vom
11.9.97 in NZV 95, 525). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schwerpunktbeitrag
in VA 01, 169 ff., verwiesen.
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Umstände des Einzelfalls |
Augenblicksversagen ja oder
nein? |
Fundstelle |
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Der Betroffene fährt in eine belebte
innerstädtische Kreuzung mit mehreren Fahrspuren ein und übersieht
bei dem Versuch, in die für seine Weiterfahrt vorgesehene Fahrspur zu
gelangen, das Rotlicht. |
Nein, da in solchen Fällen eine gesteigerte
Aufmerksamkeit verlangt werden muss. |
BayObLG NZV 02, 517. Hinweis: Das OLG Hamm stellt
geringere Anforderungen (vgl. u.a. VA
02, 170, Abruf-Nr. 021291). |
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Übersehen von Verkehrszeichen auf Grund
Sonnenblendung. |
Ja. |
AG Potsdam NJW 02, 3342 a.A. Deutscher NZV 03, 118 |
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Verfahren auf BAB und darauf zurückzuführende
Geschwindigkeitsüberschreitung nach dreimaligem Übersehen der
entsprechenden Begrenzungsschilder. |
Nein. |
OLG Hamm VA 02,
157 Abruf-Nr. 021138. |
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Fahren auf BAB / Übersehen der
Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder wegen eines Gesprächs über
geschäftliche Angelegenheiten. |
Nein. |
NZV 02, 142, 143. |
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Übersehen von Verkehrsschildern innerorts durch einen
Ortsfremden. |
Nein, wenn dieser durch zu schnelles Fahren
(Überschreiten der an sich innerorts zulässigen Geschwindigkeit um 9
km/h) selbst zur Unaufmerksamkeit beigetragen hat. |
OLG Karlsruhe VA 03, 71, Abruf-Nr. 030443. |
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Auf Grund unklarer Verkehrsführung wechselt der
Betroffene in einer Kreuzung in eine durch Rotlicht gesperrte
Abbiegespur. |
Ja. |
OLG Dresden VA 02, 169, Abruf-Nr. 021367. |
Praxishinweis: Wenn die gem. § 25 StVG erforderlichen
Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht
vorliegen, kommt auch die Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht.
Das gilt auch, wenn es sich um einen objektiv schwerwiegenden
Verkehrsverstoß handelt (OLG Hamm
VA 01, 114, Abruf-Nr. 010824).
5. Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen?
Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn es für den
Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere
Härte unzumutbar ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der
Arbeitsplatz oder die Existenz des Betroffenen gefährdet ist. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schwerpunktbeitrag in
VA 01, 104 ff.,
verwiesen.
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Die Betroffene ist im Betrieb allein für den Autohandel
zuständig, der ohne eine Fahrerlaubnis zum Erliegen käme. Ehemann und
sonstige Angestellte können nicht aushelfen. |
Ja. |
AG Bersenbrück NZV 03, 152 = zfs 03, 97.
Hinweis: Das AG ist zusätzlich vom Augenblickversagen ausgegangen,
so dass es an sich auf die berufl. Umstände für die
Fahrverbotsentscheidung nicht mehr ankam. |
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Fahrlehrer. |
Ja, bei drohendem Schaden in außergewöhnlicher
Höhe, ohne Voreintragungen, besonders hohe Fahrpraxis und
Einsichtigkeit. |
AG Seligenstadt NZV 02, 520. |
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RA, der regelmäßig Gerichtstermine im weiten
Umkreis von seiner Kanzlei wahrnimmt |
Ja. |
AG Potsdam NJW 02, 3342; a.A. Deutscher NZV 03,
120. |
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Inhaber einer Versicherungsagentur, Ehefrau nicht
berufstätig, 3 Kinder, täglich Termine an weit auseinander gelegenen
Orten. |
Ja. Hinweis: Das AG hat ein dreimonatiges
Regelfahrverbot auf einen Monat reduziert. |
AG Linz DAR 02, 469. |
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Auswirkungen des Fahrverbots auf den
Bundeswehrführerschein. |
Ja, wenn Vorfall zudem auf gut ausgebauter Straße zu
verkehrsarmer Zeit geschehen und der Betroffene unbelastet war. |
OLG Oldenburg zfs 02, 359. |
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Betroffene macht die drohende Kündigung des
Arbeitsverhältnisses geltend. |
Ggf. ja. Hinweis: Nähere Feststellungen im
Urteil zur angedrohten Kündigung erforderlich. Ebenso: Hat der Betroffene
noch Urlaub? Kann er ihn am Stück nehmen? |
OLG Hamm zfs 02,
404. |
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Entfallen der Nebentätigkeit als Kraftfahrer. |
Nein. |
KG NZV 02, 281. |
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Betroffener hat Stelle als Berufskraftfahrer in
Aussicht |
Ggf. ja. |
OLG Hamm VA 03,
13 AbrufNr. 021518. |
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Außendienstmitarbeiterin vertreibt
Finanzdienstleistungen, ist im ländlichen Bereich tätig und
fährt jährlich 35.000 km. |
Nein, die Betroffene kann/muss ggf. Urlaub nehmen. |
OLG Karlsruhe VA 03, 71, Abruf-Nr. 030443. |
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Alleiniger Geschäftsführer einer
Baufirma. |
Nein. |
OLG Hamm 22.8.02, 3
Ss OWi 620/02, Abruf-Nr. 021286. |
Praxishinweis: Die Amtsgerichte sind in der Regel mit dem
Absehen vom Fahrverbot wegen beruflicher Nachteile großzügiger als
die OLG. Das BayObLG lässt dafür selbst "berufliche Nachteile auch
schwerwiegender Art" nicht ausreichen (vgl. DAR 02, 324). Es sieht bei einem
monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.700 EUR die Einstellung eines Fahrers und
ggf. sogar die Aufnahme eines Kredits, um diesen bezahlen zu können, als
zumutbar an.
6. Absehen vom Fahrverbot bei einem Verstoß gegen §
24a StVG
Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG kommt das Absehen
vom Fahrverbot grundsätzlich nur bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände in Betracht. Die besonderen
Umstände müssen im amtsgerichtlichen Urteil erörtert werden. In
der Regel wird ein Fahrverbot zu verhängen sein (OLG Saarbrücken VA
02, 169, Abruf-Nr. 021369).
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Zeitraum von 25 Monaten seit dem
Verkehrsverstoß. |
Nein, genügt allein nicht. |
OLG Saarbrücken VA 02, 169, Abruf-Nr. 021368. |
7. Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs zwischen Tat
und Urteil?
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Zeitraum von 2 Jahren. |
In der Regel ja, wenn der Betroffene die zeitliche
Verzögerung nicht zu vertreten hat und seit dem Verstoß nicht mehr
straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (zu allem siehe VA
00, 77). Hinweis: Bei § 24a StVG genügen 25 Monate allein nicht
(OLG Saarbrücken VA 02, 169, Abruf-Nr. 021369). |
OLG Hamm VA 02,
158, Abruf-Nr. 021140; OLG Naumburg DAR 03, 133 = zfs 03, 97; OLG
Schleswig DAR 02, 326. |
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Zeitraum weniger als 2 Jahre. |
Nein, nur im Ausnahmefall. |
BayObLG zfs 02, 202, 203. |
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Zeitraum von nur 13 Monaten. |
Nein. |
Vom KG in NZV 02, 281, allerdings offen gelassen. |
Praxishinweis: Das OLG Naumburg (DAR 03, 133) hat im Übrigen
die Frage offen gelassen, ob bei einem längeren als einem einmonatigen
Fahrverbot die überlange Verfahrensdauer zum Wegfall des gesamten
Fahrverbots oder vielmehr nur zu einer Abkürzung der Dauer des Fahrverbots
um einen oder zwei Monate führt. Das OLG neigt aber offenbar, wie der
Hinweis auf BGH StV 01, 89 ff., zeigt, zu einer bloßen
Abkürzung.
8. Absehen vom Fahrverbot aus sonstigen Gründen
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Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
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Vorfall auf gut ausgebauter Straße zu verkehrsarmer
Zeit, unbelasteter Betroffener, Auswirkungen des Fahrverbots auf den
Bundeswehrführerschein. |
Ja. |
OLG Oldenburg zfs 02, 359, a.A.
OLG Hamm VA 03, 12, Abruf-Nr.
021642 = NZV 03, 103. |
9. Anforderungen an das tatrichterliche
Urteil/Prozessuales
Bei der Verhängung eines Fahrverbots bestehen besondere
Anforderungen an die Urteilsgründe insofern, als der Tatrichter zu
erkennen geben muss, dass er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von
einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können
(vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem Fahrverbot VA
01, 131). Auf folgende neue Rechtsprechung dazu und zu prozessualen Fragen ist
hinzuweisen:
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Umstände des Einzelfalls |
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Fundstelle |
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Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sich das AG der
Möglichkeit bewusst war, trotz Annahme eines Regelfalls vom Fahrverbot
unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. |
Die Urteilsgründe sind lückenhaft. |
OLG Hamm 4.3.03, 2
Ss OWi 4/03, 4.2.03, 4 Ss OWi
74/03, Abruf-Nrn. 030963 + 030680. Hinweis: Beim Fahrverbot
wegen Verstoßes gegen § 24a StVG ist das allerdings entbehrlich (OLG Hamm NZV 02, 98). |
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Der Betroffene macht ein "Augenblicksversagen"
geltend. |
Das AG darf die Einlassung nicht ungeprüft
übernehmen, sondern muss Feststellungen zu den Umständen des
Übersehens des Verkehrszeichens treffen. |
OLG Zweibrücken VA 03, xx = DAR 03, 134; ähnlich
OLG Hamm VA 03, 57, Abruf-Nr.
030074. |
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Bei einem Ersttäter soll vom Regelfahrverbot nach oben
abgewichen werden. |
Die Entscheidung bedarf einer eingehenden Begründung im
Urteil. |
OLG Hamm VA 02,
170, Abruf-Nr. 021289. |
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Der Betroffene macht unzumutbare berufliche oder
wirtschaftliche Folgen geltend. |
Der Tatrichter darf diese nicht ungeprüft
übernehmen. |
u.a. OLG Rostock NZV 02, 381, 382;
OLG Hamm 6.2.03, 4 Ss OWi 75/03;
4.3.03, 4 Ss OWi 164/03, rkr.,
Abruf-Nrn. 030678 + 031034. |
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Der Tatrichter will trotz gewichtiger Umstände nicht
vom Fahrverbot absehen. |
Die berufliche/wirtschaftliche Situation des Betroffenen
muss im Urteil festgestellt/dargelegt werden. |
OLG Hamm VA 03,
13, Abruf-Nr. 021518. |
Literaturhinweis: Die Entwicklung des "Regelfahrverbotes"
bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen im
Jahr 2002 hat Deutscher in NZV 03, 117, eingehend dargestellt.
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