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aus Verkehrsrecht
Aktuell (VA) 2003, 153
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen
zu dürfen.)
Abstandsmessung
Worauf Verteidiger besonders achten müssen
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem
Rotlichtverstoß sind Verstöße gegen § 4 StVO, der den
Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden regelt, in der Praxis die mit am
häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für den
Betroffenen sind sie von großer Bedeutung, weil bei erheblicher
Abstandsunterschreitung nach der Tabelle 2 der BußgeldkatalogVO ein
Fahrverbot verhängt werden kann. Das gilt besonders für die
Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf der BAB, wo
häufig zu nah aufgefahren wird. Wir stellen Ihnen die am häufigsten
verwendeten Abstandsmessverfahren vor und zeigen Ihnen, worauf Sie als
Verteidiger besonders achten müssen. Der Beitrag beschränkt sich auf
Abstandsunterschreitungen außerorts.
Checkliste: Allgemeines
| Frage |
Antwort |
| 1. Ist in der StVO konkret geregelt, welcher
Abstand zum Vordermann eingehalten werden muss? |
Nein, die StVO enthält in § 4 StVO keine genauen
Regelungen für den Abstand zum Vordermann.
Praxishinweis: In § 4 Abs. 3 StVO ist aber bestimmt,
dass Lkw über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf
Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen. |
| 2. Wie wird der erforderliche
Sicherheitsabstand bestimmt? |
Die Praxis hilft sich allgemein mit der "Faustregel" des
"halben Tachoabstandes". Das ist allerdings nur ein unverbindlicher
Maßstab (AG Homburg/Saar DAR 98, 31). |
3. Wie berechnet die Rspr. den
Sicherheitsabstand? |
Der Sicherheitsabstand darf auf einer Schnellstraße
zwischen zwei Kfz den von dem nachfolgenden Kfz in 1,5 Sekunden
zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten (vgl. u.a.
OLG Hamm VRS 55, 211; OLG Köln VRS 67, 286; OLG Düsseldorf VRS 74,
451; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 450
m.w.N. aus der Rspr., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., §
4 Rn. 6 m.w.N.).
Praxishinweis: Nach der Tabelle 2 der
BußgeldkatalogVO ist bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes im Rahmen
der Bußgeldbemessung aber vom halben Tachowert auszugehen (BayObLG NJW
88, 273 m.w.N.); daran ist der Tatrichter gebunden. |
| 4. Was ist der "gefährdende Abstand"? |
Der "gefährdende Abstand" muss vom "Sicherheitsabstand"
unterschieden werden. Er liegt vor, wenn der Abstand geringer ist als die in
0,8 Sekunden durchfahrene Strecke (OLG Köln NZV 92, 371). |
| 5. Sind weitere Voraussetzungen für einen
bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 4 StVO erforderlich? |
Ja, und zwar darf der erforderliche Abstand nicht nur ganz
vorübergehend unterschritten worden sein (OLG Hamm NZV 94, 70). Bei
höheren Geschwindigkeiten ist insoweit eine Strecke von 250 bis 300 m
erforderlich (OLG Köln DAR 83, 364; OLG Celle VRS 55, 448; OLG
Zweibrücken VRS 85, 217; OLG Düsseldorf NZV 93, 242; AG Homburg/Saar
DAR 98, 31 = zfs 97, 393; s. aber OLG Celle NZV 91, 281).
Praxishinweis: Das gilt allerdings nicht für Lkw
und Omnibus im Fall des § 4 Abs. 3 StVO (s. oben Ziffer 1). Das
Unterschreiten des hier vorgeschriebenen 50 m-Abstandes ist vielmehr
grundsätzlich auch dann , wenn es nur vorübergehend geschieht (OLG
Zweibrücken NZV 97, 283), ordnungswidrig.
Außerdem muss der zu geringe Abstand den Vordermann
konkret gefährdet haben. Das ist jeweils Tatfrage und erfordert die
Berücksichtigung aller Umstände (Hentschel, a.a.O., § 4 Rn. 6
a.E.). |
Checkliste: Messverfahren
| Frage |
Antwort |
| 1. Welche Abstandsmessverfahren gibt es? |
Die in der Praxis häufigsten Messverfahren sind die
Brückenabstands-messverfahren (vgl. dazu Ziffer 2 ff.) , das
Video-Abstand-Messverfahren (VAMA; vgl. dazu Ziffer 6 ff.), die Messung mit dem
Police-Pilot-System (vgl. dazu Ziffer 9 ff.) und die Messung durch
Polizeibeamte ohne technische Geräte (vgl. dazu Ziffer 12 ff.); zu
weiteren Messverfahren s. Beck/Berr, a.a.O.; Rn. 452 ff.). |
| 2. Wie wird beim
Brückenabstandsmessverfahren gemessen? |
Es gibt das Traffipax und das Distanova-Verfahren. Bei
diesen wird das Abstands- und Geschwindigkeitsverhalten des überwachten
Fahrzeugs im Fernbereich entweder visuell durch Polizeibeamte oder durch ein
Lichtbild festgestellt. Im Nah- bzw. Auswertbereich wird dann unter
Zuhilfenahme entsprechender Fahrbahnmarkierungen die gefahrene Geschwindigkeit
entweder mit geeichten Stoppuhren oder auch mit Lichtbildern
festgestellt. |
| 3. Sind die Brückenabstandsmessverfahren
als zuverlässig anerkannt? |
Ja, die h.M. in der Rspr. hält die Verfahren für
ausreichend zuverlässig (vgl. OLG Düsseldorf DAR 85, 87; OLG
Oldenburg VRS 67, 54; Hentschel, a.a.O., § 4 StVO Rn. 15 m.w.N.).
Praxishinweis: Der BGH hat über die
Zuverlässigkeit des Abstandsmessverfahrens (noch) nicht entschieden. Nach
seiner Auffassung muss diese Frage allein der Tatrichter beurteilen (BGH DAR
83, 56). |
| 4. Auf welche Fehlerquellen muss der
Verteidiger achten? |
Eventuelle Abstandsveränderungen bei den beobachteten
Fahrzeugen lassen sich wohl nicht immer zweifelsfrei wahrnehmen. Es ist also
ohne weiteres möglich, dass der Abstand des gemessenen Kfz während
der entscheidenden Strecke von 250 bis 300 m durch Gaswegnehmen den Abstand
vergrößert hat (Beck/Berr, a.a.O., Rn. 460). |
| 5. Welcher Sicherheitsabschlag muss gemacht
werden? |
Die Rspr. verlangt grundsätzlich einen 15-prozentigen
Abzug von dem in 0,8 Sekunden zurückgelegten Fahrweg (BayObLG VRS 59, 264;
s. aber OLG Celle VRS 58, 264 [unterliegt der freien
Beweiswürdigung]). |
| 6. Wie wird beim Video-Abstands-Messverfahren
(VAMA) gemessen? |
Die Messanlage wird auf einer Brücke aufgebaut. Kameras
erfassen den ankommenden Verkehr ohne Unterbrechung in zwei Aufzeichnungen. Die
eine Kamera nimmt den Fernbereich auf, die andere den Nahbereich. Die
Aufzeichnungen werden später als Schnittbild zusammengesetzt, in das
Datum, Zeit und Stoppzeit eingeblendet werden. Die Auswertung erfolgt anhand
der Videoaufnahme. Es werden Standbilder des Videofilms erzeugt und die
geeichte, eingeblendete Messzeit abgelesen. Anhand der Zeitdifferenz wird die
Geschwindigkeit errechnet und der Abstand in Sekunden ermittelt. Durch die
errechnete Geschwindigkeit kann dann der Abstand in Metern festgestellt werden
(zu allem auch Beck/Berr, a.a.O.; Rn. 455 ff.).
Praxishinweis: Ggf. muss sich der Verteidiger das
Videoband, das sich häufig nicht bei der Akte befindet, besorgen. Dazu
muss er die Aushändigung einer Kopie desjenigen Teils des Videobandes
beantragen, der den Verkehrsvorgang enthält, an dem der Mandant beteiligt
gewesen ist (BayObLG NJW 91, 1070). M.E. muss er dafür nicht zunächst
eine Leerkassette übersenden (so aber OLG Koblenz VA 00, 41, Abruf-Nr.
000702). |
| 7. Ist VAMA als zuverlässig anerkannt?
|
Ja, dieses Verfahren ist zur Abstandsmessung geeignet
(grundlegend OLG Hamm NZV 94, 120; OLG Hamm DAR 96, 382 bei Burhoff; Beck/Berr,
a.a.O., Rn. 457 a). |
| 8. Welche Toleranzabzüge sind ggf. zu
machen? |
Bis zu einer Geschwindigkeit von 154 km/h ist kein
Sicherheitsabschlag auf den im Nahbereich ermittelten Abstand erforderlich
(Beck/Berr, a.a.O.). |
| 9. Wie wird mit dem Police-Pilot-System (PPS)
gemessen? |
Bei dem PPS handelt es sich ebenfalls um ein
Videomessverfahren. Es werden Streckenlänge und Geschwindigkeit gemessen,
und die Verkehrssituation wird auf einem Videoband aufgezeichnet. |
| 10. Ist das PPS als zuverlässig
anerkannt? |
Ja (vgl. OLG Celle VRS 81, 210; vgl. auch OLG
Düsseldorf VA 00, 49, Abruf-Nr. 000877). Das Gericht ist nämlich bei
der Feststellung von Abständen nicht auf Schätzungen von
Polizeibeamten angewiesen, sondern diese können, sofern geeignete
Fixpunkte vorhanden sind, zuverlässig berechnet und die Ergebnisse vom
Gericht durch Augenschein überprüft werden (vgl. OLG Celle,
a.a.O.).
Das PPS ist für Abstandsmessungen kein sog.
standardisiertes Messverfahren (OLG Düsseldorf VA 00, 49). Das hat
Auswirkungen auf die erforderlichen Feststellungen im tatrichterlichen
Urteil. |
| 11. Worauf muss der Verteidiger achten? |
Da beim PPS die gefahrene Geschwindigkeit digital gemessen
wird, ist ein Abzug für eventuelle Ablesefehler nicht erforderlich (OLG
Stuttgart DAR 90, 392). Bei der Auswertung des Videofilms muss aber auf
Abstandsschwankungen geachtet werden (Beck/Berr, a.a.O., Rn. 402). |
| 12. Wie wird bei der Abstandsmessung durch
Polizeibeamte ohne technische Geräte gemessen? |
Bei dieser Messmethode stellen die Polizeibeamten durch
Beobachtung die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes fest, und zwar
entweder durch Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen (OLG Düsseldorf
DAR 00, 80) oder auch durch Vorausfahren. In diesem Fall wird der Abstand zum
nachfolgenden Fahrzeug durch Umschauen oder durch den Innenspiegel festgestellt
(OLG Köln VRS 60, 62; OLG Celle NZV 93, 490; BayObLG zfs 97, 20). |
| 13. Ist diese Methode als zuverlässig
anerkannt? |
Grundsätzlich ja, es sind allerdings dieselben Fehler
möglich wie bei der Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren oder
Nachfahren (vgl. dazu Beck/Berr, a.a.O.; Rn. 461). Im Übrigen muss
zwischen Nachfahren und Vorausfahren unterschieden werden:
- Für das Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen
geht die Rspr. davon aus, dass erfahrene Polizeibeamte bei längerer
gleichbleibender Messstrecke einen auffällig verkürzten Abstand des
Vorausfahrenden zu dessen Vordermann ausreichend schätzen können (OLG
Düsseldorf DAR 00, 80 m.w.N.). Für ungeübte Polizeibeamte gilt
das nicht unbedingt (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch ist eine Beobachtung
aus 100 m Entfernung nicht ausreichend (OLG Hamm NStZ-RR 97, 379). Auch gegen
Schätzungen bei Nachfahren auf demselben Fahrstreifen bestehen Bedenken
(OLG Düsseldorf VA 02, 155, Abruf-Nr. 021137).
Praxishinweis: Eine festgestellte Länge der
überprüften Fahrstrecke von 600 m und ein Abstand des
Überwachungsfahrzeugs von ca. 40 m zum Vorausfahrenden sind
ausreichend (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 64, 376, 379; VRS 56, 57,
58).
- Die Feststellungen des zu geringen Abstandes aus einem
vorausfahrenden Kfz sieht die Rspr. als Tatfrage an. Sie geht davon aus, dass
sichere Beobachtungen kaum möglich sein werden (BayObLG zfs 97, 20). Das
gilt insbesondere bei Dunkelheit (OLG Celle NZV 93, 490). Jedenfalls
dürfen sich Schätzfehler nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken
(OLG Hamm DAR 96, 382 bei Burhoff).
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| 14. Ist ein Sicherheitsabschlag zu machen? |
Ja. Wegen der erheblichen Fehlerquellen ist ggf. ein
großer Sicherheitsabschlag zu machen. Nach Auffassung des OLG
Düsseldorf reichen 33,3 % nicht aus (vgl. VRS 68, 229). |
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