aus Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2001, 191 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Pflichtverteidigung Pflichtverteidiger in VerkehrsstrafsachenDie Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO wegen "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" ist geboten, wenn Folgendes zu prüfen ist: War ein Unfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer wegen seiner herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage vermeidbar? Mit dieser Begründung hat das LG Rostock einem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit angeklagten Kraftfahrer für seine Hauptverhandlung beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet (6.4.00, II Qs 94/00, rkr., zfs 01, 230 = VRS 100, 309). Diese Entscheidung ist Anlass, näher auf die mit der Pflichtverteidigung in Verkehrsstrafsachen zusammenhängenden Fragen einzugehen: 1. Beiordnung wegen der Schwere der Tat erforderlich Nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn das die "Schwere der Tat" erfordert. Dies beurteilt sich vor allem nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Insoweit ist es überwiegende Meinung in der Rspr., dass eine Straferwartung von einem Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein wird (u.a. OLG Düsseldorf NStZ 95, 147; OLG Köln StraFo 00, 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 140 Rn. 23 m.w.N.). Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe von einem Jahr nur auf Grund einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird (KG StV 85, 448; OLG Hamm StV 93, 180). Das bedeutet: Seit Änderung der §§ 24, 25 GVG ist bei einer vor dem (erweiterten) Schöffengericht erhobenen Anklage wegen der nunmehr allein in Frage kommenden beträchtlichen Straferwartung von mehr als zwei Jahren in jedem Fall ein Pflichtverteidiger beizuordnen (OLG Hamm StV 99, 641; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Praxishinweis: Die Strafhöhe von einem Jahr Freiheitsstrafe bildet allerdings keine starre Grenze. Zu berücksichtigen sind daneben alle Umstände des Einzelfalls, wenn z.B.
2. Beiordnung bei schwieriger Sach- und Rechtslage § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO sieht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zudem vor, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Auch insoweit ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und/oder Rechtslage vorzunehmen und zu fragen, ob im konkreten Einzelfall für einen juristischen Laien erhebliche rechtliche oder tatsächliche Probleme zu erwarten sind.
Praxishinweis: Ein Pflichtverteidiger wird in der Regel auch immer beizuordnen sein, wenn eine sachgerechte Verteidigung Akteneinsicht voraussetzt, da diese nach § 147 StPO grundsätzlich nur der Verteidiger ausüben kann (u.a. OLG Koblenz NStZ-RR 00, 176; LG Tübingen StV 99, 642; LG Cottbus StV 99, 642; LG Magdeburg StV 99, 532). 3. Nebenkläger hat einen Beistand: Pflichtverteidiger wird regelmäßig beigeordnet Häufig ist in Verkehrsstrafsachen ein Nebenkläger beteiligt, so z.B. das verletzte Unfall-opfer. Ist diesem nach §§ 397a, 406g Abs. 3, 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO davon auszugehen, dass dadurch die Fähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, in der Regel erheblich eingeschränkt sein wird. Deshalb wird ihm in diesen Fällen regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein (OLG Hamm NStZ-RR 97, 78; StV 99, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 31). Praxishinweis: § 140 Abs. 2 StPO erwähnt nur den Fall, dass der RA dem Verletzten nach §§ 397a, 406g Abs. 3, 4 StPO beigeordnet worden ist. Man wird dem Beschuldigten in der Regel aber auch dann einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen, wenn sich der Verletzte auf eigene Kosten eines RA als Beistand bedient (OLG Köln MDR 89, 183; NStZ 89, 542). 4. Beiordnung auch im OWi-Verfahren möglich Auch im OWi-Verfahren muss ggf. ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (§ 140 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 60 OWiG). Es reicht dazu aber wohl nicht allein die zu erwartende Verhängung eines Fahrverbotes aus oder dass der Betroffene ggf. mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren rechnen muss. Etwas anderes ist anzunehmen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht (enger Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 60 OWiG Rn. 25 m.w.N.; weiter Molketin NZV 89, 97, der in allen Fällen eines Vorwurfs nach §§ 24a, 25 StVG einen Fall der notwendigen Verteidigung annimmt). 5. Beiordnung rechtzeitig beantragen Der Verteidiger muss die Beiordnung als Pflichtverteidiger ggf. beantragen. Dieser Antrag kann, was häufig übersehen wird, nach § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO schon im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Praxishinweis: Der Verteidiger sollte seinen Antrag so früh wie möglich stellen und im einzelnen darlegen, warum die Voraussetzungen der § 140 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Vorsicht ist insoweit aber hinsichtlich des Merkmals "Schwere der Tat" geboten. Hier muss der Verteidiger alles vermeiden, was vom Gericht als eigene Bewertung der Tat angesehen werden könnte, um nicht so ein ungewolltes Präjudiz zu schaffen. Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis häufig bei der Frage, ob dem Beschuldigten der "Anwalt des Vertrauens" beizuordnen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um einen nicht ortsansässigen Verteidiger handelt. In der Regel wird zwar der Anwalt des Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 12 m.w.N. aus der Rspr.), der Verteidiger sollte in diesen Fällen dazu dann aber in seinem Beiordnungsantrag vortragen.
6. Gegen Ablehnung Beschwerde einlegen Der Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten gem. § 141 Abs. 4 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts beigeordnet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss bzw. durch ausdrückliche Verfügung. Der ablehnende Beschluss muss begründet werden. Bei Ablehnung kann der Beschuldigte Beschwerde einlegen (OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 207), nicht hingegen im eigenen Namen der nicht beigeordnete RA (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rn. 10 m.w.N.). Das gilt im Übrigen nach h.M. auch, wenn es um die Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts geht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.). § 305 StPO steht insoweit nicht entgegen. 7. Fehlen des Verteidigers in der Hauptverhandlung ist Revisionsgrund Das Fehlen des Pflichtverteidigers während eines notwendigen Teils der Hauptverhandlung ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO). Das Fehlen des Pflichtverteidigers muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese unterliegt den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Praxishinweis: Der Verteidiger sollte auf jeden Fall immer auch die (allgemeine) Sachrüge erheben. Dann ist das Revisionsgericht nicht nur auf den Vortrag zur Verfahrensrüge beschränkt, sondern kann zur Ergänzung des unvollständigen Tatsachenvortrags ggf. auf das Urteil zurückgreifen (OLG Brandenburg StraFo 97, 270 = NStZ 97, 617; OLG Hamm 19.1.01, 2 Ss 133/00, StraFo 2001, 244; Abruf-Nr. 010985). |