aus Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2002, 21 ff. (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) TäteridentifizierungFahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes: Häufige Fehler bei den Tatgerichtenvon RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (NJW 96, 1420) zu der Frage Stellung genommen, wie die Urteilsgründe des Tatrichters gefasst sein müssen, wenn der Fahrer anhand eines Lichtbildes identifiziert wird. Obwohl die BGH-Entscheidung den Tatrichtern bekannt sein müsste, kommt es immer wieder zu Fehlern bei den Tatgerichten, die durch das Rechtsbeschwerdegericht beanstandet werden. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie als Verteidiger bei der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes achten müssen. Grundsätzlich ist es allein Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob ein anlässlich eines Verkehrsverstoßes gefertigtes Foto die zuverlässige Feststellung erlaubt, dass der Betroffene der auf dem Lichtbild abgebildete Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gewesen ist (st. Rspr.; zuletzt OLG Zweibücken StraFo 01, 135 = zfs 00, 513). Für diese Feststellung stehen dem Tatrichter nach der Rechtsprechung zwei Wege zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Anforderungen an die Urteilsgründe führen. Weg 1: Verweisung auf das vom Verkehrsverstoß gefertigte Foto1. Bezugnahme in den Urteilsgründen Der Amtsrichter darf in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das in der Akte befindliche Foto des Verkehrsverstoßes Bezug nehmen. Das Lichtbild wird dann zum Bestandteil der Urteilsgründe (eingehend dazu BayObLG DAR 98, 147; OLG Brandenburg DAR 98, 112; OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Hamm NStZ-RR 98, 238 = VRS 95, 232). Macht der Amtsrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt:
2. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bezugnahme Der Amtsrichter muss in prozessordnungsgemäßer Weise auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild Bezug genommen haben (vgl. dazu nur OLG Hamm NZV 96, 466). Denn nur dann wird das Lichtbild Gegenstand der Urteilsurkunde und kann dann vom Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt eingesehen werden. Für eine ordnungsgemäße Bezugnahme muss erkennbar sein, dass der Amtsrichter mit seinen Ausführungen das Lichtbild zum Gegenstand der Urteilsurkunde machen wollte und er nicht nur den Beweiserhebungsvorgang beschreibt (OLG Brandenburg DAR 98, 112; BayObLG DAR 98, 147; OLG Hamm NStZ-RR 98, 238; OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Zweibücken StraFo 01, 135). Hier werden von den Amtsrichtern häufig Fehler gemacht. Im Einzelnen:
Praxishinweis: Wird nicht prozessordnungsgemäß Bezug genommen, gilt Weg 2. Weg 2: Keine Verweisung auf das Beweisfoto l1. Erhöhter Begründungsaufwand erforderlich Verweist der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht auf das Beweisfoto, ist nach der obergerichtlichen Rspr. ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich. Es genügt dann weder, dass er (nur) das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er bloß die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale der auf dem Foto abgebildeten Person auflistet (BGHSt 41, 376; OLG Dresden, DAR 00, 279). Vielmehr muss er dem Rechtsbeschwerdegericht, dem das Lichtbild mangels Verweisung in den Urteilsgründen nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. Das bedeutet:
Praxishinweis: Die Mitteilung der Identifizierungsmerkmale wird nicht dadurch entbehrlich, dass weitere Beweisanzeichen auf die Täterschaft des Betroffenen hindeuten (OLG Hamm DAR 97, 29 für Haltereigenschaft). Auch aus dem Schweigen des Betroffenen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (OLG Zweibrücken, StraFo 01, 135 m.w.N.). Entsprechendes gilt für eine Anfrage des Verteidigers, ob ggf. ein an sich drohendes Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße in Wegfall kommen könne (OLG Zweibrücken, a.a.O.). 2. Beschreibung der Identifizierung Wie viele Merkmale des Betroffenen der Tatrichter beschreiben muss, hängt davon ab, wie individuell die beschriebenen Merkmale sind und wie sicher sie es ermöglichen, eine bestimmte Person zu erkennen. Faustregel: Je individueller die angeführten Merkmale sind, desto kleiner kann die Zahl der Merkmale sein (zur Darstellung der Identitätsmerkmale in den Gründen: OLG Karlsruhe NStZ-RR 96, 17; OLG Celle NStZ 95, 243; OLG Dresden, DAR 00, 279). Entscheidend ist, ob für das Rechtsbeschwerdegericht der Vorgang der Identifizierung nachprüfbar ist. Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn einerseits die auf dem Lichtbild abgebildete Person und andererseits der Betroffene beschrieben werden. Als nur allgemeine, zur Identifizierung nicht ausreichende Merkmale sind angesehen worden: Augen- und Nasenpartie, Haaransatz (OLG Düsseldorf DAR 91, 191), Oberlippenbart, Haaransatz und Kinnform (OLG Frankfurt NZV 92, 86), markantes Gesicht (OLG Düsseldorf NZV 95, 445), Bartwuchs, Stellung der Augen sowie der Augenbrauen (OLG Düsseldorf, 26.9.01, 2a Ss (OWi) 214/01 (OWi) 75/01 III, Abruf-Nr. 020019). Solche Merkmale müssen durch weitere konkrete anatomische Einzelmerkmale, die unterscheidbare Charakteristika enthalten, ergänzt werden. Ausreichend sind daher z.B. folgende Ausführungen: Männliche Person im Alter des Betroffenen, schmale, längliche Kopfform, markante, im mittleren Bereich nach vorn gewölbte Stirn, im Bereich des Scheitels auffällig hoher Haaransatz, im Bereich der Nasenflügel und -spitze breiter werdende Nase, unter der Nase sichtbare scharfe, zum Mundwinkel führende Hautfalte, im Bereich der Nasenwurzel deutlich erkennbare Augenhöhlen, große und längliche Ohren (OLG Hamm VRS 92, 271). |