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aus StraFo 2006, 51

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung vom "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Untersuchungshaft des Beschuldigten - eine Übersicht zur neueren Rechtsprechung

Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm


Inhaltsverzeichnis

A. Ausreichende Akteneinsicht

B. Allgemeine Voraussetzungen der U-Haft

I. Anforderungen an den Haftbefehl (§ 114 StPO)

II. Dringender Tatverdacht

III. Haftgründe

1. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO)

a) Allgemeines

b) Fluchtgefahr bei Ausländern/ bei Auslandskontakten

c) Fluchtgefahr allein infolge hoher Straferwartung

2. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)

3. Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO)

C. Beschleunigungsgrundsatz

D. Besondere Haftprüfung durch das OLG (§§121,122StPO)

I. Grundlage der Haftprüfung

II. Berechnung der Sechs-Monats-Frist

1. Berücksichtigung von sonstigem Freiheitsentzug bei der Fristberechnung

2. Ende der Sechs-Monats-Frist/ Haftprüfung nach Beginn der Hauptverhandlung

3. "Dieselbe Tat" im Sinn des § 121 StPO

III. Wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft

1. Allgemeines#DIII1

2. ABC der neueren Rechtsprechung

3. Kompensation

4. Verfahrensfragen

E. Sonstige Praxisfragen

I. Außervollzugsetzung des Haftbefehls

1. Invollzugsetzung des Haftbefehls

2. Verfahrensfragen

II. Mündliche Haftprüfung

III. Haftbeschwerde

IV. Gegenstandsloser Haftbefehl


Inhaltsverzeichnis

Die nachfolgenden Ausführungen schließen an die Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung zur Untersuchungshaft aus dem Jahr 2002 an. Vorgestellt wird die seitdem veröffentlichte Rechtsprechung zu (Untersuchungs-)Haftfragen, wobei wegen der Vielzahl der Veröffentlichungen wiederum eine Auswahl getroffen werden musste. Beschränkt habe ich mich daher auf die m.E. für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen. Auch war/ist eine Bewertung bzw. Kommentierung der Entscheidungen aus Platzgründen nur in Ausnahmefällen möglich. Die § 119 Abs. 3 StPO betreffenden Entscheidungen haben ebenfalls aus Platzgründen keine Berücksichtigung finden können. Stand der Darstellung ist Januar 2006, allerdings sind die nach Ablieferung des Manuskripts ergangenen bedeutsamen Entscheidungen des BVerfG vom 26.10.2005, vom 5.12.2005 und vom 29.12.2005 nicht mehr vollständig ausgewertet.

A. Ausreichende Akteneinsicht

In der Praxis spielen die Auswirkungen einer ggf. nicht oder nicht ausreichend gewährten Akteneinsicht auf die Untersuchungshaft eine erhebliche Rolle. Damit hat sich im Jahr 2001 der EGMR in drei viel beachteten Entscheidungen auseinander gesetzt. Nach Auffassung des OLG Köln müssen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Verteidigung bei einem vollzogenen Haftbefehl jedenfalls die Aktenteile zur Einsicht zur Verfügung stehen, die sie für eine effektive Stellungnahme zu den Vorwürfen benötigt, die Gegenstand des Haftbefehls sind; d.h. der Verteidigung müssen in geeigneter Weise die Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Mandanten wesentlich sind. Diesen Anforderungen genügt es aber, wenn sich die zur Verfügung gestellten Vernehmungsprotokolle auf diejenigen Tatsachen konzentrieren, die Gegenstand des Haftbefehls sind. Den Entscheidungen des EGMR lasse sich nicht der weiter gehende Grundsatz entnehmen, dass das Einsichtsrecht sämtliche Vorgänge umfasse, die dem Gericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Anders wird das von der Rechtsprechung gesehen, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird. Dem Informationsinteresse des (flüchtigen bzw. nicht inhaftierten) Beschuldigten werde durch die Regelung der StPO zur richterlichen Vernehmung ausreichend Rechnung getragen.

Wird nicht oder nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt, ist der Haftbefehl ggf. aufzuheben. Auch darf eine einen Haftbefehl bestätigende gerichtliche Entscheidung grds. nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte. Ist daher z.B. dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Haftbefehl noch keine Akteneinsicht gewährt worden, ist das Beschwerdegericht an der Verwertung des gesamten den Beschuldigten belastenden Akteninhalts mit der Folge gehindert, dass ggf. ein dringenden Tatverdacht nicht festgestellt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

B. Allgemeine Voraussetzungen der U-Haft

I. Anforderungen an den Haftbefehl (§ 114 StPO)

Von besonderer Bedeutung hinsichtlich des notwendigen Inhalts des Haftbefehls (§ 114 Abs. 2 StPO) ist die Konkretisierung des Tatvorwurfs. Dazu gehören nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO insbesondere Zeit und Ort der Tatbegehung, da sonst dem Haftbefehl nicht entnommen werden kann, welcher bestimmte Lebensvorgang ihm zugrunde gelegt ist. Diese Angaben sind unverzichtbarer Bestandteil des Haftbefehls. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Haftbefehl, der diesen Anforderungen nicht entspricht, im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO vom OLG nicht repariert/neu gefasst werden kann. Das OLG erlässt im Haftprüfungsverfahren keinen neuen Haftbefehl, sondern überprüft nur die Frage der Haftfortdauer auf der Grundlage der getroffenen Haftentscheidung. Die Unbestimmtheit des Haftbefehls führt daher dann zur Aufhebung. Etwas anderes gilt allerdings im (Haft-)Beschwerdeverfahren, da das Beschwerdegericht über § 309 Abs. 2 StPO die Kompetenz zu einer eigenen Entscheidung hat.

II. Dringender Tatverdacht

Der für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche "dringende" Tatverdacht ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist, sind sämtliche Verfahrensumstände heranzuziehen. Dazu sind im Zeitpunkt der Anklageerhebung an den dringenden Tatverdacht stets höhere Anforderungen zu stellen an als an den hinreichenden. Trotz erheblicher Verdachtsmoment kann es an einem dringenden Tatverdacht i.S.d. § 112 StPO fehlen, wenn die Strafverfolgungsbehörden gebotene Untersuchungen unterlassen haben und wegen dieser Defizite – ohne weitere zeitaufwändige Nachforschungen– nicht mit einer Verurteilung des Täters in einer Hauptverhandlung gerechnet werden kann. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört insbesondere auch die Beweislage. So muss sich der Haftrichter ggf. mit der sog. "Aussage-gegen-Aussage-Problematik" auseinander setzen. Nach Auffassung des OLG Koblenz begründet "Aussage gegen Aussage" jedenfalls dann keinen dringenden Tatverdacht, wenn keine Erkenntnisse gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten vorliegen.

Inhaltsverzeichnis

III. Haftgründe

Die in der Praxis bedeutsamsten Fragen bei der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft ergeben sich in Zusammenhang mit den Haftgründen i.S.d. § 112 Abs. 2, 3 StPO bzw. § 112 a StPO.

1. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO)

a) Allgemeines

Fluchtgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn die gebotene Abwägung ergibt, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren stellen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist, auch wenn der Beschuldigte sich in einem anderen Verfahren in Strafhaft befindet, allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens ohne Rücksicht auf die in dem anderen Verfahren angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme zu beurteilen. Vollzugserleichterungen könnten dem Betroffenen sonst die Gelegenheit zur Flucht bieten.

Ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert die Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles. Das wird in der Praxis häufig übersehen, wenn meist z.B. nur auf die "hohe Straferwartung" abgestellt wird.

Bei der Frage nach der Fluchtgefahr sind alle Umstände aufzuklären und abzuwägen. Es müssen konkrete Gründe vorliegen; allein die nur allgemeine Besorgnis, der Beschuldigte werde sich im Falle einer künftigen Verurteilung der Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe entziehen, trägt (in einem langwierigen) Wirtschaftsstrafverfahren die Annahme von Fluchgefahr nicht. Vermeidbare Aufklärungslücken können zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Bei der Abwägung aller Umstände kann die Höhe der zu erwartenden Strafe von Belang sein, wobei es eine Rolle spielt, bei welchem Gericht das Verfahren anhängig ist, ob also die Höhe der Strafe "überschaubar" ist. Hält ein Nichtsesshafter regelmäßig Kontakt zu einer Anlaufstelle eines Sozialarbeiters und besteht bei ihm Bereitschaft, über diese für die Ermittlungsbehörden erreichbar zu sein, spricht das gegen Fluchtgefahr. Auch kann, wenn bei einem Beschuldigten sowohl Krankheitseinsicht als auch Therapiebereitschaft vorhanden sind, die Annahme von Fluchtgefahr nicht auf eine Drogenabhängigkeit gestützt werden. So kann schließlich bei einem älteren Mann, der über eine feste Arbeitsstelle verfügt, die Fluchtgefahr verneint werden, wenn ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits seit längerem bekannt waren, er sich aber dennoch für das Verfahren zur Verfügung gehalten hat.

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b) Fluchtgefahr bei Ausländern/ bei Auslandskontakten

Es ist bereits mehrfach zu der in der Praxis Schwierigkeiten bereitenden Frage der Fluchtgefahr i.S.d. § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Ausländern bzw. bei sog. Auslandskontakten berichtet worden. Dazu gilt: Eine unabhängig von dem anhängigen Verfahren bereits vor geraumer Zeit erfolgte Übersiedlung eines Beschuldigten ins benachbarte Ausland begründet den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Hat ein Beschuldigter einen festen Wohnsitz in Frankreich, kann auch nicht von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Denn seit In-Kraft-Treten des Schengener Durchführungsabkommens sind die Erwirkung und Vollstreckung eines internationalen Haftbefehls sowie die Auslieferung an Deutschland ohne größere Probleme möglich, wenn der angeklagte Sachverhalt auch in Frankreich zu bestrafen wäre. Im Übrigen kann es angesichts der Niederlassungsfreiheit innerhalb Europas und der seit In-Kraft-Treten des Schengener Durchführungsabkommens erleichterten Rechtsverfolgung im europäischen Ausland nicht als Verborgenhalten gewertet werden, wenn der Beschuldigte in Frankreich lebt.

In diesem Bereich ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Frage umstritten, wie derjenige Beschuldigte zu behandeln ist, der sich als Ausländer in seinem Heimatstaat aufhält und für ein inländisches Strafverfahren nicht zur Verfügung steht. Während das OLG Hamm eine sog. Gestellungspflicht wohl bejaht und bei deren Nichterfüllung Fluchtgefahr annimmt, lehnt das OLG Karlsruhe - trotz einer im Falle einer Verurteilung hohen Straferwartung – Fluchtgefahr ab, wenn der sich im Ausland aufhaltende Angeklagte, der nicht flüchtig ist oder sich verborgen hält, ernsthaft bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und Ladungen Folge zu leisten. Das OLG Dresden hat sich der Auffassung des OLG Karlsruhe angeschlossen und hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO darauf hingewiesen, dass allein die allgemeine Besorgnis, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren nicht stellen, für die Annahme der Fluchtgefahr nicht ausreiche. Insbesondere trage der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (im entschiedenen Fall: Polen) habe, die Annahme von Fluchtgefahr nicht. Der Beschuldigte lebte dort unter einer den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht bekannten Anschrift. Er sei damit weder flüchtig, noch halte er sich verborgen.

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c) Fluchtgefahr allein infolge hoher Straferwartung

Nach inzwischen wohl übereinstimmender Meinung aller Obergerichte kann allein mit einer (hohen) Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründet werden. Sie ist vielmehr grundsätzlich nur der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Fluchtgefahr ist z.B. verneint worden bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Auch eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten hat zur Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgereicht. Bei der Feststellung der "hohen Strafe" ist bereits erlittene Untersuchungshaft ebenso anzurechnen wie eine zu erwartende positive Strafrestentscheidung nach § 57 StGB. Die schematische Begründung der Fluchtgefahr mit einer hohen Straferwartung ist "gesetzeswidrig". Für die Höhe der zu erwartenden Strafe ist auch nicht der Grad des Tatverdachts ausschlaggebend, sondern die Schwere der Tat und der Schuld. Der subjektive Fluchtanreiz für den Beschuldigten wird außerdem noch durch das Stadium des (Ermittlungs-)Verfahrens beeinflusst.

2. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)

Auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO muss im Haftbefehl durch konkrete Tatsachen belegt werden. Die bloße Fortwirkung früherer Verdunkelungshandlungen genügt nicht, da die Untersuchungshaft keine Sanktion ist. Die Verdunkelungsgefahr muss auf Grund bestimmter Tatsachen begründet sein, die bloße Möglichkeit verdunkelnder Handlungen oder bloße Vermutungen des Haftgerichts genügen nicht. Entscheidend ist die berechtigte Annahme, der Beschuldigte werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken. Dabei ist kein Grund ersichtlich, früheres – vor dem Beginn des Ermittlungsverfahrens liegendes – Täterverhalten für die Prognose seines zukünftigen Verhaltens unberücksichtigt zu lassen. Nach inzwischen wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung können sich die "Tatsachen", aus denen sich die Verdunkelungsgefahr ergeben soll, aber nicht allein aus dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt ergeben. Im Übrigen kann ein wegen Verdunkelungsgefahr erlassener Haftbefehl gegen eine Kaution außer Vollzug gesetzt werden.

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3. Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO)

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 StPO ist nach allgemeiner Meinung subsidiär. Der Haftbefehl darf auf diesen Haftgrund auch nicht hilfsweise gestützt werden. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Haftgrundes sind bestimmte Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde. Eine einmalige Tatbegehung begründet – auch bei Sexualdelikten – keine Wiederholungsgefahr, und zwar selbst dann nicht, wenn eine "Störung der Persönlichkeit" vorliegt. Mehr als sieben Jahre vor der "weiteren" Anlasstat zurückliegende Taten können i.d.R. keine indizielle Wirkung i.S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO für eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr mehr zukommen, wenn der Beschuldigte sich zwischen den Taten auf freiem Fuß befunden hat.

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C. Beschleunigungsgrundsatz

Besondere Bedeutung hat in Haftsachen der in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK normierte (besondere) Beschleunigungsgrundsatz, der in seiner Wirkung über den für alle Strafsachen geltenden allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hinausgeht. Dies gilt ganz besonders auch im Jugend-gerichtsverfahren. Ausfluss dieses Beschleunigungsgrundsatzes, der eine besondere Form des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, ist vor allem der Grundsatz "Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen sowie die §§ 121, 122 StPO und die darauf beruhende Haftprüfung durch das OLG. Jede Haftsache steht unter dem Gebot der besonderen Beschleunigung des Verfahrens. Das gilt auch, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist bzw. nicht vollzogen wird bzw. Überhaft notiert ist oder der Beschuldigte sich (noch) in Auslieferungshaft befindet. Allerdings sollen durch das eigene Verhalten des Beschuldigten verursachte Verzögerungen nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen zu sein. Der Beschleunigungsgrundsatz gilt im Übrigen auch während der einstweiligen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Bestimmt das Gericht gegen einen Angeklagten, der in einer anderen Sache Strafhaft verbüßt, ohne Begründung Termin zur Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach Ende der Strafhaft, wird der Beschleunigungsgrundsatz verletzt, wenn zur Sicherung der Hauptverhandlung Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet wird, anstatt einen früheren Termin anzuberaumen. Die Haftfortdauer ist bei einem jugendlichen Straßenhändler mit BtM (Kokain) unverhältnismäßig, wenn dieser sich erstmals und länger als zwei Monate in Haft befindet, allein mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen hat und zudem das Verfahren gegen ihn nicht mir der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn dem sprachunkundigen Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 MRK bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens keine in seine Heimatsprache übersetzte Fassung der Anklageschrift zugestellt worden ist.

Die Obergerichte haben in der letzten Zeit häufiger die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. So ist es z.B. als Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes angesehen worden, wenn die Untersuchungshaft fünf Jahre und elf Monate gedauert hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten eines Verfahrens gegen zahlreiche Angeklagte über die Aktivitäten der PKK, oder wenn der inzwischen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl zuvor neun Monate vollstreckt worden war, die Anklage bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Ermittlungsstand aber erst vier Jahre nach Aussetzung des Vollzugs erhoben wird. Der EGMR hat es auch als einen Widerspruch gegen den Beschleunigungsgrundsatz angesehen, wenn das Prozessgericht weniger als vier Verhandlungstage pro Monat ansetzt, ohne sich darum zu bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effizientere Art zu laden und einen strafferen Verhandlungsplan festzulegen, wenn sich der Beschuldigte bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet. Das BVerfG attestiert einen Verstoß, wenn die Gerichte nach acht (!) Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in den Händen halten als einen dringenden Tatverdacht, wobei allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung nicht zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft herangezogen werden könnten. Das OLG Dresden sieht einen eklatanten Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz, wenn das Verfahren über mehr als ein Jahr nicht bearbeitet worden ist. Das müsse zur Aufhebung eines fast zwei Jahre außer Vollzug gesetzten Haftbefehls führen. Ähnlich argumentiert das OLG Köln, das – auch bei außergewöhnlichem Umfang eines Verfahrens – einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren als zu lang ansieht, wenn über zweieinhalb Jahre nach Erlass des ursprünglichen Untersuchungshaftbefehls eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens für die nächsten Monate nicht erwartet werden kann. Bei der Berechnung der Verfahrensdauer sind auch zugunsten des Angeklagten die Zeiten zu berücksichtigen, die durch Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers entstanden sind. Die Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes setzt nicht das Erreichen der Sechs-MonatsGrenze des § 121 StPO voraus. Wenn seit Erlass des Haftbefehls keine Förderung des Ermittlungsverfahrens zu erkennen ist, also insbesondere keine weiteren Ermittlungstätigkeiten vorgenommen, Beweismittel benutzt oder ausgewertet worden sind, kann dies auch vor Erreichen der Sechs-Monats-Frist zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

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Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Erlass des Urteils, vor allem also im Berufungs- und Revisionsverfahren. Das hat das BVerfG mit deutlichen Worten zum Ablauf eines Revisionsverfahrens beim BGH ausgeführt. Das Rechtsmittelverfahren darf nicht ungebührlich verzögert werden, wie z.B. durch zu späte Terminierung. Die Begründungsfristen des § 275 StPO sind keine Höchstfristen. Im Erkenntnisverfahren "schaden" spätes In-die-Wege-Leiten der Ladung eines Auslandszeugen oder Nichtförderung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, die nach Zustellung der Revisionsbegründung die Akte knapp fünf Monate liegen lässt. Bei der Frage, ob ein Haftbefehl nach Erlass eines tatrichterlichen Urteils wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist, ist im Übrigen auch das Gewicht der Straftat und die Höhe der verhängten Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz treffenden Verschuldens abzuwägen.

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D. Besondere Haftprüfung durch das OLG (§§121,122StPO)

I. Grundlage der Haftprüfung

Der Haftbefehl und die ihn später bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen, auch die des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121,122 StPO, dürfen nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte. Das führt im Haftprüfungsverfahren dazu, dass diesem nur der Haftbefehl zugrunde gelegt werden darf, der dem Beschuldigten ordnungsgemäß im Sinn des § 115 StPO bekannt gemacht worden ist. Dazu ist es nicht ausreichend, wenn der Haftbefehl durch einen ersuchten Richter eröffnet worden ist. Und das gilt auch, wenn der ursprüngliche Haftbefehl "nur" erweitert wurde.

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II. Berechnung der Sechs-Monats-Frist

Im Rahmen der besonderen Haftprüfung ist für die Verteidigung zunächst von Bedeutung, ob die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO schon verstrichen ist. In dem Zusammenhang vorrangig ist dann die Frage, wie die Frist zu berechnen ist, insbesondere ob andere Haftzeiten und/oder andere Arten der Freiheitsentziehung bei der Haftprüfung zu berücksichtigen sind.

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1. Berücksichtigung von sonstigem Freiheitsentzug bei der Fristberechnung

Zu der umstrittenen Frage, ob in die Sechs-Monats-Frist die Zeiten einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO einzubeziehen sind, liegen weitere Entscheidungen vor. Nach Auffassung des KG kann bei der Berechnung der 6-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Dauer einer der Untersuchungshaft vorausgehenden Unterbringung angerechnet werden, wenn die psychiatrische Untersuchung ergibt, dass von vornherein Untersuchungshaft und nicht die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO anzuordnen gewesen wäre, wobei aber Voraussetzung ist, dass Unterbringungsbefehl und der Haftbefehl "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO betreffen. Nach Auffassung des OLG München ist hingegen die Dauer einer wegen derselben Tat vorangegangenen einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO auf die 6-Monats-Frist nach § 121 Abs. 1 StPO nicht anzurechnen.

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2. Ende der Sechs-Monats-Frist/ Haftprüfung nach Beginn der Hauptverhandlung

Die Sechs-Monats-Frist endet nach § 121 Abs. 2 StPO mit der Vorlage der Akten beim OLG. Nach h.M. soll allein die verspätete Vorlage kein Grund sein, den Haftbefehl aufzuheben. Dem hat sich inzwischen auch das OLG Hamm angeschlossen. Zur Kritik an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG verweise ich auf meine Ausführungen in StraFo 2003, 379, 385. Nach überwiegender Meinung der Obergerichte endet die Prüfungskompetenz des OLG mit dem Beginn der Hauptverhandlung, da damit dann dem Beschleunigungsgrundsatz Genüge getan sei.

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3. "Dieselbe Tat" im Sinn des § 121 StPO

Der Begriff "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO wird inzwischen von der Rechtsprechung im Hinblick auf seinen Schutzzweck, das Nachschieben aufgesparter Tatvorwürfe zu verhindern und die Dauer der Untersuchungshaft auf ein Mindestmaß zu beschränken, erweiternd ausgelegt und umfasst danach alle Taten von dem Zeitpunkt an, in dem sie als tatsächlich bekannt in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Nach dem Erlass des Haftbefehls bekannt werdende Taten, die Gegenstand eines neuen oder eines erweiterten Haftbefehls werden, setzten nicht eine neue 6-Monats-Frist in Lauf. Es liegt aber keine Untersuchungshaft wegen "derselben Tat" i.S.v. § 121 Abs. 1 StPO vor, wenn der Beschuldigte nach Außervollzugsetzung oder Aufhebung eines Haftbefehls wegen des Verdachts einer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft begangenen Straftat auf Grund eines Haftbefehls erneut in Untersuchungshaft genommen wird. Bei der Haftprüfung nach § 121 StPO sind – unabhängig von einer Verbindung beider Verfahren – die vollzogenen Haftzeiten des 1. und 2. Haftbefehls nicht zusammenzurechnen.

Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn Untersuchungshaft wegen mehrerer Taten vollzogen wird und wegen einer davon ein Urteil ergeht. Das OLG Saarbrücken hat diese Frage offen gelassen. Es geht allerdings davon aus, dass dann, wenn wegen mehrerer Taten Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen wird und die Untersuchungshaft wegen einer dieser Taten durch rechtskräftiges Urteil mittels Anrechnung auf die Strafhaft vollständig verbraucht ist, im Rahmen der Prüfung der Untersuchungshaft über 6 Monate eine Addition der vor dem Urteil liegenden Untersuchungshaft und der jetzt vollzogenen Untersuchungshaft nicht in Betracht kommt, weil die angerechnete Untersuchungshaft nicht mehr zur Verfügung steht.

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III. Wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft

1. Allgemeines

§ 121 Abs. 1 Satz 1 StPO ist Ausprägung des allgemeinen Beschleunigungsgrundsatzes, der mit zunehmender Dauer des Verfahrens als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer mehr Gewicht gewinnt. Das gilt vor allem dann, wenn das OLG bereits einmal im Vertrauen auf eine angekündigte Verfahrensförderung die Haftfortdauer beschlossen hat. Die an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen zu stellenden Anforderungen sind grundsätzlich bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO weniger streng als bei späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO. Verfahrensverzögerungen durch Ermittlungsorgane und Richter führen nach bisheriger Rechtsprechung der OLG zu diesem Zeitpunkt nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf groben Fehlern und Versäumnissen beruhen und ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist. Ob daran im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG aus neuerer Zeit festgehalten werden kann, erscheint fraglich. Zwischen dem Eingang der Anklage und der Hauptverhandlung sollen maximal vier Monate liegen.

Untersuchungshaft darf über sechs Monate hinaus nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" vollstreckt werden. In dem Zusammenhang ist die Schwere des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ohne Bedeutung. Bei der Prüfung, ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, sind auch nur die Umstände von Gewicht, die sich auf die Taten beziehen, die Gegenstand des der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Haftbefehls sind. Das Beschleunigungsgebot soll auch nicht nur einen baldigen Beginn der Hauptverhandlung sicherstellen. Es gebietet auch, im laufenden Verfahren auf einen zügigen Abschluss der Hauptverhandlung hinzuwirken. Dabei hat das Gericht zur Erreichung dieses Zieles alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Die in sein Ermessen gestellte Verfahrensgestaltung findet durch diesen Grundsatz ihre Grenze.

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2. ABC der neueren Rechtsprechung

  • Auch wenn der Angeklagte weitere Taten zugegeben hat und insoweit Ermittlungen getätigt wurden, die vom Haftbefehl nicht umfasst sind, stellt dies keinen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO dar.
  • Das Abwarten des Ergebnisses der Ermittlungen in einem gesondert geführten Verfahren kann einen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO darstellen (für die Ermittlungen der Vortat einer Hehlerei bei einem Schaden von rund 47.00 DM).
  • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann nicht gerechtfertigt, wenn das Verfahren mehr als fünf Monate verzögert wurde, ohne dass das OLG eine kurzfristige und unvermeidbare Überlastung der Strafkammer festgestellt hat. Die nicht nur kurzfristige Überlastung einer großen Strafkammer mit Haftsachen ist selbst dann kein wichtiger Grund, der weiteren Haftvollzug rechtfertigt, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt. Von einer vorübergehenden Überlastung kann keine Rede (mehr) sein, wenn es einer Strafkammer nicht möglich ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der Anklageschrift mit der Hauptverhandlung zu beginnen.
  • Vermeidbare Aufklärungslücken (hier: unterlassene Ermittlungen zu den Lebensumständen des Beschuldigten), die die für die Bejahung der Fluchtgefahr gebotene Gesamtabwägung nicht zulassen, können zur Aufhebung des Haftbefehls führen.
  • Vom Gericht selbst verursachte erhebliche Verzögerungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (hier: drei Monate) rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht. Starre Grenzen für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlungstermin lassen sich allerdings nicht festlegen; vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. In einem sachlich wie rechtlich relativ einfachen Verfahren von im Vergleich mit durchschnittlichen Schöffengerichtssachen geringem Umfang kann eine Frist von zwei Monaten jedoch zu lang sein.
  • Muss das Gericht die Hauptverhandlung auf Grund eines Ladungsfehlers aussetzen, ohne das es innerhalb der nächsten Monate einen neuen Verhandlungstermin ansetzen kann, ist die zu erwartende Verfahrensverzögerung zur ordentlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erforderlich und steht im Falle ihrer Unabwendbarkeit einer bereits eingetretenen Verzögerung gleich.
  • Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen.
  • Ein Zeitraum von fast sechs Wochen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Vernehmung eines Zeugen und der Durchführung dieser richterlichen Vernehmung ist in einer Haftsache bei weitem zu lang und nicht hinnehmbar.
  • Ein Sachverständigengutachten muss rechtzeitig in Auftrag gegeben werden, seine fristgemäße Erstellung muss überwacht werden.
  • Werden die Verfahrensakten von der Polizei, der sie von der StA zum Abschluss der Ermittlungen übersandt worden sind, erst nach mehr als zwei Monaten zurückgesandt, ohne dass erkennbar ist, dass das Verfahren zwischenzeitlich gefördert worden ist, ist ein Grund, der eine mehr als sechs monatige Untersuchungshaft rechtfertigt, nicht gegeben.
  • Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist im Hinblick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen gerechtfertigt, wenn die Auswertung umfangreicher Erkenntnisse aus einer Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung den Abschluss der Ermittlungen, der zeitnah zu erwarten ist, noch nicht zugelassen hat.
  • Unterbleibt trotz entsprechender Verfügung die Mitteilung der Anklageschrift und wird, weil dieser Fehler fast zwei Monate nicht bemerkt wird, das Hauptverfahren unter gleichzeitiger Festsetzung des Hauptverhandlungstermins eröffnet und der Verteidiger unter Nichtbeachtung der Ladungsfrist geladen, so dass die Hauptverhandlung nunmehr erst zwei Monate später stattfinden kann, so ist die Untersuchungshaft wegen dieser auf schwerwiegenden Verfahrensfehlern beruhenden Verfahrensverzögerung nicht fortzusetzen.
  • Eine durch die Verhinderung des Verteidigers notwendig gewordene Verlegung des Hauptverhandlungstermins stellt dann keinen anzuerkennenden Verzögerungsgrund dar, wenn der Hauptverhandlungstermin ohne den Versuch einer Abstimmung mit den Verteidigern angesetzt worden ist.
  • Bei unveränderter Sachlage ist die Verweisung des Verfahrens vom AG an das LG wegen nicht ausreichender Strafgewalt kein wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.

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3. Kompensation

Nicht mehr zulässig dürfte nach der Rechtsprechung des BVerfG die Kompensation in der Form sein, dass zögerliche Behandlung in einem Verfahrensabschnitt durch beschleunigte Behandlung in einem anderen Verfahrensabschnitt ausgeglichen wird. Dem hat das BVerfG eine Absage erteilt.

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4. Verfahrensfragen

Das OLG muss sich in seiner Entscheidung mit den Verfahrensumständen und den Einwänden des Beschuldigten gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft auseinander setzen. Hatte das OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus abgelehnt, weil kein wichtiger Grund nach § 121 Abs. 1 StPO vorlag, so darf auch bei Eintreten eines neuen Haftgrundes bis zum Erlass des Urteils kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat ergehen.

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E. Sonstige Praxisfragen

I. Außervollzugsetzung des Haftbefehls

1. Invollzugsetzung des Haftbefehls

Nach § 116 Abs. 4 StPO wird der Vollzug des Haftbefehls wieder angeordnet, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, er Anstalten zur Flucht trifft oder neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von StPO § 116 Abs. 4 möglich. Ein neu hervorgetretener, die Verhaftung erforderlich machender Umstand i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ist nur gegeben, wenn er die Begründung der Haftverschonung in einem wesentlichen Punkt erschüttert und der Richter, wenn ihm dieser Umstand bei seiner Entscheidung schon bekannt gewesen wäre, keine Haftverschonung gewährt hätte. Eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen kann einen Widerruf nicht rechtfertigen. Die Rücknahme der Haftverschonung ist auch nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sich der bei Erlass des Haftverschonungsbeschlusses schon bestehende Verdacht einer weiteren Tat, die mit der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat in engem Zusammenhang steht, zum dringenden Tatverdacht verdichtet. Dies gestattet lediglich die Erweiterung der Haftgrundlage. Auch reichen bloße Nachlässigkeiten des Beschuldigten nicht für die Invollzugsetzung aus. So ist es nach Auffassung des KG nicht gerechtfertigt, wenn der Angeklagte zu zwei aufeinander folgenden Hauptverhandlungsterminen mit einer Verspätung von 55 bzw. 45 Minuten erscheint, eine Haftverschonung zu widerrufen. Wurde seit der Außervollzugsetzung eine Strafe gegen den Angeklagten verhängt, kommt deren Höhe erhebliche Bedeutung zu. Dieser Umstand allein reicht jedoch für eine Wiederinvollzugsetzung regelmäßig nicht aus. Das gilt vor allem dann, wenn sich die Straferwartung, von welcher der Angeklagte jedenfalls in den letzten Wochen vor dem Ergehen des Urteils ausgehen musste, realisiert hat und schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe gerechnet worden war.

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2. Verfahrensfragen

Der Haftbefehl ist auch dann (zumindest) außer Vollzug zu setzen, wenn (nur) ein vorgesehener Haftprüfungstermin nicht durchgeführt werden kann, weil eine Vorführung des Beschuldigten aus justizorganisatorischen Gründen nicht erfolgen kann.

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II. Mündliche Haftprüfung

Die Vorführung vor den zuständigen Richter nach § 115 StPO ist der Sache nach eine Haftprüfung. Deshalb ist neben einem nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO gestellten Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter die Haftbeschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO). Hat der Verteidiger des Beschuldigten mitgeteilt, dass er bei einer richterlichen Vernehmung des Beschuldigten anwesend sein wolle, besteht für den Haftrichter vor der Vernehmung des Beschuldigten eine Wartepflicht, wenn er sich verspätet. Wird die Durchführung der mündlichen Haftprüfung entgegen § 118 Abs. 5 StPO ohne Zustimmung des Gefangenen länger als 2 Wochen ab Eingang des Haftprüfungsantrags verzögert, ist die "Untätigkeitsbeschwerde" gegeben.

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III. Haftbeschwerde

Bei einer Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung stellt sich in der Praxis die Frage, nach welchen Maßstäben das Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Insoweit ist es übereinstimmende Meinung der Obergerichte, dass dem Beschwerdegericht nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zur Verfügung steht. Steht die Beweisaufnahme nämlich unmittelbar vor dem Abschluss, kann die Haftbeschwerde nur Erfolg haben, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen verneint, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind. Das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme kann berücksichtigt werden. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist aber darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht.

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IV. Gegenstandsloser Haftbefehl

Hinzuweisen ist schließlich auf die Entscheidung des BVerfG v. 18.8.2005. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil wurde zunächst rechtskräftig. Der große Strafsenat des BGH hat dann die Unzulässigkeit der dem Urteil zu Grunde liegenden Urteilsabsprache festgestellt und dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Über die Revision ist noch nicht entschieden. Der Angeklagte legte dann – drei Jahre nach seiner Verurteilung – Haftbeschwerde ein und beantragte seine Freilassung. Das haben das LG und das OLG abgelehnt. Sie haben den ursprünglichen Haftbefehl weiter als gültig angesehen. Dem ist das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.8.2005 entgegengetreten und hat eine einstweilige Anordnung erlassen. Unter Hinweis auf die Regelung des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG ist es der Auffassung, dass ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl auch gegenstandslos bleibt, entgegengetreten. Das "Wiederaufleben" des Haftbefehls sei mit der grundgesetzlichen Regelung in Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG, die den Schutz des betroffenen Bürgers bezwecke, nicht vereinbar. Erforderlich sei es vielmehr, eine neue Haftentscheidung zu treffen, wenn die Voraussetzungen für deren Erlass noch vorliegen. Der Entscheidung, die von der bisher wohl h.M. in der Rechtsprechung abweicht, ist zuzustimmen. Sie hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. In vergleichbaren Fällen muss nämlich jetzt ein neuer Haftbefehl erlassen werden. Das setzt aber voraus, dass das zuständige Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Untersuchungshaft prüft. Die Entscheidung hat m.E. auch Auswirkungen auf die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Die Gesetzesbegründung dazu geht insoweit davon aus, dass eine erledigte Haftentscheidung mit der erfolgreichen Entscheidung über die Anhörungsrüge "wieder auflebt". Das ist nunmehr kaum noch haltbar.

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