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aus RVGreport 2006, 81
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport " auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.)
Die Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands im
Strafverfahren
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster
Vor kurzem hat das OLG Oldenburg entschieden, dass das
Tätigwerden des Rechtsanwalts als nach § 68b StPO beigeordneter
Vernehmungsbeistand als Einzeltätigkeit anzusehen ist, mit der
Folge, dass die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG zu erfolgen hat (vgl.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 20. 12. 2005, 1 Ws 600/05, RVGreport 2006,
). Mit dieser Ansicht hat das OLG Oldenburg der von mir
(vgl. dazu RVGreport 2005, 458; so auch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und
Bußgeldsachen, Vorbem. 4.3 Rn. 16) und im Übrigen auch vom KG (vgl.
RVGreport 2005, 341; KG, Beschl. v. 4. 11. 2005, 4 Ws 61/05) und wohl auch von
N.Schneider (N.Schneider AnwKomm, 2. Aufl., Vorbem. 4 Rn. 4) vertretenen
Auffassung ausdrücklich eine Absage erteilt. Die dafür
angeführten Gründe überzeugen m.E. aber
nicht.
I. Begriff der Angelegenheit
Zutreffend ist allerdings der Ansatz des OLG
Oldenburg, dass es für die Frage, ob die Tätigkeit als Zeugenbeistand
nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet
wird, auf den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag oder den Umfang
der gerichtlichen Beiordnung ankommt (so auch OLG Schleswig
RVGreport 2005, 70 für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB). Das OLG zieht daraus
dann jedoch nicht die richtigen Schlüsse.
Das OLG hat nicht klar genug herausgearbeitet, was
eigentlich die Angelegenheit im Sinne der § 15 ff. RVG ist,
in der der Rechtsanwalt tätig wird. Ist das das Strafverfahren, in dem der
Mandant nur als Zeuge vernommen werden soll, oder ist es (nur) die
Beistandleistung bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung? M.E. ist es die
konkrete Beistandleistung bei der
Vernehmung, auf die bezieht sich der Auftrag bzw. die gerichtliche
Beiordnung. Mehr Tätigkeit wird von dem Rechtsanwalt nicht erwartet. Geht
man aber zutreffend davon aus, dann ist der Rechtsanwalt insoweit "voller
Vertreter", auf den dann mit Sicherheit Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden
ist. Die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG scheidet aufgrund der
Subsidiaritätsklausel in Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG aus (ähnlich OLG
Schleswig, a.a.O.). Es ist eine besondere Eigenart der Tätigkeit des
Zeugenbeistands, dass dieser nur eingeschränkt tätig wird. Diese auf
die Beistandsleistung eingeschränkte Tätigkeit führt aber nicht
dazu, dass es sich dabei um eine "Einzeltätigkeit" i.S. des Teil 4
Abschnitt 3 VV RVG handelt.
II. Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses
M.E. stützt auch der Hinweis des OLG Oldenburg auf den
Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses, wonach der Rechtsanwalt nur
"für die "Dauer der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung"
beigeordnet war, die Auffassung des OLG nicht. Denn auch damit lässt sich
die Annahme einer Einzeltätigkeit nicht begründen. Übersehen
wird zunächst, dass nach allgemeiner Meinung der Rechtsanwalt grds.
immer als voller Vertreter tätig wird und die
Einzeltätigkeit eine Ausnahme darstellt (OLG Schleswig, a.a.O.; s. auch KG
NStZ-RR 2005, 327 = JurBüro 2005, 536). Zudem würde es, wenn die
Auffassung des OLG Oldenburg zutreffend wäre, überhaupt keine
Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach Teil 4
Abschnitt 1 VV RVG geben, da der Rechtsanwalt - entsprechend dem
Gesetzeswortlaut - immer nur "für die Dauer der Vernehmung des Zeugen
......" beigeordnet wird. Der Gesetzeswortlaut wird im Beiordnungsbeschluss
auch lediglich wiederholt, ohne dass damit gebührenrechtliche Folgen
beabsichtigt sind. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Beschlusstenor also
nur um die Wiederholung des Gesetzeswortlautes handelt, wird m.E. in der
Argumentation übersehen, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts
als Zeugenbeistand eben nicht auf die bloße Beistandsleistung
beschränkt. Vielmehr umfasst die Beiordnung auch ein Vorgespräch mit
dem Zeugen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 68b Rn.
5), ohne dass eine sachgerechte Beistandsleistung gar nicht denkbar wäre.
Das bedeutet, dass auch schon von daher es sich bei der Tätigkeit eben
nicht ausschließlich um die Beistandsleitung in Form einer
Einzeltätigkeit handelt.
III. Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention
Die Auffassung des OLG Oldenburg widerspricht auch der
Intention des Gesetzgebers. Dieser hat mit der Aufnahme des
Zeugenbeistands in den Katalog der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG den Zeugenbeistand
dem Verteidiger gleichstellen wollen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 145 f.,
220). Durch die Formulierung in der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sollte - entgegen
der Auffassung des OLG Oldenburg - nicht nur verdeutlicht werden, dass die
Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus allen
Gebührentatbestände des Teil 4 VV RVG zu entnehmen ist. das folgt
m.E. schon daraus, dass der Gesetzgeber in der Begründung
ausdrücklich darauf hinweist, dass die für den Teil 3 VV RVG
"vorgesehene Regelung auch für das Strafverfahren übernommen wird".
Nach Teil 3 Abs. 1 VV RVG entstehen für den Zeugenbeistand aber "die
gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten".
Wendet man das - so wie es die Gesetzesbegründung vorsieht - entsprechend
auf Teil 4 VV RVG an, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass der
Zeugenbeistand ebenso wie der Verteidiger zu
honorieren ist. Das gilt insbesondere auch, weil es in Teil 3 VV RVG keine den
sich aus Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG entsprechenden Einzeltätigkeiten gibt.
Damit kann dort die Diskussion um die Einordnung der anwaltlichen
Tätigkeit überhaupt nicht entstehen, was wiederum dafür spricht,
dass der Gesetzgeber sie auch für den Teil 4 VV RVG nicht vorgesehen
hatte.
Das OLG Oldenburg argumentiert für die Anwendung des Teil 4
Abschnitt 3 VV RVG zudem damit, dass die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 1 VV
RVG "häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und
Vergütung sowie zu einer nicht gerechtfertigten Gleichstellung der
Vergütung des Rechtsanwalts, der die volle Strafverteidigung führt,
mit der eines Anwalts, der lediglich während einer Zeugenvernehmung
beistandleistend tätig wird", führe. Man kann sich, wenn man das
liest, des Eindrucks nicht erwehren, dass auch fiskalische Gründe für
die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG maßgebend gewesen sind. Es
war aber gerade Ziel der gesetzlichen Neuregelung, das Einkommen der in
Strafverfahren Tätigen deutlich zu verbessern (vgl.
dazu u.a. BT-Dr. 15/1971, S. 219 f.). Dazu gehörte auch die Aufnahme
bislang nicht honorierter Tätigkeiten wie die des Zeugenbeistandes (BT-Dr.
15/1971, S. 145), der in Folge der erheblichen Anhebung der anwaltlichen
Vergütung für die Tätigkeit im Strafverfahren dann eben auch um
ein Vielfaches besser als nach der BRAGO honoriert werden sollte. Unzutreffend
ist m.E. auch, von einem "extremen Missverhältnis von Leistung und
Vergütung" zu sprechen. Dabei wird nämlich nicht genügend
berücksichtigt, dass die Tätigkeit des Zeugenbeistands
möglicherweise im Hinblick auf die konkrete Vernehmung umfangreicher sein
kann als die des Verteidigers, der während der Vernehmung des Zeugen dem
Angeklagten Beistand leistet. Gerade das rechtfertigt auch die Gleichstellung
von Zeugenbeistand und Verteidiger.
IV. Erhebliche finanzielle Auswirkungen
Die Lösung der Streitfrage hat für den als
Zeugenbeistand Tätigen erhebliche finanzielle Auswirkungen, wie folgender
Vergleich zeigt.
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Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG:
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1. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG |
132,00 |
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2. Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG |
124,00 |
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3. Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG |
216,00 |
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4. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Summe |
492,00 |
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zuzüglich USt. (Nr. 7008 VV RVG) |
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Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG:
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1. Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG
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168,00 |
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2. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
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Summe: |
188,00 |
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zuzüglich USt. (Nr. 7008 VV RVG) |
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Dieser doch deutliche Unterschied macht vielleicht
verständlich, warum man sich teilweise mit der Anwendung des Teil 4
Abschnitt 1 VV RVG so schwer tut. Andererseits sollte er den (beigeordneten)
Zeugenbeistand aber auch veranlassen, die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 3 VV
RVG nicht einfach hinzunehmen, sondern unter Berufung auf die o.a.
entgegenstehenden Meinungen Rechtsmittel gegen eine für ihn nachteilige
Entscheidung einlegen.
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