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aus RVGreport 2006, 412
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei
Einziehung und verwandten Maßnahmen
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster
I. Änderungen gegenüber der BRAGO
(Früher Überschreitung des Gebührenrahmens nach
Ermessen)
Der früher geltende § 88 BRAGO war als
Ermessensregelung ausgestaltet. Die anwaltliche Vergütung bei
Tätigkeiten des RAs im Hinblick auf Einziehung und verwandte
Maßnahmen war in § 88 S. 1 und 2 BRAGO so geregelt, dass dann, wenn
der normale Rahmen der Gebühr nicht ausreichte, um die Tätigkeit des
RAs zu entgelten, der Gebührenrahmen überschritten werden
konnte. Die Vorschrift galt nur für den Wahlanwalt, nicht hingegen
für den gerichtlich bestellten RA, da die Vorschrift in den §§
97, 102 BRAGO nicht genannt wurde.
Das RVG hat hier erhebliche Änderungen gebracht:
- Das RVG sieht in Nr. 4142 VV RVG jetzt als
Wertgebühr eine besondere Verfahrensgebühr vor,
wenn der RA bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442
StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten
ausübt.
- Diese Gebühr steht jetzt nicht mehr im
Ermessen, sondern steht dem RA bei entsprechenden Tätigkeiten immer
zu.
- Die Verfahrensgebühr wird jetzt auch vom
gerichtlich bestellten RA, also insbesondere dem Pflichtverteidiger,
verdient.
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Hinweis: |
Für das OWi-Verfahren gilt Nr. 5116 VV RVG.
Da die Vorschrift im Wesentlichen gleich lautend ist, gelten die nachstehenden
Ausführungen entsprechend. |
II. Persönlicher Geltungsbereich
1. Wahlanwalt und Pflichtverteidiger
(Tätigkeit im objektiven Verfahren genügt)
Die Nr. 4142 VV RVG gilt nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG für den
Wahlanwalt als Vollverteidiger, wobei es genügt, wenn der RA nur
für das sog. objektive Verfahren nach §§ 430 ff. StPO beauftragt
worden ist (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4142 VV RVG
Rn. 12). Die Vorschrift gilt auch für den Beistand oder Vertreter
eines Privat- oder Nebenklägers, wenn er Tätigkeiten im Hinblick auf
die Einziehung erbringt. Nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gelten
die Vorschriften für diese "entsprechend". Allerdings dürfte der
praktische Anwendungsbereich in diesen Fällen nicht sehr groß
sein.
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Hinweis: |
Entgegen der Regelung in § 88 BRAGO gilt Nr. 4142 VV
RVG auch für den Pflichtverteidiger (vgl. dazu BT-Drucks.
15/1971, S. 228; zur Höhe der Gebühr s. unten V). |
2. Einzeltätigkeiten
(Bei Auftrag Einzeltätigkeit keine zusätzliche
Verfahrensgebühr)
Die Stellung der Nr. 4142 VV RVG bei den nur für den
Vollverteidiger geltenden Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zeigt,
dass die zusätzliche Gebühr für den nur mit einer
Einzeltätigkeit beauftragten RA nicht anfallen kann. Bei ihm
muss die Tätigkeit, die sich auf die Einziehung bezieht, im Rahmen
des § 14 RVG bei der Bemessung der übrigen
Gebühren berücksichtigt werden. Reicht der Gebührenrahmen nicht
aus, seine Tätigkeit angemessen zu honorieren, muss er ggf. die
Feststellung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG
beantragen (so auch Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 14; jetzt auch,
AnwKom-RVG/ N.Schneider, 3. Aufl., Nr. 4142 Rn. 7, der zur BRAGO die
Anwendbarkeit des § 88 BRAGO auch bei einer Einzeltätigkeit bejaht
hatte). Dem stehen nicht die §§ 42 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 1 S. 2 RVG
entgegen. Es geht nicht um die Erhöhung der Wertgebühr Nr. 4142 VV
RVG, sondern um die Erhöhung der für die Einzeltätigkeit sonst
angefallenen Gebühr(en).
III. Anwendungsbereich der Gebühr
(Die Verfahrensgebühr ist eine Wertgebühr)
Nr. 4142 VV RVG gewährt dem RA eine besondere
Verfahrensgebühr. Sie ist als Wertgebühr ausgestaltet und
steht dem RA zusätzlich zu, wenn er bei Einziehung und verwandten
Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit
für den Beschuldigten ausübt (Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG).
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Hinweis: |
Diese Gebühr entsteht immer, wenn
einer der Fälle der Nr. 4142 VV vorliegt. Die Gebühr ist nicht
als Ermessensvorschrift ausgebildet und nicht davon abhängig, ob
der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr
ausreicht. |
(Sachlicher Anwendungsbereich)
Die Tätigkeit des RAs muss sich auf die Einziehung und
verwandte Maßnahmen richten. Das sind wie der
Klammerzusatz in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG deutlich macht die
in § 442 StPO genannten Maßnahmen und die sonstigen in der
Gebührenvorschrift aufgeführten Fälle.
(DieseTätigkeiten lösen die Verfahrensgebühr aus
)
Nr. 4142 VV RVG ist also anwendbar bei (vgl. auch
Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 6; AnwKom-RVG/N.Schneider,
a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 12, jew. m.w.N.):
- Einziehung nach den §§ 74, 75 StGB und §
7 WiStG,
- Verfall, wenn er Strafcharakter hat (§§ 73
bis 73d StGB),
- Vernichtung (§§ 98 Abs. 1, 110 UrhG),
- Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB, §§ 98
Abs. 2, 110 UrhG),
- Abführung des Mehrerlöses (§§ 8, 10
WiStG),
- Beschlagnahme, welche der Sicherung der vorgenannten
Maßnahmen dient (§§ 111b, 111c StPO),
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Hinweis: |
Nicht genannt ist der dingliche
Arrest nach § 111d StPO. Da das RVG die anwendbaren
Tätigkeiten enumerativ aufzählt, kommt m.E. eine entsprechende
Anwendung nicht in Betracht. Der Verteidiger muss also diese Tätigkeiten
bei der Bemessung der übrigen Gebühren nach § 14 RVG
berücksichtigen bzw. einen Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr
nach §§ 42, 51 RVG stellen. |
(Nicht erfasste Tätigkeiten)
Nicht anwendbar ist Nr. 4142 VV RVG bei (vgl.
Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 Rn. 7., AnwKom-RVG/ N.Schneider,
a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 12, jew. m.w.N.):
- Rückerstattung des Mehrerlöses
nach § 9 WiStG (insoweit ist Nr. 4143 VV RVG anwendbar),
- Durchsetzung von Ansprüchen nach dem
StrEG,
- Verfall einer Sicherheit nach § 128
StPO,
- Beschlagnahme nach § 94 StPO,
- Vermögensbeschlagnahme (§§ 290, 443
StPO),
- Wertersatz, wenn er den Charakter eines
zivilrechtlichen Schadensersatzes hat.
(Bei Entziehung der Fahrerlaubnis fällt die
Verfahrensgebühr nicht an)
§ 88 S. 3 BRAGO sah für den RA einen Zuschlag vor, wenn
er eine Tätigkeit ausübte, die sich auf ein Fahrverbot oder
die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckte. Dieser Zuschlag ist
durch das RVG entfallen. Dem RA steht für seine Tätigkeiten auch
keine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
keine Einziehung im Sinne von Nr. 4142 VV RVG (OLG Koblenz RVGreport 2006, 192
= AGS, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191;
Volpert VRR 2006, 238). Der RA/Verteidiger kann die erbrachten
Tätigkeiten daher nur bei der Bemessung der konkreten Gebühr
innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gem. § 14 RVG
berücksichtigen (Burhoff, Volpert, jew. a.a.O.;
AnwKom-RVG/N.Schneider, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 14) Die gegenteilige
Auffassung von Krause JurBüro 2006, 118; Hartmann, KostG,
34. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn. 5 entspricht nicht der Gesetzeslage.
IV. Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr
(Erfassung sämtlicher Tätigkeiten)
1. Nr. 4142 VV RVG als Verfahrensgebühr
Richtet sich die Tätigkeit des RAs auf die Einziehung und
verwandte Maßnahmen, kann er die besondere Verfahrensgebühr geltend
machen. Das RVG bezeichnet die Gebühr als Verfahrensgebühr.
Sie erfasst sämtliche Tätigkeiten, die der RA im Hinblick auf
die Einziehung erbringt. Abgegolten wird also das "Betreiben des
Geschäfts" im Hinblick auf die Einziehung oder einer ihr verwandten
Maßnahme (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Die Tätigkeit muss sich
auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen richten. Das
sind alle Tätigkeiten, die einen Bezug zu den unter III. genannten
Maßnahmen haben, also z.B. Schriftsätze, Stellungnahmen,
Besprechungen, Beschwerden usw.
(Umfang der Tätigkeiten ohne Bedeutung)
Der Umfang der vom RA entfalteten Tätigkeiten ist
ohne Belang. Er hat auch, da es sich um eine reine
Wertgebühr handelt, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die im
Hinblick auf die Einziehung erbrachte Tätigkeit wird aber nicht mehr bei
der Bestimmung der übrigen Gebühren im Rahmen des § 14 RVG
berücksichtigt (Burhoff, a.a.O., Nr 4142 VV RVG Rn. 11;
AnwKom-RVG/N.Schneider, a.a.O. Nr. 4142 VV RVG Rn. 15).
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Hinweis: |
Die Gebühr erfasst jede im Hinblick auf die
Einziehung erbrachte Tätigkeit. Es genügt, dass die
Einziehung nach Lage der Sache (nur) in Betracht kommt. Die Einziehung
muss also nicht etwa ausdrücklich beantragt worden sein (LG
Berlin RVGreport 2005, 193). Darunter fällt auch, wenn sich der
Verteidiger in der Hauptverhandlung nur mit der außergerichtlichen
Einziehung einverstanden erklärt (LG Essen, Beschl. v. 2. 6. 2006, 23
Qs 74/06) oder der Verteidiger den Angeklagten nur über die
außergerichtliche Einziehung beraten hat (KG RVGreport 2005, 390 =
NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698). |
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Beispiel 1:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls angeklagt und
verurteilt. In der Hauptverhandlung wird die Frage der Einziehung des
Einbruchswerkzeugs diskutiert. Der Verteidiger erklärt sich mit der
außergerichtlichen Einziehung einverstanden. Die Gebühr Nr. 4142 VV
RVG ist entstanden, allerdings ist die Beschränkung aus Abs. 2 der Anm. zu
Nr. 4142 VV RVG zu beachten (vgl. dazu unten V, 2). |
2. Entstehen in jedem Rechtszug
(Zeitpunkt des Tätigwerdens ohne Bedeutung)
Die zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht, wie sich aus
Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG ergibt, in jedem Rechtszug
einmal. Das Entstehen der Gebühr ist unabhängig von dem
Zeitpunkt, zu dem der RA die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit
erbringt. Wird der RA im Rechtszug erstmals im gerichtlichen Termin im Hinblick
auf die Einziehung tätig, entsteht dadurch dennoch die
Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Wird die erstinstanzliche
Entscheidung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen, kann die Gebühr nach § 21 Abs. 1 RVG im
erstinstanzlichen Verfahren noch einmal entstehen
(AnwKom-RVG/N.Schneider, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 26).
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Hinweis: |
Vorbereitendes Verfahren und
Verfahren des ersten Rechtszuges bilden nach Abs. 3 der Anm. zu
Nr. 4142 VV RVG eine Einheit. |
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Beispiel 2:
Dem Angeklagten wird ein Diebstahl vorgeworfen. Zum
Transport der Beute soll er seinen Pkw benutzt haben. Die Staatsanwaltschaft
will in der Hauptverhandlung die Einziehung beantragen. Zur Sicherung
lässt sie im vorbereitenden Verfahren den Pkw nach §§ 111b f.
StPO beschlagnahmen. In der Hauptverhandlung wird dann vom Sitzungsvertreter
der StA die Einziehung des Pkw beantragt und vom Gericht im Urteil angeordnet.
Das Urteil wird rechtskräftig.
RA R erhält als Verteidiger nur einmal die Gebühr
nach Nr. 4142 VV RVG. Er ist zwar sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch
im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Einziehung tätig geworden,
diese Verfahrensabschnitte bilden jedoch nach Abs. 3 der Anm zu Nr. 4142 VV RVG
eine Einheit. Die Gebühr entsteht daher nur einmal. |
(Anfall in der Rechtsmittelinstanz)
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht ggf. auch in der
Berufungs- und/oder in der Revisionsinstanz erneut, wenn der RA
auf die Einziehung erbrachte Tätigkeiten erbracht hat. Das ist im
Revisionsverfahren schon der Fall, wenn er eine vom Tatgericht angeordnete
Einziehung auf ihre Rechtsmäßigkeit prüft.
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Hinweis: |
Aus "gebührenrechtlicher Vorsicht" sollte der
Verteidiger in der Revision durch eine Stellungnahme auch zur Einziehung
deutlich machen, dass er sich auch mit ihr befasst hat. Dann kann ihm
später nicht entgegengehalten werden, er habe keine Tätigkeit im
Hinblick auf Einziehung erbracht. |
V. Gebührenhöhe
1. Berechnung der Gebühr
(Wertgebühr)
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist als reine
Wertgebühr gestaltet.. Unerheblich ist auch der Umfang der
Tätigkeit. Sie entsteht in jedem Rechtszug in gleicher Höhe. Die
Höhe der Verfahrensgebühr berechnet sich nach dem
Gegenstandswert. Sie berechnet sich also nach dem Wert, den der
Gegenstand, auf den sich die Tätigkeit, des RA bezieht, hat (§ 2
RVG). Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit sind nach § 7
Abs. 2 RVG zusammenzurechnen. Es gelten die §§ 22 ff. RVG (zum
Gegenstandswert s. unten VI).
(Konkrete Berechung der Gebühr)
Für die konkrete Berechnung der Höhe der Gebühr
gilt § 13 RVG. Danach entsteht also bei einem Gegenstandswert von 25
bis 300 eine (Mindest-)Gebühr von 25 .
Darüber hinaus gilt die Tabelle zu § 13 RVG.
Für den gerichtlich bestellten
RA/Pflichtverteidiger gilt die Begrenzung aus § 49
RVG wie bei einem im Wege der PKH beigeordneten RA. Ab einem
Gegenstandswert von 3.000 ergeben sich also niedrigere Gebühren als
für den Wahlanwalt.
2. Ausschluss der Gebühr
(Keine Gebühr im Bagatellbereich)
Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr 4142 VV RVG entsteht die Gebühr
nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25
ist. Damit greift die Vorschrift also nicht bei der Einziehung von
Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der
Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S.
228). Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine Vereinfachung bei der Festsetzung
der anwaltlichen Gebühren. Dadurch soll verhindert werden, dass in sehr
vielen Verfahren sonst die Mindestgebühr anfallen würde.
3. Wertfestsetzung
(Antrag im Schlussvortrag)
Der Gegenstandswert wird, da bei der Einziehung keine
Gerichtsgebühren entstehen, nicht von Amts wegen festgesetzt. Vielmehr
muss einer der Beteiligten einen Antrag stellen. Das Verfahren richtet
sich dann nach § 33 RVG.
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Hinweis: |
Den Festsetzungsantrag sollte der Verteidiger
frühzeitig, ggf. schon in der Hauptverhandlung im Schlussvortrag,
stellen. |
(Rechtsmittel)
Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen
Regeln: Nach § 33 Abs. 3 RVG kann gegen den Beschluss, der den
Gegenstandswert festsetzt Beschwerde eingelegt werden, soweit der
Beschwerdewert 200 übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden
ist (vgl. § 33 Abs. 3 S. 1 u. 2 RVG). Die weitere Beschwerde kommt in
Betracht, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG).
Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses
(§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
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Hinweis: |
Gegen den Mandanten kann der RA die Gebühr Nr. 4142
VV RVG festsetzen lassen. § 11 Abs. 8 RVG steht nicht entgegen, da es sich
um eine reine Wertgebühr handelt. Muss die Staatskasse die Auslagen des
Beschuldigten erstatten, kann auch die Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV
RVG verlangt werden. |
VI. Gegenstandswert
(Geltung der allgemeinen Regeln)
Für die Bemessung des Gegenstandswertes gelten die
allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Gegenstandswert ist also der
objektive Wert, das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne
Belang. Daraus folgt, dass z.B. aber auch eine Fälschung einen Wert haben
kann (vgl. Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 17;, AnwKom-RVG/
N.Schneider, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn. 31 für einen "echten
Kujau"). Z.T. wird auch darauf abzustellen sein, dass Nr. 4142 VV RVG eine
Gebühr ist, die die Tätigkeiten des RAs vergütet, die darauf
gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten
(vgl. KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 =
Rpfleger 2005, 698 für Betäubungsmittel). Im Einzelnen gilt:
-
Beschlagnahme einer Sache, allgemein:
objektiver Wert der Sache, wegen der Vorläufigkeit der
Maßnahme allerdings mit einem Abschlag
-
Betäubungsmittel, Einziehung:
Betäubungsmittel haben keinen (Handels)Wert, daher
Gegenstandswert gleich Null (KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 =
JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Koblenz AGS 2006, 237; 2006,
236, LG Göttingen AGS 2006, 75; AG Nordhorn AGS 2006, 238).
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Dealgeld, Verfall:
Nennwert des eingezogenen Geldbetrages (KG RVGreport 2005, 390
= NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698 )
-
Diebeswerkzeug, Einziehung:
Wert des Werkzeuges, wobei die Bagatellgrenze von Abs. 2 der
Anm. zu Nr. 4142 VV RVG besonders zu beachten ist.
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Einziehung einer Sache, allgemein:
objektiver Wert der eingezogenen Sache, auch Fälschungen
können einen Wert haben.
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Fahrerlaubnis, Entziehung:
wird nicht von Nr. 4142 VV RVG erfasst, daher kein
Gegenstandswert (OLG Koblenz AGS 2006, 236= RVGreport 2006, 191 = VRR 2006,
238; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191;
Volpert VRR 2006, 238; a.A. Krause JurBüro 2006,
118).
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Führerschein, Einziehung:
Das Führerscheinformular, in dem sich die Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen verkörpert, hat einen Vermögenswert.
Der ist danach zu bemessen, welche finanziellen Mittel der Betroffene aufwenden
muss, um von der Verwaltungsbehörde ein neues Fahrerlaubnisformular zu
erlangen. Das ist nicht der Preis, der ggf. für Fahrstunden und
Fahrerlaubnisprüfung zu zahlen ist, sondern der, der als
Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfällt (Burhoff
RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006, 238).
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Schmuggelware/-gut, Einziehung:
der Materialwert zuzüglich der üblichen
Handelsspanne (LG Essen, Beschl. v. 2. 6. 2006, 23 Qs 74/06, www.burhoff.de
für unversteuerte und unverzollte Zigaretten)
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