|
|
 |
aus RVGreport 2005, 401
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Sind die Befriedungsgebühren Nr. 4114 VV RVG bzw. Nr. 5115
VV RVG Festgebühren?
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster
I. Problemstellung
Nach Nr. 4114 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG steht dem Rechtsanwalt,
der dabei mitwirkt, dass eine Hauptverhandlung im Straf- oder im OWi-Verfahren
entbehrlich wird, eine zusätzliche Gebühr - sog.
Befriedungsgebühr - in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr zu (wegen der Einzelheiten vgl. Burhoff, RVG Straf- und
Bußgeldsachen, Nr. 4114 VV RVG Rn. 1 ff; Nr. 5115 VV RVG Rn. 1 ff.). Nach
Abs. 3 Satz 2 der jeweiligen Anmerkungen zu den Gebühren Nr. 4141, 5115 VV
RVG bemisst sich die Gebühr für den Wahlanwalt nach der
Rahmenmitte. In der Rechtsprechung sind nun die ersten Entscheidungen
bekannt geworden, die diese Regelung nicht dahin verstehen, dass es ich bei den
Gebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG um Festgebühren handeln soll (vgl. AG
Viechtach und LG Deggendorf RVGreport 2005, 431 [in diesem Heft]). Sie sind der
Auffassung, die zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung des
Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens sei unter Berücksichtigung
der in § 14 RVG aufgeführten Kriterien zu bemessen, es handle sich
somit um eine Rahmengebühr (vgl. AG Viechtach und LG Deggendorf, a.a.O.,
für Nr. 5115 VV RVG).
II. Lösung
Diese Auffassung ist falsch und muss mit der Bemerkung
kommentiert werden: "Man sollte die Gesetzesbegründung lesen".
1. Wortlaut
Die Auffassung steht zunächst eindeutig im Gegensatz zum
Wortlaut der Anmerkungen zu den Nr. 4114, 5151 VV RVG. Danach "bemisst" sich
die Gebühr nach der Rahmenmitte. Deutlicher als durch
diese Formulierung, die keinerlei Einschränkungen enthält, lässt
sich nicht herausstellen, dass die Gebühr (immer) i.H.d. Rahmenmitte
entstehen soll.
2. Gesetzessystematik
Die Auffassung steht auch im Gegensatz zur Gesetzessystematik.
Danach ist der Hinweis in der rechten Gebührenspalte zu den Nr. 4141 VV
RVG bzw. 5115 VV RVG - "in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne
Zuschlag)" - von der Regelung in Abs. 3 Satz 2 der jeweiligen Anmerkung zu
trennen und zu unterscheiden. Die Gesetzessystematik ist so gewählt, dass
der Hinweis in der rechten Gebührenspalte, wonach die
Befriedigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ohne
Zuschlag entsteht, nur darauf hinweist, dass sich die Befriedungsgebühr
nach der Verfahrensgebühr der Instanz bzw. dem Verfahrensabschnitt
bestimmt, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Dieser Hinweis
hat nicht (auch) die Bedeutung, dass eine Bemessung der Befriedungsgebühr
nach § 14 RVG vorzunehmen ist. Vielmehr ist die Höhe der Gebühr
für den Wahlanwalt in Abs. 3 Satz 2 der Anmerkungen geregelt. Danach
"bemisst" sich seine Gebühr nach der Rahmenmitte. Diese Regelung wäre
im Übrigen überflüssig, wenn der Hinweis in der rechten
Gebührenspalte auch die Bedeutung hätte, dass dort wegen der
Bemessung der Verfahrensgebühr auf die Kriterien des § 14 RVG
verwiesen würde.
3. Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 15/1971
Die vom AG Viechtach und dem LG Deggendorf vorgenommene Auslegung
widerspricht den vom Gesetzgeber mit der Reform des anwaltlichen
Gebührenrechts verfolgten Zielen. Eins dieser Ziele war die
gebührenrechtliche Verfahrensvereinfachung (BT-Drucksache 15/1971, S. 144
ff.; Burhoff, a.a.O., A. Einführung, Rn. 31 ff.). Im Hinblick auf dieses
erklärte Ziel des Gesetzgebers sollte gerade die Befriedungsgebühr
immer als Mittelgebühr anfallen, weil eine Bemessung der Gebühr nach
§ 14 RVG nur schwer möglich ist (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 228 und
230). Mit der Einführung der Festgebühr sollten die nach altem Recht
häufig aufgetretenen Schwierigkeiten, die bei einer einzelfallbezogenen
Bemessung anfallen, im Hinblick auf Ververfahrensvereinfachung und
-beschleunigung vermieden werden (vgl. Burhoff, a.a.O., Nr. 5115 Rn. 38 und Nr.
4141 VV RVG Rn. 41; vgl. auch AG Aschaffenburg AGS 2003, 403 zu den
Schwierigkeiten bei einer einzelfallbezogenen Bemessung der
Befriedungsgebühr). Dabei ist dem Gesetzgeber allerdings in der
Gesetzesbegründung insofern ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen, als
es dort heißt, dass die Mittelgebühr "grundsätzlich"
maßgebend sein soll (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 228). Dem widerspricht
aber der eindeutige Wortlaut der Anmerkung, der Ausnahmen nicht zulässt,
und der vom Gesetzgeber selbst dargestellte Zweck der Regelung (so auch
Burhoff, a.a.O.; Nr. 4141 Rn. 41). Dieser Formulierung kann also keine
Bedeutung zukommen.
Die Auslegung der Anmerkungen in dem Sinne, dass dort eine
"Festgebühr" eingeführt worden ist, ist auch - entgegen der Ansicht
des AG Viechtach und des LG Deggendorf - nicht systemwidrig. Sie
führt vielmehr gerade zu der vom Gesetzgeber gewünschten
Vereinfachung der Gebührenfestsetzungsverfahren, indem Streit über
die Höhe der Gebühren Nr. 5115, 4114 VV RVG vermieden wird. Die
beiden anders lautenden Entscheidungen zeigen anschaulich, wohin die andere
Auslegung führt.
4. Systembrüche bei den Gebühren des
Pflichtverteidigers und des Wahlanwalts
Die Ansicht von AG Viechtach und LG Deggendorf führt zu
Systembrüchen im Gefüge der Gebühren des Wahlanwalts und des
Pflichtverteidigers.
Zunächst ist die Frage zu stellen, in welcher
Höhe nun eigentlich dem Pflichtverteidiger Gebühren
zustehen. Richtet sich die Höhe nach der "jeweiligen
Verfahrensgebühr", die dem Pflichtverteidiger z.B. nach Nr. 4104 VV RVG
oder Nr. 5109 VV RVG zustehen würde? Oder ist das eine
Verfahrensgebühr, deren Höhe sich auf der Grundlage einer
zunächst für den Wahlanwalt als angemessenen Verfahrensgebühr
errechneten Gebühr berechnet, wovon der Pflichtverteidiger dann 80%
erhalten würde. Das wäre an sich aus Gründen der
Gleichbehandlung der richtige Weg, dem aber dann wohl die Formulierung des
Absatz 3 Satz 2 der jeweiligen Anmerkung entgegensteht. Denn die gilt eben nur
"für den Wahlanwalt".
Ein Systembruch liegt sicherlich darin, dass in dem ein oder
anderen Fall die Festsetzung der "jeweiligen Verfahrensgebühr" für
den Pflichtverteidiger dazu führen könnte, dass er ggf.
gebührenmäßig besser gestellt wäre
als der Wahlanwalt. Das wären nämlich die Fälle, in denen dem
Wahlanwalt noch nicht einmal 80% der Mittelgebühr zugebilligt würden
und er damit eine Gebühr erhalten würde, die der Höhe nach unter
der für Pflichtverteidiger geltenden Berechnungsgrundlage erhalten
würde. Das wäre mit Sicherheit systemwidrig und in Fällen, in
denen Wahlanwalt und Pflichtverteidiger gemeinsam denselben Beschuldigten
vertreten haben, nicht zu erklären.
5. Herrschende Meinung in der Literatur
Schließlich ist auch der Hinweis in der Entscheidung des LG
Deggendorf, dass die Kommentarliteratur zur Bemessung der Gebühr Nr. 5115
VV RVG uneinheitlich sei, nicht nachvollziehbar. Soweit
ersichtlich, vertritt nur der vom LG Deggendorf zitierte Kommentar von Hartmann
diese falsche Auffassung. Die übrige Kommentarliteratur geht von der
Anwendung von Abs. 2 Satz 3 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG und dem Entstehen einer
Mittelgebühr aus (vgl. u.a. Burhoff, a.a.O.;
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 5115 VV Rn. 53
und 4141 Rn. 31; AnwKomm/N.Schneider, RVG, 2. Aufl., VV 5115 Rn. 54; Schneider
in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 15
Bußgeldsachen Rn. 233; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., Teil
5 VV RVG Rn. 63).
6. Auswirkungen auf die Praxis
Es ist zu hoffen, dass die Entscheidungen des AG Viechtach und des
LG Deggendorf vereinzelt bleiben. Die Verteidiger, die mit diesen
Gebührenfragen befasst sind, sollten die entsprechenden
Rechtsmittel einlegen, um für die richtige Gesetzesanwendung
zu sorgen. Das gilt auch für die Bußgeldverfahren in Bayern soweit
die Verfahren noch im Verfahrensabschnitt "Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde" eingestellt worden sind und damit zunächst nur
die zentrale Bußgeldstelle, die ihren Sitz im Bezirk des AG Viechtach
hat, beteiligt ist. Weder das AG Viechtach noch das LG Deggendorf sind gegen
bessere, nämlich richtige Einsicht gefeit.
zurück zu
Veröffentlichungen - Überblick |