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aus RVGReport 2005, 361
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Gebührenbemessung im OWi-Verfahren
von Detlef Burhoff, Richter am OLG, Münster/Hamm
Auch im OWi-Verfahren erhält der Rechtsanwalt/Verteidiger
für seine Tätigkeit als Wahlanwalt nach Teil 5 VV RVG
Rahmengebühren. Die Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb
des vorgegebenen Gebührenrahmens richtet sich auch im OWi-Verfahren nach
§ 14 Abs. 1 RVG. Hier hat in der Praxis inzwischen die Frage, ob
und in welchem Umfang die Höhe der verhängten oder angedrohten
Geldbuße bei der Bemessung der konkreten Gebühr eine Rolle spielen
darf, erhebliche Bedeutung erlangt. Insbesondere die Rechtsschutzversicherer
wollen die Höhe der Geldbuße zum i.d.R. ausschlaggebenden Kriterium
bei der Bemessung der konkreten Gebühr machen.
I. Allgemeines zu § 14 RVG
Die früher in § 12 BRAGO enthaltene Regelung zur
Bestimmung des Gebührenrahmens hat durch das RVG Änderungen erfahren.
Dies ist einmal die Änderung bei der Aufzählung der Kriterien
von "insbesondere" zu "vor allem". Geändert worden ist außerdem die
Rangfolge der für die Bestimmung maßgeblichen Kriterien.
Aufgenommen worden ist schließlich bei den ausdrücklich genannte
Kriterien das anwaltliche Haftungsrisiko (vgl. dazu Burhoff, RVG in
Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil, Rahmengebühren [§ 14], Rn.
32 ff.).
Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind
die in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien.
| Hinweis:
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Auch andere Umstände können bei der Bestimmung der Gebühr
berücksichtigt werden. Diese anderen Kriterien stehen gleichwertig
neben den in § 14 Abs. 1 RVG erwähnten (Burhoff, a.a.O.,
Rahmengebühren [§ 14], Rn. 8 ff. m.w.N.; AnwKom-RVG/N.Schneider, RVG,
2. Aufl., § 14 Rn. 22). |
Das RVG lässt deutlich erkennen, dass die vom Rechtsanwalt
aufgewendete Zeit angemessen(er) honoriert werden soll. Das wird
für das Strafverfahren z.B. durch die Einführung der sog.
Längenzuschläge zur HV-Terminsgebühr in den Nr. 4110, 4111,
4116, 4117, 4123, 4124 VV RVG deutlich. Sowohl in Teil 4 VV RVG als auch in
Teil 5 VV RVG ist zudem die neu eingeführt eine Terminsgebühr auch
für den "geplatzten Termin" (s. Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG; zur
Terminsgebühr Burhoff RVGreport 2004, 177). Der Rechtsanwalt muss daher
bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens
insbesondere mit der von ihm aufgewendeten Zeit argumentieren.
| Hinweis:
Es empfiehlt sich, die im Laufe des Mandats
aufgewendete Zeit in einem Vergütungsblatt
festzuhalten, damit keine der für den Mandanten erbrachten
Tätigkeiten verloren geht (s. auch Enders JurBüro 2005, 460; zum
Muster eines "Vergütungsblatts, s. Burhoff, a.a.O., ABC-Teil:
Rahmengebühren [§ 14], Rn. 60 ff. m.w.N.).Dieses kann dann bei der
Abrechnung mit vorgelegt werden (vgl. unten das Muster). |
II. Die einzelnen Kriterien des § 14 RVG
1. Änderung der Rangfolge
Bei der Abrechnung und Bemessung der Gebühren ist
zunächst die durch das RVG vorgenommene Änderung der Rangfolge bei
den in § 14 Abs. 1 RVG aufgeführten Kriterien zu beachten.
Während in § 12 Abs. 1 BRAGO die "Bedeutung der anwaltlichen
Angelegenheit" den ersten Platz einnahm, ist in § 14 Abs. 1
der "Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit" an deren Stelle gerückt. Das ist eine nur
folgerichtige Umstellung, die das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem RVG
nämlich den vom Rechtsanwalt erbrachten Zeitaufwand angemessen zu
honorieren, verdeutlicht. Dieser spiegelt sich aber gerade im "Umfang" seiner
Tätigkeit, die ihre Grundlage in der "Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit" hat, wider (vgl. dazu Enders JurBüro 2004, 460).
2. Berücksichtigung allgemeiner Kriterien
Bei der Gebührenbestimmung bleiben allgemeine
Erwägungen unberücksichtigt (Burhoff, a.a.O., ABC-Teil:
Rahmengebühren [§ 14], Rn. 11 ff. m.w.N.; in AnwKom-RVG/ N.Schneider,
§ 14 Rn. 24). Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der
Höhe der Geldbuße bei der Bemessung der Gebühren in
Bußgeldsachen nach Teil 5 VV RVG. Insoweit galt schon zu § 105
BRAGO, dass die Gebühren nicht deshalb niedriger bemessen werden durften,
weil es sich generell um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt (vgl.
AnwKom-BRAGO/ N.Schneider, § 105 Rn. 137 ff. m.w.N.). Das gilt jetzt,
nachdem durch das RVG für die anwaltliche Vergütung in
Bußgeldsachen in Teil 5 VV RVG eigenständige
Gebühren geschaffen worden sind und die Verknüpfung mit den
Gebühren für das Strafverfahren weggefallen ist, erst Recht (vgl.
auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn. 21 ff.). Vielmehr sind eigene zum
Teil niedrigere Gebührenrahmen enthalten, die nicht mit dem
Argument "Angelegenheit von geringerer Bedeutung" noch weiter abgesenkt werden
dürfen. Insoweit würde gegen ein "gebührenrechtliches
Doppelverwertungsverbot" verstoßen.
| Hinweis:
Unzulässig ist es auch, wenn zur Bemessung der
konkreten Gebühr maßgeblich an die Höhe der
Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Kriterium
für die Anknüpfung, aus welcher Stufe des Teil 5 VV RVG sich die
anwaltlichen Gebühren berechnen. Sie darf dann nicht noch einmal
herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr
(noch weiter) abzusenken. Auch der Hinweis auf den weiten Rahmen insbesondere
in der Stufe 2 (Geldbuße von 40 bis 5.000 ) ist unberechtigt. Denn
dabei wird übersehen, dass gerade in verkehrsrechtlichen Sachen die
Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich
also insoweit um die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch
AnwKom-RVG/ N.Schneider, , vor VV Teil 5 Rn. 48). Alles andere verschiebt und
verkennt gerade im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das
Gesamtgefüge. Deshalb ist auch in OWi-Sachen grds. von der
Mittelgebühr auszugehen (s. auch Leipold, Anwaltsvergütung in
Strafsachen, Rn. 495; s. dazu auch AG Frankenthal RVGreport 2005,271(BURHOFF) =
VRR 2005, 281, das die Mittelgebühr zumindest immer dann gewähren
will, wenn es im Verfahren um die Verhängung eines Fahrverbotes
geht oder dem Betroffenen Punkte im VZR drohen). Dass die Höhe der
Geldbuße keine Rolle spielen kann, zeigt auch die Bemessung der Stufe 1
(Geldbuße bis 40 ). Würde man nämlich auf die
Geldbuße abstellen, hätte das zur Folge, dass gerade bei niedrigen
Geldbußen ggf. immer die Höchstgebühr gerechtfertigt wäre.
Das kann aber eben so wenig zutreffend sein wie die grundsätzliche
Einordnung der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten als
unterdurchschnittlich. |
3. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Mit "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit"
ist vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der
Rechtsanwalt/Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat. Dazu
zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der
Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte
Aufwand. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auch im
OWi-Verfahren auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem.
5 Abs. 3 S. 2 VV RVG und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen
"geplatzten Termin" (Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 70 ff., Vorbem. 5 VV Rn.
39).
Insbesondere für die Bestimmung des "Umfangs der anwaltlichen
Tätigkeit" im Sinne von § 14 RVG sind die Abgeltungsbereiche der
durch das RVG neu geschaffenen Gebühren sorgfältig gegeneinander
abzugrenzen. Insoweit gilt:
- Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG erhält der
Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl.
Burhoff RVGreport 2004, 53; Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG;
AnwKom-RVG/N.Schneider., Nr. 4100-4101 VV RVG Rn. 1; derselbe, RVGprofessionell
2005, 119).
- Die jeweilige Verfahrensgebühr erhält der
Rechtsanwalt für das "Betreiben des Geschäfts" (außerhalb der
Hauptverhandlung; vgl. Burhoff RVGreport 200 4, 127; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5
Rn. 15 ff.).
- Eine Terminsgebühr erhält der Verteidiger nach
Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für die Teilnahme am Termin (vgl. Burhoff
RVGreport 2005, 177; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 Rn. 29 ff.).
In straßenverkehrsrechtlichen
Bußgeldsachen kann es über die allgemeinen Kriterien hinaus
insbesondere ankommen auf (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 Rn. 24 ;,
AnwKom-RVG/ N.Schneider , vor VV Teil 5 Rn. 70 ff. m.w.N.):
- mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten,
- Auswertung von Sachverständigengutachten,
- schwierige Verjährungsfragen.
4. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bei der "Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit" geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit
des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. dazu
Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 20 ff.;
Enders JurBüro 2004, 516). Die Schwierigkeit muss allerdings
nicht erheblich sein. Es reicht bei der Anwendung von § 14
Abs. 1 RVG aus, wenn die Sache etwas verwickelter als üblich ist.
Müsste die Schwierigkeit nämlich erheblich über dem Normalfall
liegen (so AnwKom-RVG/ N.Schneider, § 14 Rn. 30), wäre damit bereits
die grds. Voraussetzung für die Anwendung der §§ 42, 51 RVG und
die Gewährung einer Pauschvergütung/Pauschgebühr gegeben. Das
ist für die Berücksichtigung der "Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit" im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG jedoch nach dem Wortlaut
nicht Voraussetzung.
Für die Frage der "Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit" kommt es darauf an, ob es sich um eine generell
schwierige Sache gehandelt hat. Unerheblich ist, ob der konkret
tätig gewordene Verteidiger individuell über die erforderlichen
Spezialkenntnisse verfügt hat und die Sache für ihn deshalb nicht
schwierig war (zutreffend, AnwKom-RVG/N.Schneider , § 14 Rn. 33; OLG Jena
RVGreport 2005,145 (HANSENS)). Anderenfalls würde nämlich der
Verteidiger, der sich ggf. spezialisiert hat, gegenüber dem
Allgemeinanwalt benachteiligt.
5. Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
Bei der Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die
individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen
(Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rn. 31; Burhoffa.a.O.; ABC-Teil:
Rahmengebühren [§ 14], Rn. 24). Die Bedeutung für den
Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung für die
Allgemeinheit. Die individuelle Bedeutung für den Verteidiger erlangt ggf.
nur darüber Gewicht, dass sie sich in einem besonderen Zeitaufwand
niedergeschlagen hat (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 480 = AGS 2002, 230 = AnwBl.
2002, 664 = JurBüro 2002,419; s. im Übrigen Burhoff, a.a.O.,
ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 24ff).
| Hinweis:
Bei der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
muss der Verteidiger mit dessen persönlichen Verhältnissen und den
Auswirkungen des Verfahrens auf seine persönlichen Umstände
argumentieren. |
Von Bedeutung sind in verkehrsrechtlichen OWi-Sachen (vgl. auch,
AnwKom-RVG/ N.Schneider, vor Teil 5 VV RVG Rn. 55 ff. m.w.N.:
-
allgemein: ein Fahrverbot droht (AG Frankenthal
RVGreport 2005, 271 (BURHOFF)= VRR 2005, 280; AG Frankfurt zfs 1992,
209),
-
allgemein: Punkte im VZR drohen (AG Frankenthal
,a.a.O.; AG Frankfurt, a.a.O.),
- Mandant ist auf Fahrerlaubnis beruflich
angewiesen (AG Frankfurt a.a.O.),
- Entzug der Fahrerlaubnis droht wegen eines "beharrlichen
Verstoßes", da bereits mehrere Voreintragungen vorliegen,
| Hinweis:
Die Höhe der Geldbuße ist m.E. kein Kriterium
(s. oben; teilweise a.A., AnwKom-RVG/ N.Schneider , vor Teil 5 VV RVG, Rn. 60).
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6. Vermögens- und Einkommensverhältnisse
Von Bedeutung sind schließlich auch die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten.
Auszugehen ist von den durchschnittlichen
Vermögensverhältnissen in der BRD. Das bedeutet, dass der
übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben auf jeden Fall als "normal"
anzusehen sind. Demgegenüber rechtfertigen überdurchschnittliche
Vermögensverhältnisse des Mandanten (z.B. umfangreicher
(unbelasteter) Grund- und Aktienbesitz) eine Erhöhung der Gebühren.
Unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse führen hingegen zu
einer Gebührenminderung (zu allem Onderka RVGprofessionell 2004, 57).
Auszugehen ist auch von den durchschnittlichen
(Einkommens)Verhältnissen in Deutschland. Diese liegen
derzeit etwa allenfalls bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund
2.300 .
7. Haftungsrisiko
Ausdrücklich erwähnt wird in § 14 Abs. 1 S. 3 RVG
jetzt das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts/Verteidigers.
Berücksichtigt wird danach auch in OWi-Sachen nicht nur eine besonderes
Haftungsrisiko, sondern, da der Rechtsanwalt als Verteidiger für seine
Tätigkeit (Betrags-)Rahmengebühren erhält,
jedes Haftungsrisiko (wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O.,
ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 32 ff.).
| Hinweis:
Es darf nicht übersehen werden, dass gerade auch
Verkehrsordnungswidrigkeitensachen, für den Rechtsanwalt ein erhebliches
Haftungsrisiko haben können. Die Verhängung eines Fahrverbotes kann
entscheidende Auswirkung auf die beruflichen Verhältnisse des Mandanten
haben. Auch die Frage, ob ggf. Punkte im VZR einzutragen sind, kann erhebliche
Auswirkungen für den Mandanten haben. |
8. Anwaltliche Bestimmung der Gebühr
Der Verteidiger muss bei der Bemessung der konkreten Gebühr
die o.a. Kriterien zugrunde legen und bestimmen, welche Gebühr seine
Tätigkeit angemessen entlohnt. Die Bestimmung wird (nur) vom
"billigem Ermessen" und dem Betragsrahmen begrenzt
(vgl. dazu Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 46
ff.). Auszugehen ist von der Mittelgebühr s. oben II, 2).
| Hinweis:
Der Verteidiger wird vor allem gegenüber der
Rechtsschutzversicherung seinen Ansatz eingehend begründen müssen.
Gerade diese tendieren dahin, offenbar um nach Ihrer Ansicht vom Gesetzgeber zu
hoch bemessene Gebühren "richtig" zu bemessen, dem Verteidiger zu niedrige
Gebühren zu zubilligen. |
III. Muster eines Schreibens an die Rechtsschutzversicherung
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An die
Muster-Versicherung
Postfach
Musterstadt
Betr: Versicherungs-Nummer
Versicherungs-Nehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abschluss des Verfahrens rechne ich nachstehend die von
mir für Ihren Versicherungsnehmer erbrachten Tätigkeiten ab.
Folgende Umstände sind für die Bemessung der
Gebühren im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG von Bedeutung.
Ihr Versicherungsnehmer hatte die Geschwindigkeit innerorts
um 33 km/h übertreten. Deshalb hatte die Bußgeldbehörde gegen
ihn mit Bußgeldbescheid vom ......... das Regelfahrverbot von einem Monat
und eine Geldbuße von 100 festgesetzt. Mir ist es dann gelungen,
die Bußgeldbehörde zur Rücknahme dieses Bußgeldbescheides
zu bewegen. Mit neuem Bußgeldbescheid vom ................... ist dann
nur noch eine Geldbuße von 300 festgesetzt worden. Das Fahrverbot
ist entfallen.
M.E. ist bei allen abzurechnenden Gebühren von der
Mittelgebühr auszugehen. Ihr Versicherungsnehmer ist Kraftfahrer, der aus
beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Seine
Firma hatte schon signalisiert und mit in Fotokopie anliegendem Schreiben vom
...................... mitgeteilt, dass sie im Fall der Verhängung eines
Fahrverbotes das mit Ihrem Versicherungsnehmer bestehende
Arbeitsverhältnis würde kündigen müssen. Ich darf darauf
hinweisen, dass mein Mandant sich nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit bei
seinem Arbeitgeber noch in der Probezeit befunden hat.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse meines Mandanten
entsprechen dem Durchschnitt. Er bezieht ein Nettoeinkommen von rund 2.000
.
Der von mir erbrachte Zeitaufwand war erheblich. Es haben
mehrere Besprechungen mit meinem Mandanten stattgefunden, zudem habe ich
mehrmals mit dem Arbeitgeber telefoniert. Zweimal habe ich längere
Gespräche mit dem Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde
geführt. Den genauen zeitlichen Umfang meiner Tätigkeit können
Sie aus dem anliegenden Vergütungsblatt entnehmen, in dem alle für
Ihren Versicherungsnehmer erbrachten Tätigkeiten nach Tag und Dauer
festgehalten sind. Danach bin ich insgesamt ....................... tätig
gewesen.
Ich darf schon jetzt darauf hinweisen, dass die Höhe
der Gebühr m.E. kein Kriterium für die Bemessung der Gebühren
innerhalb der vorgegebenen Rahmen ist (wegen der Einzelh. s. Burhoff, RVG
Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 5.1 Rn. 21; Burhoff RVGreport 2005,
). Die Geldbuße ist bereits ausschlaggebend
für die Wahl der Stufe, nach der sich meine Gebühren richten. Sie
darf dann innerhalb des Gebührenrahmens nicht noch einmal herangezogen
werden.
Für den Ansatz der Gebühr Nr. 5115 Ziff. 3 VV RVG
darf ich darauf hinweisen, dass diese Gebühr sich schon von Gesetzes wegen
immer nach der "Rahmenmitte" bemisst.
Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Abrechnung meiner
Tätigkeit....... |
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