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aus RVGreport 2005, 16
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Berechnungsbeispiele zum RVG:
Allgemeine Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in Straf- und
Bußgeldsachen erfolgt nach Teil 4 bzw. Teil 5 VV RVG. Dieser Beitrag will
verdeutlichen, dass und welche der Allgemeinen Gebühren aus Teil 1 VV RVG
und welche der in Teil 2 VV RVG geregelten Gebühren auch in Verfahren mit
strafrechtlichem Bezug entstehen können. Dabei wird, soweit erforderlich,
davon ausgegangen, dass alle Merkmale des § 14 RVG durchschnittlich sind,
so dass jeweils der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
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Beispiel 1: Vertretung im
Adhäsionsverfahren; Abschluss eines Vergleichs
Dem Beschuldigten B wird von der Staatsanwaltschaft eine
Körperverletzung um Nachteil des V vorgeworfen. B wird bereits im
Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt R vertreten. Es wird Anklage beim
Amtsgericht erhoben. Dieses eröffnet das Hauptverfahren. Im gerichtlichen
Verfahren macht V Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe
von 5.000 geltend. Es findet dann eine eintägige Hauptverhandlung
statt. In dieser einigen sich B und V im Wege des Vergleichs auf eine Zahlung
von 3.500 .
Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Grundgebühr Nr. 4100 VV
RVG , die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
nach Nr. 4104 und für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren eine
Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG sowie die
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. |
Außerdem ist R im Adhäsionsverfahren tätig
geworden. Dafür entsteht nach Nr. 4143 eine zusätzliche
(Wert)Gebühr in Höhe von 2,0 (vgl. wegen der Einzelh. die
Kommentierung bei Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4143 VV Rn.
1 ff.; N.Schneider, in: Hansen/Braun/Schneider, Praxis des
Vergütungsrechts Teil 14 Rn. 860 ff.). Diese richtet sich nach dem
Gegenstandswert, der hier 5.000 beträgt. Die Gebühr verdient
auch der Pflichtverteidiger. Allerdings wird sie bei ihm bei einem
Gegenstandswert über 3.000 gemäß § 49 RVG der
Höhe nach begrenzt.
R hat schließlich auch eine Einigungsgebühr für
den Abschluss des Vergleichs verdient. Nach der Vorbem. 1 VV RVG entstehen die
Gebühren des Teils 1 VV RVG (auch) neben den in anderen Teilen bestimmten
Gebühren. D.h., dass auch im Strafverfahren ggf. eine Einigungsgebühr
nach den Nr. 1000 ff. VV RVG anfallen kann (N.Schneider, a.a.O., Teil 14 Rn.
895 ff.). Vorliegend ist die Nr. 1003 VV RVG entstanden, da über den
Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anwendbar war. Die
Gebühr wird auch vom Pflichtverteidiger verdient, allerdings ebenfalls mit
der sich aus § 49 RVG ergebenden Begrenzung (zum Umfang der Beiordnung s.
Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn. 9 m.w.N.)..
Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| 1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165 |
132 |
| 2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG |
140 |
112 |
| 3. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG |
140 |
112 |
| 4. |
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG |
230 |
184 |
| 5. |
Zusätzliche Gebühr, Nr. 4143 VV RVG
(Gegenstandswert: 5.000 |
602 |
438 |
| 6. |
Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG |
301 |
219 |
| 7. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
+ 20 |
+ 20 |
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Summe |
1.598 |
1.217 |
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zzgl. Umsatzsteuer |
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Praxishinweis: |
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4143 VV RVG wird nach
der Anm. 2 zu dieser Gebühr zu einem Drittel angerechnet auf die
Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen
desselben Anspruchs entsteht(zur Berechnung s. das Beispiel von N.Schneider,
a.a.O., Teil 14 Rn. 876; s. auch Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn. 20
ff.). |
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Beispiel 2: Beratung über ein Rechtsmittel
Der nicht verteidigte Angeklagte A ist vom Amtsgericht
verurteilt worden. Er erwägt gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Darüber will er sich zunächst von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Er sucht Rechtsanwalt R auf. Dieser erhält noch keinen
Verteidigungsauftrag, sondern berät nur über die Erfolgsaussichten
eine ggf. einzulegenden Rechtsmittels. Er rät dem A, zumindest Berufung
einzulegen. A erklärt dann, dass er sich die Sache noch einmal
überlegen wolle. Wie kann R seine bisherigen Tätigkeiten
abrechnen?
Lösung
In Betracht kommt eine Beratungsgebühr nach Nr.
2202 VV RVG. Nach der Vorbem. 2 Abs. 3 VV RVG gilt diese Gebühr auch
für die in den Teilen 4 - 6 VV RVG geregelten Angelegenheiten, also auch
in Straf- und Bußgeldsachen. Voraussetzung für das Entstehen der
Gebühr ist allerdings, dass der Rechtsanwalt nicht in der Vorinstanz
tätig war bzw. noch nicht den Auftrag zur Verteidigung im
Rechtsmittelverfahren erhalten hat. Die Gebühr entsteht also nicht
zusätzlich (Burhoff, a.a.O., Vergütungs-ABC: Beratung über ein
Rechtsmittel [Nr. 2202 f. VV]), Rn. 1, 9). War der Rechtsanwalt bereits in der
Vorinstanz tätig, gehört die Beratung noch mit zum Abgeltungsbereich
der Verfahrensgebühr der Vorinstanz, hat er bereits den
Verteidigungsauftrag für das Rechtsmittelverfahren erhalten, wird die
Beratung von der Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz erfasst (vgl.
Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4. 1 VV Rn. 16). |
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr allerdings auch, wenn
er "zurät". Nach § 20 Abs. 2 BRAGO entstand die Gebühr nur, wenn
abgeraten wurde. Die Gebühr entsteht als Satzrahmengebühr aus einem
Rahmen von 10 - 260 .
Kostenberechnung
| 1 |
Gebühr für Prüfung der
Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2202 VV RVG |
135 |
| 2 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20 |
| |
Summe |
155 |
| |
zzgl. Umsatzsteuer |
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Praxishinweis: |
Ist die Prüfung der Erfolgsaussicht mir der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, erhöht sich der
Satzrahmen nach Nr. 2203 VV RVG auf 40 bis 400 (zum Begriff des
Gutachtens" s. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen,
Vergütungs-ABC: Gutachtengebühr, Rn. 2 f.). |
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Beispiel 3: Beratung über ein Rechtsmittel;
Rechtsanwalt erhält später Verteidigungsauftrag
In Beispiel 2 erteilt der A, nachdem er sich entschlossen
hat, Rechtsmittel einzulegen, R den Auftrag, ihn in der Berufungsinstanz zu
verteidigen. R legt Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein,
begründet die Berufung und nimmt am Berufungshauptverhandlungstermin teil.
Da A mit dem Ergebnis zufrieden ist, lässt er das Berufungsurteil
rechtskräftig werden.
Lösung
Nach der Anmerkung zu Nr. 2202 VV ist die Gebühr
für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels auf eine
für das Rechtsmittelverfahren entstehende Gebühr anzurechen.
Angerechnet wird aber nur "die Gebühr" und nicht auch die
Auslagenpauschale. Diese bleibt dem Rechtsanwalt, der nachträglich mit der
Verteidigung beauftrag wird, also erhalten (s. § 1 Abs. 1 RVG). Die
Anrechnung erfolgt auch nur auf die
Grundgebühr für das Strafverfahren. Denn nur diese entspricht
von ihrem Abgeltungsbereich her der Gebühr für die Beratung. Die
Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren entsteht für das
Betreiben des Geschäfts im Rechtsmittelverfahren (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV
RVG). Ein ggf. überschießender Betrag bleibt dem Rechtsanwalt also
erhalten. |
Kostenberechnung
|
I. Beratung
| 3 |
Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussicht
eines Rechtsmittels, Nr. 2202 VV RVG |
135 |
135 |
| 4 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20 |
20 |
| |
Summe |
155 |
155 |
II. Verteidigung im Berufungsverfahren
| |
|
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| 5 |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165 |
132 |
| 6 |
Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV RVG |
270 |
216 |
| 7 |
Terminsgebühr, Nr. 4126 VV RVG |
270 |
216 |
| 8 |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20 |
20 |
|
anzurechnen nach Anm. zu Nr. 2202 VV RVG |
- 135 |
- 135 |
| |
Summe |
745 |
604 |
| |
zzgl. Umsatzsteuer |
|
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Beispiel 4: Mehrere Auftraggeber
Gegen den Beschuldigten B wird im Strafverfahren der Vorwurf
des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Kinder K1, K 2, K 3 und K 4 erhoben.
Die Eltern dieser Kinder beschließen, sich dem Strafverfahren gegen B als
Nebenkläger anzuschließen. Sie suchen deshalb R auf und beauftragen
ihn bereits im Ermittlungsverfahren mit der Vertretung der Kinder als
Nebenklägervertreter. In dieser Eigenschaft nimmt R dann später auch
am Hauptverhandlungstermin beim LG Teil. Wie kann R seine bis dahin
entstandenen Gebühren abrechnen.
Lösung
Für Rechtsanwalt R gilt nach der Vorbem. 4 Abs. 1 VV
RVG als Nebenklägervertreter der Teil 4 VV RVG entsprechend. D.h.: Er kann
dieselben Gebühren abrechnen wie ein Verteidiger. R erhält also die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr.
4104 VV RVG für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren die
Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG für die Tätigkeiten im
landgerichtlichen Verfahren und die Terminsgebühr Nr. 4114 Verteidiger
für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin beim LG. |
Er erhält außerdem nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV
RVG für die Vertretung mehrerer Nebenkläger zusätzlich die
Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Diese Vorschrift ist nach der
Vorbem. 1 VV RVG auch auf den Teil 4 VV RVG anwendbar (so schon oben bei
Beispiel 1). Erhöht werden nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG
allerdings nur Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr, nicht erhöht
werden auch die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr. Der
Erhöhungssatz beträgt 0,3 der ursprünglichen Gebühr (s.
N.Schneider, a.a.O., Teil 14 Rn. 752 ff.; Burhoff, a.a.O., ABC-Teil, Mehrere
Personen als Auftraggeber [§ 7, Nr. 1008 VV], Rn. 22).
Kostenberechnung
|
II. Verteidigung im Berufungsverfahren
| |
|
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| 1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165 |
132 |
| 2. |
Verfahrensgebühr, VV RVG 4104 VV
RVGVV RVG |
140 |
112 |
| 3. |
Gebührenerhöhung Nr. 1008 (3 x 0,3 von 140
bzw. 112 ) |
126 |
100,80 |
| 4. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV RVG |
155 |
124 |
| 5. |
Gebührenerhöhung (3 x 0,3 von 155
bzw. 124 )) |
139,50 |
111,60 |
| 6. |
Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG |
270 |
270 |
| 7. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20 |
20 |
| |
Summe |
1.015,50 |
870,40 |
| |
zzgl. Umsatzsteuer |
|
|
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Praxishinweis: |
Die Erhöhung ist nach Anmerkung 3 zu Nr. 1008 VV RVG
begrenzt auf 2,0, also auf das Doppelte der Gebühr. Vertritt der
Rechtsanwalt also mehr als sieben Auftraggeber, kommt eine (weitere)
Erhöhung seiner Gebühren nicht mehr in Betracht. |
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Beispiel 5: Beratungsgebühr
Der Beschuldigte B ist bei einem Kaufhausdiebstahl ertappt
worden. Er erscheint bei Rechtsanwalt R und lässt sich von diesem
zunächst nur so ausführlich über das, was im Strafverfahren nun
auf ihn zukommen kann, beraten, dass die Höchstgebühr gerechtfertigt
ist. Nachdem B dann von der Polizei angeschrieben und zur Vernehmung geladen
worden ist, beauftragt er R mit seiner Verteidigung. Diesem gelingt es, bei der
Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 153 a StPO zu erreichen. Wie
kann R seine Tätigkeit abrechnen?
Lösung
Rechtsanwalt R erhält zunächst eine
Beratungsgebühr nach Nr. 2101 VV RVG. Diese entsteht nach der
Vorbem. 2 Abs. 3 VV RVG ggf. auch in Teil 4 VV RVG. Für die Vertretung im
Strafverfahren verdient R dann die dort anfallenden Gebühren, also die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr
für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG und die
Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG. |
Nach der Anmerkung zu Nr. 2101 VV RVG in Verbindung mit der
Anmerkung 2 zu Nr. 2100 VV RVG ist die Beratungsgebühr anzurechnen
"auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit Beratung
zusammenhängt." Das bedeutet, dass die Beratungsgebühr auf die
Vergütung für die nachfolgende Tätigkeit im Strafverfahren
anzurechnen ist. Allerdings wird die Beratungsgebühr wegen der
Vergleichbarkeit des Abgeltungsbereichs nur angerechnet auf die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. Burhoff, a.a.O.,
Vergütungs-ABC: Beratungsgebühr [Nrn. 2101 f. VV], Rn. 35 f.). Der
überschießende Betrag verbleibt Rechtsanwalt R. Auch die
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV aus der Beratung bleibt ihm erhalten.
Kostenberechnung
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I. Beratung
| 1. |
Beratungsgebühr Nr. 2101 VV RVG |
260 |
260 |
| 2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG
|
20 |
20 |
II. Verteidigung im Strafverfahren
| |
|
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| 1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165 |
132 |
| 2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG |
140 |
112 |
| 3. |
Befriedungsgebühr, Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 1 VV
RVG |
140 |
112 |
| 4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20 |
20 |
|
anzurechnen ist die Beratungsgebühr auf die
Grundgebühr |
- 165 |
- 132 |
| |
Summe |
580 |
524 |
| |
zzgl. Umsatzsteuer |
|
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Praxishinweis: |
Für die Anrechnung ist entscheidend, dass die
Beratungsgebühr nach der Anmerkung zur Nr. 2101 VV in Verbindung mit
Anmerkung 2 zu Nr. 2100 nur auf die Gebühr für eine nachfolgende
Tätigkeit angerechnet wird. Es muss sich um eine unmittelbar nachfolgende
Tätigkeit handeln (Burhoff, a.a.O., Vergütungs-ABC:
Beratungsgebühr [Nrn. 2101 f. VV], Rn. 33 m.w.N.). Das wäre z.B.
nicht der Fall, wenn B sich beim AG zunächst selbst verteidigen und den R
erst im Berufungsverfahren beauftragen würde.
Handelt es sich um eine Erstberatung ist die Kappungsgrenze
der Nr. 2102 VV RVG zu beachten (vgl. dazu Burhoff, a.a.O.,
Vergütungs-ABC: Beratungsgebühr [Nrn. 2101 f. VV], Rn. 22
m.w.N.). |
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