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aus RVGreport 2004, 411
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport"
für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.)
Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im
Strafverfahren - Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG
von Richter am OLG Detlef Burhoff,
Münster/Hamm
I. Allgemeines
§ 48 RVG regelt den Umfang des Anspruchs des
beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. Für die Praxis des
Strafverfahrens von besonderer Bedeutung ist die Regelung in § 48 Abs. 5
RVG, die früher teilweise in § 97 Abs. 3 BRAGO enthalten war.
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Praxishinweis: |
§ 48 Abs. 5 gilt für alle in den
Teilen 4 6 VV geregelten Angelegenheiten, also für
Strafsachen, Bußgeldsachen und sonstige Verfahren nach Teil 6 (so
auch Burhoff/Volpert, RVG Straf und Bußgeldsachen, § 48 Abs. 5 RVG
Rn. 2) . |
II. Allgemeiner Regelungsinhalt
Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse
entstehen grds. erst für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung
oder Beiordnung des Rechtsanwalts (vgl. OLG Hamm AnwBl. 1995, 562; OLG
Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171). Von diesem Grundsatz enthält
§ 48 Abs. 5 RVG eine Ausnahme bzw. besondere Regelungen für
den Umfang des Vergütungsanspruchs des in Angelegenheiten nach den Teilen
4 6 VV beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. |
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Praxishinweis: |
In § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG ist für die
Pauschvergütung jetzt ausdrücklich geregelt, dass eine
Pauschgebühr auch für solche Tätigkeiten gewährt werden
kann, für die der Rechtsanwalt einen Anspruch nach § 48 Abs. 5 hat.
Damit ist eindeutig klargestellt, dass bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr auch die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, die er vor
seiner Bestellung zunächst als Wahlverteidiger erbracht hat, zu
berücksichtigen sind (zur Pauschvergütung siehe die Komm. bei
Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 15). |
III. § 48 Abs. 5 RVG im ersten Rechtszug (Satz 1)
In § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG hat das RVG die bereits in
§ 97 Abs. 3 BRAGO enthaltene Regelung übernommen. Danach erhält
der Rechtsanwalt, wenn er im Laufe des ersten Rechtszugs bestellt wird, seine
Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der
Bestellung oder Beiordnung. In § 48 Abs. 5 heißt es
ausdrücklich "Vergütung". Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1
RVG erfasst die Regelung daher nicht nur die anwaltlichen Gebühren,
sondern auch die Auslagen (vgl. dazu auch das Beispiel bei
Burhoff/Volpert, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 12). |
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Auch Tätigkeiten vor der
Bestellung können vergütet werden |
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Praxishinweis: |
§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG gewährt aber
nicht einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte
Tätigkeiten. § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG bestimmt zwar
ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt ggf. auch für die Tätigkeit
vor der Erhebung der öffentlichen Klage, also für das
vorbereitende Verfahren bzw. das Ermittlungsverfahren bzw. in
Bußgeldsachen für seine die Tätigkeit vor der
Verwaltungsbehörde aus der Staatskasse eine Vergütung erhält.
Vor der Beiordnung oder Bestellung muss aber in diesem Verfahrensabschnitt eine
Tätigkeit erfolgt sein. |
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Auch Auslagen vor der Bestellung
können vergütet werden |
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Beispiel 1:
Rechtsanwalt R wird erst im gerichtlichen Verfahren
als Pflichtverteidiger während bereits laufender Hauptverhandlung am
vierten Hauptverhandlungstag bestellt. |
Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das
vorbereitende Verfahren erhält er dann nur, wenn er auch bereits im
vorbereitenden Verfahren für den Mandanten tätig geworden ist. Es ist
jedoch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit dem Gericht gegenüber
erfolgt ist (Burhoff/Volpert, a.a.O., § 48 Abs. 5 RVG Rn. 6 m.w.N.).
Rechtsanwalt R erhält allerdings auch für die bereits
durchgeführten Hauptverhandlungstermine die entstandenen
Terminsgebühren (vgl. KG StV 1997, 424 für die Bestellung am zweiten
Hauptverhandlungstag; Burhoff/Volpert, a.a.O.).
IV. § 48 Abs. 5 in späteren Rechtszügen
(Satz 2) |
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In § 97 Abs. 3 BRAGO war die Frage des Umfangs der
gesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers nicht geregelt, wenn dieser
erst in einem späteren Rechtszug beigeordnet wurde. Von der h.M. wurde ein
entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt (vgl. zuletzt OLG Hamm
JurBüro 2004, 427 m.w.N.). Das RVG hat diese Streitfrage jetzt erledigt
und den Anwendungsbereich der Vorschrift auf spätere
Rechtszüge ausgedehnt. Allerdings erhält der
Rechtsanwalt im Falle der Beiordnung in einem späteren Rechtszug nur die
Vergütung aus diesem Rechtszug und nicht etwa auch die aus früheren
(Burhoff/Volpert, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn, 9 ff; Schneider in
Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Rn. 128).
Einbezogen wird aber die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Zeitpunkt
seiner Bestellung. Die Ausführungen bei III gelten entsprechend.
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Beispiel 2:
Rechtsanwalt R vertritt den Angeklagten bereits in der
I. Instanz. Der Angeklagte wird verurteilt. Es wird Berufung eingelegt. Das
Berufungsgericht ordnet Rechtsanwalt R im zweiten
Berufungshauptverhandlungstermin als Pflichtverteidiger bei. |
Rechtsanwalt R erhält nur für seine Tätigkeit
im Berufungsverfahren gesetzliche Gebühren. Für seine Tätigkeit
im vorbereitenden Verfahren und im ersten Rechtszug erhält er keine
gesetzliche Pflichtverteidigervergütung. Rechtsanwalt R erhält im
Rahmen der gesetzlichen Vergütung auch keine Grundgebühr Nr. 4100 VV
RVG. Die für deren Erstehen erbrachten Tätigkeiten (erste Information
und Akteneinsicht; vgl. dazu Burhoff RVGreport 2004, 53 ff.) sind bereits im
Ermittlungsverfahren erbracht und nicht erst/mehr in der
Berufungsinstanz). |
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Erstmals gesetzliche Regelung
bei Bestellung im späteren Rechtszug |
V. § 48 Abs. 5 RVG bei Verbindung von Verfahren (Satz
3)
§ 48 Abs. 5 RVG enthält für die Verbindung
von Verfahren in Satz 3 eine gegenüber § 97 Abs. 3 BRAGO für die
Praxis wesentliche Neuregelung. Zu § 97 Abs. 3 BRAGO war allgemeine
Meinung, dass der Rechtsanwalt die in zunächst getrennten Verfahren
entstandenen Gebühren aus der Staatskasse erhielt, wenn er in diesen
Verfahren gerichtlich bestellt oder beigeordnet war und nach der Bestellung
bzw. Beiordnung die Verbindung dieser Verfahren erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz
Rpfleger 2001, 514 = BRAGOreport 2002, 42, 121). Umstritten war
hingegen, ob der Rechtsanwalt die Vergütung für die verbundenen
Verfahren aus der Staatskasse auch dann erhielt, wenn er in den einzelnen
Verfahren zwar (teilweise) schon als Wahlverteidiger tätig war, er aber
erst nach der Verbindung der Verfahren gerichtlich bestellt oder beigeordnet
worden ist. Das wurde von der h.M. bejaht (vgl. u.a. OLG Hamm, JurBüro
2002, 302 = Rpfleger 2002, 379 = StV 2003, 178; zustimmend auch
Burhoff/Volpert, a.a.O., § 48 Abs. 5 RVG Rn. 14 m.w.N. auch zu a.A.).
Danach erhielt der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung automatisch auch
in den verbundenen Verfahren, wenn er vor der Verbindung in diesen tätig
war (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Volpert, a.a.O.). |
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§ 48 Abs. 5 Satz 3 StPO bestimmt nun, dass im Fall der
Verbindung von Verfahren das Gericht "die Wirkungen des Satzes 1 auch auf
diejenigen Verfahren erstrecken [kann], in denen vor der
Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war". Nach dem Wortlaut ist
das auch eine Änderung der bisherigen Rechtslage hinsichtlich der
Verbindungen nach § 237 StPO (vgl. dazu auch die vgl. dazu BT-Dr. 15/1971,
S. 201 und Burhoff/Volpert, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 15). |
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Bei Verbindung kommt eine
Erstreckung auf andere Verfahren in Betracht |
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Praxishinweis: |
Darauf muss der Verteidiger, der bereits in den
verbundenen Verfahren als Wahlanwalt tätig geworden ist, achten. Im
Beiordnungsantrag muss er daher ausdrücklich beantragen,
dass das Gericht im Beiordnungsbeschluss die Wirkungen des § 48 Abs. 5
Satz 1 RVG erstreckt. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass er in den
verbundenen Verfahren für die dort erbrachten Tätigkeiten keine
gesetzliche Vergütung erhält. Nach der Gesetzesbegründung (vgl.
vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, a.a.O.) soll die Erstreckung erfolgen, wenn eine
Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte, falls die
Verbindung unterblieben wäre. |
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Die Erstreckung muss beantragt
werden |
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Beispiel 3:
Rechtsanwalt verteidigt den Beschuldigten B in dem
Verfahren 1 und in dem Verfahren 2 als Wahlverteidiger. Diese Verfahren werden
vom Amtsgericht vor der Hauptverhandlung verbunden. Rechtsanwalt R wird als
Pflichtverteidiger beigeordnet. |
Rechtsanwalt R erhält die in beiden Verfahren bis zur
Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die
Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Es gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Er
erhält außerdem die nach der Verbindung in dem verbundenen Verfahren
entstandenen Gebühren (zur Verbindung von Verfahren siehe auch
Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn. 48 ff, 68 ff.).
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Beispiel 4:
Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2
anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten B nur in dem
Verfahren 1 als Wahlverteidiger. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die
beiden Verfahren werden vom Amtsgericht vor der Hauptverhandlung verbunden.
Rechtsanwalt R wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. |
Rechtsanwalt R erhält die im Verfahren 1 bis zur
Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die
Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Es gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (zur
Verbindung von Verfahren siehe auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG
Rn. 48 ff, 68 ff.). Im Verfahren 2 ist er nicht tätig gewesen. Er
erhält für dieses Verfahren keine gesetzlichen Gebühren. R
erhält dann noch die nach der Verbindung entstandenen weiteren
Gebühren.
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Beispiel 5:
Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2
anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten B zunächst als
Wahlverteidiger nur in dem Verfahren 1. Er wird dann im Verfahren 1 als
Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die
beiden Verfahren werden vom Amtsgericht vor der Hauptverhandlung verbunden.
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Rechtsanwalt R erhält die im Verfahren 1 bis zur
Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die
Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Es gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (zur
Verbindung von Verfahren siehe auch Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG
Rn. 48 ff, 68 ff.). Im Verfahren 2 ist Rechtsanwalt R nicht tätig gewesen.
Er erhält für dieses Verfahren deshalb keine gesetzlichen
Gebühren. Die Frage der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 ist
für die Fallgestaltung unerheblich. Natürlich erhält R auch die
nach der Verbindung entstandenen Gebühren.
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Beispiel 6:
Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2
anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten B als
Wahlverteidiger in dem Verfahren 1. Er wird dann in diesem Verfahren als
Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren 2 ist er nur als Wahlanwalt
tätig. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt nicht. Die beiden
Verfahren werden vom Amtsgericht vor der Hauptverhandlung verbunden. |
Rechtsanwalt R erhält die im Verfahren 1 bis zur
Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die
Verbindung hat auf diese Gebühren keinen Einfluss. Im Verfahren 2 ist
Rechtsanwalt R zwar vor der Verbindung tätig gewesen, er erhält
für dieses Verfahren gesetzliche Gebühren nach § 48 Abs. 5 Satz
3 RVG aber nur, wenn die Erstreckung ausgesprochen worden ist. Dies wird
sicherlich dann geschehen müssen, wenn auch dieses Verfahren
"hauptverhandlungsbereit" war. |
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Praxishinweis: |
Wird die Erstreckung nicht ausgesprochen, kann
der Rechtsanwalt die Ablehnung mit der Beschwerde anfechten. Der Fall ist
vergleichbar dem, dass der Rechtsanwalt nur unter Beschränkung auf die
Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist.
Auch diese "beschränkte Bestellung" ist anfechtbar (vgl. die Nachweise bei
Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 142 Rn. 6). Für die
Beschwerde gegen die Ablehnung oder die Unterlassung der Erstreckung gelten im
Übrigen die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1295 ff. m.w.N.).
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Beispiel 7:
RA R hat den Beschuldigten in den Verfahren 1 und 2
bereits Verfahren vor dem 1. 7. 2004 vertreten. In einem Verfahren hat bereits
eine Hauptverhandlung stattgefunden, die nach Stellung des Beiordnungsantrages
- mit Hinweis auf das zweite Verfahren - ausgesetzt wurde. Es werden beide
Verfahren noch vor dem 1. 7. 2004 verbunden, die Beiordnung des R zum
Pflichtverteidiger erfolgt erst nach dem 1. 7. 2004. |
Lösung:
R kann seine gesamte Pflichtverteidigervergütung
gemäß § 61 RVG nach dem RVG abrechnen, da er nach dem 1. 7.
2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Das gilt auch für die vor
der Bestellung und vor dem Stichtag (1. 7. 2004) erbrachten Tätigkeiten
(§ 48 Abs. 5; s. dazu Burhoff/Volpert, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 18).
§ 48 Abs. 5 Satz 3 RVG hat für diese Fallgestaltung keine Bedeutung.
Denn die Verfahren sind noch unter Geltung der BRAGO verbunden worden. Die
Beiordnung erfolgte erst im verbundenen Verfahren. Es gilt daher § 48 Abs.
5 Satz 1 RVG (siehe oben das Beispiel 1).
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Praxishinweis: |
Ist hingegen in Übergangsfällen
die Erstreckung erforderlich (vgl. dazu das Beispiel 4) und ist darüber
noch nicht entschieden, sollte der Rechtsanwalt die Entscheidung jetzt
noch nachträglich beantragen. Eine Entscheidung nach
Rechtskraft wird im Zweifel von den Gerichten unter Hinweis auf die nicht
zulässige nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt
werden. Auch wird eine "konkludente" Entscheidung über die Erstreckung -
anders als bei der Pflichtverteidigerbestellung selbst - wohl kaum ein Betracht
kommen. Die Erstreckung erfordert eine ausdrückliche Entscheidung. |
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Die Ablehnung der Erstreckung
ist mit der Beschwerde anfechtbar |
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