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aus RVGreport 2004, 336

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Abrechnungsbeispiele zum RVG: Gerichtliches Verfahren I. Instanz

von Detlef Burhoff, Richter am Oberlandesgericht, Münster/Hamm

In den Beiträgen RVGreport 2004, 16 ff., 53 ff. und 177 ff. haben wir über das Entstehen allgemeiner Gebühren sowie über die Kostenberechnung der Grundgebühr und des vorbereitenden Verfahren berichtet. Die folgenden Beispiele erfassen im Wesentlichen das gerichtliche Verfahren I. Instanz; zu Abrechnungsbeispielen zur Grundgebühr siehe RVGreport 2004, 292 .

Beispiel 1: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG

Dem Beschuldigten B wird von der Staatsanwaltschaft Handel mit BtM vorgeworfen. Er wird bereits im Ermittlungsverfahren von RA R verteidigt. Dieser nimmt an einer Vernehmung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft teil. Es wird dann Anklage erhoben beim Amtsgericht erhoben. Dieses eröffnet das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung findet an einem Tag beim Schöffengericht statt. Das Urteil wird rechtskräftig.

Lösung

Für das vorbereitende Verfahren erhält RA R die Gebühren wie in Fall 1 in RVGreport 2004, 293 berechnet. Für das gerichtliche Verfahren erhält er (noch) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG und für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG.

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG

230 €

184 €

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

Summe:

835 €

672 €

zzgl. Umsatzsteuer

   


Beispiel 2: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG "geplatzter Termin";

Im Beispiel 1 kann die Hauptverhandlung beim Schöffengericht, zu der RA R erschienen ist, nicht stattfinden, da einer der Schöffen den Hauptverhandlungstermin vergessen hat und nicht anwesend ist. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt. Das in diesem ergehende Urteil wird rechtskräftig.

Lösung

RA R erhält die Gebühren zunächst wie in Fall 1. Er erhält insbesondere auch für den Termin, der wegen des fehlenden Schöffen nicht stattgefunden hat, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG erhält der RA die Terminsgebühr nämlich auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (sog. "geplatzter Termin"; wegen der Einzelh. Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 70 ff.; Schneider, in Hansen/Braun/Schneider, Praxis der Anwaltsvergütung; Teil 14, Rn. 54).

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG - "geplatzter Termin"

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (2. Termin)

230 e

184 €

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

Summe:

1.065 €

856 €

zzgl. Umsatzsteuer

   


Beispiel 3: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG muss unterbrochen werden

Im Beispiel 1 muss der erste Hauptverhandlungstermin unterbrochen werden. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt. Das in diesem ergehende Urteil wird rechtskräftig.

Lösung

RA R erhält für den Fortsetzungstermin dieselben Gebühren wie für den ersten Hauptverhandlungstermin. Das RVG unterscheidet nicht mehr zwischen sog. ersten Hauptverhandlungstermin und Fortsetzungsterminen (früher § 83 Abs. 2 BRAGO).

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV

140 €

112 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (1. Termin)

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (2. Termin)

230 €

184 €

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

20 €

20 €

Summe:

1.065 €

856 €

zzgl. Umsatzsteuer

   

Hinweis:

Die Frage, ob es sich um einen so genannten "1. Hauptverhandlungstermin" i.S. von § 83 Abs. 1 BRAGO oder (nur) um einen Fortsetzungstermin gehandelt hat, spielt auch bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens unter Anwendung von § 14 RVG keine Rolle. Das Argument für den höheren Betragsrahmen bei dem 1. Hauptverhandlungstermin i.S. von § 83 Abs. 1 BRAGO war, dass die Hauptverhandlungsgebühr insoweit auch die so genannte allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung abdeckte. Die insoweit vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten werden aber nach dem RVG nicht von der Terminsgebühr, sondern von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr erfasst (Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 34; BT-Drucks. 15/1971, S. 220; ders., RVGreport 2004, 127, 130). Die Terminsgebühr erfasst nur die Vorbereitung des konkreten Termins. Die nicht (mehr) erforderliche allgemeine Vorbereitung eines Fortsetzungstermins kann also kein Grund sein, die Gebühren für einen Fortsetzungstermin niedriger zu bemessen.

Beispiel 4: Gerichtliches Verfahren; Verfahrensverbindung;

Im Beispiel 3 erfährt der Amtsrichter nach Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft, dass gegen den Angeklagten noch zwei weitere BtM-Verfahren anhängig sind. In denen ist auch bereits Anklage erhoben worden. RA R war in diesen Verfahren im Ermittlungsverfahren nicht tätig. Der Amtsrichter zieht die entsprechenden Akten bei, hört den Angeklagten an und verbindet die Verfahren vor der Hauptverhandlung dann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es findet dann in dem verbundenen Verfahren die Hauptverhandlung an zwei Tagen statt.

Lösung

Für das Ermittlungsverfahren bleibt es im Ursprungsverfahren bei den Gebühren aus Beispiel 3. Im gerichtlichen Verfahren ändern sich die Gebühren für das Ursprungsverfahren ebenfalls nicht. Sie entstehen in derselben Höhe wie in Beispiel 3.

Für die verbundenen Verfahren gilt: RA R erhält keine Gebühren für das Vorbereitende Verfahren, da er in diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig geworden ist. Er erhält für den Verfahrensabschnitt "Gerichtliches Verfahren" in jedem der beiden Verfahren aber die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Eine Terminsgebühr entsteht in diesen Verfahren aber nicht (mehr), da die Verfahren bereits vor der Hauptverhandlung verbunden worden sind. Die Terminsgebühr entsteht also nur einmal, da auch nur eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

A. Ursprungsverfahren

   

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (1. Termin)

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (2. Termin)

230 €

184 €

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

B. Verbundenes Verfahren 1

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

C. Verbundenes Verfahren 2

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

Summe:

1.715 €

1.384 €

Hinweis:

Werden die Verfahren ggf. erst in der Hauptverhandlung verbunden, kann auch in den verbundenen Verfahren grds. eine Terminsgebühr entstehen. Dafür kommt es aber darauf an, ob in allen Verfahren oder nur in einem Teil Hauptverhandlung anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nur in den Verfahren, in denen die Hauptverhandlung anberaumt war (Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 69 m.w.N.). Der Verteidiger muss dann jedoch darauf achten, dass die Verbindung erst nach dem Aufruf der Sache erfolgt. Nur dann hat auch in der jeweiligen verbundenen Angelegenheit ein Termin stattgefunden.

Beispiel 5: Gerichtliches Verfahren; Verfahrensverbindung; Abwandlung

Im Beispiel 4 ist der RA in den verbundenen Verfahren auch bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen.

Lösung

Für das Ursprungsverfahren bleibt es bei den Gebühren wie in den Beispielen 3 und 4.

Für die verbundenen Verfahren gilt nun: RA R erhält jetzt auch für das Vorbereitende Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG. Diese gehen durch die Verbindung nicht verloren.

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

A. Ursprungsverfahren

   

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (1. Termin)

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (2. Termin)

230 €

184 €

4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

B. Verbundenes Verfahren 1

   

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

140 €

112 €

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

C. Verbundenes Verfahren 2

   

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

   

2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20 €

20 €

Summe:

1.995 €

1.608 €

zzgl. Umsatzsteuer

   

Hinweis

Für den RA, der in den verbundenen Verfahren als Wahlanwalt tätig war und ggf. erst nach der Verbindung als Pflichtverteidiger bestellt wird, ist die (Neu)Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG von Bedeutung. Nach der wohl h.M. zur BRAGO erhielt der RA automatisch die gesetzliche Vergütung auch in den verbundenen Verfahren, wenn er vor der Verbindung in diesen tätig war (vgl. die Nachw. bei Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 5 Rn. 14). Im RVG heißt es nun, dass das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 - nämlich die gebührenrechtliche Erstreckung der Beiordnung auf die Zeit vor der Beiordnung - erstrecken kann. Nach dem Wortlaut könnte das eine Änderung der bisherigen Rechtslage hinsichtlich der Verbindungen nach § 237 StPO darstellen. Darauf muss der Verteidiger, der bereits in den verbundenen Verfahren als Wahlanwalt tätig geworden ist, achten. Im Beiordnungsantrag muss er beantragen, die Wirkungen des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu bestimmen.

Beispiel 6: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG muss unterbrochen werden; Mandant zeitweise in Haft.

Im Beispiel 3 wird die Hauptverhandlung unterbrochen werden, weil der Angeklagte nicht erschienen ist. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt und gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte wird kurz darauf festgenommen. Der Amtsrichter setzt eine mündliche Haftprüfung an, an der RA R teilnimmt und zur Haftfrage Stellung nimmt. Der Angeklagte bleibt in Haft. Das im Hauptverhandlungstermin ergehende Urteil wird rechtskräftig.

Lösung

Die Gebühren für die Tätigkeit im Vorbereitenden Verfahren ändern sich nicht. RA R erhält nun allerdings die gerichtliche Verfahrensgebühr und die für den zweiten Hauptverhandlungstermin jeweils mit Haftzuschlag (Nr. 4107 VV RVG und Nr. 4109 VV RVG). Er erhält außerdem auch noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV, ebenfalls mit Zuschlag (Nr. 4103 VV RVG), für die Teilnahme an der mündlichen Haftprüfung durch das Amtsgericht. Diese Gebühr entsteht auch dann, wenn die Haftprüfung erst im gerichtlichen Verfahren stattfindet. Sie ist nicht etwa auf das vorbereitende Verfahren beschränkt (vgl. Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn. 23).

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4107 VV (Nr. 4106 mit Zuschlag)

171,25 €

137 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (1. Termin)

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4109 VV (2. Termin¸ Nr. 4108 mit Zuschlag)

280 €

224 €

4. Terminsgebühr, 4102 Nr. 3, 4103 VV (Haftprüfung)

171,25 €

137 €

5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

20 €

20 €

Summe:

1.317,50 €

1.058 €

zzgl. Umsatzsteuer

   

Beispiel 7: Gerichtliches Vertretung; HV beim AG wird unterbrochen, das Verfahren wird an die Strafkammer verwiesen;

Im Beispiel 1 stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass der Angeklagte in weit größerem Umfang Handel mit BtM betrieben hat, als bislang bekannt war. Das AG verweist deshalb das Verfahren an die Strafkammer. Diese nimmt den Angeklagten in U-Haft. Beim LG findet ein Haftprüfungstermin statt. Die Hauptverhandlung findet an zwei Tagen statt. Das ergehende Urteil wird rechtskräftig.

Lösung

Die Gebühren im vorbereitenden Verfahren ändern sich nicht. Im gerichtlichen Verfahren erhält R erhält nach Verweisung des Verfahrens vom AG an das LG die gerichtliche Verfahrensgebühr nach der für das LG geltenden Stufe. Diese entsteht mit Zuschlag, das sich der Angeklagte während des gerichtlichen Verfahrens in U-Haft befunden hat. R erhält außerdem für die Hauptverhandlung beim AG eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG und für die beiden Hauptverhandlungstermine beim LG je eine Terminsgebühr nach Nr. 4115 VV RVG. Diese entstehen wegen der Inhaftierung des A beide mit Zuschlag. Der RVG unterscheidet auch insoweit nicht mehr zwischen dem ersten Hauptverhandlungstermin und weiteren (Fortsetzungsterminen).Außerdem entsteht für den Haftprüfungstermin beim LG noch eine Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG, und zwar mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG.

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4113 VV RVG (Gebühr Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag)

188,75 €

151 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (Termin beim AG)

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG (Haftprüfung beim LG)

171,25 €

137 €

4. Terminsgebühr, Nr. 4115 VV RVG (1. Termin beim LG; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)

328,75 €

263 €

5. Terminsgebühr, Nr. 4115 VV RVG (2. Termin LG; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag

328,75 €

263 €

6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

20 €

20 €

Summe:

1.712,50 €

1.374 €

zzgl. Umsatzsteuer

   
Praxishinweis:

Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das Vorbereitende Verfahren sind nicht von der Ordnung des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist/wird, abhängig. Auch die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG ist von der Ordnung des Gerichts unabhängig.

Beispiel 7: Abwandlung von Beispiel 6: Lange Dauer der Hauptverhandlungstermine beim LG

Im Beispiel 6 dauert der erste Hauptverhandlungstermin beim LG mehr als 8 Stunden, der zweite dauert sechs Stunden. Das ergehende Urteil wird rechtskräftig.

Lösung

Wird RA R als Pflichtverteidiger tätig, erhält er wegen der Dauer des ersten und des zweiten Hauptverhandlungstermins jeweils einen (Längen)Zuschlag zur Terminsgebühr. Dieser entsteht, wenn die Hauptverhandlung mehr als 5 und bis zu 8 Stunden (Nr. 4116 VV RVG) bzw. in doppelter Höhe, wenn sie mehr als 8 Stunden gedauert hat (Nr. 4117 VV RVG).

Als Wahlanwalt erhält RA R grds. dieselben Gebühren wie im Beispiel 6. Die Zuschläge erhält nur der Pflichtverteidiger. Beim Wahlanwalt muss die lange Dauer des Termins bei der Bemessung der konkreten Gebühr über § 14 RVG berücksichtigt werden. Es dürfte vorliegend dann jeweils die Höchstgebühr berechtigt sein.

Kostenberechnung

 

Wahlanwalt

Pflichtverteidiger

I. Vorbereitendes Verfahren

   

1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

165 €

132 €

2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

140 €

112 €

3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG

140 €

112 €

II. Gerichtliches Verfahren

   

1. Verfahrensgebühr, Nr. 4113 VV RVG (Gebühr Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag)

188,75 €

151 €

2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (Termin beim AG)

230 €

184 €

3. Terminsgebühr, 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG (Haftprüfung)

171,25 €

137 €

4. Terminsgebühr, Nr. 4115 VV (1. Termin LG; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)

587,50 €

263 €

5. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4117 VV RVG

 

216 €

Terminsgebühr, Nr. 4115 VV RVG (2. Termin; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag

587,50 €

263 €

6. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4116 VV RVG

 

108 €

7. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV (Haftprüfung)

171,25 €

137 €

8. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

20 €

20 €

Summe:

2.401,25 €

1835 €

zzgl. Umsatzsteuer

   

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