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Hinweis: Dies ist ein Zeitschriftenbeitrag aus dem Jahr 2004. Der Inhalt ist ggf. nicht mehr aktuell.
aus RVGreport 2004, 336
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Abrechnungsbeispiele zum RVG: Gerichtliches Verfahren I.
Instanz
von Detlef Burhoff, Richter am Oberlandesgericht,
Münster/Hamm
In den Beiträgen RVGreport
2004, 16
ff., 53 ff.
und 177
ff. haben wir über das Entstehen allgemeiner Gebühren sowie
über die Kostenberechnung der Grundgebühr und des vorbereitenden
Verfahren berichtet. Die folgenden Beispiele erfassen im Wesentlichen das
gerichtliche Verfahren I. Instanz; zu Abrechnungsbeispielen zur
Grundgebühr siehe
RVGreport
2004, 292 .
Beispiel 1: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG
Dem Beschuldigten B wird von der Staatsanwaltschaft Handel
mit BtM vorgeworfen. Er wird bereits im Ermittlungsverfahren von RA R
verteidigt. Dieser nimmt an einer Vernehmung des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft teil. Es wird dann Anklage erhoben beim Amtsgericht erhoben.
Dieses eröffnet das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung findet an einem
Tag beim Schöffengericht statt. Das Urteil wird rechtskräftig.
Lösung
Für das vorbereitende Verfahren erhält RA R
die Gebühren wie in Fall 1 in RVGreport 2004, 293 berechnet. Für das
gerichtliche Verfahren erhält er (noch) eine Verfahrensgebühr nach
Nr. 4106 VV RVG und für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin eine
Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG.
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
140
112
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV
RVG
230
184
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
Summe:
835
672
zzgl. Umsatzsteuer
Beispiel 2: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG
"geplatzter Termin";
Im Beispiel 1 kann die Hauptverhandlung beim
Schöffengericht, zu der RA R erschienen ist, nicht stattfinden, da einer
der Schöffen den Hauptverhandlungstermin vergessen hat und nicht anwesend
ist. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt. Das in diesem ergehende Urteil wird
rechtskräftig.
Lösung
RA R erhält die Gebühren zunächst wie
in Fall 1. Er erhält insbesondere auch für den Termin, der wegen des
fehlenden Schöffen nicht stattgefunden hat, eine Terminsgebühr nach
Nr. 4108 VV RVG. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG erhält der RA die
Terminsgebühr nämlich auch, wenn er zu einem anberaumten Termin
erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
stattfindet (sog. "geplatzter Termin"; wegen der Einzelh. Burhoff, RVG, Vorbem.
4 Rn. 70 ff.; Schneider, in Hansen/Braun/Schneider, Praxis der
Anwaltsvergütung; Teil 14, Rn. 54).
Beispiel 3: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG muss
unterbrochen werden
Im Beispiel 1 muss der erste Hauptverhandlungstermin
unterbrochen werden. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt. Das in diesem
ergehende Urteil wird rechtskräftig.
Lösung
RA R erhält für den Fortsetzungstermin
dieselben Gebühren wie für den ersten Hauptverhandlungstermin. Das
RVG unterscheidet nicht mehr zwischen sog. ersten Hauptverhandlungstermin und
Fortsetzungsterminen (früher § 83 Abs. 2 BRAGO).
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104
VV
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2
VV
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV
140
112
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (1.
Termin)
230
184
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (2.
Termin)
230
184
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002
VV
20
20
Summe:
1.065
856
zzgl. Umsatzsteuer
Hinweis:
Die Frage, ob es sich um einen so genannten "1.
Hauptverhandlungstermin" i.S. von § 83 Abs. 1 BRAGO oder (nur) um einen
Fortsetzungstermin gehandelt hat, spielt auch bei der Bemessung der konkreten
Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens unter Anwendung von § 14
RVG keine Rolle. Das Argument für den höheren Betragsrahmen bei dem
1. Hauptverhandlungstermin i.S. von § 83 Abs. 1 BRAGO war, dass die
Hauptverhandlungsgebühr insoweit auch die so genannte allgemeine
Vorbereitung der Hauptverhandlung abdeckte. Die insoweit vom Verteidiger
erbrachten Tätigkeiten werden aber nach dem RVG nicht von der
Terminsgebühr, sondern von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr
erfasst (Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 34; BT-Drucks. 15/1971, S. 220; ders.,
RVGreport
2004, 127, 130). Die Terminsgebühr erfasst nur die Vorbereitung des
konkreten Termins. Die nicht (mehr) erforderliche allgemeine Vorbereitung eines
Fortsetzungstermins kann also kein Grund sein, die Gebühren für einen
Fortsetzungstermin niedriger zu bemessen.
Beispiel 4: Gerichtliches Verfahren;
Verfahrensverbindung;
Im Beispiel 3 erfährt der Amtsrichter nach
Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft, dass gegen den Angeklagten noch
zwei weitere BtM-Verfahren anhängig sind. In denen ist auch bereits
Anklage erhoben worden. RA R war in diesen Verfahren im Ermittlungsverfahren
nicht tätig. Der Amtsrichter zieht die entsprechenden Akten bei, hört
den Angeklagten an und verbindet die Verfahren vor der Hauptverhandlung dann
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es findet dann in dem verbundenen
Verfahren die Hauptverhandlung an zwei Tagen statt.
Lösung
Für das Ermittlungsverfahren bleibt es im
Ursprungsverfahren bei den Gebühren aus Beispiel 3. Im gerichtlichen
Verfahren ändern sich die Gebühren für das Ursprungsverfahren
ebenfalls nicht. Sie entstehen in derselben Höhe wie in Beispiel 3.
Für die verbundenen Verfahren gilt: RA R
erhält keine Gebühren für das Vorbereitende Verfahren, da er in
diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig geworden ist. Er erhält
für den Verfahrensabschnitt "Gerichtliches Verfahren" in jedem der beiden
Verfahren aber die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die gerichtliche
Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Eine Terminsgebühr entsteht in
diesen Verfahren aber nicht (mehr), da die Verfahren bereits vor der
Hauptverhandlung verbunden worden sind. Die Terminsgebühr entsteht also
nur einmal, da auch nur eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
A. Ursprungsverfahren
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
140
112
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (1.
Termin)
230
184
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (2.
Termin)
230
184
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
B. Verbundenes Verfahren 1
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
140
112
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
C. Verbundenes Verfahren 2
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
140
112
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
Summe:
1.715
1.384
Hinweis:
Werden die Verfahren ggf. erst in der Hauptverhandlung verbunden,
kann auch in den verbundenen Verfahren grds. eine Terminsgebühr entstehen.
Dafür kommt es aber darauf an, ob in allen Verfahren oder nur in einem
Teil Hauptverhandlung anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nur in
den Verfahren, in denen die Hauptverhandlung anberaumt war (Burhoff, a.a.O.,
Vorbem. 4 Rn. 69 m.w.N.). Der Verteidiger muss dann jedoch darauf achten, dass
die Verbindung erst nach dem Aufruf der Sache erfolgt. Nur dann hat auch in der
jeweiligen verbundenen Angelegenheit ein Termin stattgefunden.
Beispiel 5: Gerichtliches Verfahren;
Verfahrensverbindung; Abwandlung
Im Beispiel 4 ist der RA in den verbundenen Verfahren auch
bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen.
Lösung
Für das Ursprungsverfahren bleibt es bei den
Gebühren wie in den Beispielen 3 und 4.
Für die verbundenen Verfahren gilt nun: RA R
erhält jetzt auch für das Vorbereitende Verfahren jeweils eine
Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG. Diese gehen durch die Verbindung
nicht verloren.
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
A. Ursprungsverfahren
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
140
112
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (1.
Termin)
230
184
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (2.
Termin)
230
184
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
B. Verbundenes Verfahren 1
I. Vorbereitendes
Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
140
112
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
C. Verbundenes Verfahren 2
I. Vorbereitendes
Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG
140
112
II. Gerichtliches
Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG
20
20
Summe:
1.995
1.608
zzgl. Umsatzsteuer
Hinweis
Für den RA, der in den verbundenen Verfahren als Wahlanwalt
tätig war und ggf. erst nach der Verbindung als Pflichtverteidiger
bestellt wird, ist die (Neu)Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG von
Bedeutung. Nach der wohl h.M. zur BRAGO erhielt der RA automatisch die
gesetzliche Vergütung auch in den verbundenen Verfahren, wenn er vor der
Verbindung in diesen tätig war (vgl. die Nachw. bei Burhoff, a.a.O.,
§ 48 Abs. 5 Rn. 14). Im RVG heißt es nun, dass das Gericht die
Wirkungen des Satzes 1 - nämlich die gebührenrechtliche Erstreckung
der Beiordnung auf die Zeit vor der Beiordnung - erstrecken kann. Nach dem
Wortlaut könnte das eine Änderung der bisherigen Rechtslage
hinsichtlich der Verbindungen nach § 237 StPO darstellen. Darauf muss der
Verteidiger, der bereits in den verbundenen Verfahren als Wahlanwalt tätig
geworden ist, achten. Im Beiordnungsantrag muss er beantragen, die Wirkungen
des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu bestimmen.
Beispiel 6: Gerichtliches Verfahren; HV beim AG muss
unterbrochen werden; Mandant zeitweise in Haft.
Im Beispiel 3 wird die Hauptverhandlung unterbrochen werden,
weil der Angeklagte nicht erschienen ist. Es wird Fortsetzungstermin bestimmt
und gegen den Angeklagten Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte wird kurz darauf
festgenommen. Der Amtsrichter setzt eine mündliche Haftprüfung an, an
der RA R teilnimmt und zur Haftfrage Stellung nimmt. Der Angeklagte bleibt in
Haft. Das im Hauptverhandlungstermin ergehende Urteil wird
rechtskräftig.
Lösung
Die Gebühren für die Tätigkeit im
Vorbereitenden Verfahren ändern sich nicht. RA R erhält nun
allerdings die gerichtliche Verfahrensgebühr und die für den zweiten
Hauptverhandlungstermin jeweils mit Haftzuschlag (Nr. 4107 VV RVG und Nr. 4109
VV RVG). Er erhält außerdem auch noch eine Terminsgebühr nach
Nr. 4102 Ziff. 3 VV, ebenfalls mit Zuschlag (Nr. 4103 VV RVG), für die
Teilnahme an der mündlichen Haftprüfung durch das Amtsgericht. Diese
Gebühr entsteht auch dann, wenn die Haftprüfung erst im gerichtlichen
Verfahren stattfindet. Sie ist nicht etwa auf das vorbereitende Verfahren
beschränkt (vgl. Burhoff, a.a.O., Nr.
4102 VV Rn. 23).
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4107 VV (Nr.
4106 mit Zuschlag)
171,25
137
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (1.
Termin)
230
184
3. Terminsgebühr, Nr. 4109 VV (2.
Termin¸ Nr. 4108 mit Zuschlag)
280
224
4. Terminsgebühr, 4102 Nr. 3, 4103 VV
(Haftprüfung)
171,25
137
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002
VV
20
20
Summe:
1.317,50
1.058
zzgl. Umsatzsteuer
Beispiel 7: Gerichtliches Vertretung; HV beim AG wird
unterbrochen, das Verfahren wird an die Strafkammer verwiesen;
Im Beispiel 1 stellt sich in der Hauptverhandlung heraus,
dass der Angeklagte in weit größerem Umfang Handel mit BtM betrieben
hat, als bislang bekannt war. Das AG verweist deshalb das Verfahren an die
Strafkammer. Diese nimmt den Angeklagten in U-Haft. Beim LG findet ein
Haftprüfungstermin statt. Die Hauptverhandlung findet an zwei Tagen statt.
Das ergehende Urteil wird rechtskräftig.
Lösung
Die Gebühren im vorbereitenden Verfahren
ändern sich nicht. Im gerichtlichen Verfahren erhält R erhält
nach Verweisung des Verfahrens vom AG an das LG die gerichtliche
Verfahrensgebühr nach der für das LG geltenden Stufe. Diese entsteht
mit Zuschlag, das sich der Angeklagte während des gerichtlichen Verfahrens
in U-Haft befunden hat. R erhält außerdem für die
Hauptverhandlung beim AG eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG und
für die beiden Hauptverhandlungstermine beim LG je eine Terminsgebühr
nach Nr. 4115 VV RVG. Diese entstehen wegen der Inhaftierung des A beide mit
Zuschlag. Der RVG unterscheidet auch insoweit nicht mehr zwischen dem ersten
Hauptverhandlungstermin und weiteren (Fortsetzungsterminen).Außerdem
entsteht für den Haftprüfungstermin beim LG noch eine Gebühr
nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG, und zwar mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG.
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4113 VV RVG
(Gebühr Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag)
188,75
151
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
(Termin beim AG)
230
184
3. Terminsgebühr, 4102 Nr. 3, 4103 VV
RVG (Haftprüfung beim LG)
171,25
137
4. Terminsgebühr, Nr. 4115 VV RVG (1.
Termin beim LG; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)
328,75
263
5. Terminsgebühr, Nr. 4115 VV RVG (2.
Termin LG; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag
328,75
263
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002
VV
20
20
Summe:
1.712,50
1.374
zzgl. Umsatzsteuer
Praxishinweis:
Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das
Vorbereitende Verfahren sind nicht von der Ordnung des Gerichts, bei dem die
Sache anhängig ist/wird, abhängig. Auch die Terminsgebühr nach
Nr. 4102 VV RVG ist von der Ordnung des Gerichts unabhängig.
Beispiel 7: Abwandlung von Beispiel 6: Lange Dauer der
Hauptverhandlungstermine beim LG
Im Beispiel 6 dauert der erste Hauptverhandlungstermin beim
LG mehr als 8 Stunden, der zweite dauert sechs Stunden. Das ergehende Urteil
wird rechtskräftig.
Lösung
Wird RA R als Pflichtverteidiger tätig,
erhält er wegen der Dauer des ersten und des zweiten
Hauptverhandlungstermins jeweils einen (Längen)Zuschlag zur
Terminsgebühr. Dieser entsteht, wenn die Hauptverhandlung mehr als 5 und
bis zu 8 Stunden (Nr. 4116 VV RVG) bzw. in doppelter Höhe, wenn sie mehr
als 8 Stunden gedauert hat (Nr. 4117 VV RVG).
Als Wahlanwalt erhält RA R grds. dieselben
Gebühren wie im Beispiel 6. Die Zuschläge erhält nur der
Pflichtverteidiger. Beim Wahlanwalt muss die lange Dauer des Termins bei der
Bemessung der konkreten Gebühr über § 14 RVG berücksichtigt
werden. Es dürfte vorliegend dann jeweils die Höchstgebühr
berechtigt sein.
Kostenberechnung
Wahlanwalt
Pflichtverteidiger
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV
RVG
165
132
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG
140
112
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG
140
112
II. Gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4113 VV RVG
(Gebühr Nr. 4112 VV RVG mit Zuschlag)
188,75
151
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
(Termin beim AG)
230
184
3. Terminsgebühr, 4102 Nr. 3, 4103 VV
RVG (Haftprüfung)
171,25
137
4. Terminsgebühr, Nr. 4115 VV (1.
Termin LG; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag)
587,50
263
5. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4117
VV RVG
216
Terminsgebühr, Nr. 4115 VV RVG (2.
Termin; Gebühr Nr. 4114 VV RVG mit Zuschlag
587,50
263
6. Zusätzliche Gebühr, Nr. 4116
VV RVG
108
7. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 3,
4103 VV (Haftprüfung)
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