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aus RVGreport 2004, 292 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Abrechnungsbeispiele zum RVG: Grundgebühr und
vorbereitendes Verfahren
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Wir haben in den vergangenen Monaten über die neuen
Gebühren des RVG bei der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in
Straf- und OWi-Sachen berichtet (vgl. zur
Grundgebühr
Burhoff, RVGreport 2004, 53;
zur
Verfahrensgebühr Burhoff, RVGreport 2004, 127; zur
Terminsgebühr
Burhoff, RVGreport 2004, 177; zur
Vernehmungsterminsgebühr
Burhoff RVGreport 2004, 245). Die Anwendung dieser Gebühren wollen wir
Ihnen nun in einigen Beiträgen anhand einiger Abrechnungsbeispiele
verdeutlichen. Dabei wird zugrunde gelegt, dass die Kriterien des § 14
RVG-E (früher § 12 BRAGO) alle durchschnittlich sind und
deshalb für den Wahlanwalt immer der Ansatz der sog. Mittelgebühr
gerechtfertigt ist.
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Praxishinweis: |
Die nachfolgenden Beispiele betreffen im Wesentlichen die
Grundgebühr und das vorbereitende Verfahren. Die Beispiele zu den anderen
Verfahrensabschnitten folgen. |
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Beispiel 1: Verteidigung nur im
vorbereitenden Verfahren
Dem Beschuldigten B wird von der Staatsanwaltschaft Handel
mit BtM vorgeworfen. Er wird im Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt R
vertreten. Dieser nimmt an einer Vernehmung des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft teil. Als Rechtsanwalt R dem Beschuldigten rät, sich
geständig einzulassen, entzieht dieser ihm das Mandat.
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Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Grundgebühr Nr.
4100 VV RVG , die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
und für die Teilnahme an dem Vernehmungstermin bei der Staatsanwaltschaft
die Terminsgebühr der Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG
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Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20,00 |
20,00 |
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Summe: zzgl. Umsatzsteuer |
465,00 |
376,00 |
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Beispiel 2: Verteidigung nur im vorbereitenden Verfahren;
neuer Rechtsanwalt wird beauftragt
Im Beispiel 1 beauftragt der Beschuldigte B nach der
Entziehung des Mandats Rechtsanwalt R 2 mit seiner Vertretung. Diesem gelingt
es, die Staatsanwaltschaft von der Geringfügigkeit des Vorwurfs zu
überzeugen. Das Verfahren gegen B wird gemäß § 153 StPO
eingestellt.
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Lösung
Rechtsanwalt R erhält ebenfalls die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Zwar entsteht diese nach dem Wortlaut
der Vorschrift "nur einmal". Diese Beschränkung ist jedoch
personen- und nicht verfahrensbezogen. D.h.: Die Grundgebühr
entsteht für jeden Rechtsanwalt, der sich im Laufe eines Verfahrens
erstmals in das Verfahren einarbeiten muss (zur Grundgebühr
Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und
Bußgeldsachen, Nr. 4100 Rn. 6 ff.). Außerdem entsteht für
Rechtsanwalt R 2 die Verfahrensgebühr für das vorbereitende
Verfahren (Nr. 4104) und für seine Mitwirkung bei der Einstellung des
Verfahrens die "Befriedungsgebühr" Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr.
4141 VV RVG. Diese entsteht in Höhe der "jeweiligen
Verfahrensgebühr", wobei maßgebend ist, an welchem Gericht eine
Hauptverhandlung vermieden worden ist. Diese Gebühr bemisst sich (immer)
nach der Rahmenmitte (s. Abs. 3 Satz 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG)
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Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Befriedungsgebühr, Nr. 4141 Anm. 1
Ziff. 1 VV RVG |
140,00 |
112,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20,00 |
20,00 |
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Summe: zzgl. Umsatzsteuer |
465,00 |
376,00 |
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Beispiel 3: Mandatsübernahme erst im
Revisionsverfahren
Dem Beschuldigten B wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er
verteidigt sich beim AG zunächst selbst. Seinen (späteren)
Verteidiger Rechtsanwalt R, der Revisionsspezialist ist, sucht er erst auf,
nachdem er vom AG verurteilt worden ist, um ihn mit seiner Verteidigung zu
beauftragen. Rechtsanwalt R legt dann "Rechtsmittel" ein, das später als
Revision bezeichnet wird. R begründet die Revision. Das OLG hebt das
amtsgerichtliche Urteil auf und verweist das Verfahren an das Amtsgericht
zurück. R legt das Mandat nieder.
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Lösung
Rechtsanwalt R erhält, obwohl er erstmals im
Revisionsverfahren mit der Sache befasst ist, eine Grundgebühr nach Nr.
4100 VV. Die Grundgebühr entsteht in jeder Lage des Verfahrens (s.
Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Nr.
4100 Rn. 6).
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Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV
RVG |
515,00 |
412,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20,00 |
20,00 |
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Summe: zzgl. Umsatzsteuer |
700,00 |
564,00 |
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Beispiel 4: Gebühren des Zeugenbeistandes
Bei dem Wirtschaftsboss B wird von der Staatsanwaltschaft
durchsucht. Anschließend soll ein Angestellter A des B von der
Staatsanwaltschaft vernommen werden. B ruft den Rechtsanwalt R an und bittet
ihn, an dem Vernehmungstermin als Beistand für A teilzunehmen. R kommt
dieser Bitte nach. Wie kann R später die bis dahin entstandenen
Gebühren abrechnen?
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Lösung
Für Rechtsanwalt R gilt nach der Vorbem. 4 Abs. 1
VV RVG als Zeugenbeistand des A der Teil 4 VV RVG entsprechend. D.h.: Er kann
dieselben Gebühren abrechnen, wie ein Verteidiger. R erhält also auch
in diesem Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für die Tätigkeit im
vorbereitenden Verfahren und die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102
Ziff. 2 VV RVG für die Teilnahme am Vernehmungstermin.
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Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20,00 |
20,00 |
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Summe: zzgl. Umsatzsteuer |
465,00 |
376,00 |
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Beispiel 5: Vertretung im vorbereitenden Verfahren;
inhaftierter Mandant
Der Beschuldigte B wird bei einem Handelsgeschäft mit
BtM, bei dem er an einen Scheinkäufer der Polizei 1 Kg Heroin verkaufen
will, vorläufig festgenommen. Er wird zur Vernehmung auf die
Polizeibehörde gebracht. Von dort aus verständigt er seinen
Rechtsanwalt R, der an der anschließenden polizeilichen Vernehmung
teilnimmt. Am nächsten Tag wird B dem Haftrichter vorgeführt. Dort
beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls. Dieser wird vom
Ermittlungsrichter erlassen. R beantragt in dem Termin, den Haftbefehl
außer Vollzug zu setzen. Der Haftrichter kommt diesem Antrag nach.
Zwischen B und R kommt es im Anschluss an die Freilassung zum Streit wegen des
weiteren Vorgehens. R legt das Mandat nieder.
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Lösung
Rechtsanwalt R erhält die Grundgebühr
Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende
Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG. Außerdem entsteht für die Teilnahme
an dem Vernehmungstermin bei der Polizei und für die Teilnahme an dem
Haftprüfungstermin eine Terminsgebühr der Nr. 4102 Ziff. 2, 3
VV RVG. Obwohl zwei Termine i.S. der Nr. 4102 VV RVG stattgefunden haben, hat R
nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG verdient. Es greift die
Beschränkung aus Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG ein.
Die Gebühren entstehen jedoch alle mit
Zuschlag (Vorbem. 4. Abs. 4 VV RVG). Das gilt auch für die
Grundgebühr. B ist zwar zunächst "nur" vorläufig festgenommen,
er ist aber "nicht auf freiem Fuß" (vgl. dazu
Burhoff/Burhoff, a.a.O.,
Vorbem. 4 VV Rn. 83).
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Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Grundgebühr, Nr. 4101 VV RVG |
202,50 |
162,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4105VV
RVG |
171,25 |
137,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2, 3,
4103 VV RVG |
171,25 |
137,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20,00 |
20,00 |
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Summe: zzgl. Umsatzsteuer |
565,00 |
456,00 |
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Beispiel 6: Vertretung auch im gerichtlichen
Verfahren
Im Beispiel 1 wird Rechtsanwalt R das Mandat nicht entzogen.
Es kommt vielmehr zur Anklage beim AG. Dieses eröffnet das Hauptverfahren.
Die Hauptverhandlung findet an einem Tag beim Schöffengericht statt. Das
Urteil wird rechtskräftig.
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Lösung
Rechtsanwalt R erhält nun auch für das
gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) und
für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin noch eine
Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG).
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Kostenberechnung
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Vorbereitendes Verfahren |
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Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 2 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Gerichtliches Verfahren |
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Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV
RVG |
140,00 |
112,00 |
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Terminsgebühr, Nr. 4108 VV
RVG |
230,00 |
184,00 |
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Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
RVG |
20,00 |
20,00 |
|
Summe: zzgl. Umsatzsteuer |
835,00 |
672,00 |
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Praxishinweis: |
Die Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG entsteht nur
einmal. Vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren sind auch nach dem
RVG keine verschiedenen Angelegenheiten (Burhoff/Burhoff, a.a.O.,
Vergütungs-ABC: Angelegenheiten [§ 15 ff.], Rn. 5; a.A.
Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 25
Rn. 22). Im Übrigen gilt aber § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die weiteren
Rechtszüge Berufung und/oder Revision sind besondere Angelegenheiten, in
den die Postentgeltpauschale, dann jeweils entsteht. |
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