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aus Praxis
Steuerstrafrecht (PStR) 2004, 275
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Verfahrensverzögerung
Die Verfahrensverzögerung in der Praxis
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster
Insbesondere Steuerstrafverfahren dauern wegen ihrer
Komplexität häufig lange. Eine zu lange Verfahrensdauer kann gegen
das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Erledigung des Verfahrens
verstoßen (eingehend dazu Gaede wistra 04, 166; vgl. auch Burhoff PStR
04, 271, Abruf-Nr. 041427). Der Verteidiger muss sich mit den damit
zusammenhängenden Fragen möglichst früh auseinander setzen und
die Auswirkungen auf die Verteidigung(sstrategie) prüfen. Wir zeigen
Ihnen, worauf dabei zu achten ist.
Checkliste 1: Allgemeine Fragen zur
Verfahrensverzögerung
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Frage |
Antwort |
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1. Ist das Recht auf beschleunigte Erledigung des Verfahrens
gesetzlich geregelt? |
Ja. Die allgemeine Regelung findet sich in Art. 6
Abs. 1 S. 1 MRK.
Hinweis: In Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK befindet sich eine
besondere Regelung für den inhaftierten Beschuldigten. |
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2. Welchen Inhalt hat das Recht auf beschleunigte
Erledigung? |
Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK hat jeder Beschuldigte das Recht
auf beschleunigte Erledigung seines Verfahrens (BGH NStZ 03, 384 = wistra 02,
328).
Hinweis: Dies gilt nach Art 5 Abs. 3 S. 2 MRK erst
Recht für den inhaftierten Beschuldigten. Ausfluss dieser Verpflichtung
der staatlichen Behörden sind die §§ 121, 122 StPO. |
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3. Gelten für Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren
besondere Regeln? |
Nein. Auch in diesen Verfahren hat der Beschuldigte
ein Recht auf beschleunigte Erledigung. Zwar sind diese häufig (besonders)
schwierig. Art. 6 Abs. 1 MRK verpflichtet den Staat aber, seine Justiz so
einzurichten, dass die Gerichte allen Anforderungen dieser Vorschrift
entsprechen können. Dazu gehört auch die Verpflichtung, innerhalb
angemessener Frist zu entscheiden (EGMR wistra 04, 177; Gaede wistra 04, 166,
171; Burhoff, PStR 04, 271). |
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4. Lässt sich die Frist, innerhalb der ein
Strafverfahren abgeschlossen sein muss, allgemein bestimmen? |
Nein, das ist nicht möglich. Die Angemessenheit
der Frist hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG
NJW 92, 2472; BGH NStZ 99, 313; StV 02, 598; wistra 02, 428; 04, 181). |
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5. Welche Umstände sind für die
Angemessenheit der Frist von Bedeutung? |
Entscheidend sind alle Umstände des konkreten
Einzelfalls (vgl. u.a. EGMR 04, 177; BGH wistra 04, 181; vgl. dazu auch Gaede
wistra 04, 166 ff.), wie z.B.
- eine besondere Bedeutung für den Beschuldigten (vgl.
Gaede wistra 04, 166, 169 Fn. 57 m.w.N.),
- nach der Rspr. des BverG und des BGH die Schwere des
Tatvorwurfs und
- Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens.
Hinweis: Einen besonderen/allgemeine Bonus für
Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren gibt es nicht. Auch hier ist die
Komplexität des Verfahrens im konkreten Einzelfall entscheidend (Gaede
wistra 04, 166, 173):
- Art und Weise der Ermittlungen,
- Art und Umfang der durch das Verfahren für den
Beschuldigten eingetretenen Belastungen und
- (prozessuales) Verhalten des Beschuldigten.
Hinweis: Der Beschuldigte ist auf Grund der
Selbstbelastungsfreiheit nicht verpflichtet, aktiv an dem gegen ihn
geführten Strafverfahren mitzuwirken. Andererseits kann aber, wenn der
Beschuldigte seine Verteidigungsrechte ausschöpft, die hierfür
verstrichene Zeit dem Staat grundsätzlich nicht als unangemessene
Verzögerung zugerechnet werden (Gaede wistra 04, 166, 169 m.w.N. aus der
Rspr. des EGMR in Fn. 72). Eine Verfahrensverzögerung darf dem
Beschuldigten aber nur zugerechnet werden, wenn sie auch tatsächlich auf
seinem Verhalten beruht (EGMR wistra 04, 177; Burhoff PStR 04, 271; Gaede
wistra 04, 166, 179 in Fn. 74 m.w.N.). |
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6. Ist jede Verfahrensverzögerung
rechtsstaatswidrig? |
Nein, nicht jede Verfahrensverzögerung kann als
rechtsstaatswidrig angesehen werden. Das gilt insbesondere für die
Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das
Revisionsgericht. Die dadurch eintretende Verfahrensverzögerung ist
Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BVerfG
NJW 03, 2897; BGH NStZ 01, 106 = wistra 00, 462; a.A. Roxin StV 03, 379 in der
Anm. zu BVerfG, a.a.O.; siehe auch unten Ziffer 9). |
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7. Kann die Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt
durch besondere Beschleunigung in anderen Abschnitten kompensiert
werden? |
Nach Auffassung des BGH ist das möglich. Er ist der
Meinung, dass die gewisse Untätigkeit in einem einzelnen
Verfahrensabschnitt bei einer insgesamt angemessenen Verfahrensdauer noch nicht
zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK führt (BGH StraFo 01,
409; NStZ-RR 02, 219; wistra 04, 339).
Hinweis: A.A. ist insoweit der EGMR. Danach kann,
wenn es im Ermittlungsverfahren zu einer übermäßigen
Verzögerung gekommen ist, eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK nicht
allein durch die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens
verneint werden (wistra 04, 177). |
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8. Wann beginnt die angemessene Frist?
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Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK ist auf die
"erhobene strafrechtliche Anklage" abzustellen. Insoweit stellt die h.M. nicht
auf die formale Anklageerhebung nach § 201 StPO ab. Die Frist beginnt
vielmehr (schon) zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (EGMR wistra 04, 177; BVerfG NJW
93, 3254; Gaede wistra 04, 166, 168). |
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9. Wann endet die Frist? |
Die zu berücksichtigende Zeitdauer endet, wenn das
Verfahren durch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über
die Anklage beendet worden ist (EGMR NJW 01, 2694). Dazu gehört auch noch
eine ggf. erforderliche Entscheidung über das Strafmaß. Auch das
Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich erfasst (vgl. Wohlers/Gaede NStZ
04, 9, 13 ff.; BGH NStZ 95, 335 f.). |
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10. Gibt es eine Höchstdauer für Verfahren?
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Nein, abstrakte Höchstdauern sind weder im
Gesetz noch von den Obergerichten bestimmt. Entscheidend sind für die
zulässige = rechtsstaatsmäßige Dauer des Verfahrens die
Umstände des Einzelfalls. Dabei stellt der EGMR zunehmend auf die konkrete
Dauer einzelner Verfahrensabschnitte ab. Haben die ggf. zu lange gedauert, kann
das nicht (mehr) durch besondere Beschleunigung in anderen
Verfahrensabschnitten kompensiert werden (EGMR wistra 04, 177; Burhoff PStR 04,
271).
Hinweis: Für Einzelfälle siehe
Checkliste 4. |
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11. Ist auch eine Verfahrensverzögerung nach Erlass
des tatrichterlichen Urteils relevant? |
Ja (vgl. die Nachweise bei MG, StPO, 47. Aufl., Art.
6 MRK Rn. 9a). |
Checkliste 2: Folgen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots
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Frage |
Antwort |
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1. Wie wird eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt?
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Es kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, und
zwar
- die Einstellung des Verfahrens wegen eines
Verfahrenshindernisses (siehe dazu Ziffer 2 f.) und/oder
- die Berücksichtigung beim Rechtsfolgenausspruch
(vgl. dazu Ziffer 4 ff.).
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2. Führt die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung zu einem Verfahrenshindernis mit der Folge,
dass das Verfahren einzustellen wäre? |
Nach wohl h.M. begründet die Verletzung des
Beschleuni-gungsgebots grundsätzlich kein Verfahrenshindernis (zuletzt
BGHSt 46, 160 = StV 01, 189, StV 00, 670; so auch BVerfG NJW 92, 2472; 03, 22,
25; OLG Koblenz NJW 95, 1887; OLG Schleswig StV 03, 379; LG Mainz wistra 03,
472). |
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3. Gilt ggf. in Ausnahmefällen etwas anderes?
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Ja, die Rspr. nimmt in außergewöhnlichen
Einzelfällen etwas anderes an. Das gilt dann, wenn eine angemessene
Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung
nicht mehr in Betracht kommt (BGHSt 46, 160). Erforderlich sind dazu dann aber
tatsächliche Feststellungen (BGH a.a.O.). |
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4. Wie wird eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung im allgemeinen berücksichtigt? |
In der Regel wird die Verfahrensverzögerung beim
Rechtsfolgenausspruch berücksichtigt. |
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5. In welcher Weise ist die
Verfahrensverzögerung bei der Strafbemessung zu berücksichtigen?
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Das Tatgericht muss im Urteil eine Kompensation in Form
einer Strafmilderung vornehmen (BGH NJW 03, 2759). Das Ausmaß der
Kompensation muss im Urteil konkret dargelegt werden, und zwar wie folgt:
1. Es ist ausdrücklich die an sich verwirkte Strafe
festzustellen.
2. Es ist die unter Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung konkret verhängte Strafe festzustellen.
Hinweis: Bei einer Gesamtstrafe müssen sowohl
diese als auch die ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen ermäßigt
werden (BGH NStZ 02, 589; wistra 02, 337). Die Kompensation darf aber nicht zu
einem doppelten Rabatt führen (BGH NJW 03, 2759). |
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6. Kann die lange Verfahrensdauer auch sonst im
Rahmen der Strafzumessung noch berücksichtigt werden? |
Neben der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK kommt als
allgemeiner Strafmilderungsgrund (§ 46 StGB) der lange zeitliche Abstand
zwischen Tat und Urteil und die Belastungen durch die lange Verfahrensdauer in
Betracht (BGH NJW 99, 1198; StV 02, 598; vgl. auch BGH PStR 04, 149). |
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7. Führt die rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung nur zu einer Strafmilderung? |
Nein, der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
kann auch andere Auswirkungen zu Gunsten des Beschuldigten haben. In Betracht
kommen:
- Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB (BVerfG
NJW 03, 2897; BGHSt 46, 160; OLG Karlsruhe NJW 04, 1887),
- Strafaussetzung zur Bewährung (BGH StV 85, 411
m.w.N.),
- Absehen von Strafe (BGHSt 24, 239, 242),
- ggf. Einstellung des Verfahrens bei Vergehen gem.
§§ 153, 153a StPO (BGHSt 46, 160).
Hinweis: Ist das Beschleunigungsgebot in erheblicher
Weise noch nach Erlass des tatrichterlichen Urteils verletzt worden, kann das
z.B. zur Aufhebung des ansonsten nicht zu beanstandenden Urteils führen
(OLG Koblenz StV 97, 409). Das Revisionsgericht kann das Verfahren aber auch
"abbrechen" oder eine geringere Strafe festsetzen (vgl. die Nachweise bei MG,
a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a). |
Checkliste 3: Verteidigerhinweise
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Frage |
Antwort |
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1. Ist die Verfahrensverzögerung von Amts wegen
zu beachten? |
Ja. Wenn die Verfahrensverzögerung
(ausnahmsweise) zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. dazu oben
Checkliste 2 Ziffer 2 f.) muss dieses wie jedes Verfahrenshindernis von Amts
wegen beachtet werden (BGHSt 46, 160). In der Revision muss das
Revisionsgericht das Hindernis auf die Sachrüge hin berücksichtigen
(BGH, a.a.O.).
Hinweis: Unabhängig davon sollte der Verteidiger
auf die (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung auf jeden Fall
hinweisen. |
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2. Wie muss der Verteidiger eine lange
Verfahrensdauer daraufhin prüfen, ob diese eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung darstellt. |
Der Verteidiger muss in folgenden Schritten vorgehen:
1. Feststellung der zu berücksichtigenden
Verfahrensdauer (siehe dazu oben Checkliste 1 Ziffer 8 f.).
2. Frage: Ist diese unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände zu lang?
3. Wem ist die lange Verfahrensdauer anzulasten, den
staatlichen Behörden oder dem Beschuldigten?
- den staatlichen Behörden: Kompensation
einfordern.
- dem Beschuldigten: Kommt ggf. doch eine
Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht (Stichwort:
Selbstbelastungsfreiheit; s. BGH 27.7.04, 3 StR 71/04).
Hinweis: Das tatrichterliche Urteil muss
sorgfältig darauf geprüft werden, ob die Verfahrensverzögerung
ausreichend und zutreffend bei der Strafzumessung und den Rechtsfolgen
berücksichtigt worden ist (vgl. dazu oben Checkliste 2 Ziffer 4
ff.) |
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3. Welche Rüge muss der Verteidiger in der
Revision erheben? |
Bislang war h.M., dass die Verfahrensverzögerung mit
der Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. u.a. BGH NStZ 00, 418; MG,
a.a.O., Art. 6 Rn. 9c m.w.N.). Eine Ausnahme wurde nur angenommen, wenn alle
zur Beurteilung der Frage notwendigen Umstände bereits im Urteil
mitgeteilt worden sind. In der Frage besteht nun aber Streit zwischen den
Senaten des BGH. Der 5. Strafsenat will die Sachrüge ausreichend sein
lassen (BGH wistra 04, 181), der 2. Strafsenat will an der bisherigen
Rechtsprechung festhalten (BGH 2 ARs 33/04; insoweit nicht in StraFo 04, 356).
Hinweis: Die Frage wird daher demnächst durch
den großen Strafsenat des BGH entschieden werden müssen. Bis dahin
muss der Verteidiger die Verfahrensverzögerung auf jeden Fall weiterhin
vorsorglich mit der Verfahrensrüge geltend machen. |
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4. Welche Anforderungen sind an die
Verfahrenrüge zu stellen? |
Die Verfahrensrüge, mit der eine
Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, unterliegt den allgemeinen
(strengen) Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Vorgetragen werden
müssen alle mit der Verfahrensverzögerung zusammenhängenden
Umstände, soweit sie sich nicht bereits aus dem Urteil ergeben. Das gilt
insbesondere für solche, die nur dem Beschuldigten bekannt sein
können (siehe auch die "Checkliste" bei BGH StraFo 04, 356). |
Checkliste 4: Einzelfälle aus der Rechtsprechung
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt nur einen Ausschnitt der
Rechtsprechung zur Frage der Verfahrensverzögerung der letzten Jahre
wieder. Wer sich noch weiter über die Rechtsprechung des BGH informieren
will, kann z.B. bei www.hrr-Strafrecht.de das Suchwort
"Verfahrensverzögerung" eingeben und erzielt allein dort über 140
Treffer.
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Gericht/Besonderheiten |
Rechtsfolge |
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1. EGMR StV 2001, 489: Neun Jahre Verfahrensdauer, komplexes
Verfahren (ähnlich EGMR wistra 04, 177). |
Verfahrensdauer auch bei komplexen Verfahren zu
lang. |
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2. BVerfG NJW 03, 2897: 7½-jährige Dauer des
Verfahrens, Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren (ähnlich
Beschluss vom 14.8.03, 2 BvR 153/03; s. auch BVerfG StraFo 03, 232). |
Unangemessen lang und nicht gerechtfertigt, bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
Hinweis: Nach Aufhebung und Zurückverweisung
durch das Revisionsgericht muss, wenn bis dahin schon längere Zeit
verstrichen ist, besonders zügig terminiert werden. |
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3. BGHSt 46, 160: Das Verfahren dauert seit der erstmaligen
Bekanntgabe an den Angeklagten bereits 13½ Jahre; bis zum Schlussbericht
der Kriminalpolizei vergingen mehr als fünf Jahre, in denen die
Ermittlungen mehrfach ausgedehnt wurden, zwischen dem Eingang des
Schlussberichts der Kriminalpolizei und der Erhebung der Anklage, die im
Wesentlichen den Inhalt des Schlussberichts wiedergibt, vergehen weitere zwei
Jahre und zwischen dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und der
Terminierung der Hauptverhandlung weitere vier Jahre, in denen außer der
Einholung von Sachverständigengutachten eine Verfahrensförderung
nicht festzustellen ist. Eine durch das Verhalten des Angeklagten verursachte
Verzögerung des Verfahrens liegt nicht vor; die Verzögerungen sind
vielmehr allein auf organisatorische Gründe im Bereich der Justiz
zurückzuführen. |
Aufhebung und Zurückverweisung, aber Hinweis auf
Einstellungsmöglichkeit nach §§ 153, 153a StPO oder Anwendung
von § 59 StGB durch das neue Tatgericht. |
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4. BGH StraFo 03, 247 drei Jahre keine
Verfahrensförderung; wistra 00, 382 vier Jahre keine Förderung
des Verfahrens; wistra 04, 184 mehr als vier Jahre zwischen Anklage und
Beginn der Hauptverhandlung. |
Berücksichtigung bei der Strafzumessung. |
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5. BGH NStZ 96, 506: Tat liegt 14 Jahre zurück, fast
zwei Jahre Stillstand der Ermittlungen, ein Jahr U-Haft des Beschuldigten.
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Einstellung im Revisionsverfahren. |
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6. BGH wistra 04, 337: nach Anklageerhebung 6½ Jahre
lang keine Verfahrensförderung, U-Haft des Angeklagten, erhebliche
gesundheitliche Belastungen des Angeklagten. |
Absehen von Strafe nach § 60 StGB. |
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7. BGH 11.5.04, 3 StR 139/04: Revisionsgegenerklärung
der Staatsanwaltschaft erst fünf Monate nach Zugang der Akten. |
Kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. |
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8. OLG Schleswig StV 03, 379 = StraFo 03, 247: Zwischen Tat
und Revisionsentscheidung liegen 11½ Jahre, das Revisionsgericht
müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Angeklagten zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt hat, aufheben und
zurückverweisen, die Ermittlungen der StA haben trotz des tatsächlich
und rechtlich überschaubaren Falls über 4 Jahre gedauert, wovon
während eines Zeitraums von 2 Jahren keinerlei Ermittlungstätigkeit
erfolgte, das Berufungsverfahren hat weitere 4 Jahre gedauert, ohne dass das
Verfahren in dieser Zeit angemessen gefördert worden wäre. |
Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung im
Revisionsverfahren führt. |
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9. OLG Frankfurt NStZ-RR 98, 52: 12 Jahre dauerndes
Wirtschaftsstrafverfahren. |
Unzumutbar, daher Einstellung des Verfahrens nach §153
StPO. |
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10. OLG Stuttgart NStZ 93, 450: siebenjährige
Verfahrensdauer. |
Unzumutbar, daher Einstellung des Verfahrens durch das LG
gerechtfertigt. |
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11. OLG Karlsruhe NJW 04, 1887: Sperrberufung der StA, daher
Vorlage der Akten an das Revisionsgericht erst mehr als 18 Monate nach
Einlegung der Revision. |
Anwendung von § 59 StGB und Festsetzung der denkbar
mildesten Sanktion. |
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12. LG Kaiserslautern wistra 98, 270 :
Verfahrensverzögerung von drei Jahren wegen eines
Zuständigkeitsstreits zwischen zwei FÄ. |
Berücksichtigung rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung. |
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13. LG Frankfurt NJW 97, 1994: 12 Jahre Verfahrensdauer,
fortgeschrittenes Lebensalter des Angeklagten, großzügige Spende des
Angeklagten zur Errichtung eines Universitätslehrstuhls. |
Einstellung im Revisionsverfahren. |
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14. LG Mainz wistra 03, 472: Straftaten liegen zwischen 9
und 15 Jahren zurück, während der Hauptverhandlung nicht ausreichend
gefördert (zu kurze Verhandlungsdauer), nach Aussetzung der HV keine
ausreichende weitere Förderung. |
Einstellung des Verfahrens wegen eines
Verfahrenshindernisses. |
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