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aus Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2003, 132
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Checkliste 1
Beweisverwertungsverbot
Fehlende/falsche Belehrung führt zum Beweisverwertungsverbot
von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm
Die Verteidigung, die sich in der Hauptverhandlung mit der Frage
eines Beweisverwertungsverbotes konfrontiert sieht, muss der vom Gericht
beabsichtigten Verwertung des Beweismittels ausdrücklich widersprechen
(BGHSt 38, 214). Anderenfalls kann sie das Beweisverwertungsverbot später
nicht mit der Revision geltend machen. Ausgangspunkt eines
Beweisverwertungsverbotes sind Fehler der Ermittlungsbehörden im
Ermittlungsverfahren, von denen hier in der ersten Checkliste besonders auf die
fehlerhafte oder unterlassene Belehrung des Mandanten eingegangen wird (zu
strafrechtlichen Verwertungsverboten siehe auch Vogelberg, PStR 03, 43). Die
zweite Checkliste befasst sich mit den Handlungsmöglichkeiten der
Verteidigung.
| Frage |
Antwort |
| 1. Woraus kann sich das Beweisverwertungsverbot
ergeben? |
Häufig handelt es sich um einen Verstoß gegen
§ 136 Abs. 1 StPO (fehlerhafte oder unterlassene Belehrung).
Handelte es sich bei der Befragung des Mandanten
nämlich bereits um eine Beschuldigtenvernehmung i.e.S. und nicht
nur um eine "informatorische Befragung" (siehe dazu unten Fragen 3, 6 und 7)
, dann musste der Mandant nach § 136 Abs. 1 StPO vor der Vernehmung
über seine Rechte belehrt werden.
Hinweis: Die Vorschrift gilt für richterliche
Vernehmungen und ist über § 163a Abs. 4 StPO auch auf Vernehmungen
durch Polizei-beamte bzw. über § 402 AO auf Vernehmungen durch die
Steufa im Ermittlungsverfahren anwendbar. |
| 2. Wann liegt eine Vernehmung i.S. des
§ 136 StPO vor? |
Unter einer "Vernehmung" wird die Herbeiführung einer
Aussage durch ein staatliches Ermittlungsorgan in einem Ermittlungs-verfahren
verstanden (LR-Hanack, StPO, 24. Aufl., § 136 Rz. 7;
Burhoff, Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rz.
1836 ff.). |
| 3. Wann ist der Mandant Beschuldigter i.S. der
StPO? |
Werden die Ermittlungen gegen den Mandanten auf Grund einer
Strafanzeige geführt, muss er immer als Beschuldigter behandelt werden
(MG, StPO, Einl. Rz. 77 m.w.N.). Im Übrigen ist für die
Beschuldigteneigenschaft die Stärke des Tatverdachts entschei-dend, wenn
also Tatsachen vorliegen, die auf die nahe liegende Möglichkeit der
Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen (vgl. BGHSt 37, 48; 40,
211, NJW 97, 1591; OLG Karlsruhe MDR 94, 500).
Hinweis: Die Stärke des Tatverdachts ist von
besonderer Bedeu-tung für die Abgrenzung zu den so genannten
"informatorischen Befragungen". Dies sind "Vernehmungen", die (nur) das Ziel
haben, zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Straftat begangen
wurde (vgl. dazu BGH NStZ 83, 86). |
| 4. Wann und worüber muss die Belehrung
erfolgen? |
Der Mandant muss vor der Vernehmung darüber belehrt
werden (§ 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 2 bis 4 StPO), dass
- es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
- er auch schon vor seiner Vernehmung einen Verteidiger
beiziehen kann,
- er einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
Hinweis: Ob ein Beweisverwertungsverbot auch besteht,
wenn der Beschuldigte nicht auch über sein Recht belehrt worden ist, einen
Verteidiger beizuziehen, hat der BGH bislang nicht eindeutig entschieden (vgl.
einerseits BGH NStZ 97, 609; andererseits BGH NStZ 97, 502). |
| 5. Welche Folgen hat der Verstoß gegen
die Belehrungspflicht? |
Wurde der Mandant als Beschuldigter vor der Vernehmung nicht
oder nur unzureichend belehrt, dürfen seine Angaben aus dieser Vernehmung
nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (BGH NJW 93, 338; vgl. dazu auch MG,
StPO, 46. Aufl., 2003, § 136 Rz. 20;
Burhoff, a.a.O.,
Rz. 1372 ff.).
Hinweis: Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschuldigte
sein Schweigerecht gekannt hat (zuletzt BGHSt 47, 172) oder er der Verwertung
ausdrücklich zustimmt. |
| 6. Besteht das Beweis-verwertungsverbot
uneingeschränkt? |
Das Beweisverwertungsverbot infolge unterlassener Belehrung
besteht auf jeden Fall im Strafverfahren.
Hinweis: Ob die unterlassene Belehrung im Verfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 377 ff. AO) ebenfalls zu
einem Beweisverwertungsverbot führt, ist in der Literatur umstritten.
(dafür: Brüssow [StraFo 98, 395], Hecker [NJW 97, 1833];
differenzierend in Abhängigkeit vom Einzelfall unter Hinweis auf BGH [NJW
92, 1463]: Göhler [OWiG, 13. Aufl., § 46 Rz. 10c]).
M.E. muss man sowohl wegen der Bedeutung des
"nemo-tenetur-Grundsatzes" als auch wegen der möglichen weitreichenden
Folgen für den Betroffenen bei einer Verletzung von § 136 StPO auch
im Verfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit ein Beweisverwertungsverbot
annehmen (siehe aber auch BGH NJW 92, 1463). |
| 7. Welche sonstigen Vernehmungsfehler
können zu einem Beweisverwertungsverbot führen? |
Zu einem Beweisverwertungsverbot kann es (auch) führen,
wenn
- die Anwesenheit des Verteidigers bei der Vernehmung
vereitelt worden ist (BGH StraFo 96, 81),
- die für richterliche Vernehmungen geltende Pflicht
zur Benachrichtigung des Verteidigers verletzt worden ist (vgl. u.a. BGH StV
97, 244; StV 02, 350).
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Checkliste 2
Verhalten des Verteidigers
| Frage |
Antwort |
| 1. Wann kann das Beweisverwertungsverbot
geltend gemacht werden? |
Schon im Ermittlungsverfahren; der Verteidiger muss nicht
bis zur Hauptverhandlung warten.
Hinweis: Der Verteidiger sollte das
Beweisverwertungsverbot so früh wie möglich geltend machen, wenn
dadurch das Verfahren gegen den Mandanten möglicherweise erst gar nicht
weitergeführt, sondern wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts
eingestellt wird (vgl. z.B. OLG München StV 00, 352). Auch dürfen
vorläufige Maßnahmen dann ggf. nicht aufrechterhalten werden (vgl.
z.B. LG Koblenz NZV 02, 422 [für vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis]). |
| 2. Wie soll sich der Mandant in der
Hauptverhandlung verhalten? |
Der Mandant wird sich grundsätzlich nicht zur Sache
einlassen. |
| 3. Besteht das Widerspruchserfordernis nur,
wenn Fehler bei der Vernehmung des Mandanten geltend gemacht werden
sollen? |
Den in der Rspr. bislang entschiedenen Fälle lagen
meist Vernehmungsfehler zu Grunde. Der BGH hat aber einen Widerspruch auch dann
als erforderlich angesehen, wenn die Verwertung von Zufallserkenntnissen aus
einer in einem anderen Verfahren angeordneten Telefonüberwachung
beanstandet werden soll (BGH StV 01, 546).
Hinweis: Es ist deshalb dringend zu raten, in allen
Fällen, in denen nach Ansicht des Verteidigers ein Beweisverwertungsverbot
besteht, gegen die Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung Widerspruch
zu erheben. Denn der BGH wird trotz der in der Literatur gegen seine
"Widerspruchslösung" vorgetragenen Kritik diese ausdehnen.
Nicht erforderlich ist nach der Rspr. der Instanzgerichte
(vgl. AG Braunschweig StV 01, 393, 395) ein Widerspruch, wenn es um die
Verwertung der bei einer rechtswidrigen Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse
geht, da der auf der Verletzung des Art. 13 GG beru-hende Verstoß nicht
heilbar ist. Allerdings sollte der Verteidiger im Hinblick auf BVerfG (StV 02,
113) vorsorglich doch widersprechen. |
| 4. Wie wird das Beweisverwertungsverbot in der
Hauptverhandlung geltend gemacht? |
Nach st.Rspr. des BGH muss der Verteidiger in der
Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung der Angaben erheben, die der
Mandant bei einer Vernehmung ohne vorherige Belehrung gemacht hat (st. Rspr.
seit BGHSt 38, 214; zur "Widerspruchslösung" des BGH eingehend Burhoff,
Hauptverhandlung, Rz. 1166a ff. m.w.N.). |
| 5. Wann muss der Widerspruch erhoben
werden? |
Der Verteidiger muss den Widerspruch in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit der Beweiserhebung geltend machen, und zwar
spätestens im Rahmen einer Erklärung nach § 257 StPO (st.Rspr.
seit BGHSt 38, 214; zuletzt BGHSt 42, 86, 90; eingehend Leipold, StraFo 01,
300). Nach § 257 StPO soll u.a. nach jeder einzelnen Beweiserhebung der
Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären hat.
Hinweis: Wird der Widerspruch erst im Plädoyer
erhoben, ist es zu spät (BayObLG NJW 97, 404). |
| 6. Muss der Verteidiger auch dann (erneut)
widersprechen, wenn er bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der StA
den Widerspruch erklärt hat? |
Ja, auf jeden Fall. Der Widerspruch gegenüber der StA
reicht nach Auffassung der Rspr. nicht aus (BGH NStZ 97, 502). Das muss er aus
anwaltlicher Vorsorge auch dann tun, wenn er mit der Literatur der Auffassung
sein sollte, dass ein einmal erklärter Widerspruch bis zu seiner
Rücknahme fortwirkt (vgl. dazu die
Nachweise bei Burhoff, Hauptverhandlung, Rz. 1166e). Der Verteidiger sollte
seinen Widerspruch vorsorglich auch dann wiederholen, wenn er ihn zwar bereits
in der Hauptverhandlung erhoben hat, diese dann aber ausgesetzt worden ist
(siehe aber OLG Stuttgart StV 01, 388).
Hinweis: Nach h.M. in der Rspr. kann der Verteidiger
einen ver-säumten oder verspäteten Widerspruch später nicht mehr
nach-holen, und zwar auch nicht nach Zurückverweisung der Sache in einer
neuen Hauptverhandlung (vgl. BayObLG NJW 97, 404). |
| 7. Wogegen muss sich der Widerspruch
richten? |
Der Widerspruch muss sich gegen jede Beweiserhebung richten,
durch die die unverwertbaren Angaben des Mandanten in das Verfahren
eingeführt werden sollen. Das können sein:
- die Vernehmung des Vernehmungsbeamten, und zwar jedes
Vernehmungsbeamten, wenn der Mandant von mehreren vernommen worden sein
sollte,
- die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls,
- der Vorhalt des unverwertbaren Beweismittels aus einem
Vernehmungsprotokoll.
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| 8. Wie muss der Verteidiger vorgehen, wenn das
Gericht trotz seines Widerspruchs die Beweiserhebung durchführen
will? |
Die Anordnung der Beweiserhebung ist eine Maßnahme der
Verhandlungsleitung des Vorsitzenden i.S. von § 238 Abs. 1 StPO. Der
Verteidiger muss daher diese Maßnahme nach § 238 Abs. 2 StPO
beanstanden und somit einen Gerichtsbeschluss herbei-führen. Das gilt auch
für die Verhandlung beim Einzelrichter.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unbedingt erforderlich,
wenn die Beweiserhebung später mit der Revision oder der Beschwerde als
unzulässig gerügt werden soll (§ 338 Nr. 8 StPO). |
| 9. Wie kann das Gericht herausfinden, ob der
Mandant ordnungsgemäß belehrt wurde? |
Bei der Frage, mit welchen Mitteln das Gericht in der
Haupt-verhandlung die ordnungsgemäße Belehrung des Mandanten
feststellen kann, handelt es sich um eine prozessuale Frage. Für diese
gilt also nicht das Strengbeweisverfahren, sondern der Freibeweis. Zur
Beantwortung der Frage kann das Gericht daher alle Erkenntnisquellen
ausschöpfen. |
| 10. Muss der Widerspruch zu Protokoll genommen
werden? |
Ja. Der Widerspruch ist wesentliche Förmlichkeit der
Haupt-verhandlung und muss daher in das Protokoll aufgenommen werden (BayObLG
NJW 97, 404). |
| 11. Was ist zu tun, wenn erst in der
Hauptverhandlung klar wird, dass der Mandant nicht ordnungsgemäß
belehrt wurde? |
Der Verteidiger sollte dann auf jeden Fall um eine
kurzfristige Unterbrechung der Hauptverhandlung bitten, um die Umstände
der Vernehmung abzuklären. Danach ist dann zu entscheiden, ob der Mandant
sich weiter zur Sache einlässt oder jetzt schweigt und ob Widerspruch
gegen die Verwertung seiner Angaben erhoben werden soll. |
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und
Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige
Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung
und Gewähr auszuschließen.
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