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aus Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2002, 19

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PStR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Ermittlungsverfahren

Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile

von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm

Die Strafverteidigung wird die Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren anstreben, um das Verfahren gegen den Mandanten "möglichst geräuschlos" zu beenden. Der folgende Beitrag befasst sich in Form von Checklisten mit den Praxisfragen bei der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a und 153b StPO sowie den Rechtsmitteln. Zur weiteren Vertiefung der Fragen eignen sich Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rz. 330 ff., Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 6. Aufl., Rz. 295 ff. Bornheim PStR 00, 32.

Checkliste 1: Allgemeine Praxisfragen zur Einstellung

Frage

Antwort

1. Was ist unter dem "Stufenverhältnis" der Einstellungsvorschriften zu verstehen?

  • Maximalziel: Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes (§§ 170 Abs. 2, 203 StPO).
  • Zweitbeste Lösung: Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO; vgl. Checkliste 2).
  • Teileinstellungserfolge: Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO; vgl. Checkliste 3 und 4), Absehen von Klage bzw. Einstellung (§ 153b StPO), Absehen von der Verfolgung bzw. Beschränkung der Strafverfolgung bei unwesentlichen Nebenstraftaten (§§ 154, 154a StPO).

2. Sollte die Verteidigung von sich aus die Einstellung des Verfahrens anregen?

Ja. Zwar hat die Verteidigung kein eigenes Antragsrecht. Sie sollte aber bei der Staatsanwaltschaft "Einstellungsbereitschaft" signalisieren. Gericht und Staatsanwalt werden in den erforderlichen aufwendigen Abstimmungsprozess nur eintreten, wenn das Verfahren dann durch Einstellung auch erledigt werden kann. Hinweis: Der Verteidiger muss zuvor die Vorteile und Nachteile eingehend mit seinem Mandanten erörtern.

3. Welche Vorteile bietet die Einstellung des Verfahrens allgemein?

  • Keine (öffentliche) Hauptverhandlung mit den Nebenfolgen wie Imageschaden (siehe aber Frage 4), seelische Belastung und (erhöhten) Kosten für alle Betroffenen (z.B. die Familie, Zeugen etc.).
  • Kürzere Verfahrensdauer und rasche Gewissheit über die zu tragenden Folgen.
  • Die Erörterungen über eine Einstellung geben der Verteidigung eventuell die Möglichkeit, (noch) zu Absprachen zu kommen.
  • Kein Weiterermitteln nach der Einstellung, so dass vielleicht manches vom Tatgeschehen im Verborgenen bleiben kann.
  • Fortgelten der Unschuldsvermutung (BVerfG NJW 91, 1530; StV 96, 163), Hinweis: Das Offenhalten der Schuldfrage kann allerdings auch als nachteilig angesehen werden (vgl. dazu Frage 4).
  • Definitiv keine Verurteilung und keine Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 4 ff. BZRG) als "vorbestraft".
  • Keine Mitteilungspflicht nach der MiStra, da erst die Erhebung der öffentlichen Klage dem Dienstherrn mitzuteilen ist (Nr. 15 MiStra).

4. Welche Nachteile können sich aus der Einstellung des Verfahrens ergeben?

  • Imageschaden, da die Schuldfrage in der Regel offen bleibt.
  • "Präjudizierende" Wirkung auf andere (Zivil-, Arbeitsgerichts-, Disziplinar-, Verwaltungsgerichts-)Verfahren entgegen BVerfG (NJW 91, 1530; StV 96, 163). Dies gilt besonders für § 153a StPO. Hinweis auf Groß GA 96, 151, der sich gegen den Missbrauch strafrechtlicher Ermittlungen zur Vorbereitung eines Zivilverfahrens wendet; siehe auch R. Hamm (NJW 96, 2981).

5. In welchen Schritten kann die Verteidigung vorgehen?

  • Zuerst das Mandantengespräch: insbesondere, wenn es um die Geständnisbereitschaft des Mandanten geht, um die Vor- und Nachteile zu erläutern und um die Zustimmung zur Verfahrensweise einzuholen. Hinweis: Wenn der Mandant nicht "mitzieht" und z.B. die Auflagen nicht einhält, wird es sich die StA überlegen, ob sie sich mit diesem Verteidiger künftig noch auf Abmachungen einlässt.
  • Dann den Kontakt zur StA herstellen: um die Möglichkeit/ Bedingungen einer Einstellung zu klären. Wichtig: die richtige Balance aus Hartnäckigkeit und Kompromissbereitschaft zu finden (zur Verteidigertaktik auch Rückel NStZ 87, 297 ff., 303 mit umfangreicher Checkliste zu Verständigungs-/Vereinbarungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Einstellung des Verfahrens).
  • Schließlich die Verteidigungsschrift formulieren: um das Ergebnis des geführten Gesprächs festzuhalten, vorausgesetzt der Mandant ist mit dem Ergebnis einverstanden. Hinweis: Für diese Schrift gelten die allgemeinen Regeln, die bei einer "Schutzschrift" zu beachten sind, entsprechend. Zusätzlich muss der Verteidiger das beachten, was für den jeweils geltend gemachten Einstellungsgrund von Bedeutung ist. Das ist bei den u.a. Stichwörtern behandelt.

6. Führt die Einstellung des Verfahrens zu gebührenrechtlichen Nachteilen?

Nein. Genau das Gegenteil ist der Fall. Bei endgültiger Einstellung des Verfahrens steht dem Verteidiger nämlich nach § 84 Abs. 2 BRAGO eine volle Gebühr nach § 83 Abs. 1 BRAGO zu, wenn er an der Einstellung mitgewirkt hat.


Checkliste 2: Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

Frage

Antwort

1. Welche Voraussetzungen müssen für §153 StPO erfüllt sein?

  • Das Verfahren muss ein Vergehen zum Gegenstand haben.
  • Die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein und
  • das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss fehlen.

Hinweis: Die Vorschrift kann auch beim Zusammentreffen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit angewendet werden (BGH wistra 96, 180; a.A. noch OLG Frankfurt wistra 95, 279; StV 97, 344). Das kann dann vorteilhaft für den Mandanten sein, wenn ihm Steuerstraftaten nach den §§ 370 ff. AO und Steuerordnungswidrigkeiten zur Last gelegt werden. Die Verteidigung kann in diesen Fällen versuchen, eine Einstellung des Verfahrens wegen der Steuerstraftaten zu erreichen, so dass der Mandant nur noch eine Ahndung wegen der Ordnungswidrigkeit befürchten muss.

2. Worauf muss die Verteidigung beim Vortrag achten?

Die Verteidigung wird bei der Anregung der Einstellung gegenüber der StA insbesondere zu den Umständen vortragen, die das Maß der Schuld und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering erscheinen lassen.

3. Wann ist das Maß der Schuld gering?

Die Schuld muss beim Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegen bzw. deutlich geringer als in vergleichbaren Fällen sein, i.d.R. also, wenn eine Strafe im untersten Bereich zu erwarten wäre.

4. Wie kann das Prüfungsschema für das Maß der Schuld aussehen?

  • Welche Motive und Gesinnung hatte der Beschuldigte? Sind sie verständlich, da er aus Not gehandelt hat, zur Tat provoziert oder verführt wurde?
  • Welcher kriminelle Tatbeitrag wurde vom Beschuldigten erbracht? Beispiel: Er war zwar Mittäter, hat aber nur untergeordnete "Handlangerdienste" erbracht.
  • Handelt es sich um ein einmaliges Versagen des (noch nicht vorbestraften) Beschuldigten?
  • Liegt die Tat lange zurück? Sind also eine überlange Verfahrensdauer und deren Auswirkungen auf den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 95, 737 m.w.N.; NStZ 99, 181; LG Kaiserslautern wistra 98, 270 [Verfahrensverzögerung von drei Jahren wegen eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei FÄ]; zusammenfassend OLG Frankfurt NStZ-RR 98, 52 m.w.N. [12 Jahre dauerndes Wirtschaftsstrafverfahren]); siehe auch BGH StV 01, 89 m. Anm. Kempf StV 01, 134 und EGMR StV 01, 489.
  • Welche Folgen sind durch die Tat eingetreten?
  • Hat der Beschuldigte den (Steuer)Schaden wieder gutgemacht oder sich zumindest ernsthaft darum bemüht?
  • Welche Folgen sind für den Beschuldigten selbst eingetreten und zwar eigener materieller Schaden, ggf. disziplinarrechtliche oder berufliche Nachteile mit wirtschaftlichen Folgen (ggf. Verlust des Arbeitsplatzes)? Hinweis: Allgemein wird man hier den Rechtsgedanken des § 60 StGB heranziehen können.

5. Wann fehlt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung?

  • Ist der Beschuldigte vorbelastet? Insbesondere einschlägige Vorbelastungen werden zur Bejahung des öffentlichen Interesses führen.
  • Lässt sich aus der Tat eine gesellschaftsfeindliche Gesinnung des Beschuldigten ableiten?
  • Besteht Wiederholungsgefahr oder hat es sich um eine "Augenblickstat" bzw. eine einmalige "Entgleisung" gehandelt?
  • Sind außergewöhnliche Folgen der Tat eingetreten?
  • Hat die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Tat?
  • Handelt es sich um ein häufig vorkommendes Delikt, so dass aus Gründen der Generalprävention das öffentliche Interesse zu bejahen ist?
  • Hat das Verfahren besonders lang gedauert?

6. Welches Procedere ist bei einer Einstellung nach § 153 StPO einzuhalten?

  • Nur die StA (bei einigen Steuer-/Zollstraftaten nach § 399 Abs. 1 AO auch die Finanzbehörde) kann von der Verfolgung absehen.
  • Nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO ist grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich (siehe aber § 153 Abs. 1 S. 2 StPO). Hinweis: Nach § 398 AO ist die Zustimmung des Gerichts entbehrlich, wenn es sich um eine Steuerhinterziehung handelt, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur gering-
  • wertige Steuervorteile erlangt worden sind (vgl. Boxdorfer, NJW 76, 319).
  • Liegt die Zustimmung des Gerichtes vor, wird das Verfahren durch eine Abschlussverfügung eingestellt.

7. Ist mit einer Einstellung nach § 153 StPO das Verfahren endgültig erledigt?

In der Regel ja. Aber: Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO hat nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung . Das Verfahren kann wiederaufgenommen werden (vgl. KMG, StPO, 45. Aufl., § 153 Rn. 37 mwN.). Hinweis: Es werden aber nur Tatsachen und Beweismittel, die dem Einstellungsbescheid die Grundlage entziehen, zur erneuten Verfahrenseinleitung führen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird daher die Ausnahme sein.


Checkliste 3: Einstellung unter Auflagen ( § 153a StPO)

Frage

Antwort

1. Welche Voraussetzungen müssen für §153a StPO erfüllt sein?

  • Das Verfahren muss ein Vergehen zum Gegenstand haben.
  • Der Beschuldigte muss bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllen, die geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und
  • die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen.

2. Welche besonderen Vor-/Nachteile sind bei § 153a StPO zu beachten?

  • Vorteil: Gemäß § 153a Abs. 1 S. 4 StPO entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis. Die Sperrwirkung ist größer als bei § 153 StPO. Sie greift auch ein, wenn sich später herausstellt, dass die Tat einen größeren Schuldgehalt als ursprünglich angenommen hatte oder wenn sich die angenommene Tat als Teil einer Dauerstraftat oder gesetzlichen Handlungseinheit erweisen sollte (OLG Düsseldorf StV 97, 334). Hinweis: Lediglich eine Strafverfolgung unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens ist nicht ausgeschlossen. Diese Ausnahme wird im Steuerstrafverfahren aber nur geringe praktische Relevanz haben.
  • Nachteil: Der verbleibende Schuldvorwurf ist größer als bei einer Einstellung nach § 153 StPO, denn es muss hinreichender Tatverdacht bestehen. Nur dann kann dem Beschuldigten die freiwillige Übernahme besonderer Rechte und Pflichten zugemutet werden.

3. Worauf muss die Verteidigung beim Vortrag achten?

Die Verteidigung wird bei der Anregung der Einstellung gegenüber der StA insbesondere zu den Umständen vortragen, die das Maß der Schuld und das öffentliche Interesse gering erscheinen lassen. Es empfiehlt sich, auch zu Auflagen und Weisungen vorzutragen. Schwierig ist, wie der Verteidiger sich zur Schuldfrage äußert:

  • Ist der Mandant geständig, gibt es keine großen Probleme, da die Tat dann ohne Weiteres eingeräumt werden kann.
  • Ist der Mandant hingegen nicht geständig, muss sich der Verteidiger im Hinblick darauf, dass das Verfahren unter Umständen fortgeführt wird, seine Formulierungen sorgfältig überlegen. Er wird sie davon abhängig machen, was er in seinen Gesprächen vom Staatsanwalt über dessen Sicht des Verfahrens erfahren hat.

4. Wann ist das an sich bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt?

Zunächst gelten die in der Checkliste zu § 153 StPO aufgestellten Fragenkataloge der Tz. 2 bis 5.

Zusätzlich sind folgende Fragen von Bedeutung, bei deren Bejahung die Anwendung des § 153a in der Regel ausgeschlossen sein wird:

  • Ist der Beschuldigte einschlägig oder, wenn nicht einschlägig, dann jedoch mehrfach vorbestraft?
  • Hat der Beschuldigte vor der Einleitung des Verfahrens oder vor der Entscheidung über die Einstellung bereits Leistungen erbracht?
  • Ist schon einmal (vor nicht allzu langer Zeit) ein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden?
  • Ist der Beschuldigte unbelehrbar?
  • Erfordert die Verteidigung der Rechtsordnung eine Bestrafung?

5. Welche Auflagen und Weisungen kommen in Betracht?

Aus dem Katalog des § 153a Abs. 1 StPO werden im Steuerstrafverfahren in Betracht kommen:

  • Erbringung von Leistungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (§ 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO),
  • Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder auch der Staatskasse (§ 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO; zur Bemessung einer Geldauflage siehe u.a. Joecks, StraFo 97, 1, 4 ff. und auch die Strafmaßtabellen in PStR 01, 18).

Hinweis: In der Regel wird das Verfahren zunächst für drei Monate vorläufig eingestellt. Hat der Verteidiger Bedenken, ob sein Mandant innerhalb der Frist die Auflagen/Weisungen erfüllen kann, sollte er von vornherein auf eine Frist von sechs Monaten drängen. Die Frist kann dann allerdings nicht mehr verlängert werden.

6. Welches Procedere ist bei einer Einstellung nach §153a StPO einzuhalten?

  • Nur die StA (bei einigen Steuer-/Zollstraftaten nach § 399 Abs. 1 AO auch die Finanzbehörde) kann von der Verfolgung absehen.
  • Nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO ist grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich (siehe aber § 153a Abs. 1 S. 7 StPO. Hinweis: Nach § 398 AO ist auch für eine Einstellung nach § 153a StPO die Zustimmung des Gerichts entbehrlich, wenn es sich um eine Steuerhinterziehung handelt, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt worden sind (vgl. dazu Boxdorfer NJW 76, 319).
  • Liegt die Zustimmung des Gerichts vor, wird das Verfahren zunächst jedoch nur vorläufig eingestellt.
  • Nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen erfolgt dann die endgültige Einstellung durch Abschlussverfügung.

7. Ist mit einer Einstellung nach § 153a
StPO das Verfahren endgültig erledigt?

Ja. Eine Wiederaufnahme wird im Steuerstrafverfahren nicht in Betracht kommen (siehe dazu oben 2).


Checkliste 4: Einstellung nach § 153b StPO

Frage

Antwort

1. Welche Voraussetzungen müssen für eine Einstellung nach
§ 153b StPO erfüllt sein?

Es müssen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gericht von Strafe absehen kann, z.B. wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat (vgl. § 46a StPO).

2. Ist die Vorschrift im Steuerstrafverfahren anwendbar?

Nicht nach Auffassung der Rechtsprechung (zustimmend Blesinger, wistra 96, 90; Schabel, wistra 97, 2). Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur ist allerdings anderer Meinung (vgl. Brauns, wistra 96, 214; Schwedhelm/Spatscheck, DStR 95, 1449; von Briel, StraFo 96, 165 und NStZ 97, 33; Kottke, INF 96, 359).

Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung sieht auch in der Nachzahlung hinterzogener Steuern keine Schadenswiedergutmachung im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs (BGH NStZ 95, 492; 01, 200; BayObLG NJW 96, 2806). Damit ist dem Beschuldigten dieser Weg, um zu einer Einstellung des Verfahrens zu gelangen, versperrt.

Hinweis: Der Verteidiger und der Beschuldigte sollten aber trotz der nachteiligen Auffassung der Rechtsprechung eine Nachzahlung hinterzogener Steuern in Betracht ziehen. Die Schadenswiedergutmachung kann nämlich ein Umstand sein, der zur Einstellung nach § 153 oder nach § 153a StPO führt.


Checkliste 5: Rechtsmittel

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO

Entscheidung

Durch den Beschuldigten nicht anfechtbar:

  • Das Gericht stimmt der Einstellung zu/nicht zu.
  • Die StA stimmt der Einstellung nicht zu.
  • Die Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt.

Durch den Beschuldigten grundsätzlich nicht anfechtbar:

  • Das Verfahren wird eingestellt.
    Ausnahme: Die erforderliche Zustimmung des Beschuldigten fehlt (OLG Düsseldorf StraFo 99, 277; OLG Frankfurt NStZ-RR 98, 52).

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