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Die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO - ein
Rechtsprechungsüberblick mit praktischen Hinweisen
aus StraFo 1999, 261 ff. - Stand etwa Juli 1999 -
(Dem nachfolgenden Beitrag aus dem "StraFo" liegt mein
Aufsatz "Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt
nach § 99 BRAGO" in der ZAP =
Zeitschrift für die Anwaltspraxis Fach 24, S. 315 [im folgenden kurz:
ZAP], zugrunde, der überarbeitet, erweitert und aktualisiert worden ist.
Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des
StraFo für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.
Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die Fußnoten des
Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden; der darin
enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt.
Im Originalbeitrag im "StraFo" sind die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim
ersten Zitat mit allen maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei
späteren Zitaten wird dann auf diese Fußnote verwiesen. Diese
Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt; die Konkordanz kann aber ohne
Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des Browsers [StrRG F] gesucht
werden.
Soweit Rechtsprechung des OLG Hamm auf meiner
Homepage im Volltext eingestellt ist, kann die jeweilige Entscheidung
durch Anklicken der Fundstelle aufgerufen werden.)
von Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff,
Ascheberg
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Der gerichtlich bestellte Verteidiger (im folgenden kurz:
Pflichtverteidiger) erhält für seine Tätigkeit als Verteidiger
des Angeklagten die in § 97 BRAGO bestimmte
Pflichtverteidigervergütung, die sich in der Höhe nicht unerheblich
von der vom Wahlverteidiger zu beanspruchenden Vergütung unterscheidet, da
der Pflichtverteidiger grundsätzlich nur das Vierfache der gesetzlichen
Mindestgebühr erhält. Die Pflichtverteidigervergütung ist damit
häufig - im Verhältnis zur erbrachten Leistung - so gering, dass der
(Pflicht-)Verteidiger sie kaum hinnehmen kann. § 99 BRAGO ermöglicht
es ihm deshalb, eine Pauschvergütung zu beantragen, die dann in ihrer
Höhe sogar die Höchstgebühren eines Wahlanwalts übersteigen
darf (siehe u.a. OLG Karlsruhe StV 1990, 367 mit Anm.
Sommermeyer; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268; Schmidt/Baldus,
Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl.,
1993, Rn. 217 m.w.N. aus der Rspr. [im folgenden zitiert:
Schmidt/Baldus, Rn.].). Diese Möglichkeit soll
grundsätzlich gewährleisten, dass der Rechtsanwalt sich auch einem
Pflichtmandat mit dem gebotenen, oft sehr erheblichen Zeitaufwand widmen kann,
ohne gewichtige wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Sie
soll zudem verhindern, dass der Pflichtverteidiger im Verhältnis zu seiner
Vergütung unzumutbar belastet wird (BVerfG 68, 237,
255; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., 1999, § 99 BRAGO Rn. 2 [im
folgenden zitiert: Hartmann, § 99 BRAGO Rn.]; Herrmann in
Beck`sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 3. Aufl., 1998, S. 1093
Ziffer 1 [im folgenden zitiert: Beck-Herrmann, S.]; wohl auch
Brieske in: Strafverteidigung in der Praxis, 1998, S. 1247 f. [im
folgenden zitiert: Brieske, StrafPrax, § 22 Rn.].
Durch die Gewährung einer Pauschvergütung wird der
Pflichtverteidiger damit zwar in einem bestimmten Rahmen wenigstens im Ansatz
für seine Verteidigertätigkeit (angemessen) entlohnt, da er aber im
Zweifel auch über die Pauschvergütung eine kostendeckende
Vergütung immer noch nicht erhält (vgl. dazu
Schmidt/Baldus [s.o.], a.a.O., mit Hinweis auf Hannover, Ein
leidiges Thema: Pauschvergütung in Großverfahren, StV 1981, 487 ff.;
siehe auch III, 1.), ist zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 99
BRAGO geeignet ist, dem Pflichtverteidiger die für die Verteidigung
notwendige Zeit zu verschaffen. Eisenberg/Lassen sehen in ihr sogar in
einem bestimmten Umfang die Möglichkeit, die notwendige Verteidigung zu
beeinträchtigen und zu kontrollieren (Eisenberg/Lassen, Beeinträchtigung der
notwendigen Verteidigung, Dargestellt am Beispiel der Judikatur zu § 99
BRAGO, NJW 1990, 1021 ff. m.w.N.).
Inhaltsverzeichnis
Nach § 99 Abs. 1 BRAGO steht die Pauschvergütung dem
gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zu. Das ist nicht nur der einem Angeklagten
gem. § 140 StPO beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern nach § 102
BRAGO, der auf § 99 BRAGO verweist, auch der Rechtsanwalt, der dem
Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Verletzten im
Klageerzwingungsverfahren beigeordnet worden ist. Auch der nach dem neuen
§ 68 b als Vernehmungsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt kann ggf. eine
Pauschvergütung verlangen (Seitz, Das
Zeugenschutzgesetz - ZSchG, JR 1998, 309, 310; Burhoff, Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999,
Rn. 880i [im folgenden kurz. Burhoff, EV, Rn.].). § 99 BRAGO
ist nach § 107 Abs. 2 BRAGO ferner anwendbar für den in einer
Auslieferungssache beigeordneten Rechtsanwalt, nach § 112 Abs. 4 BRAGO in
den gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen und schließlich
nach § 113 Abs. 1 BRAGO in bestimmten Verfahren vor den
Verfassungsgerichten. In Betracht kommt die Zubilligung einer
Pauschvergütung auch, wenn ein Rechtsanwalt dem Verurteilten in einem
Kassationsverfahren beigeordnet worden ist (siehe
Einigungsvertrag Anlage 1 Kap. III, Sachgebiet A; Rechtspflege Abschnitt III
Nr. 26d; KG JurBüro 1992, 742 mit Anm. Mümmler
).
Für den Wahlverteidiger, den frei gewählten Anwalt eines
Privatklägers oder Nebenklägers oder den im Klageerzwingungsverfahren
frei gewählten Anwalt gilt § 99 BRAGO nicht, auch nicht entsprechend
(OLG Hamm AnwBl. 1989, 686 = MDR 1989, 568.).
Diese haben die Möglichkeit, innerhalb des Gebührenrahmens der
§§ 83 ff. BRAGO gemäß § 12 BRAGO die nach ihrer
Ansicht angemessene Gebühr selbst zu bestimmen oder die Übernahme der
Verteidigung/des Mandats von einer Honorarvereinbarung i.S. des § 3 BRAGO
abhängig zu machen (Beck-Herrmann [s.o.], S.
1094 Ziffer 2; zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr
für den ersten Hauptverhandlungstag gem. §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 12
BRAGO in einem Verfahren, in dem dem Angeklagten der sexuelle Missbrauch von
Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist, siehe OLG Hamm StV 1998, 612 = AGS
1998, 136 = JurBüro 1998, 588 = AnwBl. 1999, 124.). Einen
Erstattungsanspruch hat der Wahlverteidiger nach h.M. aber nur in Höhe der
gesetzlichen Gebühren, zu denen die Pauschvergütung nach § 99
BRAGO nicht zählt (Hartmann, [s.o.], §
99 BRAGO Rn. 2 m.w.N.). § 99 BRAGO wird schließlich ebenfalls
nicht angewendet auf den zum Pflichtverteidiger bestellten Referendar
(OLG Hamburg JurBüro 1989, 208 = Rpfleger 1988, 548;
siehe auch unten VIII. im "ABC" bei "Vertretung
des Pflichtverteidigers").
Inhaltsverzeichnis
Allgemein wird die ungenügende Vergütung des
Verteidigers gem. § 97 BRAGO in den Verfahren in denen er dem Angeklagten
als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, als "Opfer" der Anwaltschaft
angesehen (OLG Hamburg MDR 1987, 607 = JurBüro 1987,
722; vgl. dazu auch OLG Koblenz
StraFo 1997, 320;
Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 218; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093
Ziffer 1 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hält gewisse
finanzielle Einbußen zugunsten des Gemeinwohls für zulässig
(vgl. BVerfGE 68, 237, 245, 255.). Aus seiner
Rechtsprechung dürfte allerdings kaum abzuleiten sein, dass eine
kostendeckende Vergütung des Pflichtverteidigers nicht erforderlich sein
soll (so aber OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; 1992,
327; OLG Bremen JurBüro 1981, 1192.). Diese Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte wird in der Literatur - m.E. zu Recht - heftig kritisiert
(siehe u.a. Schmidt/Baldus [s.o.], a.a.O.
["anmaßend, rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig"];
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1; Brieske, StrafPrax
[s.o.], § 22 Rn. 111 ff.; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert,
BRAGO, 14. Aufl., 1999, § 99 Rn. 10 [im folgenden zitiert: Gerold
u.a.; § 99 Rn.]; Madert, Anwaltsgebühren in Straf- und
Bußgeldsachen, 3. Aufl., 1998, Rn. 92; Marberth, Die Gebühren
des Pflichtverteidigers - neue Entwicklungen,
StraFo 1997, 225,
228; auch Hannover, [s.o.], StV 1981, 487.). Sie lässt sich
insbesondere nicht mit der bereits erwähnten Entscheidung des BVerfG
(vgl. BVerfGE 68, 237, 245, 255.) rechtfertigen.
Zutreffend wird nämlich darauf hingewiesen, dass das BVerfG an anderer
Stelle eine "angemessene Entschädigung" für die im öffentlichen
Interesse liegende berufliche Inanspruchnahme des Bürgers gefordert hat
(BVerfGE 54, 251, 271 [betreffend Entschädigung
eines Rechtsanwalts als Berufsvormund].) bzw. einen "annähernd
kostendeckenden Gebührenrahmen" als erforderlich angesehen hat, wenn der
Zwang im öffentlichen Interesse liegende berufliche Leistungen zu
erbringen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen soll
(BVerfGE 47, 285, 325 [betreffend
Gebührenermäßigungsregelung bei Tätigkeiten der
Notare]). Deshalb wird, wenn schon keine vollständig kostendeckende
Pauschvergütung bewilligt wird, § 99 BRAGO wenigstens so angewendet
werden müssen, dass der bestellte Verteidiger im Verhältnis zu seiner
Vergütung zumindest nicht unzumutbar belastetet wird (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 3; OLG Schleswig
SchlHA 1987, 14 m.w.N.; siehe auch OLG Hamm StV 1998, 616 = AGS 1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = AnwBl. 1998, 613
[betreffend Vorschuss]). Das dürfte sich auch schon aus
Gründen der Effizienz der Verteidigung empfehlen (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 218 a.E. m.w.N.; siehe auch
Hannover, [s.o.], StV 1981, 488).
Bis zur Änderung der Vorschrift des § 99 BRAGO durch das
KostÄndG 1975 war Voraussetzung für die Bewilligung einer
Pauschvergütung, dass der Pflichtverteidiger in einer
"außergewöhnlich" umfangreichen oder schwierigen Strafsache
tätig werden musste. Um zu erreichen, dass Pauschvergütungen
großzügiger bewilligt werden, hat der Gesetzgeber durch das
KostÄndG 1975 diese Voraussetzung in "besonders" abgemildert. Die
Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 99 Abs. 1 BRAGO jetzt
davon abhängig, dass der Pflichtverteidiger in einer besonders
umfangreichen oder besonders schwierigen Strafsache tätig geworden ist, so
dass die bis dahin ergangene Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO im
Zweifel nur noch in beschränktem Umfang herangezogen werden kann
(Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 220; siehe auch
v.Eicken/Madert, Die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts in den
Jahren 1996 und 1997, NJW 1998, 2402, 2406, die darauf hinweisen, dass, obwohl
nach der Gesetzesänderung mehr als 20 Jahre vergangen sind, die
Oberlandesgerichte die Anforderungen an § 99 BRAGO immer noch so hoch
stellen, als ob das Merkmal "außergewöhnlich" doch noch im Gesetz
stünde). Allerdings wird man als "Faustregel" davon ausgehen
können, das all die Verfahren, die schon nach altem Recht als
"außergewöhnlich" angesehen worden sind, auch nach neuem Recht als
"besonders" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO zu beurteilen sind. Die
Vorschrift des § 99 Abs. 1 BRAGO gilt aber weiterhin weder für
durchschnittliche noch für nur geringfügig überdurchschnittliche
Verfahren (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 2;
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1). Das Merkmal "besonders"
bedeutet "anders als gewöhnlich" (Schmidt/Baldus
[s.o.], Rn. 220.), wobei sowohl für die Beurteilung des Umfangs
als auch für die der Schwierigkeit der Sache die Grundsätze zu §
12 BRAGO gelten (Schmidt/Baldus [s.o.],
a.a.O.). Bei der Beurteilung der Sache unberücksichtigt bleibt aber
die Bedeutung der Angelegenheit, sowohl für den Mandanten, als auch
für die Allgemeinheit (Schmidt/Baldus [s.o.],
Rn. 219 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 23).
Nicht erforderlich ist, dass die Strafsache besonders umfangreich
und besonders schwierig ist. Es genügt, wenn eine der beiden
Voraussetzungen vorliegt (allgemeine Meinung; siehe u.a.
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1 m.w.N.; OLG Hamm MDR 1991, 1206;
OLG Karlsruhe AnwBl. 1978, 358). Ist keines der in § 99 Abs. 1
BRAGO genannten Merkmale für sich allein erfüllt, bedingen jedoch
Umfang und Schwierigkeit in ihrer Gesamtheit eine besondere Inanspruchnahme und
Mühewaltung des Pflichtverteidigers, so kann dies dann die Bewilligung
einer Pauschvergütung rechtfertigen (Gerold
u.a., [s.o.], § 99 Rn. 2; OLG München AnwBl. 1976, 178 =
JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689; Beck-Herrmann [s.o.], a.a.O.
). Beide Gesichtspunkte sind gleich zu bewerten (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 23 m.w.N.; die
a.A. von OLG Köln NJW 1964, 1334 und Hansens, BRAGO, 8. Aufl.,
1995, § 99 Rn. 5 [im folgenden zitiert: Hansens, § 99 Rn.],
ist wohl nicht zutreffend, da das Gesetz nicht hinsichtlich der Wertigkeit der
Umstände nicht unterscheidet, sondern diese gleichrangig nebeneinander
stellt). Allgemein ist für die Bewilligung einer
Pauschvergütung schließlich noch darauf hinzuweisen, dass für
die Gewährung Billigkeitserwägungen grundsätzlich unerheblich
sind, da es sich um einen gesetzlich geregelten Anspruch des
Pflichtverteidigers handelt (Schmidt/Baldus
[s.o.], Rn. 221; a.A. OLG Hamburg StV 1991, 120 mit abl. Anm. Zaczyk
= JurBüro 1990, 354 = MDR 1990, 272).
Inhaltsverzeichnis
a) Allgemeines
Auf folgendes ist allgemein hinzuweisen (wegen der Einzelheiten und Beispielen zur Frage der
Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 BRAGO siehe das "ABC" bei VIII
): Für die Frage, ob es sich um eine
besonders umfangreiche Sache i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, ist auf
den zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Pflichtverteidiger auf die Sache
verwenden muß. Danach ist eine Strafsache dann besonders umfangreich,
wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über
dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat
(Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 222 m.w.N.;
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 17; Gerold u.a. [s.o.], Rn.
3; Marberth [s.o.],
StraFo 1997, 228; aus
der Rspr. u.a. OLG Koblenz NStZ 1988, 371). Vergleichsmaßstab sind
nur gleichartige Verfahren, also z.B. für eine "besonders umfangreiche"
Schwurgerichtssache die normalen Schwurgerichtsverfahren oder für eine
Sache vor dem erweiterten Schöffengericht die Sachen, die normaler Weise
vor dem erweiterten Schöffengericht verhandelt werden
(BGH Rpfleger 1996, 169; NStZ 1997, 98 [K]; OLG Hamm JurBüro 1999, 194 = Rpfleger 1999, 235; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG
München AnwBl. 1976, 178 [s.o.]; Gerold u.a. [s.o.], § 99, Rn.
3; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 17; krit. Brieske,
StrafPrax [s.o.], § 22 Rn. 126). Ist das Verfahren an ein
höheres Gericht verwiesen worden, findet § 14 BRAGO
sinngemäß Anwendung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der
Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor
dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist (OLG Hamm,
a.a.O.). Ist das nicht der Fall, bleibt es bei
dem für das niedrigere Gericht geltenden Vergleichsmaßstab.
Der besondere Umfang einer Strafsache wird z.B. bestimmt
(siehe dazu u.a. auch Beck-Herrmann [s.o.], S.
1099 f.; Marberth [s.o.],
StraFo 1997, 228;
wegen der Einzelheiten siehe unten im "ABC" bei VIII unter den
jeweiligen Stichwörtern.) aus der Anzahl und der Dauer der
Hauptverhandlungstermine und deren zeitlicher Abfolge, der Anzahl und Dauer von
Besuchen in der Haftanstalt, der Wahrnehmung von - ggf. auswärtigen -
Beweisterminen und ggf. auch der vom Verteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten
(str., siehe im "ABC" unter "Fahrtzeiten"), der Anzahl
und dem Umfang von Einlassungen und Schriftsätzen, dem Umfang der Anklage
und den Gerichtsakten, der Vorbereitung und der Auswertung der
Hauptverhandlungstermine, insbesondere auch durch Vorbesprechungen mit
(Mit-)Verteidigern, der Vorbereitung des Plädoyers, der Anzahl der
vernommenen Zeugen und Sachverständigen, dem Umfang des erstinstanzlichen
Urteils, sowie ggf. auch der Dauer des Verfahrens über möglicherweise
mehrere Jahre (OLG Zweibrücken StV 1991,
123.).
Inhaltsverzeichnis
Maßgeblicher Zeitraum für die Prüfung, ob eine
Gebühr nach § 99 Abs. 1 BRAGO erforderlich ist, ist nur der Zeitraum
seit Beginn der Bestellung des Pflichtverteidigers bis zum Ende der Beiordnung
(siehe OLG Hamm AnwBl. 1998, 614 = AGS 1998, 139 m. Anm.
Madert [nicht berücksichtigt werden nach einer gem. § 153 Abs.
2 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens noch in Zusammenhang mit
Entschädigungsfragen erbrachte Tätigkeiten]). Das ist in Rspr.
und Literatur unbestritten (vgl. z.B. Hartmann,
[s.o.], § 99 BRAGO Rn. 6; OLG Bamberg JurBüro 1977, 1103; OLG
Düsseldorf AnwBl 1992, 402 = JurBüro 1992, 609; OLG Hamburg MDR 1990,
273; OLG Hamm JurBüro 1966, 956; AnwBl. 1997, 339; KG Rpfleger 1994, 226
jeweils m.w.N.; zweifelnd OLG Karlsruhe JurBüro 1975, 487.). Davon
wird jetzt hinsichtlich des Beginns teilweise unter Hinweis auf § 97 Abs.
3 BRAGO eine Ausnahme gemacht für die Tätigkeiten, die der
(später) als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt in seiner
Eigenschaft als Wahlverteidiger erbracht hat (Hartmann, [s.o..], a.a.O.; offenbar auch
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1098 Ziffer 15; KG StV 1997, 425 [Ls.]; OLG
Saarbrücken NStZ-RR 1997, 256 = JurBüro 1997, 361; siehe aber auch
KG, a.a.O.). Diese werden bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs"
mitherangezogen. Dies ist aber nicht unbestritten. Die wohl überwiegende
Auffassung in der Rechtsprechung der OLG bezieht die in § 97 Abs. 3 BRAGO
vorgesehene Rückwirkung nämlich nur auf die eigentliche
Pflichtverteidigergebühr und nicht auch auf die Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO; die Vorschrift des § 97 Abs. 3 gewähre - auch nach
den Änderungen durch das KostÄndG 1994 - keine Zusatzgebühr
(OLG Hamm
StraFo 1996, 93 =
ZAP EN-Nr. 999/95 =
AnwBl. 1995, 562 = JurBüro 1996, 359;
ZAP EN-Nr. 806/97 =
AnwBl. 1998, 219 = AGS 1997, 138; OLG Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 = Rpfleger
1997, 451 = Justiz 1997, 482; OLG Koblenz StV 1997, 426 =
StraFo 1997, 255 =
AnwBl. 1997, 625 = JurBüro 1997, 530; OLG München StV 1997, 427;
siehe auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenfalls a.A. schon zum alten Recht
Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 260; wohl auch Marberth [s.o.],
StraFo 1997,
228.). Nach dieser Auffassung bleiben die noch als Wahlverteidiger
erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung der Pauschvergütung dann
außer Betracht.
Wegen dieser überwiegenden Meinung in Rspr. und Literatur ist
es m.E. dringend zu empfehlen, dass der (Wahl-)Verteidiger seine
Pflichtverteidigerbestellung so früh wie möglich beantragt. Tut er
das nicht, muß er sich später in Zusammenhang mit der Beantragung
einer Pauschvergütung ggf. vorhalten lassen, dass die von ihm während
der Wahlverteidigerzeit erbrachten Tätigkeiten unberücksichtigt zu
bleiben haben, da sie vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger erbracht wurden
(siehe die Nachweise a.a.O.). Zudem wird, wenn
Staatsanwaltschaft oder das Gericht einem frühzeitigen Beiordnungsantrag
des (Wahl-)Verteidigers nicht nachkommen und der Pflichtverteidiger wegen
Versäumnissen der Justizbehörden erst im später, z.B. im
Hauptverfahren beigeordnet wird, in der Rechtsprechung die Möglichkeit
einer fiktiven Beiordnung des Pflichtverteidigers für den (frühen)
Zeitpunkt der Antragstellung erörtert und der Pflichtverteidiger dann so
gestellt, als wäre er rechtzeitig beigeordnet worden (so schon OLG Hamm, Beschl. v. 20. 7. 1992 - 2 (s) Sbd.
3-87/92; aus neuerer Zeit siehe OLG Hamm StV 1997, 426 =
StraFo 1997, 159 =
NStZ-RR 1997, 223 = JurBüro 1997, 362 = AGS 1999, 28 =
ZAP EN-Nr. 392/97;
zustimmend Marberth [s.o.],
StraFo 1997,
229). Desto eher also die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt
wird, desto mehr der als noch als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten
sind bei der Bewilligung einer Pauschvergütung ggf. zu
berücksichtigen. Der Verteidiger sollte auch nicht versäumen, an die
Erledigung seines Beiordnungsantrags zu erinnern. Unterlässt er dies, gilt
nämlich ggf. wieder der Grundsatz, dass für die Bewilligung einer
Pauschvergütung nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden, die
der Verteidiger nach der Zeit seiner gerichtlichen Beiordnung erbracht hat
(OLG Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 [s.o.]).
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Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die Frage, ob
für die Beurteilung des Umfangs des Strafverfahrens der Zeitaufwand
für umfangreiche Verfahrens- und/oder Beweisanträge, die aus der
Sicht des Gerichts "unnötig" waren oder nur der Verfahrensverzögerung
dienten, zu berücksichtigen ist. Diese Frage wird von der h.M. in der
Rechtsprechung verneint (vgl. OLG Hamburg JurBüro
1988, 598 = MDR 1988, 254; StV 1991, 120 [s.o.]; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14;
NStZ 1996, 443 mit Anm. Widmaier =
StraFo 1997, 157 m.
Anm. Marberth; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 721; siehe auch die
Nachweise bei Hannover [s.o.], StV 1981, 498.), in der Literatur
jedoch bejaht (vgl. u.a. Schmidt/Baldus [s.o.],
Rn. 225; Eisenberg/Classen [s.o.], NJW 1990, 1021; Marberth
[s.o.], StraFo 1997,
229; Thomas, in: Pflichtverteidigung und Rechtsstaat, herausgegeben von
der AG Strafrecht des DAV, S. 66 f; Widmaier in der Anm. zu OLG
Schleswig NStZ 1996, 443; Zaczyk StV 1991, 122 in Anm. zu OLG Hamburg,
a.a.O.). M.E. dürfte der Literaturmeinung der Vorzug zu geben sein.
Folgt man nämlich der (strengen) Rechtsprechung, besteht die Gefahr, dass
der Pflichtverteidiger über die Möglichkeit der Versagung einer
Pauschvergütung in seiner Verteidigungsstrategie beeinflusst wird. Auch
wird man in einem der Hauptverhandlung nachfolgenden
Kostenfestsetzungsverfahren kaum das Verteidigerverhalten im Prozess beurteilen
können - und dürfen -, es ist nicht Aufgabe der mit der Bewilligung
einer Pauschvergütung befassten Richter nachträglich zu beurteilen,
ob vom Verteidiger in der Regel im Interesse des Mandanten gestellte
Anträge unnötig waren und/oder nur der Verfahrensverzögerung
gedient haben (Thomas [s.o.], a.a.O.). Das
bedeutet natürlich nicht, dass dem Verteidiger über eine
Pauschvergütung jedes Verteidigungsverhalten "honoriert" wird. Die Grenze
ist m.E. dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller
Verteidigung überschritten wird (so in etwa auch
Zaczyk, a.a.O.), der darüber hinaus erbrachte Zeitaufwand
bleibt unberücksichtigt (siehe dazu OLG Schleswig
SchlHA 1987, 14.). Ob diese Grenze überschritten ist, ist m.E.
daran zu erkennen, ob das Gericht über die als unzulässig und
verfahrensverzögernd empfundenen Anträge in der Hauptverhandlung
durch Beschluss, z.B. nach § 244 Abs. 3 StPO, entschieden hat
(so auch Schmidt/Baldus [s.o.], Rn.
225).
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Eine besonders schwierige Strafsache ist gegeben, wenn die Sache
aus besonderen Gründen - sei es aus rechtlichen, sei es aus
tatsächlichen - über das Normalmaß hinaus verwickelt ist. Auch
hier muß die Schwierigkeit erheblich sein, so dass es nicht ausreicht,
dass die Sache etwas verwickelter als üblich ist (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 4.). Als
allgemeiner Anhaltspunkt für die Schwierigkeit einer Sache kann man auf
die (Urteils-)Frist, die das Gericht zur Fertigstellung des schriftlichen
Urteils benötigte, abstellen. Für tatsächliche Schwierigkeiten
kann insbesondere sprechen, wenn das schriftliche Urteil eine umfangreiche,
schwierige Beweiswürdigung enthält, da man daraus ableiten kann, dass
sich der Pflichtverteidiger auch in der Hauptverhandlung mit diesen Beweisen
hat besonders auseinandersetzen müssen. Ein Indiz für ein "besonders
schwieriges" Verfahren ist es auch, wenn dem Angeklagten der Pflichtverteidiger
nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
beigeordnet worden ist (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS
1998, 104 = ZAP EN-Nr.
609/98.). Als weitere Kriterien für eine Pauschvergütung wegen
besonderer Schwierigkeit können in Betracht kommen (wegen weiterer Einzelheiten siehe unten im "ABC" bei
VIII.; siehe auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1101 Ziffer 21;
Gerold u.a. [s.o.], a.a.O.): Ggf. sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten, eine schwierige
Beweislage, wenn z.B. im Verfahren Indizien im Vordergrund stehen, zu denen
umfangreiche Gutachten eingeholt worden sind (siehe z.B.
OLG Hamm StV 1998, 612 betr. Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs [s.o.]; OLG
Bremen JurBüro 1975, 1222), eine schwierige Persönlichkeit des
Angeklagten (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 5
m.w.N.) sowie Kenntnisse des ausländischen Rechts
(BayObLG AnwBl 1987, 619 = JurBüro 1988, 479 = MDR
1987, 870). Zur Annahme von besonderer Schwierigkeit soll es auch
führen, wenn der Verteidiger erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung
bestellt wird (OLG Karlsruhe
StraFo 1997, 319; OLG
München JurBüro 1981, 462; OLG Zweibrücken StV 1991, 123; m.E.
zweifelhaft, der besondere Zeitaufwand für die kurzfristige Vorbereitung
der HV führt m.E. eher zur Bejahung des "besonderen Umfangs"; siehe auch
im "ABC" unter VIII. bei "Einarbeitungszeit, kurze".).
In der Praxis werden die Vorsitzenden des (Tat-)Gerichts um eine
Beurteilung der Schwierigkeit des Verfahrens gebeten. Das OLG wird sich bei
seiner Antwort auf die Frage, ob es sich um ein "besonders schwieriges"
Verfahren i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat, der vom Vorsitzenden
des Gerichts abgegebenen Einschätzung in der Regel anschließen, da
dieser wegen seiner besonderen Sachnähe - er hat das Verfahren
geführt - dies in der Regel am besten beurteilen kann
(OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 [s.o.]; JurBüro 1999, 194.). Ist die Einschätzung allerdings nach der
Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluss nicht in Betracht
(OLG Hamm, a.a.O.).
Inhaltsverzeichnis
IV. Vergütung nur für das
ganze Verfahren oder auch für einzelne Verfahrensteile?
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 BRAGO kann eine
Pauschvergütung für das ganze Verfahren oder für einzelne Teile
des Verfahrens bewilligt werden. In der Praxis wird in der Regel die
Pauschvergütung nach Instanzen getrennt, zumal die Tätigkeit in den
einzelnen Instanzen verschieden schwierig und umfangreich sein kann.
Grundsätzlich könnte nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 BRAGO
zwar auch innerhalb einer Instanz die Vergütung für einen einzelnen
Verfahrensabschnitt bewilligt werden (Gerold u.a.,
[s.o.], § 99 Rn. 7 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095 Ziffer 6,
S. 1098 Ziffer 16; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1989, 1556 m. Anm.
Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1993, 607 [für einzelne
Verhandlungstage innerhalb der Hauptverhandlung]). Von den
Oberlandesgerichten wird so jedoch meist nur verfahren, wenn der
Pflichtverteidiger aus dem Verfahren endgültig ausscheidet
(OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392; MDR 1991,
1000; JurBüro 1993, 538 m. Anm. Mümmler = MDR 1993,
1133). Das dürfte auch zutreffend sein. Denn nur dann ist die
erforderliche Gesamtschau der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten
möglich. Diese kann nämlich dazu führen, dass eine
überdurchschnittliche Beanspruchung des Pflichtverteidigers in einem
Verfahrensabschnitt durch seine weitere Tätigkeit im Verfahrensablauf mit
geringerem Arbeits- und Zeitaufwand ausgeglichen wird. Diese Betrachtungsweise
findet im übrigen ihre Rechtfertigung in dem Charakter der
Pauschvergütung als eine Vergütung für die gesamte
Tätigkeit des Rechtsanwalts (OLG Hamm
StraFo 1996, 158 =
ZAP EN-Nr. 49/96 [betr.
Vorschussantrag]; StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220 = ZAP EN-Nr. 563/97;
krit. Beck-Herrmann [s.o.], S. 1096 Ziffer 16).
Inhaltsverzeichnis
Liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO vor,
erhält der Pflichtverteidiger nicht erhöhte Gebühren für
einzelne Tätigkeiten oder Verfahrensteile. Vielmehr wird ein Pauschbetrag
festgesetzt, der an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt und durch
den die gesamte Tätigkeit des Verteidigers abgegolten werden soll, wobei
Zeitaufwand und Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers
angemessen zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung der
Pauschvergütung gibt es keine einheitlichen Richtlinien
(siehe Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 230 m.w.N.;
Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229), zum Teil wird eine
Schematisierung sogar vollständig abgelehnt (OLG
Hamburg MDR 1987, 607 [s.o.]; StV 1991, 120 [s.o.].). Eine gewisse
Vereinheitlichung haben das OLG Schleswig (OLG Schleswig
JurBüro 1986, 197 = SchlHA 1985, 184; SchlHA 1995, 38; zuletzt
StraFo 1998,
393) und das OLG Celle (OLG Celle
StraFo 1995, 28; dazu
auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1108) zu erreichen versucht, indem
sie bestimmte Leitlinien bzw. Grundsätze für die Festsetzung der
Pauschvergütung aufgestellt und veröffentlicht haben. Das OLG
Köln arbeitet zumindest in Großverfahren mit Regelsätzen
(OLG Köln NJW 1966, 1281; die Sätze sind an die
heutigen Verhältnisse anzupassen [Brieske, StrafPrax [s.o.], §
22 Rn. 120 in Fn. 130), auch die OLG Dresden und Brandenburg verfahren
nach einem bestimmten Raster (siehe z.B. OLG Brandenburg
StV 1998, 92 m.w.N. und OLG Dresden, z.B. StV 1998, 619 = NStZ-RR 1998, 320
m.w.N.). Es wäre wünschenswert, wenn mehr Oberlandesgerichte
im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bemessung von
Pauschvergütungen ihre Bewertungsmaßstäbe offen legen
würde. Die dadurch bedingte größere Transparenz dürfte
nicht nur im Interesse der Pflichtverteidiger liegen. Zwar hätten diese
damit die Möglichkeit, eine ihnen ggf. zustehende Pauschvergütung zu
errechnen, dem nichts entgegenstehen dürfte (so auch
Schmidt/Baldus [s.o.], unter Hinweis auf die insoweit ablehnende
Auffassung von Mümmler JurBüro 1988, 604). Andererseits
dürfte die Kenntnis von den von den OLG angewandten Bewertungs- und
Berechnungsmaßstäben manch unbegründeten
Pauschvergütungsantrag von vornherein verhindern, was im Interesse der OLG
liegen dürfte.
Soweit Richtlinien nicht vorliegen, ist es für den
Pflichtverteidiger schwer ein System bei der Gewährung von
Pauschvergütung zu erkennen. In der Regel werden von den OLG der
Pauschvergütung gestaffelte Beträge, die von der jeweiligen
Sitzungsdauer abhängig sind, zugrunde gelegt (siehe
z.B. OLG Köln StraFo 1995, 27 und auch die o.a. Richtlinien des OLG
Schleswig bzw. des OLG Celle [s.o.]. Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 231 ff.
nennt vier Tätigkeitsfelder (vorbereitendes Verfahren,
Hauptverhandlungstermine, Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren,
Vorbereitung des Plädoyers), für die nach seiner Ansicht jeweils
gesonderte Pauschbeträge festgesetzt werden sollen, deren Addition dann
die nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung ergibt;
zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Bemessung der Pauschvergütung
hat er ein differenziertes Schema entwickelt; siehe Rn. 232 ff.; ähnlich
Hannover [s.o.], StV 1981, 496). Die bei den einzelnen
Oberlandesgerichten - teilweise wenigstens insoweit bestehenden - Regeln lassen
sich hier aus Platzgründen nicht alle darstellen; es wird daher dazu auf
die Ausführungen von Marberth (Marberth [s.o.],
StraFo 1997,
229) und die Zusammenstellung der - z.T. älteren - Rechtsprechung
der OLG bei Beck-Herrmann (Beck-Herrmann
[s.o.], S. 1103 ff. Ziffer 25) und auf das "ABC unter "Hauptverhandlung"
verwiesen.
Wenn sich somit zwar die Höhe der Pauschvergütung nicht
für alle Fälle gleichmäßig bestimmen lässt, wird man
aber doch folgende Eckpunkte für die Bemessung zugrunde legen können:
Untere Grenze sind die gesetzlichen Gebühren des § 97 BRAGO, die die
Pauschvergütung überschreiten muß. Nach oben ist der Rahmen
für die Pauschvergütung grundsätzlich offen, da die
Pauschvergütung nach inzwischen allgemeiner Meinung die gesetzlichen
Höchstgebühren der §§ 83 ff. BRAGO auch überschreiten
darf (siehe Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 9
m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1119 Ziffer 28; zum Verfahren der
Festsetzung der Pauschvergütung siehe unter VI ).
Allerdings bildet die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der
Regel meist immer noch die obere Grenze (BayObLG
JurBüro 1977, 691; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268; Hartmann [s.o.],
§ 99 BRAGO Rn. 11 m.w.N.; OLG Hamburg StV 1991, 120 [s.o.]).
Überschritten werden kann (und wird) diese Grenze aber dann, wenn auch die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen
Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen
würde, was z.B. bei außergewöhnlich umfangreichen und
schwierigen Strafsachen in Betracht kommen kann (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 10 m.w.N.; z.B. OLG
Hamm StraFo 1998, 215
= AGS 1998, 87 = JurBüro 1998, 413 für umfangreiches
Wirtschaftsstrafverfahren; wegen der Einzelheiten siehe unten bei VIII. im
"ABC" bei "Höchstgebühr"; zur Frage,
ob die Pauschvergütung kostendeckend sein muß, siehe oben III, 1).
Die Pauschvergütung deckt nur den Gebührenanspruch des
Pflichtverteidigers ab. Die ihm entstandenen Auslagen sind gesondert
festzusetzen, und zwar vom Urkundsbeamten im normalen
Kostenfestsetzungsverfahren und nicht vom Oberlandesgericht
(siehe Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 9 m.w.N.;
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1119 Ziffer 28; zum Verfahren der Festsetzung
der Pauschvergütung siehe unter VI.). Neben der
Pauschvergütung kann der Pflichtverteidiger also Ersatz seiner
Postgebühren (§ 26 BRAGO), seiner Schreibauslagen (§ 27 BRAGO)
und seiner Reisekosten (§ 28 BRAGO) verlangen (OLG
Düsseldorf Rpfleger 1961, 414 [für Aktenauszug]). Die
Auslagen, die der Pflichtverteidiger durch einen bestellten Vertreter hatte,
können allerdings nicht neben einer Pauschvergütung verlangt werden
(OLG Nürnberg AnwBl. 1972, 93). Da es sich
bei der Pauschvergütung um eine gesetzliche Vergütung handelt, kann
der Pflichtverteidiger neben ihr die Umsatzsteuer berechnen
(BGH Rpfleger 1962, 261 = JurBüro 1962, 341; OLG
Koblenz JurBüro 1985, 417; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1119 Ziffer 29
m.w.N.).
Inhaltsverzeichnis
Die Pauschvergütung wird nach § 99 Abs. 2 BRAGO nur auf
Antrag bewilligt. Der Pflichtverteidiger muß also einen entsprechenden
Antrag stellen. Diesen muß/sollte er begründen, wobei sich eine
eingehende Begründung empfiehlt. Der Pflichtverteidiger muß
insbesondere seine sich nicht aus den Akten ergebende Tätigkeit für
den Mandanten darlegen. Denn woher, wenn nicht vom Pflichtverteidiger selbst,
soll das OLG wissen, wenn sich dieser zur Vorbereitung der Hauptverhandlung
eingehend mit Familienangehörigen des Mandanten unterhalten hat, andere
als juristische Fachliteratur hat studieren müssen, die Befragung des
gerichtlichen Sachverständigen durch Besprechungen mit einem anderen
Sachverständigen vorbereitet hat usw. Insbesondere die in Zusammenhang mit
der Inhaftierung des Mandanten erbrachten Tätigkeiten (in der Regel
Besuche in der Justizvollzugsanstalt) ergeben sich nicht aus den Akten und
bleiben daher häufig dem entscheidenden OLG verborgen, obwohl der
Pflichtverteidiger unschwer anhand seiner Handakten Anzahl, Tage und vor allem
Dauer seiner Besuche darlegen und damit dem Einwand der "Üblichkeit"
entgegnen kann (zur Bedeutung dieser Umstände siehe
unten bei VIII. im "ABC" unter "Untersuchungshaft").
Zusammenfassend kann nur dringend empfohlen werden, alle
Tätigkeiten und Umstände, die pauschvergütungsbegründend
oder - erhöhend sein können, vorzutragen (vgl.
z.B. das Antragsmuster bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1091). Hier
hat der Pflichtverteidiger nämlich eine Möglichkeit über
Pauschvergütung und deren Höhe mitzubestimmen, die in der Praxis
häufig leider zu wenig genutzt wird. Folge ist, dass die
(mit-)zuberücksichtigenden Umstände dem Gericht unbekannt und damit
bei der Gewährung der Pauschvergütung außer Betracht bleiben.
Die daraus ggf. resultierende abschlägige Bescheidung des
Pauschvergütungsantrags oder eine geringere Pauschvergütungshöhe
hat sich der Pflichtverteidiger dann selbst zuzuschreiben.
M.E. sollte der Pflichtverteidiger auch den Betrag angeben, der
nach seiner Meinung als (angemessene) Pauschvergütung gezahlt werden soll
(a.A. Beck-Herrmann [s.o.], S. 1094 Ziffer
4.). Damit macht er nämlich deutlich, wie er selbst seine
Tätigkeit - finanziell - bewertet. Es empfiehlt sich m.E. die Angabe eines
Mindestbetrages. Das hat den Vorteil, dass, wenn das OLG eine höhere als
die vom Pflichtverteidiger beantragte Pauschvergütung als angemessen
ansehen sollte, dieses dann ggf. leichter über den Antrag des
Pflichtverteidigers hinausgehen wird und kann. Das OLG ist zwar an den vom
Pflichtverteidiger gestellten Pauschvergütungsantrag nicht gebunden, in
der Regel werden aber zu niedrige Anträge von den Oberlandesgerichten nur
ungern ohne weiteres überschritten (siehe die
Grundsätze des OLG Celle
StraFo 1995, 28;
siehe auch Beck-Herrmann, a.a.O.). Ist der Verteidiger zur Angabe
eines (Mindest-)Betrages nicht in der Lage, wird die Zahlung einer
"angemessenen" Pauschvergütung beantragt. Im Antrag sollte
schließlich auch um Übersendung der Stellungnahme des
Bezirksrevisors gebeten werden (Marberth [s.o.],
StraFo 1997,
229).
Inhaltsverzeichnis
Es empfiehlt sich folgender (Form-)Antrag (nach
Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 13):
An das
Oberlandesgericht
über das Land-/Amtsgericht (Gericht einsetzen, bei dem die
Pflichtverteidigung durchgeführt worden ist).
Betr.: Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
in dem Strafverfahren gegen.........
Aktenzeichen:
In o.a. Strafsache bin ich am ...... gerichtlich als
Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Vor der Bestellung zum
Pflichtverteidiger bin ich für den Angeklagten nicht (ggf. streichen)
tätig gewesen.
Die mir nach § 97 BRAGO zustehenden gesetzlichen
Gebühren betragen ....... DM. Durch diese Gebühren ist meine
Tätigkeit als Pflichtverteidiger nicht ausreichend vergütet, weil es
sich um eine besonders umfangreiche oder besonders schwierige Strafsache i.S.
des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat (die dem Verfahren entsprechende
Begründung einsetzen).
Ich beantrage deshalb, mir gem. § 97 BRAGO eine
Pauschvergütung von mindestens
.... DM zu bewilligen.
Diesen Antrag begründe ich wie folgt:
(hier die Umstände angeben, die das Strafverfahren zu einem
besonders umfangreichen oder/und besonders schwierigen machen).
Ich bitte, mir die Stellungnahme des Bezirksrevisors zuzusenden,
damit ich dazu ggf. meinerseits Stellung nehmen kann.
Inhaltsverzeichnis
Über den Pauschvergütungsantrag entscheidet nach §
99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO grundsätzlich das Oberlandesgericht, zu dessen
Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache in erster Instanz
anhängig war. Ist der Pflichtverteidiger gemäß § 350 Abs.
3 StPO vom BGH für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden, hat nach
§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO dieser auch über die Gewährung der
Pauschvergütung zu entscheiden, soweit es um die Tätigkeit vor dem
BGH und deren Vorbereitung geht (wegen der Einzelheiten
siehe Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 27; BGHSt 23, 324 = NJW 1970,
2223). Für die Bewilligung einer Pauschvergütung für die
Revisionsbegründung bleibt allerdings das OLG auch dann zuständig,
wenn im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung vor dem BGH stattfindet
(BGH, a.a.O.). In Verfahren, die in erster Instanz
vor dem BayObLG durchgeführt worden sind, ist das BayObLG für die
Bewilligung einer Pauschvergütung zuständig (Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 28
m.w.N.).
Über den Pauschvergütungsantrag entscheidet zwar das
OLG, es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag nicht direkt an dieses zu richten.
Vielmehr sollte der Antrag über die (letzte) Tatsacheninstanz an das OLG
geleitet werden, damit von dort aus die für die Entscheidung des OLG
erforderlichen Sachakten und die Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden sofort
beigefügt werden können (Beck-Herrmann
[s.o.], S. 1095 Ziffer 5 a.E.; Marberth [s.o.],
StraFo 1997,
229). Die Bearbeitung von Pauschvergütungsanträgen dauert
häufig (zu?) lange, da nicht selten die Sachakten, z.B. wegen einer
Rechtsmitteleinlegung, versandt sind und damit für die
Pauschvergütungsentscheidung nicht zur Verfügung stehen. Faktisch
führt das dazu, dass dann die Rechtskraft im Verfahren abgewartet werden
muß. In diesen Fällen sollte der Verteidiger sich nicht scheuen,
ggf. einen Vorschuss auf eine demnächst zu bewilligende
Pauschvergütung unter Hinweis darauf zu beantragen, dass er sich für
die Gewährung der Pauschvergütung nicht auf den Eintritt der
Rechtskraft verweisen lassen müsse (Marberth,
a.a.O.; ähnlich OLG Hamm StV
1998, 616 [s.o.]). Entsprechendes gilt, wenn
in einem Verfahren, das sich zunächst gegen mehrere Beschuldigte richtete,
das Verfahren gegen den Mandanten endgültig, z.B. durch Einstellung,
erledigt ist, gegen Mitbeschuldigte aber noch fortgeführt wird. Dem
Pauschvergütungsanspruch des Pflichtverteidigers kann dann nicht
entgegengehalten werden, die Akten seien wegen der Fortführung des
Verfahrens nicht entbehrlich, so dass über einen
Pauschvergütungsantrag nicht entschieden werden könne
(OLG Hamm, a.a.O.).
Inhaltsverzeichnis
3. Anhörung und weiteres
Verfahren
Das Verfahren auf Bewilligung der Pauschvergütung ist ein
formales gerichtliches Verfahren, in dem den Beteiligten grundsätzlich das
rechtliche Gehör gewährt werden muß (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 17). Nach
§ 99 Abs. 2 Satz 3 BRAGO wird die Staatskasse zum Antrag des
Pflichtverteidigers gehört. Deren Äußerung zu dem Antrag wird
dem Pflichtverteidiger vor einer Entscheidung über diesen zur Kenntnis-
und Stellungnahme zugeleitet, damit er, wenn die Staatskasse dem Antrag
entgegengetreten ist, dazu Stellung nehmen kann (BVerfG
Rpfleger 1964, 210 = AnwBl. 1964, 254 m. Anm. Jünnemann).
Das sollte der Pflichtverteidiger dann aber auch tun. Insbesondere wenn der
Vertreter des Staatskasse den vom Pflichtverteidiger geltend gemachten
zeitlichen Aufwand bestritten hat, kann dem nur der Pflichtverteidiger
entgegen. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die sich nicht
unmittelbar aus den Akten ergeben. Hat z.B. der Pflichtverteidiger den
"besonderen Umfang" des Verfahrens u.a. auch mit "mehreren Besuchen des
Beschuldigten während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt"
begründet und wird diesem Gesichtspunkt vom Vertreter der Staatskasse mit
dem Hinweis auf die "Üblichkeit" solcher Besuche und die in Haftsachen
ohnehin schon erhöhten Pflichtverteidigergebühren entgegengetreten
(siehe dazu unten bei VIII. im "ABC" unter "Untersuchungshaft"), kann nur der Pflichtverteidiger dies im einzelnen
widerlegen. Tut er das nicht, wird das OLG im Zweifel davon ausgehen, dass die
Einwände des Vertreters der Staatskasse zutreffend sind.
Inhaltsverzeichnis
4. Entscheidung des OLG
Die Entscheidung des in der Regel zuständigen OLG ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss (Hartmann [s.o.],
§ 99 BRAGO Rn. 39 m.w.N.). Gegen den Beschluss sind jedoch
Gegenvorstellungen zulässig (OLG Nürnberg AnwBl
1974, 356 = JurBüro 1975, 201). Der Verteidiger sollte sich nicht
scheuen, sie ggf. zu erheben (siehe einerseits OLG Hamm
StraFo 1996, 94 =
ZAP EN-Nr. 687/96
[Eintritt der Verjährung bejaht]; andererseits OLG Hamm
StraFo 1996, 189 =
ZAP EN-Nr. 331/96 =
JurBüro 1996, 642 = AnwBl. 1996, 478 = NStZ 1997, 41 m. Anm. Madert
zfs 1997, 32 [Eintritt der Verjährung verneint]). Die Entscheidung
des OLG wird trotz des nicht vorhandenen Rechtsmittels - zumindest kurz -
begründet. Soweit die OLG ihre Entscheidungen nicht begründen,
ergeben sich der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen aber aus der
Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse, die dem Pflichtverteidiger
bekannt ist/sein muß (siehe die "Richtlinien" des
OLG Celle StraFo
1995, 28).
Die bewilligte Pauschvergütung wird nicht neben den
gesetzlichen Gebühren gewährt, sondern tritt an deren Stelle
(Beck-Herrmann [Fn 2.], S. 1096 Ziffer 8 m.w.N.;
OLG Hamm, a.a.O.). Bereits gezahlte - allgemeine gesetzliche -
Pflichtverteidigergebühren werden angerechnet. Die Pauschvergütung
wird nicht verzinst (OLG Frankfurt NJW 1972, 1481; OLG
Koblenz Rpfleger 1974, 269). Das ist, insbesondere wenn die Entscheidung
des OLG lange auf sich warten lässt, für den Verteidiger misslich.
Dem kann das OLG m.E., obwohl es sich an sich nicht um einen
verfahrensbezogenen, nämlich den Umfang oder die Schwierigkeit
betreffenden Umstand handelt, bei der Bemessung der Pauschvergütung
Rechnung tragen.
Inhaltsverzeichnis
Das Gesetz nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des
Antrags. Der Pauschvergütungsantrag kann grundsätzlich jedoch erst
dann gestellt werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen
ist und dafür die gesetzliche Gebühr gem. § 16 BRAGO fällig
ist. In der Regel wird das dann sein, wenn zumindest die Instanz abgeschlossen
ist (allgemeine Meinung, siehe u.a. Gerold u.a.
[s.o.], § 99 Rn. 11; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 39
m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282; OLG Düsseldorf JurBüro
1993, 538 [Rn. 59]; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392;
[regelmäßig erst nach Rechtskraft]; wohl auch Beck-Herrmann
[s.o.], S. 1095 Ziffer 6; siehe aber auch oben IV. und die ständige
Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach erst die Gesamtschau aller
Verfahrensabschnitte eine Beurteilung nach § 99 BRAGO ermöglicht;
vgl. u.a. AnwBl. 1985, 155 = JurBüro 1984, 1843, zuletzt u.a. OLG Hamm
StraFo 1996, 158
[s.o.]), für die Bewilligung einer Pauschvergütung für
eine Revisionsbegründung muß die Begründungsschrift vorliegen
(Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 11;
Hartmann [s.o.], a.a.O.; OLG Hamm NJW 1965, 1826).
Unzulässig ist ein während des Verfahrens gestellter
Feststellungsantrag dahin, dass eine Zusage der Bewilligung von
Mindestbeträgen für eine demnächst zu bewilligende
Pauschvergütung begehrt wird (OLG Hamm
StraFo 1997, 286
[s.o.].). Voraussetzung für den Antrag nach § 99 BRAGO ist
nicht der vorherige Antrag auf Festsetzung der oder etwa die Auszahlung der
gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095 Ziffer 7);
der Pauschvergütungsantrag kann im übrigen auch noch nach Festsetzung
der gesetzlichen Gebühren gestellt werden. Da diese in der Regel schneller
bewilligt werden als eine Pauschvergütung, empfiehlt es sich,
zunächst den Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Gebühren zu
stellen und dann erst eine Pauschvergütung zu beantragen
(Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 14; siehe u.a.
OLG Nürnberg JurBüro 1987, 245).
Inhaltsverzeichnis
b) Vorschuss/Abschlagszahlung
Bis zur Neuregelung durch das KostÄndG waren die OLG mit der
Bewilligung von Vorschüssen zurückhaltend und haben sie i.d.R. nicht
zugestanden. Inzwischen ist die Rechtsprechung insoweit aber
großzügiger geworden. Zwar hält sie daran fest, dass sich die
Höhe der Pauschvergütung zuverlässig erst ermitteln lässt,
wenn das Verfahren abgeschlossen ist, weil erst dann der gesamte, für die
Gewährung der Pauschvergütung in der Regel entscheidende
Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers endgültig feststeht. In sog.
"Umfangsverfahren", die oft über Jahre dauern, kann das aber zu
Unbilligkeiten führen. Deshalb gewährt die Rechtsprechung inzwischen
in umfangreichen Verfahren Vorschüsse, wenn dies der Billigkeit entspricht
(Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 12 m.w.N.; aus
der Rspr. vgl. z.B. OLG Bamberg JurBüro 1982, 94; OLG Düsseldorf
JurBüro 1980, 392; OLG Hamburg NJW 1967, 2220; OLG Hamm AGS 1996, 125 m.
Anm. Madert = ZAP
EN-Nr. 474/96; AnwBl. 1998, 219). Dies ist dann der Fall, wenn der
Pflichtverteidiger eine sehr lange Zeit an der sonstigen Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit gehindert ist und die Versagung einer Teilzahlung
eine unzumutbare Härte wäre (zusammenfassend
OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]; siehe auch OLG Hamm AGS 1996, 125 - s.o. -[9.000
Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten, Pflichtverteidiger bereits seit 11
Monaten tätig; nicht absehbare Dauer der HV];
StraFo 1996, 126;
AnwBl. 1998, 219; OLG Köln
StraFo 1995,
91). Außerdem muß eine Pauschvergütung mit Sicherheit
zu erwarten sein und durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr nach unten
beeinflusst werden (OLG Hamm, a.a.O.; StV 1997, 427 =
StraFo 1997, 254 =
NStZ-RR 1997, 223 = ZAP
EN-Nr. 309/97; OLG Nürnberg AnwBl. 1972, 194). Maßstab
für die Höhe des Vorschusses ist die bis dahin vom Pflichtverteidiger
erbrachte Leistung, auf erst noch zu erbringende Leistungen wird ein Vorschuss
nicht gezahlt (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO
Rn. 37; siehe auch OLG Hamm, a.a.O.; und StV 1998, 616 -
s.o. - [nach etwa 50 Hauptverhandlungstagen]; ähnlich OLG Düsseldorf
JurBüro 1980, 392; siehe auch OLG Bamberg JurBüro 1982, 94, das nach
einer Hauptverhandlungsdauer von wenigstens drei Monaten einen Vorschuss
bewilligt; zur Höhe eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung in
einem Umfangsverfahren siehe auch OLG Hamm
StraFo 1997,
95). Bei der Gewährung des Vorschusses ist zu berücksichtigen,
dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter
Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht
unverhältnismäßig werden dürfen (OLG Hamm StV
1998, 616 [s.o.], das eine Tageseinnahme von nur rund
115 bis 120 DM in einem Verfahren, in dem die Hauptverhandlung bereits mehr als
ein Jahr gedauert hat und der Pflichtverteidiger in der Regel an drei
Tagen/Woche zur Verfügung stehen musste, als unzumutbar angesehen
hat). In Betracht kommen kann auch nach Zubilligung eines ersten
Zuschusses die Gewährung eines weiteren Vorschusses (OLG Hamm,
a.a.O.; [nach Bewilligung eines ersten Vorschusses
Teilnahme an weiteren 49 Hauptverhandlungsterminen]; OLG Hamm AGS 1998,
141). Die Zubilligung eines "Vorschusses" kann auch noch in Betracht
kommen, wenn das Verfahren zwar abgeschlossen ist, aufgrund des vorliegenden
Aktenmaterials der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der in
Revisionsinstanz, noch nicht vollständig abschließend beurteilt
werden kann. Steht zu diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Bewilligung
einer Pauschvergütung aber außer Frage, muß sich der
Verteidiger nicht bis zur Vorlage aller Akten vertrösten lassen
(OLG Hamm, Beschl. v. 8. 3. 1999 - 2 (s) Sbd. 243/98 u.
1/99; ähnlich auch OLG Hamm
StV 1998, 616 [s.o.].). Ein Vorschuss soll
allerdings dann nicht mehr zugebilligt werden, wenn die angefallenen
gesetzlichen Gebühren bereits überwiesen sind und mit einem baldigen
Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist (OLG Bamberg
JurBüro 1990, 1282; m.E. im Hinblick auf die Langwierigkeit des
Bewilligungsverfahrens zweifelhaft; siehe auch OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]).
Der fehlende Abschluss des Verfahrens erlangt für die
Pauschvergütung auch dann Bedeutung, wenn das Verfahren in absehbarer Zeit
z.B. deshalb nicht beendet werden kann, weil es vorläufig nach § 205
StPO eingestellt werden musste. In diesen Fällen kann einer
Abschlagszahlung in Betracht kommen, wenn das Verfahren auch nach längerem
Zeitablauf nicht fortgesetzt werden kann (OLG
Düsseldorf MDR 1991, 1000; JurBüro 1995, 94 = Rpfleger 1995, 39 = StV
1995, 307 [Ls.] = ZAP
EN-Nr. 936/94 [2 Jahre]; OLG Koblenz StV 1994, 501 [Ls.]). Die
Abschlagszahlung wird der Höhe nach dann nach der voraussichtlich zu
bewilligenden Pauschvergütung zuzuerkennen sein (OLG
Düsseldorf, a.a.O.).
Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung eines
Vorschusses oder einer Abschlagszahlung auf die Pauschvergütung ist das
Gericht, das über die endgültige Bewilligung zu entscheiden
hätte (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn.
29.). Verlangt der Pflichtverteidiger einen Vorschuss, ist eine
Begründung des Antrags auf jeden Fall erforderlich. Hier muß der
Pflichtverteidiger nicht nur darlegen, warum (schon jetzt) erkennbar ist, dass
nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschvergütung zu gewähren sein
wird. Er muß darüber hinaus zu den o.a. Kriterien für die
Gewährung eines Vorschusses Stellung nehmen und in seinem
"Vorschussantrag" besonders eingehend darlegen, welche konkrete zeitliche
Beanspruchung das Verfahren bis dahin für ihn erfordert hat. Anderenfalls
kann das OLG nicht beurteilen, ob die Gewährung eines Vorschusses der
Billigkeit entspricht bzw. die Verweigerung eine "unzumutbare Härte"
darstellt (OLG Hamm StV 1997, 427 [s.o.]; Marberth
[s.o.], StraFo 1997,
229). Auch wird er ggf. Ausführungen dazu machen müssen, warum
der ihm nach §§ 97 Abs. 4, 127 BRAGO zustehende Vorschuss auf die
allgemeinen Pflichtverteidigergebühren kein ausreichender Ausgleich
für die bislang erbrachten Tätigkeiten darstellt
(Hansens [s.o.], § 97 Rn. 9 m.w.N. sieht
unter Hinweis auf diese Möglichkeit des Vorschusses die Gewährung
eines Vorschusses auf die Pauschvergütung als zweifelhaft an; a.A. wohl
Hansens [s.o.], § 99 Rn. 9. ).
Inhaltsverzeichnis
Die Pauschvergütung gehört zu den Ansprüchen, die
nach § 196 Nr. 15 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist
unterliegt (OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010 m.w.N.;
OLG Hamm AnwBl. 1985, 155 [s.o.];
StraFo 1996, 189
[s.o.]; OLG München JurBüro 1984, 1830; OLG Jena
StraFo 1997, 253 =
AGS 1998, 87). Die Verjährungsfrist beginnt gem. §§ 201,
198 BGB mit Abschluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig wird.
Der Fälligkeitszeitpunkt bestimmt sich grundsätzlich nach dem
Abschluss des Verfahrens (OLG Hamm a.a.O.; OLG Jena
StraFo 1997, 253
[s.o.]; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; KG JurBüro 1999, 26
[Beendigung der Instanz ist Zeitpunkt des Verjährungsbeginns]; a.A.
offenbar auch Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 257;
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095, Ziffer 6). Der Lauf der
Verjährungsfrist ist nicht während des Festsetzungsverfahrens der
allgemeinen Pflichtverteidigergebühren gehemmt (OLG
Hamm StraFo 1998, 35
= ZAP EN-Nr. 224/98 =
Rpfleger 1998, 38 = AnwBl. 1998, 220). Der Verteidiger sollte daher mit
einem Pauschvergütungsantrag nicht zu lange warten (so auch Madert zfs 1997, 32 in der Anm. zu OLG Hamm
StraFo 1996, 189
[s.o.]).
Inhaltsverzeichnis
Hat der Pflichtverteidiger vom Angeklagten oder von Dritten
Zahlungen erhalten, muß er diese gem. § 101 Abs. 3 BRAGO anzeigen,
da diese Zahlungen im Rahmen des § 101 auf die gewährte
Pauschvergütung angerechnet werden; die Anrechnung erfolgt nach dem
Prinzip "netto für netto" (allgemeine Meinung; vgl.
u.a. OLG Hamm StV 1996, 334 m. Anm. Neuhaus StV 1996, 619 = AnwBl. 1996,
175 = JurBüro 1996, 191; OLG Zweibrücken StV 1998, 93 = NStZ-RR 1998,
63 = wistra 1998, 39; vgl. im übrigen die Nachweise bei Burhoff, EV, [s.o.], Rn. 634; allgemein zur Anrechnung von
Vorschüssen siehe Enders, Pflichtverteidiger - Anrechnung von
Vorschüssen, JurBüro 1996, 449 m.w.N.). Bei der Entscheidung,
ob überhaupt eine Pauschvergütung bewilligt wird, werden diese
Zahlungen allerdings nicht berücksichtigt(Gerold
u.a., [s.o.], § 99 Rn. 19 m.w.N.). Die Anrechnung unterbleibt
nach § 101 Abs. 2 BRAGO, soweit der Pflichtverteidiger durch sie insgesamt
weniger als das Doppelte der ihm nach § 97 BRAGO zustehenden gesetzlichen
Gebühr erhalten würde (wegen eines
Berechnungsbeispiels siehe Gerold u.a., [s.o.], § 101 BRAGO Rn. 6
m.w.N.( wegen eines Berechnungsbeispiels siehe Gerold u.a., [s.o.],
§ 101 BRAGO Rn. 6 m.w.N.). War der Pflichtverteidiger im
Vorverfahren als Wahlverteidiger tätig und wird er erst nach
Eröffnung des Hauptverfahrens beigeordnet, kann er eine ihm aufgrund
rechtsgeschäftlich getroffener Vereinbarung zustehende Vergütung
(§ 3 BRAGO) für den Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des
Hauptverfahrens abrechnen, ohne dass eine Anrechnung auf die
Pflichtverteidigervergütung für die Hauptverhandlung erfolgen
muß (AG Bremen StV 1991, 118; Schmidt/Baldus
[s.o.], Rn. 256).
In der Praxis übersehen wird häufig, dass der
Pflichtverteidiger, wenn die ihm gewährte Pauschvergütung unterhalb
der Wahlverteidigerhöchstgebühren der §§ 83 ff. BRAGO
liegt, noch einen Antrag nach § 100 BRAGO stellen kann. Der insoweit
bestehende Anspruch wird durch die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht
berührt (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn.
14, 20, Hansens [s.o.], § 99, Rn. 2; § 100 Rn. 1;
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1097 Ziffer 13), und zwar auch
dann nicht, wenn eine Entscheidung nach § 100 Abs. 2 BRAGO bereits
vorliegt (OLG Hamm AnwBl. 1988, 358 = JurBüro 1987,
720; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 2]).
Inhaltsverzeichnis
VIII. ABC der Pauschvergütung
Das nachfolgende ABC soll einen Überblick geben, welche
Punkte bei der Antragstellung zu berücksichtigen sind
(vgl. im übrigen auch die Zusammenstellung bei
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 ff., Ziffer 18 ff.). Dabei ist
immer im Auge zu behalten, dass sich die Gewährung einer
Pauschvergütung häufig nicht nur aus einem Gesichtspunkt ergibt,
sondern vielfach erst eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden
Umstände dazu führt, dass ein Verfahren als "besonders schwierig"
oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (OLG Hamm
AnwBl. 1987, 338; StraFo 1996, 158 - s.o.- [betr. Vorschussantrag]; OLG
München AnwBl. 1976, 178 [s.o.]; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1098
Ziffer 15 m.w.N., S. 1102 Ziffer 23). Dazu muß der
Pflichtverteidiger ggf. vortragen (zur Bedeutung der
Antragsbegründung siehe oben VI., 1). Bei der nachstehend zitierten Rechtsprechung ist zu
berücksichtigen, dass diese teilweise noch zur alten Fassung des § 99
Abs. 1 BRAGO ergangen ist, die - vor der Änderung durch das KostÄndG
1975 - "außergewöhnlichen" Umfang bzw. "außergewöhnliche"
Schwierigkeit gefordert hat; diese ist daher nur noch bedingt anwendbar
(Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 220.).
Allerdings wird man sagen können, dass das, was von der älteren
Rechtsprechung als außergewöhnlich angesehen worden ist und was
demgemäss zur Gewährung einer Pauschvergütung geführt hat,
auch unter Berücksichtigung des auf "besonders" reduzieren Maßstabs
zu einer Pauschvergütung führen muß. Im einzelnen:
Inhaltsverzeichnis
- Adhäsionsverfahren
Die Bestellung des Pflichtverteidigers gilt ohne
zusätzliche Bestellung auch für das Adhäsionsverfahren
(so wohl zutreffend OLG Schleswig
StraFo 1998, 393 =
NStZ 1998, 101 = AGS 1998, 6 m. Anm. Madert = JurBüro 1998, 22
m.w.N. auch zur a.A.). Bei der Gewährung einer Pauschvergütung
wird die in der Regel nicht sehr aufwendige Tätigkeit für das
Adhäsionsverfahren in die Hauptverhandlungs- und Vorbereitungszeit und
damit auch die Adhäsionsgebühr einzubeziehen sein
(OLG Schleswig SchlHA 1997, 75).
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- Aktenumfang
Der Aktenumfang ist ein Indiz dafür, ob eine Sache
besonders umfangreich ist oder nicht. Allein der Aktenumfang wird allerdings
nur in Ausnahmefällen die Gewährung einer Pauschvergütung
rechtfertigen, verlässliche Grundsätze, ab wann eine
Pauschvergütung aufgrund des Aktenumfangs gerechtfertigt ist, gibt es im
übrigen nicht. Aus der Rspr. s. u.a. (zitiert z.T. nach KostRsp. zu §
99 BRAGO):
- OLG Brandenburg (OLG Brandenburg AGS
1997, 41): zum Zeitpunkt der Bestellung bereits über 3.000 Seiten
Verfahrensakten.
- OLG Hamm: 25 Bände Hauptakten, acht Sonderbände,
28 Sonderordner, 72 Beweismittelordner, 11 Zusatzordner und drei Beiakten oder
9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten (siehe
Beschl. v. 10. 5. 1999 - 2 (s) Sbd. 5-58-60/99; siehe auch OLG Hamm AGS 1996,
125 - s.o. - [betr. Vorschuss].) oder 500 Blatt Akten bei einem
amtsgerichtlichen Verfahren schon komplex (OLG Hamm StV
1998, 619 = StraFo
1998, 321, 356 = NStZ-RR 1998, 254 = AGS 1998, 140).
- OLG Karlsruhe (Beschl. v. 9. 12. 1976
- 2 ARs 14/76): 1.200-1.300 Blatt bei der großen Strafkammer kein
besonderer Umfang.
- OLG Koblenz (OLG Koblenz KostRsp.
BRAGO § 99 Nr. 11): 1380 Seiten Akten und 26 Sitzungstage, in denen
74 teils ausländische zeugen vernommen worden sind, führen zum
"besonderen Umfang".
- OLG München (Beschl. v. 25. 3.
1968 - AR 23/68.): 300 Blatt Akten nicht
außergewöhnlich,
- OLG Stuttgart (OLG Stuttgart AnwBl
1972, 89): außergewöhnlicher Umfang eines
Strafkammerverfahren bei allein 2.726 Seiten Protokoll und 1.689 Seiten
Urteilsgründen; zum außergewöhnlicher Umfang bei 20 Leitzordner
Ermittlungs- und 4 Bände Hauptakten siehe Beschluss v. 27. 6. 1977
(OLG Stuttgart - 3 ARs 46/77 - KostRsp. BRAGO § 99
Nr. 8).
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- Besondere
Fähigkeiten des Pflichtverteidigers
Die besondere Schwierigkeit der Sache kann sich daraus
ergeben, dass besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des
Pflichtverteidigers erforderlich sind. Das kann z.B. der Fall sein in Sachen,
für die sich der Verteidiger die Kenntnisse in ausländischem Recht
verschaffen muß oder bei denen, wie z.B. in komplizierten
Wirtschaftsstrafverfahren, über das normale Maß hinausgehende
wirtschaftliche, buchhalterische, steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind
(Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5 a.E.;
Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 14 m.w.N.; OLG Koblenz Rpfleger
1985, 508). Auch patentrechtliche Fragen können eine Sache
"besonders schwierig" machen (OLG Hamm StV 1998, 614
[s.o.].). Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtverteidiger sich
(besondere) Kenntnisse im Umweltrecht verschaffen muß oder Fragen des
Außenwirtschaftsgesetzes zu beurteilen sind (Hartmann [s.o.], a.a.O. [für Umweltrecht]; OLG
Hamm StV 1998, 618 = AGS 1998, 138 = AnwBl. 1998, 612 [für
Außenwirtschaftsgesetz]).
Verfügt der Pflichtverteidiger über besondere
sprachliche Fähigkeiten, so dass dadurch die Hinzuziehung eines
Dolmetschers entbehrlich wird, kann das zur Anwendung des § 99 Abs. 1
BRAGO führen (OLG Hamm NJW 1959, 2033; OLG Bamberg
JurBüro 1979, 1527; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5;
Hartmann [s.o.] , § 99 BRAGO Rn. 9; a.A. in ständiger Rspr.
jetzt OLG Hamm, zuletzt JurBüro 1997, 195 = NStZ-RR 1997, 188 =
ZAP EN-Nr.
939/96), jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger dadurch zu einem
erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand gezwungen war (OLG
Bamberg JurBüro 1978, 1178; so wohl auch OLG Hamm, a.a.O.), indem
er z.B. für die Korrespondenz mit seinem ausländischen Mandanten sich
durch Verwendung von Fachlexika zeit- und arbeitsintensiv vorbereitet
(OLG Hamm, a.a.O.) (s. auch unter "Dolmetscher").
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- Besprechungen
Sind zahlreiche/langwierige Besprechungen mit dem Angeklagten,
(Mit-)Verteidigern anderer Angeklagter und/oder Dritten
(Familienangehörigen, Sachverständigen u.a.) erforderlich, kann das
die Sache zu einer besonders umfangreichen machen bzw. ist dieser Umstand zu
berücksichtigen (OLG Hamm StV 1998, 619 [s.o.];
Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 9 a.E.). Das gilt auch
für Mandantengespräche des gem. § 406 g StPO als Beistand
beigeordneten Rechtsanwalt (OLG Hamm
StraFo 1998, 175
[für Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs]).
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- Betäubungsmittelverfahren
Verstöße gegen das BtM-Gesetz sind heute
häufig vorkommende Straftaten, so dass allein der Umstand, das es um ein
sog. BtM-Delikt geht, eine Pauschvergütung nicht rechtfertigt
(OLG Bremen, Beschl. v. 1. 2. 1973 - II AR 155/72; KG,
Beschl. v. 9. 6. 1972 - 3 ARs 32/72; Hansens [s.o.], § 99 Rn.
5.). Bewilligt worden ist eine Pauschvergütung jedoch in einem
BtM-Verfahren mit 1.380 Seiten Akten, 26 Sitzungstagen und der Vernehmung von
74 teils ausländischen Zeugen, für die fünf "Dolmetscher" (siehe
dazu unten) zugezogen werden mussten (OLG Koblenz
KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 11; hier ergab sich aber wohl schon aufgrund des
"Aktenumfangs" (siehe
oben) und der großen Zahl von Zeugen der besondere Umfang i.S. des §
99 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).
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- Beweiswürdigung,
schwierige
Eine schwierige Beweiswürdigung kann das gesamte
Verfahren "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" machen.
Maßstab für die Frage, ob eine Beweiswürdigung
schwierig/umfangreich ist, wird in erster Linie die Anzahl der zu
würdigenden Beweise sein (große Anzahl von Zeugen!
(siehe dazu u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 10. 5. 1999 - 2 (s)
Sbd. 5 58-60/99 [Vernehmung von 113 bzw. 131 Zeugen].); zahlreiche
(umfangreiche) Gutachten und sonstige Beweiserhebungen), bei denen ggf.
Indizien im Vordergrund stehen (Schmidt/Baldus
[s.o.], Rn. 227), nicht aber die Tatsache, dass der Angeklagte
bestreitet (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999,
95). Die besondere Schwierigkeit kann sich m.E. aber auch allein aus der
(Glaubwürdigkeits-)Beurteilung nur einer Kinderaussage in einem Verfahren
wegen sexuellen Missbrauchs ergeben (zu den
Beurteilungskriterien siehe OLG Hamm StV 1998, 612 [s.o.]; a.A. wohl
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 22 m.w.N.; OLG Nürnberg
Rpfleger 1963, 139).
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- Beweisanträge,
umfangreiche
Diese können mit zu berücksichtigen sein
(Gerold [s.o.] u.a., § 99 Rn. 3, 5;
Hansens [s.o.], § 99, Rn. 4; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100
Ziffer 18.), wenn die Anträge über das übliche Maß,
das bereits durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt ist hinausgeht. Der
Umstand, ob die Anträge "verfahrensfördernd" oder "unnötig"
gewesen sind, wird nur im Ausnahmefall Bedeutung erlangen (siehe oben III.,
2c).
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- Dolmetscher
Die besondere Schwierigkeit der Sache kann darin liegen, dass
der Angeklagte deutsch nicht sprechen oder nicht verstehen kann
(siehe z.B. OLG Bamberg JurBüro 1982, 1362; OLG Hamm
AnwBl. 1970, 177; KG Rpfleger 1962, 40.). Allerdings führt nicht
allein schon die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Anwendung des § 99
Abs. 1 BRAGO, vielmehr muß gerade durch die
Verständigungsschwierigkeiten auch ein erheblicher Zeit- und
Arbeitsaufwand beim Pflichtverteidiger anfallen (OLG
Bamberg JurBüro 1988, 1178; OLG Hamm JurBüro 1995, 531 =
ZAP EN-Nr. 600/95;
zuletzt NStZ-RR 1999, 31 [s.o.]; OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 391 =
Rpfleger 1987, 176 [für einen Angeklagten von chinesischer Herkunft und
malaiischer Staatsangehörigkeit, mit dem eine Verständigung nur
über einen Dolmetscher für Mandarin möglich war]). Dazu
muß er in seinem Pauschvergütungsantrag (siehe
oben VI, 1) im
einzelnen vortragen.
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- Eigene Ermittlungen
des Verteidigers
Die in Zusammenhang mit eigenen Ermittlungen des
Pflichtverteidigers erbrachten Tätigkeiten können die Sache zu einer
"besonders umfangreichen" machen (OLG Frankfurt NJW 1975,
948 = AnwBl. 1974, 357; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1109 f. Ziffer
18; zur Zulässigkeit eigener Ermittlungen des Verteidigers Burhoff, EV, [s.o.], Rn. 308 ff. m.zahlreichen w.N. aus Rechtsprechung und
Literatur.). Die für die eigenen Ermittlungen aufgewandten Kosten,
bleiben bei der Pauschvergütung aber außer Betracht. Diese sind gem.
§ 126 BRAGO geltend zu machen. Auch eigene Ermittlungen des
Pflichtverteidigers lassen sich nicht unbedingt anhand der Akte nachvollziehen,
weshalb dazu vorgetragen werden muß.
zurück zum ABC
- Einarbeitungszeit,
kurze
Steht dem Pflichtverteidiger, weil er erst kurz vor Beginn
der Hauptverhandlung bestellt wird, eine nur kurze Einarbeitungszeit, soll das
das Verfahren "besonders schwierig" machen (OLG Karlsruhe
StraFo 1997, 319; OLG
München JurBüro 1981, 462; OLG Zweibrücken StV 1991, 123;
Hansens [s.o.], § 99 Rn. 5.). M.E. handelt es sich hier
nicht um einen Umstand, der in erster Linie zur besonderen Schwierigkeit
führt, vielmehr dürfte die kurzfristige Beiordnung des
Pflichtverteidigers wegen der erforderlichen schnellen und deshalb in der Regel
arbeitsaufwendigen Vorbereitung des Verfahrens eher zur Bejahung des
"besonderen Umfangs" führen. Zu berücksichtigen ist auf jeden Fall,
ob der Pflichtverteidiger vor seiner Bestellung ggf. schon als Wahlverteidiger
mit der Sache befasst, sie ihm also nicht völlig fremd war
(zur Berücksichtigung von als Wahlverteidiger
erbrachten Tätigkeiten siehe oben bei III, 2b und die
dortigen Nachweise; siehe auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).
zurück zum ABC
- "Einmannkanzlei"
Betreibt der Pflichtverteidiger eine "Einmannkanzlei"
rechtfertigt das keine besondere Pauschvergütung OLG
Bamberg JurBüro 1982, 90), auch hier wird grundsätzlich die
"Höchstgebühr" die Höchstgrenze für die
Pauschvergütung sein. Diese wird in diesen Fällen in Umfangsverfahren
allerdings wahrscheinlich häufiger in Betracht kommen, da gerade bei der
"Einmannkanzlei" der Einwand anderweitiger Einnahmen nicht selten
ausgeschlossen sein wird. Der allein tätige Verteidiger/Rechtsanwalt hat
eben keine Möglichkeit sich bei anderen Mandaten vertreten zu
lassen.
zurück zum ABC
- Einstellung des
Verfahrens
Wird das Verfahren eingestellt, sind die bis zur Einstellung
vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten, wie z.B. Besprechungen mit
der Staatsanwaltschaft und anderen Behörden - im Steuerstrafverfahren z.B.
mit den Finanzbehörden - zu berücksichtigen.. Dabei werden ein hoher
Zeitaufwand für Aktenstudium und die Einarbeitung in die Sache durch den
Pflichtverteidiger besonders zu beachten sein, da diese bei der
Durchführung einer Hauptverhandlung dem Pflichtverteidiger zumindest
teilweise auch in den Gebühren für die Hauptverhandlung zugute kommen
(OLG Bamberg JurBüro 1980, 1043; ähnlich
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 18; siehe auch "Vorbereitung der
Sache"). Tätigkeiten, die der Pflichtverteidiger nach
endgültiger Einstellung des Verfahrens erbringt, werden für die
Gewährung der Pauschvergütung jedoch nicht mehr berücksichtigt
(OLG Hamm StV 1998, 614 - s.o. - [für Tätigkeit
im Verfahren wegen einer Entschädigung nach dem StrEG]).
zurück zum ABC
- Erweitertes
Schöffengericht
Allein die Tätigkeit in einem Verfahren vor dem
erweiterten Schöffengericht dürfte nicht zum "besonderen Umfang" im
Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO führen (a.A. wohl
Beck-Herrmann [Fn 2], S. 1100 Ziffer 18). Die Begriffe
"besonderer Umfang" i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO und des § 29 Abs. 2
GVG sind nämlich nicht gleichbedeutend (OLG Hamm
JurBüro 1979, 552 für die im "Jugendgerichtsverfahren" (siehe dort) geltende Vorschrift des § 40 Abs. 2
JGG).
zurück zum ABC
- Fahrtzeiten
Ob und ggf. in welchem Umfang Fahrtzeiten zur Bewilligung
einer Pauschvergütung führen und/oder wie sie bei der Höhe der
Pauschvergütung zu berücksichtigen sind, ist in Rechtsprechung und
Literatur umstritten. Teilweise wird die Fahrtzeit, die der Pflichtverteidiger
für die Anreise von seinem auswärtigen Kanzleisitz zum Gerichtsort
aufwenden muß, berücksichtigt (Gerold
u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5 m.w.N.; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn.
226; OLG Bremen StV 1998, 621 =
StraFo 1998, 358; OLG
Karlsruhe StV 1990, 369; OLG Köln NJW 1964, 1334), teilweise wird
das grundsätzlich überhaupt abgelehnt (BayObLG
AnwBl. 1987, 619 [s.o.4]; OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; 1987, 1681; 1987,
1989; OLG Karlsruhe StraFo 1997, 254; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4
m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18). Eine
differenzierende Auffassung vertritt das OLG Hamm: Es berücksichtigt bei
der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung
zu bewilligen ist, Fahrtzeiten nicht (st.Rspr., vgl.
zuletzt OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 [s.o.]). Ist hingegen bereits aus
anderen Gründen eine Pauschvergütung zu gewähren, werden die
Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschvergütung mitherangezogen
(OLG Hamm
StraFo 1999, 143 =
wistra 1999, 156 [aus Billigkeitserwägungen wegen der nur geringen
Abwesenheitsgelder des § 28 BRAGO]; auch insoweit a.A. BayObLG, OLG
Bamberg, jeweils a.a.O.). Zur Begründung der
verteidigerfreundlichen Berücksichtigung wird u.a. angeführt, dass
der Fahrtzeitaufwand nicht durch die Gebühr nach § 28 BRAGO
abgegolten werden. Demgegenüber dürfte jedoch letztlich durchgreifend
entgegenstehen, dass die vom Verteidiger aufzuwendende Zeit, um zum Gerichtsort
zu gelangen, kein verfahrensbezogener Umstand ist und deshalb bei der Frage der
Gewährung einer Pauschvergütung außer Betracht bleiben
muß (eingehend dazu OLG Hamm, a.a.O.; a.A. in
ZAP F. 24, S. 322 unter
"Anreise zum Termin").
zurück zum ABC
zurück zum ABC
- Große Anzahl von
Taten
Eine große Anzahl von Taten kann die Sache zu einer
besonders umfangreichen machen (Hartmann [s.o.],
§ 99 BRAGO Rn. 20), in der Regel wird dann auch ein besonderer "Aktenumfang" (siehe oben) vorliegen
(vgl. z.B. OLG Brandenburg AGS 1997, 41; OLG
Düsseldorf JMBl. NW 1960, 120).
zurück zum ABC
- Große Anzahl von
Zeugen
Eine große Anzahl von Zeugen wird in der Regel zu einer
schwierigen Beweiswürdigung führen und deshalb für die
Bewilligung einer Pauschvergütung zumindest mit herangezogen werden
können (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 5. 1999 [s.o.];
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18).
zurück zum ABC
zurück zum ABC
- Großverfahren
Insbesondere in Groß-/Umfangsverfahren kommt eine
Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO in Betracht. Dabei wird neben rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten, wie sie insbesondere in sog.
Wirtschaftssachen auftreten, insbesondere die Anzahl und die Dauer der
Hauptverhandlungstage das maßgebliche Kriterium für die Zubilligung
einer Pauschvergütung sein (siehe dazu "Hauptverhandlung (Anzahl der Tage)" und "Hauptverhandlung (Dauer je Tag)".
Für die heutigen Umfangsverfahren wird man die von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze für NS-Prozesse (vgl.
dazu OLG Köln NJW 1966, 1281 = AnwBl. 1966, 237; OLG Nürnberg AnwBl.
1974, 356 [s.o.]; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 11 a.E.
m.w.N.) oder auch für Baader-Meinhoff-Prozesse
(OLG Frankfurt NJW 1975, 948 [s.o.];
Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 227) heranziehen können.
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- Hauptverhandlungsdauer
(Anzahl der Tage)
Die Zahl - und die Dauer - der Hauptverhandlungstage (siehe
dazu "Hauptverhandlungsdauer (Dauer/Tag)"
sind die wohl wesentlichsten Kriterien für die Gewährung einer
Pauschvergütung (zur Betrachtungsweise OLG
Brandenburg StV 1998, 92). Einen sicheren Maßstab, der eine
einheitliche Rechtsprechung gewährleistet, gibt es allerdings nicht
(KostRsp. BRAGO § 99 "Hauptverhandlung"). So können
grundsätzlich (allein schon) mehrtägige Hauptverhandlungen zur
Bejahung des Merkmals "besonders umfangreich" führen (OLG Brandenburg, a.a.O. [bei der Strafkammer und beim
Schwurgericht in der Regel mehr als fünf Tage]), allerdings wird
allein die Anzahl der Hauptverhandlungstage in der Regel nicht ausschlaggebend
sein (a.A. offenbar OLG Brandenburg, a.a.O.). Von
Bedeutung ist insoweit nämlich, dass bereits nach den §§ 83 Abs.
2, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2, 97 BRAGO für jeden weiteren Verhandlungstag
zusätzlich gesetzliche Gebühren gewährt werden, so dass der
Zeitaufwand für jeden weiteren Tag durch diese Gebühr an sich
abgegolten ist (Gerold u.a. [s.o.],
a.a.O.). Unzutreffend ist m.E. allerdings die Auffassung des OLG Hamburg
(OLG Hamburg JurBüro 1988, 598 [s.o.]), das
Verhandlungstage, die auf ein zwar prozessual erlaubtes, der Förderung des
Verfahrens aber nicht dienendes Verhalten des Pflichtverteidigers
zurückzuführen sind, nicht berücksichtigen will
(zur Kritik an dieser Auffassung siehe oben III., 2a c).
Durch diese zusätzliche gesetzliche Gebühr aus den §§ 83
ff. BRAGO nicht abgegolten wird jedoch der durch eine mehrtägige
Hauptverhandlung erforderliche erhebliche (zusätzliche) Zeitaufwand
für die Vorbereitung der Hauptverhandlung; auch kann der Aufwand, den der
Pflichtverteidiger zwischen den einzelnen Hauptverhandlungstagen zur
Nachbereitung der jeweiligen Hauptverhandlungstermine aufwenden musste, nicht
unberücksichtigt bleiben (Gerold u.a. [s.o.],
§ 99 Rn. 10; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18). So
geht das OLG Hamm für umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren davon aus,
dass für zwei Hauptverhandlungstage/Woche in der Regel ein
zusätzlicher Vor-/Nachbereitungstag zu berücksichtigen sein wird
OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]; AGS 1998, 141 [betr. Vorschuss].).
An andere neben der Anzahl der Hauptverhandlungstage zu
berücksichtigende Faktoren für die Gewährung einer
Pauschvergütung sind z.B. zu nennen, eine große Anzahl von Zeugen
und ein deshalb erheblicher zeitlicher Aufwand für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 5. 1999
[s.o.]; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5) oder eine
(außergewöhnlich) lange Dauer der Hauptverhandlungstage
(OLG Brandenburg, a.a.O.). Von erheblicher
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Terminsfolge. Folgen die
einzelnen Hauptverhandlungstermine nämlich zeitlich nah aufeinander, etwa
drei oder sogar 4 Termine in einer Woche, kann das zur Bewilligung einer
Pauschvergütung führen, wenn der Pflichtverteidiger durch die kurz
aufeinanderfolgenden Hauptverhandlungstage seiner sonstigen
Praxistätigkeit in beachtlichem Umfang entzogen wird (vgl. u.a. OLG Bamberg JurBüro 1989, 965; OLG Hamm
JurBüro 1994, 101 m.w.N.;
StraFo 1996, 189
[s.o.]). Rechnerische Leitlinien hat dazu das OLG Dresden
(OLG Dresden StV 1998, 619 [s.o.]) aufgestellt: Es
gewährt, wenn die Hauptverhandlung länger als sechs Tage gedauert
hat, je Woche, in der an zwei Tagen verhandelt wurde, einen Zuschlag von einer
Gebühr gem. §§ 83 Abs. 1, 97 Abs. 1 BRAGO, und je Woche, in der
an drei Tagen verhandelt worden ist, einen derartigen Zuschlag in Höhe von
zwei Gebühren. Außerdem werden je nach Länge des Verfahrens
weitere gestaffelte Erhöhungen der Pauschvergütung vorgenommen
(wegen der Einzelheiten siehe OLG Dresden,
a.a.O.). Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die Anzahl der
Hauptverhandlungstage auf die Gewährung einer Pauschvergütung
Einfluss hat, kann eine sog. Kompensation in Betracht kommen. Überlange
Verhandlungsdauer an einem Hauptverhandlungstag kann nämlich durch eine
nur kurze Verhandlung an einem anderen Hauptverhandlungstag kompensiert werden
(s.a. "Kompensation") (vgl.
OLG Bamberg JurBüro 1973, 47; 1983, 876; OLG Hamburg Rpfleger 1990, 479;
OLG Hamm JMBl. NW 1969, 247).
zurück zum ABC
- Hauptverhandlungsdauer
(Dauer je Tag)
Für die Beurteilung der Frage, ob eine besonders lange
Hauptverhandlung/Tag vorgelegen hat, wird man von folgenden Richtsätzen
ausgehen können (siehe aber auch zu teilweise
anderen Richtsätzen Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5;
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 18 m.w.N.; S. 1103 ff. Ziffer 25
zur Rechtsprechung der einzelnen OLG; Marberth [s.o.],
StraFo 1997, 229
m.w.N. aus nicht veröffentlichter Rechtsprechung der OLG.; Hansens
[s.o.], § 99 Rn. 4.): Eine Verhandlungsdauer von 6 bis maximal 8
Stunden wird man in einem Schwurgerichtsverfahren noch als "normal" ansehen
können (OLG Brandenburg StV 1998, 92; siehe aber
OLG Hamm JurBüro 1999,
194 [durchschnittliche Verhandlungsdauer von sieben
Stunden schon überdurchschnittlich]). Auch bei der Strafkammer sind
ganztägige Verhandlungen nichts Besonderes, allerdings wird die
übliche Dauer der Hauptverhandlung hier etwa 4 bis 5 Stunden betragen
(z.B. OLG Jena StV 1997, 427 = AnwBl. 1997, 125; a.A.
Hartmann [s.o.], § 99 Rn. 17 [8 Stunden]; so auch OLG Brandenburg
StraFo 1995, 89 m.
Anm. Herrmann). Beim Schöffengericht oder beim Einzelrichter
ist eine ganztägige Verhandlung jedoch besonders lang, die übliche
Dauer beträgt hier etwa 2 - 3 Stunden (vgl. zu
diesen "Richtsätzen" Gerold [s.o.], a.a.O.). Auch hinsichtlich der Verhandlungsdauer ist nach der
Rechtsprechung der OLG eine Kompensation zwischen Tagen mit überlanger
Verhandlungsdauer und solchen, die deutlich unterhalb des üblichen liegen,
möglich und zulässig (st.Rspr., vgl. nur OLG
Brandenburg, a.a.O.).
Bei der Feststellung der täglichen Verhandlungsdauer
sind Verhandlungspausen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(OLG Jena, a.a.O.; OLG Brandenburg StV 1998, 92).
Ob etwas anderes gilt, wenn sie den Zeitraum von einer Stunde ganz wesentlich
überschreiten (siehe OLG Karlsruhe AGS 1993, 77 =
zfs 1993, 387; einschränkend OLG Bamberg JurBüro 1981, 1191; siehe
auch Hannover [s.o.], StV 1991, 489) oder wenn es sich um eine -
längere - Mittagspause handelt (OLG Jena,
a.a.O.) und ob schließlich auswärtige und ortsansässige
Pflichtverteidiger unterschiedlich zu behandeln sind (so
OLG Jena, a.a.O.), ist m.E. eine Frage des Einzelfalls. Man sollte hier
nicht von starren zeitlichen Grenzen ausgehen, sondern darauf abstellen, ob der
Pflichtverteidiger die Verhandlungspause sinnvoll für andere anwaltliche
Tätigkeiten genutzt hat bzw. nutzen konnte (so wohl
auch OLG Brandenburg StV 1998, 92), wobei sich eine
großzügige Regelung allein auch schon deshalb empfehlen dürfte,
weil die Pauschvergütungen in der Regel schon (zu) niedrig angesetzt
werden. Bei einer Mittagspause von mehr als zwei Stunden dürfte jedoch ein
Abzug gerechtfertigt sein (so auch OLG Jena, a.a.O.;
siehe auch Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4, der eine Verhandlungsdauer
von mehr als acht Stunden bei zwei Stunden Mittagspause vor der großen
Strafkammer als überdurchschnittlich ansieht). Andererseits sind
aber Wartezeiten des Pflichtverteidigers bei unpünktlichem Beginn der
Hauptverhandlung aufgrund Verzögerung der vorausgegangenen Sache oder weil
kurzfristig noch eine andere (Unterbrechungs-)Hauptverhandlung eingeschoben
worden ist, bei der Feststellung der zu berücksichtigenden
Hauptverhandlungsdauer mitheranzuziehen (OLG Hamm MDR
1972, 263; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 22; Beck-Herrmann
[s.o.], S. 1100 Ziffer 18.).
zurück zum ABC
Die Rspr. zu den o.a. Maßstäben ist kaum
überschaubar und kann deshalb hier - auch schon aus Platzgründen -
nur beispielhaft angeführt werden (wegen weiterer
Einzelheiten muß verwiesen werden auf KostRsp. BRAGO § 99
"Hauptverhandlung, Dauer je Tag" und insbesondere auf die Aufstellung von
Einzelfällen bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 ff. Ziffer
25), zumal die Bewilligung einer Pauschvergütung zu meist auch noch
von anderen Kriterien abhängig gemacht worden ist:
- OLG Bamberg: 8 Stunden Verhandlungsdauer bei der
großen Strafkammer führen in der Regel zu einer Pauschvergütung
(OLG Bamberg JurBüro 1977, 1103; 1979, 552; 1989,
965).
- OLG Brandenburg: Erhöhung in Schöffen- und
Jugendschöffensachen ab 6 Stunden, in Strafkammersachen ab 7 Stunden und
in Schwurgerichtssachen ab 8 Stunden (OLG Brandenburg,
Beschl. in 2 Sbd. (2) 35 und 38/96; siehe auch OLG Brandenburg
StraFo 1995, 89
[s.o.]; StV 1998, 92).
- OLG Bremen: nicht für eine ganztägige
Hauptverhandlung vor der Strafkammer (OLG Bremen
JurBüro 1981, 1193), aber ggf. geringere Dauer, wenn Fahrzeiten
eines auswärtigen Pflichtverteidigers zu berücksichtigen sind
(siehe aber OLG Bremen StV 1998, 621 [s.o.]).
- OLG Celle: siehe die Leitlinien bei Spieler
(StraFo 1995, 28).
- OLG Dresden: siehe die Grundsätze bei
Beck-Herrmann (Beck-Herrmann [s.o.],
S. 1108).
- OLG Hamm: keine Pauschvergütung bei bis zu 8 Stunden
Hauptverhandlung vor der Jugendkammer (OLG Hamm
JurBüro 1979, 552); Pauschvergütung hingegen bei 5 Stunden vor
dem Jugendschöffengericht (OLG Hamm, Beschl. v. 15.
12. 1995 - 2 (s) Sbd. 4-179/95); Verhandlungsdauer von durchschnittlich
7 Stunden beim Schwurgericht schon überdurchschnittlich
(OLG Hamm JurBüro 1999, 194);
durchschnittliche Dauer von rund 4 Stunden und 20 Minuten beim AG
überdurchschnittlich (OLG Hamm JurBüro 1999, 194 [s.o.]).
- OLG Jena: bei mehr als 5 Stunden Dauer besonderer Umfang
(OLG Jena StV 1997, 427 [s.o.]).
- OLG Karlsruhe: Staffelung der Pauschvergütung nach der
Dauer der Hauptverhandlung von bis 6 Stunden, 6 bis 8 Stunden, und über 8
Stunden (OLG Karlsruhe AnwBl. 1979,
71; siehe aber auch JurBüro 1987, 391 [von 9.00-17.15 Uhr mit 2 Stunden
Mittagspause eher durchschnittlich].).
- OLG Köln: Pauschvergütung bei mehr als 7 Stunden
Hauptverhandlungsdauer (OLG Köln AnwBl. 1978,
267);
- OLG München: Pauschvergütung bei 11 Stunden
Hauptverhandlung mit 2 Stunden Mittagspause (OLG
München JurBüro 1975, 1475).
- OLG Naumburg: Pauschvergütung ab 5 Stunden
Verhandlungsdauer bei der großen Strafkammer (Marberth [s.o.],
StraFo 1997, 229
m.w.N. aus der nicht veröffentlichten Rechtsprechung.).
- OLG Schleswig: Es bestehen Leitlinien (s.o.).
zurück zum ABC
- Höchstgebühr
Die obere Grenze der Pauschvergütung wird in der Regel
gebildet durch die einem Wahlverteidiger zustehende Höchstgebühr
(OLG Karlsruhe NJW 1974, 110 = Rpfleger 1974, 34; BayObLG
JurBüro 1977, 691; KG JurBüro 1992, 742; OLG Koblenz Rpfleger 1992,
268; OLG München JurBüro 1977, 370; Hartmann [s.o.], § 99
BRAGO Rn. 11 m.w.N.; siehe auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 Ziffer 24
m.w.N.). Überschritten werden kann diese Grenze grundsätzlich
nur in Sonderfällen (siehe u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG
Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 [s.o.]; OLG Bremen JurBüro 1981, 1193;
OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; OLG Hamm JMBl. NW 1974, 94; JurBüro
1994, 101) und zwar dann, wenn auch die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen
Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen
würde, was z.B. bei außergewöhnlich umfangreichen und
schwierigen Strafsachen in Betracht kommen kann (OLG
München JurBüro 1977, 369; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn.
10 m.w.N.) oder wenn die Strafsache über einen längeren
Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat (so jetzt
st.Rspr. des OLG Hamm, siehe z.B.
StraFo 1997, 63 =
JurBüro 1997, 84; OLG Dresden StV 1998, 619 [s.o.]). Das ist aber
z.B. nicht der Fall, wenn sich rund 120 Hauptverhandlungstage auf rund 1
½ Jahre verteilen, also die Hauptverhandlung mit etwa 1 bis 2
Tagen/Woche nicht dicht terminiert war und wenn die durchschnittliche
Termindauer mit rund 3 Stunden nur unterdurchschnittlich war
OLG Hamm, a.a.O.). Auch für die Zubilligung
der Höchstgebühr ist eine Gesamtschau erforderlich
(OLG Hamm
StraFo 1998, 431 =
JurBüro 1999, 134), wobei z.B. auch von Belang ist, ob der
Pflichtverteidiger an allen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat oder
nicht (OLG Hamm
StraFo 1998, 215 -
s.o. - [nur teilweise Teilnahme an den Hauptverhandlungen, aber aufgrund
enormer Fülle des Aktenmaterials erheblich umfangreiche
Vorbereitungszeit]). Zur (Überschreitung der)
Höchstgebühr ist auf folgende weitere Einzelfälle hinzuweisen
(siehe im übrigen Beck-Herrmann [s.o.], S.
1104 ff. Ziffer 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung der OLG):
zurück zum ABC
- Etwa bis zur Höchstgebühr angehoben durch das OLG
Hamm (OLG Hamm
StraFo 1998, 215
[s.o.]; 1998, 413 = JurBüro 1999, 134 und auch OLG Hamm JurBüro 1994,
101) und durch das OLG Karlsruhe bei: 13 Bände Akten mit insgesamt
3.400 Seiten; Tätigkeitsdauer über 1 Jahr; zahlreiche Besprechungen
mit dem Mandanten in einer auswärtigen JVA; Abkürzung der
zunächst auf 4 Tage anberaumten Hauptverhandlung auf 1 Tag durch weit
überdurchschnittliche Engagement des Verteidigers (OLG Karlsruhe StV 1994, 500) oder das OLG Koblenz
(OLG Koblenz
StraFo 1997,
320) bei 131 Hauptverhandlungstagen beim Landgericht, von denen der
Pflichtverteidiger 124 wahrgenommen hat.
- Etwa bis zum Doppelten der Höchstgebühr angehoben
durch das OLG München bei einem inhaftierten Angeklagten, der an mehrerer
Taten in außerordentlich vielfältiger und schwer zu durchschauender
und aufzuklärenden Form beteiligt war; Beanspruchung auch außerhalb
der Hauptverhandlung in einem weit über den Rahmen des Üblichen
hinausgehenden Maße; 34 Hauptverhandlungstage (OLG
München AnwBl 1982, 213).
- Um mehr als das Doppelte der Höchstgebühr
angehoben durch das OLG Karlsruhe in einem besonders umfangreichen und
besonders schwierigen Verfahren; Pflichtverteidiger war drei Jahre mit der
Sache befasst; weit überdurchschnittlicher Aktenumfang; Vorbereitung einer
auf 14 halbe Tage angesetzten Hauptverhandlung, von der sich dann erst am
ersten Tag herausstellte, dass sie gegen den Angeklagten wegen
Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden konnte
(OLG Karlsruhe StV 1988, 353 = AnwBl 1989, 113)
sowie vom OLG München in einem Verfahren mit 50 Anklagepunkten, 34 Zeugen,
1 Sachverständiger, Verlesung der Aussagen von 43 kommissarisch
vernommenen Zeugen, 9 überwiegend ganztägige Hauptverhandlungstage,
63 Seiten Protokoll, 53 Seiten Urteil; anstelle gesetzlicher Gebühren von
2.080 DM Pauschvergütung von 4.500 DM (OLG
München JurBüro 1977, 369; ähnlich JurBüro 1982, 94 =
AnwBl. 1982, 213) und schließlich vom OLG Stuttgart in einem
besonders umfangreichen und schwierigen Schöffengerichtsverfahren, in dem
wegen eines Zuständigkeitsstreits der BGH angerufen werden musste;
Verhandlungsdauer 11 ½ Stunden; anstelle der gesetzlichen Gebühren
von 240 DM 500 Pauschvergütung (OLG Stuttgart
KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 5 mit krit. Anm. H. Schmidt.).
- Etwa bis zum Vierfachen der Höchstgebühr
angehoben vom OLG München bei außerordentlich umfangreichen Akten,
Hauptverhandlungsdauer 1 1/4 Jahr mit 109 Verhandlungstagen, insgesamt 550
Stunden, Vernehmung von 212 Zeugen und 10 Sachverständigen;
unübersichtliches Verfahren mit schwieriger Beweiswürdigung; anstelle
der gesetzlichen Gebühren von 13.320 DM 100.000 DM (OLG München AnwBl 1977, 118).
- Etwa bis zum Fünffachen angehoben vom OLG Bamberg bei
einem Zeitaufwand von 81 Arbeitsstunden bevor das Verfahren nach 3 ¼
Jahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wurde; anstelle von 450 DM
gesetzlicher Gebühren 2.250 DM (OLG Bamberg
JurBüro 1980, 1043), hingegen abgelehnt vom OLG Koblenz obwohl
Einarbeitung in die Sache und Vorbereitung der Hauptverhandlung besonderen
Einsatz erforderten und einer Vielzahl von Zeugen und Sachverständigen und
großer Zahl und Dauer der Hauptverhandlungstage; Pauschvergütung von
12.000 DM (OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268).
- Bis zum Sechsfachen angehoben durch das OLG Hamm bei einer
Verhandlungsdauer von 2 Jahren mit der Vernehmung von 105 Zeugen und 22
Sachverständigen; mehr als 100 Verhandlungstage mit einer
durchschnittlichen Dauer von mehr als 6 Stunden bei der großen
Strafkammer und umfangreicher Revisionsbegründung (OLG Hamm JurBüro 1994, 1019.
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- Jugendgerichtsverfahren
Die Begriffe "besonderer Umfang" i.S. des § 99 Abs. 1
BRAGO und des § 40 Abs. 2 JGG sind nicht gleichbedeutend
(OLG Hamm JurBüro 1979, 552).
Zur Hauptverhandlungsdauer siehe OLG Zweibrücken
(OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 1530):
Hauptverhandlungsdauer von mehr als 5 Stunden "besonderer Umfang", und OLG
Bremen (OLG Bremen, Beschl. v. 21. 4. 1978 - 2 AR
145/77): Verhandlungsdauer von 4 bis 4 ½ Stunden nur
übliches Zeitmaß sowie auch OLG Hamm (OLG Hamm
JurBüro 1979, 552): Verhandlungsdauer von 8 Stunden bei der
Jugendkammer kein besonderer Umfang, beim Jugendschöffengericht 5 Stunden
jedoch "besonderer Umfang" (OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12.
1995 - 2 (s) Sbd. 4-179/95).
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zurück zum ABC
- Kompensation
Bei mehreren Verhandlungstagen kann überlanges Verhandeln
an einem Hauptverhandlungstag kompensiert werden durch eine nur kurze
Hauptverhandlung an einem anderen Tag (OLG Bamberg
JurBüro 1983, 876; 1992, 327; OLG Brandenburg
StraFo 1995, 89
[s.o.]; OLG Hamburg Rpfleger 1990, 479; Gerold u.a. [s.o.], § 99
Rn. 7; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1098 Ziffer 15; siehe auch "Hauptverhandlungsdauer [Anzahl der
Tage]"; krit. Brieske, StrafPrax [s.o.],
§ 22 Rn. 124, der den Kompensationsansatz wegen des Opfercharakters, den
§ 97 BRAGO ohnehin schon hat, als nicht verständlich
ansieht.). In diesen Fällen wird der Pflichtverteidiger aber immer
auch darauf achten müssen, ob nicht wegen der besonderen Schwierigkeit der
Sache eine Pauschvergütung gerechtfertigt ist, denn diese kann i.d.R.
nicht durch kurzes Verhandeln kompensiert werden (OLG
Bamberg JurBüro 1982, 1362) (siehe auch "Mehrere Verteidiger").
zurück zum ABC
- Mehrere Verteidiger
Nehmen mehrere Verteidiger an der Hauptverhandlung teil, kann
durch die dann mögliche Arbeitsteilung sowohl hinsichtlich der
Schwierigkeit der Sache als auch hinsichtlich des Umfangs eine Kompensation
erfolgen (OLG Dresden StV 1998, 619 - s.o. - [für
"besondere Schwierigkeit"]; OLG Hamm
StraFo 1998, 215 -
s.o. - [für nur teilweise Teilnahme an den Hauptverhandlungen];
StraFo 1998, 431
[s.o.]). Allerdings führt allein der Umstand, dass der
Wahlverteidiger, der "neben" dem Pflichtverteidiger verteidigt hat, die
Verteidigung "federführend" bearbeitet hat, nicht zur Verneinung des
Merkmals der "besonderen Schwierigkeit" (OLG Hamm StV
1998, 618 [s.o.]), da sich auch der Pflichtverteidiger in die ggf.
schwierigen Rechtsfragen einarbeiten muß.
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- Persönlichkeit,
schwierige, des Angeklagten
Eine schwierige Persönlichkeit des Angeklagten und die
sich hieraus ergebende Schwierigkeit für den Umgang mit diesem kann die
Gewährung oder die Erhöhung einer Pauschvergütung begründen
(OLG Bremen StV 1998, 621 - s.o. - [für
ausgeprägte Dissozialität]; OLG Karlsruhe
StraFo 1997, 319
[für Persönlichkeitsstörung]) (siehe auch unten "Uneinsichtiger Angeklagter").
zurück zum ABC
- Plädoyer
Die für das in der Hauptverhandlung zu haltende
Plädoyer vom Pflichtverteidiger aufgewendete Vorbereitungszeit kann mit
zur Begründung einer Pauschvergütung herangezogen werden, wenn sie
den üblichen Rahmen übersteigt (vgl. zur
Berücksichtigung des Plädoyers OLG Bamberg JurBüro 1984, 1191;
OLG Köln AnwBl. 1978, 267; OLG Nürnberg AnwBl. 1974, 356
[s.o.]).
zurück zum ABC
- Psychiatrische(s)
Gutachten
Allein die Mitwirkung eines Psychiaters oder Psychologen wird
das Verfahren nicht grds. (rechtlich) besonders schwierig machen
(Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; nicht
eindeutig OLG Brandenburg AGS 1997, 41; a.A. wohl Herrmann AGS 1997, 41
in der Anm. zu OLG Brandenburg, a.a.O.; anders, nämlich wie hier,
Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 22.). Das gilt vor allem
für Schwurgerichtsverfahren, in denen in der Regel psychiatrische
Gutachten vorliegen, da anderenfalls sonst fast jedes Schwurgerichtsverfahren
"besonders schwierig" wäre. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere, sich
ggf. teilweise widersprechende psychiatrische Sachverständigengutachten
vorliegen und/oder auch, wenn Gutachten aus Vorverfahren auszuwerten und mit zu
berücksichtigen sind (OLG Bremen StV 1998, 621
[s.o.]), für deren Auswertung/Beurteilung der Verteidiger sich ggf.
besondere Kenntnisse aneignen muß (OLG Bremen
JurBüro 1981, 1193).
zurück zum ABC
- Psychische
Belastung des Pflichtverteidigers/Vertreters
Grundsätzlich bleiben bei der Bewilligung der
Pauschvergütung in der Person des Pflichtverteidigers liegende Momente
außer Betracht (OLG Hamburg StV 1991, 120
[s.o.]), entscheidend ist eine objektive/verfahrensbezogene Bewertung
(OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 - s.o. - [für Fahrtzeit
des auswärtigen Verteidigers]). Die Pauschvergütung lässt
sich also z.B. nicht damit begründen, dass die Verteidigung des
Angeklagten zu besonderen psychischen Belastungen beim Verteidiger geführt
habe, wenn dieser etwa einen des Mordes an mehreren Kindern Angeklagten
verteidigt. Etwas anderes kann aber z.B. für einen beigeordneten
Nebenklägervertreter gelten, der die Eltern der getöteten Kinder
vertritt. Hier können die psychischen Belastungen der Eltern einen
besonderen Betreuungsaufwand des Vertreters erfordern und die Sache für
ihn daher zu einer besonders umfangreichen machen. Es ist in diesen Fällen
dringend zu empfehlen, dazu in der Begründung des
Pauschvergütungsantrags entsprechend vorzutragen.
zurück zum ABC
zurück zum ABC
- Revisionsverfahren
Eine Pauschvergütung kann auch für das
Revisionsverfahren in Betracht kommen (zur
Zuständigkeit für die Bewilligung siehe oben VI., 2.).
Für die Bewilligung wird auf den Umfang des erstinstanzlichen Protokolls
und des Urteils und auch darauf abzustellen sein, ob der Pflichtverteidiger den
Angeklagten bereits in der Tatsacheninstanz vertreten hat (OLG Bamberg JurBüro 1992, 327). Denn dann sind ihm
im Zweifel die wesentlichen Gesichtspunkte der Strafsache bereits aufgrund
dieser Tätigkeit bekannt, so dass er sich nicht mehr in der Sach- und
Rechtslage einarbeiten muß. Natürlich ist auch der Umfang der
Revisionsbegründung von Bedeutung (BayObLG AnwBl.
1987, 619 [s.o.4]; OLG Düsseldorf StV 1987, 451; OLG Stuttgart AnwBl.
1972, 89; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 222): Die Begründung
der Revision mit der nicht ausgeführten Sachrüge wird die
Tätigkeit des Pflichtverteidigers eher als unterdurchschnittlich
erscheinen lassen, was dann im Rahmen einer Gesamtschau ggf. zur Minderung der
Pauschvergütung führen kann (zur Gesamtschau
siehe OLG Hamm StraFo
1996, 158 [s.o.]). Dies alles gilt entsprechend, wenn es nicht um die
Frage geht, ob allein die Tätigkeit im Revisionsverfahren zu einer
Pauschvergütung führt, sondern darum, inwieweit die vom
(erstinstanzlichen) Verteidiger auch in der Revision erbrachte Tätigkeiten
bei der Gewährung einer Pauschvergütung mitheranzuziehen sind.
zurück zum ABC
- Schwurgerichtsverfahren
In Schwurgerichtsverfahren wird bei der Frage der "besonderen
Schwierigkeit" grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass der
Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad (und dem
größeren Umfang) dieser Verfahren bereits durch erheblich
höhere gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die
vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat
(OLG Hamm JurBüro 1999, 194). Die
Tätigkeit des Pflichtverteidigers muß zwar auch in diesen Verfahren
nicht (mehr) "außergewöhnlich" sein, "normale"
Schwurgerichtsverfahren werden deshalb häufig jedoch nicht zur
Pauschvergütung führen.
zurück zum ABC
zurück zum ABC
zurück zum ABC
zurück zum ABC
zurück zum ABC
zurück zum ABC
- Strafvollstreckungssache
In Strafvollstreckungssachen, insbesondere im Verfahren nach
§ 57 a StGB, kann dem Pflichtverteidiger der dem Verurteilten erstmals in
diesem Verfahren beigeordnet wird, sowohl wegen der "besonderen Schwierigkeit"
als auch wegen des "besonderen Umfangs" eine Pauschvergütung zustehen
(OLG Hamm StV 1994, 501 m. Anm. Budde = MDR 1994,
736; StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr.
268/97; OLG Koblenz NStZ 1990, 345 = JurBüro 1990, 879; siehe auch
Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte,
ZAP F. 24, S. 407, 424
f.). Denn in der Regel wird er sich mit (mehreren)
fachwissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen, die sich mit der
Persönlichkeit des Verurteilten und der Frage, ob er noch gefährlich
ist, befassen, auseinander zu setzen haben; außerdem wird er an
Erörterungs- und/oder Anhörungsterminen teilnehmen müssen
(OLG Hamm, a.a.O.).
Bei der Bemessung der Gebühr ist mangels eines
speziellen Gebührentatbestandes für den erstmals im
Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt von § 91 Nr. 2
auszugehen (st.Rspr., vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.; OLG
Düsseldorf StV 1985, 71) und - je nach dem Umfang der erbrachten
Tätigkeiten - die (gesetzliche) Gebühr eines Pflichtverteidigers
für die Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins vor der großen
Strafkammer zugrunde zu legen. In der Regel wird in diesen Fällen - schon
wegen der geringen gesetzlichen Gebühren - die Zubilligung der
Wahlverteidigerhöchstgebühr in Betracht zu ziehen sein
(OLG Hamm, a.a.O.; siehe aber auch OLG Koblenz, a.a.O.,
trotz Teilnahme an sieben Anhörungsterminen nur die
Wahlverteidigerhöchstgebühr von 455 DM).
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- Taubstummer
Angeklagter/Antragsgegner
Das OLG Koblenz hat in einem Sicherungsverfahren (9
Verhandlungstage mit 43 Zeugen) gegen einen Taubstummen mit sehr
beschränkten Kommunikationsmöglichkeiten, so dass die
Verständigung auch mit Hilfe von drei Taubstummendolmetschern nur unter
äußersten Schwierigkeiten möglich war, eine
Pauschvergütung gewährt (OLG Koblenz, Beschl.
v. 18. 4. 1985 - 1 AR 51/85 Str).
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- Termine
außerhalb der Hauptverhandlung
Auch Termine/Tätigkeiten des Pflichtverteidigers
außerhalb der Hauptverhandlung können die Sache zu einer besonders
umfangreichen machen (OLG Hamm StV 1998, 619 - s.o. -
[für Teilnahme an einer 5-stündigen Haftprüfung in einem
amtsgerichtlichen Verfahren) (siehe auch "Besprechungen"; zur Berücksichtigung von
Besuchen des inhaftierten Mandanten siehe unten "Untersuchungshaft"). Ob eine Pauschvergütung
auch schon bei Wahrnehmung nur eines einzelnen Beweistermins außerhalb
der Hauptverhandlung, der z.B. als kommissarische Vernehmung durchgeführt
wird, zu gewähren ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten
(grundsätzlich ablehnend OLG Nürnberg
JurBüro 1959, 71; OLG Hamburg JurBüro 1989, 208 [s.o.]; Gerold
u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; nur, wenn eine größere Zahl von
Terminen wahrgenommen worden ist, OLG Nürnberg JurBüro 1966, 778; so
auch Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 15; Gerold u.a. [s.o.],
a.a.O.; für grundsätzliche Anerkennung Beck-Herrmann [s.o.],
S. 1101 Ziffer 19; eine Pauschvergütung gewähren u.a. OLG Bamberg
JurBüro 1974, 862 und OLG Köln
StraFo 1995,
90). Die kommissarische Vernehmung ist vorweggenommener bzw.
ausgelagerter Teil der Hauptverhandlung (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., §
223 Rn. 1 m.w.N.), deshalb wird der dafür erbrachte Zeitaufwand auf
jeden Fall bei der nach Abschluss des Verfahrens zur Gewährung der
Pauschvergütung vorzunehmenden Gesamtschau berücksichtigt werden
müssen (so wohl OLG Bamberg JurBüro 1974, 862;
ähnlich auch die ständige Rspr. des OLG Hamm in sog. NS-Verfahren, in
denen Beweisaufnahmen im Ausland durchgeführt worden sind). Ob
darüber hinaus allein die Teilnahme an einer (auswärtigen)
kommissarischen Vernehmung zur Gewährung einer Pauschvergütung
führt bzw. führen kann, hängt davon ab, ob man die Zubilligung
einer Pauschvergütung auch für nur einen einzelnen
Verfahrensabschnitt als zulässig ansieht (in diesem
Zusammenhang ausdrücklich bejahend Beck-Herrmann [s.o.], S. 1101
Ziffer 19; siehe auch die Nachweise bei Rn. 58 ff.). Da das wegen der
erforderlichen Gesamtschau wohl nicht der Fall ist (siehe
oben IV.),
kommt m.E. die Zubilligung einer Pauschvergütung allein für die
Teilnahme an einer (auswärtigen) kommissarischen Vernehmung nicht in
Betracht.
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- Uneinsichtiger
Angeklagter
Ist ein Angeklagter in hohem Maße uneinsichtig und
behindert er dadurch eine ordnungsgemäße Verteidigung erheblich,
kann das die besondere Schwierigkeit begründen (OLG
Bamberg JurBüro 1974, 862; OLG München AnwBl. 1961, 462;
Hartmann, a.a.O., § 99 BRAGO Rn. 12 m.w.N.; Gerold u.a.
[s.o.], § 99 Rn. 5; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 227); das
gilt allerdings wohl nicht, wenn es sich um ein im übrigen
überschaubares Verfahren gehandelt hat (OLG
München AnwBl. 1981, 462 mit krit. Anm. H.Schmidt).
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- Untersuchungshaft
Allein der Umstand, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft
sitzt, rechtfertigt nach der Änderung der gesetzlichen Gebühren durch
das KostÄndG 1994 nicht mehr die Bewilligung einer Pauschvergütung.
Der Umstand "Untersuchungshaft" ist nämlich bereits grundsätzlich
durch die gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bei Untersuchungshaft des
Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren berücksichtigt
(Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 18;
Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4). Erbringt der Pflichtverteidiger
allerdings in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Angeklagten besondere
Tätigkeiten, kann das die Gewährung einer Pauschvergütung
rechtfertigen bzw. erhöhen. In Betracht kommen hier insbesondere
häufige Besuche des inhaftierten Angeklagten durch den Pflichtverteidiger
in der Justizvollzugsanstalt (OLG Bamberg JurBüro
1973, 49; OLG München JurBüro 1975, 1475; Gerold u.a., [s.o.],
§ 99 Rn.5 m.w.N.; siehe auch KostRsp. BRAGO § 99 "Inhaftierter
Angeklagter" m.w.N.). Zu berücksichtigen sind hier allerdings wohl
nur die erforderlichen Besuche, wobei m.E. grundsätzlich zugunsten des
Pflichtverteidigers großzügig verfahren werden sollte. Nur wenn
Missbrauch nicht auszuschließen ist, wird eine Absetzung von (einzelnen)
Besuchen in Betracht kommen, denn letztlich wird kaum ein Verteidiger aus
reinem Zeitvertreib und/oder um eine Pauschvergütung zu
begründen/erhöhen, seinen inhaftierten Mandanten besuchen. Von Belang
werden zudem auch nur die Besuche sein, die über das Übliche
hinausgehen. Die übliche Anzahl von Besuchen ist nämlich schon durch
die erhöhte gesetzliche Gebühr des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO
abgegolten (OLG Hamm StV 1998, 619 [s.o.]).
Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Haftprüfungen und
(polizeilichen) Beschuldigtenvernehmungen (OLG Hamm,
a.a.O.). Das Maß des Üblichen ist in der Rechtsprechung
bislang noch nicht bestimmt (ausdrücklich offen
gelassen von OLG Hamm, a.a.O.). M.E. wird man für jede nach §
97 Abs. 1 Satz 3 erhöhte Gebühr - je nach den Umständen des
Falles (welcher Vorwurf?, bestreitender Angeklagter?; welche gerichtliche
Zuständigkeit?) - mindestens 1-2 Besuche in der Justizvollzugsanstalt
und/oder sonstige durch die Inhaftierung veranlasste Tätigkeiten als
mitabgegolten ansehen müssen. Schließlich wird man m.E. auch bei der
Gewährung einer Pauschvergütung mitheranziehen können, wenn sich
der Pflichtverteidiger nach der Haftentlassung des Mandanten etwa noch
besonders um diesen gekümmert hat (a.A. OLG Frankfurt KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 10 m. abl. Anm.
H.Schmidt, das in einem Verfahren gegen einen wegen Mordes festgenommen,
fast blinden Rentners, in dem zunächst ein Haftbefehl aufgehoben und das
dann später eingestellt worden ist, dem Pflichtverteidiger, der den
Mandanten öfter in der Haftanstalt besucht und ihm nach der Haftentlassung
bei der Unterbringung behilflich gewesen ist, eine Pauschvergütung nicht
zugebilligt hat.).
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- Verfahrensdauer
Ggf. kann allein die jahrelange Inanspruchnahme des
Pflichtverteidigers die Zubilligung einer Pauschvergütung rechtfertigen
(OLG Hamm JMBl. NW 1979, 153; AnwBl. 1981, 511 [für
Ermittlungsverfahren] mit Anm. v. H.Schmidt; Hartmann [s.o.],
§ 99 BRAGO Rn. 17) (siehe auch oben "Hauptverhandlungsdauer, Anzahl der Tage").
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- Vertretung des
Pflichtverteidigers
Für den Pflichtverteidiger, der sich (in der
Hauptverhandlung) durch den für ihn nach § 53 BRAO allgemein
bestellten Vertreter hat vertreten lassen, kommt die Pauschvergütung in
Betracht (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 6,
Hansens [s.o.], § 99 Rn. 1; OLG Hamm StV 1994, 501 [s.o.67], wonach
der Umstand, dass der Pflichtverteidiger sich in einer "Strafvollstreckungssache" (siehe oben) bei der Anhörung durch die
Strafvollstreckungskammer durch einen zu seinem Vertreter bestellten Referendar
hat vertreten lassen, nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden
darf), nicht jedoch, wenn der Pflichtverteidiger durch andere Personen
vertreten worden ist (OLG Hamm JurBüro 1979, 520 =
AnwBl. 1979, 236; OLG Oldenburg JurBüro 1979, 681).
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- Vorbereitung der Sache
Grundsätzlich ist es dem pflichtgemäßen
Ermessen des Pflichtverteidigers überlassen, in welchem Umfang er eine
Vorbereitung der Verteidigung für erforderlich hält. Die
entsprechenden Tätigkeiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch
nicht, wenn nicht erkennbar wird, weshalb eine Tätigkeit aus der Sicht des
Verteidigers erforderlich war oder wenn der Umfang einer solchen Tätigkeit
auch bei Zugrundelegung eines weiten Ermessensspielraum nicht plausibel
erscheint (OLG Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 - s.o. -
[für zahlreiche Gespräche über medizinische
Sach-/Fachfragen]). Eine intensive Verfahrensvorbereitung ist, auch wenn
sie zur Verkürzung der Hauptverhandlungsdauer geführt hat, in die
Gesamtbetrachtung des Verfahrens einzubeziehen und im Interesse einer
effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege zu berücksichtigen und
zu honorieren (OLG Hamm
StraFo 1997, 30 =
JurBüro 1997, 85).
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- Wiederaufnahmeverfahren
Auch für die Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren kann
eine Pauschvergütung in Betracht kommen, wobei, auch wenn die Bestellung
gem. § 364 a StPO für das Wiederaufnahmeverfahren erfolgte, die
vorhergehende Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags in der Regel mit zu
berücksichtigen sein wird (OLG Karlsruhe StV 1997,
428).
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- Wirtschaftsstrafsache
Allein der Umstand, dass es sich bei dem Verfahren um eine
sog. Wirtschaftsstrafsache handelt, rechtfertigt noch nicht die Zubilligung
einer Pauschvergütung (OLG Koblenz Rpfleger 1985,
508). Etwas anderes kann gelten, wenn die Sache besondere rechtliche
Schwierigkeiten ausweist oder "besondere Fähigkeiten des
Pflichtverteidigers" (siehe oben) erforderlich sind oder der besondere Umfang
der Sache, was häufig der Fall sein wird, die Gewährung einer
Pauschvergütung erfordern (OLG Hamm
StraFo 1997, 286
[s.o.]; AnwBl. 1998, 219; AGS 1998, 141; siehe auch die Nachweise aus der
Rechtsprechung bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 ff. Ziffer 25).
Zur Höhe der Pauschvergütung in Wirtschaftsstrafverfahren siehe u.a.
OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 1998, 215
[s.o.]) (siehe auch "Höchstgebühr").
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- Zeitaufwand
Bei der Festsetzung der Pauschvergütung ist nicht von
der aufgewendeten Arbeitszeit im Sinn einer stundenweisen Berechnung
auszugehen, die Arbeitszeit ist nur ein Indiz für den besonderen Umfang
der Sache (OLG Bamberg JurBüro 1980, 1044 [für
Zeitaufwand von 81 Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 3 ¼ Jahren]; OLG
Karlsruhe StV 1990, 367 m.w.N.).
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- Zeugenbeistand
Auch einem Zeugenbeistand kann in entsprechender
Anwendung von § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung
zugebilligt werden (OLG Bremen StV 1983, 513 mit. Anm.
Joester; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673 = SchlHA 1994, 101
[Arbeitszeit von 8 Stunden, Pauschvergütung von 1.000 DM]; a.A. OLG
Düsseldorf Rpfleger 1993, 37; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.46], vor § 48 Rn. 11; zum Zeugenbeistand allgemein Burhoff, EV [s.o.], Rn. 985).
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