(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PA" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PA" auf meiner Homepage einstellen
zu dürfen.)
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Gerügter Verfahrensverstoß |
Erforderlicher Vortrag |
| 1. Verstoß gegen den
Grundsatz der Öffentlichkeit durch Verlegung der Hauptverhandlung an einen
anderen Ort, ohne darauf ausreichend durch einen Aushang hinzuweisen |
Zur Begründung ist nur solches Vorbringen erforderlich,
das dem Beschwerdeführer allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem
zugänglich ist. Er muss keine Behauptungen ins "Blaue hinein" machen (OLG Hamm StV 02, 474). Im Übrigen
müssen Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb es unter den
gegebenen Umständen überhaupt eines entsprechenden Hinweises bedurfte
und aus welchem Grund der Aushang eines Hinweises am Gerichtssaal unterblieben
ist (OLG Hamm 6.6.01, 1 Ss
125/01). |
| 2. Unzulässige Ablehnung eines
Antrags auf erneute Vernehmung eines Zeugen |
Es muss vorgetragen werden, wozu der Zeuge in der
Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (BGH 13.12.01, 5 StR
322/01). Denn nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen, ob es sich um
neue Tatsachen handelt, zu denen der Zeuge noch einmal vernommen werden sollte
und ob damit das Beweisverlangen überhaupt einen Beweisantrag darstellte
(Burhoff, Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., Rn. 473). |
| 3. Das Gericht hat das Verfahren
hinsichtlich eines weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurfs von
ähnlicher Begehungsweise und ähnlichem Gewicht wie die abgeurteilte
Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne im Urteil
dafür Gründe anzugeben |
Hier muss die Tatsache der Einstellung und die fehlende
Erörterung der Gründe dafür im Urteil vorgetragen werden. Auch
der Sachverhalt, auf den sich die Einstellung bezog, ist mitzuteilen sowie
welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung
erörtert wurden. Denn die mangelnde Begründung der Einstellung im
Urteil kann im Ergebnis nur einen Verfahrensfehler darstellen, wenn es sich um
Gründe handelt, die auf die anschließend getroffene Sachentscheidung
Einfluss nehmen konnten, wie etwa zweifelhafte Glaubhaftigkeit der Angaben der
einzigen Belastungszeugin zu dem eingestellten Vorfall (BGH StV 01,
552). |
| 4. Beanstandung der
unzulässigen Zurückweisung von Fragen |
Die bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge und
dazu ergangener Gerichtsbeschlüsse, wonach eine Vielzahl von Fragen nicht
zugelassen worden ist, verbunden mit der nicht substanziierten Behauptung, bei
Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zu Gunsten des Angeklagten
auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt nicht (BGH NStZ-RR 02,
270; Burhoff, PA 03, 23). |
| 5. Beeinträchtigung des
Fragerechts durch unberechtigte Nichtzulassung der Frage eines anderen
Betroffenen oder Angeklagten |
Es ist vorzutragen, dass gleichlaufende Interessen bestehen
und die Verteidigung des Betroffenen/
Angeklagten durch die Nichtzulassung der Frage des anderen
Betroffenen/Angeklagten berührt worden ist (BayObLGSt 01, 127; Burhoff, PA
03, 23). |
| 6. Verletzung der §§ 59,
60 Nr. 2 StPO durch audiovisuelle Übertragung der Vernehmung des nicht
vereidigten Zeugen aus dem Ausland |
Hier empfiehlt es sich, vorzutragen, inwiefern die
Vereidigung des Zeugen, die ein hoheitliches Handeln im Ausland darstellt und
deshalb rechtshilfeersuchendes Handeln erforderlich machen würde,
möglich gewesen wäre (BGH 22.8.01, 1 StR
296/01). |
| 7. Ein Verwerfungsurteil nach
§ 329 Abs. 1 StPO hätte nicht ergehen dürfen, da das Gericht
nach Beginn der Hauptverhandlung nicht ge-nügend lange gewartet hat |
Es sollte (auch) vorgetragen werden, wann der
Hauptverhandlungs-Termin angesetzt war. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf
beginnt die Wartezeit mit der angesetzten Terminszeit (OLG Düsseldorf
NStZ-RR 01, 303; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 01, 85: die seit dem Aufruf der
Sache verstrichene Zeit ist maßgebend). |
| 8. Das AG hat den Einspruch des
Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht gemäß §
74 Abs. 2 OWiG verworfen |
Der Umfang der Darlegungspflicht hängt davon ab, ob der
Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt oder
nicht.
- Wenn der Tatrichter tatsächliche Feststellungen dazu
getroffen hat, ob und wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat, ist
das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils hierzu gebunden. Es darf diese Feststellungen nicht im
Weg des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen. Deshalb reicht dann
zur Erhebung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge die
Begründung aus, das Gericht habe das Ausbleiben des Betroffenen nicht als
unentschuldigt ansehen dürfen.
- Enthält das Urteil keine Feststellungen zur
genügenden Entschuldigung, verbleibt es dabei, dass der Betroffene in
einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in vollem Umfang genügenden
Verfahrensrüge den behaupteten Verfahrensverstoß geltend machen
muss. Ergibt sich auf Grund der so zulässig ausgeführten
Verfahrensrüge, dass er tatsächlich vor der Verwerfung seines
Einspruchs erhebliche Entschuldigungsgründe vorgebracht hatte, ist das
angefochtene Verwerfungsurteil bereits auf Grund des Darstellungsmangels
aufzuheben, der darin liegt, dass es diese Entschuldigungsgründe nicht
mitteilt (OLG Hamm 26.3.02, 3 Ss OWi
154/02).
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| 9. Der Tatrichter hat
den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zur Teilnahme an der
Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt und daher rechts-fehlerhaft die
Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG
bejaht |
Erforderlich ist die Mitteilung des Entbindungsantrags und
der abgelehnten Gerichtsentscheidung unter genauer Darlegung der
Einzelumstände, aus denen ein Anspruch auf Entbindung bestand. Wurde die
Ablehnung der Entbindung mit der Erforderlichkeit der Anwesenheit des
Betroffenen zur Sachaufklärung begründet, muss in der
Rechtsbeschwerdebegründung im Einzelnen ausgeführt werden, weshalb
von der Anwesenheit des Betroffenen kein Beitrag zur Sachaufklärung zu
erwarten war. Dazu genügt der Hinweis, der Betroffene habe sich
früher zur Sache eingelassen und werde in der Hauptverhandlung von
seinem Einlassungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, nicht.
Vielmehr muss in der Rechtsbeschwerde der im Bußgeldbescheid erhobene
Tatvorwurf und die konkrete Beweissituation im Einzelnen dargelegt werden (OLG
Jena zfs 02, 44).
Praxishinweis: Hat der Verteidiger für den Betroffenen
in der Hauptverhandlung den Entpflichtungsantrag gestellt, muss vorgetragen
werden, dass dem Verteidiger eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und
diese dem Gericht nachgewiesen war (OLG Köln NZV 02, 466). |
| 10. Das AG hat im beschleunigten
Verfahren entgegen § 418 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung nicht
innerhalb kurzer Frist durchgeführt |
Es sind Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass
das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn es im
Normalverfahren ergangen wäre (OLG Stuttgart NStZ-RR 02, 339). |
| 11. Der Tatrichter hat seiner
Entscheidung eine Einlassung des Betroffenen zu Grunde gelegt, obwohl dieser
keine Angaben zur Sache gemacht habe |
Es muss vorgetragen werden, dass der Verteidiger in der
Hauptverhandlung für seinen Mandanten keine diesem zurechenbare
Erklärung zur Sache abgegeben hat (BayObLG 29.8.02, 1 ObOWi 317/02).
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| 12. Ein Verstoß gegen §
136a StPO hat nicht nur Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der betroffenen
Aussage, sondern auch auf folgende Vernehmungen, vor allem auf die
Hauptverhandlung |
Es muss unter vollständiger Mitteilung des
maßgeblichen Verfahrensablaufs dargelegt werden, dass und inwiefern sich
die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf eine sehr viel später
durchgeführte Vernehmung ausgewirkt hat. Es muss auch angegeben werden,
inwieweit das Aussageverhalten durch die frühere Vernehmung beeinflusst
wurde (BGH NStZ 01, 551). |
| 13. Die Hauptverhandlung hat in
Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden |
Es müssen der Inhalt des Beiordnungsantrags sowie des
ablehnenden Beschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit
des Beschlusses ergeben könnten, mitgeteilt werden (OLG Hamm StraFo 2001, 244). |
| 14. Es wird die so genannte
Befangenheitsrüge erhoben |
Vorgetragen werden muss die schriftliche Stellungnahme des
StA im Zwischenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten und die
darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsgesuch geltend gemachten Ereignissen
einer früheren Hauptverhandlung (BGH NStZ-RR 01, 134 bei Kusch). |
| 14. § 218 StPO wurde
durch fehlende Ladung des Verteidigers verletzt |
Es muss nicht vorgetragen werden, dass der Angeklagte auf
die Ladung seines Verteidigers nicht verzichtet habe (OLG Köln NStZ-RR 01,
140). |
| 16. Das Tatgericht hat
sich nicht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 S. 1 StPO wörtlich
niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage ausein-andergesetzt,
obwohl deren Würdigung geboten war |
Es ist darzulegen, dass sich durch den weiteren Gang der
Hauptverhandlung die Beweiserheblichkeit des betreffenden Beweismittels oder
des entsprechenden Aussageteils, dessen Würdigung vermisst wird, nicht
verändert (BGH 3.4.01, 1 StR
58/01). |
| 17. Vernehmungen wurden
entgegen § 136a StPO verwertet |
Der Inhalt dieser Vernehmungen muss vorgetragen werden (BGH
StraFo 03, 101). |
| 18. Die Verletzung des
§ 252 StPO wird darauf gestützt, dass in Wahrheit nicht die
Bekundungen der richterlichen Verhörsperson zur Grundlage gemacht worden
seien, sondern die Angaben des Zeugnisverweigerungs-berechtigten bei der
Polizei |
Der wesentliche Inhalt der betreffenden Vernehmung muss in
der Revisionsbegründung vorgetragen werden, allerdings nicht, wenn sich
der wesentliche Inhalt dieser Niederschrift aus den Urteilsgründen ergibt
(BGH NStZ-RR 02, 71). |
| 19. Der Tatrichter hat
Beweis-mittel verwendet, hinsichtlich derer der Angeklagte in der
Hauptverhandlung ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat |
In der Revisionsbegründung muss die Tatsache des
Widerspruchs und dessen Rechtzeitigkeit vorgetragen werden (st. Rspr., BGH
NStZ-RR 01, 260 bei Becker; BayObLG 16.5.01, 2 St RR 48/01; zur
Widerspruchslösung des BGH: Burhoff,
a.a.O., Rn. 1166a). |
| 20. Das Gericht hat im Urteil
Urkunden verwertet, ohne diese zuvor zum Gegenstand der Hauptverhandlung
gemacht zu haben |
Es muss nicht nur behauptet werden, dass die Urkunde nicht
verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden ist, sondern auch
dargelegt werden, dass die Schriftstücke nicht in sonst zulässiger
Weise, z.B. durch Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden
sind (BGH wistra 90, 197; OLG Köln StV 98, 364; OLG Düsseldorf StV
95, 120; zuletzt OLG Koblenz 16.10.02, 1 Ss 127/02). |
| 21. Der Angeklagte hat einen
anderen Namen als den, mit dem er in der Akte geführt wird, so dass ein
anderer als der erkennende Richter zu-ständig ist (§ 338 Nr. 1 StPO)
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Es muss vorgetragen werden, dass tatsächlich wie
behauptet ein anderer Name als der, unter dem der Angeklagte in der Akte
geführt wird, der richtige ist (OLG Hamm Rpfleger 03, 262). |
| 22. Es wird mit der
Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) geltend
gemacht, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der
Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin
ferngeblieben |
Es muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der
unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des
Betroffenen zugestellt worden ist (OLG
Hamm NStZ-RR 03, 89). |
| 23. Mit der Rüge soll die
Verwertung von beschlagnahmten Urkunden als unzulässig gerügt werden
|
Lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, welche der
verwerteten Urkunden aus der als rechtswidrig angesehenen Beschlagnahme und
welche aus einer vom Angeklagten nicht angegriffenen Beschlagnahme stammen,
müssen die verwerteten Urkunden im Einzelnen bezeichnet werden (BayObLG
NStZ-RR 03, 90). |
| 24. Mit der Rüge soll gegen
die Verwertung von Erkenntnissen aus einer TÜ vorgegangen werden |
Es empfiehlt sich, sämtliche ermittlungsrichterlichen
Beschlüsse, die Telefonüberwachungsmaßnahmen anordnen, auf
deren Ergebnis sich das Urteil unmittelbar stützt, aber auch diejenigen,
die ggf. Grundlage für weitere Telefonüberwachungsmaßnahmen
gewesen sind, die wiederum in die Beweisführung des Gerichts eingeflossen
sind, vorzutragen (BGH NJW 03, 1880; a.A. BGH NJW 03, 368, 370). |
25. Der Tatrichter hat den
Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO dadurch verletzt, dass er die
nicht mehr vorhandene Erinnerung eines Zeugen in der HV durch einen
Rückgriff/ Vorhalt auf den Inhalt von Vermerken ersetzt hat |
Es muss vorgetragen werden, ob in der HV vom
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist (OLG Hamm 28.4.03, 2 Ss 126/03; Abruf-Nr.
032191). |