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aus Prozessrecht Aktiv 2003, 101 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "Prozessrecht Aktiv"
für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PA" auf meiner
Homepage einstellen zu dürfen.)
Die formelle Revisionsrüge sicher beherrschen
von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm
Eines der wichtigsten Gebiete des Revisionsrechts ist das der
Verfahrens- bzw. formellen Rüge. Hier werden von Verteidigern während
der Revisionsinstanz die meisten Fehler gemacht. Wir zeigen Ihnen mit den
folgenden Checklisten und dem abschließenden Musterantrag, worauf Sie
achten müssen. In einer der nächsten Ausgaben von "Prozessrecht
aktiv" werden wir über aktuelle Rechtsprechungsbeispiele hierzu berichten.
Checkliste: Allgemeine Voraussetzungen der
Verfahrensrüge
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Frage |
Antwort |
| 1. Ist der erforderliche Umfang der
Begründung einer Verfahrenrüge in der StPO geregelt? |
Ja. Der erforderliche Umfang der Begründung ist in
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO also verhältnismäßig
versteckt geregelt.
Hinweis: Diese Vorschrift hat im Laufe der Zeit durch
die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung und Erweiterung eine
Bedeutung erhalten, die der Gesetzgeber ihr bei Einführung der StPO
vermutlich nicht zugedacht hatte. Sie ist der Fallstrick vieler
Revisionen. |
| 2. Wann muss überhaupt eine
Verfahrensrüge erhoben werden? |
Eine Revisionsrüge muss immer in der Form einer
Verfahrensrüge gebracht werden, wenn die Regelung, gegen die
verstoßen worden ist/sein soll, den verfahrensrechtlichen Weg betrifft,
auf dem der Richter seine Entscheidung gefunden hat.
Entscheidend ist, ob er die Feststellungen, die er seiner
Entscheidung zu Grunde gelegt hat, verfahrensrechtlich falsch bzw.
unvollständig getroffen oder auch prozessual notwendige Handlungen nicht
oder fehlerhaft vorgenommen haben soll. Mit der Sachrüge werden hingegen
Verstöße gegen sonstige (Rechts-) Vorschriften geltend gemacht
(BGHSt 25, 100, 102).
Hinweis: Das Ergebnis der Prüfung lässt
sich recht gut mit folgender Frage überprüfen: Kann das
Revisionsgericht den geltend gemachten Fehler allein aus dem angefochtenen
Urteil ersehen? Lautet die Antwort nein, ist also ein Blick in die Akten,
insbesondere in das Hauptverhandlungsprotokoll, erforderlich, muss eine
Verfahrensrüge erhoben werden, da das Revisionsgericht nur dann in andere
Aktenteile als das Urteil sieht. Falls das nicht erforderlich ist, handelt es
sich um einen Mangel, der mit der Sachrüge geltend gemacht werden kann
(Mutzbauer, Handbuch des Fachanwalts für Strafrecht, 2. Aufl., Kap. 2, Rn.
73). |
| 3. Ist es ratsam, neben der Verfahrensrüge
ggf. auch die (allgemeine) Sachrüge zu erheben? |
Ja, auf jeden Fall. Denn nur die Sachrüge eröffnet
dem Revisionsgericht den Rückgriff auch auf die Urteilsgründe.
Gegebenenfalls kann bei nicht ausreichendem Vortrag zur Verfahrensrüge
damit deren Unzulässigkeit vermieden werden (BGHSt 36, 385). |
| 4. Gibt es eine allgemeine Verfahrensrüge?
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Nein. Die häufig in Revisionsbegründungschriften
enthaltene Floskel: "Es wird die Verletzung formellen Rechts gerügt" ist,
wenn die Rüge nicht näher begründet wird, unsinnig und, da sie
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen kann,
zusätzlich auch noch gefährlich (s.u., S. 104 f., 12.). |
| 5. Welche allgemeinen Anforderungen sind an die
ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge zu
stellen? |
Die Rechtsprechung zieht sich insoweit meist auf die
"Formel" zurück, eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung
von Verfahrensrecht setze voraus, dass vom Beschwerdeführer die den
(Verfahrens-)Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig
angegeben werden, dass das Revisionsgericht - allein - auf Grund der
Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,
wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; 29, 203; 37, 266;
BGH StV 94, 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rn. 20
ff.). |
| 6. Gibt es ein allgemeines Aufbauschema für
eine Verfahrensrüge? |
Ja. Der Verteidiger sollte bei der Begründung
einer Verfahrensrüge etwa folgende Gliederung einhalten (s. auch das
Muster unten, S. 106):
- Bezeichnung der verletzten Verfahrensnorm (z.B.
"unberechtigte Ablehnung eines Beweisantrags", § 244 Abs. 3-6 StPO);
- Darstellung des Verfahrensmangels;
- Darstellung der zu Grunde liegenden Verfahrenstatsachen
mit Fundstellen in den Akten und ggf. wörtliche Zitierung der
entsprechenden Anträge und Beschlüsse;
- gegebenenfalls rechtliche Ausführungen;
- Beruhen des Urteils auf dem Fehler:
Bei den so genannten absoluten Revisionsgründen
nach § 338 StPO genügt der kurze Satz: Das Urteil beruht auf diesem
Verstoß, § 338 StPO. Sodann sollte die ent-sprechende Nr. genannt
werden. Bei relativen Revisionsgründen (§ 337 StPO) empfehlen sich
Darlegungen zur Beruhensfrage (z.B. Hinweis auf Beweiswürdigung, die bei
Vernehmung des - nicht vernommenen - Zeugen anders durchzuführen gewesen
wäre).
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| 7. Wodurch unterscheiden sich die so genannten
absoluten von den relativen Revisionsgründen? |
Der Unterschied besteht darin, dass bei den relativen
Revisionsgründen im Einzelnen festgestellt werden muss, dass das Urteil
auf einer Verletzung der entsprechenden Rechtsnorm beruht. Das muss bei den in
§ 338 StPO genannten absoluten Revisionsgründen nicht festgestellt
werden. |
| 8. Kann eine Verfahrensrüge mit
Bezugnahmen und Verweisungen auf Aktenbestandteile begründet werden? |
Nein. Das ist nicht zulässig. Es darf nicht auf
Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift verwiesen werden, und schon gar
nicht auf Akten, das Sitzungsprotokoll und/oder andere Schriftstücke.
Vielmehr müssen die entsprechenden Fundstellen in ihrem Wortlaut oder in
ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben werden (Meyer-Goßner, a.a.O.,
§ 344 Rn. 21.; so grds. auch OLG
Hamm Rpfleger 98, 367). Denn das Revisionsgericht muss allein auf Grund der
Begründungs-Schrift prüfen können, ob der behauptete
Verfahrensverstoß vorliegt. Deshalb: So wenig wie möglich verweisen,
sondern besser zitieren.
Hinweis: Es ist natürlich zulässig,
wenn ein umfangreicher Beweisantrag in die Revisionsbegründung
hineinkopiert wird. Entsprechendes gilt für den darauf ergangenen
Beschluss des Gerichts. |
| 9. Wie muss die Revisionsbegründung
formuliert werden? |
Zur Begründung einer Verfahrensrüge muss bestimmt
formuliert werden. Es müssen "bestimmte Tatsachen" bestimmt behauptet
werden. Die Angriffsrichtung des Rechtsmittels muss klar sein. Die Formulierung
darf also z.B. nicht lauten: "Verschiedene Zeugen sind nicht vereidigt worden",
sondern "Die Zeugen A., B. und C. sind nicht vereidigt worden"
(Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 24 m.w.N. aus der Rspr. ). Der
Verfahrensverstoß darf auch nicht nur als möglich bezeichnet werden
(Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 25 m.w.N. ).
Hinweis: In dem Zusammenhang muss sich der
Verteidiger nicht nur mit der Frage beschäftigen, was inhaltlich zur
Begründung der erhobenen Rügen vorgetragen werden sollte. Er muss
darüber hinaus insbesondere auf die eigentliche Formulierung der
Verfahrensrüge erhebliche Sorgfalt verwenden. Häufig scheitern
Verfahrensrügen nämlich daran, dass es sich "nur" um so genannte
Protokollrügen handelt (vgl. BGHSt 7, 162).
Zutreffend ist es, wenn der Verteidiger sich zum Nachweis
des gerügten Verfahrensmangels auf das Protokoll der Hauptverhandlung
stützt. Entscheidend für den Erfolg der Rüge ist jedoch, dass
ein Mangel des Verfahrens und nicht nur ein Mangel des Protokolls gerügt
wird. Es darf also nicht formuliert werden, das Protokoll enthalte zu einem
bestimmten Verfahrensvorgang nichts oder etwas Falsches. Vielmehr muss die
Revisionsbegründung die bestimmte Behauptung des Verfahrensfehlers
enthalten, also z.B. der Tatsache, dass der Zeuge nicht vereidigt worden ist.
Nur zum Beweis dieser Tatsache darf der Verteidiger sich auf das Protokoll
beziehen (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 490). Und auch
da ist noch besondere Vorsicht geboten: Denn schon die Formulierung:
"Ausweislich des Protokolls ist der Zeuge nicht vereidigt worden", kann den
Erfolg der Rüge in Gefahr bringen (OLG Saarbrücken MDR 86, 1050; OLG
Hamm Rpfleger 97, 230.). Denn nicht die Fehlerhaftigkeit des Protokolls
führt zur Begründetheit der Revision, sondern der
Verfahrensverstoß. |
| 10. Gehören zu einer ausreichend
begründeten Verfahrensrüge auch so genannte Negativtatsachen und/oder
muss auch vorgetragen werden, ob der gerügte Verfahrensmangel später
geheilt wurde? |
Prozesstatsachen, die dem Erfolg der Rüge
entgegenstehen (Negativtatsachen) sind in diesem Zusammenhang ein schwieriges
Problem, das in der täglichen praktischen Arbeit des Verteidigers nicht
einfach zu bewältigen ist.
Beispiel: Nach der Rechtsprechung des BGH (StV 94, 5)
muss, wenn die Urteilsgründe einen Hinweis darauf enthalten, dass sich das
Gericht nach Ablehnung eines Beweisantrags noch um eine etwaige Vernehmung von
Zeugen bemüht hat, zur ausreichenden Begründung der
Verfahrensrüge vorgetragen werden, wie sich das Gericht mit dem
Beweisantrag weiter befasst hat. |
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Zur Lösung dieser Problematik werden unterschiedliche
Auffassungen vertreten (vgl. einerseits Meyer-Goßner, a.a.O., § 344
Rn. 27; andererseits Herdegen NStZ 90, 519; ders., StraFo 95, 31 ff.;
Dahs/Dahs, a.a.O.; Dahs, StraFo 95, 41, 44, jeweils m.w.N. aus der Rspr. des
BGH). Während die Rechtsprechung des BGH hier ebenfalls sehr streng ist
und Meyer-Goßner (a.a.O.) ihr offenbar folgt, gehen Dahs und Herdegen
davon aus, dass es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Rüge
handelt, sondern um eine solche der Begründetheit und des Beruhens des
Urteils auf dem Rechtsfehler.
Hinweis: Der Verteidiger handelt fehlerhaft, wenn er nicht
wenigstens die klassischen Fälle dieser Gruppe kennt und dann entsprechend
vorträgt. Dazu zählt:
- Soll gerügt werden, dass eine Urkunde entgegen
§ 249 Abs.1 StPO in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, muss
vorgetragen werden, dass ihr Inhalt auch nicht auf andere zulässige Weise,
etwa im Rahmen der Einlassung des Angeklagten oder durch Vorhalt, in die
Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. BGH wistra 90, 197;
Dahs/Dahs, a.a.O., Rn. 472).
- Ein erhöhter Begründungsaufwand wird zudem
gefordert, wenn gerügt werden soll, dass ein Zeuge entgegen § 59 StPO
nicht vereidigt worden ist. Erwartet wird der Vortrag, dass ein
Vereidigungsverbot nicht vorgelegen hat, dass auch auf die Vereidigung nicht
verzichtet worden ist und meist noch, dass die Vereidigung bis zur
Urteilsverkündung nicht nachgeholt worden ist (Dahs, StraFo 95, 41).
- Geht es um die Verletzung der sich aus § 265 Abs. 1
StPO ergebenden Hinweispflicht bei Veränderung der Sach- bzw. Rechtslage,
wird Revisionsvortrag dazu erwartet, dass auch aus dem weiteren Gang der
Hauptverhandlung für den Angeklagten die Veränderung der Sach- bzw.
Rechtslage nicht deutlich geworden ist (BGH StV 91, 502).
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| 11. In welcher Frist muss die
Verfahrensrüge erhoben werden? |
Für die Verfahrensrüge gilt die allgemeine
Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO. Auch die
Verfahrenrüge muss also ebenfalls in einem Monat begründet
werden. |
| 12. Gibt es, wenn die Frist zur Begründung
einer Vorfahrens-Rüge versäumt worden ist, ggf. Wiedereinsetzung, um
die Begründung nachholen zu können? |
Es ist äußerst fraglich, ob Wiedereinsetzung auch
gewährt werden kann bzw. wird, wenn es nur um die Nachholung von
(einzelnen) Verfahrensrügen geht.
Diese Frage tritt in der Praxis meist auf, wenn der
Verteidiger das Hauptverhandlungsprotokoll, das ihm während der noch
laufenden Hauptverhandlung nicht, auch nicht abschnitts- oder tageweise
überlassen wird, sondern erst, wenn es nach Abschluss der Hauptverhandlung
insgesamt fertiggestellt ist, nicht rechtzeitig erhält. Der Verteidiger
ist dann häufig nicht in der Lage eine Verfahrensrüge rechtzeitig zu
begründen. |
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Die Rechtsprechung des BGH ist in diesem Punkt
verhältnismäßig streng und gewährt dem in der
Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger anwesenden Angeklagten
grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von
Verfahrensrügen (Meyer-Goßner, a.a.O.,
§ 44 Rn. 7 m.w.N.; Berndt, StraFo 03, 112).
Hinweis: Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn der
Verteidiger für seine Verfahrensrüge Akteneinsicht benötigte, er
sich darum angemessen bemüht hat und ihm die Akteneinsicht nicht oder
nicht rechtzeitig gewährt wird (BGH NStZ 00, 376). Allerdings gibt auch
das nicht das Recht, die Verfahrensrügen insgesamt nachzuholen, sondern
nur insoweit, wie zu ihrer Begründung Akteneinsicht erforderlich war. Das
muss der Verteidiger dann für jede einzelne Verfahrensrüge darlegen
(zuletzt BGH NStZ 97, 45) und im Übrigen die Rüge so genau mitteilen,
wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist (BGH wistra 95, 347 ). |
Checkliste 2: Begründung der wichtigsten
Verfahrensrügen
| Wie sind diese Rügen zu
begründen? |
Antwort |
| 1.Ein Beweisantrag ist nicht bzw. falsch
beschieden worden. |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung
gehört:
- die inhaltliche Mitteilung des Beweisantrags und,
- wenn gerügt werden soll, der Beweisantrag sei zu
Unrecht abgelehnt worden, die Mitteilung des Ablehnungsbeschlusses des Gerichts
(Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 85).
- Ob gegebenenfalls mehr dazu gehört, insbesondere
Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben soll,
ist vom BGH bislang offen gelassen worden. Das sollte den Verteidiger zu
entsprechendem Vortrag veranlassen.
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| 2. An der Hauptverhandlung hat ein abgelehnter
Richter mitgewirkt (§ 338 Nr. 3 StPO). |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung
gehört:
- Ablehnungsantrag im Wortlaut,
- darauf hin ergangener Beschluss des Gerichts im Wortlaut
und
- alle im Zusammenhang mit der Ablehnung stehenden
Verfahrensvorgänge (Meyer-Goßner, a.a.O., § 338
Rn. 29
).
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| 3.Ein in der Hauptverhandlung gestellter
Begangenheits-Antrag gegen einen Sachverständigen ist unrichtig beschieden
worden. |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung
gehört:
- Ablehnungsantrag im Wortlaut,
- der daraufhin ergangene Gerichtsbeschluss und
- gegebenenfalls die Umstände aus der
Hauptverhandlung, aus denen sich die Befangenheit des Sachverständigen
ergeben soll (BGH VRS 35, 428; Meyer-Goßner, a.a.O., § 74 Rn. 21
m.w.N.).
|
| 4. Aufklärungsrüge |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung gehört
(vgl. dazu auch Dahs/Dahs, a.a.O., Rn. 476 ff. m.w.N.):
- konkreter und bestimmter Vortrag, welche Tatsachen oder
Umstände hätten aufgeklärt werden müssen,
- Angabe der Beweismittel, die das Gericht hätte
benutzen müssen,
- Darlegung, warum die unterlassene Beweiserhebung ein dem
Angeklagten günstiges Ergebnis gehabt hätte,
- Vortrag, warum sich das Tatgericht zu weiterer
Sachaufklärung gedrängt sehen musste (BGHSt 27, 250, 252).
Hinweis: Insbesondere auf den letzten Punkt
muss große Sorgfalt verwendet werden, wenn die Aufklärungsrüge
nicht scheitern soll. |
Musterformulierung: Rüge wegen Ablehnung eines
Beweisantrags
Gerügt wird die Verletzung formellen Rechts. Das Gericht hat
den in der Hauptverhandlung am 20.2.03 gestellten Beweisantrag auf Vernehmung
des Zeugen Z. zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Es hat damit
gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Der Verteidiger des Angeklagten
hatte in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt: ... (Zitierung
des Beweisantrags im Wortlaut und Hinweis auf HV-Protokoll vom ..., Bl. ... der
Akten).
Diesen Antrag hat das Gericht mit folgendem Beschluss
zurückgewiesen: ... (Zitierung des Gerichtsbeschlusses im Wortlaut und
Hinweis auf HV-Protokoll vom ..., Bl. ... der Akten).
Diese Ablehnung war schon deshalb verfahrenswidrig, weil der
Beschluss sich nicht darüber verhält, ob die angegebene
Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht
(vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 244 Rn. 43 a m.w.N.).
Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß (§ 337
StPO). Das Gericht hat, wie die Beweiswürdigung zeigt, dem Zeugen B., der
die Einlassung des Angeklagten bestätigt hat, nämlich nicht geglaubt.
Hätte es aber den als Leumundszeugen benannten Zeugen Z. vernommen,
hätte es den Zeugen B. als glaubwürdig angesehen und hätte dann
von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, die es als widerlegt
angesehen hat, ausgehen müssen.
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