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aus PA 2005, 13

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

StPO/OWiG: Aktuelle Gesetzgebung

Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen
des Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm

Am 1.1.05 ist das Anhörungsrügengesetz in Kraft getreten (BGBl. I 04, S. 3220). Es hat für alle Verfahrensordnungen den außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eingeführt. Das Gesetz geht auf den Plenarbeschluss des BVerfG vom 30.4.03 zurück (PA 03, 91, Abruf-Nr. 031495), in dem das BVerfG die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall gefordert hatte, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (zum Gesetzesentwurf s. BT-Drucksache 15/3966 und 15/3706). Im Strafverfahren bringt das Anhörungsrügengesetz zunächst eine Erweiterung des § 33a StPO. Außerdem ist für das Revisionsverfahren der neue § 356a StPO eingeführt worden. Die Neuerungen gelten über § 46 OWiG bzw. § 79 Abs. 3 OWiG auch im OWi-Verfahren. Im JGG-Verfahren wird im neuen § 55 Abs. 4 JGG auf § 356a StPO verwiesen.

Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

Sowohl § 33a StPO als auch § 356a StPO setzen voraus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung ist eine unterbliebene Anhörung nur entscheidungserheblich, "wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat" (BT-Drucksache 15/3707, S. 17). Hätte der Betroffene nichts anderes vortragen können, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich.

Praxishinweis: Die Formulierung der Vorschriften entspricht der in § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass die dazu vorliegende Literatur zur Auslegung herangezogen werden kann (etwa Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321a ZPO Rn. 6).

Erweiterung von § 33a StPO

Im Strafverfahren regelt bei Beschlüssen § 33a StPO die Nachholung des rechtlichen Gehörs. Die Vorschrift ist schon bisher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 76, 1837) so ausgelegt worden, dass sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst. Diese weite Auslegung ist jetzt Gesetz geworden. Nach der Neufassung des
§ 33a Abs. 1 StPO ist nun entscheidend, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Damit werden dem Wortlaut nach nicht mehr nur Tatsachen und Beweisergebnisse erfasst, sondern auch Anträge und Rechtsausführungen anderer Beteiligter, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind.

Praxishinweis: Verfahrensmäßig ist es bei der bisherigen Regelung geblieben. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbefristet. Er ist nach wie vor nur zulässig, wenn der Beschluss nicht anders anfechtbar ist.

Neuer außerordentIicher Rechtsbehelf in § 356a StPO

Das Antragsrecht aus § 356a StPO ist ein eigener außerordentlicher Rechtsbehelf. Danach wird, wenn das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, das Verfahren auf Antrag durch Beschluss in die Lage versetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a S. 1 StPO). Die Voraussetzungen für den Antrag sind denen für einen Wiedereinsetzungsantrag angeglichen. Im Einzelnen gilt:

  • Der Rechtsbehelf ist befristet. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestellt werden (§ 356a S. 2 StPO). Die Kenntnis muss sich nur auf die tatsächlichen Umstände beziehen (BT-Drucks. 15/3706, S. 18).
  • Der Betroffene muss den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft machen (§ 356a S. 3 StPO).

Versetzt das Revisionsgericht das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor Erlass der Entscheidung bestanden hat, entfällt die Rechtskraft der Revisionsentscheidung, allerdings nur soweit die Revisionsentscheidung vom Gehörsverstoß betroffen ist (BT-Drucksache 15/3706, S. 18).

Praxishinweis: Folge des Entfallens der Rechtskraft ist, dass eine gegebenenfalls bereits begonnene Strafvollstreckung abgebrochen werden muss. Sofern sich der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft in U-Haft befunden hat und noch inhaftiert ist, soll der alte Haftbefehl wieder aufleben (BT-Drucksache, a.a.O.). Richtiger dürfte es sein, dass das Revisionsgericht zugleich mit Entscheidung über den Antrag nach § 356a StPO über die U-Haft neu/wieder entscheiden und gegebenenfalls einen neuen Haftbefehl erlassen muss. Dabei können/müssen neue für die U-Haft maßgebliche Umstände berücksichtigt werden. Nach § 356a S. 4 StPO i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

Hat die Anhörungsrüge Erfolg, muss das Revisionsgericht neu über die Revision entscheiden und dazu vorab alle Verfahrensbeteiligten (erneut) anhören.

Auf der nächsten Seite ist das Muster einer Anhörungsrüge abgedruckt. Dieses Muster können Sie im Online-Service (www.iww.de) kostenlos unter der Abruf-Nr. 043319 herunterladen.

Wichtig: In Straf- und OWi-Verfahren kann der Verteidiger für die Anhörungsrüge keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Seine Tätigkeit gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG n.F. mit zum Rechtszug und ist durch den Pauschalcharakter der jeweiligen Verfahrensgebühr mit abgegolten (Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG bzw. Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG). Es gilt dasselbe wie bei Wiedereinsetzungsverfahren. Nr. 3330 VV RVG gilt nicht für Teil 4 und 5 VV RVG.

Musterformulierung: Anhörungsrüge–

An das OLG ...

In der Bußgeldsache gegen ..., Az. ... erhebe ich gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 356a StPO die Anhörungsrüge und beantrage,

das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 356a StPO in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats vom ... zu versetzen.

Begründung:

Der Betroffene ist vom AG ... durch Urteil vom ... wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von ... EUR verurteilt worden. Außerdem hat das AG gegen ihn ein Fahrverbot von ... Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch mich am ... Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu mit Antrag vom ... Stellung genommen. Dieser Antrag ist dem Betroffenen nicht gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 3 S. 1 StPO mitgeteilt worden. Jedenfalls ist der Antrag nicht in meinem Büro eingegangen, was ich anwaltlich versichere.

Damit hatte der Betroffene keine Gelegenheit, zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 3 S. 2 StPO, Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hätte der Betroffene wahrgenommen und dargelegt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht den Anforderungen an die Feststellungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellt hat, entspricht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Beschluss des Senats vom ...

Die Verwerfungsentscheidung des Senats vom ... ist bei mir im Büro am ... eingegangen. Kopie der Entscheidung mit dem Eingangsvermerk liegt an. Im Übrigen füge ich die eidesstattliche Versicherung meiner Mitarbeiterin vom ... bei, in der diese den Eingang am ... eidesstattlich versichert. Damit ist die Wochenfrist des § 79 Abs. 3 OWiG, § 356a S. 2 StPO gewahrt und zugleich der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Gehörsverletzung glaubhaft gemacht.

Rechtsanwalt


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