aus
PA 2005, 13
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PA" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PA" auf meiner Homepage einstellen
zu dürfen.)
StPO/OWiG: Aktuelle Gesetzgebung
Jetzt in Kraft: Die wesentlichen Neuerungen des
Anhörungsrügengesetzes für Strafverfahren
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Am 1.1.05 ist das Anhörungsrügengesetz in Kraft getreten
(BGBl. I 04, S. 3220). Es hat für alle Verfahrensordnungen den
außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge
eingeführt. Das Gesetz geht auf den Plenarbeschluss des BVerfG vom 30.4.03
zurück (PA 03, 91, Abruf-Nr. 031495), in dem das BVerfG die
Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall gefordert hatte,
dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt hat (zum Gesetzesentwurf s. BT-Drucksache 15/3966 und
15/3706). Im Strafverfahren bringt das Anhörungsrügengesetz
zunächst eine Erweiterung des § 33a StPO. Außerdem ist für
das Revisionsverfahren der neue § 356a StPO eingeführt worden. Die
Neuerungen gelten über § 46 OWiG bzw. § 79 Abs. 3 OWiG auch im
OWi-Verfahren. Im JGG-Verfahren wird im neuen § 55 Abs. 4 JGG auf §
356a StPO verwiesen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs in
entscheidungserheblicher Weise
Sowohl § 33a StPO als auch § 356a StPO setzen voraus,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung ist eine unterbliebene
Anhörung nur entscheidungserheblich, "wenn und soweit sie sich auf das
Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat" (BT-Drucksache 15/3707, S. 17).
Hätte der Betroffene nichts anderes vortragen können, sich also nicht
anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat
oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei
ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der
Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich.
Praxishinweis: Die Formulierung der Vorschriften entspricht
der in § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, so dass die dazu vorliegende Literatur zur
Auslegung herangezogen werden kann (etwa Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321a
ZPO Rn. 6).
Erweiterung von § 33a StPO
Im Strafverfahren regelt bei Beschlüssen § 33a StPO die
Nachholung des rechtlichen Gehörs. Die Vorschrift ist schon bisher im
Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 76, 1837) so ausgelegt worden,
dass sie jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren
erfasst. Diese weite Auslegung ist jetzt Gesetz geworden. Nach der Neufassung
des § 33a Abs. 1 StPO ist nun entscheidend, dass der Anspruch des
Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Damit werden dem
Wortlaut nach nicht mehr nur Tatsachen und Beweisergebnisse erfasst, sondern
auch Anträge und Rechtsausführungen anderer Beteiligter, die für
die Entscheidung des Gerichts erheblich sind.
Praxishinweis: Verfahrensmäßig ist es bei der
bisherigen Regelung geblieben. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen
Gehörs ist unbefristet. Er ist nach wie vor nur zulässig, wenn der
Beschluss nicht anders anfechtbar ist.
Neuer außerordentIicher Rechtsbehelf in § 356a StPO
Das Antragsrecht aus § 356a StPO ist ein eigener
außerordentlicher Rechtsbehelf. Danach wird, wenn das Gericht bei einer
Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, das Verfahren auf Antrag durch
Beschluss in die Lage versetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand
(§ 356a S. 1 StPO). Die Voraussetzungen für den Antrag sind
denen für einen Wiedereinsetzungsantrag angeglichen. Im Einzelnen
gilt:
- Der Rechtsbehelf ist befristet. Der Antrag muss innerhalb von
einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gestellt werden (§ 356a S. 2 StPO). Die Kenntnis muss sich nur
auf die tatsächlichen Umstände beziehen (BT-Drucks. 15/3706, S.
18).
- Der Betroffene muss den Antrag begründen (§ 356a S. 2
StPO). Daran werden keine hohen Anforderungen gestellt (BT-Drucksache 15/3706,
S. 18).
- Der Betroffene muss den Zeitpunkt der Kenntniserlangung
glaubhaft machen (§ 356a S. 3 StPO).
Versetzt das Revisionsgericht das Verfahren durch Beschluss in die
Lage zurück, die vor Erlass der Entscheidung bestanden hat, entfällt
die Rechtskraft der Revisionsentscheidung, allerdings nur soweit die
Revisionsentscheidung vom Gehörsverstoß betroffen ist (BT-Drucksache
15/3706, S. 18).
Praxishinweis: Folge des Entfallens der Rechtskraft ist,
dass eine gegebenenfalls bereits begonnene Strafvollstreckung abgebrochen
werden muss. Sofern sich der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft in U-Haft
befunden hat und noch inhaftiert ist, soll der alte Haftbefehl wieder aufleben
(BT-Drucksache, a.a.O.). Richtiger dürfte es sein, dass das
Revisionsgericht zugleich mit Entscheidung über den Antrag nach §
356a StPO über die U-Haft neu/wieder entscheiden und gegebenenfalls einen
neuen Haftbefehl erlassen muss. Dabei können/müssen neue für die
U-Haft maßgebliche Umstände berücksichtigt werden. Nach §
356a S. 4 StPO i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht einen
Aufschub der Vollstreckung anordnen.
Hat die Anhörungsrüge Erfolg, muss das Revisionsgericht
neu über die Revision entscheiden und dazu vorab alle
Verfahrensbeteiligten (erneut) anhören.
Auf der nächsten Seite ist das Muster einer
Anhörungsrüge abgedruckt. Dieses Muster können Sie im
Online-Service (www.iww.de) kostenlos unter der Abruf-Nr. 043319
herunterladen.
Wichtig: In Straf- und OWi-Verfahren kann der Verteidiger
für die Anhörungsrüge keine zusätzlichen Gebühren
verlangen. Seine Tätigkeit gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG
n.F. mit zum Rechtszug und ist durch den Pauschalcharakter der jeweiligen
Verfahrensgebühr mit abgegolten (Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG bzw.
Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG). Es gilt dasselbe wie bei
Wiedereinsetzungsverfahren. Nr. 3330 VV RVG gilt nicht für Teil 4 und 5 VV
RVG.
Musterformulierung: Anhörungsrüge
An das OLG ...
In der Bußgeldsache gegen ..., Az. ... erhebe ich
gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 356a StPO die
Anhörungsrüge und beantrage,
das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 356a
StPO in den Stand vor Erlass der Entscheidung des Senats vom ... zu
versetzen.
Begründung:
Der Betroffene ist vom AG ... durch Urteil vom ... wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von ... EUR
verurteilt worden. Außerdem hat das AG gegen ihn ein Fahrverbot von ...
Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch mich am ...
Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu mit Antrag
vom ... Stellung genommen. Dieser Antrag ist dem Betroffenen nicht
gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 3 S. 1 StPO mitgeteilt
worden. Jedenfalls ist der Antrag nicht in meinem Büro eingegangen, was
ich anwaltlich versichere.
Damit hatte der Betroffene keine Gelegenheit, zum Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349
Abs. 3 S. 2 StPO, Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hätte der
Betroffene wahrgenommen und dargelegt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung
entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
nicht den Anforderungen an die Feststellungen, die die obergerichtliche
Rechtsprechung aufgestellt hat, entspricht. Das gilt insbesondere im Hinblick
auf den nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Beschluss des
Senats vom ...
Die Verwerfungsentscheidung des Senats vom ... ist bei mir im
Büro am ... eingegangen. Kopie der Entscheidung mit dem Eingangsvermerk
liegt an. Im Übrigen füge ich die eidesstattliche Versicherung meiner
Mitarbeiterin vom ... bei, in der diese den Eingang am ... eidesstattlich
versichert. Damit ist die Wochenfrist des § 79 Abs. 3 OWiG, § 356a S.
2 StPO gewahrt und zugleich der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der
Gehörsverletzung glaubhaft gemacht.
Rechtsanwalt
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