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aus "AnwaltsGebührenSpezial" 2002, 98

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Hinweis: Der Beitrag wurde im August 2001 verfasst und ist danach im Hinblick auf die neuen Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes überarbeitet worden. Danach verjährt der Pauschvergütungsanspruch jetzt nach der "normalen"/regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. von 3 Jahren. Anstelle der Unterbrechung ist die Hemmung nach § 204 BGB n.F. getreten.

Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs

von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm

I. Dauer der Verjährungsfrist

Nach allgemeiner Meinung gehört der Pauschvergütungsanspruch zu den Ansprüchen, die nach § 196 Nr. 15 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen (OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010 m.w.N.; OLG Hamm StraFo 1996, 189 = AnwBl. 1996, 478 = StraFo 1996, 189 = JurBüro 1996, 642 = NStZ 1997, 41 = m. Anm. Madert zfs 1997, 32; OLG München JurBüro 1984, 1830; OLG Jena StraFo 1997, 253 = AGS 1998, 87).

II. Streit um Beginn der Verjährungsfrist

Streit besteht jedoch darum, wann die Verjährungsfrist beginnt.

  • Von einem Teil der Obergerichte wird dazu vertreten, dass der Lauf der Verjährungsfrist des Pauschvergütungsanspruchs nach § 99 Abs. 1 BRAGO nicht vor rechtskräftigem Anschluss des Strafverfahrens beginnen könne. Der Lauf der Verjährungsfrist könne deshalb nicht eher beginnen, weil erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufgrund einer Gesamtschau beurteilt werden könne, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gegeben sind. Erst dann werde also ein etwaiger Pauschvergütungsanspruch fällig, so dass auch erst dann der Lauf der Verjährungsfrist beginnen könne (so ständige Rechtsprechung des OLG Hamm, siehe zuletzt StraFo 1996, 189 [s.o.]; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1281; OLG Jena, a.a.O.; jeweils m. w. N.). Folgt man dem, beginnt die Verjährungsfrist dann gem. §§ 201, 198 BGB mit Abschluss des Jahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
  • Demgegenüber wird von einem anderen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich (OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; KG JurBüro 1999, 26; neuerdings OLG Braunschweig JurBüro 2000, 475 = Nds.Rpfl. 2000, 175, jeweils m.w.N.). Das wird damit begründet, dass der Pauschvergütungsanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren nach § 97 BRAGO trete. Deshalb sei § 16 BRAGO anzuwenden, so dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt fällig geworden ist. Das sei aber der Abschluss der Instanz.

Die letzte Auffassung ist für den Pflichtverteidiger in der Regel ungünstiger, weil sie zu einem früheren Beginn der Verjährungsfrist führt.

Beispiel

Erstinstanzliches Urteil am 3. 12. 1999, Eintritt der Rechtskraft am 5. 5. 2000. Stellt man auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils ab, beginnt die Verjährungsfrist am 31. 12. 1999 und läuft am 31. 12. 2001 ab. Sieht man hingegen den Eintritt der Rechtskraft als maßgeblich an, hat der Lauf der Verjährungsfrist erst am 31. 12. 2000 begonnen und läuft noch bis zum 31. 12. 2002.

Diese enge Auffassung ist m.E. abzulehnen. Mit dem Abstellen auf den Abschluss der Instanz wird man nämlich dem Wesen des Pauschvergütungsanspruchs nicht gerecht. Es ist zwar zutreffend, dass der Pauschvergütungsanspruch an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren tritt. Ob das aber der Fall ist, entscheidet sich erst, wenn abschließend darüber entschieden werden kann, ob dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zusteht. Das ist aber noch nicht nach Abschluss der Instanz der Fall, sondern erst nach endgültigem Abschluss des Verfahrens, da erst dann die erforderliche Gesamtschau aller für die Bewilligung einer Pauschvergütung maßgeblichen Kriterien angestellt werden kann. In der Regel wird über einen Pauschvergütungsanspruch das Pflichtverteidigers – entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig (a.a.O.) – auch erst nach endgültigem Abschluss des Verfahrens entschieden (vgl. dazu u. a. OLG Hamm StV 1998, 616, 617 = AnwBl. 1998, 613). Für einzelne Verfahrensteile wird hingegen i. d. R. keine Pauschvergütung gewährt.

III. Folgerungen für die Praxis

Wegen der unterschiedlichen Auffassungen der Oberlandesgerichte empfiehlt es sich dringend, mit einem Pauschvergütungsantrag nicht (zu lange) zu warten, sondern ihn möglichst frühzeitig, also ggf. schon nach Abschluss der ersten Instanz, zu stellen (so auch Madert zfs 1997, 32 in der Anm. zu OLG Hamm StraFo 1996, 189 [s.o.]). Dann kann die zweijährige Verjährungsfrist (§§ 196 Nr. 15, 198, 201 BGB) nicht versäumt werden, sondern wird vielmehr durch den Antrag unterbrochen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist im Übrigen auch nicht etwa während des Festsetzungsverfahrens für die allgemeinen Pflichtverteidigergebühren gehemmt (OLG Hamm Rpfleger 1998, 38 = StraFo 1998, 35 = AnwBl. 1998, 220).

Eine frühzeitige Antragsteller empfiehlt sich besonders, wenn der Verteidiger während des Verfahrens entpflichtet worden ist. Die Verjährungsfrist des Pauschvergütungsanspruchs beginnt im Fall der Entpflichtung des Pflichtverteidigers - auch nach Meinung der Gerichte, die die o.a. weitere Auffassung vertreten, - nämlich nicht erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, sondern am Ende des Jahres, in dem der Pflichtverteidiger entpflichtet worden ist (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 253/2001 = NStZ-RR 2001, 190 = JurBüro 2001, 309). Bereits zu dem Zeitpunkt war in diesem Fall, da pauschvergütungserhöhende Tätigkeiten nicht mehr erbracht werden können, eine abschließende Beurteilung der Tätigkeit des Pflichtverteidigers möglich, so dass sein Pauschvergütungsanspruch gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist.


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