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aus ZAP Fach 24 S. 625
ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung der "ZAP" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers
Von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg
Inhalt
- Allgemeines
- Anspruchsberechtigte
- Allgemeine
Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Pauschvergütung
- Grundsätze
- Besonders
umfangreiche Strafsache
a) Allgemeines b)
Maßgeblicher Zeitraum c)
Berücksichtigung
"unnötiger" Anträge
- Besonders
schwierige Strafsache
- Vergütung nur
für das ganze Verfahren oder auch für einzelne
Verfahrensteile?
- Höhe der
Pauschvergütung
- VI. Bewilligungsverfahren
- Antrag mit Antragsmuster
- Zuständiges
Gericht
- Anhörung
und weiteres Verfahren
- Entscheidung des OLG
- Bewilligungszeitpunkt
a)
Abschluss des Verfahrens b)
Vorschuss/Abschlagszahlung c)
Verjährung
- Zahlungen des
Angeklagten
- ABC der
Pauschvergütung
Abkürzung des
Verfahrens Adhäsionsverfahren
Aktenumfang Anreise
zum Termin Ausländischer
Mandant Besondere Fähigkeiten
des Pflichtverteidigers Besprechungen Betäubungsmittelverfahren
Beweiswürdigung,
schwierige Beweisanträge,
umfangreiche Bürokosten des
Pflichtverteidigers Dolmetscher Eigene Ermittlungen des Verteidigers
Einarbeitungszeit, kurze "Einmannkanzlei" Einstellung des Verfahrens Erweitertes
Schöffengericht Fahrtzeiten Große Anzahl von
Schriftsätzen Große
Anzahl von Taten Große
Anzahl von Zeugen Große
Strafkammer Großverfahren Hauptverhandlungsdauer (Anzahl der
Tage) Hauptverhandlungsdauer
(Dauer je Tag) Höchstgebühr
Inhaftierter Angeklagter
Jugendgerichtsverfahren
Kommissarische Vernehmung
Kompensation Mehrere Verteidiger Opferbeistand (im Ermittlungsverfahren)
Persönlichkeit, schwierige, des
Angeklagten Plädoyer
Psychiatrische(s) Gutachten
Psychische Belastung des
Pflichtverteidigers/Vertreters Reisezeiten Revisionsverfahren
Schwurgerichtsverfahren
Selbstleseverfahren
Sicherungsverwahrung
Spezialrecht
Sprachliche Fähigkeiten des
Pflichtverteidigers Sprachschwierigkeiten
Strafvollstreckungssache
Tätigkeiten außerhalb der
Hauptverhandlung Taubstummer
Angeklagter/Antragsgegner Termine
außerhalb der Hauptverhandlung Terminsdauer Umfangsverfahren
Uneinsichtiger Angeklagter
Untersuchungshaft Urteilsumfang Verfahrensdauer
Vergleichsmaßstab
Vernehmungsbeistand
Vertretung des
Pflichtverteidigers Vorbereitung der
Sache Wiederaufnahmeverfahren
Wirtschaftsstrafsache
Zeitaufwand Zeugenbeistand
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
Der gerichtlich bestellte Verteidiger (im folgenden kurz:
Pflichtverteidiger) erhält für seine Tätigkeit als Verteidiger
des Angeklagten die in § 97 BRAGO bestimmte
Pflichtverteidigervergütung, die sich in der Höhe nicht
unerheblich von der vom Wahlverteidiger zu beanspruchenden Vergütung
unterscheidet, da der Pflichtverteidiger grds. nur das Vierfache der
gesetzlichen Mindestgebühr erhält. Die
Pflichtverteidigervergütung ist damit häufig im
Verhältnis zur erbrachten Leistung so gering, dass der
(Pflicht-)Verteidiger sie kaum hinnehmen kann. § 99 BRAGO
ermöglicht es ihm deshalb, eine Pauschvergütung zu beantragen,
die dann in ihrer Höhe sogar die Höchstgebühren eines
Wahlanwalts übersteigen kann (s. u. a. OLG Karlsruhe
StV 1990, 367 mit Anm. SOMMERMEYER; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268;
SCHMIDT/BALDUS, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und
Bußgeldsachen, 4. Aufl., 1993, Rn. 217 m. w. N. aus
der Rspr. [im folgenden zitiert: SCHMIDT/BALDUS, Rn.]). Diese Möglichkeit
soll grds. gewährleisten, dass der Rechtsanwalt sich auch einem
Pflichtmandat mit dem gebotenen, oft sehr erheblichen Zeitaufwand widmen kann,
ohne gewichtige wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Sie
soll zudem verhindern, dass der Pflichtverteidiger im Verhältnis zu seiner
Vergütung unzumutbar belastet wird (BVerfGE 68, 237, 255; HARTMANN,
Kostengesetze, 28. Aufl., 1999, § 99 BRAGO Rn. 2 [im
folgenden zitiert: HARTMANN, § 99 BRAGO Rn.]; HERRMANN, in:
Becksches Formularbuch für den Strafverteidiger, 3. Aufl., 1998, S.
1093 Ziff. 1 [im folgenden zitiert: BECK-HERRMANN, S.]).
Durch die Gewährung einer Pauschvergütung wird der
Pflichtverteidiger damit zwar in einem bestimmten Rahmen wenigstens im
Ansatz für seine Verteidigertätigkeit (angemessen [?])
entlohnt, da er aber im Zweifel auch über die Pauschvergütung eine
kostendeckende Vergütung immer noch nicht erhält (vgl. dazu
SCHMIDT/BALDUS, a. a. O., mit Hinweis auf HANNOVER StV 1981,
487 ff.; s. auch III, 1), ist zweifelhaft, ob
die Vorschrift des § 99 BRAGO geeignet ist, dem Pflichtverteidiger
die für die Verteidigung notwendige Zeit zu verschaffen.
Inhaltsverzeichnis
II. Anspruchsberechtigte
Nach § 99 Abs. 1 BRAGO steht die
Pauschvergütung dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zu. Das ist
nicht nur der einem Angeklagten gem. § 140 StPO beigeordnete
Pflichtverteidiger, sondern nach § 102 BRAGO, der auf
§ 99 BRAGO verweist, auch der Rechtsanwalt, der dem
Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Verletzten im
Klageerzwingungsverfahren oder der als Vernehmungsbeistand nach
§ 68b StPO beigeordnet worden ist (s. auch unter
"Vernehmungsbeistand").
§ 99 BRAGO ist nach § 107 Abs. 2 BRAGO
ferner anwendbar für den in einer Auslieferungssache beigeordneten
Rechtsanwalt, nach § 112 Abs. 4 BRAGO in den gerichtlichen
Verfahren bei Freiheitsentziehungen und schließlich nach § 113
Abs. 1 BRAGO in bestimmten Verfahren vor den Verfassungsgerichten.
Für den Wahlverteidiger, den frei gewählten
Anwalt eines Privatklägers oder Nebenklägers oder den im
Klageerzwingungsverfahren frei gewählten Anwalt gilt § 99
BRAGO nicht, und zwar auch nicht entsprechend (OLG Hamm AnwBl. 1989,
686 = MDR 1989, 568). Diese haben nämlich die Möglichkeit,
innerhalb des Gebührenrahmens der §§ 83 ff. BRAGO gem.
§ 12 BRAGO die nach ihrer Ansicht angemessene Gebühr selbst zu
bestimmen oder die Übernahme der Verteidigung/des Mandats von einer
Honorarvereinbarung i. S. d. § 3 BRAGO abhängig zu
machen (BECK-HERRMANN, S. 1094 Ziff. 2). Einen Erstattungsanspruch
hat der Wahlverteidiger nach h. M. aber nur in Höhe der gesetzlichen
Gebühren, zu denen die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
nicht zählt (HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 2
m. w. N.). § 99 BRAGO wird schließlich ebenfalls
nicht angewendet auf den zum Pflichtverteidiger bestellten Referendar
(OLG Hamburg JurBüro 1989, 208 = Rpfleger 1988, 548).
Inhaltsverzeichnis
III. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Pauschvergütung
1. Grundsätze
Allgemein wird die ungenügende Vergütung in
Pflichtverteidigungssachen als "Opfer" der Anwaltschaft angesehen (OLG
Hamburg MDR 1987, 607 = JurBüro 1987, 722; vgl. dazu auch OLG Koblenz
StraFo 1997, 320;
SCHMIDT/BALDUS, Rn. 218; BECK-HERRMANN, S. 1093 Ziff. 1
m. w. N.). Auch das BVerfG hält gewisse finanzielle
Einbußen zugunsten des Gemeinwohls für zulässig (vgl. BVerfGE
68, 237, 245, 255). Aus seiner Rspr. dürfte allerdings kaum abzuleiten
sein, dass eine kostendeckende Vergütung des Pflichtverteidigers nicht
erforderlich sein soll (so aber OLG Düsseldorf AGS 1999, 71; OLG
Bamberg JurBüro 1992, 327; OLG Bremen
StraFo 2000, 323; s.
dazu insbesondere BVerfG AGS 2001, 51). Diese Rspr. der OLG wird in der
Lit. m. E. zu Recht heftig kritisiert (s. u. a.
SCHMIDT/BALDUS, a. a. O.; BECK-HERRMANN, S. 1093 Ziff. 1;
GEROLD/SCHMIDT/V. EICKEN/MADERT, BRAGO, 14. Aufl., 1999, § 99
Rn. 10 [im folgenden zitiert: GEROLD u. a.; § 99 Rn.];
MADERT, Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.,
1998, Rn. 92; MARBERTH
StraFo 1997, 225,
228; auch HANNOVER, StV 1981, 487). Sie lässt sich insbesondere nicht
mit der bereits erwähnten Entscheidung des BVerfG (vgl. BVerfGE 68, 237,
245, 255) rechtfertigen. Zutreffend wird nämlich darauf hingewiesen, dass
das BVerfG an anderer Stelle eine "angemessene Entschädigung" für die
im öffentlichen Interesse liegende berufliche Inanspruchnahme des
Bürgers gefordert hat (BVerfGE 54, 251, 271 [betreffend Entschädigung
eines Rechtsanwalts als Berufsvormund]) bzw. einen "annähernd
kostendeckenden Gebührenrahmen" als erforderlich angesehen hat, wenn der
Zwang, im öffentlichen Interesse liegende berufliche Leistungen zu
erbringen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen soll
(BVerfGE 47, 285, 325 [betreffend Gebührenermäßigungsregelung
bei Tätigkeiten der Notare]). Deshalb wird, wenn schon keine
vollständig kostendeckende Pauschvergütung bewilligt wird,
§ 99 BRAGO wenigstens so angewendet werden müssen, dass der
bestellte Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung zumindest
nicht unzumutbar belastetet wird (HARTMANN, § 99 BRAGO
Rn. 3; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14 m. w. N.; s. auch BVerfG
AGS 2001, 51; OLG Hamm StV 1998, 616 = AGS 1998, 142 = Rpfleger
1998, 487 = AnwBl. 1998, 613 [betreffend Vorschuss]).
Bis zur Änderung der Vorschrift des § 99 BRAGO
durch das KostÄndG 1975 war Voraussetzung für die Bewilligung einer
Pauschvergütung, dass der Pflichtverteidiger in einer
"außergewöhnlich" umfangreichen oder schwierigen Strafsache
tätig werden musste. Um zu erreichen, dass Pauschvergütungen
großzügiger bewilligt werden, hat der Gesetzgeber durch das
KostÄndG 1975 diese Voraussetzung in "besonders"
abgemildert. Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 99
Abs. 1 BRAGO jetzt davon abhängig, dass der Pflichtverteidiger in
einer besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Strafsache tätig
geworden ist, so dass die bis dahin ergangene Rspr. zu § 99
Abs. 1 BRAGO im Zweifel nur noch in beschränktem Umfang herangezogen
werden kann (SCHMIDT/BALDUS, Rn. 220; s. auch v.EICKEN/MADERT
NJW 1998, 2402, 2406, die darauf hinweisen, dass, obwohl nach der
Gesetzesänderung mehr als 20 Jahre vergangen sind, die OLG die
Anforderungen an § 99 BRAGO immer noch so hoch stellen, als ob das
Merkmal "außergewöhnlich" doch noch im Gesetz stünde).
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Hinweis:
Als "Faustregel" wird man jedoch davon ausgehen
können, dass all die Verfahren, die schon nach altem Recht als
"außergewöhnlich" angesehen worden sind, auch nach neuem Recht als
"besonders" i. S. v. § 99 Abs. 1 BRAGO zu beurteilen
sind. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 BRAGO gilt aber weiterhin
weder für durchschnittliche noch für nur geringfügig
überdurchschnittliche Verfahren (GEROLD u. a., § 99
Rn. 2). |
Das Merkmal "besonders" bedeutet "anders als
gewöhnlich" (SCHMIDT/BALDUS, Rn. 220), wobei sowohl für die
Beurteilung des Umfangs als auch für die der Schwierigkeit der Sache die
Grundsätze zu § 12 BRAGO gelten (SCHMIDT/BALDUS,
a. a. O.). Bei der Beurteilung der Sache unberücksichtigt bleibt
aber die Bedeutung der Angelegenheit, sowohl für den Mandanten, als auch
für die Allgemeinheit (SCHMIDT/BALDUS, Rn. 219 m. w. N.;
BECK-HERRMANN, S. 1102 Ziff. 23).
Inhaltsverzeichnis
Nicht erforderlich ist, dass die Strafsache besonders
umfangreich und besonders schwierig ist. Es genügt, wenn
eine der beiden Voraussetzungen vorliegt (allgemeine Meinung; s. u. a.
BECK-HERRMANN, S. 1093 Ziff. 1 m. w. N.; OLG Hamm
MDR 1991, 1206; OLG Karlsruhe AnwBl. 1978, 358). Ist keines der in
§ 99 Abs. 1 BRAGO genannten Merkmale für sich allein
erfüllt, bedingen jedoch Umfang und Schwierigkeit in ihrer
Gesamtheit eine besondere Inanspruchnahme und Mühewaltung des
Pflichtverteidigers, so kann dies dann die Bewilligung einer
Pauschvergütung rechtfertigen (GEROLD u. a., § 99
Rn. 2; OLG München AnwBl. 1976, 178 = JurBüro 1976, 638 =
MDR 1976, 689; BECK-HERRMANN, a. a. O.). Beide
Gesichtspunkte sind gleich zu bewerten, das Gesetz unterscheidet
hinsichtlich der Wertigkeit nicht (BECK-HERRMANN, S. 1102 Ziff. 23
m. w. N.; unzutreffend daher die a. A. von OLG Köln NJW
1964, 1334 und HANSENS, BRAGO, 8. Aufl., 1995, § 99 Rn. 5
[im folgenden zitiert: HANSENS, § 99 Rn.]). Allgemein ist für
die Bewilligung einer Pauschvergütung schließlich noch darauf
hinzuweisen, dass für die Gewährung Billigkeitserwägungen
grds. unerheblich sind, da es sich um einen gesetzlich geregelten
Anspruch des Pflichtverteidigers handelt (SCHMIDT/BALDUS, Rn. 221;
a. A. OLG Hamburg StV 1991, 120 mit abl. Anm. ZACZYK = JurBüro
1990, 354 = MDR 1990, 272; OLG Düsseldorf AGS 1999, 71, das eine
Pauschvergütung dann nicht bewilligen will, wenn die gesetzliche
Gebühr einen angemessenen und ausreichenden Ausgleich für die
anwaltliche Tätigkeit darstellt).
Inhaltsverzeichnis
2. Besonders umfangreiche Strafsache
a) Allgemeines
Für die Frage, ob es sich um eine besonders umfangreiche
Sache i. S. d. § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, ist auf den
zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Pflichtverteidiger auf die Sache
verwenden muß. Danach ist eine Strafsache dann besonders umfangreich,
wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über
dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat
(SCHMIDT/BALDUS, Rn. 222 m. w. N.; BECK-HERRMANN, S. 1099
Ziff. 17; GEROLD u. a., Rn. 3; MARBERTH
StraFo 1997,
228; aus der Rspr. u. a. OLG Koblenz NStZ 1988, 371).
Vergleichsmaßstab sind nur gleichartige Verfahren, also
z. B. für eine "besonders umfangreiche" Schwurgerichtssache die
normalen Schwurgerichtsverfahren oder für eine Sache vor dem erweiterten
Schöffengericht die Sachen, die normaler Weise vor dem erweiterten
Schöffengericht verhandelt werden (BGH Rpfleger 1996, 169; NStZ 1997,
98 [K]; OLG Hamm JurBüro 1999, 194
= Rpfleger 1999, 235; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München
AnwBl. 1976, 178; GEROLD u. a., § 99, Rn. 3; BECK-HERRMANN,
S. 1099 Ziff. 17; krit. BRIESKE, StrafPrax, § 22
Rn. 126). Ist das Verfahren an ein höheres Gericht verwiesen worden,
findet § 14 BRAGO sinngemäß Anwendung. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt
überhaupt in dem Verfahren vor dem übernehmenden Gericht tätig
geworden ist (OLG Hamm,
a. a. O.). Ist das nicht der Fall, bleibt es bei dem für das
niedrigere Gericht geltenden Vergleichsmaßstab.
Der besondere Umfang einer Strafsache wird z. B.
bestimmt (s. dazu u. a. auch BECK-HERRMANN, S. 1099 f.;
MARBERTH, StraFo 1997, 228; wegen der Einzelheiten s. im "ABC" unter den jeweiligen
Stichwörtern) durch die Anzahl und die Dauer der
Hauptverhandlungstermine und deren zeitlicher Abfolge, die Anzahl und
Dauer von Besuchen in der Haftanstalt, die Wahrnehmung von ggf.
auswärtigen Beweisterminen und ggf. auch die vom Verteidiger
aufgewendeten Fahrtzeiten (str., s. im "ABC" unter "Fahrtzeiten"), die Anzahl und den Umfang von
Einlassungen und Schriftsätzen, den Umfang der Anklage und der
Gerichtsakten, die Vorbereitung und die Auswertung der
Hauptverhandlungstermine, insbesondere auch durch (Vor-)Besprechungen
mit (Mit-)Verteidigern, die Vorbereitung des Plädoyers, die Anzahl der
vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie ggf. auch die Dauer des
Verfahrens über möglicherweise mehrere Jahre (OLG Zweibrücken
StV 1991, 123).
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis:
In der Rspr. werden zunehmend zwei Umstände als
Kriterien für die Bewilligung einer Pauschvergütung
(mit)herausgestellt:
- Einmal handelt es sich um den Aspekt, dass der
Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung
beigeordnet worden ist und er sich daher kurzfristig in ggf. umfangreiches
Akten- und Beiaktenmaterial hat einarbeiten müssen (OLG Hamm StraFo 2000, 251 =
JurBüro 2000, 250 = ZAP EN-Nr. 431/2000). Das gilt natürlich
besonders, wenn die Beiakten einen Umfang von rund 600.000 Seiten hatten (OLG Hamm StraFo 2000, 285 = ZAP
EN-Nr. 461/2000 = NStZ 2000, 555 = wistra 2000, 398).
- Ein weiteres Kriterium sind die Tätigkeiten,
die der Pflichtverteidiger ggf. aufgebracht hat, um das Verfahren
abzukürzen. Auch diese sind bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung zu berücksichtigen (OLG Hamm StraFo 2000, 214 =
StV 2000, 442). Das kann dann dazu führen, dass in einem
amtsgerichtlichen Verfahren, in dem die Hauptverhandlung nur (noch)
1 Stunde und 5 Minuten gedauert hat, wegen zahlreicher im Vorfeld
geführter Besprechungen des Pflichtverteidigers mit Verfahrensbeteiligten
eine Pauschvergütung bewilligt wird (OLG Hamm, a. a. O.).
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Bei weniger komplexen und schwierigen Verfahren wird von den OLG
i. d. R. bei der Beurteilung des Verfahrens wesentlich noch
auf die Dauer der Hauptverhandlungstermine abgestellt, während bei
komplexen und umfangreichen Verfahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
das gesamte Verfahren und der notwendige Arbeitsaufwand des Verteidigers
beurteilt wird (OLG Jena StraFo 1999, 323). In diese Beurteilung fließt dann
auch ggf. der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ein (OLG Jena,
a. a. O.). Bei der (Gesamt-)Beurteilung ist nach Auffassung des OLG
Hamm z. B. die Anzahl der Hauptverhandlungstage nur ein
Kriterium für die Gewährung einer Pauschvergütung (OLG Hamm BRAGO professionell 2000, 128 =
ZAP
EN-Nr. 588/2000). A. A. scheint insoweit das OLG Brandenburg zu sein
(OLG Brandenburg StV 1998, 92 = AGS 1998, 87). Nach seiner Ansicht
sollen zwar einerseits (allein [?]) schon fünf Hauptverhandlungstage den
"besonderen Umfang" des Verfahrens begründen, andererseits nimmt es dann
aber auch eine Gesamtabwägung vor (vgl. dazu auch
OLG Hamm, a. a. O.).
Inhaltsverzeichnis
b) Maßgeblicher
Zeitraum
Maßgeblicher Zeitraum für die Prüfung, ob eine
Gebühr nach § 99 Abs. 1 BRAGO erforderlich ist, ist nur der
Zeitraum seit Beginn der Bestellung des Pflichtverteidigers bis
zum Ende der Beiordnung (s. OLG Hamm AnwBl. 1998, 614 = AGS 1998, 139
m. Anm. MADERT [nicht berücksichtigt werden nach einer gem.
§ 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens noch in
Zusammenhang mit Entschädigungsfragen erbrachte Tätigkeiten]). Das
ist in Rspr. und Lit. unbestritten (vgl. z. B. HARTMANN, § 99
BRAGO Rn. 6; OLG Bamberg JurBüro 1977, 1103; OLG Düsseldorf
AnwBl 1992, 402 = JurBüro 1992, 609; OLG Hamburg MDR 1990, 273;
OLG Hamm JurBüro 1966, 956; AnwBl. 1997, 339; KG Rpfleger 1994, 226
jeweils m. w. N.; zweifelnd OLG Karlsruhe JurBüro 1975,
487).
Davon wird in der Lit. und der Rspr. zunehmend jedoch hinsichtlich
des Beginns teilweise unter Hinweis auf § 97 Abs. 3 BRAGO
eine Ausnahme gemacht für die Tätigkeiten, die der (später) als
Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als
Wahlverteidiger erbracht hat (HARTMANN, a. a. O.; offenbar auch
BECK-HERRMANN, S. 1098 Ziff. 15; KG StV 1997, 425 [Ls.]; OLG
Jena StV 2000, 94; OLG Oldenburg StV 2000, 443 [Ls.]; OLG
Düsseldorf NStZ-RR 2001, 158; OLG Saarbrücken NStZ-RR 1997, 256 =
JurBüro 1997, 361; s. aber auch KG, a. a. O.; s. auch OLG
Stuttgart JurBüro 1999, 415 = Rpfleger 1999, 412 = AGS 2000, 109
[allerdings nur für die 1. Instanz]; jetzt auch
OLG Hamm, Beschl. v.
17. 5. 2001 - 2 (s) Sbd. 6 - 72/01, http://www.burhoff.de). Diese
werden bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" mitherangezogen. Dies ist
aber nicht unbestritten. Ein Teil der OLG bezieht die in § 97
Abs. 3 BRAGO vorgesehene Rückwirkung nämlich nur auf die
eigentliche Pflichtverteidigergebühr und nicht auch auf die
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO; die Vorschrift des
§ 97 Abs. 3 gewähre auch nach den Änderungen
durch das KostÄndG 1994 keine Zusatzgebühr (so die
frühere Rspr. des OLG Hamm, zuletzt AGS 2000, 131 = ZAP
EN-Nr. 524/2000; OLG Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 = Rpfleger 1997,
451; OLG Koblenz StV 1997, 426 =
StraFo 1997, 255 =
AnwBl. 1997, 625 = JurBüro 1997, 530; OLG München StV 1997, 427;
ebenfalls a. A. schon zum alten Recht SCHMIDT/BALDUS, Rn. 260; wohl
auch MARBERTH StraFo
1997, 228). Nach dieser Auffassung bleiben die noch als Wahlverteidiger
erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung der Pauschvergütung dann
außer Betracht.
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis/Tipp:
Wegen dieses Meinungsstreits in Rspr. und Lit. ist es
m. E. dringend zu empfehlen, dass der (Wahl-)Verteidiger seine
Pflichtverteidigerbestellung so früh wie möglich
beantragt. Tut er das nicht, muß er sich später in
Zusammenhang mit der Beantragung einer Pauschvergütung ggf. vorhalten
lassen, dass die von ihm während der Wahlverteidigerzeit erbrachten
Tätigkeiten unberücksichtigt zu bleiben haben, da sie vor der
Bestellung zum Pflichtverteidiger erbracht wurden (s. die Nachweise
a. a. O. und die Fallgestaltung bei
OLG Hamm BRAGO professionell 2000,
127; sowie Beschl. v.
6. 10. 2000 2 (s) Sbd. 6-168/00). Zudem wird, wenn
Staatsanwaltschaft oder das Gericht einem frühzeitigen Beiordnungsantrag
des (Wahl-)Verteidigers nicht nachkommen und der Pflichtverteidiger wegen
Versäumnissen der Justizbehörden erst später, z. B. im
Hauptverfahren, beigeordnet wird, in der Rspr. die Möglichkeit einer
fiktiven Beiordnung des Pflichtverteidigers für den (frühen)
Zeitpunkt der Antragstellung erörtert und der Pflichtverteidiger dann so
gestellt, als wäre er rechtzeitig beigeordnet worden (aus neuerer Zeit s.
OLG Hamm StV 1997, 426 =
StraFo 1997, 159
= NStZ-RR 1997, 223 = JurBüro 1997, 362 = AGS 1999, 28 =
ZAP EN-Nr. 392/97;
zustimmend MARBERTH StraFo 1997, 229). Je eher also die Beiordnung als
Pflichtverteidiger beantragt wird, desto mehr der noch als Wahlverteidiger
erbrachten Tätigkeiten sind bei der Bewilligung einer Pauschvergütung
ggf. zu berücksichtigen. |
Der Verteidiger sollte auch nicht versäumen, an die
Erledigung seines Beiordnungsantrags zu erinnern. Unterlässt er
dies, gilt nämlich ggf. wieder der Grundsatz, dass für die
Bewilligung einer Pauschvergütung nur die Tätigkeiten
berücksichtigt werden, die der Verteidiger nach der Zeit seiner
gerichtlichen Beiordnung erbracht hat (OLG Karlsruhe AnwBl. 1997, 571
[s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
c) Berücksichtigung "unnötiger"
Anträge?
Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die Frage, ob
für die Beurteilung des Umfangs des Strafverfahrens der Zeitaufwand
für umfangreiche Verfahrens- und/oder Beweisanträge, die aus der
Sicht des Gerichts "unnötig" waren oder nur der
Verfahrensverzögerung dienten, zu berücksichtigen ist. Diese
Frage wird von der wohl h. M. in der Rspr. verneint (vgl.
OLG Hamburg JurBüro 1988, 598 = MDR 1988, 254; StV 1991, 120
[s. o.]; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14; NStZ 1996, 443 mit Anm. WIDMAIER =
StraFo 1997, 157
m. Anm. MARBERTH; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 721; s. auch die Nachw. bei
HANNOVER StV 1981, 498), in der Lit. jedoch bejaht (vgl. u. a.
SCHMIDT/BALDUS, Rn. 225; EISENBERG/CLASSEN NJW 1990, 1021; MARBERTH
StraFo 1997, 229;
THOMAS, in: Pflichtverteidigung und Rechtsstaat, herausgegeben von der AG
Strafrecht des DAV, S. 66 f; WIDMAIER, Anm. zu OLG Schleswig
NStZ 1996, 443; ZACZYK StV 1991, 122 in Anm. zu OLG Hamburg,
a. a. O.).
Inhaltsverzeichnis
M. E. dürfte der Literaturmeinung der
Vorzug zu geben sein (so jetzt
auch OLG Hamm, Beschl. v. 28. 11. 2000, 2 (s) Sbd. 6-202/2000 =
http://www.burhoff.de = ZAP EN-Nr. 63/2001 zur Frage der Angemessenheit einer
größeren Anzahl von Besuchen des Verteidigers in der JVA). Folgt man
nämlich der (strengen) Rspr., besteht die Gefahr, dass der
Pflichtverteidiger über die Möglichkeit der Versagung einer
Pauschvergütung in seiner Verteidigungsstrategie beeinflusst wird. Auch
wird man in einem der Hauptverhandlung nachfolgenden
Kostenfestsetzungsverfahren kaum das Verteidigerverhalten im Prozess beurteilen
können und dürfen. Es ist zudem nicht Aufgabe der mit der
Bewilligung einer Pauschvergütung befassten Richter, nachträglich zu
beurteilen, ob vom Verteidiger i. d. R. im Interesse des Mandanten
gestellte Anträge unnötig waren und/oder nur der
Verfahrensverzögerung gedient haben (THOMAS, a. a. O.). Das
bedeutet natürlich nicht, dass dem Verteidiger über eine
Pauschvergütung jedes Verteidigungsverhalten "honoriert" wird. Die
Grenze ist m. E. dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener
und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (so in etwa auch
ZACZYK, a. a. O.; s. auch OLG
Hamm, a. a. O. [erkennbarer Missbrauch]), der darüber hinaus
erbrachte Zeitaufwand bleibt unberücksichtigt (s. dazu OLG Schleswig
SchlHA 1987, 14). Ob diese Grenze überschritten ist, ist m. E. daran
zu erkennen, ob das Gericht über die als unzulässig und
verfahrensverzögernd empfundenen Anträge in der Hauptverhandlung
durch Beschluss, z. B. nach § 244 Abs. 3 StPO, entschieden
hat (so auch SCHMIDT/BALDUS, Rn. 225).
Inhaltsverzeichnis
3. Besonders schwierige
Strafsache
Eine besonders schwierige Strafsache ist gegeben, wenn die Sache
aus besonderen Gründen sei es aus rechtlichen, sei es aus
tatsächlichen über das Normalmaß hinaus
verwickelt ist. Auch hier muß die Schwierigkeit erheblich
sein, so dass es nicht ausreicht, dass die Sache etwas verwickelter als
üblich ist (GEROLD u. a., § 99 Rn. 4).
Als allgemeiner Anhaltspunkt für die Schwierigkeit
einer Sache kann man auf die (Urteils-) Frist, die das Gericht zur
Fertigstellung des schriftlichen Urteils benötigte, abstellen. Für
tatsächliche Schwierigkeiten kann insbesondere sprechen, wenn das
schriftliche Urteil eine umfangreiche, schwierige Beweiswürdigung
enthält, da man daraus ableiten kann, dass sich der Pflichtverteidiger
auch in der Hauptverhandlung mit diesen Beweisen hat besonders
auseinandersetzen müssen. Ein Indiz für ein "besonders schwieriges"
Verfahren ist es auch, wenn dem Angeklagten der Pflichtverteidiger nach
§ 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage beigeordnet worden ist (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 =
ZAP
EN-Nr. 609/98).
Inhaltsverzeichnis
Als weitere Kriterien für eine Pauschvergütung
wegen besonderer Schwierigkeit können in Betracht kommen (wegen weiterer
Einzelheiten s. im "ABC" bei
VIII.):
- Patentrechtliche Fragen können eine Sache
"besonders schwierig" machen (OLG Hamm StV 1998, 614 [s. o.]),
- Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtverteidiger sich
(besondere) Kenntnisse im Umweltrecht verschaffen muß (HARTMANN,
§ 99 BRAGO Rn. 14 m. w. N.)
- ggf. sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit
dem Angeklagten,
- eine schwierige Beweislage, wenn z. B. im Verfahren
Indizien im Vordergrund stehen, zu denen umfangreiche Gutachten eingeholt
worden sind (s. z. B. OLG Hamm StV 1998, 612 betr. Verfahren wegen
sexuellen Missbrauchs; OLG Bremen JurBüro 1975, 1222),
- der widersprechende Gutachten bezüglich der
Schuldfähigkeit und der möglichen Wiederholungsgefahr vorliegen (OLG
Nürnberg StV 2000, 441),
- eine schwierige Persönlichkeit des Angeklagten
(GEROLD u. a., § 99 Rn. 5 m. w. N.),
- sowie Kenntnisse des ausländischen Rechts
(BayObLG AnwBl 1987, 619 = JurBüro 1988, 479 = MDR 1987, 870; OLG
Nürnberg, a. a. O.).
- Zur Annahme von besonderer Schwierigkeit soll es auch
führen, wenn der Verteidiger erst kurz vor Beginn der
Hauptverhandlung bestellt wird (OLG Karlsruhe
StraFo 1997,
319; OLG München JurBüro 1981, 462; OLG Zweibrücken
StV 1991, 123). Das ist m. E. zweifelhaft, da der besondere
Zeitaufwand für die kurzfristige Vorbereitung der HV eher zur Bejahung des
"besonderen Umfangs" führt.
- Auch kann eine (erforderliche) hohe Anzahl der
notwendigen Besuche bei einem inhaftierten Mandanten für die
Bejahung der Schwierigkeit der Sache Bedeutung haben (OLG Nürnberg,
a. a. O.).
- Wenn der Pflichtverteidiger einem Zeugen als
Zeugenbeistand beigeordnet ist, kann sich die besondere Schwierigkeit
schließlich aus der gesamten, für den Zeugen bedrohlichen
Verfahrenssituation ergeben sowie ggf. aus einer starken Sicherung des Zeugen,
wenn dieser sich z. B. in einem sog. Zeugenschutzprogramm befindet (OLG Hamm StraFo 2001, 107 =
JurBüro 2001, 134; ähnlich
Beschl. v. 11. 1. 2001, 2 (s) Sbd. 6-219, 220/2000 =
http://www.burhoff.de).
- Das OLG Dresden hat endlich in einem amtsgerichtlichen
Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, in dem der Rechtsanwalt dem
minderjährigen Tatopfer beigeordnet worden war, die "besondere
Schwierigkeit" damit bejaht, dass der Rechtsanwalt eine Minderjährige zu
vertreten hatte, auf deren Aussage es im Hinblick auf den vom Angeklagten
bestrittenen Tatvorwurf ankam (OLG Dresden AGS 2000, 109).
Inhaltsverzeichnis
|
Hinweis:
In der Praxis werden die Vorsitzenden der (Tat-)Gerichte um
eine Beurteilung der Schwierigkeit des Verfahrens gebeten. Das OLG wird sich
bei seiner Antwort auf die Frage, ob es sich um ein "besonders schwieriges"
Verfahren i. S. von § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat, der
vom Vorsitzenden des Gerichts abgegebenen
Einschätzung grds. anschließen, da dieser wegen seiner
besonderen Sachnähe er hat das Verfahren geführt dies
i. d. R. am besten beurteilen kann (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416
[s. o.]; JurBüro 1999,
194). Ist die Einschätzung allerdings nach der Aktenlage nicht
nachvollziehbar, kommt ein Anschluss nicht in Betracht (OLG Hamm, a. a. O.). |
Inhaltsverzeichnis
Einer besonderen Erwähnung bedürfen
Schwurgerichtsverfahren. Gerade in diesen wird von Pflichtverteidigern
häufig unter Hinweis auf die "besondere Schwierigkeit" eine
Pauschvergütung beantragt. Das wird dann meist damit begründet, dass
verschiedene Sachverständigengutachten vorgelegen hätten, die der
Verteidiger habe auswerten müssen usw. So "leicht" wird in
Schwurgerichtsverfahren eine Beurteilung des Verfahrens als "besonders
schwierig" nicht zu erreichen sein. Denn in diesem Zusammenhang darf nicht
übersehen werden, dass der Gesetzgeber dem i. d. R. höheren
Schwierigkeitsgrad von Schwurgerichtssachen bereits durch erheblich höhere
gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer
großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Würde
man das unberücksichtigt lassen, wäre jedes vor dem Schwurgericht
verhandelte Verfahren "besonders schwierig" mit der Folge, dass in allen
Schwurgerichtsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu
gewähren wäre (s. a. OLG
Hamm StraFo 2000,
286 = ZAP
EN-Nr. 557/2000).
Inhaltsverzeichnis
IV. Vergütung nur für das ganze
Verfahren oder auch für einzelne Verfahrensteile?
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 BRAGO kann eine
Pauschvergütung für das ganze Verfahren oder für einzelne Teile
des Verfahrens bewilligt werden. In der Praxis wird i. d. R.
die Pauschvergütung nach Instanzen getrennt, zumal die
Tätigkeit in den einzelnen Instanzen verschieden schwierig und umfangreich
sein kann. Grds. könnte nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1
BRAGO zwar auch innerhalb einer Instanz die Vergütung für einen
einzelnen Verfahrensabschnitt bewilligt werden (GEROLD u. a.,
§ 99 Rn. 7 m. w. N.; BECK-HERRMANN, S. 1095
Ziff. 6, S. 1098 Ziff. 16; a. A. OLG Hamburg JurBüro
1989, 1556 m. Anm. MÜMMLER; OLG Koblenz JurBüro 1993, 607 [für
einzelne Verhandlungstage innerhalb der Hauptverhandlung]). Von den OLG wird so
jedoch meist nur verfahren, wenn der Pflichtverteidiger aus dem Verfahren
endgültig ausscheidet (OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392;
MDR 1991, 1000; JurBüro 1993, 538 m. Anm. MÜMMLER =
MDR 1993, 1133; siehe auch KG, Beschl. v. 5. 2. 2001 - 4 ARs
75/00 = www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/4ARs
75-00.htm). Das dürfte auch zutreffend sein. Denn nur dann ist die
erforderliche Gesamtschau der vom Verteidiger erbrachten
Tätigkeiten möglich (zur erforderlichen Gesamtschau s. auch OLG Jena
StraFo 1999, 323).
Diese kann nämlich dazu führen, dass eine überdurchschnittliche
Beanspruchung des Pflichtverteidigers in einem Verfahrensabschnitt durch seine
weitere Tätigkeit im Verfahrensablauf mit geringerem Arbeits- und
Zeitaufwand ausgeglichen wird. Diese Betrachtungsweise findet im übrigen
ihre Rechtfertigung in dem Charakter der Pauschvergütung als eine
Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts (OLG Hamm
StraFo 1996, 158
[betr. Vorschussantrag]; StraFo 1997, 286).
Inhaltsverzeichnis
V. Höhe der
Pauschvergütung
Liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO
vor, erhält der Pflichtverteidiger nicht erhöhte Gebühren
für einzelne Tätigkeiten oder Verfahrensteile. Vielmehr wird ein
Pauschbetrag festgesetzt, der an die Stelle der
gesetzlichen Gebühren tritt (OLG Koblenz JurBüro 2000, 251 =
NStZ-RR 2000, 128) und durch den die gesamte Tätigkeit des
Verteidigers abgegolten werden soll, wobei Zeitaufwand und Schwierigkeit der
Tätigkeit des Pflichtverteidigers angemessen zu berücksichtigen sind
(OLG Jena, a. a. O.).
Inhaltsverzeichnis
|
Hinweis:
Für die Bemessung der Pauschvergütung gibt es
keine einheitlichen Richtlinien (s. SCHMIDT/BALDUS,
Rn. 230 m. w. N.; MARBERTH
StraFo 1997, 229),
zum Teil wird eine Schematisierung sogar vollständig abgelehnt (OLG
Hamburg MDR 1987, 607 [s. o.]; StV 1991, 120 [s. o.]). Eine
gewisse Vereinheitlichung haben das OLG Schleswig (OLG Schleswig JurBüro
1986, 197 = SchlHA 1985, 184; SchlHA 1995, 38; zuletzt
StraFo 1998, 393) und
das OLG Celle (OLG Celle StraFo 1995, 28; dazu auch BECK-HERRMANN, S. 1108) zu
erreichen versucht, indem sie bestimmte Leitlinien bzw. Grundsätze
für die Festsetzung der Pauschvergütung aufgestellt und
veröffentlicht haben. Das OLG Köln arbeitet zumindest in
Großverfahren mit Regelsätzen (OLG Köln NJW 1966, 1281;
die Sätze sind an die heutigen Verhältnisse anzupassen [BRIESKE,
StrafPrax, § 22 Rn. 120 in Fn. 130), auch die OLG Dresden
und Brandenburg verfahren nach einem bestimmten Raster (s. z. B. OLG
Brandenburg StV 1998, 92 m. w. N. und OLG Dresden, z. B. StV
1998, 619 = NStZ-RR 1998, 320 m. w. N.). Es wäre
wünschenswert, wenn mehr OLG im Interesse einer Vereinheitlichung
und Vereinfachung der Bemessung von Pauschvergütungen ihre
Bewertungsmaßstäbe offen legen würden. |
Inhaltsverzeichnis
Soweit Richtlinien nicht vorliegen, ist es für den
Pflichtverteidiger schwer, ein System bei der Gewährung von
Pauschvergütung zu erkennen. I. d. R. werden von den OLG
der Pauschvergütungsbewilligung gestaffelte Beträge, die von der
jeweiligen Sitzungsdauer abhängig sind, zugrunde gelegt (s. z. B. OLG
Köln StraFo 1995, 27 und auch die o. a. Richtlinien
des OLG Schleswig bzw. des OLG Celle, a. a. O.). SCHMIDT/BALDUS
(Rn. 231 ff.) nennt vier Tätigkeitsfelder (vorbereitendes
Verfahren, Hauptverhandlungstermine, Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren,
Vorbereitung des Plädoyers), für die nach seiner Ansicht jeweils
gesonderte Pauschbeträge festgesetzt werden sollen, deren Addition dann
die nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu gewährende
Pauschvergütung ergibt; zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der
Bemessung der Pauschvergütung hat er ein differenziertes Schema entwickelt
(ähnlich HANNOVER StV 1981, 496). Die bei den einzelnen OLG
teilweise wenigstens insoweit bestehenden Regeln lassen sich hier aus
Platzgründen nicht alle darstellen; es wird daher dazu auf die
Ausführungen von MARBERTH (StraFo 1997, 229) und die Zusammenstellung der
z. T. älteren Rspr. der OLG bei BECK-HERRMANN (BECK-HERRMANN,
S. 1103 ff. Ziff. 25) und auf das "ABC unter "Hauptverhandlung" verwiesen.
Wenn sich somit zwar die Höhe der Pauschvergütung nicht
für alle Fälle gleichmäßig bestimmen lässt, wird man
aber doch folgende Eckpunkte für die Bemessung zugrunde legen
können: Untere Grenze sind die gesetzlichen Gebühren
des § 97 BRAGO, die die Pauschvergütung überschreiten
muß. Nach oben ist der Rahmen für die
Pauschvergütung grds. offen, da die Pauschvergütung nach
inzwischen allgemeiner Meinung die gesetzlichen Höchstgebühren der
§§ 83 ff. BRAGO auch überschreiten darf (s. GEROLD
u. a., § 99 Rn. 9 m. w. N.; BECK-HERRMANN,
S. 1119 Ziff. 28; zum Verfahren der Festsetzung der
Pauschvergütung s. unter VI). Allerdings bildet die
Höchstgebühr eines Wahlverteidigers i. d. R. meist
immer noch die obere Grenze (BayObLG JurBüro 1977, 691; OLG Koblenz
Rpfleger 1992, 268; HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 11
m. w. N.; OLG Hamburg StV 1991, 120 [s. o.]; ähnlich
KG in 4 ARs 75/00 [s. o.]). Überschritten werden kann (und wird)
diese Grenze aber dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in
einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des
Pflichtverteidigers stehen würde, was z. B. bei
außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen in
Betracht kommen kann (GEROLD u. a., [s. o.], § 99
Rn. 10 m. w. N.; z. B. OLG Hamm
StraFo 1998, 215
= AGS 1998, 87 = JurBüro 1998, 413 für umfangreiches
Wirtschaftsstrafverfahren; wegen der Einzelheiten s. unten bei VIII. im "ABC"
bei "Höchstgebühr"; zur Frage,
ob die Pauschvergütung kostendeckend sein muß, s. o. III, 1). Das wird z. B. bei (schwierigen)
Wirtschaftsstrafverfahren angenommen (OLG Hamm StraFo 2000, 285
[s. o.]; AGS 2000,
249).
Inhaltsverzeichnis
2. Auslagen
Die Pauschvergütung deckt nur den Gebührenanspruch des
Pflichtverteidigers ab. Die ihm entstandenen Auslagen sind gesondert
festzusetzen, und zwar vom Urkundsbeamten im normalen
Kostenfestsetzungsverfahren und nicht vom OLG (s. GEROLD u. a.,
§ 99 Rn. 9 m. w. N.; BECK-HERRMANN, S. 1119
Ziff. 28; zum Verfahren der Festsetzung der Pauschvergütung s. unter
VI). Neben der Pauschvergütung kann der
Pflichtverteidiger also Ersatz seiner Postgebühren (§ 26 BRAGO),
seiner Schreibauslagen (§ 27 BRAGO) und seiner Reisekosten
(§ 28 BRAGO) verlangen (OLG Düsseldorf Rpfleger 1961, 414
[für Aktenauszug]). Die Auslagen, die der Pflichtverteidiger durch einen
bestellten Vertreter hatte, können allerdings nicht neben einer
Pauschvergütung verlangt werden (OLG Nürnberg AnwBl. 1972, 93).
Da es sich bei der Pauschvergütung um eine gesetzliche Vergütung
handelt, kann der Pflichtverteidiger neben ihr die Umsatzsteuer
berechnen (BGH Rpfleger 1962, 261 = JurBüro 1962, 341; OLG Koblenz
JurBüro 1985, 417; BECK-HERRMANN, S. 1119 Ziff. 29
m. w. N.).
Inhaltsverzeichnis
VI. Bewilligungsverfahren
1. Antrag
Die Pauschvergütung wird nach § 99 Abs. 2
BRAGO nur auf Antrag bewilligt. Der Pflichtverteidiger muß
also einen entsprechenden Antrag stellen. Diesen muß/sollte er
begründen, wobei sich eine eingehende Begründung empfiehlt.
Der Pflichtverteidiger muß insbesondere seine sich nicht aus den Akten
ergebende Tätigkeit für den Mandanten darlegen. Denn woher, wenn
nicht vom Pflichtverteidiger selbst, soll das OLG darüber informiert
werden? Insbesondere die in Zusammenhang mit der Inhaftierung des
Mandanten erbrachten Tätigkeiten (i. d. R. Besuche in der
Justizvollzugsanstalt) ergeben sich nicht aus den Akten und bleiben daher
häufig dem entscheidenden OLG verborgen, obwohl der Pflichtverteidiger
unschwer anhand seiner Handakten Anzahl, Tage und vor allem Dauer seiner
Besuche darlegen und damit dem Einwand der "Üblichkeit" entgegnen kann
(zur Bedeutung dieser Umstände s. im "ABC" unter "Untersuchungshaft"; s. im übrigen zur
Bedeutung/Erforderlichkeit des Antrags OLG Hamm, Beschl. v. 22. 12. 2000
2 (s) Sbd. 6-205/2000 = ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158).
Inhaltsverzeichnis
|
Hinweis/Tipp:
Zusammenfassend: Es ist dringend zu empfehlen,
alle Tätigkeiten und Umstände, die
pauschvergütungsbegründend oder -erhöhend sein können,
vorzutragen (vgl. z. B. das Antragsmuster bei BECK-HERRMANN,
S. 1091). Hier hat der Pflichtverteidiger nämlich eine
Möglichkeit über die Pauschvergütung und deren Höhe
mitzubestimmen, die in der Praxis häufig leider zu wenig genutzt wird.
Folge ist, dass die (mit-)zuberücksichtigenden Umstände dem Gericht
unbekannt und damit bei der Gewährung der Pauschvergütung außer
Betracht bleiben. |
M. E. sollte der Pflichtverteidiger auch den Betrag
angeben, der nach seiner Meinung als (angemessene) Pauschvergütung
gezahlt werden soll (a. A. BECK-HERRMANN, S. 1094 Ziff. 4).
Damit macht er nämlich deutlich, wie er selbst seine Tätigkeit
finanziell bewertet. Es empfiehlt sich m. E. die Angabe eines
Mindestbetrages. Das hat den Vorteil, dass, wenn das OLG eine höhere als
die vom Pflichtverteidiger beantragte Pauschvergütung als angemessen
ansehen sollte, dieses dann ggf. leichter über den Antrag des
Pflichtverteidigers hinausgehen wird und kann. Das OLG ist zwar an den vom
Pflichtverteidiger gestellten Pauschvergütungsantrag nicht gebunden (OLG Hamm, Beschl. v. 11. 1. 2001
2 (s) Sbd. 235/00), i. d. R. werden aber zu niedrige
Anträge von den OLG nur ungern ohne weiteres überschritten (s. die
Grundsätze des OLG Celle
StraFo 1995, 28; s.
auch BECK-HERRMANN, a. a. O.). Ist der Verteidiger zur Angabe eines
(Mindest-)Betrages nicht in der Lage, wird die Zahlung einer "angemessenen"
Pauschvergütung beantragt. Im Antrag sollte schließlich auch um
Übersendung der Stellungnahme des Bezirksrevisors gebeten werden (MARBERTH
StraFo 1997,
229).
Inhaltsverzeichnis
Es empfiehlt sich folgender (Form-)Antrag (nach GEROLD
u. a., § 99 Rn. 13):
|
"An das Oberlandesgericht
über das Land-/Amtsgericht (Gericht einsetzen, bei dem
die Pflichtverteidigung durchgeführt worden ist).
Betr.: Bewilligung einer Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO in dem Strafverfahren gegen . . .
Aktenzeichen:
In o. a. Strafsache bin ich am . . .
gerichtlich als Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Vor der
Bestellung zum Pflichtverteidiger bin ich für den Angeklagten nicht (ggf.
streichen) tätig gewesen.
Die mir nach § 97 BRAGO zustehenden gesetzlichen
Gebühren betragen . . . DM. Durch diese Gebühren ist meine
Tätigkeit als Pflichtverteidiger nicht ausreichend vergütet, weil es
sich um eine besonders umfangreiche oder besonders schwierige Strafsache
i. S. des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat (die dem
Verfahren entsprechende Begründung einsetzen).
Ich beantrage deshalb, mir gem. § 97 BRAGO eine
Pauschvergütung von mindestens . . . DM zu bewilligen.
Diesen Antrag begründe ich wie folgt:
(hier sind die Umstände anzugeben, die das
Strafverfahren zu einem besonders umfangreichen oder/und besonders schwierigen
machen).
Ich bitte, mir die Stellungnahme des Bezirksrevisors
zuzusenden, damit ich dazu ggf. meinerseits Stellung nehmen kann." |
Inhaltsverzeichnis
2. Zuständiges
Gericht
Über den Pauschvergütungsantrag entscheidet nach
§ 99 Abs. 2 S. 1 BRAGO grds. das OLG, zu dessen
Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache in erster Instanz
anhängig war (zur Zuständigkeit in sog. Staatsschutzsachen s.
OLG Hamm, Beschl. v.
6. 2. 2001 2 (s) Sbd. 6-240/2000). Ist der
Pflichtverteidiger gem. § 350 Abs. 3 StPO vom BGH
für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden, hat nach
§ 99 Abs. 2 S. 2 BRAGO dieser auch über die
Gewährung der Pauschvergütung zu entscheiden, soweit es um die
Tätigkeit vor dem BGH und deren Vorbereitung geht (wegen der Einzelheiten
s. HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 27; BGHSt 23, 324 = NJW 1970,
2223). Für die Bewilligung einer Pauschvergütung für die
Revisionsbegründung bleibt allerdings das OLG auch dann zuständig,
wenn im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung vor dem BGH stattfindet (BGH,
a. a. O.). In Verfahren, die in erster Instanz vor dem BayObLG
durchgeführt worden sind, ist das BayObLG für die Bewilligung einer
Pauschvergütung zuständig (HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 28
m. w. N.).
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis/Tipp:
Über den Pauschvergütungsantrag entscheidet zwar
das OLG, es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag nicht direkt an dieses
zu richten. Vielmehr sollte der Antrag über die (letzte)
Tatsacheninstanz an das OLG geleitet werden, damit
von dort aus die für die Entscheidung des OLG erforderlichen Sachakten und
die Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden sofort beigefügt werden
können (BECK-HERRMANN, S. 1095 Ziff. 5 a. E.; MARBERTH
StraFo 1997,
229). Die Bearbeitung von Pauschvergütungsanträgen dauert häufig
lange, da nicht selten die Sachakten, z. B. wegen einer
Rechtsmitteleinlegung, versandt sind und damit für die
Pauschvergütungsentscheidung nicht zur Verfügung stehen. Faktisch
führt das dazu, dass dann die Rechtskraft im Verfahren abgewartet werden
muß. In diesen Fällen sollte der Verteidiger sich nicht scheuen,
ggf. einen Vorschuss auf eine demnächst zu bewilligende
Pauschvergütung unter Hinweis darauf zu beantragen, dass er sich für
die Gewährung der Pauschvergütung nicht auf den Eintritt der
Rechtskraft verweisen lassen müsse (MARBERTH, a. a. O.;
ähnlich OLG Hamm StV 1998, 616 [s. o.]). Entsprechendes gilt,
wenn in einem Verfahren, das sich zunächst gegen mehrere Beschuldigte
richtete, das Verfahren gegen den Mandanten endgültig, z. B. durch
Einstellung, erledigt ist, gegen Mitbeschuldigte aber noch fortgeführt
wird. Dem Pauschvergütungsanspruch des Pflichtverteidigers kann dann nicht
entgegengehalten werden, die Akten seien wegen der Fortführung des
Verfahrens nicht entbehrlich, so dass über einen
Pauschvergütungsantrag nicht entschieden werden könne (OLG Hamm,
a. a. O.). |
Inhaltsverzeichnis
3. Anhörung
und weiteres Verfahren
Das Verfahren auf Bewilligung der Pauschvergütung ist ein
formales gerichtliches Verfahren, in dem den Beteiligten grds. das
rechtliche Gehör gewährt werden muß (GEROLD u. a.,
§ 99 Rn. 17). Nach § 99 Abs. 2 S. 3 BRAGO
wird die Staatskasse zum Antrag des Pflichtverteidigers
gehört. Deren Äußerung zu dem Antrag wird dem
Pflichtverteidiger vor einer Entscheidung über diesen zur Kenntnis- und
Stellungnahme zugeleitet, damit er, wenn die Staatskasse dem Antrag
entgegengetreten ist, dazu Stellung nehmen kann (BVerfG Rpfleger 1964, 210 =
AnwBl. 1964, 254 m. Anm. JÜNNEMANN).
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis/Tipp:
Das sollte der Pflichtverteidiger dann aber auch tun.
Insbesondere wenn der Vertreter der Staatskasse den vom Pflichtverteidiger
geltend gemachten zeitlichen Aufwand bestritten hat, kann dem nur
der Pflichtverteidiger entgegnen. Das gilt insbesondere für
Tätigkeiten, die sich nicht unmittelbar aus den Akten ergeben. Hat
z. B. der Pflichtverteidiger den "besonderen Umfang" des Verfahrens
u. a. auch mit "mehreren Besuchen des Beschuldigten während der
Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt" begründet und wird diesem
Gesichtspunkt vom Vertreter der Staatskasse mit dem Hinweis auf die
"Üblichkeit" solcher Besuche und die in Haftsachen ohnehin schon
erhöhten Pflichtverteidigergebühren entgegengetreten, kann nur der
Pflichtverteidiger dies im einzelnen widerlegen. |
Inhaltsverzeichnis
4. Entscheidung des
OLG
Die Entscheidung des i. d. R. zuständigen OLG
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (HARTMANN, § 99 BRAGO
Rn. 39 m. w. N.). Gegen den Beschluss sind jedoch
Gegenvorstellungen zulässig (OLG Nürnberg AnwBl 1974, 356 =
JurBüro 1975, 201).
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Hinweis/Tipp:
Der Verteidiger sollte sich nicht scheuen, sie ggf. zu
erheben (s. einerseits OLG Hamm
StraFo 1996, 94 =
ZAP EN-Nr. 687/96
[Eintritt der Verjährung bejaht]; andererseits OLG Hamm
StraFo 1996, 189 =
ZAP EN-Nr. 331/96 =
JurBüro 1996, 642 = AnwBl. 1996, 478 = NStZ 1997, 41 m. Anm. MADERT
zfs 1997, 32 [Eintritt der Verjährung verneint]). |
Die Entscheidung des OLG wird trotz des nicht vorhandenen
Rechtsmittels zumindest kurz begründet. Soweit die
OLG ihre Entscheidungen nicht begründen, ergeben sich die der Entscheidung
zugrundeliegenden Erwägungen aber aus der Stellungnahme des Vertreters der
Staatskasse, die dem Pflichtverteidiger bekannt ist/sein muß (s. die
"Richtlinien" des OLG Celle
StraFo 1995, 28).
Die bewilligte Pauschvergütung wird nicht neben den
gesetzlichen Gebühren gewährt, sondern tritt an deren Stelle
(BECK-HERRMANN [Fn. 2], S. 1096 Ziff. 8 m. w. N.; OLG Hamm,
a. a. O.). Bereits gezahlte allgemeine gesetzliche
Pflichtverteidigergebühren werden angerechnet. Die Pauschvergütung
wird nicht verzinst (OLG Frankfurt NJW 1972, 1481; OLG Koblenz
Rpfleger 1974, 269). Das ist, insbesondere wenn die Entscheidung des OLG
lange auf sich warten lässt, für den Verteidiger misslich. Dem
hat das OLG Hamm nun Rechnung getragen. Es hat in einem Verfahren, in dem die
Pflichtverteidiger mehr als 12 Monate auf die Bewilligung ihrer
Pauschvergütung hatten warten müssen, diesen Umstand und den dadurch
eingetretenen Zinsverlust bei der Bemessung der Pauschvergütung
erhöhend berücksichtigt (OLG Hamm, Beschl. v. 9. 1. 2001
2 (s) Sbd. 6-231 u. a./2000 = http://www.burhoff.de = ZAP
EN-Nr. 222/2001).
Inhaltsverzeichnis
5. Bewilligungszeitpunkt
a) Abschluss des
Verfahrens
Das Gesetz nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des
Antrags. Der Pauschvergütungsantrag kann grds. jedoch erst dann gestellt
werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und
dafür die gesetzliche Gebühr gem. § 16 BRAGO fällig
ist. I. d. R. wird das dann sein, wenn zumindest die Instanz
abgeschlossen ist (allgemeine Meinung, s. u. a. GEROLD u. a.,
§ 99 Rn. 11; HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 39
m. w. N.; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282; OLG Düsseldorf
JurBüro 1993, 538 [Rn. 59]; a. A. OLG Düsseldorf
JurBüro 1980, 392; [regelmäßig erst nach Rechtskraft]; wohl
auch BECK-HERRMANN, S. 1095 Ziff. 6; s. aber auch oben IV. und die
ständige Rspr. des OLG Hamm, wonach erst die Gesamtschau aller
Verfahrensabschnitte eine Beurteilung nach § 99 BRAGO
ermöglicht). Unzulässig ist ein während des Verfahrens
gestellter Feststellungsantrag, mit dem die Zusage der Bewilligung von
Mindestbeträgen für eine demnächst zu bewilligende
Pauschvergütung begehrt wird (OLG Hamm
StraFo 1997, 286
[s. o.]). Voraussetzung für den Antrag nach § 99 BRAGO ist
nicht der vorherige Antrag auf Festsetzung der oder etwa die Auszahlung der
gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren (BECK-HERRMANN, S. 1095
Ziff. 7); der Pauschvergütungsantrag kann im übrigen auch noch
nach Festsetzung der gesetzlichen Gebühren gestellt werden.
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Hinweis/Tipp:
Da diese i. d. R. schneller bewilligt werden als
eine Pauschvergütung, empfiehlt es sich, zunächst den
Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Gebühren zu
stellen und dann erst eine Pauschvergütung zu beantragen (GEROLD
u. a., § 99 Rn. 14; s. u. a. OLG Nürnberg
JurBüro 1987, 245). |
Inhaltsverzeichnis
b) Vorschuss/Abschlagszahlung
Bis zur Neuregelung durch das KostÄndG waren die OLG mit der
Bewilligung von Vorschüssen zurückhaltend und haben sie
i. d. R. nicht zugestanden. Inzwischen ist die Rspr. insoweit aber
großzügiger geworden. Zwar hält sie daran fest, dass sich die
Höhe der Pauschvergütung zuverlässig erst ermitteln lässt,
wenn das Verfahren abgeschlossen ist, weil erst dann der gesamte, für die
Gewährung der Pauschvergütung i. d. R. entscheidende
Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers endgültig feststeht. In sog.
"Umfangsverfahren", die oft über Jahre dauern, kann das aber zu
Unbilligkeiten führen. Deshalb gewährt die Rspr. inzwischen in
umfangreichen Verfahren Vorschüsse, wenn dies der Billigkeit
entspricht (GEROLD u. a., § 99 Rn. 12 m. w. N.;
aus der Rspr. vgl. z. B. OLG Bamberg JurBüro 1982, 94; OLG
Düsseldorf JurBüro 1980, 392; OLG Hamburg NJW 1967, 2220; OLG
Hamm AGS 1996, 125 m. Anm. MADERT =
ZAP EN-Nr. 474/96;
AnwBl. 1998, 219). Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtverteidiger
eine sehr lange Zeit an der sonstigen Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit gehindert ist und die Versagung einer
Teilzahlung eine unzumutbare Härte wäre (zusammenfassend OLG Hamm StV
1998, 616 [s. o.]; s. auch OLG Hamm AGS 1996, 125 s. o.
[9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten, Pflichtverteidiger
bereits seit 11 Monaten tätig; nicht absehbare Dauer der HV];
StraFo 1996,
126; AnwBl. 1998, 219; OLG Köln
StraFo 1995, 91).
Außerdem muß eine Pauschvergütung mit Sicherheit
zu erwarten sein und durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr
nach unten beeinflusst werden (OLG Hamm, a. a. O.; StV 1997, 427
= StraFo 1997, 254 =
NStZ-RR 1997, 223 = ZAP
EN-Nr. 309/97; OLG Nürnberg AnwBl. 1972, 194).
Maßstab für die Höhe des Vorschusses ist
die bis dahin vom Pflichtverteidiger erbrachte Leistung, auf erst noch zu
erbringende Leistungen wird ein Vorschuss nicht gezahlt (HARTMANN,
§ 99 BRAGO Rn. 37; s. auch OLG Hamm, a. a. O.; und
StV 1998, 616 s. o. [nach etwa 50
Hauptverhandlungstagen]; ähnlich OLG Düsseldorf JurBüro 1980,
392; s. auch OLG Bamberg JurBüro 1982, 94, das nach einer
Hauptverhandlungsdauer von wenigstens drei Monaten einen Vorschuss bewilligt;
zur Höhe eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung in einem
Umfangsverfahren s. auch OLG Hamm
StraFo 1997,
95). Bei der Gewährung des Vorschusses ist zu berücksichtigen, dass
die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung
der von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht unverhältnismäßig
werden dürfen (OLG Hamm StV 1998, 616 [s. o.], dass eine
Tageseinnahme von nur rund 115 bis 120 DM in einem Verfahren, in dem die
Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr gedauert hat und der
Pflichtverteidiger i. d. R. an drei Tagen/Woche zur Verfügung
stehen musste, als unzumutbar angesehen hat).
In Betracht kommen kann auch nach Zubilligung eines ersten
Zuschusses die Gewährung eines weiteren Vorschusses (OLG Hamm,
a. a. O.; [nach Bewilligung eines ersten Vorschusses Teilnahme an
weiteren 49 Hauptverhandlungsterminen]; OLG Hamm AGS 1998, 141). Die
Zubilligung eines "Vorschusses" kann auch dann noch in Betracht kommen, wenn
das Verfahren zwar abgeschlossen ist, aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der in der Revisionsinstanz, noch
nicht vollständig abschließend beurteilt werden kann. Steht zu
diesem Zeitpunkt die grds. Bewilligung einer Pauschvergütung aber
außer Frage, muß sich der Verteidiger nicht bis zur Vorlage aller
Akten vertrösten lassen (OLG Hamm
JurBüro 1999, 639 = AGS 2000, 9; ähnlich auch OLG Hamm
StV 1998, 616 [s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
|
Hinweis:
Die Zubilligung eines (weiteren) Vorschusses
nach Gewährung eines ersten Vorschusses kann auch noch
nach Rechtskraft des Verfahrens in Betracht kommen, jedenfalls
dann, wenn der Pflichtverteidiger nach Gewährung des ersten Vorschusses
danach an weiteren 52 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat, das Verfahren
zwar zwischenzeitlich beendet ist, der Abschluss des Revisionsverfahrens beim
BGH aber nicht absehbar ist (OLG Hamm
wistra 2000, 319 = BRAGO professionell 2000, 129 = ZAP
EN-Nr. 686/2000 = AGS 2001, 65 = AnwBl. 2001, 244).
Ein Vorschuss soll allerdings dann nicht mehr zugebilligt
werden, wenn die angefallenen gesetzlichen Gebühren bereits
überwiesen sind und mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen
ist (OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282; m. E. im Hinblick auf die
Langwierigkeit des Bewilligungsverfahrens zweifelhaft; s. auch OLG Hamm
StV 1998, 616 [s. o.]). |
Inhaltsverzeichnis
Der fehlende Abschluss des Verfahrens erlangt für die
Pauschvergütung auch dann Bedeutung, wenn das Verfahren in
absehbarer Zeit z. B. deshalb nicht beendet werden kann, weil es
vorläufig nach § 205 StPO eingestellt werden musste. In
diesen Fällen kann eine Abschlagszahlung in Betracht kommen, wenn das
Verfahren auch nach längerem Zeitablauf nicht fortgesetzt werden kann (OLG
Düsseldorf MDR 1991, 1000; JurBüro 1995, 94 = Rpfleger 1995, 39
= StV 1995, 307 [Ls.] = ZAP EN-Nr. 936/94 [2 Jahre]; OLG Koblenz
StV 1994, 501 [Ls.]). Die Abschlagszahlung wird dann der Höhe nach
nach der voraussichtlich zu bewilligenden Pauschvergütung zuzuerkennen
sein (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Allerdings kommt die
Bewilligung einer Pauschvergütung in diesen Fällen nur dann in
Betracht, wenn das Verfahren zu dem Zeitpunkt schon als "besonders schwierig"
und/oder als "besonders umfangreich" anzusehen ist (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 587/2000 =
AGS 2000, 178). Wird der Vorschussantrag zunächst - abgelehnt,
kann der Verteidiger den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach
endgültigem Abschluss des Verfahrens jedoch ggf. wiederholen (so
ausdrücklich das OLG Hamm,
a. a. O.).
Zuständig zur Entscheidung über die
Gewährung eines Vorschusses oder einer Abschlagszahlung auf die
Pauschvergütung ist das Gericht, das über die endgültige
Bewilligung zu entscheiden hätte (HARTMANN, § 99 BRAGO
Rn. 29).
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis:
Verlangt der Pflichtverteidiger einen Vorschuss, ist eine
Begründung des Antrags auf jeden Fall erforderlich.
Hier muß der Pflichtverteidiger nicht nur darlegen, warum (schon jetzt)
erkennbar ist, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschvergütung zu
gewähren sein wird (OLG Hamm
AGS 2000, 202).
Er muß darüber hinaus zu den o. a. Kriterien
für die Gewährung eines Vorschusses Stellung nehmen und
in seinem "Vorschussantrag" besonders eingehend darlegen,
welche konkrete zeitliche Beanspruchung das Verfahren bis dahin für ihn
erfordert hat. Anderenfalls kann das OLG nicht beurteilen, ob die
Gewährung eines Vorschusses der Billigkeit entspricht bzw. die
Verweigerung eine "unzumutbare Härte" darstellt (OLG Hamm StV 1997,
427 [s. o.]; MARBERTH
StraFo 1997,
229). Auch wird er ggf. Ausführungen dazu machen müssen, warum der
ihm nach §§ 97 Abs. 4, 127 BRAGO zustehende Vorschuss auf
die allgemeinen Pflichtverteidigergebühren kein ausreichender Ausgleich
für die bislang erbrachten Tätigkeiten darstellt (OLG Hamm,
a. a. O.). |
Inhaltsverzeichnis
c) Verjährung
Die Pauschvergütung gehört zu den Ansprüchen, die
nach § 196 Nr. 15 BGB der zweijährigen
Verjährungsfrist unterliegt (OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010
m. w. N.; OLG Hamm AnwBl. 1985, 155 [s. o.];
StraFo 1996, 189
[s. o.]; OLG München JurBüro 1984, 1830; OLG Jena
StraFo 1997, 253 =
AGS 1998, 87). Die Verjährungsfrist beginnt gem.
§§ 201, 198 BGB mit Abschluss des Jahres, in dem die
Vergütung fällig wird. Der Fälligkeitszeitpunkt bestimmt sich
grds. nach dem Abschluss des Verfahrens (OLG Hamm a. a. O.; OLG Jena
StraFo 1997, 253
[s. o.]; a. A. OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; KG JurBüro
1999, 26 [Beendigung der Instanz ist Zeitpunkt des Verjährungsbeginns];
OLG Braunschweig JurBüro 2000, 475 = NdsRpfl. 2000, 175); a. A.
offenbar auch SCHMIDT/BALDUS, Rn. 257; BECK-HERRMANN, S. 1095,
Ziff. 6; zu den Auswirkungen dieses Meinungsstreits s. BURHOFF
ZAP F. 22 R,
S. 135 f.). Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht
während des Festsetzungsverfahrens der allgemeinen
Pflichtverteidigergebühren gehemmt (OLG
Hamm StraFo 1998, 35 = ZAP EN-Nr. 224/98 = Rpfleger 1998, 38 =
AnwBl. 1998, 220).
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Hinweis/Tipp:
Der Verteidiger sollte daher mit einem
Pauschvergütungsantrag nicht zu lange warten (so auch
MADERT zfs 1997, 32 in der Anm. zu OLG Hamm
StraFo 1996, 189
[s. o.]). Das gilt insbesondere auch, wenn er entpflichtet worden ist. Die
Verjährungsfrist des Pauschvergütungsanspruchs beginnt im Fall der
Entpflichtung des Pflichtverteidigers nämlich nicht erst mit
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, sondern am Ende des Jahres, in
dem der Pflichtverteidiger entpflichtet worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 28. 12. 2000
2 (s) Sbd. 6-249/2000 0 http://www.burhoff.de = ZAP
EN-Nr. 253/2001). |
Inhaltsverzeichnis
VII. Zahlungen des
Angeklagten
Hat der Pflichtverteidiger vom Angeklagten oder von Dritten
Zahlungen erhalten, muß er diese gem. § 101 Abs. 3 BRAGO
anzeigen, da diese Zahlungen im Rahmen des § 101 auf die
gewährte Pauschvergütung angerechnet werden; die Anrechnung
erfolgt nach dem Prinzip "netto für netto" (allgemeine Meinung; vgl.
u. a. OLG Hamm StV 1996, 334 m. Anm. NEUHAUS StV 1996, 619 =
AnwBl. 1996, 175 = JurBüro 1996, 191; OLG Zweibrücken
StV 1998, 93 = NStZ-RR 1998, 63 = wistra 1998, 39; vgl. im
übrigen die Nachweise bei BURHOFF,
EV, Rn. 634; allgemein zur Anrechnung von Vorschüssen s. ENDERS
JurBüro 1996, 449 m. w. N.). Bei der Entscheidung, ob
überhaupt eine Pauschvergütung bewilligt wird, werden diese Zahlungen
allerdings nicht berücksichtigt (GEROLD u. a., § 99
Rn. 19 m. w. N.).
Die Anrechnung unterbleibt nach § 101 Abs. 2
BRAGO, soweit der Pflichtverteidiger durch sie insgesamt weniger als das
Doppelte der ihm nach § 97 BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühr
erhalten würde (wegen eines Berechnungsbeispiels s. GEROLD u. a.,
§ 101 BRAGO Rn. 6 m. w. N.). War der
Pflichtverteidiger im Vorverfahren als Wahlverteidiger tätig
und wird er erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens beigeordnet, kann er
eine ihm aufgrund rechtsgeschäftlich getroffener Vereinbarung zustehende
Vergütung (§ 3 BRAGO) für den Verfahrensabschnitt vor der
Eröffnung des Hauptverfahrens abrechnen, ohne dass eine Anrechnung auf die
Pflichtverteidigervergütung für die Hauptverhandlung erfolgen
muß (AG Bremen StV 1991, 118; SCHMIDT/BALDUS, Rn. 256).
|
Hinweis/Tipp:
In der Praxis wird häufig übersehen, dass der
Pflichtverteidiger, wenn die ihm gewährte Pauschvergütung unterhalb
der Wahlverteidigerhöchstgebühren der §§ 83 ff.
BRAGO liegt, noch einen Antrag nach § 100 BRAGO
stellen kann. Der insoweit bestehende Anspruch wird durch die Bewilligung einer
Pauschvergütung nicht berührt (GEROLD u. a., § 99
Rn. 14, 20, HANSENS, § 99, Rn. 2; § 100
Rn. 1; BECK-HERRMANN, S. 1097 Ziff. 13), und zwar auch dann
nicht, wenn eine Entscheidung nach § 100 Abs. 2 BRAGO bereits
vorliegt (OLG Hamm AnwBl. 1988, 358 = JurBüro 1987, 720; HANSENS,
§ 99 Rn. 2]). |
Inhaltsverzeichnis
VIII. ABC der
Pauschvergütung
Das nachfolgende ABC soll einen Überblick geben, welche
Punkte bei der Antragstellung zu berücksichtigen sind. Dabei ist immer im
Auge zu behalten, dass sich die Gewährung einer Pauschvergütung
häufig nicht nur aus einem Gesichtspunkt ergibt, sondern vielfach erst
eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände dazu
führt, dass ein Verfahren als "besonders schwierig" oder "besonders
umfangreich" anzusehen ist (OLG Hamm
StraFo 1996, 158
s. o. [betr. Vorschussantrag]; OLG München
AnwBl. 1976, 178; BECK-HERRMANN, S. 1098 Ziff. 15
m. w. N., S. 1102 Ziff. 23). Dazu muß der
Pflichtverteidiger ggf. vortragen (zur Bedeutung der Antragsbegründung
s. o. VI., 1). Bei der nachstehend zitierten Rspr. ist
zudem zu berücksichtigen, dass diese teilweise noch zur alten Fassung des
§ 99 Abs. 1 BRAGO ergangen ist, die vor der Änderung
durch das KostÄndG 1975 "außergewöhnlichen" Umfang bzw.
"außergewöhnliche" Schwierigkeit gefordert hat; diese ist daher nur
noch bedingt anwendbar (SCHMIDT/BALDUS, Rn. 220; s. o.
III., 2). Im einzelnen:
Inhaltsverzeichnis
- Adhäsionsverfahren
Die Bestellung
des Pflichtverteidigers gilt ohne zusätzliche Bestellung auch
für das Adhäsionsverfahren (so wohl zutreffend OLG Schleswig
StraFo 1998, 393
= NStZ 1998, 101 = AGS 1998, 6 m. Anm. MADERT = JurBüro 1998, 22
m. w. N. auch zur a. A. und jetzt auch
OLG Hamm, Beschl. v.
31. 5. 2000 - 2 (s) Sbd. 6 - 87/2001). Bei der Gewährung
einer Pauschvergütung wird die i. d. R. nicht sehr aufwendige
Tätigkeit für das Adhäsionsverfahren in die Hauptverhandlungs-
und Vorbereitungszeit und damit auch die Adhäsionsgebühr
einzubeziehen sein (OLG Schleswig SchlHA 1997, 75).
Inhaltsverzeichnis
- Aktenumfang
Der
Aktenumfang ist ein gewichtiges Indiz dafür, ob eine Sache
besonders umfangreich ist oder nicht. Allein der Aktenumfang wird allerdings
nur in Ausnahmefällen die Gewährung einer Pauschvergütung
rechtfertigen, verlässliche Grundsätze, ab wann eine
Pauschvergütung aufgrund des Aktenumfangs gerechtfertigt ist, gibt es im
übrigen nicht. Aus der Rspr. s. u. a.:
OLG Brandenburg (OLG Brandenburg AGS 1997,
41): zum Zeitpunkt der Bestellung bereits über 3.000 Seiten
Verfahrensakten,
OLG Dresden: mehr als 200 Blatt Akten bis
zur Hauptverhandlung führen im amtsgerichtlichen Verfahren zum besonderen
Umfang (OLG Dresden AGS 2000, 109),
OLG Hamm:
| |
25 Bände Hauptakten, acht
Sonderbände, 28 Sonderordner, 72 Beweismittelordner, 11 Zusatzordner und
drei Beiakten oder 9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten
neben nur 75 Hauptverhandlungstagen in nur knapp 16 Monaten (OLG Hamm JurBüro 1999, 639
[s. o.]; s. auch OLG Hamm AGS 1996, 125 s. o.
[betr. Vorschuss]), |
| |
500 Blatt Akten bei einem
amtsgerichtlichen Verfahren schon komplex (OLG Hamm StV 1998, 619 = StraFo 1998, 321, 356 =
NStZ-RR 1998, 254; OLG Hamm StV 2000, 442), |
| |
Eine über die
Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung ist
dann zuzuerkennen, wenn sich der Pflichtverteidiger u. a. innerhalb von
6 Wochen in einen äußerst umfangreichen Verfahrensstoff eines
Wirtschaftsstrafverfahrens einarbeiten musste, und zwar in 1.000 Blatt
Hauptakten, zahlreiche Beweismittelordner und 600.000 Blatt Beiakten
(OLG Hamm StraFo 2000, 285
[s. o.]), |
| |
kurzfristige Einarbeitung in 10
Bände Hauptakten, 5 Ordner Fallakten, je 1 Ordner
Vernehmungen, Durchsuchungen/Asservate, 9 Ordner
Telefonüberwachungsprotokolle führt zum besonderen Umfang (OLG
Hamm StraFo 2000, 251 [s. o.]), |
OLG Jena: bis zur Hauptverhandlung bereits ein
Umfang von 8 Bänden mit über 1.000 Seiten ist
(mit)zuberücksichtigen (OLG Jena
StraFo 1999,
323),
OLG Koblenz (OLG Koblenz KostRsp. BRAGO
§ 99 Nr. 11): 1.380 Seiten Akten und
26 Sitzungstage, in denen 74 teils ausländische Zeugen vernommen
worden sind, führen zum "besonderen Umfang",
OLG Köln (StV 2000, 440) und
OLG Hamm (StraFo 2000, 285
[s. o.]: der besondere Umfang kann sich auch daraus ergeben, dass es sich
bei dem Verfahren, in dem der Pflichtverteidiger tätig geworden ist, um
ein aus einem anderen umfangreichen Verfahren abgetrenntes Verfahren gehandelt
hat, jedoch die Kenntnis des Ursprungsverfahrens und damit ein umfangreiches
Aktenstudium erforderlich waren. Im dem vom OLG Hamm
(a. a. O.) entschiedenen Fall handelte es sich um ein aus dem
Umfangsverfahren "Balsam" hervorgegangenes Verfahren, in dem der
Pflichtverteidiger die rund 600.000 Seiten der Balsamakten durchsehen
musste,
OLG Nürnberg: 1.450 Blatt Akten bis
zur Verfahrenseinstellung führen neben einer besonderen Beanspruchung des
Pflichtverteidigers durch Haftprüfungsverfahren zu einer Verdoppelung der
gesetzlichen Gebühren (OLG Nürnberg AnwBl. 2000, 56),
Inhaltsverzeichnis
- Ausländischer
Mandant
Wenn es sich bei dem Mandanten um einen Ausländer handelt
und dieser Umstand die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich gemacht hat,
kann das in Zusammenhang mit anderen Umständen zur
Gewährung einer Pauschvergütung führen (OLG Hamm
StraFo 2000, 251
[s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Besondere
Fähigkeiten des Pflichtverteidigers
Die besondere Schwierigkeit der Sache kann sich daraus
ergeben, dass besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des
Pflichtverteidigers erforderlich sind. Das kann z. B. der Fall sein in
Sachen, für die sich der Verteidiger die Kenntnisse in
ausländischem Recht verschaffen muß oder bei denen, wie
z. B. in komplizierten Wirtschaftsstrafverfahren, über das normale
Maß hinausgehende wirtschaftliche, buchhalterische oder
steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (OLG Koblenz Rpfleger
1985, 508; s.a. oben bei III., 3).
Verfügt der Pflichtverteidiger über besondere
sprachliche Fähigkeiten, so dass dadurch die Hinzuziehung eines
Dolmetschers entbehrlich wird, kann das zur Anwendung des § 99
Abs. 1 BRAGO führen (OLG Hamm NJW 1959, 2033; OLG Bamberg
JurBüro 1979, 1527; GEROLD u. a., § 99 Rn. 5;
HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 9; a.A. in st. Rspr. jetzt OLG Hamm,
zuletzt JurBüro 1997, 195 = NStZ-RR 1997, 188 =
ZAP EN-Nr. 939/96),
jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger dadurch zu einem erheblichen Zeit-
und Arbeitsaufwand gezwungen war (OLG Bamberg JurBüro 1978, 1178; so wohl
auch OLG Hamm, a. a. O.), indem er z. B. für die
Korrespondenz mit seinem ausländischen Mandanten sich durch Verwendung von
Fachlexika zeit- und arbeitsintensiv vorbereitet (OLG Hamm,
a. a. O.).
Inhaltsverzeichnis
- Besprechungen
Sind zahlreiche/langwierige Besprechungen mit dem
Angeklagten, (Mit-)Verteidigern anderer Angeklagter und/oder Dritten
(Familienangehörigen, Sachverständigen u. a.) erforderlich, kann
das die Sache zu einer besonders umfangreichen machen bzw. ist dieser Umstand
zu berücksichtigen (OLG Hamm
StV 1998, 619 [s. o.]). Das gilt auch für
Mandantengespräche des gem. § 406 g StPO als Beistand
beigeordneten Rechtsanwalt (OLG Hamm
StraFo 1998, 175
[für Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs]). Nach OLG Hamm sind
zahlreiche zeitintensive Besprechungen mit dem Mandanten und Mitverteidigern
während der Dauer einer 22-tägigen Hauptverhandlung
(mit)zuberücksichtigen (OLG Hamm
StraFo 2000, 285
[s.o.]). Zudem ist das OLG Hamm bei Teilnahme des Pflichtverteidigers an einer
polizeilichen und an einer richterlichen Vernehmung, sowie an sechs
Besprechungen mit dem unter Zeugenschutz stehenden Mandanten in Zusammenhang
mit fünf dicht terminierten Hauptverhandlungstagen bei der Strafkammer mit
einer durchschnittlichen Dauer von 5 Stunden 19 Minuten zur
Bewilligung einer Pauschvergütung gekommen (OLG Hamm AGS 2000, 131
[s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Betäubungsmittelverfahren
Verstöße gegen das BtM-Gesetz sind heute
häufig vorkommende Straftaten, so dass allein der Umstand, dass es
um ein sog. BtM-Delikt geht, eine Pauschvergütung nicht
rechtfertigt (OLG Bremen, Beschl. v. 1. 2. 1973 II AR
155/72; KG, Beschl. v. 9. 6. 1972 3 ARs 32/72; HANSENS, § 99
Rn. 5).
Inhaltsverzeichnis
- Beweiswürdigung, schwierige
Eine schwierige Beweiswürdigung kann das gesamte
Verfahren "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" machen.
Maßstab für die Frage, ob eine Beweiswürdigung
schwierig/umfangreich ist, wird in erster Linie die Anzahl der zu
würdigenden Beweise sein (große Anzahl von Zeugen!) (s. dazu
u. a. OLG Hamm JurBüro 1999,
639 s. o. [Vernehmung von 113 bzw. 131 Zeugen]),
zahlreiche (umfangreiche) Gutachten und sonstige Beweiserhebungen), bei denen
ggf. Indizien im Vordergrund stehen (SCHMIDT/BALDUS, Rn. 227), nicht aber
die Tatsache, dass der Angeklagte bestreitet (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999,
95). Die besondere Schwierigkeit kann sich m. E. aber auch allein aus
der (Glaubwürdigkeits-)Beurteilung nur einer Kinderaussage in einem
Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ergeben (zu den Beurteilungskriterien s.
OLG Hamm StV 1998, 612 [s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Beweisanträge,
umfangreiche
Diese können mit zu berücksichtigen sein (GEROLD
u. a., § 99 Rn. 3, 5; HANSENS, § 99, Rn. 4;
BECK-HERRMANN, S. 1100 Ziff. 18), wenn die Anträge über das
übliche Maß, das bereits durch die allgemeinen Gebühren
abgedeckt ist, hinausgehen. Der Umstand, ob die Anträge
"verfahrensfördernd" oder "unnötig" gewesen sind, wird nur im
Ausnahmefall Bedeutung erlangen (s. o. III., 2
c).
Inhaltsverzeichnis
- Dolmetscher
Die besondere Schwierigkeit der Sache kann darin liegen, dass
der Angeklagte Deutsch nicht sprechen oder nicht verstehen kann
(s. z. B. OLG Bamberg JurBüro 1982, 1362; OLG Hamm AnwBl. 1970, 177;
KG Rpfleger 1962, 40). Allerdings führt nicht allein schon die
Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Anwendung des § 99 Abs. 1
BRAGO, vielmehr muß gerade durch die Verständigungsschwierigkeiten
auch ein erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand beim Pflichtverteidiger anfallen
(OLG Bamberg JurBüro 1988, 1178; OLG Hamm zuletzt NStZ-RR 1999, 31
[s. o.]; OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 391 = Rpfleger 1987, 176
[für einen Angeklagten von chinesischer Herkunft und malaiischer
Staatsangehörigkeit, mit dem eine Verständigung nur über einen
Dolmetscher für Mandarin möglich war]).
|
Hinweis:
Dazu muß er in seinem Pauschvergütungsantrag
(s. o. VI., 1) im einzelnen vortragen. |
- Eigene Ermittlungen des
Verteidigers
Die in Zusammenhang mit eigenen Ermittlungen des
Pflichtverteidigers erbrachten Tätigkeiten können die Sache zu einer
"besonders umfangreichen" machen (OLG Frankfurt NJW 1975, 948 =
AnwBl 1974, 357; BECK-HERRMANN, S. 1109 f. Ziff. 18). Die
für die eigenen Ermittlungen aufgewandten Kosten, bleiben bei der
Pauschvergütung aber außer Betracht. Diese sind gem. § 126
BRAGO geltend zu machen. Auch eigene Ermittlungen des Pflichtverteidigers
lassen sich nicht unbedingt anhand der Akte nachvollziehen, weshalb dazu
vorgetragen werden muß.
Inhaltsverzeichnis
- Einarbeitungszeit, kurze
Steht dem Pflichtverteidiger, weil er erst kurz vor Beginn der
Hauptverhandlung bestellt wird, eine nur kurze Einarbeitungszeit zur
Verfügung, soll das das Verfahren "besonders schwierig" machen (OLG
Karlsruhe StraFo
1997, 319; OLG München JurBüro 1981, 462; OLG Zweibrücken
StV 1991, 123; HANSENS, § 99 Rn. 5). M. E. handelt es
sich hier nicht um einen Umstand, der in erster Linie zur besonderen
Schwierigkeit führt, vielmehr dürfte die kurzfristige Beiordnung des
Pflichtverteidigers wegen der erforderlichen schnellen und deshalb
i. d. R. arbeitsaufwendigen Vorbereitung des Verfahrens eher zur
Bejahung des "besonderen Umfangs" führen. Der besondere Umfang kann sich
insbesondere daraus ergeben, dass der Verteidiger erst kurz vor der
Hauptverhandlung beigeordnet wurde und sich während der knappen Frist von
12 Tagen in 10 Bände Hauptakten, 5 Ordner Fallakten, je
1 Ordner Vernehmungen, Durchsuchungen/Asservate, 9 Ordner
Telefonüberwachung usw. einarbeiten musste (OLG Hamm StraFo 2000, 251
[s. o.]). Entsprechendes gilt bei einer Einarbeitung in 10.000 Seiten
Aktenmaterial in nur rund 9 Wochen (OLG Hamm, Beschl. v. 7. 6. 2000
[s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- "Einmannkanzlei"
Betreibt der Pflichtverteidiger eine "Einmannkanzlei",
rechtfertigt das keine besondere Pauschvergütung (OLG Bamberg
JurBüro 1982, 90); auch hier wird i. d. R. die
"Höchstgebühr" die Höchstgrenze für die
Pauschvergütung sein. Diese wird in diesen Fällen in Umfangsverfahren
allerdings wahrscheinlich häufiger in Betracht kommen, da gerade bei der
"Einmannkanzlei" der Einwand des Verlustes anderweitiger Einnahmen nicht selten
ausgeschlossen sein wird. Der allein tätige Verteidiger/Rechtsanwalt hat
eben keine Möglichkeit, sich bei anderen Mandaten vertreten zu lassen.
Inhaltsverzeichnis
- Einstellung des
Verfahrens
Wird das Verfahren eingestellt, sind die bis zur Einstellung
vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten, wie z. B.
Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft und anderen Behörden
im Steuerstrafverfahren z. B. mit den Finanzbehörden zu
berücksichtigen. Dabei werden ein hoher Zeitaufwand für
Aktenstudium und die Einarbeitung in die Sache durch den Pflichtverteidiger
besonders zu beachten sein, da diese bei der Durchführung einer
Hauptverhandlung dem Pflichtverteidiger zumindest teilweise auch in den
Gebühren für die Hauptverhandlung zugute kommen (OLG Bamberg
JurBüro 1980, 1043; ähnlich BECK-HERRMANN, S. 1099
Ziff. 18; s. auch "Vorbereitung der
Sache"). Tätigkeiten, die der Pflichtverteidiger nach endgültiger
Einstellung des Verfahrens erbringt, werden für die Gewährung der
Pauschvergütung jedoch nicht mehr berücksichtigt (OLG Hamm
StV 1998, 614 s. o. [für Tätigkeit im
Verfahren wegen einer Entschädigung nach dem StrEG]).
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- Erweitertes
Schöffengericht
Allein die Tätigkeit in einem Verfahren vor dem
erweiterten Schöffengericht wird nicht zum "besonderen Umfang"
i. S. v. § 99 Abs. 1 BRAGO führen (a. A.
wohl BECK-HERRMANN [Fn. 2], S. 1100 Ziff. 18). Die Begriffe
"besonderer Umfang" i. S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO und des
§ 29 Abs. 2 GVG sind nämlich nicht gleichbedeutend
(OLG Hamm JurBüro 1979, 552 für die im "Jugendgerichtsverfahren" (s. dort) geltende
Vorschrift des § 40 Abs. 2 JGG).
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- Fahrtzeiten
Ob und ggf. in welchem Umfang Fahrtzeiten zur Bewilligung
einer Pauschvergütung führen und/oder wie sie bei der Höhe der
Pauschvergütung zu berücksichtigen sind, ist in . und Lit.
umstritten. Teilweise wird die Fahrtzeit, die der Pflichtverteidiger
für die Anreise von seinem auswärtigen Kanzleisitz zum Gerichtsort
aufwenden muß, berücksichtigt (GEROLD u. a., § 99
Rn. 5 m. w. N.; SCHMIDT/BALDUS, Rn. 226; OLG Bremen
StV 1998, 621 = StraFo 1998, 358; OLG Karlsruhe StV 1990, 369; OLG
Köln NJW 1964, 1334), teilweise wird das grds. überhaupt
abgelehnt (BayObLG AnwBl 1987, 619 [s. o.4]; OLG Bamberg JurBüro
1982, 90; 1987, 1681; 1987, 1989; OLG Karlsruhe
StraFo 1997, 254;
HANSENS, § 99 Rn. 4 m. w. N.; BECK-HERRMANN, S. 1100
Ziff. 18).
Eine differenzierende Auffassung vertritt das OLG
Hamm: Es berücksichtigt bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger
überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, Fahrtzeiten nicht
(st.., vgl. zuletzt OLG Hamm NStZ-RR
1999, 31 [s. o.]; s. auch OLG Nürnberg StV 2000, 441)). Ist
hingegen bereits aus anderen Gründen eine
Pauschvergütung zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei
der Bemessung der Pauschvergütung mitherangezogen (OLG Hamm StraFo 1999, 143 =
wistra 1999, 156 [aus Billigkeitserwägungen wegen der nur geringen
Abwesenheitsgelder des § 28 BRAGO]; auch insoweit a. A. BayObLG,
OLG Bamberg, jeweils a. a. O.).
|
Hinweis:
Bei Besuchen des Mandanten in der
Justizvollzugsanstalt bzw. bei der Teilnahme an
Haftprüfungsterminen sind jedoch auch die vom Verteidiger für die
Anreise von seinem (auswärtigen) Kanzleisitz zur Justizvollzugsanstalt
bzw. zum Haftprüfungsgericht aufgewendeten Fahrtzeiten ggf.
pauschvergütungsbegründend anzuerkennen. Diese sind so
das OLG Hamm verfahrensbezogene Umstände, da es nicht in der Hand
des Pflichtverteidigers und/oder des Mandanten liege, in welcher
Justizvollzugsanstalt der Mandant inhaftiert ist bzw. wo sonstige
Termine/Vernehmungen stattfinden (OLG
Hamm NStZ-RR 2001, 95 = ZAP EN-Nr. 806/2000;
v. 28. 11. 2000
[s. o.]). |
Inhaltsverzeichnis
- Große Anzahl von
Taten
Eine große Anzahl von Taten kann die Sache zu einer
besonders umfangreichen machen (HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 20),
i. d. R. wird dann auch ein besonderer "Aktenumfang" (s. o.) vorliegen (vgl. z. B.
OLG Brandenburg AGS 1997, 41).
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- Großverfahren
Insbesondere in Groß-/Umfangsverfahren kommt eine
Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO in Betracht. Dabei wird neben
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, wie sie insbesondere in
sog. Wirtschaftssachen auftreten, insbesondere die Anzahl und die
Dauer der Hauptverhandlungstage das maßgebliche Kriterium
für die Zubilligung einer Pauschvergütung sein (s. dazu "Hauptverhandlung (Anzahl der Tage)"
und "Hauptverhandlung (Dauer je
Tag). Für die heutigen Umfangsverfahren wird man die von der .
aufgestellten Grundsätze für NS-Prozesse (vgl. dazu OLG Köln
NJW 1966, 1281 = AnwBl 1966, 237; OLG Nürnberg AnwBl 1974,
356 [s. o.]; HARTMANN, § 99 BRAGO Rn. 11 a. E.
m. w. N.) oder auch für Baader-Meinhoff-Prozesse (OLG Frankfurt
NJW 1975, 948 [s. o.]; SCHMIDT/BALDUS, Rn. 227) heranziehen
können (s. auch "Wirtschaftsstrafsache").
Inhaltsverzeichnis
- Hauptverhandlungsdauer (Anzahl der
Tage)
Die Zahl und die Dauer der Hauptverhandlungstage
(s. dazu "Hauptverhandlungsdauer (Dauer/Tag)" sind die wohl wesentlichsten
Kriterien für die Gewährung einer Pauschvergütung (zur
Betrachtungsweise OLG Brandenburg StV 1998, 92). Einen sicheren
Maßstab, der eine einheitliche . gewährleistet, gibt es allerdings
nicht. So können grds. (allein schon) mehrtägige Hauptverhandlungen
zur Bejahung des Merkmals "besonders umfangreich" führen (OLG Brandenburg,
a. a. O. [bei der Strafkammer und beim Schwurgericht
i. d. R. mehr als fünf Tage]), allerdings wird allein die Anzahl
der Hauptverhandlungstage i. d. R. nicht ausschlaggebend sein (OLG Hamm BRAGO professionell 2000, 128
[s. o.]; a. A. offenbar OLG Brandenburg, a. a. O.). Von
Bedeutung ist insoweit nämlich, dass bereits nach den §§ 83
Abs. 2, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2, 97 BRAGO für jeden weiteren
Verhandlungstag zusätzlich gesetzliche Gebühren gewährt werden,
so dass der Zeitaufwand für jeden weiteren Tag durch diese Gebühr an
sich abgegolten ist (GEROLD u. a., a. a. O.). Unzutreffend ist
m. E. allerdings die Auffassung des OLG Hamburg (OLG Hamburg JurBüro
1988, 598 [s. o.]), das Verhandlungstage, die auf ein zwar prozessual
erlaubtes, der Förderung des Verfahrens aber nicht dienendes Verhalten des
Pflichtverteidigers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigen
will (zur Kritik an dieser Auffassung s. o. III., 2.
c).
|
Hinweis:
Durch diese zusätzliche gesetzliche Gebühr aus
den §§ 83 ff. BRAGO nicht abgegolten wird jedoch der durch
eine mehrtägige Hauptverhandlung erforderliche erhebliche
(zusätzliche) Zeitaufwand für die Vorbereitung
der Hauptverhandlung; auch kann der Aufwand, den der Pflichtverteidiger
zwischen den einzelnen Hauptverhandlungstagen zur Nachbereitung der jeweiligen
Hauptverhandlungstermine aufwenden musste, nicht unberücksichtigt bleiben
(GEROLD u. a., § 99 Rn. 10; BECK-HERRMANN, S. 1100
Ziff. 18). So geht das OLG Hamm für umfangreiche
Wirtschaftsstrafverfahren davon aus, dass für zwei
Hauptverhandlungstage/Woche i. d. R. ein zusätzlicher
Vor-/Nachbereitungstag zu berücksichtigen sein wird OLG Hamm
StV 1998, 616 [s. o.]; StraFo
2000, 285 [s. o.]; AGS 1998, 141 [betr. Vorschuss]). |
Inhaltsverzeichnis
Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die
Terminsfolge. Folgen die einzelnen Hauptverhandlungstermine nämlich
zeitlich nah aufeinander (etwa drei oder sogar 4 Termine in einer Woche),
kann das zur Bewilligung einer Pauschvergütung führen, wenn der
Pflichtverteidiger durch die kurz aufeinanderfolgenden Hauptverhandlungstage
seiner sonstigen Praxistätigkeit in beachtlichem Umfang
entzogen wird (vgl. u. a. OLG Bamberg JurBüro 1989, 965; OLG Hamm
JurBüro 1994, 101 m. w. N.;
StraFo 1996, 189
[s. o.]). Es kann allerdings auch bei zwar nur 24 locker
terminierten, unterschiedlich langen Hauptverhandlungstagen (bei der
Strafkammer durchschnittliche Dauer nur 4 Stunden 45 Minuten, an
7 Tagen weniger als 3 Stunden, an 3 Tagen aber mehr als
7 Stunden und an 6 Tagen mehr als 6 Stunden,) die Bewilligung
einer Pauschvergütung im Bereich der Mittelgebühr in Betracht kommen,
wenn es sich um die Verteidigung eines ausländischen Mandanten gehandelt
hat, was die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich machte (OLG Hamm
StraFo 2000, 251
[s. o.]). Nach Ansicht des OLG Hamm führen auch allein 75
Hauptverhandlungstage in nur knapp 16 Monaten nicht zum besonderen Umfang;
eine Pauschvergütung ist aber gewährt worden, weil zusätzlich
noch umfangreiches Aktenmaterial (25 Bände Hauptakten,
8 Sonderbände, 28 Sonderordner, 72 Beweismittelordner,
11 Zusatzordner und 3 Beiakten) auszuwerten war und eine umfangreiche
Beweisaufnahme mit 113 Zeugen durchgeführt worden ist, was erhebliche
Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich machte (OLG Hamm JurBüro 1999, 639).
Rechnerische Leitlinien zur Anzahl der
Hauptverhandlungstage hat das OLG Dresden (OLG Dresden StV 1998, 619
[s. o.]) aufgestellt: Es gewährt, wenn die Hauptverhandlung
länger als sechs Tage gedauert hat, je Woche, in der an zwei Tagen
verhandelt wurde, einen Zuschlag von einer Gebühr gem.
§§ 83 Abs. 1, 97 Abs. 1 BRAGO, und je Woche, in der an
drei Tagen verhandelt worden ist, einen derartigen Zuschlag in Höhe von
zwei Gebühren. Außerdem werden je nach Länge des Verfahrens
weitere gestaffelte Erhöhungen der Pauschvergütung vorgenommen (wegen
der Einzelheiten s. OLG Dresden, a. a. O.). Bei der Prüfung der
Frage, inwieweit die Anzahl der Hauptverhandlungstage auf die Gewährung
einer Pauschvergütung Einfluss hat, kann eine sog. Kompensation in
Betracht kommen. Überlange Verhandlungsdauer an einem Hauptverhandlungstag
kann nämlich durch eine nur kurze Verhandlung an einem anderen
Hauptverhandlungstag kompensiert werden (s. a. "Kompensation") (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1973,
47; 1983, 876; OLG Hamburg Rpfleger 1990, 479; OLG Hamm JMBl. NW 1969,
247).
- Hauptverhandlungsdauer (Dauer je
Tag)
Für die Beurteilung der Frage, ob eine besonders lange
Hauptverhandlung/Tag vorgelegen hat, wird man von folgenden Richtsätzen
ausgehen können (s. aber zu teilweise auch anderen Richtsätzen
BECK-HERRMANN, S. 1103 ff. Ziff. 25 zur . der einzelnen OLG; MARBERTH
StraFo 1997, 229
m. w. N. aus nicht veröffentlichter . der OLG):
In Schwurgerichtsverfahren wird eine
Verhandlungsdauer von 6 bis maximal 8 Stunden noch als "normal" angesehen
werden können (OLG Brandenburg StV 1998, 92; s. aber OLG Hamm
JurBüro 1999, 194 [durchschnittliche Verhandlungsdauer von sieben Stunden
schon überdurchschnittlich]).
Auch bei der Strafkammer sind
ganztägige Verhandlungen nichts Besonderes, allerdings wird die
übliche Dauer der Hauptverhandlung hier etwa 4 bis 5 Stunden betragen
(z. B. OLG Jena StV 1997, 427 = AnwBl. 1997, 125; a. A.
HARTMANN, § 99 Rn. 17 [8 Stunden]; so auch OLG Brandenburg
StraFo 1995, 89 m.
Anm. HERRMANN).
Beim Amtsgericht
Schöffengericht oder Einzelrichter ist eine ganztägige Verhandlung
jedoch besonders lang, die übliche Dauer beträgt hier etwa 2 3
Stunden (vgl. zu diesen "Richtsätzen" GEROLD, a. a. O.).
|
Hinweis:
Auch hinsichtlich der Verhandlungsdauer ist nach der .
der OLG eine Kompensation zwischen Tagen mit überlanger
Verhandlungsdauer und solchen, die deutlich unterhalb des Üblichen liegen,
möglich und zulässig (st.., vgl. nur OLG Brandenburg,
a. a. O.). |
Inhaltsverzeichnis
Bei der Feststellung der täglichen Verhandlungsdauer sind
Verhandlungspausen grds. nicht zu berücksichtigen (OLG Jena,
a. a. O.; OLG Brandenburg StV 1998, 92). Ob etwas anderes gilt,
wenn sie den Zeitraum von einer Stunde ganz wesentlich überschreiten (s.
OLG Karlsruhe AGS 1993, 77; einschränkend OLG Bamberg JurBüro 1981,
1191; s. auch HANNOVER StV 1991, 489) oder wenn es sich um eine
längere Mittagspause handelt (OLG Jena, a. a. O.) und ob
schließlich auswärtige und ortsansässige Pflichtverteidiger
unterschiedlich zu behandeln sind (so OLG Jena, a. a. O.), ist
m. E. eine Frage des Einzelfalls. Man sollte hier nicht von starren
zeitlichen Grenzen ausgehen, sondern darauf abstellen, ob der
Pflichtverteidiger die Verhandlungspause sinnvoll für andere anwaltliche
Tätigkeiten genutzt hat bzw. nutzen konnte (so wohl auch OLG Brandenburg
StV 1998, 92), wobei sich eine großzügige Regelung allein auch
schon deshalb empfehlen dürfte, weil die Pauschvergütungen
i. d. R. schon (zu) niedrig angesetzt werden. Bei einer Mittagspause
von mehr als zwei Stunden dürfte jedoch ein Abzug gerechtfertigt sein (so
auch OLG Jena, a. a. O.; s. auch HANSENS, § 99 Rn. 4,
der eine Verhandlungsdauer von mehr als acht Stunden bei zwei Stunden
Mittagspause vor der großen Strafkammer als überdurchschnittlich
ansieht). Andererseits sind aber Wartezeiten des Pflichtverteidigers bei
unpünktlichem Beginn der Hauptverhandlung aufgrund Verzögerung der
vorausgegangenen Sache oder weil kurzfristig noch eine andere
(Unterbrechungs-)Hauptverhandlung eingeschoben worden ist, bei der Feststellung
der zu berücksichtigenden Hauptverhandlungsdauer mitheranzuziehen (OLG
Hamm MDR 1972, 263).
Inhaltsverzeichnis
Die . zu den o. a. Maßstäben ist
kaum überschaubar und kann deshalb hier auch schon aus
Platzgründen nur beispielhaft angeführt werden (wegen weiterer
Einzelheiten muß verwiesen werden auf KostRsp. BRAGO § 99
"Hauptverhandlung, Dauer je Tag" und auf die Aufstellung von Einzelfällen
bei BECK-HERRMANN, S. 1103 ff. Ziff. 25):
OLG Bamberg: 8 Stunden
Verhandlungsdauer bei der großen Strafkammer führen
i. d. R. zu einer Pauschvergütung (OLG Bamberg JurBüro
1977, 1103; 1979, 552; 1989, 965).
OLG Brandenburg: Erhöhung in
Schöffen- und Jugendschöffensachen ab 6 Stunden, in
Strafkammersachen ab 7 Stunden und in Schwurgerichtssachen ab
8 Stunden (OLG Brandenburg, Beschl. in 2 Sbd. (2) 35 und 38/96; s. auch
OLG Brandenburg StraFo 1995, 89 [s. o.]; StV 1998, 92).
OLG Bremen: keine Pauschvergütung
für eine ganztägige Hauptverhandlung vor der Strafkammer (OLG Bremen
JurBüro 1981, 1193; m. E. heute zw.), aber ggf. geringere Dauer, wenn
Fahrzeiten eines auswärtigen Pflichtverteidigers zu berücksichtigen
sind (s. aber OLG Bremen StV 1998, 621 [s. o.]).
OLG Celle: s. die Leitlinien bei SPIELER
(StraFo 1995,
28).
OLG Dresden: mehr als 5 Stunden
Hauptverhandlung führen im amtsgerichtlichen Verfahren zum besonderen
Umfang (OLG Dresden AGS 2000, 109; im übrigen BECK-HERRMANN,
S. 1108).
OLG Hamm:
| |
keine Pauschvergütung bei bis zu 8
Stunden Hauptverhandlung vor der Jugendkammer (OLG Hamm JurBüro 1979, 552,
m. E. zweifelhaft);
Pauschvergütung hingegen bei 5 Stunden
vor dem Jugendschöffengericht (OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12. 1995
2 (s) Sbd. 4-179/95);
Verhandlungsdauer von durchschnittlich
7 Stunden beim Schwurgericht schon überdurchschnittlich (OLG Hamm
JurBüro 1999, 194);
durchschnittliche Dauer von rund
4 Stunden und 20 Minuten beim AG überdurchschnittlich (OLG Hamm
JurBüro 1999, 194 [s. o.]);
die Tätigkeit in einer 4 Stunden
15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht und
zwei jeweils drei Stunden dauernde Besuche des Verteidigers in der
Justizvollzugsanstalt werden durch eine wegen Inhaftierung des Mandanten um
100 DM erhöhte gesetzliche Gebühr nicht abgegolten (OLG Hamm StraFo 2000, 35 =
StV 2000, 93);
durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung
bei der Strafkammer von 3 Stunden und 20 Minuten erheblich
unterdurchschnittlich (OLG Hamm StraFo 2000, 251);
eine durchschnittliche Dauer der
Hauptverhandlung von 5 Stunden 38 Minuten bei der Strafkammer
führt jedenfalls dann zu einer Pauschvergütung, wenn im Vorverfahren
noch weitere Besprechungen mit dem Mandanten geführt worden sind (BRAGO professionell 2000, 127);
durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer von
3 Stunden in einem Wirtschaftsstrafverfahren vor der Strafkammer nur
(allenfalls) unterdurchschnittlich, Pauschvergütung aber aus anderen
Gründen bewilligt (OLG Hamm,
Beschl. v. 7. 6. 2000 [s. o.]; s. auch
Beschl. v. 19. 3. 2001
2 (s) Sbd. 6-265 u. a./2000 [s. o.]);
fünf dicht terminierte
Hauptverhandlungstage bei der Strafkammer mit einer durchschnittlichen Dauer
von 5 Stunden 19 Minuten bringen den Pflichtverteidiger jedenfalls dann eine
Pauschvergütung, wenn er zusätzlich noch an einer polizeilichen und
an einer richterlichen Vernehmung, sowie an sechs Besprechungen mit dem unter
Zeugenschutz stehenden Mandanten teilgenommen hat (OLG Hamm AGS 2000, 131
[s. o.]). |
OLG Jena: bei mehr als 5 Stunden Dauer
besonderer Umfang (OLG Jena StV 1997, 427 [s. o.]).
OLG Karlsruhe: Staffelung der
Pauschvergütung nach der Dauer der Hauptverhandlung von bis
6 Stunden, 6 bis 8 Stunden, und über 8 Stunden (OLG
Karlsruhe AnwBl. 1979, 71; s. aber auch JurBüro 1987, 391 [von
9.0017.15 Uhr mit 2 Stunden Mittagspause eher
durchschnittlich]).
OLG Köln: Pauschvergütung bei
mehr als 7 Stunden Hauptverhandlungsdauer (OLG Köln AnwBl. 1978,
267).
OLG München: Pauschvergütung bei
11 Stunden Hauptverhandlung mit 2 Stunden Mittagspause (OLG
München JurBüro 1975, 1475).
OLG Naumburg: Pauschvergütung ab
5 Stunden Verhandlungsdauer bei der großen Strafkammer (MARBERTH
StraFo 1997, 229 m. w. N. aus der nicht veröffentlichten
.).
OLG Schleswig: Es bestehen Leitlinien
(s. o.).
Inhaltsverzeichnis
- Höchstgebühr
Die obere Grenze der Pauschvergütung wird
i. d. R. gebildet durch die einem Wahlverteidiger zustehende
Höchstgebühr (OLG Karlsruhe NJW 1974, 110 = Rpfleger 1974, 34;
BayObLG JurBüro 1977, 691; KG JurBüro 1992, 742; OLG Koblenz Rpfleger
1992, 268; OLG München JurBüro 1977, 370; HARTMANN, § 99
BRAGO Rn. 11 m. w. N.; s. auch BECK-HERRMANN, S. 1103
Ziff. 24 m. w. N.). Überschritten wird diese Grenze
grds. nur in Sonderfällen (s. u. a. BayObLG, a. a. O.; OLG
Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 [s. o.]; OLG Bremen JurBüro 1981,
1193; OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; OLG Hamm JMBl. NW 1974, 94;
JurBüro 1994, 101) und zwar dann, wenn auch die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen
Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen
würde, was z. B. bei außergewöhnlich umfangreichen und
schwierigen Strafsachen in Betracht kommen kann (OLG München JurBüro
1977, 369; GEROLD u. a., § 99 Rn. 10 m. w. N.)
oder wenn die Strafsache über einen längeren Zeitraum die
Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat (so jetzt st.. des OLG Hamm, s.
z. B. StraFo
1997, 63 = JurBüro 1997, 84; OLG Dresden StV 1998, 619 [s. o.];
s. auch unten). Das ist aber z. B. nicht der Fall, wenn sich rund 120
Hauptverhandlungstage auf rund 11/2 Jahre verteilen, also
die Hauptverhandlung mit etwa 1 bis 2 Tagen/Woche nicht dicht terminiert
war und wenn die durchschnittliche Terminsdauer mit rund 3 Stunden nur
unterdurchschnittlich war (OLG Hamm, a. a. O.). Auch für die
Zubilligung der Höchstgebühr ist eine Gesamtschau erforderlich (OLG
Hamm StraFo 1998, 431
= JurBüro 1999, 134), wobei z. B. auch von Belang ist, ob der
Pflichtverteidiger an allen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat oder
nicht (OLG Hamm StraFo 1998, 215 [s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
Zur (Überschreitung der) Höchstgebühr
ist auf folgende weitere Einzelfälle hinzuweisen (s. im
übrigen BECK-HERRMANN, S. 1104 ff. Ziff. 25 m. w. N.
aus der . der OLG):
Etwa bis zur Höchstgebühr bzw.
darüber hinaus angehoben
| |
durch das OLG Hamm: allgemein dazu
OLG Hamm StraFo 1998,
215 [s. o.]; 1998, 413 = JurBüro 1999, 134 und auch OLG Hamm
JurBüro 1994, 101. Eine über die
Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung ist
auch dann zuzuerkennen, wenn sich der Pflichtverteidiger innerhalb von
6 Wochen in einen äußerst umfangreichen Verfahrensstoff eines
Wirtschaftsstrafverfahren einarbeiten musste (1.000 Bl. Hauptakten, zahlreiche
Beweismittelordner und 600.000 Bl. Beiakten) und während der 22 Tage
dauernden Hauptverhandlung zahlreiche zeitintensive Besprechungen mit dem
Mandanten und Mitverteidigern geführt worden sind (OLG Hamm StraFo 2000, 285
[s. o.]). Zur Festsetzung einer Pauschvergütung etwa in Höhe der
Wahlverteidigerhöchstgebühr bei zwar anderweitig möglicher
Tätigkeit während der lange laufenden Hauptverhandlung, aber
äußerst umfangreichem Aktenmaterial Balsam-Verfahren - s. OLG
Hamm StraFo 1999,
431. Pauschvergütung über der Wahlverteidigergebühr in einem
äußerst umfangreichen Verfahren, insbesondere aufgrund der enormen
Fülle des Aktenmaterials (600.000 Seiten), des Umfangs der Vorbereitung
der Hauptverhandlung und der auch außerhalb der Hauptverhandlung
erforderlichen Zeit für die Bearbeitung des Verfahrens:
OLG Hamm, Beschl. v. 28. 9. 2000
2 (s) Sbd. 6-157 u. 158/2000 = http:/www.burhoff.de = JurBüro 2001,
140).
OLG Karlsruhe: bei:
13 Bände Akten mit insgesamt 3.400 Seiten; Tätigkeitsdauer
über 1 Jahr; zahlreiche Besprechungen mit dem Mandanten in einer
auswärtigen JVA; Abkürzung der zunächst auf 4 Tage
anberaumten Hauptverhandlung auf 1 Tag durch weit
überdurchschnittliches Engagement des Verteidigers (OLG Karlsruhe
StV 1994, 500).
OLG Koblenz (OLG Koblenz
StraFo 1997, 320) bei
131 Hauptverhandlungstagen beim Landgericht, von denen der Pflichtverteidiger
124 wahrgenommen hat.
Etwa bis zum Doppelten der
Höchstgebühr angehoben durch das OLG München bei
einem inhaftierten Angeklagten, der an mehreren Taten in außerordentlich
vielfältiger und schwer zu durchschauender und aufzuklärender Form
beteiligt war; Beanspruchung auch außerhalb der Hauptverhandlung in einem
weit über den Rahmen des Üblichen hinausgehenden Maße; 34
Hauptverhandlungstage (OLG München AnwBl. 1982, 213).
Um mehr als das Doppelte der
Höchstgebühr angehoben
durch das OLG Karlsruhe in einem
besonders umfangreichen und besonders schwierigen Verfahren; Pflichtverteidiger
war drei Jahre mit der Sache befasst; weit überdurchschnittlicher
Aktenumfang; Vorbereitung einer auf 14 halbe Tage angesetzten Hauptverhandlung,
von der sich dann erst am ersten Tag herausstellte, dass sie gegen den
Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden
konnte (OLG Karlsruhe StV 1988, 353 = AnwBl. 1989, 113);
sowie vom OLG München in einem
Verfahren mit 50 Anklagepunkten, 34 Zeugen, 1 Sachverständigen,
Verlesung der Aussagen von 43 kommissarisch vernommenen Zeugen, 9
überwiegend ganztägige Hauptverhandlungstage, 63 Seiten
Protokoll, 53 Seiten Urteil; anstelle gesetzlicher Gebühren von 2.080
DM Pauschvergütung von 4.500 DM (OLG München JurBüro 1977, 369;
ähnlich JurBüro 1982, 94 = AnwBl. 1982, 213).
und schließlich vom OLG
Stuttgart in einem besonders umfangreichen und schwierigen
Schöffengerichtsverfahren, in dem wegen eines Zuständigkeitsstreits
der BGH angerufen werden musste; Verhandlungsdauer 111/2
Stunden; anstelle der gesetzlichen Gebühren von 240 DM 500
Pauschvergütung (OLG Stuttgart KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 5
mit krit. Anm. H. SCHMIDT). |
Etwa bis zum Vierfachen der
Höchstgebühr angehoben vom OLG München bei
außerordentlich umfangreichen Akten, Hauptverhandlungsdauer
11/4 Jahr mit 109 Verhandlungstagen, insgesamt 550
Stunden, Vernehmung von 212 Zeugen und 10 Sachverständigen;
unübersichtliches Verfahren mit schwieriger Beweiswürdigung; anstelle
der gesetzlichen Gebühren von 13.320 DM 100.000 DM (OLG München AnwBl
1977, 118).
Etwa bis zum Fünffachen angehoben vom
OLG Bamberg bei einem Zeitaufwand von 81 Arbeitsstunden bevor das
Verfahren nach 31/4 Jahren ohne Hauptverhandlung
eingestellt wurde; anstelle von 450 DM gesetzlicher Gebühren 2.250 DM
(OLG Bamberg JurBüro 1980, 1043), hingegen abgelehnt vom OLG Koblenz
obwohl Einarbeitung in die Sache und Vorbereitung der Hauptverhandlung
besonderen Einsatz erforderten und einer Vielzahl von Zeugen und
Sachverständigen und großer Zahl und Dauer der
Hauptverhandlungstage; Pauschvergütung von 12.000 DM (OLG Koblenz Rpfleger
1992, 268).
Bis zum Sechsfachen angehoben durch das OLG
Hamm bei einer Verhandlungsdauer von 2 Jahren mit der Vernehmung
von 105 Zeugen und 22 Sachverständigen; mehr als 100 Verhandlungstage mit
einer durchschnittlichen Dauer von mehr als 6 Stunden bei der großen
Strafkammer und umfangreicher Revisionsbegründung (OLG Hamm JurBüro
1994, 1019).
Inhaltsverzeichnis
- Jugendgerichtsverfahren
Die Begriffe "besonderer Umfang" i. S. d.
§ 99 Abs. 1 BRAGO und des § 40 Abs. 2 JGG
sind nicht gleichbedeutend (OLG Hamm JurBüro 1979, 552).
Zur Hauptverhandlungsdauer s. OLG Zweibrücken (OLG
Zweibrücken JurBüro 1978, 1530): Hauptverhandlungsdauer von mehr als
5 Stunden "besonderer Umfang", und OLG Bremen (OLG Bremen, Beschl. v.
21. 4. 1978 2 AR 145/77): Verhandlungsdauer von 4 bis
41/2 Stunden nur übliches Zeitmaß sowie auch
OLG Hamm (OLG Hamm JurBüro 1979, 552): Verhandlungsdauer von
8 Stunden bei der Jugendkammer kein besonderer Umfang, beim
Jugendschöffengericht 5 Stunden jedoch "besonderer Umfang" (OLG Hamm,
Beschl. v. 15. 12. 1995 2 (s) Sbd. 4-179/95).
Inhaltsverzeichnis
- Kompensation
Bei mehreren Verhandlungstagen kann überlanges
Verhandeln an einem Hauptverhandlungstag kompensiert werden durch
eine nur kurze Hauptverhandlung an einem anderen Tag (OLG Bamberg
JurBüro 1983, 876; 1992, 327; OLG Brandenburg
StraFo 1995, 89
[s. o.]; OLG Hamburg Rpfleger 1990, 479; GEROLD u. a., § 99
Rn. 7; BECK-HERRMANN, S. 1098 Ziff. 15; s. auch
"Hauptverhandlungsdauer [Anzahl der Tage]"; krit. BRIESKE, StrafPrax,
§ 22 Rn. 124, der nicht zu Unrecht den Kompensationsansatz wegen
des Opfercharakters, den § 97 BRAGO ohnehin schon hat, als nicht
verständlich ansieht). In diesen Fällen wird der Pflichtverteidiger
aber immer auch darauf achten müssen, ob nicht wegen der besonderen
Schwierigkeit der Sache eine Pauschvergütung gerechtfertigt ist, denn
diese kann i. d. R. nicht durch kurzes Verhandeln kompensiert werden
(OLG Bamberg JurBüro 1982, 1362) (s. auch "Mehrere Verteidiger").
Inhaltsverzeichnis
- Mehrere
Verteidiger
Nehmen mehrere Verteidiger an der Hauptverhandlung teil, kann
durch die dann mögliche Arbeitsteilung sowohl hinsichtlich der
Schwierigkeit der Sache als auch hinsichtlich des Umfangs eine
Kompensation erfolgen (OLG Dresden StV 1998, 619 s. o.
[für "besondere Schwierigkeit"]; OLG Hamm
StraFo 1998, 215
s. o. [für nur teilweise Teilnahme an den
Hauptverhandlungen]; StraFo 1998, 431 [s. o.]). Allerdings führt
allein der Umstand, dass der Wahlverteidiger, der "neben" dem
Pflichtverteidiger verteidigt hat, die Verteidigung "federführend"
bearbeitet hat, nicht zur Verneinung des Merkmals der "besonderen
Schwierigkeit" (OLG Hamm StV 1998,
618 [s. o.]), da sich auch der Pflichtverteidiger in die ggf.
schwierigen Rechtsfragen einarbeiten muß.
Inhaltsverzeichnis
- Persönlichkeit,
schwierige, des Angeklagten
Eine schwierige Persönlichkeit des Angeklagten und die
sich hieraus ergebende Schwierigkeit für den Umgang mit diesem,
kann die Gewährung oder die Erhöhung einer Pauschvergütung
begründen (OLG Bremen StV 1998, 621 s. o.
[für ausgeprägte Dissozialität]; OLG Karlsruhe
StraFo 1997, 319
[für Persönlichkeitsstörung]); s. auch unten "Uneinsichtiger
Angeklagter". Das gilt insbesondere, wenn der Pflichtverteidiger wegen der
problematischen Persönlichkeit des Angeklagten zu diesem nur mit hohem und
überdurchschnittlichem Aufwand Kontakt herstellen konnte (OLG
Nürnberg StV 2000, 441).
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Hinweis:
Bei Schwurgerichtsverfahren wird i. d. R. aber
die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten zur
Persönlichkeit des Angeklagten zu den üblichen Aufgaben
des Pflichtverteidigers gehören (OLG Hamm StraFo 2000, 286
[s. o.]). |
Inhaltsverzeichnis
- Plädoyer
Die für das in der Hauptverhandlung zu haltende
Plädoyer vom Pflichtverteidiger aufgewendete Vorbereitungszeit kann
mit zur Begründung einer Pauschvergütung herangezogen werden, wenn
sie den üblichen Rahmen übersteigt (vgl. zur Berücksichtigung
des Plädoyers OLG Bamberg JurBüro 1984, 1191; OLG Köln AnwBl.
1978, 267; OLG Nürnberg AnwBl. 1974, 356 [s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Psychiatrische(s)
Gutachten
Allein die Mitwirkung eines Psychiaters oder
Psychologen wird das Verfahren nicht grds. (rechtlich)
besonders schwierig machen (GEROLD u. a., § 99
Rn. 5; nicht eindeutig OLG Brandenburg AGS 1997, 41; a. A. wohl
HERRMANN AGS 1997, 41 in der Anm. zu OLG Brandenburg, a. a. O.;
anders, nämlich wie hier, BECK-HERRMANN, S. 1102 Ziff. 22). Das
gilt vor allem für Schwurgerichtsverfahren, in denen i. d. R.
psychiatrische Gutachten vorliegen, da anderenfalls sonst fast jedes
Schwurgerichtsverfahren "besonders schwierig" wäre. Etwas anderes kann
gelten, wenn mehrere, sich ggf. teilweise wideechende psychiatrische
Sachverständigengutachten vorliegen und/oder auch, wenn Gutachten aus
Vorverfahren auszuwerten und mit zu berücksichtigen sind (OLG Bremen
StV 1998, 621 [s. o.]; OLG Nürnberg StV 2000, 441),
für deren Auswertung/Beurteilung der Verteidiger sich ggf. besondere
Kenntnisse aneignen muß (OLG Bremen JurBüro 1981, 1193).
Inhaltsverzeichnis
- Psychische Belastung des
Pflichtverteidigers/Vertreters
Grds. bleiben bei der Bewilligung der Pauschvergütung in
der Person des Pflichtverteidigers liegende Momente außer
Betracht (OLG Hamburg StV 1991, 120 [s. o.]), entscheidend ist
eine objektive/verfahrensbezogene Bewertung (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31
s. o. [für Fahrtzeit des auswärtigen Verteidigers]). Die
Pauschvergütung lässt sich also z. B. nicht damit
begründen, dass die Verteidigung des Angeklagten zu besonderen psychischen
Belastungen beim Verteidiger geführt habe, wenn dieser etwa einen des
Mordes an mehreren Kindern Angeklagten verteidigt. Etwas anderes kann aber
z. B. für einen beigeordneten Nebenklägervertreter gelten, der
die Eltern der getöteten Kinder vertritt. Hier können die psychischen
Belastungen der Eltern einen besonderen Betreuungsaufwand des Vertreters
erfordern und die Sache für ihn daher zu einer besonders umfangreichen
machen. Es ist in diesen Fällen dringend zu empfehlen, dazu in der
Begründung des Pauschvergütungsantrags entsprechend vorzutragen.
Inhaltsverzeichnis
- Revisionsverfahren
Eine Pauschvergütung kann auch für das
Revisionsverfahren in Betracht kommen (zur Zuständigkeit für die
Bewilligung s. o. VI., 2). Für die Bewilligung wird auf den
Umfang des erstinstanzlichen Protokolls und des Urteils
und auch darauf abzustellen sein, ob der Pflichtverteidiger den Angeklagten
bereits in der Tatsacheninstanz vertreten hat (OLG Bamberg JurBüro 1992,
327). Denn dann sind ihm im Zweifel die wesentlichen Gesichtspunkte der
Strafsache bereits aufgrund dieser Tätigkeit bekannt, so dass er sich
nicht mehr in die Sach- und Rechtslage einarbeiten muß. Natürlich
ist auch der Umfang der Revisionsbegründung von Bedeutung (BayObLG AnwBl.
1987, 619 [s. o.4]; OLG Düsseldorf StV 1987, 451; OLG Stuttgart
AnwBl. 1972, 89; SCHMIDT/BALDUS, Rn. 222): Die Begründung der
Revision mit der nicht ausgeführten Sachrüge wird die Tätigkeit
des Pflichtverteidigers eher als unterdurchschnittlich erscheinen lassen, was
dann im Rahmen einer Gesamtschau ggf. zur Minderung der Pauschvergütung
führen kann (zur Gesamtschau s. OLG Hamm
StraFo 1996, 158
[s. o.]). Dies alles gilt entsprechend, wenn es nicht um die Frage geht,
ob allein die Tätigkeit im Revisionsverfahren zu einer
Pauschvergütung führt, sondern darum, inwieweit die vom
(erstinstanzlichen) Verteidiger auch in der Revision erbrachten
Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung
mitheranzuziehen sind (zur Zuerkennung und Bemessung einer Pauschvergütung
bei erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers
im Revisionsverfahren s. OLG Hamm StraFo 2000, 286
[s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Schwurgerichtsverfahren
In Schwurgerichtsverfahren wird bei der Frage der "besonderen
Schwierigkeit" grds. zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber dem
i. d. R. höheren Schwierigkeitsgrad (und dem größeren
Umfang) dieser Verfahren bereits durch erheblich höhere gesetzliche
Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer
großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat (OLG Hamm JurBüro 1999, 194;
StraFo 2000, 286 [s. o.]). Die
Tätigkeit des Pflichtverteidigers muß zwar auch in diesen Verfahren
nicht (mehr) "außergewöhnlich" sein, "normale"
Schwurgerichtsverfahren werden deshalb häufig jedoch nicht zur
Pauschvergütung führen.
Inhaltsverzeichnis
- Selbstleseverfahren
Wird beim Urkundenbeweis gem. § 249 Abs. 2 StPO
das sog. Selbstleseverfahren durchgeführt (zu den Möglichkeiten der
Ausgestaltung des Selbstleseverfahrens s. BURHOFF, Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 794 ff.), kann
der durch das "Selbstlesen" für den Verteidiger ggf. entstandene
(besondere) Zeitaufwand bei der Bemessung der Pauschvergütung
berücksichtigt werden (OLG Köln
StraFo 1995, 91).
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- Strafvollstreckungssache
In Strafvollstreckungssachen, insbesondere im Verfahren nach
§ 57 a StGB, kann dem Pflichtverteidiger der dem Verurteilten
erstmals in diesem Verfahren beigeordnet wird, sowohl wegen der "besonderen
Schwierigkeit" als auch wegen des "besonderen Umfangs" eine
Pauschvergütung zustehen (OLG Hamm StV 1994, 501 m. Anm. BUDDE =
MDR 1994, 736; StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger
1997, 40 = ZAP
EN-Nr. 268/97; OLG Koblenz NStZ 1990, 345 = JurBüro 1990, 879; s.
auch HANSENS ZAP
F. 24, S. 407, 424 f.). Denn i. d. R. wird er sich mit
(mehreren) fachwissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen, die sich mit
der Persönlichkeit des Verurteilten und der Frage, ob er noch
gefährlich ist, befassen, auseinander zu setzen haben; außerdem wird
er an Erörterungs- und/oder Anhörungsterminen teilnehmen müssen
(OLG Hamm, a. a. O.).
Bei der Bemessung der Gebühr ist mangels eines speziellen
Gebührentatbestandes für den erstmals im Strafvollstreckungsverfahren
beigeordneten Rechtsanwalt von § 91 Nr. 2 auszugehen (st.., vgl.
u. a. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf StV 1985, 71)
und je nach dem Umfang der erbrachten Tätigkeiten die
(gesetzliche) Gebühr eines Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung
eines Hauptverhandlungstermins vor der großen Strafkammer zugrunde zu
legen. I. d. R. wird in diesen Fällen schon wegen der
unverhältnismäßig geringen gesetzlichen Gebühren
die Zubilligung der Wahlverteidigerhöchstgebühr
in Betracht zu ziehen sein (OLG Hamm, a. a. O.; s. aber auch OLG
Koblenz, a. a. O., trotz Teilnahme an sieben Anhörungsterminen
nur die Wahlverteidigerhöchstgebühr von 455 DM).
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- Taubstummer
Angeklagter/Antragsgegner
Das OLG Koblenz hat in einem Sicherungsverfahren (9
Verhandlungstage mit 43 Zeugen) gegen einen Taubstummen mit sehr
beschränkten Kommunikationsmöglichkeiten, so dass die
Verständigung auch mit Hilfe von drei Taubstummendolmetschern nur unter
äußersten Schwierigkeiten möglich war, eine
Pauschvergütung gewährt (OLG Koblenz, Beschl. v.
18. 4. 1985 1 AR 51/85 Str).
Inhaltsverzeichnis
- Termine außerhalb der
Hauptverhandlung
Auch Termine/Tätigkeiten des Pflichtverteidigers
außerhalb der Hauptverhandlung können die Sache zu einer
besonders umfangreichen machen (OLG Hamm StV 1998, 619
s. o. [für Teilnahme an einer 5-stündigen
Haftprüfung in einem amtsgerichtlichen Verfahren]) (s. auch "Besprechungen"; zur Berücksichtigung von
Besuchen des inhaftierten Mandanten s. unten "Untersuchungshaft"). Ob eine Pauschvergütung
auch schon bei Wahrnehmung nur eines einzelnen Beweistermins außerhalb
der Hauptverhandlung, der z. B. als kommissarische Vernehmung
durchgeführt wird, zu gewähren ist, ist in . und Lit.
umstritten (grds. ablehnend OLG Nürnberg JurBüro 1959, 71; OLG
Hamburg JurBüro 1989, 208 [s. o.]; GEROLD u. a., § 99
Rn. 5; nur, wenn eine größere Zahl von Terminen wahrgenommen
worden ist, OLG Nürnberg JurBüro 1966, 778; so auch HARTMANN,
§ 99 BRAGO Rn. 15; GEROLD u. a., a. a. O.;
für grds. Anerkennung BECK-HERRMANN, S. 1101 Ziff. 19; eine
Pauschvergütung gewähren u. a. OLG Bamberg JurBüro 1974,
862 und OLG Köln StraFo 1995, 90). Die kommissarische Vernehmung ist
vorweggenommener bzw. ausgelagerter Teil der Hauptverhandlung
(KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, StPO, 44. Aufl., § 223
Rn. 1 m. w. N.), deshalb wird der dafür erbrachte
Zeitaufwand auf jeden Fall bei der nach Abschluss des Verfahrens zur
Gewährung der Pauschvergütung vorzunehmenden Gesamtschau
berücksichtigt werden müssen (so wohl OLG Bamberg JurBüro 1974,
862; ähnlich auch die ständige . des OLG Hamm in sog. NS-Verfahren,
in denen Beweisaufnahmen im Ausland durchgeführt worden sind). Ob
darüber hinaus allein die Teilnahme an einer (auswärtigen)
kommissarischen Vernehmung zur Gewährung einer Pauschvergütung
führt bzw. führen kann, hängt davon ab, ob man die Zubilligung
einer Pauschvergütung auch für nur einen einzelnen
Verfahrensabschnitt als zulässig ansieht (in diesem Zusammenhang
ausdrücklich bejahend BECK-HERRMANN, S. 1101 Ziff. 19; s. auch
die Nachw. bei Rn. 58 ff.). Da das wegen der erforderlichen
Gesamtschau wohl nicht der Fall ist (s. o. IV), kommt
m. E. die Zubilligung einer Pauschvergütung allein für die
Teilnahme an einer (auswärtigen) kommissarischen Vernehmung nicht in
Betracht.
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis:
Auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in
einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH kann zu
berücksichtigen sein (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 384). |
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- Uneinsichtiger
Angeklagter
Ist ein Angeklagter in hohem Maße uneinsichtig und
behindert er dadurch eine ordnungsgemäße Verteidigung erheblich,
kann das die besondere Schwierigkeit begründen (OLG Bamberg
JurBüro 1974, 862; OLG München AnwBl. 1961, 462; HARTMANN,
a. a. O., § 99 BRAGO Rn. 12 m. w. N.; GEROLD
u. a., § 99 Rn. 5; SCHMIDT/BALDUS, Rn. 227); das gilt
allerdings wohl nicht, wenn es sich um ein im übrigen überschaubares
Verfahren gehandelt hat (OLG München AnwBl. 1981, 462 mit krit. Anm. H.
SCHMIDT; s. auch "Persönlichkeit,
schwierige").
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- Untersuchungshaft
Allein der Umstand, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft
sitzt, rechtfertigt nach der Änderung der gesetzlichen Gebühren durch
das KostÄndG 1994 nicht mehr die Bewilligung einer
Pauschvergütung. Der Umstand "Untersuchungshaft" ist nämlich
bereits grds. durch die gem. § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO bei
Untersuchungshaft des Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren
berücksichtigt (BECK-HERRMANN, S. 1099 Ziff. 18; HANSENS,
§ 99 Rn. 4). Erbringt der Pflichtverteidiger allerdings in
Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Angeklagten besondere
Tätigkeiten, kann das die Gewährung einer Pauschvergütung
rechtfertigen bzw. erhöhen. In Betracht kommen hier insbesondere
häufige Besuche des inhaftierten Angeklagten durch den
Pflichtverteidiger in der Justizvollzugsanstalt (OLG Bamberg JurBüro 1973,
49; OLG München JurBüro 1975, 1475; GEROLD u. a., § 99
Rn. 5 m. w. N.; s. auch KostRsp. BRAGO § 99
"Inhaftierter Angeklagter" m. w. N.). Zu berücksichtigen sind
hier allerdings nur die erforderlichen Besuche, wobei m. E. grds.
zugunsten des Pflichtverteidigers großzügig verfahren werden sollte.
Nur wenn Missbrauch nicht auszuschließen ist, wird eine Absetzung von
(einzelnen) Besuchen in Betracht kommen, denn letztlich wird kaum ein
Verteidiger aus reinem Zeitvertreib und/oder um eine Pauschvergütung zu
begründen/erhöhen, seinen inhaftierten Mandanten besuchen (OLG Hamm, Beschl. v. 28. 11. 2000
[s. o.]). Von Belang werden zudem auch nur die Besuche sein, die
über das Übliche hinausgehen. Die übliche Anzahl
von Besuchen ist nämlich schon durch die erhöhte gesetzliche
Gebühr des § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO abgegolten (OLG Hamm StV 1998, 619
[s. o.]). Entsprechendes gilt für die Teilnahme an
Haftprüfungen und (polizeilichen) Beschuldigtenvernehmungen
(OLG Hamm, a. a. O.). Das
OLG Hamm hat das Maß des Üblichen inzwischen bestimmt
(ausdrücklich offengelassen noch von
OLG Hamm, a. a. O.).
Danach wird in aller Regel durch die erhöhten gesetzlichen Gebühren
der erhöhten zeitlichen Beanspruchung des Pflichtverteidigers nur dann
noch ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte
Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei jedoch je
nach den Umständen des Einzelfalles Abweichungen nach oben oder unten
denkbar sind (OLG Hamm, Beschl. v.
17. 2. 2000 - 2 (s) Sbd. 6 13/2000 = Rpfleger 2000, 295 =
JurBüro 2000, 301 = StV 2000, 439 = AGS 2000, 90 = NStZ-RR 2000,
318). Nicht zulässig ist eine schematische Berücksichtigung von
zusätzlichen Tätigkeiten (etwa: eine erhöhte Gebühr =
z. B. ein Besuch in der Justizvollzugsanstalt), vielmehr müssen die
vom Pflichtverteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie
Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen,
an polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf
geprüft werden müssen, ob der dadurch entstandene zeitliche
Mehraufwand durch die erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten
ist oder nicht (OLG Hamm NStZ-RR 2001,
95 [s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Vernehmungsbeistand
Auch der nach dem neuen § 68b als
Vernehmungsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt kann grds. eine
Pauschvergütung verlangen (SEITZ JR 1998, 309, 310; BURHOFF, EV,
Rn. 880i; OLG Hamburg
StraFo 2000, 142; OLG
Düsseldorf AGS 2001, 16; OLG Hamm
AGS 2000, 177 = Rpfleger 2001, 417 = JurBüro 2000, 532 = ZAP EN-Nr. 494/2000 =
BRAGO professionell 2000, 120). Zur Bemessung der Pauschvergütung des
Zeugen-/ Vernehmungsbeistands s. OLG
Hamm StraFo 2001,
107 [s. o.] und OLG Bamberg
StraFo 2001, 138),
insbesondere wird die Dauer der Vernehmung, für die der Rechtsanwalt
beigeordnet worden ist (§ 68b StPO), für die Höhe der
Pauschvergütung von Bedeutung sein.
Inhaltsverzeichnis
- Vertretung
des Pflichtverteidigers
Für den Pflichtverteidiger, der sich (in der
Hauptverhandlung) durch den für ihn nach § 53 BRAO allgemein
bestellten Vertreter hat vertreten lassen, kommt die Pauschvergütung
in Betracht (GEROLD u. a., § 99 Rn. 6, HANSENS,
§ 99 Rn. 1; OLG Hamm StV 1994, 501 [s. o.], wonach der
Umstand, dass der Pflichtverteidiger sich in einer "Strafvollstreckungssache"
[s. o.] bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer durch
einen zu seinem Vertreter bestellten Referendar hat vertreten lassen,
nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf), nicht jedoch,
wenn der Pflichtverteidiger durch andere Personen vertreten worden ist (OLG
Hamm JurBüro 1979, 520 = AnwBl. 1979, 236; OLG Oldenburg JurBüro
1979, 681).
Inhaltsverzeichnis
- Vorbereitung der
Sache
Grds. ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des
Pflichtverteidigers überlassen, in welchem Umfang er eine Vorbereitung der
Verteidigung für erforderlich hält. Die entsprechenden
Tätigkeiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
nicht erkennbar wird, weshalb eine Tätigkeit aus der Sicht des
Verteidigers erforderlich war oder wenn der Umfang einer solchen Tätigkeit
auch bei Zugrundelegung eines weiten Ermessensspielraums nicht plausibel
erscheint (OLG Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 s. o.
[für zahlreiche Gespräche über medizinische Sach-/Fachfragen]).
Eine intensive Verfahrensvorbereitung ist, besonders wenn sie zur
Verkürzung der Hauptverhandlungsdauer geführt hat, in die
Gesamtbetrachtung des Verfahrens einzubeziehen und im Interesse
einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege zu
berücksichtigen und zu honorieren (OLG Hamm
StraFo 1997, 30 =
JurBüro 1997, 85; siehe III., 2 a). Auch wird eine
nur kurze Einarbeitungszeit in umfangreiches Aktenmaterial häufig zur
Bewilligung einer Pauschvergütung führen (s. die Nachw. bei "Aktenumfang" und "Einarbeitungszeit, kurze").
Inhaltsverzeichnis
- Wiederaufnahmeverfahren
Auch für die Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren kann
eine Pauschvergütung in Betracht kommen, wobei, auch wenn die
Bestellung gem. § 364 a StPO für das Wiederaufnahmeverfahren
erfolgte, die vorhergehende Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags
i. d. R. mit zu berücksichtigen sein wird (OLG Karlsruhe
StV 1997, 428; s. auch OLG Hamm
StraFo 2000, 286
[s. o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Wirtschaftsstrafsache
Allein der Umstand, dass es sich bei dem Verfahren um eine
sog. Wirtschaftsstrafsache handelt, rechtfertigt noch nicht die
Zubilligung einer Pauschvergütung (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508). Etwas
anderes kann gelten, wenn die Sache besondere rechtliche
Schwierigkeiten ausweist oder "besondere Fähigkeiten des
Pflichtverteidigers" (s. o.) erforderlich sind oder der besondere Umfang
der Sache, was häufig der Fall sein wird, die Gewährung einer
Pauschvergütung erfordern (OLG Hamm
StraFo 1997, 285
[s. o.]; AnwBl 1998, 219; AGS 1998, 141; s. auch die Nachweise
aus der . bei BECK-HERRMANN, S. 1103 ff. Ziff. 25). Zur
Höhe der Pauschvergütung in Wirtschaftsstrafverfahren s. u. a.
OLG Hamm (OLG Hamm StraFo 1998, 215 [s. o.] und die Nachweise bei "Höchstgebühr").
Inhaltsverzeichnis
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Hinweis:
Das OLG Hamm plädiert im Übrigen
in Wirtschaftsstrafverfahren für ein großzügigeres
Annähern an die Höchstgebühr, da in denen nach
seiner Ansicht im Verhältnis zu Schwurgerichtsverfahren zu niedrige
gesetzliche Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers bestehen (OLG Hamm StraFo 2000, 285;
Beschl. v. 19. 3. 2001
[s. o.]). |
Inhaltsverzeichnis
- Zeitaufwand
Bei der Festsetzung der Pauschvergütung ist nicht von der
aufgewendeten Arbeitszeit im Sinn einer stundenweisen Berechnung auszugehen,
die Arbeitszeit ist nur ein Indiz für den besonderen Umfang
der Sache (OLG Bamberg JurBüro 1980, 1044 [für Zeitaufwand von 81
Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 31/4 Jahren]; OLG
Karlsruhe StV 1990, 367 m. w. N.).
Inhaltsverzeichnis
- Zeugenbeistand
Auch einem Zeugenbeistand kann in entsprechender
Anwendung von § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung
zugebilligt werden (OLG Bremen StV 1983, 513 mit. Anm. JOESTER; OLG
Schleswig JurBüro 1994, 673 = SchlHA 1994, 101 [Arbeitszeit von
8 Stunden, Pauschvergütung von 1.000 DM]; a. A. OLG
Düsseldorf Rpfleger 1993, 37; vgl. KLEINKNECHT/MEYER-GOßNER, vor
§ 48 Rn. 11; zum Zeugenbeistand allgemein
BURHOFF, EV, Rn. 985); zur
Bemessung s. u. a. OLG Hamm StraFo 2001, 107; OLG
Bamberg StraFo 2001,
138).
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