Seit Inkrafttreten des RVG am 1. 7. 2004 sind nun fast vier Jahre
vergangen: Inzwischen liegt nicht nur eine große Anzahl von
Entscheidungen zu den in den Teilen 4, 5, 6 geregelten Verfahren und zu Teil 7
VV RVG
vor (vgl. dazu RVGreport 2008, 11; 2008, 44; 2008, 86),
auch zu § 14 RVG sind für das Straf- und Bußgeldverfahren
zahlreiche Entscheidungen ergangen. Die wesentlichen Entscheidungen sollen in
der nachfolgenden Zusammenstellung vorgestellt werden. Diese gibt einen
Überblick über die Fundstellen der Entscheidungen, soweit sie
veröffentlicht sind, und die Kernaussagen/Leitsätze. Die
Übersicht hat den Stand von September 2008.
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Gebühr |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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Allgemeines |
LG Cottbus zfs 2007, 529 m. teilweise ablehnender Anmerkung
Hansens |
i.d.R. unterhalb der Mittelgebühr (75 %),
wenn bis auf die verhängte Geldbuße keine weiteren Auswirkungen
für den Betroffenen zu erwarten sind |
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LG Deggendorf RVGreport 2006, 341;
LG Dortmund RVGreport 2005, 465;
ähnlich: LG Göttingen VRR 2006, 239 = RVGreport
2007, 454
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Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem
Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der
Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die
Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die
Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen
kann. Die Vergütung ist normalerweise im unteren Bereich des
gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln. |
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 8. 2006, I Qs 83/06
BuK |
Ausgangspunkt beim Wahlverteidiger ist grds. die
Mittelgebühr; es haben alle Umstände Bedeutung, und zwar, wenn auch
untergeordnet, auch noch die Höhe der Geldbuße |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 = RVGprofessionell 2008,
155 |
in verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren
entsteht nicht grundsätzlich die Mittelgebühr. |
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LG Kiel zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens = AGS
2007, 140 |
Mittelgebühr, wenn es um eine nicht im normalen Bereich
vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine) geht. |
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AG Erding, Beschl. v. 16. 06. 2008, 003 OWi 18 Js
21740/07 |
überdurchschnittliche Bedeutung, wenn ein Fahrverbot
droht, wenn der Betroffene als Fahrer bei einem Autobauer tätig und
ringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. |
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AG Frankenthal RVGreport 2006, 271 = AGS 2005,
292 |
Mittelgebühr zu überschreiten, wenn ein
Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust
der Fahrerlaubnis führen können. |
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AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24. 10. 2006, 3 jug
OWi 291 Js-Owi 40513/05 (26/05) |
Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nicht
generell als einfach bzw. einfacher gelagert anzusehen.
Entscheidend für die Gebührenbemessung ist der konkrete
Einzelfall |
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LG Magdeburg JurBüro 2008, 85 |
wenn außer der verhängten Geldbuße keine
weiteren Auswirkungen, ist nur eine unter der Mittelgebühr liegende
Gebühr gerechtfertigt |
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LG München JurBüro 2008, 249 |
die besondere Qaulifikation gehört
nicht zu den gebührenrechtlichen Merkmalen. |
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AG München AGS 2007, 81 |
grds. ist auch im OWi-Verfahren die Mittelgebühr
angemessen; i.Ü. Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls. |
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AG Leipzig, Beschl. v. 23.03.2007, 219 OWi 503 Js
22959/06 |
Mittelgebühr bei 3 Punkten im VZR und drohendem
Fahrverbot |
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AG Pinneberg AGS 2005, 552
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auch in Bußgeldverfahren ist eine
Einzelfallbetrachtung angezeigt; Mittelgebühr grds.
gerechtfertigt. Im Einzelfall sind neben der Höhe der
Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie auch
die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze |
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AG Rotenburg AGS 2006, 288 mit Anm. Madert AGS 2006,
342
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grds. Mittelgebühr;
Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 , weitere drei
Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte |
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AG Saarlouis RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127 |
Mittelgebühr; wenn Fahrverbot oder Eintragungen
im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
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AG Viechtach, Beschl. v. 16. 5. 2008 - 7 II OWi 00720/08
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in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen ist nicht immer von
einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen;
abzustellen ist vielmehr u.a. auf die drohende Punkte im
Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot
bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das
Angewiesensein des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis |
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AG Völklingen RVGprofessionell 2008, 125 |
Gebühr von 20 % oberhalb der Mittelgebühr ist
für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren nicht zu beanstanden,
wenn die Angelegenheit aufgrund eines Fahrverbotes für den Mandanten
überdurchschnittliche Bedeutung hat. |
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Grundgebühr |
LG Stralsund zfs 2006, 407
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in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
ist bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG grds. die Mittelgebühr
angemessen. |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Grundgebühr ist die
Geldbuße zu berücksichtigen; bei einer Geldbuße von
15 als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 . |
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Verfahrens-gebühr |
AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128
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Mittelgebühr; Tätigkeit zwar nicht
besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand
von 2 Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der
ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im
VZR; zwei weitere Punkte drohen. |
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AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 19. 12. 2006, 912 C
278/06 |
es entsteht nicht grds. die Mittelgebühr.
Gebührenhöhe hängt von vielen Einzelpunkten ab;
Rotlichtverstoß; Geldbuße von 50 , keine besonderen
Schwierigkeiten, kein Messverfahren, sondern Zeuge; |
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AG Lüdinghausen StraFo 2008, 45 = JurBüro 2008,
83 = StRR 2008, 79 = RVGprofessionell 2008, 51 = VRR 2008, 119 |
Verkehrs-OWi wegen eines Parkverstoßes ist
deutlich unterdurchschnittlich; Gebühren unterhalb der Mittelgebühr;
Geldbuße betrug nur 15 . |
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AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006,
126 m. Anm. Madert AGS 2006, 127 |
Mittelgebühr ; Geldbuße von (nur) 40
, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im
VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der
Ermittlungsakte. |
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LG Stralsund zfs 2006, 407
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bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sind die für
den Pflichtverteidiger vorgesehenen Gebühren grds. als
Richtwert einer billigen Gebührenbemessung anzunehmen; ist ein
Fahrverbot verhängt worden oder droht wegen hoher "Punktezahl" die
Entziehung der Fahrerlaubnis, ist auch bei der Verfahrens- und der
Terminsgebühr grds. die Mittelgebühr zu berücksichtigen.
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AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 m. Anm.
Madert |
Mittelgebühr; Geldbuße von (nur) 50
, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur
Einspruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359 |
Mittelgebühr; Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80,-
. Ein Punkt im VZR droht, |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359
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Gebühr unterhalb der Mittelgebühr;
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30,--
. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
durchschnittlich. |
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AG Viechtach RVGreport 2006, 341 = VRR 2006, 359
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Mittelgebühr; Rotlichtverstoß, mindestens
durchschnittliche Angelegenheit, es drohte eine Geldbuße von 100,--
mit 3 Punkten im VZR. |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist die
Höhe der Geldbuße nicht zu
berücksichtigen; es ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr
gerechtfertigt. |
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Termins-gebühr |
AG Viechtach, Beschl. v. 4. 4.4 2007, 6 II OWi
00467/07 |
Mittelgebühr, die Höhe der Geldbuße
spielt keine Rolle |
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AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 124 |
eine erheblich unterdurchschnittliche Dauer der
Hauptverhandlung von nur 2 Minuten rechtfertigt nur den Ansatz einer
Gebühr von 90,00 |
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LG Weiden, Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05 |
bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Höhe
der Geldbuße nicht zu berücksichtigen; es ist grds. der
Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. |
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LG Hannover RVGreport 2008, 182 |
durchschnittliche Hauptverhandlung bei einer
Verhandlungsdauer von 1 Stunde und der Vernehmung von 3-4 Zeugen |
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LG Osnabrück JurBüro 2008, 143 |
Hauptverhandlungen von 7, 10 oder auch 30 Minuten Dauer sind
im OWi-Verfahren unterdurchschnittlich |