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aus VRR 2006, 333

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechung zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren

von Richter am OLG Detlef, Burhoff, Münster/Hamm

Mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des RVG lässt sich deutlich erkennen, dass die Rechtsprechung, vor allem die der Amtsgerichte, zu Teil 5 VV RVG sich vornehmlich mit der Frage der angemessenen Gebührenbemessung zu befassen hat (vgl. dazu eingehend schon Burhoff RVGreport 2005, 361). Der nachfolgende Beitrag will diese - soweit sie veröffentlicht/bekannt geworden ist - zusammenstellen.

I. Einfluss der Höhe der Geldbuße auf die Gebührenhöhe

(Höhe der Geldbuße kein Anknüpfungspunkt)

In der Praxis hat die Frage, ob und in welchem Umfang die Höhe der verhängten oder angedrohten Geldbuße bei der Bemessung der konkreten Gebühr eine Rolle für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung spielen darf, erhebliche Bedeutung. Insbesondere die Rechtsschutzversicherer wollen die Höhe der Geldbuße zum i.d.R. ausschlaggebenden Kriterium bei der Bemessung der konkreten Gebühr machen.

Dazu gilt: M.E. ist es unzulässig, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr über das in § 14 RVG genannte Kriterium der "Bedeutung der Sache" maßgeblich an die Höhe der Geldbuße angeknüpft wird. Diese ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe des Teils 5 VV RVG, nach der sich im OWi-Verfahren die anwaltlichen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (ggf. noch weiter) abzusenken (so auch bereits Burhoff RVGreport 2005, 361; s. auch Hansens RVGreport 2006, 210). Das gilt gerade und vor allem auch für die verkehrsrechtlichen Sachen, bei denen in der Regel die Stufe 2 - Geldbuße von 40 bis 5.000 € - gilt.

Allein mit diesem weitem Rahmen und der nur geringen Höhe der Geldbuße lässt sich nicht begründen, dass die in der Regel geringeren Geldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu führen, dass in diesen Sache grundsätzlich nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Dabei wird nämlich übersehen, dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fällen handelt (s. auch AnwKom/N.Schneider, 3. Aufl., vor VV Teil 5 Rn. 52 ff.). Alles andere verschiebt und verkennt vor allem im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das Gesamtgefüge. Die Höhe des Bußgeldes darf ausschließlich im verkehrsrechtlichen Zusammenhang gesehen werden (AG Darmstadt (AG 2006, 212).

Deshalb ist dann auch in OWi-Sachen grds. von der Mittelgebühr auszugehen (N.Schneider, a.a.O.; Hansens, a.a.O.; Burhoff, a.a.O.; zur Bemessung der Rahmengebühren in Strafsachen s. KG AGS 2006, 278).

Hinweis

Zutreffend ist m.E. die im wesentlichen übereinstimmende Rechtsprechung des AG, die bei der Gebührenbemessung grundsätzlich die Mittelgebühr zugrunde legen und dann anhand der Kriterien des § 14 RVG untersuchen, ob diese angemessen zu erhöhen oder ggf. zu senken ist (vgl. z.B. AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239). Dabei spielt die Höhe der verhängten oder drohenden Geldbuße keine Rolle.

II. Rechtsprechungsübersicht

(Liste der Entscheidungen)

Gericht

Entscheidung

Besonderheiten/Bemerkung

AG Altenburg

Urt. v. 17. 10. 2005, 1 C 262/05

RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128

Mittelgebühr

Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von 2 Stunden 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen; Voreintragung von 10 Punkten im VZR; zwei weitere Punkte drohen.

AG Andernach

Beschl. v. 14. 5. 2005, 2 OWi 2040 Js 70661/04

JurBüro 2005, 594

bei Nr. 5110 VV RVG nicht Mittelgebühr von 215 €, sondern lediglich 150 €

Hauptverhandlung von 20 Minuten ist von unterdurchschnittlicher Dauer

AG Chemnitz

Beschl. v. 1. 4. 2005, 21 C 750/05,

AGS 2006, 213 m. Anm. N.Schneider

Ansatz der Mittelgebühr grundsätzlich gerechtfertigt

Anforderung eines Vorschusses (§ 9 RVG)

AG Darmstadt

Urt. v. 27. 6. 2005, 305 C 421/04

AGS 2006, 212 m. Anm. N.Schneider AGS 2006, 213

Mittelgebühr

es ist ausschließlich ein verkehrsrechtlicher Zusammenhang herzustellen. Deshalb ist eine Geldbuße von 200 € nicht gering.

LG Deggendorf,

Beschl. v. 13. 2. 2006, 1 Qs 11/06

Gebühr unter der Mittelgebühr

Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen kann.

LG Dortmund

Beschl. v. 30. 9. 2005, 14 Qs 0Wi 46/05,

RVGreport 2005, 465

nicht grundsätzlich die Mittelgebühr, abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls

Angesichts der Art, des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung eines solchen Mandats verbunden sind, ist die Vergütung normalerweise im unteren Bereich des gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln.

AG Frankenthal

Urt. v. 29. 5. 2005

1 OWi 5189 Js 16685/04

RVGreport 2006, 271 = AGS 2005, 292

Mittelgebühr gerechtfertigt

Mittelgebühr zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot in Rede steht oder Eintragungen in das VZR, die zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können.

LG Göttingen

Beschl. v. 5. 12. 2005, 17 Qs 131/05

VRR 2006, 239

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen.

Unter Hinw. auf alte Rechtsprechung geht das LG davon aus, dass bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen sind.

AG Pinneberg

Beschl. v. 5. 9. 2005

31 OWi 306 Js 3673/05

AGS 2005, 552

Auch in Bußgeldverfahren ist eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Mittelgebühr grundsätzlich gerechtfertigt. Im Einzelfall sind neben der Höhe der Geldbuße auch die Nebenentscheidungen zu berücksichtigen sowie auch die vom Verteidiger eingereichten Schriftsätze.

Mittelgebühr zu überschreiten bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung, wenn ein Fahrverbot droht oder Eintragungen im VZR, die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können.

AG Rotenburg

Beschl. v. 20. 2. 2006, 51 OWi 1/06

AGS 2006, 288 mit Anm. Madert AGS 2006, 342

grds. Mittelgebühr

Geschwindigkeitsüberschreitung, Geldbuße von 50 €, weitere drei Punkte im VZR, dann insgesamt 6 Punkte

AG Saarbrücken

Urt. v. 21. 10. 2005, 42 C 192/05

RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 m. Anm. Madert AGS 2006, 127

Mittelgebühr

Geldbuße von (nur) 40 €, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR und 5 Besprechungstermine, davon 2 mit dem Arbeitgeber, Anforderungen der Ermittlungsakte.

AG Saarlouis

Urt. v. 7. 10. 2005,

30 C 861/05

RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 127

Mittelgebühr

wenn Fahrverbot oder Eintragungen im VZR im Raum stehen, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

AG Viechtach

Beschl. v. 9. 5. 2005, z II OWi 971/05

RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 m. Anm. Madert

Mittelgebühr

Geldbuße von (nur) 50 €, mit 9 Punkten im VZR vorbelastet, 3 weitere Punkte drohen; nicht nur Einspruch des Verteidigers, sondern auch Wiedereinsetzungsantrag

AG Viechtach

Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00334/06

VRR 2006, 359 (in diesem Heft)

Mittelgebühr

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, Geldbuße 80,- €. Ein Punkt im VZR droht, der Betroffene hat dann ggf. drei Punkte angekündigt, der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit was durchschnittlich.

AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006, 7 II OWi 00447/06

VRR 2006, 359 (in diesem Heft)

Gebühr unterhalb der Mittelgebühr

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h, Geldbuße von 30,-- €. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.

Hinweis:

Ein durchschnittlicher Fall läge bei einer Geldbuße unter 40,-- € nach Auffassung des AG vor, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Raum stünden.

AG Viechtach, Beschl. v. 30. 3. 2006,7 II OWi 550/06

VRR 2006, 359 (in diesem Heft)

Mittelgebühr

Rotlichtverstoß, mindestens durchschnittliche Angelegenheit, es drohte eine Geldbuße von 100,-- € mit 3 Punkten im VZR. Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte ein Fahrverbot vorgeschlagen, für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Fahrverbot angedroht. Betroffener war Berufskraftfahrer, der mit Voreintragungen 8 Punkte im VZR erreicht hätte.

LG Weiden

Beschl. v. 1. 8. 2005, 1 Qs 60/05

Bei der Bemessung der Grundgebühr ist die Geldbuße zu berücksichtigen, bei Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht. Dort ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Bei einer Geldbuße von 15 € als Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nur 40 €.

III. Arbeitshilfe: Checkliste

(Checkliste Begründung Gebührenhöhe)

Der Verteidiger muss - entweder gegenüber der Rechtsschutzversicherung oder im Fall der Einstellung bzw. des Freispruchs - seine Gebührenbemessung begründen. Dazu sollte er sich, damit er keine der jeweiligen Besonderheit des Verfahrens vergisst, an folgende Checkliste halten:

  • Besonderheiten des Verkehrsverstoßes
    • durchschnittlicher Verstoß
    • erheblicher Verstoß
    • geringer Verstoß
    • Verstoß mit (hohem?) Sachschaden?
    • Verstoß mit Personenschaden
  • drohende Sanktionen
    • Fahrverbot droht
    • Punkte im VZR drohen
    • Nachschulung droht?
  • Besonderheiten in der Person des Mandanten
    • nicht vorbelastet
    • vorbelastet (droht ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis?)
    • beruflich (allgemein) auf Fahrerlaubnis angewiesen
    • Berufskraftfahrer
    • persönlich auf Fahrerlaubnis angewiesen (z.B. Schwerbehinderung)
  • Besonderheiten im Verfahren
    • mehrere Ordnungswidrigkeiten
    • Aktenumfang
    • (mehrere) Besprechungen mit Mandanten
    • Mandant ist Ausländer
    • Ortsbesichtigung
    • Sachverständigengutachten zur Messung
    • Auswertung von sonstigen Sachverständigengutachten
    • zahlreiche Zeugen
    • widersprechende Zeugenaussagen
    • umfangreiche Schriftsätze
    • lange Dauer des Verfahrens
    • für Terminsgebühr: Dauer der Hauptverhandlung

Praxistipp:

(Literatur: Toleranz von 30 % nicht ermessensfehlerhaft)

Der Verteidiger muss die angemessene Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens bestimmen. Dabei aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Dabei wird ihm allgemeinen ein Rahmen zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung nicht überprüfbar ist, es sei denn die bestimmte Gebühr ist unbillig. Im Rahmen der Geltung der BRAGO wurde in der Regel gegenüber einem ersatzpflichtigen Dritten davon ausgegangen, dass die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zu 20% abweicht: Inzwischen mehren sich die Stimmen, die unter der Geltung des RVG aufgrund des weiteren Rahmens, den das RVG dem Rechtsanwalt eröffnet, dass für das RVG eine Toleranz von bis zu 30 % nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 1, Rn. 207 m.w.N.; N.Schneider/AnwKomm, RVG, 3. Aufl., § 14 Rn. 76). A.A. ist hier allerdings noch die Rechtsprechung (KG AGS 2006, 73; LG Saarbrücken AGS 2005, 245; AG Kelheim RVGreport 2005, 62; AG Aachen RVGreport 2005, 60 = AGS 2005, 107).


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