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aus Verkehrsrecht
Aktuell 2005, 126
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen
zu dürfen.)
Fahrverbot
Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster
Der Verteidiger muss ich frühzeitig mit der Frage
beschäftigen, wie ein drohendes Fahrverbot abgewendet werden kann. Dazu
muss schon beim Amtsgericht und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren beim
OLG vorgetragen werden. Damit Sie hier gut gerüstet sind, stellen wir
Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor. Der Beitrag schließt an unsere
Schwerpunktbeiträge und die Rechtsprechungsübersichten in
VA 02, 132,
VA 03, 89 und
VA 04, 140
an.
1. Allgemeines
| Umstände des Einzelfalls |
Entscheidung |
Fundstelle |
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
Das Fahrverbot nebst Folgen müssen
für den Betroffenen noch verhältnismäßig sein (BVerfG NJW
96, 2284). Siehe auch Site 129 |
OLG
Hamm VA 05, 86, Abruf-Nr. 050957 |
| Fahrverbot nach § 25 StVG, auf das die
Regelung des § 25 Abs. 2a StVG angewendet worden ist, trifft mit dem durch
eine Verwaltungsbehörde angeordneten vorläufigen Entzug der
Fahrerlaubnis zusammen |
Das Analogieverbot steht reiner
Anschlussvollstreckung des Fahrverbots nach § 25 Abs.2 a Satz 2 StVG
entgegen.
Praxishinweis: Für den Beginn der
Verbotsfrist reicht es aus, dass der Betroffene der Vollstreckungsbehörde
nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich
der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung
befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot
wirksam werden soll. |
OLG Karlsruhe VA 05, 50, Abruf-Nr. 050336 |
| Verwertung tilgungsreifer Vorbelastungen bei
§ 25 Abs. 2a StVG |
Diese dürfen nicht berücksichtigt
werden |
KG VA 04, 156, Abruf-Nr. 041711 |
| Bemessung des Fahrverbotes |
Der Richter muss sich an die Vorgaben der BKatV
halten. Das Regelfahrverbot nach § 4 BKatV wahrt die
Verhältnismäßigkeit der Sanktion und gewährleistet die
Gleichbehandlung der Betroffenen. Die Anordnung des Regelfahrverbots in den
Anwendungsfällen des § 4 BKatV wahrt nicht nur die
Verhältnismäßigkeit der Sanktion, sondern gewährleistet
darüber hinaus die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt damit
auch ein Gebot der Gerechtigkeit |
OLG Koblenz, Beschl. v. 17. 8. 04, 2 Ss
154/04., Abruf-Nr. 04520 |
2. Geschwindigkeitsüberschreitung
| Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot: ja oder nein? |
Fundstelle |
| Überschreitung der zulässigen
Geschwindigkeit mit dem Ziel einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu
leisten |
Kann die Geschwindigkeitsüberschreitung
ggf. nach § 16 OWiG rechtfertigen
Praxishinweis: Wenn die akute Erkrankung als
Rechtfertigungsgrund nicht anerkannt wird, muss der Verteidiger den
Verbotsirrtum problematisieren. Hat der Mandant nämlich irrig die
Voraussetzungen für einen Rechtfertigungsgrund angenommen, kann das den
Schuldvorwurf mindern und damit ggf. eher zum Absehen vom Fahrverbot
führen (ähnlich OLG Karlsruhe VA 05, 15, Abruf-Nr. 043014). |
OLG
Hamm VA 05, 88, Abruf-Nr. 050659 |
3. Beharrlicher Verstoß
| Umstände des Einzelfalls |
Fahrverbot ja oder nein? |
Fundstelle |
| Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1
BKatV liegen nicht vorliegen |
Das Fahrverbot kann gerechtfertigt sein, wenn
der beharrliche Pflichtenverstoß von ähnlich starkem Gewicht ist.
Hier: dreimonatiges Fahrverbot gegen einen Fahrzeugführer, der seit
März 99 wegen insgesamt 11 Verkehrsordnungswidrigkeiten und darüber
hinaus strafrechtlich wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt
wurde, wobei 9 der 11 Verkehrsordnungswidrigkeiten
Geschwindigkeitsverstöße betrafen. |
KG DAR 2005, 96 = VRS 108, 47 vgl. auch OLG
Koblenz DAR 05, 47 = NStZ-RR 05, 23 = StraFo 04, 427 |
4. Augenblicksversagen
Ein Fahrverbot kommt nicht in Betracht, wenn die
Ordnungswidrigkeit lediglich auf einem so genannten "Augenblicksversagen" (=
leichte Fahrlässigkeit) beruht (vgl. dazu BGH NZV 95, 525; zusammenfassend
OLG Köln VRS 105, 28; OLG Rostock zfs 04, 480). Wegen der Einzelh. wird
auf den Schwerpunktbeitrag in VA 01, 169 verwiesen.
Praxishinweis:
Unter einem "Augenblicksversagen" kann nach der Rechtsprechung des
OLG Hamm nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen
der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden (OLG Hamm VA 05, 30, Abruf-Nr. 043296
und den dortigen Praxishinweis) Zur Frage, welches Maß an Aufmerksamkeit
der Betroffene aufwenden muss, wenn er die zugelassene
Höchstgeschwindigkeit ausnutzt OLG Koblenz DAR 05, 47 = NStZ-RR 05, 23 =
StraFo 04, 427).
| Umstände des Einzelfalls |
Augenblicksversagen ja oder nein? |
Fundstelle |
| Auf dem Straßenpflaster befindet sich die
Verkehrszeichen "Vorsicht Kinder". |
Nein, da sich dem Betroffenen aufdrängen
musste, dass er sich innerhalb einer Geschwindigkeitsbeschränkung befand.
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AG Riesa DAR 05, 109 |
| Der Betroffene nutzt die zugelassene
Höchstgeschwindigkeit aus. |
Kann ggf. zu bejahen sein, denn auch wer die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit tatsächlich "ausnutzt" oder gar
überschreitet, kann im Einzelfall ein Verkehrszeichen übersehen, ohne
dass ihm insoweit mehr als einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen
wäre. Praxishinweis: Allerdings kann das Überschreiten der
gesetzlichen oder vom Betroffenen angenommenen Höchstgeschwindigkeit
Anlass für die Prüfung sein, ob das Übersehen des
Verkehrszeichens auf Gleichgültigkeit beruht. |
OLG Koblenz DAR 05, 47 = NStZ-RR 05, 23 =
StraFo 04, 427 |
| Der Betroffene wird als Arzt zu einem Notfall
gerufen und überschreitet dabei mit seinem Kraftfahrzeug die
zulässige Höchstgeschwindigkeit, eine sofortige medizinische
Behandlung ist zwingend erforderlich ist. |
Ja
Praxishinweis: Das Absehen vom Fahrverbot ist
auch gerechtfertigt, wenn der Betroffene als Arzt (nur) vom Vorliegen einer
solchen Gefahrsituation ausgehen durfte (OLG Karlsruhe, a.a.O.). |
OLG Karlsruhe VA 05, 15, Abruf-Nr. 043014 |
| Der Betroffene hat nachts bei fehlender
Straßenbeleuchtung das auf der linken Straßenseite befindliche
Ortsausgangsschild passiert, aber dabei das Ortseingangsschild der
nächsten Ortschaft auf gleicher Höhe auf der rechten
Straßenseite übersehen. |
Ja |
OLG Rostock NJW 04, 2320 = NZV 04, 481 |
5. Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen?
Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn es für den
Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere
Härte unzumutbar ist (vgl. dazu der Schwerpunktbeitrag in VA 01, 104 ff.).
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz oder die Existenz
des Betroffenen gefährdet ist.
Praxishinweis
Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes
aus beruflichen Gründen ist es nicht ausreichend, wenn der Betroffene
lediglich die Befürchtung hat, dass er im Falle einer Vollstreckung des
Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren könne (OLG Hamm VA 04, 196, Abruf-Nr.
042328).
| Umstände des Einzelfalls |
Absehen: ja oder nein? |
Fundstelle |
| Geschäftsführer ist dringend auf die
Fahrerlaubnis angewiesen, weil er Aufträge hereinholen muss. |
Nein
Praxishinweis : Es hat sich um einen Verstoß
gegen § 24a StVG gehandelt. |
OLG Jena VA 05, 49, Abruf-Nr. 050340 |
| Kündigung des Arbeitsverhältnisses
droht bei zweimonatigem Fahrverbot |
Kann ggf. zum Absehen führen
Praxishinweis: Es ist dringend anzuraten, den
Arbeitgeber des Betroffenen in einem Beweisantrag als Zeugen zu den schweren
Folgen des Fahrverbotes zu benennen (zu den Gründen für die Ablehnung
eines solchen Beweisantrages vgl. OLG Schleswig SchlHA 04, 264). |
OLG
Hamm VA 50, 30, Abruf-Nr. 043295 |
| Der Betroffene hat erst nach Erhalt des
Bußgeldbescheides, in dem ein Fahrverbot festgesetzt war, eine neue
Arbeit aufgenommen hat. |
Ggf. ja, da ein Betroffener, der einen
Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten
hat, in dem neben einer Geldbuße ein Fahrverbot festgesetzt ist, sich
zwar auf ein mögliches Fahrverbot einstellen muss, dies aber nicht
bedeutet, dass ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots wegen
besonderer beruflicher Härten ausgeschlossen ist |
OLG Jena VRS 107, 315 = zfs 04, 479 |
| Taxifahrer ist wiederholt einschlägig
auffällig geworden. |
Nein, wenn es sich um einen wiederholt
einschlägig auffällig gewordenen, gegenüber verkehrsrechtlichen
Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt |
OLG Karlsruhe DAR 04, 467 = NZV 04, 316 |
| es droht die Verlagerung von
Arbeitsplätzen in osteuropäische Staaten |
Reicht allein nicht aus |
OLG
Hamm VA 04, 196, Abruf-Nr. 042328 |
Praxishinweis
Das Fahrverbot und die daraus resultierenden Folgen müssen
für den Betroffenen verhältnismäßig sein. Das
bedeutet:
- Der Betroffene muss ggf. auf die Wünsche seines
Arbeitgebers hinsichtlich seiner Urlaubsplanung Rücksicht nehmen und kann
seinen Urlaub nicht frei gestalten und wählen (OLG Hamm VA 05, 86, Abruf-Nr.
050957).
- Zudem muss, wenn durch die Verhängung des Fahrverbotes
eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende
Härte eintreten würde, sich der Tatrichter auch mit der Frage
befassen, ob das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt
werden kann (OLG Karlsruhe VA 05, 13, Abruf-Nr. 043015).
6. Absehen vom Fahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24
a StVG
Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG versteht sich die
Angemessenheit eines Fahrverbotes von selbst. Ein Absehen kommt nur
ausnahmsweise in betracht, wenn Härten ganz außergewöhnlicher
Art vorliegen oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild
beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen
rechtfertigen (OLG Jena VA 05, 49, Abruf-Nr. 050340).
| Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
| Der Betroffene ist als
Geschäftsführer eines Unternehmens dringend auf die Fahrerlaubnis
angewiesen, "weil er Aufträge hereinholen muss". |
Nein |
OLG Jena VA 05, 49, Abruf-Nr. 050340 |
7. Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs zwischen Tat
und Urteil?
Die Obergerichte sehen i.d.R. bei einem langen Zeitraum zwischen
Tat und Verurteilung von einem Fahrverbot ab. Angenommen wird hier in der
obergerichtlichen Rechtsprechung meist ein Zeitrahmen von zwei Jahren. Jedoch
ist auch die Zeitspanne von (etwa) 2 Jahren lediglich ein Anhaltspunkt
dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen
erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann,
nahe liegt (BayObLG VA 04, 103, Abruf-Nr. 041185).
| Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
| Zeitraum von mehr als 2 Jahre |
Ja |
OLG Karlsruhe DAR 05, 168; OLG Düsseldorf
DAR 05, 164, OLG Celle VA 05, 52, Abruf-Nr. 050331; OLG Köln DAR 04,
541 |
| Mehr als 22 Monate |
Nein, wenn das Fahrverbot zur Einwirkung auf
den auch in der Zwischenzeit wieder auffällig gewordenen Betroffenen
notwendig ist |
DAR 04, 467 = NZV 04, 316 |
Praxishinweis: Eine vom Betroffenen nicht zu vertretende
überlange Verfahrensdauer von z.B. 1 Jahr und 11 Monaten führt bei
einem zweimonatigen Fahrverbot zumindest aber zu einer Herabsetzung seiner
Dauer auf 1 Monat (OLG Frankfurt zfs 04, 283).
8. Absehen vom Fahrverbot aus sonstigen Gründen
| Umstände des Einzelfalls |
Absehen ja oder nein? |
Fundstelle |
| Keine Eintragung im
Verkehrszentralregister |
Nein, auch nicht in Verbindung mit anderen
Umständen |
OLG Jena VA 05, 49, Abruf-Nr. 05340 |
| geständige Einlassung |
Nein |
OLG Jena VA 05, 49, Abruf-Nr. 05340 |
| Der Betroffene verfügt nicht über
liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu bedienen, der aus dem
bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden könne |
Nein, der Betroffene kann darauf verwiesen
werden, dass eine kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar
ist. |
OLG
Hamm VA 05, 50, Abruf-Nr. 05332 |
| Der Betroffene engagiert sich neben seiner
beruflichen Tätigkeit als Arzt zusätzlich in der Flugrettung der
Bundeswehr. |
Nein, dient nicht der Existenzsicherung |
OLG
Hamm, Beschl. v. 29. 6. 04, 3 Ss OWi 367/04, Abruf-Nr. 042330 |
| Der Betroffene ordnet das benutzte Fahrzeug
rechtlich falsch ein ("Sprinter" als Pkw statt als Lkw) und irrt deshalb
über die hierfür geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen |
Ja Praxishinweis: Das OLG Jena (a.a.O.)
will dies nur eingeschränkt gelten lassen, da die Diskussion über den
"Sprinter" inzwischen allgemein bekannt sei (zu den Anforderungen an den Irrtum
bei Beratung durch einen RA s. auch OLG
Hamm, Beschl. v. 29. 9. 04, 2 Ss OWi 591/04, Abruf-Nr. 051493). |
BayObLG NZV 04, 263; OLG Jena, NJW 2004, 3579.
|
9. Anforderungen an das tatrichterlicher Urteil/Prozessuales
Bei der Verhängung eines Fahrverbots muss der Tatrichter im
Urteil zu erkennen geben, dass er sich der Möglichkeit bewusst gewesen
ist, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu
können (siehe VA 01, 131).
| Umstände des Einzelfalls |
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Fundstelle |
| Der Betroffene macht berufliche Umstände
geltend, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen sollen. |
Der Tatrichter muss eine eingehende auf
Tatsachen gestützte Begründung geben. Der bloße Hinweis darauf,
dass eine "drohende Gefährdung der beruflichen Existenz zu verneinen" sei,
reicht nicht aus. |
OLG Hamm
VA 05, 15, Abruf-Nr. 050957 |
| Der Tatrichter will aus beruflichen
Gründen vom Fahrverbot absehen. |
Der Tatrichter muss die Behauptungen des
Betroffenen kritisch hinterfragen und prüfen
Praxishinweis. Der Verteidiger muss im Einzelnen
zu den beruflichen Auswirkungen des Fahrverbotes vorragen. Es kann sich z.B.
bei einem Selbständigen empfehlen, dazu die Bilanzen vorzulegen. |
OLG Celle VA 05, 66, Abruf-Nr. 050331 |
| Der Tatrichter will das Vorliegen eines
außergewöhnlichen Härtefalles ablehnen |
Der Tatrichter muss die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen darlegen und näher damit einander setzen
und klären, ob diesem überhaupt eine andere Maßnahmen
finanziell möglich sind, wenn sich dies nicht bereits zweifelsfrei aus der
beruflichen Stellung des Betroffenen ergibt. |
OLG Karlsruhe VA 05, 13, Abruf-Nr. 053015 |
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