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Neue Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99
BRAGO - mit praktischen Hinweisen
Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg
aus
StraFo
2001, 119 ff. - Stand etwa Ende 2000/Anfang 2001
Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des
StraFo
für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf
meiner Homepage einstellen zu dürfen.
Hinweise: Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die
Fußnoten des Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden;
der darin enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt. Im
Originalbeitrag im "StraFo" sind die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim
ersten Zitat mit allen maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei
späteren Zitaten wird dann auf diese Fußnote verwiesen. Diese
Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt; die Konkordanz kann aber ohne
Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des Browsers [Strg F] gesucht
werden. Soweit Rechtsprechung des OLG Hamm auf
meiner Homepage im Volltext eingestellt ist, kann die jeweilige
Entscheidung durch Anklicken der Fundstelle aufgerufen werden.
I. Allgemeines II.
Anspruchsberechtigte III.
Allgemeine Voraussetzungen für
die Bewilligung einer Pauschvergütung 1. Grundsätze 2. Besonders umfangreiche
Strafsachen a) Allgemeines b) Maßgeblicher Zeitraum
3. Besonders schwierige
Strafsache IV. Höhe der
Pauschvergütung V. Bewilligungsverfahren 1. Antrag 2. Verzinsung des
Pauschvergütungsanspruchs 3. Bewilligungszeitpunkt a) Abschluss des Verfahrens b)
Vorschuss/Abschlagszahlung
c) Verjährung VI.
ABC der
Pauschvergütung Abkürzung
des Verfahrens Aktenumfang
Anreise zum Termin
Ausländischer Mandant
Besprechungen
Einarbeitungszeit, kurze
Fahrzeiten
Hauptverhandlungsdauer (Anzahl der
Tage) Hauptverhandlungsdauer (Dauer je
Tag) Höchstgebühr
Inhaftierter
Angeklagter/Mandant Persönlichkeit, schwierige, des
Angeklagten/Mandanten Psychiatrische(s) Gutachten
Reisezeiten Revisionsverfahren
Schwurgerichtsverfahren
Termine außerhalb der
Hauptverhandlung Terminsdauer Untersuchungshaft
Vorläufige Festnahme
Wiederaufnahmeverfahren
Wirtschaftsstrafverfahren
Zeugenbeistand
I. Allgemeines 1999 habe ich
umfangreich über die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO und die
damit in der Praxis zusammenhängenden Fragen berichtet
(Burhoff, Die
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO -- ein Rechtsprechungsüberblick
mit praktischen Hinweisen, StraFo 1999,
261 ff. [im folgenden zitiert: Burhoff
StraFo
1999, Seite]). Die nachfolgenden Ausführungen sollen diesen
Rechtsprechungsüberblick nun aktualisieren, indem die seitdem ergangene --
veröffentlichte und unveröffentlichte Rechtsprechung der OLG
dargestellt wird (Die angeführten neuen
Entscheidungen des OLG Hamm sind im übrigen auch weitgehend alle auf
meiner Homepage www.burhoff.de eingestellt). Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und besseren Vergleichbarkeit habe ich mich mit dem
Aufbau dieses Beitrags im wesentlich an die Gliederung des früheren
Beitrags gehalten. Deshalb ist auch wieder ein ,,ABC der Pauschvergütung"
angefügt. Seine Stichworte gleichen den in dem früheren Beitrag
(Siehe Burhoff (s.o.)
StraFo
1999, 268 ff.). Stand des Beitrags ist Anfang/Mitte November 2000, auf
einige danach ergangene Entscheidungen konnte nur noch in den Fußnoten
hingewiesen werden.
Inhaltsverzeichnis
II. Anspruchsberechtigte
Inzwischen liegen -- soweit ersichtlich -- die ersten
Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 99 BRAGO auf den in einem
Strafverfahren gerichtlich nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand
vor. Das OLG Hamburg (OLG Hamburg
StraFo
2000, 142), das OLG Düsseldorf (OLG
Düsseldorf AGS 2001, 16) und das OLG Hamm (OLG Hamm AGS 2000, 177 = Rpfleger 2000, 471 = AnwBl 2000, 699 =
JurBüro 2000, 532 = ZAP EN-Nr. 494/2000 = BRAGO professionell 2000,
120; siehe im übrigen auch OLG Bremen StV
1983, 513; SchlHOLG JurBüro 1994, 673; so auch Seitz, Das
Zeugenschutzgesetz -- ZSchG, JR 1998, 309, 310; Burhoff, Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl.
1999, Rn. 880 i; Burhoff, Handbuch
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl. 1999, Rn. 1175 ff., m. w. N.) haben dazu entschieden, dass
§ 99 BRAGO auf diesen grundsätzlich anwendbar ist. Nach Auffassung
des OLG Hamm ist im übrigen auch nach Einfügung des § 68b StPO
die gesetzliche Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen
beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt, die Gebühren bestimmen sich vielmehr weiterhin in analoger
Anwendung des § 95 Hs. 2 BRAGO ( So schon OLG Hamm
in 2 Ws 377/93 und in 1 Ws 288/96; siehe auch OLG Stuttgart StV 1993, 143; a.
A. Meyer JurBüro 2000, 69).
Inhaltsverzeichnis
III. Allgemeine
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung
1. Grundsätze
Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf
AGS 1999, 71) vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG
(Vgl. u.a. BVerfGE 68, 237, 255 f.) und auf
ältere OLG-Rechtsprechung (OLG Koblenz Rpfleger
1976, 331; OLG Hamburg MDR 1988, 254; OLG Hamm AnwBl 1987, 339) die
Auffassung, dass eine Pauschvergütung dann nicht zu bewilligen sei, wenn
die gesetzliche Gebühr ein angemessener und ausreichender Ausgleich
für die anwaltliche Mühewaltung des beigeordneten Rechtsanwalts
darstelle. Wenn bereits die gesetzlichen Gebühren eine angemessene
Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit des beigeordneten
Rechtsanwalts darstellen, sei ein Antrag auf Bewilligung von
Pauschvergütung unbegründet und könne daher eine
Pauschvergütung nicht bewilligt werden. M. E. kann man sich dieser
Auffassung nicht anschließen. Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1
BRAGO ,,ist" nämlich in ,,besonders umfangreichen" oder ,,besonders
schwierigen" Verfahren eine Pauschvergütung zu bewilligen. Der
beigeordnete Rechtsanwalt hat dann Anspruch auf die Gewährung einer
Pauschvergütung. Die vom OLG Düsseldorf angestellten
Überlegungen haben m. E. nicht bei der Frage, ob dem Verteidiger eine
Pauschvergütung zu bewilligen ist, Bedeutung, sondern erst bei der
anschließenden nach der Höhe der zu gewährenden
Pauschvergütung. Nach Auffassung des OLG Bremen soll im übrigen eine
kostendeckende Vergütung des Pflichtverteidigers nicht erforderlich sein
(OLG Bremen
StraFo
2000, 323; siehe im übrigen dazu auch StraFo 1999,
262; Abschnitt III., 1).
Inhaltsverzeichnis
2. Besonders
umfangreiche Strafsachen
a) Allgemeines
Für die Frage, ob es sich um eine besonders umfangreiche
Sache i. S. d. § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, wird allgemein auf den
zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Pflichtverteidiger auf die Sache
verwenden muß (Wegen der Einzelheiten und weiterer
Beispiele zur Frage der Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 BRAGO siehe das
,,ABC" bei
VI; dort auch zu weiteren Entscheidungen zum
,,besonderen Umfang"). Dabei werden in der Rechtsprechung zunehmend zwei
Umstände als Kriterien für die Bewilligung einer Pauschvergütung
(mit)herausgestellt:
Einmal handelt es sich dabei um den Aspekt, dass der
Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist
und er sich daher kurzfristig in ggf. umfangreiches Akten- und Beiaktenmaterial
hat einarbeiten müssen (OLG Hamm StraFo 2000,
251 = JurBüro 2000, 250 = ZAP EN-Nr. 431/2000 = AGS 2000, 110). Das gilt
natürlich besonders, wenn die Beiakten einen Umfang von rund 600.000
Seiten hatten (OLG
Hamm StraFo 2000, 285 =
ZAP EN-Nr. 461 = 2000 =
StV 2000, 443 (Ls.) = NStZ 2000, 555 = wistra 2000, 398 = AGS 2001, 13 =
JurBüro 2000, 586).
Ein weiteres Kriterium sind die Tätigkeiten, die der
Pflichtverteidiger ggf. aufgebracht hat, um das Verfahren abzukürzen. Auch
diese sind bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu
berücksichtigen (OLG Hamm StraFo 2000,
214 = StV 2000, 442). Das kann dann dazu führen, dass in einem
amtsgerichtlichen Verfahren, in dem die Hauptverhandlung nur (noch) 1 Stunde
und 5 Minuten gedauert hat, wegen zahlreicher im Vorfeld geführter
Besprechungen des Pflichtverteidigers mit Verfahrensbeteiligten eine
Pauschvergütung bewilligt wird (OLG Hamm,
aaO, für insgesamt sieben Besprechungen
mit dem Angeklagten, einem Vertreter der Jugendgerichtshilfe und mit dem
sachbearbeitenden Staatsanwalt, die dann zu einem Geständnis des
Angeklagten in der Hauptverhandlung geführt haben).
Bei weniger komplexen und schwierigen Verfahren wird von den OLG
in der Regel bei der Beurteilung des Verfahrens noch auf die Dauer der
Hauptverhandlungstermine abgestellt, während bei komplexen und
umfangreichen Verfahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das gesamte Verfahren
und der notwendige Arbeitsaufwand des Verteidigers beurteilt wird
(OLG Jena
StraFo
1999, 323). In diese Beurteilung fließt dann auch ggf. der
Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ein (OLG Jena,
aaO). Bei der (Gesamt-)Beurteilung ist nach Auffassung des OLG Hamm z.
B. die Anzahl der Hauptverhandlungstage nur ein Kriterium für die
Gewährung einer Pauschvergütung (OLG Hamm ZAP EN-Nr. 588/2000 = BRAGO professionell 2000, 128 = http://www.burhoff.de.). A. A. scheint insoweit das
OLG Brandenburg zu sein (OLG Brandenburg StV 1998, 92 =
AGS 1998, 87). Danach sollen zwar einerseits (allein [?]) schon
fünf Hauptverhandlungstage den ,,besonderen Umfang" des Verfahrens
begründen, andererseits nimmt aber auch das OLG Brandenburg eine
Gesamtabwägung vor (Vgl. dazu auch OLG Hamm,
aaO [s.o.]).
Inhaltsverzeichnis
b) Maßgeblicher
Zeitraum
Im Berichtszeitraum haben sich nun auch das OLG Jena
(OLG Jena StV 2000, 94) und das OLG Oldenburg
(OLG Oldenburg StV 2000, 443 [Ls.]) der in der
Rechtsprechung vertretenen Ansicht angeschlossen, die bei der Beurteilung des
besonderen Umfangs unter Hinweis auf § 97 Abs. 3 BRAGO auch die
Tätigkeiten des Pflichtverteidigers berücksichtigt, die dieser vor
seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger noch als Wahlverteidiger für den
Mandanten erbracht hat (Bislang u. a. schon KG StV 1997,
425 (Ls.); OLG Saarbrücken NStZ-RR 1997, 256 = JurBüro 1997,
361). Diese Auffassung vertritt für die 1. Instanz auch wohl das
OLG Stuttgart (OLG Stuttgart JurBüro 1999, 415 =
Rpfleger 1999, 412 = AGS 2000, 109), das allerdings eine analoge
Anwendung des § 97 Abs. 3 BRAGO auf den erst im Lauf des
Berufungsverfahrens bestellten Pflichtverteidiger ablehnt. Andere Stimmen in
der Rechtsprechung der OLG beziehen die in § 97 Abs. 3 BRAGO vorgesehene
Rückwirkung hingegen nur auf die eigentliche Pflichtverteidigergebühr
und nicht auch auf die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO; die
Vorschrift des § 97 Abs. 3 gewähre -- auch nach den Änderungen
durch das KostÄndG 1994 -- keine Zusatzgebühr (So zuletzt unter Bestätigung seiner bisherigen
Rechtsprechung (vgl. dazu
StraFo
1999, 263 [Fn. 39]) OLG Hamm AGS 2000, 131 = ZAP EN-Nr. 524/2000 =
JurBüro 2000, 585; für die Berufungsinstanz so
auch OLG Stuttgart, aaO.). Nach dieser Auffassung bleiben die noch als
Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung der
Pauschvergütung also außer Betracht.
Wegen dieser überwiegenden Meinung in Rspr. und Literatur ist
es m. E. nach wie vor dringend zu empfehlen, dass der (Wahl-) Verteidiger seine
Pflichtverteidigerbestellung so früh wie möglich beantragt. Tut er
das, kann er sich bei der Beantragung einer Pauschvergütung darauf
berufen, dass in der Rechtsprechung die Möglichkeit einer fiktiven
Beiordnung des Pflichtverteidigers für den (frühen) Zeitpunkt der
Antragstellung anerkannt ist, die dazu führt, dass der Pflichtverteidiger
so gestellt wird, als wäre er früher, nämlich zeitnah zum
Zeitpunkt der Antragstellung, beigeordnet worden (Siehe
die Fallgestaltung bei OLG Hamm BRAGO professionell 2000, 127; Beschl. v. 6. 10. 2000, 2 (s) Sbd. 6-168/00).
Inhaltsverzeichnis
3. Besonders schwierige
Strafsache
Eine besonders schwierige Strafsache ist gegeben, wenn die Sache
aus besonderen Gründen -- sei es aus rechtlichen, sei es aus
tatsächlichen -- über das Normalmaß hinaus verwickelt ist. Auch
hier muß die Schwierigkeit erheblich sein, so dass es nicht ausreicht,
dass die Sache etwas verwickelter als üblich ist (Vgl. die Nachweise in StraFo 1999
264 [Fn. 49]). Die ,,besondere Schwierigkeit" kann
sich aus den Feststellungen zur Tat und zur Persönlichkeit des Angeklagten
ergeben, so z. B. bei widersprechenden Gutachten bezüglich der
Schuldfähigkeit und der möglichen Wiederholungsgefahr
(OLG Nürnberg StV 2000, 441). Wenn
tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung zu
behandeln sind, kann es sich ebenfalls um ein ,,besonders schwieriges"
Verfahren handeln (OLG Hamm StV 2000,
442 = StraFo 2000, 35 = JurBüro 2000, 250). Auch kann eine erforderliche hohe Anzahl an
notwendigen Besuchen bei einem inhaftierten Mandanten für die Bejahung der
Schwierigkeit der Sache Bedeutung haben (OLG
Nürnberg, aaO.). Wenn der Pflichtverteidiger einem Zeugen als
Zeugenbeistand beigeordnet ist (OLG Hamm, Beschl. v.
28. 9. 2000, 2 (s) Sbd. 6-135/2000 = http://www.burhoff.de =
StraFo
2001, 107 = JurBüro 2001, 134 = AGS 2001, 81), kann sich die
besondere Schwierigkeit schließlich aus der gesamten, für den Zeugen
bedrohlichen Verfahrenssituation ergeben sowie ggf. aus einer starken Sicherung
des Zeugen, wenn dieser sich z. B. in einem sog. Zeugenschutzprogramm befindet.
Das OLG Dresden (OLG Dresden AGS 2000, 109) hat
endlich in einem amtsgerichtlichen Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, in
dem der Rechtsanwalt dem minderjährigen Tatopfer beigeordnet worden war,
die ,,besondere Schwierigkeit" damit bejaht, dass der Rechtsanwalt eine
Minderjährige zu vertreten hatte, auf deren Aussage es im Hinblick auf den
vom Angeklagten bestrittenen Tatvorwurf ankam.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen m. E.
Schwurgerichtsverfahren. Gerade in diesen wird von Pflichtverteidigern
häufig unter Hinweis auf die ,,besondere Schwierigkeit" eine
Pauschvergütung beantragt. Das wird dann meist damit begründet, dass
verschiedene Sachverständigengutachten vorgelegen hätten, die der
Verteidiger habe auswerten müssen usw. So ,,leicht" wird in
Schwurgerichtsverfahren eine Beurteilung des Verfahrens als ,,besonders
schwierig" nicht zu erreichen sein. Denn in diesem Zusammenhang darf nicht
übersehen werden, dass der Gesetzgeber dem zugegebenermaßen in der
Regel höheren Schwierigkeitsgrad von Schwurgerichtssachen bereits durch
erheblich höhere gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen
Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung
getragen hat. Würde man das unberücksichtigt lassen, wäre jedes
vor dem Schwurgericht verhandelte Verfahren ,,besonders schwierig" mit der
Folge, dass in allen Schwurgerichtsverfahren eine Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO zu gewähren wäre (OLG Hamm
StraFo 2000, 286 =
ZAP EN-Nr. 557/2000).
Inhaltsverzeichnis
IV. Höhe der
Pauschvergütung
Liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO vor,
erhält der Pflichtverteidiger nicht erhöhte Gebühren für
einzelne Tätigkeiten oder Verfahrensteile. Vielmehr wird ein Pauschbetrag
festgesetzt, der an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt
(OLG Koblenz JurBüro 2000, 251 = NStZ-RR 2000,
128) und durch den die gesamte Tätigkeit des Verteidigers
abgegolten werden soll, wobei Zeitaufwand und Schwierigkeit der Tätigkeit
des Pflichtverteidigers angemessen zu berücksichtigen sind. Die Bemessung
der Pauschvergütung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände
(OLG Jena
StraFo
1999, 323).
Inhaltsverzeichnis
V. Bewilligungsverfahren
1. Antrag
Die Pauschvergütung wird nach § 99 Abs. 2 BRAGO nur auf
Antrag (Zum Muster eines Antrags siehe StraFo 1999,
266 und Burhoff,
Antrag und Verfahren zur Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99
BRAGO, BRAGO professionell 2000, 146, 148) bewilligt. Es muß noch einmal betont werden,
dass der Pflichtverteidiger seinen Antrag eingehend begründen sollte. Das
gilt insbesondere hinsichtlich der sich nicht aus den Akten ergebenden
Tätigkeiten für den Mandanten. Denn woher, wenn nicht vom
Pflichtverteidiger selbst, soll das OLG diese Tätigkeit kennen? Das gilt
insbesondere für die im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Mandanten
erbrachten Tätigkeiten (in der Regel Besuche in der
Justizvollzugsanstalt). Diese ergeben sich meist nicht, und wenn, dann
allenfalls fragmentarisch aus den Akten, so dass der wirkliche Umfang dieser
Tätigkeit daher dem entscheidenden OLG häufig verborgen bleibt,
obwohl der Pflichtverteidiger unschwer anhand seiner Handakten Anzahl, Tage und
vor allem Dauer seiner Besuche darlegen und damit dem Einwand der
,,Üblichkeit" entgegnen kann (Zur Bedeutung dieser
Umstände siehe unten bei VI. im ,,ABC" unter ,,Untersuchungshaft"; dazu jetzt
eindeutig OLG Hamm, Beschl. v. 22. 12. 2000, 2 (5) Sbd. 6 -- 205/2000 =
http://www.burhoff.de).
Inhaltsverzeichnis
2. Verzinsung
des Pauschvergütungsanspruchs
Die Pauschvergütung wird nicht verzinst (Vgl. aus der früheren Rechtsprechung OLG Frankfurt NJW
1972, 1481; OLG Koblenz Rpfleger 1974, 269). Das ist, insbesondere wenn
die Entscheidung des OLG lange auf sich warten lässt, für den
Verteidiger misslich. Deshalb ist es zu begrüßen, dass nun das OLG
Hamm in einem Verfahren, in dem die Pflichtverteidiger mehr als 12 Monate auf
die Bewilligung ihrer Pauschvergütung hatten warten müssen, diesen
Umstand und den dadurch eingetretenen Zinsverlust bei der Bemessung der
Pauschvergütung erhöhend berücksichtigt hat
(OLG Hamm, Beschl. v. 9. 1. 2001, 2 (5) Sbd. 6 -- 231, 232 u.
233/2000 = http://www.burhoff.de).
Inhaltsverzeichnis
3. Bewilligungszeitpunkt
a) Abschluss des
Verfahrens
Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Bewilligung einer
Pauschvergütung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
erfolgen kann, da sich erst dann in einer Gesamtschau ermitteln lässt, ob
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung
gegeben sind (OLG Hamm
ZAP EN-Nr.
330/220 m. w. N.; a. A. wohl OLG Braunschweig
JurBüro 2000, 475 = Nds.Rpfl. 2000, 175, m. w. N.). Ggf. kommt aber
vor Rechtskraft des Verfahrens die Gewährung eines Vorschusses in Betracht
(Siehe IV 3, b und StraFo 1999,
267).
Inhaltsverzeichnis
b) Vorschuss/Abschlagszahlung
Nach Zubilligung eines ersten Vorschusses kann die Gewährung
eines weiteren Vorschusses in Betracht kommen (Siehe die
Nachweise in StraFo 1999, 267 [Fn.
109]). Dies ist auch noch nach Rechtskraft des Verfahrens möglich,
jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger nach Gewährung eines ersten
Vorschusses danach an weiteren 52 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat, das
Verfahren zwar zwischenzeitlich beendet ist, der Abschluss des
Revisionsverfahrens beim BGH aber nicht absehbar ist (OLG Hamm wistra 2000, 319 = BRAGO professionell 2000, 129 = ZAP
EN-Nr. 686/2000 = JurBüro 2000, 586). Begründet hat das OLG Hamm diese
Vorschussgewährung damit, dass das dem Pflichtverteidiger zugemutete
Sonderopfer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu groß werden
dürfe.
Eine Pauschvergütung kann auch dann bewilligt werden, wenn
das Verfahren zunächst nach § 205 StPO eingestellt worden ist ((Siehe die Nachweise in StraFo 1999,
267 [Fn. 112]). Allerdings kommt die
Bewilligung einer Pauschvergütung in diesen Fällen -- wenn
überhaupt -- nur dann in Betracht, wenn das Verfahren zu dem Zeitpunkt
schon als ,,besonders schwierig" und/oder als ,,besonders umfangreich"
anzusehen ist (OLG Hamm
ZAP EN-Nr.
587/2000 = AGS 2000, 178). Wird der
Vorschussantrag -- zunächst -- abgelehnt, kann der Verteidiger den Antrag
auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach endgültigem Abschluss des
Verfahrens jedoch ggf. wiederholen (so der
ausdrückliche Hinweis bei OLG Hamm,
aaO.).
Einen Vorschussantrag sollte der Pflichtverteidiger auf jeden Fall
begründen. Dazu gehört insbesondere, dass er in hinreichender Weise
darlegt, dass die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche
spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte erscheinen
müsste, die sogar existentielle Konsequenzen haben kann
(OLG Hamm AGS 2000, 202; zu den
Voraussetzungen eines Vorschusses im Übrigen siehe die Nachweise in
StraFo 1999, 267 [Fn. 104
ff.]).
Inhaltsverzeichnis
c) Verjährung
Zur Verjährung vertritt jetzt auch das OLG Braunschweig
(OLG Braunschweig JurBüro 2000, 475 [s.o.]); ebenso
bereits früher OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; KG JurBüro 1999,
26) -- entgegen der wohl überwiegenden Meinung in der
obergerichtlichen Rechtsprechung -- die Auffassung, dass der Beginn der
Verjährungsfrist für den Pauschvergütungsanspruch nicht vom
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abhängig sein soll
(A. A. OLG Hamm
StraFo
1996, 189 = ZAP EN-Nr.
331/96 = JurBüro 1996, 642 = AnwBl. 1996, 478 = NStZ 1997, 41 m. Anm.
Madert zfs 1997, 32; aaO; OLG Jena
StraFo
1997, 253 = AGS 1998, 87). Diese Auffassung, die für den
Pflichtverteidiger ungünstiger ist, weil sie zu einem früheren Beginn
der Verjährungsfrist führt (Vgl. dazu das
Beispiel bei Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger
zu neuerer Rechtsprechung in Strafsachen (II/2000), in ZAP F. 22 R, S. 129, 135
f. = http://www.burhoff.de.; ders., BRAGO professionell
2000, 130), ist m. E. abzulehnen. Der Lauf der Verjährungsfrist
kann nämlich nicht eher als mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens beginnen, weil erst ab diesem Zeitpunkt aufgrund einer Gesamtschau
beurteilt werden kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Pauschvergütung gegeben sind. Erst dann wird also ein
etwaiger Pauschvergütungsanspruch fällig, so dass auch erst dann der
Lauf der Verjährungsfrist beginnen kann (siehe dazu
die o.a. Hinweise). Mit dem Abstellen auf den -- allgemeinen --
Abschluss der Instanz wird man m. E. auch dem Wesen des
Pauschvergütungsanspruchs nicht gerecht. Der Pauschvergütungsanspruch
tritt zwar an die Stelle des Anspruchs auf die gesetzlichen Gebühren
(OLG Braunschweig, aaO.) -- ob das aber
tatsächlich der Fall ist, entscheidet sich erst, wenn abschließend
darüber entschieden werden kann, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt
eine Pauschvergütung zusteht. Das ist aber noch nicht nach Abschluss der
Instanz der Fall, sondern erst nach endgültigem Abschluss des Verfahrens,
da erst dann die erforderliche Gesamtschau aller für die Bewilligung einer
Pauschvergütung maßgeblichen Kriterien angestellt werden kann. In
der Regel wird zudem über einen Pauschvergütungsanspruch des
Pflichtverteidigers -- entgegen der Ansicht z. B. des OLG Braunschweig ((OLG Braunschweig, aaO.) -- auch erst nach
endgültigem Abschluss des Verfahrens entschieden (Vgl. dazu u. a. OLG Hamm StV 1998, 616 = AnwBl 1998,
613). Für einzelne Verfahrensteile wird hingegen in der Regel keine
Pauschvergütung gewährt.
Wegen der unterschiedlichen Auffassung der OLG empfiehlt es sich
dringend, mit einem Pauschvergütungsantrag nicht (zu lange) zu warten,
sondern ihn möglichst frühzeitig, also ggf. schon nach Abschluss der
ersten Instanz, zu stellen. Dann kann die zweijährige
Verjährungsfrist der §§ 196 Nr. 15, 198, 201 BGB nicht
versäumt werden, sondern wird vielmehr durch den Antrag unterbrochen. Der
Lauf der Verjährungsfrist ist nämlich im übrigen auch nicht
während des Festsetzungsverfahrens für die allgemeinen
Pflichtverteidigergebühren gehemmt (So schon OLG Hamm
Rpfleger 1998, 38 = StraFo 1998, 35 = AnwBl 1998, 220).
Inhaltsverzeichnis
VI. ABC der
Pauschvergütung
Das nachfolgende ABC schließt an das ABC aus dem
früheren Beitrag an bzw. ergänzt dieses (Siehe
StraFo 1999, 268 ff.).
Angeführt sind allerdings nur noch die Punkte, zu denen im
Berichtszeitraum neue Rechtsprechung ergangen ist. Im übrigen ist nach wie
vor im Auge zu behalten, dass sich die Gewährung einer
Pauschvergütung nicht nur aus einem Gesichtspunkt ergibt, sondern in der
Regel erst eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände dazu
führt, dass ein Verfahren als ,,besonders schwierig" oder ,,besonders
umfangreich" anzusehen ist (Siehe die Nachweise in
StraFo 1999, 268 ff. [Fn. 128]
und oben Fn. 15). Dazu muß der Pflichtverteidiger ggf. vortragen
(Zur Bedeutung der Antragsbegründung siehe oben V.
1. und StraFo 1999, 265).
Im einzelnen:
Inhaltsverzeichnis
Nach Auffassung des OLG Hamm sind Tätigkeiten, die zu einer
erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt haben, z. B. eine
besonders intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, bei der Bewilligung
einer Pauschvergütung zu berücksichtigen (OLG Hamm StraFo 2000,
214 [s.o.)]).
Inhaltsverzeichnis
Der Aktenumfang ist ein Indiz dafür, ob eine Sache besonders
umfangreich ist oder nicht. Allein der Aktenumfang wird allerdings nur in
Ausnahmefällen die Gewährung einer Pauschvergütung
rechtfertigen. Verlässliche Grundsätze der OLG dazu, ab wann eine
Pauschvergütung (allein) aufgrund des Aktenumfangs gerechtfertigt ist,
gibt es im Übrigen nicht. Aus der neueren Rechtsprechung ist hinzuweisen
auf (Siehe zu den Nachweisen zur früheren
Rechtsprechung StraFo 1999, 268 [Fn. 133
ff.]).:
-- OLG Dresden (OLG Dresden AGS 2000,
109): mehr als 200 Blatt Akten bis zur Hauptverhandlung bedeuten im
amtsgerichtlichen Verfahren einen besonderen Umfang,
-- OLG Hamm (OLG Hamm StV 2000,
442; ebenso OLG Hamm StV 1998, 619 =
StraFo
1998, 321, 356 = NStZ-RR 1998, 254 = AGS 1998, 140): 500 Seiten
Aktenumfang beim AG (mit) zu berücksichtigen,
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 285 [s.o.]): eine
über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende
Pauschvergütung ist dann zuzuerkennen, wenn sich der Pflichtverteidiger u.
a. innerhalb von 6 Wochen in einen äußerst umfangreichen
Verfahrensstoff eines Wirtschaftsstrafverfahrens einarbeiten musste (1.000
Blatt Hauptakten, zahlreiche Beweismittelordner und 600.000 Blatt
Beiakten),
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 251 [s.o.]):
kurzfristige Einarbeitung in 10 Bände Hauptakten, 5 Ordner Fallakten, je 1
Ordner Vernehmungen, Durchsuchungen/Asservate, 9 Ordner Telefonüberwachung
führt zum besonderen Umfang,
-- OLG Hamm (OLG Hamm JurBüro
1999, 639 = AGS 2000, 9): allein 75
Hauptverhandlungstage in nur knapp 16 Monaten führen nicht zum besonderen
Umfang, Pauschvergütung aber dann, wenn zusätzlich noch umfangreiches
Aktenmaterial (25 Bände Hauptakten, 8 Sonderbände, 28 Sonderordner,
72 Beweismittelordner, 11 Zusatzordner und 3 Beiakten) und eine umfangreiche
Beweisaufnahme mit 113 Zeugen, was erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit
erforderlich machte, festzustellen sind
-- OLG Jena: bis zur Hauptverhandlung bereits ein Umfang von 8
Bänden mit über 1.000 Seiten ist (mit) zu berücksichtigen
(OLG Jena
StraFo
1999, 323),
-- OLG Köln (OLG Köln StV 2000,
440) und OLG Hamm (OLG Hamm aaO.): der besondere Umfang kann sich auch
daraus ergeben, dass es sich bei dem Verfahren, in dem der Pflichtverteidiger
tätig geworden ist, um ein aus einem anderen umfangreichen Verfahren
abgetrenntes Verfahren gehandelt hat, jedoch die Kenntnis des
Ursprungsverfahrens und damit ein umfangreiches Aktenstudium erforderlich
waren. In dem vom OLG Hamm (OLG Hamm aaO.) entschiedenen Fall handelte es sich
um ein aus dem Umfangsverfahren ,,Balsam" hervorgegangenes Verfahren, in dem
der Pflichtverteidiger die rund 600.000 Seiten der Balsam-Akten durchsehen
musste,
-- OLG Nürnberg (OLG Nürnberg
AnwBl 2000, 56):1.450 Blatt Akten bis zur Verfahrenseinstellung
führen neben einer besonderen Beanspruchung des Pflichtverteidigers durch
Haftprüfungsverfahren zu einer Verdoppelung der gesetzlichen
Gebühren.
Inhaltsverzeichnis
-- sie bei ,,Fahrzeiten".
Inhaltsverzeichnis
Wenn es sich bei dem Mandanten um einen Ausländer handelt und
dieser Umstand die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich gemacht hat, kann
das in Zusammenhang mit anderen Umständen zur Gewährung einer
Pauschvergütung führen (OLG Hamm
StraFo 2000, 251 [s.o.]).
Inhaltsverzeichnis
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 285 [s.o.); ähnlich OLG
Hamm, Beschl. v. 7. 6. 2000, 2 (s) Sbd. 6-52/2000 =
http://www.burhoff.de): zahlreiche
zeitintensive Besprechungen mit dem Mandanten und Mitverteidigern während
der Dauer der 22tägigen Hauptverhandlung sind (mit) zu
berücksichtigen,
-- OLG Hamm (OLG Hamm AGS 2000,
131 [s.o.]): die Teilnahme des
Pflichtverteidigers an einer polizeilichen und an einer richterlichen
Vernehmung sowie an sechs Besprechungen mit dem unter Zeugenschutz stehenden
Mandanten führt in Zusammenhang mit fünf dicht terminierten
Hauptverhandlungstagen bei der Strafkammer mit einer durchschnittlichen
Hauptverhandlungsdauer von 5 Stunden 19 Minuten zur Bewilligung einer
Pauschvergütung.
Inhaltsverzeichnis
Der besondere Umfang kann sich daraus ergeben, dass der
Verteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet wurde und sich
während der bis zum Beginn verbleibenden knappen Frist von 12 Tagen in 10
Bände Hauptakten, 5 Ordner Fallakten, je 1 Ordner Vernehmungen,
Durchsuchungen/Asservate, 9 Ordner Telefonüberwachung usw. einarbeiten
musste (OLG Hamm
StraFo 2000, 251 [s.o.]).
Entsprechendes gilt bei einer Einarbeitung in 10.000 Seiten Aktenmaterial in
nur rund 9 Wochen (OLG Hamm, Beschl. v.
7. 6. 2000, 2 (s) Sbd. 6-52/2000 = http://www.burhoff.de).
Inhaltsverzeichnis
Das OLG Nürnberg hält an einer ständigen
Rechtsprechung fest, dass Fahrzeiten des Pflichtverteidigers nicht zur
Begründung einer Pauschvergütung herangezogen werden können
(OLG Nürnberg StV 2000, 441). Diese seien
nämlich kein verfahrensbezogener Umstand (Ebenso OLG Hamm
NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95; zum
Sach- und Streitstand im übrigenStraFo 1999, 270 (Fn. 169 ff.); siehe auch OLG Hamm
StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = StV 2000, 441 (bei der Bemessung einer aus anderen Gründen bereits zu
bewilligenden Pauschvergütung sind die Fahrzeiten auswärtiger
Verteidiger hingegen zu berücksichtigen).
Inhaltsverzeichnis
- Hauptverhandlungsdauer (Anzahl der
Tage)
Die Zahl der Hauptverhandlungstage ist nach Auffassung des OLG
Hamm grundsätzlich nur ein Kriterium bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung wegen ,,besonderen Umfangs" des Verfahrens
(OLG Hamm ZAP EN-Nr. 588/2000 [s.o.]).
A. A. scheint insoweit das OLG Brandenburg zu sein (OLG
Brandenburg StV 1998, 92 [s.o.]), wonach offenbar allein schon fünf
Hauptverhandlungstage den ,,besonderen Umfang" des Verfahrens begründen
sollen.
Im übrigen gilt im einzelnen:
-- OLG Hamm (OLG Hamm JurBüro
1999, 639 [s.o.]): allein 75
Hauptverhandlungstage in nur knapp 16 Monaten führen nicht zum besonderen
Umfang, Pauschvergütung aber dann, wenn zusätzlich noch umfangreiches
Aktenmaterial (25 Bände Hauptakten, 8 Sonderbände, 28 Sonderordner,
72 Beweismittelordner, 11 Zusatzordner und 3 Beiakten) auszuwerten war und eine
umfangreiche Beweisaufnahme mit 113 Zeugen durchgeführt worden ist, was
erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich machte,
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 251 [s.o.]): 24
locker terminierte, unterschiedlich lange Hauptverhandlungstage (bei der
Strafkammer durchschnittliche Dauer nur 4 Stunden 45 Minuten, an sieben Tagen
weniger als 3 Stunden, an drei Tagen aber mehr als 7 Stunden und an sechs Tagen
mehr als 6 Stunden), aber ausländischer Mandant, was die Zuziehung eines
Dolmetschers erforderlich machte, führten zu einer Pauschvergütung im
Bereich der Mittelgebühr.
Inhaltsverzeichnis
- Hauptverhandlungsdauer (Dauer je
Tag)
-- OLG Dresden (OLG Dresden AGS 2000,
109): mehr als 5 Stunden Hauptverhandlung führen im
amtsgerichtlichen Verfahren zum besonderen Umfang,
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 35 = StV 2000, 93 = AGS 2000, 26 = AnwBl 2000,
378 = ZAP EN-Nr.
558/2000): die Tätigkeit in einer 4 Stunden
15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht und zwei
jeweils drei Stunden dauernde Besuche des Verteidigers in der
Justizvollzugsanstalt werden durch eine wegen Inhaftierung des Mandanten um 100
DM erhöhte gesetzliche Gebühr nicht abgegolten,
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 251 [s.o.]):
durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung bei der Strafkammer von 3 Stunden
und 20 Minuten erheblich unterdurchschnittlich,
-- OLG Hamm (OLG Hamm BRAGO
professionell 2000, 127): eine
durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung von 5 Stunden 38 Minuten bei der
Strafkammer führt jedenfalls dann zu einer Pauschvergütung, wenn im
Vorverfahren noch weitere Besprechungen mit dem Mandanten geführt worden
sind,
-- OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v.
7. 6. 2000, 2 (s) Sbd. 6-52/2000 = http://www.burhoff.de): durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer von 3
Stunden in einem Wirtschaftsstrafverfahren vor der Strafkammer nur
unterdurchschnittlich, Pauschvergütung aber aus anderen Gründen
bewilligt,
-- OLG Hamm (OLG Hamm AGS 2000,
131 (s.o.)]: fünf dicht
terminierte Hauptverhandlungstage bei der Strafkammer mit einer
durchschnittlichen Dauer von 5 Stunden 19 Minuten bringen dem
Pflichtverteidiger jedenfalls dann eine Pauschvergütung, wenn er
zusätzlich noch an einer polizeilichen und an einer gerichtlichen
Vernehmung sowie an sechs Besprechungen mit dem unter Zeugenschutz stehenden
Mandanten teilgenommen hat.
Inhaltsverzeichnis
-- OLG Hamm (OLG Hamm
ZAP EN-Nr. 142/2000 =
AGS 2000, 7): Die Gewährung der
Wahlverteidigerhöchstgebühr kommt als Pauschvergütung nach
§ 99 Abs. 1 BRAGO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ihre Zubilligung
ist aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um ein außergewöhnlich
schwieriges und umfangreiches Verfahren handelt (hier: sog. Balsam-Verfahren),
und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich gelegentlich noch anderen
Verfahren widmen konnte,
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 2000, 285 [s.o.]): Eine
über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende
Pauschvergütung ist auch dann zuzuerkennen, wenn sich der
Pflichtverteidiger innerhalb von 6 Wochen in einen äußerst
umfangreichen Verfahrensstoff eines Wirtschaftsstrafverfahrens einarbeiten
musste (1.000 Bl. Hauptakten, zahlreiche Beweismittelordner und 600.000 Bl.
Beiakten) und während der 22 Tage dauernden Hauptverhandlung zahlreiche
zeitintensive Besprechungen mit dem Mandanten und dem Mitverteidigern
geführt worden sind,
-- OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo
1999, 431): zur Festsetzung einer Pauschvergütung etwa in Höhe
der Wahlverteidigerhöchstgebühr bei zwar anderweitig möglicher
Tätigkeit während der lange laufenden Hauptverhandlung, aber
äußerst umfangreichem Aktenmaterial (Balsam-Verfahren),
-- OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v.
28. 9. 2000, 2 (s) Sbd. 6-157 u. 158/2000 =
http://www.burhoff.de):
Pauschvergütung über der Wahlverteidigergebühr in einem
äußerst umfangreichen Verfahren, insbesondere aufgrund der enormen
Fülle des Aktenmaterials (600.000 Seiten), des Umfangs der Vorbereitung
der Hauptverhandlung und der auch außerhalb der Hauptverhandlung
erforderlichen Zeit für die Bearbeitung des Verfahrens.
Inhaltsverzeichnis
siehe unten ,,Untersuchungshaft".
Inhaltsverzeichnis
- Persönlichkeit,
schwierige, des Angeklagten/Mandanten
Der besondere Umfang eines Verfahrens kann sich auch aus der
problematischen Persönlichkeit des Angeklagten ergeben, wenn deshalb der
Pflichtverteidiger mit hohem und überdurchschnittlichem Aufwand erst
Kontakt zu dem verschlossenen Mandanten herstellen musste (OLG Nürnberg StV 2000, 441). Bei
Schwurgerichtsverfahren wird in der Regel aber die Auseinandersetzung mit
Sachverständigengutachten zu den üblichen Aufgaben des
Pflichtverteidigers gehören (OLG Hamm
StraFo 2000, 286 [s.o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Psychiatrische(s)
Gutachten
Die ,,besondere Schwierigkeit" kann sich aus widersprechenden
Gutachten bezüglich der Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer
möglichen Wiederholungsgefahr ergeben (OLG
Nürnberg StV 2000, 441).
Inhaltsverzeichnis
siehe oben ,,Fahrtzeiten".
Inhaltsverzeichnis
OLG Hamm (OLG Hamm
StraFo 200, 286 [s.o. ]) zur
Zuerkennung und Bemessung einer Pauschvergütung bei erheblich
überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers auch im
Revisionsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
In Schwurgerichtsverfahren ist bei der Frage der ,,besonderen
Schwierigkeit" grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad (und dem größeren
Umfang) dieser Verfahren bereits durch erheblich höhere gesetzliche
Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen
Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat (OLG Hamm aaO.).
Inhaltsverzeichnis
- Termine außerhalb der
Hauptverhandlung
siehe oben ,,Besprechungen".
Inhaltsverzeichnis
siehe oben ,,Hauptverhandlungsdauer (Dauer je
Tag)".
Inhaltsverzeichnis
Das OLG Hamm hat inzwischen die bislang -- von ihm -- noch
offengelassene Frage, wie viel Besuche des Pflichtverteidigers bei dem in der
JVA inhaftierten Mandanten durch die erhöhte gesetzliche Gebühr des
§ 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO abgegolten sind (Ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm StV 1998,
619 = StraFo 1998, 321, 356 = NStZ-RR 1998, 254 = AGS 1998,
140), entschieden. Nach Auffassung des OLG Hamm
gehören Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt
grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers und sind, soweit
dadurch der übliche Aufwand nicht erheblich überschritten wird, durch
die gem. §§ 97 Abs. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO um 25%
erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten. Dem daraus resultierenden
zeitlichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger wird nach Ansicht des
OLG in aller Regel aber durch die gesetzlichen Gebühren nur dann noch
ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte Gebühr
nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei je nach den
Umständen des Einzelfalles, die der Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen
hat, Abweichungen nach oben oder unten denkbar erscheinen. Anderenfalls kann
die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht
kommen (OLG Hamm
ZAP EN-Nr.
327/2000 = Rpfleger 2000, 295 = JurBüro 2000, 301 = StV 2000, 439 = AGS
2000, 90 = NStZ-RR 2000, 318). Im Übrigen
werden durch eine wegen Inhaftierung des Mandanten um 100 DM erhöhte
gesetzliche Gebühr nicht zwei jeweils drei Stunden dauernde Besuche des
Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt und zusätzlich noch die
Tätigkeit in einer 4 Stunden 15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim
Jugendschöffengericht abgegolten, so dass in einem solchen Fall die
Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht
kommen kann (OLG Hamm
StraFo 2000, 35 [s.o.]; zu allem auch
die neueren Beschlüsse des OLG Hamm v. 14. und 28. 11. 2000, die nicht
mehr im einzelnen ausgewertet werden konnten, und zwar 2 (s) Sbd. 6 --
213/2000 und 2 (s) Sbd. 6 --
202/2000, beide auf
http://www.burhoff.de).
Eine erforderliche hohe Anzahl der notwendigen Besuche bei einem
inhaftierten Mandanten (im entschiedenen Fall: 17) hat nach Auffassung des OLG
Nürnberg sowohl Bedeutung für die Bejahung der Schwierigkeit der
Sache als auch für die Höhe der zu gewährenden
Pauschvergütung (OLG Nürnberg StV 2000,
441). Das OLG hat daher einen 100% -- Aufschlag auf die
Vorverfahrensgebühr und einen 50% -- Aufschlag auf die
Hauptverhandlungsgebühr gewährt (OLG
Nürnberg, aaO.).
Inhaltsverzeichnis
Eine vorläufige Festnahme kann, auch wenn sie nicht zur
Anordnung der Untersuchungshaft geführt hat, bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung zu berücksichtigen sein, wenn durch die Teilnahme des
Verteidigers am Vorführungstermin erheblicher Zeitaufwand entstanden ist
(OLG Köln StV 2000, 440 für
fünfstündige Anwesenheit des Verteidigers auf der Vorführstelle
an einem Feiertag; siehe im übrigen auch die Nachweise in StraFo 1999,
275 [Fn. 273 ff.]).
Inhaltsverzeichnis
Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im
Wiederaufnahmeverfahren ist bei der Gewährung einer Pauschvergütung
zu berücksichtigen (OLG Hamm
StraFo 2000, 286 [s.o.]).
Inhaltsverzeichnis
- Wirtschaftsstrafverfahren
In einem Wirtschaftsstrafverfahren kann, auch wenn die
durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung nur 3 Stunden betragen hat, die
Gewährung einer Pauschvergütung dann in Betracht kommen, wenn sich
der Pflichtverteidiger innerhalb kurzer Zeit in umfangreiches Aktenmaterial hat
einarbeiten müssen und er außerdem neben seiner Tätigkeit in
der Hauptverhandlung noch zahlreiche Besprechungen mit dem Mandanten hat
führen müssen (OLG Hamm, Beschl. v.
7. 6. 2000, 2 (s) Sbd. 6-52/2000 = http://www.burhoff.de).
Inhaltsverzeichnis
Dem gerichtlich nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand
kann grundsätzlich eine Pauschvergütung bewilligt werden
(OLG Hamburg
StraFo
2000, 142; OLG Hamm AGS 2000, 177 [s.o.];
OLG Düsseldorf AGS 2001, 16; zur besonderen Schwierigkeit und zum
besonderen Umfang des Verfahrens in diesen Fällen siehe OLG Hamm, Beschl. v.
28. 9. 2000, 2 (s) Sbd. 6-135/2000 =
http://www.burhoff.de).
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