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aus StraFo 2016, 448

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zur Pauschgebühr des Strafverteidigers nach den §§ 42, 51 RVG für die Jahre 2014–2016

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Über die Regelungen der §§ 42, 51 RVG, die für den Wahlanwalt bzw. den gerichtlich beigeordneten bzw. bestellten Verteidiger, i.d.R. den Pflichtverteidiger, die Möglichkeit der Gewährung einer Pauschgebühr vorsehen, habe ich in StraFo 2008, 192 ff. berichtet. In StraFo 2011, 381 und 2014, 279 habe ich die bis dahin dazu ergangene Rechtsprechung vorgestellt. Daran knüpft dieser Beitrag an. Die Zusammenstellung hat den Stand von Oktober 2016.[1]

I. Allgemeines/Anwendungsbereich

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich die bereits in den früheren Beiträgen[2] dargestellte Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung, noch weniger Pauschgebühren festzusetzen als unter Geltung des § 99 BRAGO, fortgesetzt hat. Damit ist m.E. das Einkommen des Pflichtverteidigers insbesondere in „Mammutverfahren“ nicht bzw. kaum noch angemessen gewährleistet.[3] M.E. ist es erschreckend, was die OLG den Pflichtverteidigern zumuten. Als Beispiel ist hier der Beschl. des OLG Frankfurt v. 10.2.2016 anzuführen.[4] In ihm hat das OLG dem Pflichtverteidiger bei einem Aktenumfang von rund 24.000 Seiten, in die sich der Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren hat einarbeiten müssen, noch nicht einmal anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG eine Pauschgebühr gewährt. Das hat es u.a. damit begründet, dass zwei Pflichtverteidiger bestellt gewesen seien. Das BVerfG hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus Karlsruhe ist also auch keine Hilfe bei dem beklagenswerten Zustand zu erwarten.

II. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger nach § 51 RVG

1. Geltungsbereich Teil 6 VV RVG

Es ist bereits in StraFo 2014, 279 darauf hingewiesen worden, dass das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[5] ein gesetzgeberisches Versehen aus 2004 repariert und den Anwendungsbereich des § 51 RVG auf Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und auf Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger (Kindschaftssachen nach § 152 Nr. 6 und 7 FamFG) erweitert hat. Damit kann ab dem 1.8.2013 eine Pauschgebühr auch in allen Verfahren, für die sich die Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG richten, festgesetzt werden.

(Bislang) nicht geändert worden ist aber die Regelung für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, die nach Teil 6 Abschnitt 2 VV RVG abgerechnet werden. Zwar sah auch hier § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30.6.2004 vor, dass in diesen Verfahren die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der BRAGO sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, so dass hiernach nach früherem Recht die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung fehlt es im RVG aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht möglich.[6]

2. Voraussetzungen der Bewilligung

a) „Besonders umfangreiches“ Verfahren

Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ vergleichbaren Sache zu erbringen hat. Bei dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt tätig war, muss es sich aber nicht um ein „exorbitantes“ Verfahren gehandelt haben.[7] Die in Rechtsprechung und Literatur dazu teilweise vertretene a.A. ist falsch und lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen. Diese Auffassung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Pauschgebühr ein „besonders schwieriges und umfangreiches Verfahren“ voraussetzen würde; das ist aber nicht der Fall.[8] Bei der Beurteilung des besonderen Umfangs gehen die OLG – auch bei verfahrensabschnittsweiser Geltendmachung einer Pauschgebühr – davon aus, dass die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht, etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit, durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht, z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer, ganz oder teilweise kompensiert werden kann.[9] M.E. ist das unzulässig. Dazu verweise ich nochmals[10] auf die Gesetzesbegründung zu § 51 RVG. In der BT-Drucks 15/1971, S. 201 heißt es zu der vom RVG ausdrücklich geschaffenen Möglichkeit, eine Pauschgebühr auch verfahrensabschnittsweise beantragen zu können, was bis dahin in der Rechtsprechung der OLG umstritten war: „Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die Pauschgebühr entweder für das ganze Verfahren oder, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte besonders umfangreich oder schwierig gewesen sind, für diese einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt wird. Wird nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr gewährt, sind nach Abs. 1 Satz 3 die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen.“

Dieses Zusammenspiel zeigt m.E. mehr als deutlich, dass es – auch bei der verfahrensabschnittsweisen Beantragung einer Pauschgebühr – bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 RVG immer auch nur auf diesen Verfahrensabschnitt und die in ihm erbrachten Tätigkeiten ankommen kann. Alles andere führt dazu, dass Birnen mit Äpfeln verglichen werden, bzw.: Man negiert (auch) den Willen des Pflichtverteidigers, der sich mit den gesetzlichen Gebühren für andere Verfahrensabschnitte zufrieden gibt und sie als zumutbar ansieht.

Der besondere Umfang des Verfahrens bemisst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit.[11] Muss sich der Verteidiger in insgesamt 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten einarbeiten, ist das Verfahren besonders umfangreich.[12] Dies ist auch bei einer erstinstanzlichen Strafkammersache der Fall, wenn die Hauptakten rund 2.000 Seiten, die zwei Mitangeklagte betreffenden Hauptakten sowie Beiakten und Sonderbände weitere rund 15.000 Seiten und die Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung rund 34.000 Seiten umfassen.[13] Das OLG Düsseldorf geht für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG davon aus, dass angesichts der Höhe des Betragsrahmens der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG vom (Pflicht-)Verteidiger nur das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann.[14] Ähnlich hat das KG für die Einarbeitung in 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten entschieden.[15] Anders sieht das offenbar das OLG Frankfurt.[16] Das hat in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten die Gewährung einer Pauschgebühr unter Hinweis drauf abgelehnt, dass dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden war. Das OLG Koblenz hat in einem Auslieferungsverfahren einen Aktenumfang von ca. 550 Seiten als überdurchschnittlich angesehen.[17] Das OLG Stuttgart[18] meint zu der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf[19], dass eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands des Pflichtverteidigers anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Blatt Ermittlungsakten ergebenden Faktors allgemein weder sachgerecht noch im Regelfall für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit hinreichend geeignet erscheint. Eine nähere Begründung für diese Ablehnung gibt das OLG Stuttgart aber nicht. Es hat dann für die Einarbeitung in rund 50.000 Blatt Akten nur einen Betrag in Höhe des 10-Fachen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gewährt. [20]

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat, was Bedeutung für die Berücksichtigung von Fahrtzeiten hat, die grundsätzlich nicht herangezogen werden.[21] Das OLG Nürnberg ist allerdings davon ausgegangen, dass überproportionaler Zeitaufwand für die Fahrt des Pflichtverteidigers vom Kanzleiort zu Haftprüfungsterminen und Besprechungsterminen mit seinem Mandanten bei der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen ist.[22] Nach Auffassung des OLG Köln[23] soll durch JVA-Besuche entstandener zeitlicher Mehraufwand des Pflichtverteidigers bei der Gewährung einer Pauschgebühr „durch nicht verbrauchte“ Hauptverhandlungszeit, die zur Gewährung eines Längenzuschlags geführt hat, kompensiert werden können. Das ist – unabhängig von der allgemeinen Frage der Zulässigkeit einer Kompensation – aufgrund der Strukturen des RVG höchst fraglich.

Bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein „besonders umfangreiches Verfahren“ i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG gehandelt hat, ist der Umfang der Beiordnung des Rechtsanwalts maßgeblich. Darüber hinaus entfaltete Tätigkeiten sind bei der Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen. Darauf hat noch einmal das OLG Karlsruhe im Zusammenhang mit dem Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hingewiesen.[24]

b) „Besonders schwieriges“ Verfahren

Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gem. § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gemäß § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.[25] Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens in Form einer schwierigen Beweisführung/-würdigung kann sich aber daraus ergeben, dass unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung standen bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.[26] Ist es in einem Auslieferungsverfahren erforderlich, sich mit Einzelheiten einer ausländischen Rechtsordnung zu befassen, so kann dies im Einzelfall geeignet sein, eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache zu begründen.[27]

3. Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren

Auch aus diesem Berichtszeitraum liegt nur wenig Rechtsprechung vor, die sich konkret mit der Frage der „Zumutbarkeit“ i.S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG befasst. Der BGH, der immer wieder für die Teilnahme an Revisionshauptverhandlungen (§ 350 StPO) Pauschgebühren festsetzt, schweigt zu der Frage. Die Pauschgebühren werden festgesetzt, ohne dass ein Wort zur „Zumutbarkeit“ der gesetzlichen Gebühren verloren wird. Das ist zu bedauern, da die mit der Zumutbarkeit zusammenhängenden Fragen in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt sind und ein klärendes Wort des BGH sicherlich in der Diskussion hilfreich wäre.[28] Ein grundsätzlich strengerer Maßstab als bei einem Rechtsanwalt soll allerdings angesichts der regelmäßigen Einkünfte und des im Vergleich zu einem Rechtsanwalt fehlenden entsprechenden Kostenapparates anzulegen sein bei einem Hochschullehrer, der zum Verteidiger bestellt worden ist.[29] Konkrete Aussagen hat allerdings das OLG Düsseldorf hinsichtlich des Merkmals der „Zumutbarkeit“ im Hinblick auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat gemacht. Eine Pauschgebühr kommt danach nur in Betracht, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.[30] Dazu stellt das OLG Düsseldorf u.a. darauf ab, ob dem Angeklagten ggf. mehrere Pflichtverteidiger bestellt waren, weil dann ggf. zusätzliche Einnahmen durch sonstige anwaltliche Berufstätigkeit möglich seien und der Pflichtverteidiger nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (durchgehend) anwesend sein müsse.[31] Eine Mehrzahl von Pflichtverteidigern verringere nämlich in der Regel den Aufwand des jeweils bestellten Einzelanwalts.[32] Zudem sei von Bedeutung, ob der Pflichtverteidiger ggf. durch eine große/größere Anzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen besser gestellt werde als in einem durchschnittlichen Verfahren.[33] Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt danach grundsätzlich ein über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführtes Verfahren mit Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.[34] Das OLG Düsseldorf geht für die Grundgebühr allerdings auch davon aus, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG vom (Pflicht-)Verteidiger nur das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann.[35] Anders wird das offenbar vom OLG Frankfurt gesehen.[36] Das hat in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten die Gewährung einer Pauschgebühr unter Hinweis drauf abgelehnt, dass dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden war.

4. Bewilligungsverfahren

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird nach inzwischen übereinstimmender Auffassung der OLG erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt dann auch der Lauf der Verjährungsfrist des Pauschgebührenanspruchs.[37]

Die Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt ist möglich.[38] Von der Möglichkeit, für einen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr zu gewähren, wird in der Rechtsprechung der Obergerichte auch Gebrauch gemacht.[39] Nach Auffassung des KG sollen aber einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne darstellen, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig sein soll.[40] Diese Auffassung ist m.E. unzutreffend, denn nach dem eindeutigen in der Gesetzesbegründung zum RVG zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers sind auch einzelne Hauptverhandlungstage ein „Verfahrensabschnitt“.[41] Bei einer Entscheidung über einen Pauschgebührenantrag betreffend einen Verfahrensabschnitt soll der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden können.[42] Das ist m.E. unzutreffend.[43]

Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der BGH nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des OLG gem. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG.[44] Auch der Ermittlungsrichter des BGH ist für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zuständig.[45]

5. Höhe der Pauschgebühr

Die OLG halten nach wie vor[46] an der schon zur BRAGO geltenden Rechtsprechung fest, wonach die Wahlverteidigerhöchstgebühren die Höchstgrenze für eine Pauschgebühr bilden, die nicht oder nur in Ausnahmefällen überschritten werden soll.[47] Das ist m.E. nicht zutreffend. Dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr nicht die Grenze für die Pauschgebühr sein muss, zeigt im Übrigen auch schon § 42 Abs. 1 S. 4 RVG. Deshalb ist es zutreffend, wenn das OLG Nürnberg eine Begrenzung der Höhe des Pauschgebührenanspruchs eines bestellten Beistandes/Verteidigers in analoger Anwendung von § 42 Abs. 1 S. 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers abgelehnt hat.[48]

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 30.12.2014[49] teilweise Kriterien für die Bemessung der Pauschgebühr mitgeteilt, wenn es um die Überschreitung der Wahlanwaltshöchstgebühren geht. Danach richtet sich das Maß der in solchen Ausnahmefällen zulässigen Überschreitung der Höchstgebühr des Wahlanwalts nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Für die Berechnung der Pauschgebühr können die für die konkrete Tätigkeit des Pflichtverteidigers anfallenden Gebührentatbestände als Bemessungsgrundlage herangezogen und entsprechend dem Aufwand sowie dem Sonderopfer des Pflichtverteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt – etwa durch Vervielfältigung – erhöht werden. Hierbei soll eine Erhöhung der Terminsgebühren wegen der gesetzlich geregelten Längenzuschläge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa bei einem außerordentlichen Zeitaufwand für die Anreise zum Hauptverhandlungstermin. Führt eine Verständigung zu einer wesentlichen Verkürzung der Hauptverhandlung, honoriert das OLG Nürnberg das grundsätzlich nicht durch eine Anhebung der gesetzlichen Terminsgebühren. Hat der Pflichtverteidiger aber durch eine intensive Vorbereitung des Verfahrens die Grundlagen für die Verständigung gelegt, ist im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr ggf. eine zusätzliche Anhebung der Verfahrensgebühr möglich.

Auch das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschl. v. 11.5.2015[50] Kriterien zur Bemessung einer Pauschgebühr dargelegt. Danach ist u.a. ein erheblicher Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für Besuche und Besprechungen auch in einer auswärtigen Justizvollzugsanstalt – besonderer Zeitaufwand für vier Vernehmungen, davon zwei in auswärtiger Justizvollzugsanstalt – zu berücksichtigen. Demgegenüber ist ein Aktenumfang von 2.602 Seiten Hauptakte, zwei Vernehmungsaktenbände, eine TKÜ-Akte, neun weitere Beiakten für eine Wirtschaftsstrafkammer ebenso üblich wie ein Zeitaufwand von 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden für einen Haftbefehlsverkündungstermin bzw. eine Haftbeschwerde; auch ist ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden für Vorbereitungsbesprechungen auf die Hauptverhandlung kein (besonderer) Zeitaufwand, der nicht bereits über Nrn. 4118, 4119, 4120, 4121 VV RVG abgegolten wäre.

Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Das OLG Stuttgart zieht dann, wenn der bestellte Verteidiger an einem ganztägigen Hauptverhandlungstag weniger als eine Stunde lang teilgenommen hat, die Terminsgebühr für diesen Tag von der Pauschgebühr ab, weil der Verteidiger dadurch bereits selbst für seine finanzielle Entlastung gesorgt und damit das Ausmaß der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verringert hat.[51] Das OLG München hat für die Teilnahme des Rechtsanwalts an drei Vernehmungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung und für eigene Ermittlungstätigkeiten 312,50 EUR für drei Vernehmungstermine und 600,00 EUR für die eigenen Ermittlungen bewilligt.[52] Das OLG Hamm berücksichtigt bei der Bewilligung einer Pauschgebühr eine prozessökonomische Tätigkeit des Pflichtverteidigers wie geständige Einlassung des Angeklagten und Hauptverhandlung an nur einem Tag.[53] Schließlich: Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die gem. § 51 Abs. 1 S. 2 RVG nicht durch eine Pauschvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind.[54] Die erbrachten Tätigkeiten sind aber im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen.[55]

Ob Zuzahlungen des Angeklagten oder dritter Personen Einfluss auf die Höhe der Pauschgebühr haben, ist in der OLG-Rechtsprechung umstritten. Zutreffend ist es, sie erst im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.[56] Das OLG Hamm will sie hingegen schon bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren berücksichtigen.[57]

III. Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

Im Berichtszeitraum hat sich nur eine Entscheidung mit der Pauschgebühr des Wahlanwalts nach § 42 RVG befasst. Zu beachten ist, dass nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG auf jeden Fall dann als nicht mehr zulässig angesehen wird, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits (rechtskräftig) festgesetzt sind.[58] D.h.: Der Wahlverteidiger muss infolge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann.[59]


[1] Zur Pauschgebühr s. die Kommentierung der §§ 42, 51 RVG in den RVG-Kommentaren, insbesondere bei Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014 (im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, RVG) und bei Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2016 (im Folgenden kurz: Gerold/Schmidt/Bearbeiter).

[2] StraFo 2011, 381 und 2014, 279.

[3] Vgl. dazu auch schon Burhoff StraFo 2014, 279.

[4] OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2016 – 2 ARs 56/15.

[5] BGBl 2013, S. 2586.

[6] S. auch BVerwG AGS 2016, 118 unter Hinweis auf die h.M. in der Literatur, wie Gerold/Schmidt/Mayer (Fn 1), 6202 VV Rn 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, § 51 RVG Rn 1 a.E., Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2014, § 51 RVG Rn 6 a.E.; Burhoff/Volpert (Fn 1), Vorbem. 6.4 VV Rn 37.

[7] Zur a.A. u.a. BGH StRR 2014, 198 = RVGreport 2014, 269; ähnlich OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Rostock RVGreport 2010, 415 = StRR 2011, 242 = RVGprofessionell 2010, 156 = NStZ-RR 2010, 326 [Ls.]; Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Beck-OK-RVG, § 51 Rn 10.

[8] Burhoff/Burhoff (Fn 1) § 51 Rn 12.

[9] KG StRR 2015, 476 = RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133 = Rpfleger 2016, 243; OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Saarbrücken RVGprofessionell 2015, 206.

[10] Vgl. Burhoff/Burhoff (Fn 1), § 51 Rn 156.

[11] Vgl. u.a. Gerold/Schmidt/Burhoff (Fn 1), § 51 Rn 13 ff. sowie die nachstehend zitierte Rechtsprechung.

[12] KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14.

[13] OLG Nürnberg Rpfleger 2015, 355 = RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171.

[14] OLG Düsseldorf, a.a.O.; RVGreport 2016, 138; Beschl. v. 5.8.2015 – 3 AR 4/15.

[15] KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14.

[16] OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2016 – 2 ARs 56/15.

[17] OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 AR 99/15.

[18] OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2016 – 4 ARs 91/15.

[19] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 138; Beschl. v. 5. 8. 2015 - 3 AR 4/15.

[20] OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.3.2016 – 4 ARs 91/15.

[21] Zuletzt BGH StraFo 2015, 349 = StRR 2015, 358 = NStZ-RR 2015, 295 = RVGreport 2015, 375 = zfs 2015, 587 = NJW 2015, 2437 = AGS 2016, 5; vgl. a. Burhoff/Burhoff (Fn 1), § 51 Rn 134 m.w.N.

[22] OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.1.2015 – 2 AR 31/15.

[23] OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2015 – 1 RVGs 9/15.

[24] OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 96 = RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156.

[25] OLG Nürnberg Rpfleger 2015, 355 = RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171.

[26] KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14.

[27] OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 AR 99/15.

[28] Vgl. a. Burhoff, StraFo 2014, 279, 281 und zum Stand der Diskussion Burhoff/Burhoff (Fn 1), § 51 RVG Rn 41 ff.

[29] OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2012 – 5 RVGs 93/12.

[30] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668.

[31] OLG Düsseldorf, a.a.O.

[32] S. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2016 – 2 ARs 56/15; OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; OLG Stuttgart RVGreport 2015, 98 = Rpfleger 2014, 692, 693.

[33] OLG Düsseldorf, a.a.O.; vgl. insoweit auch KG Rpfleger 2015, 48 = RVGreport 2015, 137.

[34] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.8.2015 – 3 AR 4/15.

[35] OLG Düsseldorf, a.a.O.; RVGreport 2016, 138; Beschl. v. 5.8.2015 – 3 AR 4/15; vgl. a. noch KG, Beschl. v. 2.7.2015 – 1 ARs 28/14 zur Einarbeitung in 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten.

[36] OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.2.2016 – 2 ARs 56/15.

[37] Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung KG StraFo 2015, 307 = RVGreport 2015, 257 = StRR 2015, 237 = NStZ-RR 2015, 296 = AGS 2015, 386 = JurBüro 2015, 519 = RVGprofessionell 2015, 184 = Rpfleger 2016, 56; OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.4.2016 – 1 ARs 9/16, jeweils m.w.N.

[38] Zum Begriff des Verfahrensabschnitt KG JurBüro 2016, 132; OLG Hamm RVGreport 2013, 269 = AGS 2013, 332.

[39] Vgl. u.a. KG StRR 2015, 476 = RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133 = Rpfleger 2016, 243.

[40] KG a.a.O.

[41] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 42 RVG BT-Drucks 15/1971, S. 198; Gerold/Schmidt/Burhoff (Fn 1), § 51 RVG Rn 37; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 42 Rn 20.

[42] KG Rpfleger 2016, 243 = StRR 2015, 476 = RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133.

[43] Vgl. dazu oben II 2 a.

[44] BGH NJW 2012, 167 = StRR 2012, 77 = RVGreport 2012, 101:

[45] BGH NJW 2016, 2351 = NStZ-RR 2016, 263 = AGS 2016, 398.

[46] Vgl. auch die Nachweise bei Burhoff, StraFo 2014, 279, 282.

[47] OLG Nürnberg RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171 = Rpfleger 2015, 355; vgl. dazu Burhoff/Burhoff (Fn 1), § 51 Rn 60 ff., 150 ff.

[48] OLG Nürnberg, a.a.O.; s. auch schon OLG Stuttgart AGS 2008, 390 = RVGreport 2008, 383 = RVGprofessionell 2008, 123 = StRR 2008, 359.

[49] 2 AR 36/14, Rpfleger 2015, 355 = RVGreport 2015, 181 = StRR 2015, 157 = AGS 2015, 171.

[50] 1 AR 2/15, RVGprofessionell 2015, 206.

[51] OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 = StRR 2014, 453 = RVGreport 2015, 98.

[52] OLG München StRR 2015, 116 = RVGreport 2015, 179.

[53] OLG Hamm, Beschl. v. 27.3.2014 – 5 RVGs 8/14; s. auch bzw. ähnlich schon OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; NJW 2006, 75 = JurBüro 2006, 138 = StV 2006, 203; JurBüro 2005, 535; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 = StV 2006, 205 = NStZ-RR 2005, 286.

[54] OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 96 = RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156.

[55] OLG Karlsruhe, a.a.O.

[56] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.5.2015 – 1 AR 2/15, insoweit nicht in RVGprofessionell 2015, 206; s. auch OLG Karlsruhe StraFo 2012, 290 = AGS 2013, 173.

[57] OLG Hamm StRR 2013, 119 m. abl. Anm. Burhoff = RVGreport 2013, 144; Beschl. v. 17.1.2012 – III-5 RVGs 38/11; Beschl. v. 19.1.2012 – 5 RVGs 54/11.

[58] So jetzt a. KG JurBüro 2016, 132; vgl. noch OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54 = NStZ-RR 2013, 63 = JurBüro 2013, 80 = StRR 2013, 238.

[59] KG a.a.O.


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