Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus StraFo 2014, 454

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger: Welche gesetzliche Gebühren bekomme ich?

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Mit dem Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 hat sich zunächst eine Reihe von Streitfragen bei der Anwendung des neuen Gesetzes – auch in Teil 4 und 5 VV RVG, die Straf- und Bußgeldsachen betreffen – aufgetan, von denen dann im Laufe der Zeit viele durch Rechtsprechung und Literatur, teilweise aber auch durch den Gesetzgeber mit den Änderungen im 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl 2013, S. 2586) geklärt worden sind. Ein Bereich beschäftigt Rechtsprechung und Literatur aber auch nach zehn Jahren noch immer und macht, wie viele Fragen auf gebührenrechtlichen Seminaren oder in meinem Forum auf www.burhoff.de zeigen, noch immer Probleme: Das ist die Anwendung des § 48 Abs. 6 RVG. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die damit zusammenhängenden Fragen vor und wollen zugleich Hinweise geben, wie man Klippen bei der Anwendung der Vorschrift überwinden bzw. umgehen kann. Sie basieren auf meiner Kommentierung des § 48 Abs. 6 RVG in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014 bzw. in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013.

I. Allgemeiner Überblick

Die Regelung des § 46 RVG ist eine Regelung, die den gerichtlich bestellten/beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. also den Pflichtverteidiger, betrifft. Grundsätzlich entstehen Vergütungsansprüche des (Pflicht)Verteidigers gegen die Staatskasse erst für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts.[1] § 48 Abs. 6 RVG bzw. die Vorgängervorschrift des § 48 Abs. 5 RVG enthält als eine Ausnahme von diesem Grundsatz besondere Regelungen für den Umfang des Vergütungsanspruchs des in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. Sinn und Zweck der Regelung ist es, Streit und Unklarheiten zu vermeiden, die durch eine späte Bestellungsentscheidung entstehen[2] und die Effektivität der Pflichtverteidigung beeinträchtigen können. Die Rückwirkungsfiktion[3] und die mit ihr umfassend abgesicherte – zumindest vorläufige – Kostenübernahme durch den Staat wird „nicht als vergütungsrechtlicher Selbstzweck [angesehen], sondern stellt sich als Ausprägung rechtsstaatlich garantierter Pflichtverteidigung dar“.[4]

In der BRAGO war eine ähnliche Regelung in § 97 Abs. 3 BRAGO – auch i.V.m. § 105 Abs. 1 BRAGO – enthalten, die vom RVG in § 48 Abs. 5 Satz 1 a.F. RVG übernommen worden ist. Die Regelung ist seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.7.2013 am 1.8.2013[5] in § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG übernommen worden. Das ist aber nur eine redaktionelle Änderung, die auf die Einfügung des Abs. 4 in § 48 RVG n.F. zurückzuführen ist, sachliche Änderungen sind dadurch nicht eingetreten. Während die Regelung des Abs. 6 Satz 1 schon in der BRAGO enthalten war, sind die Regelungen in § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG betreffend die Beiordnung in einem späteren Rechtszug und in Satz 3 betreffend Erstreckung der Wirkungen des Satzes 1 im Fall der Verfahrensverbindung 2004 neu in das RVG aufgenommen worden. Bei Satz 2 handelte es sich im Wesentlichen um Klarstellungen von umstrittenen Fallgestaltungen im Rahmen des früheren § 97 Abs. 3 BRAGO.[6] Satz 3 enthält hingegen eine (Neu-) Regelung, die für den Pflichtverteidiger bei Verbindung von Verfahren erhebliche praktische Bedeutung hat und in der Anwendung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten macht.[7]

II. Anwendungsbereich

1. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 48 Abs. 6 RVG findet Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG bestellt oder beigeordnet worden ist, also in Strafsachen, Bußgeldsachen[8] und sonstigen Verfahren (Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz, Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren, Verfahren bei Freiheitsentziehungen und Unterbringungen, Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 4 VV). Sie ist damit grundsätzlich auch im Bereich der Tätigkeiten nach dem Europäischen Geldsanktionengesetz (vgl. Vorbem. 6.1.1 VV RVG ff.) anwendbar. Allerdings ergibt sich ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG (Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde) nur dann, wenn der Rechtsanwalt in dem dem Bewilligungsverfahren gem. § 87g oder § 87i IRG nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zum Beistand bestellt wird.[9] Die Vorschrift gilt auch im Bereich des ThUG.[10] Der persönliche Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 RVG erstreckt sich sowohl auf den gerichtlich bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) als auch auf den beigeordneten Rechtsanwalt (z.B. PKH-Rechtsanwalt, Zeugenbeistand). Die Vorschrift gilt also auch für den im Wege der PKH beigeordneten Nebenklägerbeistand,[11] bei dem also wegen der Rückwirkung[12] nicht auf die allgemeinen Regeln zurückgegriffen wird.[13]

2. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 48 Abs. 6 RVG gewährt dem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. also dem Pflichtverteidiger, einen Anspruch auf gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse auch für Tätigkeiten, die er vor seiner Bestellung/Beiordnung als Wahlanwalt/Wahlverteidiger erbracht hat. Der Rechtsanwalt hat aber nur dann einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse für den vor der Bestellung bzw. Beiordnung liegenden Zeitraum, wenn er vor der Bestellung bzw. Beiordnung auch tatsächlich tätig geworden ist.[14] § 48 Abs. 6 RVG gewährt keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Tätigkeiten.[15] Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit dem Gericht gegenüber erfolgt ist.[16] Ausreichend ist also ein erstes Gespräch mit dem Mandanten oder eine sonstige Tätigkeit, die nicht gegenüber dem Gericht erfolgt und sich demgemäß auch nicht aus den Akten ergibt.

§ 48 Abs. 6 RVG gilt im Übrigen nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern auch für den Bereich der Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG), eine Beschränkung nur auf das Erkenntnisverfahren ist in der Vorschrift nicht enthalten.[17] Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist hier aber nicht so groß wie im Erkenntnisverfahren, da das Strafvollstreckungsverfahren in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG nicht in mehrere Verfahrensabschnitte unterteilt ist und auch immer nur eine Terminsgebühr entstehen kann.[18] In der Anwendung der Vorschriften selbst ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Regelung des § 48 Abs. 6 RVG erstreckt sich nicht nur auf die Gebühren, sondern auch auf die Auslagen. Es ist in der Vorschrift ausdrücklich von „Vergütung“ die Rede. Der Begriff umfasst nach § 1 Abs. 1 RVG aber auch die Auslagen.[19] Folge dieser Regelung ist, dass der bestellte/beigeordnete Rechtsanwalt auch einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der vor seiner Bestellung/Beiordnung entstandenen Auslagen, wie z.B. Kopien, hat. Für den allgemeinen Umfang des Anspruchs und der Beiordnung gilt im Übrigen insbesondere § 48 Abs. 1 RVG.[20]

III. Erstreckung im ersten Rechtszug (§ 48 Abs. 6 Satz 1 RVG)

Wird der Rechtsanwalt im Laufe des ersten Rechtszugs bestellt/beigeordnet, erhält er nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG seine Vergütung (Gebühren und Auslagen[21]) auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung,[22] allerdings muss der Rechtsanwalt eine Tätigkeit, die zum Entstehen einer Gebühr geführt hat, erbracht haben.[23] Auf den Zeitpunkt der Beiordnung kommt es nicht an,[24] so dass der Rechtsanwalt, der bereits im vorbereitenden Verfahren für den Mandanten tätig war, aber erst im gerichtlichen Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wird, nicht nur die Gebühren für das gerichtliche Verfahren, sondern auch die für das vorbereitende Verfahren als gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse erhält.[25] Das ist für Straf- und Bußgeldsachen in § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG ausdrücklich klargestellt. Findet die Beiordnung/ Bestellung erst im zweiten oder in einem noch späteren Hauptverhandlungstermin statt, erfolgt eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Tätigkeit in den davor liegenden Hauptverhandlungsterminen.[26] Es besteht somit keine zeitliche Lücke, die einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei späterer Bestellung oder Beiordnung ausschließen würde. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Systematik der Gebührentatbestände lassen eine abweichende Handhabung zu.[27] Entscheidend ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 140141 StPO. Wann ein Wahlverteidiger dann zum Pflichtverteidiger bestellt wird, ist für seinen gesetzlichen Gebührenanspruch unerheblich.[28]

IV. Erstreckung in späteren Rechtszügen (§ 48 Abs. 6 Satz 2 RVG)

In § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG wird der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG[29] auf spätere Rechtszüge, also in Teil 4 VV RVG die Berufung und/oder Revision, in Teil 5 VV RVG die Rechtsbeschwerde, in Teil 6 VV RVG die in den dort geregelten Verfahren jeweils vorgesehenen Rechtsmittel, erweitert. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Satz 2 erfasst die Erstreckung infolge einer Beiordnung/Bestellung in einem späteren Rechtszug aber nur Tätigkeiten des Rechtsanwalts „in diesem Rechtszug“. Nicht erfasst werden also die gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren und/oder in einem (anderen) ggf. vorhergehenden Rechtszüge erbracht hat. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Vergütung auch nicht die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG erhält. Die zu deren Entstehen führenden Tätigkeiten sind bereits im vorbereitenden Verfahren bzw. in den vorhergehenden Rechtszügen erbracht.[30] Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen worden ist, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht nach §§ 15, 21 Abs. 1 RVG ein neuer Rechtszug. Wird der Wahlverteidiger, der den Mandanten im ersten Rechtszug sowie im anschließenden (Sprung-) Revisionsverfahren vertreten hatte, nach Zurückverweisung der Sache als Pflichtverteidiger bestellt, so hat er für seine Tätigkeit vor seiner Bestellung keinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse. Hieran ändert auch die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG nichts.[31] Erfasst von einer Erstreckung werden jedoch auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die er in einem späteren Rechtszug vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung erbracht hat; das folgt dann aber aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG.[32]

V. Erstreckung bei Verbindung von Verfahren (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG)

1. Allgemeines/Rückblick

§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG regelt die Frage der Erstreckung im Fall der Verbindung von – bis dahin getrennt geführten – Verfahren.[33] Es handelt sich um eine für die Praxis der Pflichtverteidigung wesentliche Regelung, die in der Anwendung Schwierigkeiten macht.[34] Diese Fragen werden anders als früher in der BRAGO und von der dazu geltenden früheren h.M. in der Rechtsprechung gelöst. Für § 97 Abs. 3 BRAGO war anerkannt, dass der Rechtsanwalt die in vorher getrennten Verfahren entstandenen Gebühren aus der Staatskasse erhielt, wenn er in diesen Verfahren gerichtlich bestellt oder beigeordnet war und nach der Bestellung bzw. Beiordnung die Verbindung dieser Verfahren erfolgt ist.[35] Es galt auch hier der Grundsatz, dass die einmal entstandenen Gebühren durch die Verfahrensverbindung nicht nachträglich wieder wegfallen, was sich heute u.a. aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG ergibt.[36] Umstritten war es unter Geltung der BRAGO allerdings, ob der Rechtsanwalt die Vergütung für die verbundenen Verfahren aus der Staatskasse erhielt, wenn er in den einzelnen Verfahren als Wahlverteidiger tätig war und er erst nach der Verbindung der Verfahren gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.[37] Nach h.M. erhielt der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung automatisch auch in den verbundenen Verfahren, wenn er vor der Verbindung in diesen tätig war.[38]

Davon hat das RVG sich abgewendet. Die Wirkungen des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG treten im Fall der Verbindung von Verfahren aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nicht mehr automatisch ein, wenn Verfahren verbunden werden, sondern nur, wenn die Wirkungen des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG (ausdrücklich) auch auf diejenigen Verfahren erstreckt werden, in denen vor der Verbindung keine Bestellung oder Beiordnung erfolgt war.[39] Damit ist nicht die Verbindung nach § 237 StPO zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung gemeint,[40] sondern die echte Verfahrensverbindung,[41] wie z.B. nach §§ 4 und 13 Abs. 2 StPO.[42] In diesen Fällen wird durch § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG die in § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG geregelte Rückwirkung der Bestellung und Beiordnung nicht automatisch auf verbundene Verfahren, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt oder kein Rechtsanwalt beigeordnet war, erstreckt. Durch § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG wird dem Gericht in diesen Fällen vielmehr (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung – auf Antrag oder von Amts wegen – eingeräumt.[43]

Für die Abrechnung und die Anwendung von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG kommt es nicht darauf an, dass die Verbindung der Verfahren ggf. schon durch die Staatsanwaltschaft und nicht erst durch das Gericht erfolgt ist. Die Rückwirkung, die ggf. zu mehrfachem Ansatz von Grundgebühr und (Vor-) Verfahrensgebühr führt, setzt bereits auch dann ein, wenn die (Ermittlungs-) Verfahren bereits vor Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden werden. Für die Gebühren des Verteidigers kommt es allein darauf an, in welchem Verfahrenszeitpunkt sich dieser gemeldet hat und er tätig geworden ist.[44]

2. Immer Erstreckung(santrag)?

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist inzwischen umstritten, ob immer ein Erstreckungsantrag und eine Erstreckungsentscheidung erforderlich sind oder ob in den Fällen, in denen die Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Bestellung/Beiordnung erfolgt, die Erstreckung aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG folgt, ohne dass eine besondere Erstreckungsentscheidung ergangen ist. Zutreffend ist es davon auszugehen, dass in diesen Fällen eine Erstreckung nicht erforderlich ist.[45] Die andere Ansicht, die davon ausgeht, dass eine ausdrückliche Erstreckung nach Satz 3 in jedem Fall erfolgen müsse, da die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 für alle Verbindungen gelten solle,[46] ist m.E. falsch und lässt sich nicht mit der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 6 Satz 3 begründen.[47] Das RVG hat nämlich grundsätzlich an der alten Regelung in § 97 Abs. 3 BRAGO festgehalten und hat Streit in der Frage, ob beigeordnet werden musste, vermeiden wollen. Die Problematik der ausdrücklichen Erstreckung gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG stellt sich nach der hier vertretenen Auffassung also nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger bestellt ist/war und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger bestellt war, er aber Tätigkeiten für den Beschuldigten erbracht hat, hinzu verbunden werden. Im Hinblick auf die teilweise abweichende Rechtsprechung einiger OLG[48] ist aber dringend zu empfehlen, dass sicherheitshalber in allen Fällen der Verbindung die Erstreckung beantragt werden sollte. Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsanwalt schon in allen Verfahren, die verbunden waren, vor deren Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt war. Auch dann tritt die Rückwirkung zwar bereits über § 48 Abs. 6 Satz 1 ein,[49] es sollte aber ein Erstreckungsantrag gestellt werden.

3. Verfahren der Erstreckung

a) Erstreckungsvoraussetzung

Nach der Formulierung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG – „kann“ – steht die Erstreckung im Ermessen des Gerichts. Nach der Gesetzesbegründung zu Satz 3 soll die Erstreckung erfolgen, wenn eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte, falls die Verbindung unterbliebe.[50] Was (genau) damit gemeint ist, bleibt offen.[51] Teilweise wird in der Rechtsprechung[52] davon ausgegangen, dass eine Erstreckung nur in Betracht kommt, wenn bereits vor Verbindung ein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt war; eine Antragstellung nach Verbindung soll unerheblich sein.[53] Das ist unzutreffend. Denn die Formulierung in der Gesetzesbegründung[54] meint nicht das formale Kriterium der Antragstellung, sondern es soll darauf ankommen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen haben und deshalb dem Beschuldigten auch in dem hinzuverbundenen Verfahren ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen, wenn er dort keinen Wahlverteidiger gehabt hätte. Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt bereits einen Beiordnungsantrag gestellt hatte, kann es daher nicht ankommen.[55] Zudem hängt die Frage, ob ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss – die Bestellung also „unmittelbar bevorsteht“ – nicht von der Antragstellung, sondern vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO ab.[56] Schließlich hätte die Auffassung des LG Berlin und des LG Bielefeld[57] zur Folge, dass die Erstreckung nie von Amts wegen erfolgen könnte, sondern immer einen Antrag des Verteidigers voraussetzt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Wann die Voraussetzungen für eine Erstreckung nun aber im Einzelnen vorliegen, ist nach der Gesetzesbegründung zu Satz 3[58] weitgehend offen.[59] Voraussetzung wird i.d.R. sein, dass auch im hinzuverbundenen Verfahren die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen haben.[60] Bei der Beurteilung der Frage, ob zu erstrecken ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.[61] Diese Gesamtwürdigung kann z.B. im Bereich des Jugendstrafrechts eine isolierte Betrachtung des einzelnen Verfahrens verbieten.[62] Auf den Umfang der bereits entfalteten Tätigkeit kommt es aber nicht an, entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen.[63] Es ist also auch zu erstrecken, wenn die Tätigkeiten des Verteidigers im hinzuverbundenen Verfahren „überschaubar“ waren.[64] Die Erstreckung ist auch dann auszusprechen, wenn dem Beschuldigten in dem Verfahren, auf das sich die Erstreckung beziehen soll, zwar bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, die Bestellung aber unwirksam war.[65]

b) Antragstellung

Im RVG ist zwar nicht ausdrücklich eine Antragstellung vorgesehen, i.d.R. wird aber die Erstreckung nur auf Antrag erfolgen. Auf jeden Fall sollte der Verteidiger immer dann, wenn zu einem Verfahren, in dem der Verteidiger bereits als Pflichtverteidiger bestellt ist, weitere Verfahren, in denen er bereits tätig gewesen ist, hinzu verbunden werden sollen, einen Erstreckungsantrag stellen, um die Wirkungen des § 48 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Satz 1 RVG herbeizuführen. Das gilt auch, wenn die Verfahren zunächst verbunden worden sind und der Verteidiger erst dann beigeordnet wird.[66] Zulässig ist auch die Erstreckung von Amts wegen.[67] Die Antragstellung kann grundsätzlich auch konkludent erfolgen.[68] Sie kann auch noch in einem Vergütungsfestsetzungsantrag des Verteidigers und auch noch in einer Erinnerung gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung liegen.[69] Der Antrag muss nicht begründet werden. Eine Begründung dürfte sich jedoch empfehlen.

Das RVG macht keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Antragstellung. Der (Pflicht)Verteidiger sollte den Erstreckungsantrag aber auf jeden Fall vor Abschluss des Verfahrens stellen, um die Diskussion der Frage, ob der Erstreckungsantrag als Regelung im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung noch nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden kann, zu vermeiden.[70] Bei dieser - unzulässigen - Diskussion/Auffassung würde im Übrigen aber übersehen, dass die Erstreckungsentscheidung rein kostenrechtlicher Natur ist und keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden bzw. laufenden Verfahren hat.[71] Im Übrigen spricht für die Zulässigkeit eines ggf. sogar auch noch im Festsetzungsverfahren möglichen Antrags und einer Entscheidung über die Erstreckung gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG der strafprozessuale Beschleunigungsgrundsatz, weil dadurch das eigentliche Erkenntnisverfahren in Zweifelsfällen nicht durch den rein kostenrechtlich relevanten Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 Satz 3 belastet werden muss.[72]

c) Entscheidung

Über den Erstreckungsantrag wird das Gericht i.d.R. durch Beschluss entscheiden, der im Fall der Ablehnung zu begründen ist. Fraglich ist, ob eine konkludente Erstreckung möglich ist. Das wird in der Rechtsprechung vom OLG Jena verneint,[73] vom LG Koblenz[74] und vom LG Dresden,[75] das in einer Erweiterung einer Pflichtverteidigerbestellung eine konkludente Erstreckung sieht, hingegen bejaht. Das OLG Celle[76] hat die Frage offen gelassen. M.E. sind insbesondere die vom LG Koblenz[77] angeführten Gründe für eine konkludente Entscheidung überzeugend.[78] Denn auch die Pflichtverteidigerbestellung selbst kann nach allgemeiner Meinung konkludent erfolgen.[79]

Für die nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist das Gericht funktionell zuständig, also bei der Strafkammer nicht der Vorsitzende allein.[80] Zuständig ist das Gericht, das über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidet bzw. entschieden hat. Das gilt auch, wenn ggf. die Staatsanwaltschaft die Verfahren bereits verbunden hatte, die Bestellung zum Pflichtverteidiger dann aber erst durch das Gericht erfolgt. Bei der Erstreckungsentscheidung handelt es sich um eine „Annex-Entscheidung“ zur Pflichtverteidigerbestellung.[81]

d) Rechtsmittel

Wird der Erstreckungsantrag abgelehnt, kann dagegen vom Verteidiger (nur) aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt werden. Das ist h.M. in Rechtsprechung und Literatur.[82] Für die Beschwerde gelten die allgemeinen Regeln. Hat über den Erstreckungsantrag ggf. der Vorsitzende anstelle der funktionell zuständigen Strafkammer entschieden und die Erstreckung abgelehnt, erlässt der Beschwerdesenat des OLG als das auch der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gem. § 309 Abs. 2 StPO selbst.[83]

V. Bedeutung von § 48 Abs. 6 RVG für die Pauschgebühr

In § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Pauschgebühr auch für solche Tätigkeiten gewährt werden kann, für die der Rechtsanwalt einen Anspruch nach § 48 Abs. 6 RVG hat. Damit ist eindeutig klargestellt, dass bei der Bewilligung einer Pauschgebühr auch die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, die er vor seiner Bestellung zunächst als Wahlverteidiger erbracht hat, zu berücksichtigen sind. Damit werden insbesondere die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, die dieser für seinen Mandanten im Ermittlungsverfahren, in dem häufig eine Bestellung noch nicht erfolgt ist, bei der Bewilligung der Pauschvergütung erfasst.[84]


[1] Vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 171; OLG Hamm AnwBl 1995, 562; LG Dresden RVGreport 2008, 140 = StRR 2008, 80 = RVGprofessionell 2008, 75; vgl. auch Burhoff, Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafverfahren – Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG, RVGreport 2004, 411; ders., Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach § 48 Abs. 5 RVG, RVGreport 2008, 129; ders., Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren Teil 1: Verbindung von Verfahren, RVGreport 2008, 405; ders., Verbindung von Verfahren: So wirkt sie sich auf die Gebühren aus, RVGprofessionell 2012, 189; Enders, Verbindung von mehreren Verfahren/Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger JurBüro 2009, 113; Fromm, Gebührentechnische Besonderheiten in bußgeldrechtlichen Verbundverfahren, JurBüro 2013, 228.

[2] OLG Hamburg NStZ-RR 2012, 390 = RVGreport 12, 457; vgl. BeckOK-RVG/Sommerfeld, § 48 Rn 95.

[3] Vgl. unten II.2.

[4] OLG Hamburg a.a.O.

[5] BGBl 2013, S. 2586.

[6] Vgl. dazu unten IV.

[7] Vgl. dazu V.

[8] Vgl. dazu Fromm, JurBüro 2013, 228.

[9] Volpert, in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Vorbem. 6.1.1 VV Rn 11 f. (im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, RVG); Burhoff/Burhoff, RVG, § 48 Rn 5 ff.

[10] Vgl. Burhoff/Volpert (Fn 9), Teil A: Sicherungsverwahrung/Therapieunterbringung, Rn 1827 f.

[11] OLG Koblenz AGS 2007, 507 = JurBüro 2007, 644 = RVGreport 2008, 139 = StRR 2008, 40.

[12] Vgl. dazu II.2.

[13] OLG Koblenz a.a.O.

[14] Enders JurBüro 2009, 113, 114; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 48 Rn 186 (im Folgenden kurz Gerold/Schmidt/Burhoff); Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 4 ff.

[15] KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64; StRR 2012, 78; OLG Bremen RVGreport 2013, 14 = StRR 2012, 436 = RVGprofessionell 2012, 186; OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = AGS 2005, 437 = JurBüro 2005, 532; OLG Rostock StRR 2014, 266 = AGS 2014, 179 = JurBüro 2014, 300 = RVGreport 2014, 268; LG Berlin AGS 2005, 401; LG Koblenz JurBüro 2005, 255 m. Anm. Enders = Rpfleger 2005, 287.

[16] Gerold/Schmidt/Burhoff (Fn 14), § 48 Rn 142; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 4.

[17] Vgl. zum Umfang der Pflichtverteidigerbestellung Burhoff/Volpert, RVG, (Fn. 9), Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs (§ 48 Abs. 1), Rn. 1998 ff..

[18] Dazu Burhoff/Volpert, RVG (Fn 9), Nr. 4202 VV Rn 10.

[19] Vgl. Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), Teil A: Vergütung, Begriff, Rn 2114.

[20] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG (Fn 9), Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 44, 45, 509, Rn 2117 und Teil A: Umfang des Vergütungsanspruchs, § 48 Abs. 1), Rn 1998.

[21] Vgl. oben II.

[22] KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64; OLG Jena RVGreport 2008, 458 = StRR 2008, 479 = RVGprofessionell 2009, 2; LG Dresden RVGreport 2008, 140 = StRR 2008, 80 = RVG professionell 2008, 75.

[23] Vgl. oben II.1.

[24] OLG Schleswig SchlHA 2006, 301 bei Döllel/Dreßen; zu § 97 Abs. 3 BRAGO zuletzt OLG Köln NJW 2003, 2038 = StraFo 2006, 106 = StV 2004, 36.

[25] Vgl. das Beispiel bei Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 8.

[26] OLG Schleswig, a.a.O.; zum vergleichbaren § 97 Abs. 3 BRAGO KG StV 1997, 424; zuletzt OLG Köln, a.a.O.

[27] OLG Schleswig, a.a.O.

[28] OLG Schleswig, a.a.O.; s. die Beispiele bei Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 12 f.

[29] Vgl. dazu oben III.

[30] Unzutreffend a.A. LG Stuttgart RVGprofessionell 2007, 177.

[31] Noch zur BRAGO LG Köln JurBüro 1996, 531; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1986, 573; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 15.

[32] Zu allem Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 14 und die Beispiele bei Rn 17 ff.

[33] Vgl. dazu eingehend Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9),§ 48 Rn 26 ff. mit zahlreichen Beispielen.

[34] Dazu eingehend auch Burhoff, RVGreport 2004, 411; ders., RVGreport 2008, 129; Enders, JurBüro 2009, 113; für das Bußgeldverfahren Fromm, JurBüro 2013, 228.

[35] OLG Koblenz Rpfleger 2001, 514 = BRAGOreport 2002, 42, 121 = JurBüro 2001, 640.

[36] Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn 2068.

[37] Zutreffend bejaht von Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 83 Rn 22 m.w.N.; u.a. zuletzt OLG Hamm JurBüro 2002, 302 = Rpfleger 2002, 379 = StV 2003, 178; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 413 = StV 1985, 71; AG Tiergarten StV 1994, 498; verneint OLG Koblenz Rpfleger 2001, 514 = BRAGOreport 2002, 42, 121 = JurBüro 2001, 640; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 1996, 254.

[38] S. die vorstehenden Nachweise.

[39] KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64; LG Dresden RVGreport 2008, 140 = StRR 2008, 80 = RVGprofessionell 2008, 75; vgl. dazu auch BT-Drucks 15/1971, S. 201.

[40] BT-Drucks 15/1971, S. 201.

[41] Zum Begriff Burhoff/Burhoff (Fn 9), Teil A: Verbindung von Verfahren, Rn 2068.

[42] Burhoff/Burhoff, RVG, § 48 Rn 26 ff.

[43] Zum Verfahren s. unten V.3.

[44] AG Tiergarten AGS 2010, 132 = RVGreport 2010, 18 = VRR 2010, 120 = StRR 2010, 120; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 31.

[45] KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64 = NStZ-RR 2009, 360 [LS]; OLG Bremen RVGreport 2013, 14 = StRR 2012, 436 m. Anm. Burhoff = RVGprofessionell 2012, 186; OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = AGS 2005, 437 = JurBüro 2005, 532; OLG Jena JurBüro 2009, 138 (LS) = Rpfleger 2009, 171 = NStZ-RR 2009, 160 (LS) = StRR 2009, 43; LG Aurich RVGreport 2011, 221 = StRR 2011, 244; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 24 ff.

[46] OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 232 = AGS 2014, 402; OLG Koblenz StraFo 2012, 290 = AGS 2012, 390 = StRR 2012, 319 m. abl. Anm. Burhoff = JurBüro 2012, 522 = RVGreport 2013, 227; OLG Oldenburg RVGreport 2011, 220 = RVGprofessionell 2011, 104; ähnlich OLG Celle, Beschl. v. 2.1.2007 – 1 Ws 575/06; OLG Rostock RVGreport 2009, 304 = StRR 2009, 279 = RVGprofessionell 2009, 155; so wohl auch Bischof/Jungbauer/Mathias, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn 39.

[47] So aber OLG Koblenz und OLG Oldenburg, jeweils a.a.O.

[48] Vgl. die Nachweise bei Fn 46.

[49] Enders (Fn 1) JurBüro 113, 114; a.A. OLG Koblenz, OLG Oldenburg, OLG Celle, OLG Rostock, jew. a.a.O. (nur nach Erstreckung gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG).

[50] BT-Drucks 15/1971, S. 201; s. auch KG StraFo 2012, 292 = RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = RVGprofessionell 2012, 6; OLG Hamm, Beschl. v. 18.1.2011 – 5 Ws 394/10, www.burhoff.de; LG Düsseldorf StraFo 12, 117.

[51] Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 37 ff.

[52] LG Berlin RVGreport 2006, 144 = JurBüro 2006, 29; LG Bielefeld RVGprofessionell 2008, 154 = StRR 2008, 360.

[53] Offen gelassen von OLG Hamm, a.a.O.

[54] BT-Drucks 15/1971, S. 201.

[55] So auch Gerold/Schmidt/Burhoff (Fn 14), § 48 Rn 195; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 38; KG a.a.O; LG Cottbus StRR 2013, 305 = RVGprofessionell 2013, 44.

[56] Zutreffend auch LG Kiel RVGprofessionell 2006, 202; Enders (Fn 1), JurBüro 2009, 113, 115.

[57] Jeweils a.a.O.

[58] BT-Drucks 15/1971, S. 201.

[59] Dazu auch LG Dresden RVGreport 2008, 140 = StRR 2008, 80 = RVGprofessionell 2008, 75; AG Hof, Beschl. v. 8.3.2007 – 7 Ls. 28 Js 5186/06, www.burhoff.de.

[60] OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140 = RVGprofessionell 2007, 1759; OLG Hamm, Beschl. v. 18.1.2011 – 5 Ws 394/10, www.burhoff.de; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 261 = RVGreport 2011, 220 = 220 = StRR 2011, 323 = RVGprofessionell 2011, 104; LG Cottbus StRR 2013, 305 = RVGprofessionell 2013, 44; vgl. auch die Fallgestaltung bei KG StraFo 2012, 292 = RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = RVGprofessionell 2012, 6.

[61] LG Bielefeld, Beschl. v. 4.1.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006– I Qs 87/06, jew. www.burhoff.de.

[62] LG Dortmund a.a.O.

[63] OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140 = RVGprofessionell 2007, 175; a.A. offenbar AG Hof, Beschl. v. 8.3.2007 – 7 Ls. 28 Js 5186/06, www.burhoff.de.

[64] OLG Düsseldorf a.a.O.

[65] KG, Beschl. v. 26.11.2006 – 5 Ws 575/06, www.burhoff.de.

[66] Vgl. dazu oben IV.3.

[67] Inzidenter KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64.

[68] S. aber OLG Celle, Beschl. v. 2.1.2007 – 1 Ws 575/06, www.burhoff.de.

[69] LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93; offen gelassen für das Vergütungsfestsetzungsverfahren von KG, a.a.O.

[70] Offen gelassen von KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64; LG Berlin RVGreport 2006, 144 = JurBüro 2006, 29; vgl. auch noch LG Bielefeld RVGprofessionell 2008, 154 = StRR 2008, 360; zur verneinten Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung nach Abschluss des Verfahrens s. die Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl. 2013, Rn 2326 ff. m.w.N.

[71] KG StraFo 2012, 292 = RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = RVGprofessionell 2012, 6; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 140= RVGprofessionell 2007, 175; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08, www.burhoff.de; LG Cottbus StRR 2013, 305 = RVGprofessionell 2013, 44; LG Dresden RVGprofessionell 2008, 75 = RVGreport 2008, 140; LG Düsseldorf StraFo 2012, 117; LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93.

[72] LG Freiburg, a.a.O.

[73] OLG Jena RVGreport 2008, 458 = StRR 2008, 479 = RVGprofessionell 2009, 2.

[74] LG Koblenz StraFo 2007, 525.

[75] LG Dresden, Beschl. v. 1.3.2007 – 2 Qs 95/06, www.burhoff.de.

[76] OLG Celle, Beschl. v. 2.1.2007 – 1 Ws 575/06, www.burhoff.de.

[77] LG Koblenz, a.a.O.

[78] So auch Gerold/Schmidt/Burhoff (Fn 14), § 48 Rn 198.

[79] S. die Nachweise bei Burhoff, EV, Rn 2309.

[80] OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 140 = RVGprofessionell 2007, 175.

[81] Unzutreffend a.A. LG Aurich RVGreport 2014, 69 = StRR 2014, 80; AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 LS 210 Js 8603/12 (27/13), www.burhoff.de; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9),§ 48 Rn 43 f.

[82] KG StraFo 2012, 292 = RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = RVGprofessionell 2012, 6; OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 140 = RVGprofessionell 2007, 175; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08, www.burhoff.de; LG Bielefeld, Beschl. v. 4.1.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund, Beschl. v. 19.12.2006 – I Qs 87/06, www.burhoff.de; LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprofessionell 2006, 93; Gerold/Schmidt/Burhoff (Fn 14), § 148 Rn 153; Enders (Fn 1), JurBüro 2009, 113, 115; Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9), § 48 Rn 42.

[83] OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 140 = RVGprofessionell 2007, 175.

[84] Burhoff/Burhoff, RVG (Fn 9) § 51 Rn 23.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".