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aus StraFo
2007, 177 ff.
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag auf meiner Homepage einstellen zu
dürfen, er entspricht im Wesentlichen dem Beitrag im StraFo 2007, 177 ff.)
Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Strafverfahren, insbesondere
nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2004 - 2006 (Teil 2)
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Inhaltsverzeichnis
F. Verfahrensgebühr
(Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG)
G. Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs.
3 VV RVG)
I. Bemessung der
Terminsgebühr
II. Längenzuschlag
für den Pflichtverteidiger
H. Zusätzliche Gebühren
I. Befriedungsgebühr
(Nr. 4141 VV-RVG)
II. Verfahrensgebühr bei
Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 ff.)
I. Strafvollstreckung (Nr.
4200 ff. VV RVG)
J. Wiederaufnahmeverfahren (Teil
4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG)
K. Pauschvergütung für den
Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)
I.
Bewilligungsvoraussetzungen
II. Vorschuss (§ 51 Abs.
1 S. 4 RVG)
III. Pauschgebühr für den
Wahlanwalt (§ 42 RVG)
L. Bußgeldverfahren (Teil
5 VV)
M. Tätigkeiten nach dem IRG (Nr.
6100 VV RVG)
N. Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG)
Inhaltsverzeichnis
F. Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV
RVG)
Die Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt für das
Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
erhält[1], entsteht auch
für den Rechtsanwalt, der zu Beginn der Hauptverhandlung zufällig im
Gerichtssaal anwesend ist und sodann (im Strafbefehlsverfahren) zum
Pflichtverteidiger bestellt wird. Dieser erhält nicht etwa nur die
Grundgebühr und die Terminsgebühr[2]. Von der Systematik her ist es grundsätzlich nicht
möglich, dass nur eine Grundgebühr und ggf. eine Terminsgebühr
entsteht[3]. Durch die
gerichtlichen Verfahrensgebühren (Nr. 4106, 4112 usw. VV RVG) abgegolten
wird auch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung[4]. Nicht erfasst wird hingegen von
der Verfahrensgebühr die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin und auch
nicht die konkrete Vorbereitung des Termins[5]. Die insoweit anfallenden Tätigkeiten werden vielmehr von
der jeweiligen Terminsgebühr erfasst. Dort ist ihre systematisch richtige
Ansiedlung[6]. Anderenfalls
würde ggf. die Verfahrensgebühr mit zu viel Tätigkeiten
überfrachtet, so dass die anwaltliche Tätigkeit kaum noch angemessen
honoriert werden könnte[7].
In der Revisionsinstanz entsteht die Verfahrensgebühr bereits durch die
Begründung der Revision mit der einfachen Sachrüge bzw. mit der
Überprüfung des Urteils auf formelle bzw. materielle Fehler[8]. Das Urteil muss noch nicht in
schriftlicher Form zugestellt sein[9]. Die Einlegung der Revision gehört allerdings noch zu den
Abwicklungstätigkeiten der Tatsacheninstanz und wird gem. § 19 Abs. 1
Nr. 10 RVG von der Verfahrensgebühr der Ausgangsinstanz erfasst[10].
Inhaltsverzeichnis
G. Terminsgebühr
(Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG)
I. Bemessung der Terminsgebühr
Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach Vorbem. 4
Abs. 3 VV RVG für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen[11]. Neben der Teilnahme an der Hauptverhandlung
erfasst die Terminsgebühr aber auch sonstige mit dem jeweiligen
Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten,
wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins[12]. Wesentliches Kriterium für die
konkrete Bemessung der Gebühr ist die Terminsdauer[13]. Wartezeiten und Pausen sind grds. zu
berücksichtigen sind[14].
Die Terminsdauer ist aber nicht das einzige Kriterium[15]. Vielmehr ist auch die Vorbereitung des
(konkreten) Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen[16].
Bei der Bemessung ist grundsätzlich von der Mittelgebühr
auszugehen[17]. Vom KG[18] ist eine Terminsdauer von 6
Stunden und 26 Minuten als überdurchschnittlich angesehen worden. Zur
Begründung hat es auf die für den Pflichtverteidiger geltenden sog.
Längenzuschläge[19]
verwiesen. Die dort gewählten Zeitstufen geben nach Auffassung des KG
Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen der
Terminsgebühren auch des Wahlverteidigers[20]. Aus der Rechtsprechung ist im Übrigen
hinzuweisen auf die Entscheidung des LG Hannover[21],
wonach die Dauer der Hauptverhandlung von 45 Minuten mit Vernehmung von zwei
Zeugen nur unterdurchschnittlich; der geladene Sachverständige war nach
drei Minuten im allseitigen Einverständnis unvernommen entlassen worden,
auf das LG Koblenz[22], wonach
in einer einfach gelagerten Strafsache eine Hauptverhandlungsdauer von 20
Minuten beim AG nicht den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt, sowie auch
noch auf das AG Trier[23], das
davon ausgeht, dass bei zwar kurzer 30-minütiger Hauptverhandlung in einem
Strafbefehlsverfahren der Ansatz der Mittelgebühr ggf. gerechtfertigt ist
bei einem unbestraften Angeklagter und einem als Rechtsanwalt
tätigen Belastungszeugen. Das AG Anklam sieht in einer Strafrichtersache
bei einer Terminsdauer von rund 40 Minuten die Mittelgebühr als angemessen
an[24]. Auch das AG
Lüdinghausen geht bei einer normalen Strafsache von der
Mittelgebühr aus, wobei es z.B. das intensive Bemühen um
eine Absprache, die zu einer Abkürzung der Hauptverhandlung geführt
hat, berücksichtigt, die Ordnung des Gerichts, bei dem das gerichtliche
Verfahren anhängig, ist, hingegen bei der Bemessung der gerichtlichen
Verfahrensgebühr nicht[25].
Inhaltsverzeichnis
II.
Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
Erheblicher Streit besteht in der Praxis mit der Anwendung der
Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger, die dieser zur
(Hauptverhandlungs)Terminsgebühr erhält, wenn die Hauptverhandlung
mehr als fünf bis zu acht bzw. mehr als acht Stunden gedauert hat (vgl.
die Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134, 4135 VV RVG).
Streit herrscht vor allem, ob Wartezeiten des Verteidigers vor bzw.
während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen
von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen. Insoweit gilt[26]: Bei der Berechnung der Dauer
der HV werden Wartezeiten mitgerechnet[27]. Maßgeblich für den Beginn der Zeitberechnung ist
also der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt
erschienen ist[28]. Die Frage,
ob Pausen abgezogen werden, wird nicht ganz einheitlich beantwortet. Einigkeit
besteht, dass kürzere Pausen - zur Vermeidung einer kleinlichen
Handhabung der Vorschrift[29] -
nicht abgezogen werden[30].
Längere Pausen wollen das OLG Bamberg und das OLG Zweibrücken
hingegen abziehen[31],
während das OLG Stuttgart[32], das KG[33],
das OLG Koblenz[34], das OLG
Düsseldorf[35] und das OLG
Hamm[36] zutreffend darauf
abstellen, ob und wie der Rechtsanwalt die freie Zeit sinnvoll hat nutzen
können. Nach Auffassung des OLG Stuttgart[37], des OLG Koblenz[38] und des OLG Hamm[39] ist im Übrigen dem Rechtsanwalt immer
auch eine angemessene Mittagspause von mindestens einer Stunde zuzubilligen[40]. Diese Zeit ist von einer
längeren Pause abzuziehen und dann zu fragen, ob der Rechtsanwalt die
verbleibende Zeit sinnvoll hat nutzen können[41].
Inhaltsverzeichnis
H. Zusätzliche
Gebühren
I.
Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV-RVG)
Erforderlich für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV
RVG, die die Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO weitgehend übernommen
hat, ist die anwaltliche Mitwirkung. Diese muss jedoch nicht bedeutend sein,
nach Auffassung des KG aber ursächlich bzw. zumindest mitursächlich[42]. Nicht ausreichend ist es,
wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird[43]. Die Mitwirkung kann auch
darin liegen, dass der Verteidiger vor der Hauptverhandlung unter Bezugnahme
auf einen bereits angeregten Täter-Opfer-Ausgleich die Zustimmung seines
Mandanten signalisiert[44].
Auch die Mitteilung, dass der Beschuldigte sich nicht zur Sache einlassen wird
(sog. gezieltes Schweigen), ist Mitwirkung, da gerade das die
Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens veranlassen kann[45]. Die Gebühr entsteht
auch, wenn das Verfahren nach einer ausgesetzten/verlegten Hauptverhandlung
noch eingestellt wird oder die Berufung nach Aussetzung/Verlegung des
ursprünglich anberaumten Berufungshauptverhandlungstermins
zurückgenommen wird. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, dass ein
weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden wird. Es kommt nicht darauf an, dass
überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird[46]. Schließlich verdient der Rechtsanwalt
die Befriedungsgebühr auch, wenn das Strafverfahren eingestellt und nach
§ 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgegeben wird[47]. Der Gebührenschuldner ist i.d.R.
dafür beweispflichtig, dass der Rechtsanwalt nicht an der Erledigung
mitgewirkt hat[48].
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht nach Anm. 1 Ziff.
3 auch dann, wenn die Revision zurückgenommen wird. Ist Hauptverhandlung
anberaumt, gilt die gleiche zeitliche 2-Wochen-Grenze wie bei der
Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder der Rücknahme der
Berufung. Es ist aber für das Entstehen der Gebühr nicht
erforderlich, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist[49]. Die a.A. Auffassung des OLG
Zweibrücken[50], des OLG
Hamm[51], des OLG
Saarbrücken[52] und des
OLG Stuttgart[53] ist
abzulehnen. Sie steht nicht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut der Nr.
4141 Ziff. 3 VV RVG und lässt sich auch nicht mit einer erforderlichen
restriktiven Auslegung rechtfertigen[54]. Nach inzwischen wohl überwiegender
Auffassung in der Rechtsprechung, wie z.B. KG[55]; OLG Braunschweig[56] und OLG Hamm[57], soll die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren
aber durch die Rücknahme dann nicht entstehen, wenn die Revision nicht
zuvor begründet worden ist. Dann sei eine Mitwirkung des
Verteidigers nicht feststellbar. Auch diese Auffassung ist nur bedingt richtig
und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die das
Entstehen der Gebühr nicht an zusätzliche Bedingungen knüpft[58]. In dem Zusammenhang kann dem
Verteidiger nur empfohlen werden, auf jeden Fall sofort bei Einlegung des
Rechtsmittels dieses auch, und zwar zumindest mit der allgemeinen
Sachrüge, zu begründen. Dann kann die fehlende Begründung - auch
nach Auffassung dieser Obergerichte - dem Entstehen der Befriedungsgebühr
Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG nicht entgegengehalten werden[59].
Nach Anmerkung 3 Satz 1 zu Nr. 4141 VV RVG bemisst sich die
Befriedungsgebühr der Höhe nach nach dem Rechtzug, in dem die
Hauptverhandlung vermieden worden ist[60]. Für den Wahlanwalt ist ausdrücklich bestimmt, dass
für ihn (immer) die Mittelgebühr anfällt (Nr. 4141 Anm. 3 S. 2
VV RVG) [61]. Es handelt sich
also um eine Festgebühr[62]. Die a.A. des AG Viechtach/LG Deggendorf[63], wobei auch insoweit die Kriterien des
§ 14 RVG Anwendung finden müssen, ist unzutreffend[64].
Inhaltsverzeichnis
II.
Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr.
4142 ff.)
Die Gebühr, die dem Rechtsanwalt nach Nr. 4142 VV RVG
verdient, wenn er im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen
tätig wird (früher § 88 BRAGO), ist eine besondere
Verfahrensgebühr vor, die als reine Wertgebühr ausgebildet ist
[65]. Sie entsteht, wenn der
Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO)
eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Nr.
4142 Anm. 1 VV RVG). Die Gebühr fällt nach Nr. 4142 Anm. 3 VV RVG
für das Verfahren erster Instanz einschließlich des vorbereitenden
Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug an[66]. Sie kann also ggf. insgesamt dreimal in
Ansatz gebracht werden. Die Gebühr entsteht nicht bei Tätigkeiten in
Zusammenhang mit einer Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach
§§ 94, 98 StPO[67].
Für die Anwendung der Gebühr, die auch dem
Pflichtverteidiger zusteht, ist nach dem Wortlaut ausreichend eine
Tätigkeit, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechte
... bezieht. Die Gebühr erfasst also jede im Hinblick auf die
Einziehung erbrachte Tätigkeit. Es genügt, dass die Einziehung nach
Lage der Sache (nur) in Betracht kommt. Die Einziehung muss nicht etwa
ausdrücklich beantragt worden sein[68]. Darunter fällt auch, wenn sich der
Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung
einverstanden erklärt oder der Verteidiger den Angeklagten nur über
die (außergerichtliche) Einziehung berät[69].
Die Höhe der Gebühr der Nr. 4142 VV RVG richtet sich
nach dem Gegen-standswert, der ggf. nach § 33 RVG festzusetzen ist.
Für die Praxis von Bedeutung sind in dem Zusammenhang die Entscheidungen
des KG[70], des OLG Frankfurt[71], des OLG Koblenz[72], des OLG Schleswig[73], des LG Göttingen[74] und des AG Nordhorn[75]. Danach ist der Gegenstandswert der objektive Verkehrswert
der Sache[76], ein
nachträglich in einer Versteigerung erzielter niedrigerer Wert ist
unbeachtlich[77]. Der Wert von
bei einem Angeklagten zwecks Einziehung sichergestellten Betäubungsmitteln
ist daher nicht zu berücksichtigen[78]. Der Wert von unversteuerten und
unverzollten Zigaretten richtet sich allerdings nach dem Materialwert
zuzüglich der üblichen Handelsspanne[79]. Wird ein Geldbetrag, z.B. Dealgeld,
eingezogen bzw. für verfallen erklärt, ist der Nennbetrag
maßgeblich[80].
Entscheidend für den Gegenstandswert ist der Zeitpunkt des Entstehens der
Gebühr, er reduziert sich durch spätere abweichende Entscheidungen
des Gerichts nicht[81]. Bei
mehreren Beschuldigten wird jedem der volle Wert zugerechnet[82]. Der Rechtsanwalt kann gegen die Festsetzung
des Gegenstandswertes nach § 33 RVG Beschwerde einlegen[83].
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG fällt nicht an, wenn die
Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der Rechtsanwalt/Verteidiger im Hinblick
darauf Tätigkeiten erbracht hat[84]. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in Nr. 4142 VV RVG,
die an sich die Nachfolgevorschrift des § 88 BRAGO darstellt, nicht
erwähnt. Entziehung ist auch nicht Einziehung. Demgemäss wird in der
Rechtsprechung die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG auch abgelehnt[85]. Der Rechtsanwalt/Verteidiger
muss die Tätigkeiten bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb
des jeweiligen Gebührenrahmens bei Anwendung des § 14 RVG in Ansatz
bringen. Diskutieren wird man allerdings können, ob nicht die Einziehung
der eigentlichen Fahrerlaubnis/des Führerscheins zum Entstehen der
Gebühr Nr. 4142 VV RVG führt. Insoweit steht auch nicht der Wortlaut
entgegen. Das Führerscheinformular, in dem sich die Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen verkörpert, hat auch einen
Vermögenswert. Der wird danach zu bemessen sein, welche finanziellen
Mittel der Betroffene aufwenden muss, um von der Verwaltungsbehörde ein
neues Fahrerlaubnisformular zu erlangen. Das ist nicht der Preis, der ggf.
für Fahrstunden und Fahrerlaubnisprüfung zu zahlen ist, sondern der,
der als Verwaltungsgebühr bei der Behörde anfällt.
Inhaltsverzeichnis
I.
Strafvollstreckung (Nr. 4200 ff. VV RVG).
Die Gebühren des Strafverteidigers in der Strafvollstreckung,
die in der BRAGO überhaupt nicht erfasst waren, sind in Teil 4 Abschnitt 2
VV RVG geregelt. Zur Strafvollstreckung zählt die Tätigkeit des
Rechtsanwalts nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens. Legt also der
Verteidiger nach Rechtskraft des Urteils gegen den Beschluss nach § 268a
StPO (Bewährungsauflagen) gem. § 305a StPO Beschwerde ein, wird diese
Tätigkeit nicht mehr mit den Verteidigergebühren des Strafverfahrens
abgegolten. Für die Begründung der Beschwerde erhält der
Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 3 VV[86].
(Vorab)Entscheidend ist auch hier die Abgrenzung von den
Einzeltätigkeiten. Maßgeblich für die Abgrenzung von der
Einzeltätigkeit ist beim Wahlanwalt der Umfang des erteilten Auftrags und
beim Pflichtverteidiger der der gerichtlichen Beiordnung. Auch hier ist
grundsätzlich von voller Vertretung bzw. Beiordnung auszugehen, i.d.R.
wird der Auftrag bzw. die Beiordnung daher nicht nur für einen einzelnen
Termin oder zur Fertigung eines bestimmten Schriftsatzes erteilt/erfolgen[87]. Jedes einzelne
Vollstreckungsverfahren stellt eine gesonderte Angelegenheit i.S. von § 15
RVG dar. In mehreren zeitlich aufeinander folgenden Widerrufsverfahren
entstehen die Gebühren daher immer wieder neu[88]. Entsprechendes gilt für die
Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB[89].
Es entstehen Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr (Nr. 4200 ff,
4204 ff. VV RVG), und zwar mit Zuschlag, wenn der Mandant in Haft ist. Wenn der
Rechtsanwalt erst im Strafvollstreckungsverfahren mit der Verteidigung
beauftragt wird, erhält er keine Grundgebühr[90]. Bei mehreren Terminen entsteht allerdings
nur eine Terminsgebühr[91]; insoweit greift § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Verteidiger
erhält allerdings in den Verfahren der Strafvollstreckung im Verfahren
über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die
Gebühren besonders (Vorbem. 4.2 VV RVG)[92]. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie
sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren durch den
Pauschgebührencharakter der Gebühren im Ausgangsverfahren
mitabgegolten. Ist der Rechtsanwalt in einem Überprüfungsverfahren
nach § 67e StGB gilt diese Beiordnung für das ganze Verfahren, also
auch für ein Beschwerdeverfahren[93].
Inhaltsverzeichnis
J. Wiederaufnahmeverfahren (Teil 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 4 VV RVG)
Im Wiederaufnahmeverfahren entsteht schon nach der
ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV RVG keine Grundgebühr.
Darauf hat inzwischen das OLG Köln noch einmal ausdrücklich
hingewiesen[94]. Im
Wiederaufnahmeverfahren kann auch die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen,
und zwar, wenn im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags so umfassend vorgetragen
wird, dass eine Hauptverhandlung im wieder aufgenommenen Verfahren entbehrlich
wird[95].
Inhaltsverzeichnis
K. Pauschvergütung
für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)
I. Bewilligungsvoraussetzungen
Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG kommt die Bewilligung einer
Pauschgebühr in Betracht, wenn das Verfahren entweder besonders
schwierig oder besonders umfangreich gewesen ist. Neu ist im
RVG, dass die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren im
Hinblick auf den besonderen Charakter des Verfahrens nicht zumutbar
sein müssen. Der Gesetzgeber will mit dieser Änderung gegenüber
§ 99 BRAGO den Ausnahmecharakter, den die Pauschgebühr nach RVG jetzt
haben soll[96], zum Ausdruck
bringen[97]. Von den OLG, die
bislang Pauschgebühren nach dem neuen Recht bewilligt haben, haben
ausdrücklich zu dem neuen Merkmal der Zumutbarkeit Stellung
nur das OLG Hamm und das OLG Frankfurt Stellung genommen[98]. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sind
die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit i.S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG
zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der
Verfahrensabschnitt sowohl als besonders schwierig als auch als besonders
umfangreich anzusehen ist[99]. Das OLG Hamm hat zudem entschieden, dass jedenfalls dann,
wenn der Rechtsanwalt entscheidend zur Abkürzung des Verfahrens
beigetragen hat, nach wie vor ein großzügiger Maßstab bei der
Bewilligung der Pauschgebühr heranzuziehen. Anderenfalls würden sich
die Justizbehörden - so das OLG Hamm - widersprüchlich verhalten[100]. Das OLG Frankfurt sieht
hingegen den Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach
§ 51 RVG gegenüber § 99 BRAGO als erheblich eingeschränkt
an. Sinn und Zweck der Pauschgebühr nach neuem Recht sei es nicht, dem
Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine
unzumutbare Benachteiligung verhindern[101]. Es hat die vom OLG Hamm vertretene Auffassung unter Hinweis
auf (ältere) Rechtsprechung des BVerfG und die Gesetzesbegründung
ausdrücklich abgelehnt.
Zu den weiteren Fragen des § 51 RVG gilt[102]: Zur Frage, wann ein Verfahren
besonders schwierig ist, hält das OLG Hamm an seiner
bisherigen Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO fest[103]. Danach ist nach wie vor
grundsätzlich die Einschätzung des Vorsitzenden maßgebend[104]. Das gilt insbesondere
auch für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeit von
Schwurgerichtsverfahren[105].
Das RVG hat insoweit ebenfalls keine Änderungen gebracht, die Anlass zu
einer Änderung der ständigen Rechtsprechung führen
könnten[106]. Zur
Einordnung von Wirtschaftsstrafverfahren als besonders schwierig i.S. des
§ 51 RVG nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG sind nach
Auffassung des OLG Hamm die zu § 99 Abs. 1 BRAGO entwickelten Kriterien
für Schwurgerichtssachen anwendbar[107]. Der BGH hat zur besonderen Schwierigkeit im
Revisionsverfahren Stellung genommen[108]. Danach ist eine Revisionshauptverhandlung in einem
Verfahren, in dem es um bedeutsame materielle Fragen geht und die Entscheidung
des BGH später in BGHSt aufgenommen wird und außerdem eine neue Norm
des StGB Gegenstand des Verfahrens ist, besonders schwierig.
Auch hinsichtlich des besonderen Umfangs halten die Obergerichte,
da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG dem früheren § 99 Abs. 1
BRAGO entspricht, die bisherigen Rechtsprechung zum besonderen
Umfang weitgehend für weiter anwendbar. Allerdings muss diese
jeweils sorgfältig darauf untersucht werden, inwieweit Tätigkeiten,
für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat,
jeweils für die Annahme des besonderen Umfangs mitbestimmend
gewesen sind[109]. Bei der
Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG
besteht, ist im Übrigen hinsichtlich der besonderen Umfangs
regelmäßig zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen
Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu
berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine
pauschale Betrachtung in Betracht kommen[110]. Das OLG Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest,
wonach die intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, die zu einer
Verkürzung der Hauptverhandlung führt, bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr zu berücksichtigen ist
[111]. Ebenso finden auch
verfahrensabkürzende Besprechungen Berücksichtigung[112]. Allerdings ist nicht jedes Verfahren, in
dem der Angeklagte geständig ist bzw. es nach Rücksprache mit seinem
Verteidiger wird, besonders umfangreich. Erforderlich ist vielmehr ein
zusätzlicher zeitlicher Aufwand des Verteidigers[113]. Vom OLG Hamm ist seine zur BRAGO
ergangene Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung von
JVA-Besuchen[114] für
das RVG übernommen worden[115]. Die Gewährung einer Pauschvergütung
für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche
des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa sechzehn Stunden
erforderlich gewesen ist[116]. Entsprechendes gilt, wenn für mehrere Besuche des
Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden
erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit
einem Dolmetscher möglich war[117] oder infolge von Sprachkenntnissen des Verteidigers bzw. von
dessen Übersetzertätigkeit die Zuziehung eines Dolmetschers
entbehrlich wird[118].
Schließlich hat das OLG Hamm hinsichtlich der Berücksichtigung von
Fahrtzeiten ebenfalls an seiner bisherigen Rspr. festgehalten[119], ebenso das OLG Celle zur a.A[120].
Inhaltsverzeichnis
II. Vorschuss
(§ 51 Abs. 1 S. 4 RVG)
Nach § 51 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Pflichtverteidigers nach
dem RVG ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses
auf die Pauschgebühr zu. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass
die Pauschgebühr bereits "deutlich" über den gesetzlichen
Gebühren liegen muss[121]. Zum Vorschuss hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.
8. 2005[122] Stellung
genommen. Danach kann die Zumutbarkeit des Wartens auf die endgültige
Bewilligung der Festsetzung einer Pauschgebühr mit dem Hinweis auf den dem
Pflichtverteidiger zustehenden Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren
nach § 47 Abs. 1 RVG bejaht werden[123]. Im Übrigen ist für die Bewilligung eines
Vorschusses auf eine Pauschgebühr auf die Kriterien abzustellen, die die
Rechtsprechung zum Vorschuss auf eine Pauschgebühr unter Geltung der BRAGo
entwickelt hat[124].
Inhaltsverzeichnis
III. Pauschgebühr für den Wahlanwalt
(§ 42 RVG)
In § 42 RVG ist jetzt eine Pauschgebühr für den
Wahlanwalt vorgesehen[125].
Die Neuregelung ist der für die Pauschvergütung des
Pflichtverteidigers in § 51 RVG nachgebildet. Das RVG hat für
die Voraussetzungen zur Feststellung dieser Pauschgebühr die Terminologie
des § 51 RVG übernommen. Bei Festsetzung einer Pauschgebühr
für den gewählten Verteidiger nach § 42 Abs. 1 RVG
schließt allerdings die Prüfung der Unzumutbarkeit die
Berücksichtigung der weiteren Umstände, die nach § 14 RVG bei
der Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger maßgeblich
sind, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein. Eine Pauschgebühr
nach § 42 RVG wird also vorrangig dann in Betracht kommen, wenn bereits
die Bedeutung der Sache für den Angeklagten und/oder die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers überdurchschnittlich
sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit derselben gegeben ist.
Insoweit unterscheidet sich die Festsetzung der Pauschgebühr nach §
42 RVG, auch wenn der Gesetzeswortlaut fast identisch ist, wesentlich von der
Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG[126].
Inhaltsverzeichnis
L. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV)
Die vorstehenden Ausführungen gelten für das
OWi-/Bußgeldverfahren entsprechend, da Teil 4 und 5 VV RVG weitgehend
gleich gestaltet sind. Im Bußgeldverfahren wird insbesondere um die Frage
der Mittelgebühr gestritten. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen bei C, I, 2 verwiesen.
Für das OWi-Verfahren ist auf zwei nach Inkrafttreten des RVG
bereits durchgeführte Änderungen hinzuweisen. Für die
Praxis von Bedeutung ist u.a. die Änderung durch das
Anhörungsrügengesetz vom 9. 12. 2004[127]. Dadurch ist in Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG
der Satz 4 eingefügt worden. Danach werden bei der Ermittlung der Stufe,
aus der sich im Bußgeldverfahren die anwaltliche Gebühr berechnet,
mehrere Geldbußen zusammengerechnet. Dabei muss allerdings im Hinblick
auf die Regelung der §§ 19, 20 OWiG unterschieden werden, ob es sich
um Tateinheit (§ 19 OWiG) oder um Tatmehrheit (§ 20 OWiG). Denn nur
im Fall der Tatmehrheit drohen auch mehrere Geldbußen, die
zusammengerechnet werden können[128]. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft ebenfalls
das Bußgeldverfahren. Bei Einführung des RVG war übersehen
worden, dass in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten gem. §
81
GWB, §
60
WpÜG sowie §
95
EnWG (§
83
GWB, §
62
WpÜG, §
98
EnWG) nicht das AG, sondern das OLG erstinstanzlich zuständig ist. Es
fehlte für diese Verfahren also eine Regelung, weil die alte
Überschrift in Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG nur
Verfahren vor dem Amtsgericht erfasste. Damit blieb in der Frage
der Erstzuständigkeit des OLG im Bußgeldverfahren nur, entweder die
Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vor dem AG
Unterabschnitt 3 a.F. oder die Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus
Unterabschnitt 4 analog anzuwenden[129]. Die Frage ist durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz[130] inzwischen geklärt.
Die geänderte Überschrift: Gerichtliches Verfahren im ersten
Rechtszug erfasst jetzt auch die Bußgeldverfahren, die in erster
Instanz vor dem OLG statt finden.
Inhaltsverzeichnis
M. Tätigkeiten nach dem IRG (Nr. 6100 VV RVG)
Wird der Rechtsanwalt als (Pflicht)Beistand nach dem IRG
tätig, berechnet er seine Gebühren nach Teil 6 VV RVG. Fraglich ist,
ob ihm für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des
Auslieferungshaftbefehls eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG zusteht.
Das wird vom OLG Bremen[131],
vom OLG Hamburg[132], vom OLG
Hamm[133] und vom OLG
Köln[134] unter Hinweis
darauf, dass Nr. 6101 VV RVG vom Verhandlungstag spricht, verneint.
Inhaltsverzeichnis
N. Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG)
Immer mehr Verteidiger arbeiten mit eingescannten (Gerichts)Akten.
Von Bedeutung ist daher in dem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Bamberg
vom 26. 6. 2006[135]. Danach
steht die Dokumentenpauschale nach 7000 VV RVG dem Verteidiger auch dann zu,
wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei
hergestellt wird. Ein vollständiges Aktendoppel für den Angeklagten
soll in der Regel nicht erstattungsfähig sein[136]. Es besteht im Übrigen für
mehrere Pflichtverteidiger, die in demselben Strafverfahren verschiedene
Angeklagte verteidigen, zu Informationsreisen oder Hauptverhandlungsterminen
gemeinsam anzureisen[137].
Das gilt auch dann, wenn die Pflichtverteidiger derselben Kanzlei
angehören.
Inhaltsverzeichnis
[1]
vgl. allgemein zur Verfahrensgebühr Burhoff
RVGreport 2004, 127; s. auch Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 32 ff.
[2]
so aber OLG Koblenz AGS 2005, 158 mit zutreffender
abl. Anm. von N.Schneider = Jurbüro 2005, 199; wie das OLG Koblenz auch AG
Koblenz 2004, 448 mit ebenfalls abl. Anm. N.Schneider = RVGreport 2005, 469 m.
abl. Anm. Hansens.
[3]
N.Schneider AGS 2005, 160.
[4]
OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 =
JurBüro 2005, 470; OLG Hamm, AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591
[für Abfassung eines Beweisantrages]; OLG Stuttgart, RVGreport 2006, 32 =
Rpfleger 2006, 36; zust. jetzt N.Schneider, AGS 2006, 499; a.A. noch
N.Schneider, AGS 2004, 485; krit. insoweit Enders, JurBüro 2005, 32 in der
Anm. zu AG Koblenz, AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33; vgl. auch BT-Dr.
15/1971, S. 220; Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 55.
[5]
vgl. dazu OLG Jena, a.a.O.; OLG Stuttgart RVGreport
2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006,
591.
[6]
so jetzt auch N.Schneider AGS 2006, 499 in der Anm. zu
OLG Hamm, a.a.O.; a.A. noch N.Schneider AGS 2004, 485; krit. insoweit Enders
JurBüro 2005, 34.
[7]
zur Bemessung s. auch KG, Beschl. v. 9. 8. 2005, 3 Ws
59/05, www.burhoff.de
[8]
OLG Schleswig SchlHA 2006, 299.
[9]
KG AGS 2006, 435; OLG Hamm RVGreport 2006, 350; StraFo
2006, 433 = AGS 2006, 600; s. aber KG RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375.
[10]
OLG Schleswig SchlHA 2006, 299 bei Döllel/Dressen; zur
Abgeltung der Einlegung eines Rechtsmittels s. auch Burhoff/Burhoff, RVG,
Vorbem. 4.1. Rn. 24 ff.
[11]
zur Terminsgebühr allgemein Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4
Rn. 51 ff.
[12]
OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro
2005, 470; OLG Hamm, AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 [für Abfassung
eines Beweisantrages].
[13]
Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 VV RVG Rn. 58; AG Trier RVGreport
2005, 271.
[14]
KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 78, vgl. auch die nachstehenden
Rechtsprechungsnachweise zum Längenzuschlag.
[15]
a.A. AG Koblenz AGS 2004, 484; ihm folgend N.Schneider AGS
2004, 485.
[16]
s.o. V.
[17]
KG, a.a.O.; AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183.
[18]
KG, a.a.O.
[19]
vgl. dazu unten VI,2
[20]
vgl. Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn. 59.
[21]
Nds.Rpfl. 2005, 327.
[22]
JurBüro 2006, 364; ähnlich AG Koblenz, Beschl. v.
13. 11. 2006, 2010 Js 2709/05 31 Ds 464/04 (10 Minuten).
[23]
RVGreport 2005, 271 = JurBüro 2005, 419.
[24]
AG Anklam, Beschl. v. 2. 2. 2006, 62 Ds 513 Js 957/05
(378/05).
[25]
AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183.
[26]
eingehend zu dieser Problematik Burhoff, Der
Längenzuschlag auf die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger,
RVGreport 2006, 1.
[27]
vgl. OLG Düsseldorf RVGreport StraFo 2006, 473 =
NStZ-RR 2006, 391 =JurBüro 2006, 641 = RVGreport 2006, 470; OLG Hamm
RVGreport 2005, 351 = StV 2006, 201; AGS 2006, 337; OLG Karlsruhe RVGreport
2005, 315 = StV 2006, 201; KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 78; RVGreport 2006, 33
= AGS 2006, 123; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36 = StV
2006, 200; OLG Bamberg AGS 2006, 124; LG Essen AGS 2006, 287; LG Berlin,
Beschl. v. 23. 8. 2005, 534-16/05; alle www.burhoff.de; aus der Literatur s.
u.a. Burhoff/Burhoff, Nr. 4110 VV Rdnr. 8 ff.; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV
4100-411 Rn. 11; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9.Aufl., VV Teil 4
Abschnitt 1, Rn. 64; a.A. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 191 = AGS 2006,
336 = JurBüro 2007, 28; Beschl. v. 9. 1. 2007, 1 Ws 236/06.
[28]
OLG Hamm, a.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken, a.a.O.
[29]
OLG Bamberg, a.a.O.
[30]
so auch OLG Stuttgart und KG, jeweils a.a.O.; OLG
Zweibrücken Rpfleger 2006, 669 = RVGreport 2006, 470.
[31]
vgl. OLG Bamberg und OLG Zweibrücken, jeweils
a.a.O.
[32]
OLG Stuttgart, a.a.O.
[33]
KG, a.a.O.
[34]
OLG Koblenz StraFo 2006, 175 = AGS 2006, 285.
[35]
OLG Düsseldorf StraFo 2006, 472.
[36]
OLG Hamm StraFo 2006, 173 = AGS 2006, 333; 2006, 337.
[37]
OLG Stuttgart, a.a.O.
[38]
OLG Koblenz, a.a.O.
[39]
OLG Hamm StraFo 2006, 173 = AGS 2006, 333.
[40]
OLG Koblenz, a.a.O., wonach eine Stunde zu gering ist.
[41]
OLG Stuttgart und OLG Koblenz, jeweils a.a.O.
[42]
KG, Beschl. v. 28. 6. 2006, 4 Ws 131/06; a.
AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 10, 32, Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV
Rn. 11.
[43]
AG Viechtach, AGS 2006, 289 m. zust. Anm. N.Schneider
für Einlegung des Einspruchs im OWi-Verfahren ohne Begründung.
[44]
AG Hannover JurBüro 2006, 79.
[45]
s. auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 31;
Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 7; inzidenter AG Rotenburg, AGS 2006, 288 m.
Anm. Madert; so auch zu § 84 Abs. 2 BRAGO AG Bremen, AGS 2003, 29 m. zust.
Anm. N. Schneider; unzutreffend a.A. AG Dinslaken, JurBüro 1996, 308
für das OWi-Verfahren; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 31 m.w.N.;
a.A. AG Achern JurBüro 2001, 304; AG Halle, Urt. v. 19. 9. 2006, 2 C
131/06; AG Hannover JurBüro 2006, 79 m. abl. Anm. Enders; AG Meinerzhagen,
Urt. v. 11. 1. 2007, 4 C 315/06.
[46]
OLG Bamberg, Beschl. v. 16. 1. 2007, 1 Ws 856/06 für
Nr. 4141 Anm. 1 Ziff 3 VV; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 36; LG
Saarbrücken, NStZ-RR 2001, 191 = StV 2001, 638; AG Dessau, AGS 2006, 240;
AG Tiergarten, Beschl. v. 29. 12. 2006, 8321 OWi] 137 PLs 5047/05 (2772/05); AG
Wittlich RVGreport 2006, 417; AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 38;
Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 21; offen gelassen von KG, Beschl. v.
24.10.206, 4 Ws 131/06, www.burhoff.de).
[47]
AG Regensburg, StraFo 2006, 88 = AGS 2006, 125; AG
Köln, AGS 2006, 234= zfs 2006, 646 m. zust. Anm. Madert; AG Hannover, AGS
2006, 235; AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5. 2006, 2 C 1747/05;
AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 25; so auch schon zur BRAGO AG Rheinbach,
AGS 2002, 225 m. zust. Anm. Madert; a.A. ohne nähere Begründung AG
München, RVGprofessionell 2006, 203.
[48]
AG Saarbrücken zfs 2006, 108 (für die gleich
lautende Nr 5115 VV RVG).
[49]
Burhoff/Burhoff, Nr. 4141 Rn. 43.
[50]
OLG Zweibrücken AGS 2006, 74.
[51]
OLG Hamm (4. Strafsenat) StraFo 2006, 474 = AGS 2006, 548 =
JurBüro 2006, 519.
[52]
OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28 m. abl. Anm.
Madert.
[53]
OLG Stuttgart, Beschl. v. 9. 2. 2007, 1 Ws 34/07.
[54]
LG Hagen RVGreport 2006, 229 = AGS 2006, 232; a.A. auch
AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 78
[55]
vgl. KG JurBüro 2005, 533 = AGS 2005, 434 m. Anm.
Schneider AGS 2005, 435 = RVGreport 2005, 352; www.burhoff.de.
[56]
OLG Braunschweig RVGreport 2006, 228 = AGS 2006, 232;
ähnlich LG Duisburg RVGreport 2006, 230.
[57]
StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; s.
auch LG Duisburg RVGreport 2006, 230.
[58]
so auch OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 67 = AGS 2006,
124 m. zust. Anm. N.Schneider; LG Hagen RVGreport 2006, 229 = AGS 2006, 233
[59]
vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.
[60]
vgl. dazu Burhoff, Wie berechnet sich die zusätzliche
Gebühr der Nr. 4141 VV bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren?, AGS
4004, 434.
[61]
Burhoff/Burhoff, Nr. 4141 Rn. 41; N.Schneider in
Hansens/Braun/Schneider, Teil 14 Rn. 511.
[62]
AG Hamburg RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439.
[63]
a.A. AG Viechtach/LG Deggendorf RVGreport 2005, 431 = AGS
2005, 504 m. Anm. Schneider AGS 2005, 505; www.burhoff.de.
[64]
vgl. dazu eingehend Burhoff, Sind die
Befriedungsgebühren Nr. 4114 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG
Festgebühren?, RVGreport 2005, 401.
[65]
vgl. dazu eingehend Burhoff, Die zusätzliche
Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten
Maßnahmen, RVGreport 2006, 412.
[66]
vgl. eingehend zu der Gebühr Nr. 4142 VV RVG Burhoff
RVGreport 2006, 429, Pillmann/Onderka, Kokain und Falschgeld als
Bewertungsgrundlage der Verteidigervergütung? - Die neue Zusatzgebühr
nach Nr. 4142 VV RVG, in: Festschrift für Richter II, 2006, S.
419.
[67]
OLG Köln, Beschl. v. 26. 11. 206, 2 Ws 614/06 [für
Beschlagnahme im Rahmen von Rückgewinnungshilfe]; LG Mainz, Beschl. v. 21.
6. 2006, 3430 Js 11758/05 - 3 KLs, www.burhoff.de.
[68]
LG Berlin RVGreport 2005, 193.
[69]
KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro
2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Dresden, Beschl. v. 8. 11. 2006, 3 Ws
80/06; LG Essen AGS 2006, 501; LG Chemnitz, Beschl. v. 25. 9. 2006, 2 Qs
59/06..
[70]
KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro
2005, 531 = Rpfleger 2005, 698
[71]
RVGreport 2007, 71.
[72]
OLG Koblenz AGS 2006, 237; 2006, 236.
[73]
OLG Schleswig StraFo 2006, 516.
[74]
LG Göttingen AGS 2006, 75, www.burhoff.de.
[75]
AG Nordhorn AGS 2006, 238.
[76]
OLG Bamberg, Beschl. v. 27. 11. 2006, 1 Ws 705/06; LG
Aschaffenburg RVGreport 2007, 72.
[77]
OLG Bamberg, a.a.O.; LG Aschaffenburg, a.a.O.
[78]
KG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; LG
Göttingen, a.a.O.
[79]
LG Essen AGS 2006, 501; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 13. 10.
2006, 536 Qs 250/06, rechtskräftig durch Verwerfungsbeschluss des KG v.
20. 12. 2006, 5 Ws 687/06..
[80]
KG, a.a.O.
[81]
LG Mosbach StraFo 2006, 517.
[82]
OLG Bamberg, a.a.O.; LG Aschaffenburg, a.a.O.
[83]
Zur Beschwer s. OLG Schleswig SchlHA 2006, 300 bei
Döllel/Dreßen.
[84]
krit. insoweit Pillmann/Onderka, a.a.O., S. 426; a.A.
Krause, Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG, auch bei Entziehung
einer Fahrerlaubnis, JurBüro 2006, 118;
[85]
OLG Koblenz AGS 2006, 236= RVGreport 2006, 191 = VRR 2006,
238; AG Nordhorn AGS 2006, 238; Burhoff RVGreport 2006, 191; Volpert VRR 2006,
238; a.A. Krause JurBüro 2006, 118.
[86]
AG Hamburg-St.Georg AGS 2007, 39.
[87]
so zutreffend OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005,
120 = JurBüro 2005, 25 = StV 2006, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253 =
AGS 2006, 76; KG RVGreport 2005, 102 = NStZ-RR 2005, 127 = JurBüro 2005,
251 = AGS 2005, 393; OLG Jena AGS 2006, 287 = RVgreport 2006, 470.
[88]
Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Angelegenheiten
(§§ 15. ff.), Rn. 26; N.Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Teil 15
Rn. 740, vgl. auch die vorstehend zitierte Rechtsprechung zum vergleichbaren
Fall mehrerer Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB.
[89]
OLG Schleswig, a.a.O.; s. dazu auch KG, a.a.O.
[90]
OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206.
[91]
KG RVGreport 2006, 353; OLG Schleswig SchlHA 2006, 300 bei
Döllel/Dreßen.
[92]
OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Schleswig AGS 2005, 444, SchlHA
2006, 300 bei Döllel/Dreßen.
[93]
OLG Schleswig, a.a.O.
[94]
OLG Köln NStZ 2006, 410.
[95]
LG Dresden StraFo 2006, 475.
[96]
vgl. BT-Dr. 15/9171, S. 201 f.
[97]
eingehend zur Pauschgebühr nach neuem Recht Burhoff
RVGreport 2006, 125; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3699 = RVGreport 2005, 467.
[98]
OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112; noch weitgehend
offen gelassen OLG Hamm StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro
2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 63
= NJW 2006, 457 = RVGreport 2006, 145; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315; vgl.
auch Burhoff/Burhoff, § 51 Rn. 23 ff.
[99]
zur Zumutbarkeit s. auch OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 =
NStZ-RR 2005, 286.
[100]
OLG Hamm StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112.
[101]
OLG Frankfurt, a.a.O.
[102]
OLG Hamm StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro
2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Jena StraFo 2005 = Rpfleger
2005, 276 = JurBüro 2005, 258-259 = RVGreport 2005, 103 = StV 2006, 204;
OLG Celle AGS 2005, 393; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315 = StV 2006,
205.
[103]
vgl. dazu auch OLG Celle, a.a.O.
[104]
dazu grundlegend OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104;
JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56.
[105]
OLG Hamm JurBüro 2006, 255 (Ls.).
[106]
OLG Hamm, a.a.O.
[107]
OLG Hamm NJW 2006, 74.
[108]
BGH, Beschl. v. 10. 5. 2006, 2 StR 120/05.
[109]
vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005,
420 = Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff/Burhoff, § 51 RVG
Rn. 11.
[110]
inzwischen st.Rspr. des OLG Hamm, vgl, dazu grundlegend OLG Hamm
StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112, vgl. dazu auch OLG Jena und OLG Celle,
jeweils a.a.O.
[111]
OLG Hamm, StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 = JurBüro
2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Hamm NJW 2005, 75;
ähnlich OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315= NStZ-RR 2005, 286.
[112]
OLG Karlsruhe, a.a.O.
[113]
OLG Hamm, Beschl. v. 22. 5. 2006, 2 (s) Sbd. IX 53/06.
[114]
vgl. dazu u.a. Rpfleger 2000, 295 = JurBüro 2000, 301 = StV
2000, 439 = AGS 2000, 90 = NStZ-RR 2000, 318 m.w.N.
[115]
OLG Hamm, Beschl. v. 1. 6. 2006, 2 (s) Sbd. IX 56/06.
[116]
OLG Hamm, Beschl. v. 12. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII 188/05;
s. aber auch OLG Hamm, Beschl. v. 07. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII 150/05
(auch zur Darlegungspflicht); ähnlich OLG Köln StraFo 2006, 130
[117]
OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694.
[118]
OLG Köln RVGreport 2006, 221 = StraFo 2006, 258 = NStZ-RR
2006, 192.
[119]
OLG Hamm NJW 2007, ; StraFo 2005, 130 = Rpfleger 2005, 214 =
JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; RVGreport 2007,
63.
[120]
OLG Celle StraFo 2005, 273 = RVGreport 2005, 142,
www.burhoff.de
[121]
dazu Burhoff/Burhoff, § 51 58 ff; vgl. auch BT-Dr. 15/1971,
S. 202.
[122]
NJW 2005, 3699 = BVerfG RVGreport 2005, 467.
[123]
so auch Burhoff/Burhoff, § 51 Rn. 60.
[124]
KG AGS 2006, 26, www.burhoff.de; vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff,
a.a.O.
[125]
eingehend die Komm. bei Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 RVG, vgl.
dazu, auch wegen der Höhe BGH RVGreport 2005, 345, zugleich auch zur
Besetzung des BGH-Senats.
[126]
OLG Jena NJW 2006, 933 = RVGreport 2006, 146.
[127]
BGBl I, S. 3220.
[128]
vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1 VV Rn. 16 ff.
[129]
s. AnwKomm-RVG/N.Schneider, Vor VV 5107 ff. Rn. 2 (analoge
Anwendung von Unterabschnitt 3).
[130]
BGBl I 2006, 3416.
[131]
OLG Bremen RVGreport 2005, 317 = AGS 2006, 290.
[132]
OLG Hamburg AGS 2005, 443 = RVGreport 2005, 317.
[133]
OLG Hamm RVGreport 2006, 231 = AGS 2006, 290.
[134]
OLG Köln AGS 2006, 380.
[135]
StraFo 2006, 389 = AGS 2006, 432
= NJW 2006, 3504 = JurBüro 2006, 588 = RVGreport 2006,
354; vgl. auch Enders, Die Dokumentenpauschale für die Überlassung
elektronisch gespeicherter Dateien, JurBüro 2005, 393.
[136]
so KG RVGreport 2006, 109; vgl. aber auch AG Minden StraFo
2006, 127; zum Streitstand s, Burhoff, EV, Rn. 67 ff. m.w.N.
[137]
LG Cottbus AGS 2006, 463 m.Anm. N.Schneider AGS 2006, 464.
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