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aus StRR 2012, 4
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Verfahrensverzögerung, überlange
Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge die Neuregelungen im
GVG
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Der EGMR hat in der Vergangenheit immer wieder die (zu) lange
Dauer von (Straf)Verfahren gerügt (vgl. Z.B. StV 2009, 519) und eine
innerstaatliche Entschädigungsregelung angemahnt. In diese Richtung geht
auch die Rechtsprechung des BGH, der in seiner Grundsatzentscheidung zur sog.
Vollstreckungslösung (vgl. BGHSt 52, 124 = StRR 2008, 107 = StV 2008, 133)
im Grunde auch eine Art (Schadens)Wiedergutmachung für zu lange
Strafverfahren eingeführt hat. Die damit zusammenhängenden Fragen
sind vom Gesetzgeber im Gesetz über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren (vgl. BT-Drs. 17/3802) geregelt, das am 29. 9. 2011
vom Bundestag beschlossen worden ist. Der Bundesrat hat der Neuregelung am
14.10.2011 zugestimmt. Sie ist am 03.12.2011 in Kraft getreten (vgl. BGBL I. S.
2302). Die Auswirkungen auf das Straf- und Bußgeldverfahren sollen
nachfolgend in einem Überblick vorgestellt werden.
I. Hintergrund der gesetzlichen Regelung
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben
einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Kommt es zu
Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs, gab es dafür nach
bislang nach geltendem Recht außer Dienstaufsichts- und
Verfassungsbeschwerde keinen speziellen Rechtsbehelf. Die Rechtslage
entsprach nicht (mehr) der Rechtsprechung des BVerfG und
des EGMR. Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung Rechtsbehelfsklarheit
gefordert, die nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf im geschriebenen
Recht steht und in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar
erkennbar ist (BVerfG E 107, 395, 416 = NJW 2003, 1924). Diese Rechtslage
genügte nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. NJW 2006, 2389) auch nicht
den Anforderungen von Art. 6 Ab. 1 und Art. 13 MRK. Zudem hatte der EGMR
bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei
überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1
MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in
Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.
Art. 13 MRK garantiere einen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz,
mit dem ein Betroffener sich gegen Gefährdungen und Verletzungen seines
Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren könne. Ein innerstaatlicher
Rechtsbehelf sei aber nur dann wirksam, wenn er geeignet sei, entweder die
befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen
(präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits
entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung
insbesondere auch für immaterielle Nachteile zu gewähren
(kompensatorische Wirkung) (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 15). In Betracht kam im
deutschen Recht insoweit bislang nur der Amtshaftungsanspruch nach
§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG. Der erfasst zwar auch Fälle
pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits und gewährt insofern
Schadensersatz. Er ist aber insbesondere auf schuldhafte
Verzögerung beschränkt und erfasst keine
Nichtvermögensschäden. U.a. aus dem Grund ist eine eigenständige
Regelung als erforderlich angesehen worden.
II. Allgemeine Eckpunkte der Neuregelung
Die Neuregelung gilt für Verfahrensarten. Sie ist deshalb in
den §§ 198 ff. GVG angesiedelt worden. Allgemein hat sie zu
folgenden Neuerungen geführt (vgl. BT-Drs. 17/3802 und auch
noch die Beschlussempfehlung BT-Drs. 17/7217):
- Die Regelung sind im Wesentlichen in den §§ 198,
199 GVG erfolgt.
- Beim BVerfG ist in § 97a eine besondere
Verzögerungsbeschwerde vorgesehen.
- Vorgesehen sind zwei Stufen, die einzuhalten sind. Auf der
ersten Stufe müssen die Betroffenen nach § 198 Abs. 3
GVG das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer
Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das soll
helfen, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden, da die Richter so
durch diese Verzögerungsrüge die Möglichkeit erhalten Abhilfe zu
schaffen.
- Wenn sich das Verfahren trotz der erhobenen
Verzögerungsrüge weiter verzögert, kann auf der zweiten
Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden (§ 198
Abs. 1 GVG).
- Vorgesehen ist eine angemessene
Entschädigung (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG).
- In diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog.
immateriellen Nachteile zum Beispiel für seelische
und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren als
Regelbetrag 1.200 für jedes Jahr verlangt
werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist
(§ 198 Abs. 2 GVG). Neben dem Ausgleich für die immateriellen
Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für
materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer
zur Insolvenz eines Unternehmens führt.
- Der Entschädigungsanspruch hängt nicht von
einem Verschulden ab.
- Neben der Entschädigung sind zusätzlich
wie bisher schon Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die
Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann
umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem
Gewinn.
III. Die Neuregelung im Straf- und Bußgeldverfahren
1. Anspruchsvoraussetzungen (§§ 198, 199 GVG)
Nach § 198 Abs. 1 GVG wird entschädigt, wer infolge
unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als
Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Diese allgemeine
Regelung gilt grds. so auch im Strafverfahren. Im Einzelnen gilt:
a) Anwendungsbereich
Unter Gerichtsverfahren ist nach § 198 Abs. 6 Nr.
1 GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum
rechtskräftigen Abschluss zu verstehen. Für Verfahren vor dem BVerfG
gelten die Sonderregelungen in §§ 97a ff. BVerfG. Vorlageverfahren
vor dem EGMR werden nicht miteingerechnet (BT-Drs. 17/3802, S. 22). Die
Regelung der §§ 198, 199 GVG gilt über § 46 OWiG
auch für das Bußgeldverfahren, soweit
Staatsanwaltschaft und Ge richte tätig werden. Erfasst sind damit das
Zwischenverfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gem. §
69 Abs. 4 OWiG. Nicht unter die Regelung fällt hingegen das Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde, da dieses nicht von gleicher
Eingriffsintensität ist wie das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
nur nach Selbstunterwerfung des Betroffenen zu einer Ahndung führt
(BT-Drs. 17, 3802, S. 23; zum Zwischenverfahren Gieg in: Burhoff (Hrsg.),
Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl.,
2011, Rn. 2906 ff.).
Mit Einleitung in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG
sind alle Art und Formen gemeint, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt
werden kann. Das ist im Strafverfahren nicht etwa erst die
Anklageerhebung. Das folgt schon aus der Sonderregelung in §
199 Abs. 1 GVG und zudem aus der Rechtsprechung des EGMR zur Art. 6 Abs. 1 Satz
1 MRK. Danach wird ein Strafverfahren eingeleitet und beginnt die Frist
für die Berechnung der Verfahrensdauer schon zu laufen, wenn der
Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt
worden ist (vgl. die Nachw. bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 953f). Die Gesetzesbegründung (vgl.
BT-Drs. 17/3802, S. 24) setzt den Anfangspunkt für den
Beschuldigten, sobald einer Person offiziell mitgeteilt wird, dass ihr die
Begehung einer Zuwiderhandlung vorgeworfen wird oder ihre Rechtsposition durch
Ermittlungsmaßnahmen ernsthaft beeinträchtigt ist davon.
Hinweis:
Unter Gerichtsverfahren ist im Strafverfahren nach der
Modifizierung des § 198 Abs. 1 GVG durch die besondere Regelung für
Strafverfahren in § 199 Abs. 1 GVG ggf. auch (nur) das
Ermittlungsverfahren Verfahren auf Vorbereitung der
öffentlichen Klage - zu verstehen.
b) Verfahrensbeteiligter
Die Regelung gilt für alle Verfahrensbeteiligten.
Gemeint sind damit die Personen und Stellen, die nach der StPO im
Strafverfahren eine Prozessrolle ausüben, d.h. durch eigene
Erklärungen im prozessualen Sinn gestaltend als Prozesssubjekt mitwirken
müssen oder dürfen (vgl. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG; zum Begriff des
Verfahrensbeteiligten bei der Verständigungsregelung Burhoff, Handbuch
für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 48
m.w.N.; Burhoff, HV, 6. Aufl., 2010, Rn. 64d ff.). Verfahrensbeteiligter ist
also der Beschuldigte/Angeklagte, aber auch der Nebenkläger. Nicht
verfahrensbeteiligt sind Zeugen, Sachverständige und Verletzte. Nicht
Verfahrensbeteiligter ist der Privatkläger (§ 199 Abs. 4 GVG).
c) Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer
Nach Art. 19 Abs. 4 GG, 20 Abs.3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK haben
die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Entscheidung seines gerichtlichen
Verfahrens in angemessener Zeit. Ist die angemessene Verfahrensdauer
überschritten, kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht. Die
Neuregelung hat abgesehen, generell fest zu legen,
wann ein (Straf)Verfahren unverhältnismäßig lange
dauert. Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist in §
198 Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr (nur) auf die Umstände des Einzelfalls
abgestellt. In Abs. 1 Satz 2 sind dann beispielhaft und ohne
abschließenden Charakter (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18) Umstände, die
für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind,
aufgezählt. Dabei wird an die Maßstäbe
angeknüpft, die sowohl das BVerfG als auch der EGMR
im Zusammenhang mit der Frage überlanger gerichtlicher
Verfahren entwickelt haben (vgl. dazu Burhoff, HV, Rn. 953h ff.).
Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach unter
dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage,
wie sich der Angeklagte selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat.
Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen Schwierigkeit,
Umfang und Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Verfahrens,
wobei nicht nur die Bedeutung für den eine Entschädigung geltend
machenden Angeklagten aus der Sicht eines verständigen Angeklagten
von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit.
Relevant ist ferner das Verhalten sonstiger
Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter. Wird eine
Verzögerung durch das Verhalten Dritter ausgelöst, kommt es darauf
an, inwieweit dies dem Gericht zugerechnet werden kann. Ein
Verzögerungen auslösendes Verhalten Dritter, auf das das Gericht
keinen Einfluss hat, kann keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer
begründen (BT-Drs. 17/3802, S. 18). Die Frage kann bei der Einholung von
Sachverständigengutachten von Bedeutung sein, wenn es darum geht,
ob durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstandene
Verzögerungen dem Gericht zuzurechnen sind. Die Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 17/3802, a.a.O.) geht davon aus, dass das aus einer
Ex-post-Betrachtung durch das Entschädigungsgericht unter
Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit anhand der
Einzelfallumstände beurteilt werden müsse. Dabei könne eine
Rolle spielen, inwieweit das Gericht Möglichkeiten, auf eine zügige
Gutachtenerstattung hinzuwirken, ungenutzt gelassen habe Zum Tragen
kommen könne auch, ob es im konkreten Fall Handlungsalternativen
insbesondere hinsichtlich Gutachterauswahl und -wechsel gegeben habe. Insoweit
wird man m.E. die Rechtsprechung zu § 121 StPO entsprechend anwenden
können (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 939 m.w.N.).
Für die Frage, ob die Verfahrensdauer angemessen ist,
kommt es nicht darauf an, ob sich der zuständige
Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat (BT-Drs. 17/3802,
S. 19). Der Staat kann sich aber zur Rechtfertigung der überlangen Dauer
eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen
Verantwortungsbereichs berufen. Viel- mehr muss er alle notwendigen
Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist
beendet werden. Deshalb kann bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer
nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger
bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte
Personalsituation abgestellt werden (BT-Drs. 17/3802, a.a.O.). Auch insoweit
wird man die im Haftrecht, insbesondere bei der Haftprüfung durch das OLG,
geltenden Grundsätze, entsprechend anwenden können (vgl. auch dazu
Burhoff, EV, Rn. 941 ff. m.w.N.).
2. Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG)
a) Allgemeines
Eine wesentliche Neuerung ist, dass nach § 198 Abs. 3 Satz 1
GVG der Entschädigungsanspruch davon abhängt, dass im
Verfahren die sog. Verzögerungsrüge erhoben worden ist. Durch die
Verzögerungsrüge wird allerdings kein eigenständiges
(Zwischen)Verfahren eingeleitet. Auch muss die Rüge nicht förmlich
beschieden werden (BT-Drs. 17/3802, S. 20).
Hinweis:
Die Verzögerungsrüge ist zwingende
Voraussetzung für die spätere Gewährung von
Entschädigung. Fehlt eine Verzögerungsrüge ganz, sind
Entschädigungsansprüche für den Verfahrensbeteiligten
ausgeschlossen, der die Rügeobliegenheit verletzt hat. Die Verspätung
der Rüge kann Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben.
Beides wird im Entschädigungsverfahren von Amts berücksichtigt.
Sinn und Zweck der Verzögerungsrüge ist es
zunächst, dass dem bearbeitenden Richter soweit erforderlich
die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung
eröffnet und insofern eine Vorwarnung gegeben werden soll. Zum
zweiten bewirkt die Obliegenheit der Verzögerungsrüge im
Ausgangsverfahren gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der
Möglichkeit zum Dulde und Liquidiere (BT-Drs., a.a.O.).
Das Hinnehmen der Verfahrensverzögerung im Hinblick darauf, dass
dafür später dann Entschädigung gewährt werden soll, ist
also ausgeschlossen.
b) Form der Verzögerungsrüge
Besondere Formvorschriften sind in der Neuregelung nicht
vorgesehen. Im Zweifel wird die Verzögerungsrüge aber
schriftlich erhoben. Wegen ihrer Warnfunktion ist sie bei
dem Gericht zu erheben, bei dem das Verfahren anhängig ist. Im
vorbereitenden Verfahren ist die Verzögerungsrüge nach § 199
Abs. 2 GVG bei der StA in den Fällen des § 386 Abs. 2 AO an die
Finanzbehörde zu richten. Sie sollte, damit eindeutig ist, worum es sich
handelt und die Warnfunktion nach außen zu Tage tritt, auch
als solche bezeichnet werden. Der Verteidiger kann für den
Beschuldigten/Angeklagten die Verzögerungsrüge erheben.
c) Zeitpunkt der Verzögerungsrüge
Der Zeitpunkt für die Verzögerungsrüge ist in
§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG geregelt. Sie kann frühestens erhoben
werden, wenn der Betroffene erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das
Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Maßgeblich ist
deshalb die Besorgnis der Gefährdung, dass das Verfahren
nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, d. h. die konkrete
Möglichkeit einer Verzögerung (BT-Drs. 17/3802 S. 20 f.). Ein
bloß allgemeine Gefahr für eine Verfahrensverzögerung, die
grds. jedem Verfahren immanent ist, reicht nicht aus. Andererseits kann die
Rüge aber auch nicht erst dann erhoben werden, wenn sich im Verfahren die
Möglichkeit der Verzögerung zur Gewissheit verdichtet hat und
feststeht, dass ein Verfahrensabschluss in angemessener Zeit nicht mehr
möglich ist. Eine solche Verzögerungsrüge käme zu spät
und könnte ihre Warnfunktion nicht voll entfalten (BT-Drs. 17/3802, S.
20).
Hinweis
Eine vor diesem Zeitpunkt erhobene
Rüge geht grds. ins Leere (vgl. aber § 198 Abs. 4 Satz
3 Hs. 2 GVG). Wird die Rüge nach diesem Zeitpunkt eingelegt, ist dies
grds. unschädlich, kann aber, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei
Würdigung der Gesamtumstände eher als ein Dulde und
Liquidiere darstellt, vom Entschädigungsgericht sowohl bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 1 GVG
berücksichtiget werden als auch bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf
andere Weise durch Feststellung der Überlänge gem. § 198
Abs. 4 ausreicht.
d) Inhalt/Begründung der Verzögerungsrüge (§
198 Abs. 3 Satz 3 GVG)
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Substantiierung der
Verzögerungsrüge sind in § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG geregelt
(vgl. dazu BT-Drs. 17/3802, S. 21). Diese Anforderungen orientieren sich daran,
dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstellt, sondern
nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den
Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG ist. Der Betroffene muss
deshalb zwar zum Ausdruck bringen, dass er mit der
Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Er muss aber
nicht begründen, aus welchen Umständen sich die
Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur
Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs.
17/3802, a.a.O.) verweist dazu auf den Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an
dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen
gestellt werden. Ausreichend ist es also grds., wenn sich aus der
Verzögerungsrüge ergibt, dass der Beschuldigte/Angeklagte mit der
Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Übersehen werden darf aber nicht,
dass die Verzögerungsrüge auch eine präventive
Warnfunktion gegenüber dem Gericht hat und auch zu einer
Beschleunigung des Verfahrens führen soll. Deshalb muss der
Beschuldigte/Angeklagte neben dem Verlangen nach Beschleunigung auf solche
Umstände hinweisen, die für das Maß der gebotenen
Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind.
Dies können beispielsweise besondere Nachteile wie drohender
Wohnungs-/Arbeitsplatzverlust oder bevorstehende Insolvenz sein. Diese
Nachteile müssen im Ausgangsverfahren nicht nachgewiesen werden. Es reicht
aus, wenn die Rüge die drohenden Nachteile/Umstände benennt. Auch
eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen ist unter dem Blickwinkel der
Warnfunktion im Ausgangsverfahren nicht erforderlich (BT-Drs. 17/3802, S. 21;
zur Beweislast und zu den Folgen im Entschädigungsprozess s. unten).
Hinweis:
In § 198 Abs. 4 Satz 4 GVG ist bestimmt, dass Umstände,
die noch nicht in das Verfahren eingeführt sind und auch nicht im
Rahmen der Begründung benannt werden, vom
Entschädigungsgericht im Entschädigungsverfahren
unberücksichtigt bleiben. Konnte beispielsweise das Gericht von
einem drohenden Arbeitsplatz-/Wohnungsverlust keine Kenntnis haben, so kann das
Entschädigungsgericht die Verfahrensdauer anders als bei
Berücksichtigung dieser Tatsache aufgrund Hinweises in der
Verzögerungsrüge noch als angemessen einstufen (BT-Drs.
17/3802, a.a.O.). Das erfordert vom Verteidiger, dass solche Umstände in
der Verzögerungsrüge nicht übersehen werden dürfen.
e) Wiederholung der Verzögerungsrüge
Grds. muss die Verzögerungsrüge, um die Warnfunktion
gegenüber dem Gericht zu erfüllen, nur einmal erhoben
werden (BT-Drs. 17/3802, S. 21), auch wenn später weitere
Verzögerungen eintreten (BT-Drs. 17/3802, S. 21). Eine mehrfache Erhebung
der Verzögerungsrüge gegenüber demselben Gericht ist aber nicht
ausgeschlossen. Eine Verzögerungsrüge kann allerdings erst nach sechs
Monaten erneut erhoben werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802, S.
21) geht allerdings davon aus, dass in besonders gelagerten Fällen eine
Fristverkürzung in Betracht kommen kann. Das wird z.B. dann der Fall sein,
wenn Umstände vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist eintreten, die auf die
Entschädigung Einfluss haben können und dem Gericht noch nicht
bekannt sind (vgl. vorstehend d). Auch ein Wechsel auf der Richterbank nach
einer Aussetzung der Hauptverhandlung wird zu einer Fristverkürzung
führen. Das gebietet schon die Warnfunktion. Auch nach einer
Zurückverweisung des Verfahrens nach einer Revision an einen anderen
Spruchkörper des Ausgangsgerichts muss die Verzögerungsrüge
wiederholt werden. Und schließlich: Verzögert sich das Verfahren
nach einer Rüge gegenüber der Staatsanwaltschaft bei Gericht weiter,
so ist die Verzögerungsrüge nach § 199 Abs. 2 Hs. 2
gegenüber dem Gericht erneut zu erheben.
Hinweis:
Hat sich angesichts des Verfahrensgangs wie etwa bei einem
Richterwechsel eine weitere Rüge an das Gericht
aufgedrängt, kann deren Fehlen ein Abweichen von den
Pauschalsätzen nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG rechtfertigen (BT-Drs.
17/3802, a.a.O.) .
3. Umfang/Höhe des späteren Anspruchs (§ 198 Abs.
1, 199 Abs. 3 GVG)
a) Allgemeines
Die Höhe des späteren Entschädigungsanspruch ist
allgemein geregelt in § 198 Abs. 1 und 2 GVG. Danach wird
derjenige, der infolge der unangemessen langen Dauer des Verfahrens einen
Nachteil erlitten hat, angemessen entschädigt. Der Regierungsentwurf hatte
in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG noch eine einheitliche Anspruchsgrundlage
vorgesehen, die für materielle Nachteile vollen Ersatz nach den
Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB vorsah und für immaterielle
Nachteile einen angemessenen Ausgleich, für den in § 198 Abs. 3 Satz
3 GVG eine Pauschale normiert wurde. Das GVG spricht jetzt nur noch von einer
angemessenen Entschädigung, was zur Folge hat,
dass nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrecht entgangener Gewinn
nicht zu ersetzen ist (zur Begründung dieser Einschränkung s. BT-Drs.
17/3208, S. 34 und BT-Drs. 17/7217, S. 39). Bei der Bemessung der
angemessenen Entschädigung kann neben der Höhe des
entstandenen Schaden im Zweifel auch berücksichtigt werden, wie
schwerwiegend die Verzögerung war und ob die Schäden unmittelbar oder
lediglich mittelbar entstanden sind (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 34).
Hinweis:
Voller Schadensersatz nach den Grundsätzen der
schuldhaften Amtspflichtverletzung ist aber neben der Regelung in
§ 198 GVG nicht ausgeschlossen.
In § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird vermutet, dass im Fall einer
unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht
Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. Die Entschädigung
beträgt in diesem Fall 1.200 für jedes Jahr der
Verzögerung. Angeknüpft worden ist hier an die Rechtsprechung des
EGMR. Für Zeiträume unter einem Jahr erfolgt eine zeitanteilige
Berechnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20).
Hinweis:
Diese Vermutung ist widerlegbar (vgl. BT-Drs. 17/3802, S.
19).
b) Teilweiser Ausschluss der Entschädigung
§ 198 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt, dass eine
Entschädigung für immaterielle Nachteile ausgeschlossen ist, soweit
nach den Einzelfallumständen eine Wiedergutmachung auf andere Weise
ausreichend ist. Diese Regelung ist in § 198 Abs. 4 allgemein und in
§ 199 Abs. 3 GVG für das Strafverfahren besonders modifiziert.
Hinweis:
Der Anspruch auf Ersatz eines
Vermögensnachteils wird von dieser Ausschlussregelung nicht
berührt. Für den Anspruch eines Beschuldigten eines
Strafverfahrens auf Entschädigung wegen Vermögensnachteilen sieht
§ 199 GVG keine Besonderheiten vor. Insoweit gilt § 198 GVG ohne
Modifikationen; insbesondere ist hier auch eine Verzögerungsrüge
erforderlich.
Ausdrücklich benannt sind zwei
Wiedergutmachungsformen: Zum einen regelt § 198 Abs. 4 GVG
in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR - die Möglichkeit einer
Feststellung der überlangen Verfahrensdauer durch das
Entschädigungsgericht bei gleichzeitiger Freistellung des Klägers von
den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits. Zum anderen knüpft
§ 199 Abs. 3 GVG an die im Strafverfahren von der Rechtsprechung
praktizierte Kompensation an (grundlegend BGHSt 52, 124 = StRR 2008, 107 = StV
2008, 133 ff.; vgl. auch Burhoff, HV, Rn. 953a ff. m.w.N.). Danach wird eine
der Justiz zu zurechnende Verfahrensverzögerung durch
Berücksichtigung zugunsten des Beschuldigten durch die sog.
Strafvollstreckungslösung ausreichend kompensiert (vgl. § 199
Abs. 3 Satz 1 GVG). Daneben ist dann ein bestehender Anspruch nach § 198
GVG wegen immaterieller Nachteile ausgeschlossen, was die Bedeutung der
Neuregelung für das Strafverfahren ein wenig reduziert.
Größerer Bedeutung könnte der Entschädigungslösung
allerdings in Jugendstrafverfahren zukommen, sofern der BGH an seiner
restriktiven Rechtsprechung zur Ablehnung eines bezifferten Abschlags von der
erzieherisch bestimmten Jugendstrafe (vgl. zuletzt BGH StV 2009, 93 m.w.N.)
festhält, die der Große Senat in BGHSt 52, 124 auch für das
Vollstreckungsmodell nicht ausgeschlossen hat (Burhoff, HV, a.a.O.; vgl. dazu
auch Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 18 Rn. 15e).
Hinweis:
Fraglich ist auch, wie die Vollstreckungslösung des
BGH im vorbereitenden Verfahren Anwendung finden soll. Die
Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 24) geht insoweit davon aus,
dass auch die Staatsanwaltschaft eine Kompensation feststellen kann. Wie das
allerdings in der Praxis geschehen soll, bleibt im Dunklen.
Ein Anspruch aus § 198 GVG auf Entschädigung
wegen immaterieller Nachteile kommt aber gleichwohl in bestimmten
Konstellationen auch für den Beschuldigten eines Strafverfahrens in
Betracht. Dies betrifft insbesondere alle Fälle, in denen die
Verfahrensverzögerung unmittelbar durch das Strafgericht oder die
Staatsanwaltschaft nicht kompensiert werden kann. Das wichtigste Beispiel
dafür sind die Fälle des Freispruchs und der Verhängung einer
Jugendstrafe, die aufgrund des Erziehungsgedankens nicht vollstreckt wird. Zu
denken ist außerdem an Einstellungen des Verfahrens, die nicht aufgrund
einer eingetretenen Verfahrensverzögerung, sondern schon aus anderen
Gründen erfolgen.
Hinweis:
Soweit danach Entschädigungsansprüche aus § 198 GVG
wegen immaterieller Nachteile infolge eines überlangen Strafverfahrens
möglich sind, gelten insoweit auch die Anforderungen des § 198 Abs. 3
GVG. Entschädigung kann folglich in diesen Konstellationen auch nur
beansprucht werden, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren eine
Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhoben hat
(BT-Drs. 17/3802, S. 24).
Die Entscheidung des Strafgerichts hat eine sog
Feststellungswirkung. Das Entschädigungsgericht ist nach § 199
Abs. 3 Satz 2 GVG, wenn der Beschuldigte später Entschädigung
begehrt, hinsichtlich der Beurteilung der Verfahrensdauer an die Entscheidung
des Strafgerichts gebunden. Damit sollen widersprüchliche Beurteilungen
der Strafgerichte und der Entschädigungsgerichte zu ein- und derselben
Frage vermieden werden. Dies gilt auch, sofern das Strafgericht im Verfahren
gegen den Beschuldigten die Verfahrensdauer im Ergebnis als angemessen
eingestuft und daher keine Kompensation vorgenommen hat (BT-Drs. 17/3802, S.
24).
4. Durchsetzung des Anspruchs
Seine Entschädigungsforderung muss der Betroffene/Angeklagte
ggf. klageweise durchsetzen. Insoweit gilt:
- Zuständig für die Klage ist nach § 201
GVG entsprechend der Haftungsregelung in § 200 GVG entweder
das OLG, in dessen Bezirk das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig war,
seinen Sitz hat oder, wenn der Bund haftet, wie z.B. bei einer
Verfahrensverzögerung beim BGH der BGH.
- Die Klage kann nach § 198 Abs. 5 GVG frühestens
sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben
werden. Sie muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung, die das Verfahren beendet oder einer anderen Erledigung des
Verfahrens, wie z.B. einer Einstellung, erhoben werden.
Hinweis:
Es handelt sich insoweit um eine absolute
Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des
Beschuldigten/Angeklagten vom Fristbeginn beginnt (vgl. aber BGHZ 43, 235,
237).
- Für den Entschädigungsprozess gelten die
Vorschriften über den erstinstanzlichen Zivilprozess vor den
LG. Beim OLG besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vor dem
BGH müssen sich die Parteien durch einen beim BGH zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.
- Sowohl im Verfahren vor dem OLG als auch in dem vor dem BGH
gilt der Beibringungsgrundsatz. Der Kläger muss also zum einen
vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass er im Ausgangsverfahren eine
Verzögerungsrüge erhoben hat, die den Voraussetzungen des § 198
Abs. 3 GVG genügt (vgl. dazu oben III, 2). Zum anderen muss der
Kläger die Tatsachen, die eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens
begründen, vortragen und ggf. beweisen (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 21, 25).
Soweit es hierbei auf Umstände ankommt, die in den Bereich der Justiz
fallen und dem Einblick des Klägers entzogen sind, gelten die allgemeinen
Grundsätze zum Umfang der Darlegungslast (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 25).
- Gegen die Entscheidung des OLG findet die
Zulassungsrevision zum BGH statt. Das OLG hat die Revision zuzulassen,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das OLG ist in entsprechender Anwendung von
§ 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
- Nach § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG besteht für das
Entschädigungsgericht die Pflicht, das Verfahren auszusetzen,
solange das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Dies ist nicht, wie sonst nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG, in das Ermessen
des Gerichts gestellt.
5. Inkrafttreten/Übergangsregelung.
Hinweis:
Das Gesetz ist nach Art. 23 am Tag nach der Verkündung in
Kraft getreten. Verkündet worden ist es im BGBl. am 2. 12. 2011 (vgl.
BGBL. I, S. 2302) und somit am 3. 12. 2002 in Kraft getreten.
Art 22 des Gesetzes sieht folgende Übergangsregelung
vor:
- Die Neuregelung gilt nach Satz 1 auch für
Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits
anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren
Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim
EGMR ist oder noch werden kann. Auf abgeschlossene Verfahren, die noch zu einer
Beschwerde beim EGMR führen können, ist nach Art. 22 Satz 4 des
Gesetzes ist § 198 Abs. 3 und 5 GVG nicht anzuwenden.
- Für anhängige Verfahren, die bei
seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt nach Art. 22 Satz 2 des
Gesetzes § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die
Verzögerungsrüge unverzüglich (§ 121 BGB) nach
Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die
Verzögerungsrüge auch einen Anspruch nach § 198 GVG für den
vorausgehenden Zeitraum.
- Ist bei einem noch anhängigen Verfahren die
Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt,
also z.B. im landgerichtlichen Verfahren, bedarf es keiner
Verzögerungsrüge.
- Die Klage (s. oben III, 5) kann bei abgeschlossenen
Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 03.12.2012 erhoben
sein.
6. Gebührenrechtliche Anmerkungen
Auf folgende gebührenrechtlichen Auswirkungen ist
hinzuweisen: Für die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Straf- oder
Bußgeldverfahren im Hinblick auf das überlange Verfahren erbringt,
sind besondere Gebühren nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass die
Tätigkeiten, i.d.R. dürfte es sich um die Verzögerungsrüge
nach § 198 Abs. 3 GVG handeln. mit der jeweiligen Verfahrensgebühr
abgegolten werden; es handelt sich um Betreiben des Geschäfts (zum
Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr allgemein Burhoff in: Burhoff
(Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011, Vorbem. 4 VV Rn.
40). Im Entschädigungsprozess gelten die allgemeinen Regeln. D.h.,
dass die Abrechnung nach Teil 3 VV RVG erfolgt. Abgerechnet wird nach
Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV RVG, also nach den besonderen
erstinstanzlichen Verfahren. Damit hat der Gesetzgeber der erstinstanzlichen
Zuständigkeit der Verfahren beim OLG oder beim BGH Rechnung getragen. Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 RVG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert
berechnet.
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