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aus StRR 2010, 93
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die
freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Die anwaltliche Vergütung in der Strafvollstreckung
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
Die BRAGO honorierte die Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Strafvollstreckungsverfahren nur durch eine Gebühr nach § 91 Nr. 1
bzw. Nr. 2 BRAGO. Dies hatte in der Praxis zu unangemessen niedrigen
Gebühren geführt, und zwar vor allem dann, wenn es im Zusammenhang
mit der Entlassung des Verurteilten zu mündlichen Anhörungen gekommen
ist, an denen der Verteidiger teilgenommen hat. Um aber auch in
Strafvollstreckungssachen eine angemessene Verteidigung bzw. Vertretung der
Verurteilten sicherzustellen, sieht das RVG nun in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG in
den Nrn. 4200 ff. VV RVG besondere Gebühren in der
Strafvollstreckung" vor. Diese sollen mit den nachfolgenden Ausführungen
vorgestellt werden (vgl. dazu auch schon Burhoff RVGreport 2007,
8).
I. Persönlicher Geltungsbereich des Teil 4 Abschnitt 2 VV
RVG
Die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (Nrn. 4200 ff. VV
RVG) stehen sowohl dem Wahlanwalt als auch dem gerichtlich
bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt zu. Im
Strafvollstreckungsverfahren ist eine Verteidigerbestellung in § 463 Abs.
3 Satz 4 und 5 StPO zur Vorbereitung der Entscheidungen nach § 67d Abs. 2
und 3 StGB vorgesehen. Im übrigen kommt eine Verteidigerbestellung in
Betracht, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die
Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies
gebietet (vgl. dazu u.a. OLG Hamm StraFo 2000, 32 = NStZ-RR 2000, 113; StraFo
2001, 394 = StV 2002, 320; KG StraFo 2002, 244; OLG Jena StV 2003, 684; s. im
Übrigen Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 140 Rn. 33 f.
m.w.N.; jetzt auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 1217a ff.).
Hinweis:
Die Rechtswirkung der Pflichtverteidigerbestellung für
das Hauptverfahren endet mit dem rechtskräftigen
Abschluss dieses Verfahrens. Sie erstreckt sich nicht auf das
Strafvollstreckungsverfahren (Meyer-Goßner, a.a.O.; Burhoff, EV, 1217b
m.w.N.). Deshalb muss der Verteidiger, der im Hauptverfahren beigeordnet war,
für das Strafvollstreckungsverfahren, wenn er dort tätig wird, seine
Beiordnung ausdrücklich beantragen.
II. Anwendungsbereich der Regelung des Teil 4 Abschnitt 2 VV
RVG
1. Allgemeines
Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt für die Tätigkeit des
Verteidigers in der Strafvollstreckung. Gemeint ist damit der Rechtsanwalt, dem
die Verteidigung in diesem Bereich insgesamt übertragen worden ist. Wird
der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten
beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (siehe dazu u. IV). Maßgeblich
für die Abgrenzung von der Einzeltätigkeit ist beim Wahlanwalt der
Umfang des erteilten Auftrags und beim Pflichtverteidiger der der gerichtlichen
Beiordnung. Auch hier ist aber grds. von voller Vertretung bzw. Beiordnung
auszugehen, i.d.R. wird der Auftrag bzw. die Beiordnung daher nicht nur
für einen einzelnen Termin oder zur Fertigung eines bestimmten
Schriftsatzes erteilt/erfolgen (so zutreffend OLG Schleswig RVGreport 2005, 70
= AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 25 = StV 2006, 206; OLG Frankfurt NStZ-RR
2005, 253 = AGS 2006, 76; KG RVGreport 2005, 102 = NStZ-RR 2005, 127 =
JurBüro 2005, 251 = AGS 2005, 393; OLG Jena AGS 2006, 287 = RVGreport
2006, 470; a.A. offenbar AG Koblenz JurBüro 2007, 86).
Praxistipp:
Jedes einzelne Vollstreckungsverfahren stellt eine
gesonderte Angelegenheit i.S. von § 15 RVG dar. Daher
entstehen z.B. in mehreren zeitlich aufeinander folgenden Widerrufsverfahren
die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG immer wieder neu (Burhoff in:
Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil:
Angelegenheiten [§§ 15. ff.], Rn. 26; Burhoff in: Gerold/Schmidt,
RVG, 18. Aufl., Vorb. 4.2. Rn. 4; N.Schneider in: Hansens/Braun/Schneider,
Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 15 Rn. 740). Entsprechendes
gilt für die Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB (OLG
Schleswig, a.a.O.; s. dazu auch KG, a.a.O.).
2. Begriff der Strafvollstreckung
Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG können
frühestens ab Rechtskraft des Urteils entstehen (OLG
Hamm StRR 2009, 39 = RVGreport 2009, 149). Was unter
Strafvollstreckung zu verstehen ist, ergibt sich aus der StPO. Dort
sind im 1. Abschnitt des 7. Buches die unter den Begriff der
Strafvollstreckung fallenden Tätigkeiten des Verteidigers
zusammengefasst. Danach gilt für den Anwendungsbereich (siehe dazu
eingehend auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 Rn. 3 ff.):
- Zur Strafvollstreckung gehören alle Maßnahmen und
Anordnungen, die auf die Vollstreckung der von einem Strafgericht
erlassenen Entscheidungen gerichtet sind. Gemeint ist aber nicht
nur die Strafvollstreckung im engeren Sinne, sondern erfasst werden auch
weitere Maßnahmen und Anordnungen, die auf Verwirklichung,
Abänderung, befristete oder endgültige Aufhebung der von einem
Strafgericht erlassenen Entscheidung gerichtet sind (s. z.B. §§ 453a
und 453b).
- Auch die in §§ 453, 463 StPO geregelten Verfahren auf
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder
Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung zur Bewährung sind in den
Anwendungsbereich des Teil 4 Abschnitts 2 VV RVG einbezogen (arg. e Nr. 4300
Ziff. 3 VV RVG).
Praxistipp:
Auch die Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche
und Heranwachsende wird von Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG erfasst
(Burhoff/Volpert, RVG; Vorbem. 4.2 Rn. 7).
Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt also nur dann, wenn der
Verteidiger nach diesen Vorschriften im Rahmen der Vollstreckung von
Kriminalstrafen und strafrechtlichen Maßnahmen tätig wird. Daher
gilt die Abschnitt nicht, wenn eine gerichtliche Entscheidung im
OWiG (vgl. Teil 5 VV), Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und
Bußgeldsachen (vgl. Vorbem. 4.1 VV RVG und Teil Abschnitt 3 VV RVG) oder
eine Disziplinarmaßnahme nach den Disziplinargesetzen (Teil 6 Abschnitt 2
des VV) vollstreckt wird. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt auch nicht im
Verfahren nach § 27 JGG. Es handelt sich nicht um
Strafvollstreckung i.S.v. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, da ein zu vollstreckendes
strafrechtliches Erkenntnis noch nicht vorliegt (Burhoff/Burhoff, RVG,
ABC-Teil: Angelegenheiten [§§ 15 ff.]; Rn. 21). Vielmehr wird das
ursprüngliche Erkenntnisverfahren fortgesetzt mit der Folge, dass der
Rechtsanwalt für die Teilnahme an dem weiteren Termin eine weitere
Terminsgebühr für die Hauptverhandlung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG
erhält.
Praxistipp:
Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt auch nicht bei
Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafvollzug. Dieser Abschnitt ist
nicht Strafvollstreckung i.S. des RVG (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 Rn.
8). Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz werden von Teil 3 VV RVG erfasst (vgl. dazu
Burhoff/Burhoff, ABC-Teil: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz).
3. Die von Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG erfassten Verfahren
Das RVG unterteilt die Verfahren, in denen Gebühren in
der Strafvollstreckung entstehen könne, in zwei Gruppen. Das
sind einmal die besonders bedeutsamen Verfahren der Nr. 4200 VV RVG und zum
anderen die sonstigen Verfahren der Nr. 4204 VV RVG. Diese werden hinsichtlich
der Gebührentatbestände und der allgemeinen Fragen gleich behandelt.
Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Gebührenhöhe.
Zu den bedeutsamen Verfahren der Nr. 4200 VV RVG
zählen (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4200 VV Rn.
3 ff.):
- die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der
Unterbringung (Ziff. 1),
- a) in der Sicherungsverwahrung,
- b) in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- c) in einer Entziehungsanstalt,
- die Aussetzung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Ziff. 2),
- den Widerruf einer Strafaussetzung zur
Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der
Besserung und Sicherung zur Bewährung (Ziff. 3).
Zu den sonstigen Verfahren der Nr. 4204 VV RVG
zählen z.B. (vgl. auch dazu Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4204 Rn. 2 f.)
- Verfahren zur Aussetzung eines Berufsverbotes zur
Bewährung bzw. zum der Widerruf der Aussetzung eines Berufsverbots zur
Bewährung,
- Verfahren über nachträgliche
Entscheidungen über eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (vgl.
§§ 56 ff., 58, 59 a, 59 b StGB, 453 Abs. 1 StPO,
- Verfahren über Einwendungen gegen Entscheidungen
der Vollstreckungsbehörde gem. §§ 459a, 459 c, 459h StPO,
- Verfahren zur nachträglichen Bildung einer
Gesamtstrafe gem. § 460 StPO,
- aber auch Verfahren/Anträge auf vorzeitige
Aufhebung einer Sperre für die Wiederteilung der
Fahrerlaubnis u.a. (§ 69 a Abs. 7 StGB)
- Verfahren nach § 35 BtMG über die
Zurückstellung der Strafvollstreckung.
III. Die einzelnen Gebühren
1. Verfahrens- und Terminsgebühr
Die Gebührentatbestände in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG
entsprechen der (allgemeinen) Struktur der
strafverfahrensrechtlichen Gebühren in Teil 4 des VV
RVG. Der Verteidiger erhält daher grds. Verfahrens- und
Terminsgebühr (vgl. die Nrn. 4200, 4202 VV RVG; Nrn. 4204, 4206 VV
RVG).
Praxistipp:
Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV) entsteht für
den Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nicht. In Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG
ist eine solche nicht vorgesehen. Die Systematik des VV RVG verbietet den
Rückgriff auf die Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG (vgl. dazu KG
RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 NStZ-RR 2009, 31 =
JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156; OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS
2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206; LG Berlin AGS 2007, 562 =
StRR 2007, 280).
Für den Abgeltungsbereich der entstehenden
Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Die Verfahrensgebühr
entsteht also für das Betreiben des Geschäfts in der
Strafvollstreckung (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG; dazu allgemein
Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 31 ff.; Burhoff RVGreport 2004, 127 ff.;
ders. RVGreport 2009, ; s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4200 VV Rn. 11).
Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die
auf die Ausführung des Auftrages gerichtet ist. Das wird i.d.R. die
Informationsaufnahme sein.
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an
einem gerichtlichen Termin (Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG; dazu allgemein
Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Vorbem. 4 VV RVG Rn. 56 ff.; Burhoff, RVGreport 2004,
177). Für die Teilnahme an anderen Terminen entsteht die
Terminsgebühr nicht. Der Aufwand wird mit der Verfahrensgebühr
abgegolten. Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist die
bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also z.B. keine
Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen
haben. Unerheblich ist auch, ob der Verurteilte anwesend war. Nach Vorbem. 4
Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr
auch im Fall eines sog. geplatzten Termins. Nimmt der Rechtsanwalt im
Strafvollstreckungsverfahren in derselben Instanz an
mehreren gerichtlichen Terminen teil, entsteht die
Terminsgebühr nach der gesetzlichen Regelung nur einmal (KG
RVGreport 2006, 353 = AGS 2006, 549; OLG Hamm RVGreport 2007, 426 = AGS
2007, 618 = AGS 2008, 176; OLG Schleswig SchlHA 2006, 300 bei
Döllel/Dreßen; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2007, 166). Eine
Regelung wie bei den in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geregelten
Terminsgebühren, wonach die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag
entsteht, ist in Teil 4 Abschnitt 2 Verteidiger nämlich nicht getroffen
worden. Es verbleibt daher bei dem in § 15 Abs. 2 RVG aufgestellten
Grundsatz, dass die Gebühr in derselben Angelegenheit in jedem Rechtszug
nur einmal gefordert werden kann. Dies entspricht somit der Regelung für
die Terminsgebühr in den von Teil 3 VV erfassten Verfahren (vgl. BT-
Drucks. 15/1971, S. 212; ).
Praxistipp
Der Wortlaut der Regelung und die Systematik lassen eine
andere Auslegung nicht zu. Ob das allerdings dem
tatsächlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, ist fraglich. Denn man
wird kaum davon ausgehen können, der Gesetzgeber die
Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren für die
Wahrnehmung mehrerer Termine der Terminsgebühr nach Teil 3 VV RVG
anpassen wollte. Vielmehr sollte die für das Vorbild sein und für das
Strafvollstreckungsverfahren sollten inhaltlich gleiche Regelungen getroffen
werden. Das ist aber nicht gelungen.
2. Besondere Gebühr für das Beschwerdeverfahren
Nach Vorbem. 4.2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren
über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die
Gebühren des Abschnitts 2 besonders. Die insoweit erbrachten
Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche
Beschwerdeverfahren aufgrund des Pauschalcharakters der Gebühren durch die
Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005,
253 = AGS 2006, 76; OLG Schleswig SchlHA 2006, 300 bei
Döllel/Dreßen; LG Düsseldorf AGS 2007, 352).Für die
Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz gelten alle in Abschnitt 2
aufgeführten Gebührentatbestände. Es können also
Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert,
RVG, Vorbemerkung 4.2 Rn. 22).
Beispiel (nach Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.2 VV Rn.
24):
Rechtsanwalt R erhält den Auftrag, den Verurteilten V im
Verfahren über die Aussetzung des Restes der verhängten lebenslangen
Freiheitsstrafe gem. § 57a StGB zu vertreten. Die
Strafvollstreckungskammer bestimmt gem. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO einen
Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten. R nimmt an der
Anhörung teil. Nach der Anhörung weist die Strafvollstreckungskammer
das Gesuch um Aussetzung des Strafrestes zurück. V beauftragt R mit der
Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss, § 454 Abs. 3 StPO. R legt
Beschwerde gegen die Entscheidung ein und begründet diese. Nach erneuter
mündlicher Anhörung des Verurteilten unter Beteiligung des
Verteidigers lehnt das Beschwerdegericht die Aussetzung ab. Die Kriterien des
§ 14 Abs. 1 RVG sind durchschnittlich.
Abrechnung der Gebühren
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
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Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer |
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Verfahrensgebühr Nr. 4201 VV RVG (Nr. 4200 Ziff. 2 VV
RVG mit Zuschlag) |
375,00 |
300,00 |
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Terminsgebühr Nr. 4203 VV RVG (Nr. 4202 VV RVG mit
Zuschlag) |
181,25 |
145,00 |
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Verfahren vor dem Beschwerdegericht |
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Zusätzliche Verfahrensgebühr als
(Beschwerde)Verfahrensgebühr Nr. 4201 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4.2 VV RVG
|
375,00 |
300,00 |
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Terminsgebühr Nr. 4203 VV RVG (Nr. 4202 VV RVG mit
Zuschlag) |
181,25 |
145,00 |
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Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
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zzgl. USt. |
1.132,50 |
930,00 |
Die Gebühren entstehen besonders aber nur in einem
Beschwerdeverfahren, das gegen die Entscheidung in der
Hauptsache gerichtet ist. Wird nicht die Hauptsacheentscheidung des
Gerichts, sondern eine Nebenentscheidung angefochten, ist die
Tätigkeit des Anwalts mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr
abgegolten. Eine Hauptsacheentscheidung liegt beispielsweise vor, wenn
die Strafvollstreckungskammer eine Strafaussetzung zur Bewährung widerruft
(§ 453 Abs. 2 StPO) oder die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe
ablehnt (§ 454 Abs. 3 StPO).
Praxistipp.
Keine Beschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung ist z.B. die
gegen den im Strafvollstreckungsverfahren ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Verteidiger erhält hierfür nicht die
Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV besonders, sondern nach Teil 3 VV RVG
(Vorbem. 4 Abs. 5 Ziff. 1 VV RVG).
Umstritten ist, ob auch die Postentgeltpauschale Nr 7002 VV RVG im
Beschwerdeverfahren erneut entsteht. Dies wird vom LG Düsseldorf (AGS
2007, 352) verneint, vom OLG Braunschweig (RVGprofessionell 2009, 83 = StRR
2009, 203 (Ls.) = StraFo 2009, 220 = AGS 2009, 327 m. abl. Anm. Volpert) und
vom OLG Schleswig (SchlHA 2006, 300 bei Döllel/Dreßen) hingegen
verneint (s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Vorbemerkung 4.2 Rn. 26).
IV. Tätigkeiten in der Strafvollstreckung als
Einzeltätigkeiten
Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit
einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV
RVG (vgl. wegen der Einzelh. die Kommentierung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG
bei Burhoff/Volpert, a.a.O.). Auch hier sieht das RVG zwei Gruppen von
Tätigkeiten vor. Für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer
Schrift in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB entsteht danach
eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4300 Ziffer 3 VV und für die
sonstigen Tätigkeiten in der Strafvollstreckung eine Verfahrensgebühr
nach Nr. 4301 Ziffer 6 VV. Nimmt der Rechtsanwalt an einem
Anhörungstermin teil, entsteht für die Beistandsleistung in dem
Termin die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG. Nach Vorbem. 4.3 Abs. 3
Satz 2 VV RVG ist das Beschwerdeverfahren ebenfalls eine besondere
Angelegenheit (zur Abgrenzung der Einzeltätigkeit in der
Strafvollstreckung von der vollen Verteidigung s. OLG Schleswig RVGreport 2005,
70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 25 = StV 2006, 206; OLG Frankfurt
NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006, 76; KG RVGreport 2005, 102 = NStZ-RR 2005, 127 =
JurBüro 2005, 251 = AGS 2005, 393; OLG Jena AGS 2006, 287 = RVGreport
2006, 470).
V. Höhe der Gebühren
Für den Wahlanwalt sind Betragsrahmen- , für den
Pflichtverteidiger Festbetragsgebühren vorgesehen (wegen der
Betragsrahmen s. die Tabelle bei Burhoff/Volpert, RVG, Vorbemerkung 4.2 Rn.
31).
Praxistipp:
Die Gebühren entstehen mit Zuschlag, wenn sich der
Mandant nicht auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu
Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG; dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff.),
was häufig der Fall sein wird. Es gelten die allgemeinen Regeln (vgl.
allgemein zum Haftzuschlag Burhoff StRR 2009, 174; ders., StRR 2007, 54).
Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind die
Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zugrunde zu legen (vgl. dazu
Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil, Rahmengebühren [§ 14]). Von Belang
sind also vor allem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die
Schwierigkeit der Tätigkeit. D.h., dass der Rechtsanwalt darauf achten
muss, den von ihm erbrachten zeitlichen Aufwand sorgfältig darzulegen. Bei
der Bemessung kann allerdings die Bedeutung des Verfahrens, in dem der
Rechtsanwalt tätig geworden ist (s.o. II, 3), nicht mehr von Belang sein.
Denn dessen Bedeutung ist schon bei der Frage, welche
Gebührentatbestände überhaupt zugrunde zu legen sind,
berücksichtigt worden. Die Gebühr in einem sonstigen
Verfahren kann also nicht (noch einmal) mit der Begründung gesenkt
bzw. niedriger bemessen werden, es handele sich um ein nicht so bedeutendes
Verfahren. Insoweit gilt ein gebührenrechtliches
Doppelverwertungsverbot.
VI. Bewilligung/Festsetzung einer Pauschgebühr (§§
51, 42 RVG
Auch nach Einführung der eigenständigen
Gebührenregelung für die Strafvollstreckung kann dem Verteidiger, der
in der Strafvollstreckung gerichtlich beigeordnet worden ist, eine
Pauschgebühr bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Gebühren
im Hinblick auf die von ihm erbrachte Tätigkeit immer noch nicht
ausreichend sein sollten. An der grds. Zulässigkeit einer
Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger hat sich durch das RVG
nichts geändert. Insoweit gelten dann die allgemeinen Regeln (vgl. dazu
die Kommentierung bei Burhoff/Burhoff, § 51.).
Hinweis:
Für den in der Strafvollstreckung tätigen
Wahlanwalt besteht die Möglichkeit, sich ggf. eine
Pauschgebühr nach § 42 RVG feststellen zu lassen. Es gelten die
allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 Rn. 1 ff. bzw.
die Kommentierung zu § 42 RVG bei Gerold/Schmidt/Burhoff).
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