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aus StRR 2009, 174
Die Gebührenfrage: Haftzuschlag - ja oder nein?
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D.,
Münster/Augsburg
An mich werden immer wieder, entweder über das Forum bei
LexisNexis® Strafrecht (www.strafrecht-online.de) oder
über das Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de, aber auch durch Email
oder sonstigen Schriftwechsel, gebührenrechtliche Fragen herangetragen.
Diese sind häufig von allgemeiner Bedeutung und zeigen nicht selten, dass
in der Praxis in bestimmten Bereichen immer noch erhebliche
Abrechnungsschwierigkeiten bestehen. Deshalb haben wir uns entschlossen, immer
wieder auftauchende Fragen hier darzustellen und darüber in loser Folge zu
berichten. Dieses Forum steht allen Lesern offen. Teilen Sie uns
Ihre Fragen mit, über die wir dann gern berichten.
I. Fall
Rechtsanwalt R fragt danach, welche Wahlanwaltsgebühren
entstanden bzw. welche gesetzlichen Gebühren er ggf. als
Pflichtverteidiger in folgender Verfahrenskonstellation abrechnen kann:
Der Rechtsanwalt hat das Mandat gegen den M nach Anklagezustellung
übernommen und ihn im gerichtlichen Verfahren beim AG verteidigt. Dem M
werden umfangreiche Verkehrsstraftaten zur Last gelegt. Am 24. 9. 2008 findet
ein Hauptverhandlungstermin statt. Zu diesem erscheint der M nicht. Es wird
gegen ihn ein Haftbefehl erlassen. Kurz nach der Hauptverhandlung wird M
festgenommen. R beantragt mündliche Haftprüfung. Diese wird vom AG am
4. 10. 2008 durchgeführt, Rechtsanwalt T nimmt teil und wird als
Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Haftbefehl wird außer Vollzug
gesetzt. Am 16. 10. 2008 findet dann erneut die Hauptverhandlung statt. M wird
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der
Urteilsverkündung wird gegen den Angeklagten ein Haftbefehl verkündet
und der Angeklagte wird in der Hauptverhandlung festgenommen. Der Rechtsanwalt
beantragt erneut mündliche Haftprüfung. Diese wird am 18. 10. 2008
vom AG durchgeführt. Der Haftbefehl wird aufgehoben. Am 19. 10. 2008 legt
Rechtsanwalt R Berufung eingelegt. Der Berufungshauptverhandlungstermin findet
am 30. 01. 2009 statt. Der Staatsanwalt beantragt in der Hauptverhandlung beim
LG nun noch die Einziehung des Pkws des M nach § 21 Abs. 3 StVG. Dieser
hat einen Wert von noch 3.500 . Die Berufung des M wird verworfen und der
Pkw wird eingezogen. R legt Revision ein und nimmt in der
Revisionsbegründung auch zur Zulässigkeit der Einziehung Stellung.
Während des Revisionsverfahrens wird der M in einem anderen Verfahren
inhaftiert. Er befindet sich in Strafhaft, allerdings im offenen Vollzug. Das
OLG verwirft dann schließlich die Revision.
II. Entstandene Gebührentatbestände
1. Erstreckung
Für die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren des
Pflichtverteidigers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt R
zwar erst im Haftprüfungstermin am 4. 10. 2008 als Pflichtverteidiger
beigeordnet worden ist, er aber dennoch alle entstandenen Gebühren auch
als gesetzliche Gebühren geltend machen kann. Insoweit greift die
Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG (vgl. dazu Burhoff in:
Burhoff (Hrsg.) Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, § 48 Rn.
7).
2. Zuschlag gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG
Erhebliche Probleme machen bei der Lösung/Abrechung die
Fragen des sog. Haftzuschlags nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Insoweit ist
allgemein noch einmal auf Folgendes hinzuweisen (vgl. dazu auch schon Burhoff
StRR 2007, 54 und Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 86 ff.). Nach Vorbem.
4 Abs. 4 VV RVG erhält der Verteidiger/Rechtsanwalt die Gebühr in den
im Vergütungsverzeichnis bestimmten Fällen mit Zuschlag, wenn der
Mandant nicht auf freiem Fuß ist. I.d.R. geht
es um den inhaftierten Mandanten.
Praxistipp:
In Haft muss der Mandant sein. D.h.: Befindet sich
also der Angeklagte in Haft, entstehen nur für den Verteidiger die
Gebühren mit Zuschlag, nicht auch z.B. für den
Nebenklägervertreter (so jetzt auch OLG Düsseldorf AGS 2006, 435 m.
abl. Anm. N.Schneider = RVGreport 2006, 389; zuletzt OLG Hamm Rpfleger 2007,
502 = JurBüro 2007, 528; LG Flensburg AGS 2008, 340).
Für das Entstehen der Gebühr mit Zuschlag ist es
unerheblich, wann und wie lange der Beschuldigte nicht auf
freiem Fuß ist. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte, in dem
Verfahrensabschnitt, für den die erhöhte Betragsrahmengebühr
geltend gemacht wird, irgendwann nicht auf freiem Fuß war (AG Heilbronn
StraFo 2006, 516). Der Zuschlag zur Terminsgebühr entsteht also z.B. dann,
wenn der Angeklagte erst am Ende des Hauptverhandlungstages, aber vor
Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird (OLG Celle StRR
2009, 38 = StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = NStZ-RR 2008, 392; vgl. dazu auch
OLG Hamm StRR 2009, 39 [Verkündung des Haftbefehls vor der
Rechtsmittelbelehrung)].
Unerheblich ist auch, ob tatsächlich
Erschwernisse entstanden sind (so u.a. auch KG RVGreport 2007, 149; StraFo
2007, 483 = StRR 2007, 359; OLG Celle StraFo, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Unerheblich ist schließlich, in welchem Verfahren sich der
Mandant in Haft befunden hat (so zutreffend AG Bochum, u.a. Beschl. v. 20. 2.
2009, 28 Ls-21 Js 450/08-175/08 gegen die unzutreffende Entscheidung OLG Hamm
JurBüro 2005, 535 f.; wie hier auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4
VV Rn. 89 m.w.N.).
Der Mandant muss sich nicht auf freiem Fuß befunden haben.
KG (KG StraFo 2007, 483 = AGS 2007, 619 = RVGreport 2007, 461 = StRR 2007,
359), LG Aachen und AG Aachen (AGS 2007, 242 = StRR 2007, 40.) gehen zutreffend
davon aus dass die Gebühr mit Zuschlag auch entsteht, wenn sich der
Mandant im offenen Vollzug befindet. Unzutreffend ist die a.A.
des AG Osnabrück (AG Osnabrück AGS 2006, 232; AGS 2008, 229) bzw. die
anderer Gerichte, wonach die Gebühr mit Zuschlag auch nicht entstehen
soll, wenn sich der Mandant freiwillig in einer stationären Therapie
befindet (AG Koblenz JurBüro 2007, 82 = AGS 2007, 138; s. auch OLG
Bamberg, Beschl. v. 07.09.2007, 1 Ws 584/07; OLG Hamm StraFo 2008, 222) oder in
einer Drogenentwöhnung nach § 35 BtMG (AG Neuss, Beschl. v. 25. 8.
2008, 7 Ds 30 Js 1509/07 (263/07), www.burhoff.de). Denn auch in diesen
Mandatsverhältnissen können Erschwernisse entstehen, womit - entgegen
dieser Ansicht - auch vom, Sinn und Zweck her der Zuschlag auf die
normale Gebühr berechtigt ist (LG Berlin, Beschl. v.
17.08.2007, 546 StVK 482/06). Schließlich ist auch der nach §§
127 Abs. 1, 127 b StPO vorläufig Festgenommene nicht auf freiem Fuß
(KG StraFo 2007, 482 = RVGreport 2007, 463 = StRR 2007, 359 = AGS 2008, 31; KG
AGS 2008, 32). Zutreffend dürfte es allerdings sein, davon auszugehen,
dass ein Haftzuschlag nicht entsteht, wenn der in einem psychiatrischem
Krankenhaus untergebrachte Mandant bereits dauerhaft in einem externen
Pflegeheim wohnt (betreutes Wohnen), sich also gar nicht mehr im Krankenhaus
der Maßregelvollzugs aufhält (KG RVGreport 2008, 463 =
RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31; LG Berlin RVGprofessionell 2007,
186 = AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280 = RVGreport 2007, 462).
3. Welche Gebührentatbestände sind entstanden?
Auf dieser Grundlage sind folgende Gebührentatbestände
entstanden:
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG: Rechtsanwalt R ist zwar
erst nach Anklagezustellung beauftragt worden, so dass eine
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG nach deren Anm. 2 nicht mehr entstehen
konnte. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht jedoch unabhängig
davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung des Rechtsanwalts
erfolgt. Die Grundgebühr entsteht ohne Zuschlag, da der M während
ihres Abgeltungsbereiches nicht inhaftiert war.
Verfahrensgebühr für das gerichtliche
Verfahren beim AG: Entstanden ist eine Verfahrensgebühr für
das gerichtliche Verfahren beim AG, und zwar nach den Nrn. 4106, 4107 VV RVG.
Die Gebühr ist mit Zuschlag entstanden, da sich der M während des
Verfahrensabschnittes gerichtliches Verfahren beim AG zumindest
zeitweise in Untersuchungshaft befunden hat. Ob und welche Erschwernisse
für den R dadurch entstanden sind, ist für den Anfall der
Verfahrensgebühr unerheblich (vgl. nur KG RVGreport 2007, 462 = StraFo
2007, 483; OLG Celle StraFo 2008, 443 = AGS 2008, 490 = StRR 2009, 38 = NStZ-RR
2008, 392; OLG Hamm StRR 2009, 39). Entscheidend ist allein der Umstand der
Inhaftierung. Ausreichend ist es, wenn der Mandant in dem jeweiligen
Verfahrensabschnitt irgendwann nicht auf freiem Fuß war (OLG Celle,
a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.).
Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am
24. 9. 2008: Für die Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung am
24. 9. 2008 ist eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden. Diese
entsteht unabhängig davon, dass der M zu dem Termin nicht erschienen war.
Die Gebühr entsteht ohne Zuschlag, da sich der M zum Zeitpunkt des Termins
auf freiem Fuß befunden hat.
Terminsgebühr für die Teilnahme am
Haftprüfungstermin am 4. 10. 2008: Für die Teilnahme des
Rechtsanwalts R an diesem Haftprüfungstermin ist eine Gebühr nach Nr.
4102, 4103 Ziff. 3 VV RVG entstanden. Die Gebühr entsteht nicht nur im
Vorverfahren, sondern ggf. auch noch in späteren Verfahrensabschnitten.
Nach dem Sachverhalt hat es sich um einen Haftprüfungstermin gehandelt und
nicht nur um einen Termin zur Verkündung des Haftbefehls: Letzteres
würde sonst dazu führen, dass die Gebühr, da dann nicht i.S. der
Nr. 4102 Ziff 3 VV RVG verhandelt worden wäre, nicht angefallen wäre
(vgl. dazu OLG Hamm RVGreport 2006, 469 = AGS 2006, 122 m. Anm. Madert AGS
2006, 179 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136). Die Gebühr ist
auch, da der M sich zumindest zu Beginn der Termins (noch) nicht auf
freiem Fuß befunden hat, mit Zuschlag, also nach Nr. 4103 VV RVG,
entstanden (zur Gebühr Nr 4102 Nr 3 VV RVG eingehend Burhoff/Burhoff,
a.a.O., Nr. 4102 VV Rn. 25 ff.).
Terminsgebühr für Hauptverhandlung am 16. 10.
2008: Für die Teilnahme des R an der Hauptverhandlung am 16.10.2008 ist
auf jeden Fall eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden.
Fraglich ist, ob dem R auch ein Zuschlag zusteht. Das wird man nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung wohl bejahen müssen. Denn nach dem
Sachverhalt ist der M noch in der Hauptverhandlung festgenommen
worden. Der Zuschlag zur Terminsgebühr steht dem Verteidiger aber auch
dann zu, wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber noch vor
Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird (OLG Celle
StraFo 2008, 443 = StRR 2009, 38 = NStZ-RR 2008, 392; OLG Hamm StRR 2009, 39).
Davon wird man hier ausgehen können. Also Anfall der Gebühr Nr. 4018,
4109 VV RVG.
Terminsgebühr für die Teilnahme an der
Haftprüfung am 18. 10. 2008: Für die Teilnahme des R am
Haftprüfungstermin am 18. 10. 2008 ist grundsätzlich eine Gebühr
nach Nr. 4102, 4103 Ziff. 3 VV RVG entstanden. Die obigen Ausführungen
gelten entsprechend. Allerdings greift jetzt die Beschränkung aus Nr. 4102
Anm. Satz 2 VV RVG Die Gebühr entsteht danach in jedem Rechtszug für
die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Es bleibt also bei
dem einmaligen Anfall der Nr. 4102, 4103 Ziff. 3 VV RVG (s.o.). Etwas anderes
gilt auch nicht, weil der R Berufung eingelegt hat. Der Berufungsrechtszug
beginnt erst mit Einlegung der Berufung (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV
RVG Rn. 3). Die ist aber erst am 19. 10. 2008, also nach dem
Haftprüfungstermin eingelegt worden.
Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren
in der Berufungsinstanz: Entstanden ist für die Tätigkeiten im
Berufungsverfahren zunächst eine Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG.
Die entsteht aber ohne Zuschlag, da der M bereits vor Beginn des
Berufungsverfahrens wieder auf freien Fuß gekommen ist.
Terminsgebühr für die Teilnahme an der
Berufungshauptverhandlung am 30. 1. 2009: Für die Teilnahme an der
Berufungshauptverhandlung ist eine Gebühr Nr. 4126 VV RVG entstanden.
Diese entsteht ohne Zuschlag, das sich M auf freiem Fuß befindet.
Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG im
Berufungsverfahren: R ist außerdem in der Berufungsinstanz noch im
Hinblick auf die Einziehung des Pkw tätig geworden. Dafür entsteht
eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Maßgebend ist der
objektive Wert des Pkw, also 3.500 . Zugrunde zu legen sind die Tabellen
zu §§ 13, 49 RVG mit der Folge, dass die gesetzlichen
Pflichtverteidigergebühren für den Rechtsanwalt R geringer sind als
die entstandenen Wahlanwaltsgebühren .
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren:
Im Revisionsverfahren ist auch noch einmal eine Verfahrensgebühr
entstanden, und zwar die Gebühr Nr. 4130, 4131 VV RVG. Die Gebühr ist
deshalb mit Zuschlag entstanden, weil der Angeklagte sich inzwischen in
Strafhaft befunden hat. Es kommt nicht darauf an, dass er sich nicht im
abzurechnenden Verfahren nicht auf freiem Fuß befunden hat (s.o.).
Unerheblich ist auch, dass es sich nur um offenen Vollzug gehandelt
hat (s. die obigen Rechtsprechungsnachweise).
Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG in der
Revisionsinstanz: Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht bis zu dreimal (vgl.
Nr. 4142 Anm. 3 VV RVG), und zwar im ersten Rechtszug einschließlich des
vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug, also für
Berufung und Revision. Das bedeutet, da der Verteidiger in der
Revisionsbegründung auch zur Zulässigkeit der Einziehung Stellung
genommen und er damit eine Tätigkeit im Hinblick auf die
Einziehung erbracht hat, dass auch in der Revisionsinstanz noch einmal nach
einem Gegenstandswert von 3.500 eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG
entstanden ist. Für die gesetzlichen Gebühren gelten wieder die
Beschränkungen aus § 49 RVG.
Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG: Es sind drei
Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG entstanden, und zwar einmal für das
gerichtliche Verfahren beim AG und dann für den Berufungsrechtszug und
für den Revisionsrechtzug. Letztere sind eigenständige
Angelegenheiten.
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: Rechtsanwalt R kann
außerdem die Umsatzsteuer geltend machen
IV. Berechnung der entstandenen Gebühren
Bei der Berechnung der Gebühren wird, da zu wenig Kriterien
für eine konkrete Berechnung der jeweils angemessenen Gebühr
vorliegen, für den Wahlanwalt von den Mittelgebühren ausgegangen.
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Gebührentatbestand |
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|
Gerichtliches Verfahren beim AG |
|
|
|
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG |
165,00 |
132,00 |
|
Verfahrensgebühr Nr. 4106, 4107 VV RVG |
171,25 |
137,00 |
|
Terminsgebühr (24. 9. 2008) Nr. 4108 VV RVG |
230,00 |
184,00 |
|
Haftprüfungstermin(e) (4.10. u. 16. 10. 2008) Nr. 4102,
4103 Ziff. 3 VV RVG |
171,25 |
112,00 |
|
Terminsgebühr (16. 10. 2008) Nr. 4108, 4109 VV RVG
|
280,00 |
224,00 |
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Haftprüfungstermin (16.10.2008) Nr. 4102, 4103 Ziff. 3
VV RVG, aber Beschränkung nach Anm. 2 Satz 2 zu Nr. 4102 VV RVG |
000,00 |
000,00 |
|
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
|
Gerichtliches Verfahren Berufung |
|
|
|
Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG) |
270,00 |
216,00 |
|
Terminsgebühr (Nr. 4126 VV RVG) |
270,00 |
216,00 |
|
Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG
(Gegenstandswert 3.500 ) |
217,00 |
195,00 |
|
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
|
Gerichtliches Verfahren Revision |
|
|
|
Verfahrensgebühr Nr. 4130, 4131 VV RVG |
631,25 |
505,00 |
|
Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV (Gegenstandswert
3.500 ) |
217,00 |
195,00 |
|
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 |
20,00 |
|
netto |
2.682,75 |
2176,00 |
|
19 % USt (Nr. 7008 VV RVG) |
509,72 |
413,44 |
|
|
3.192,47 |
2.589,44 |
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