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aus RVGreport 2017, 322

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2016/2017 – Teil 1: Allgemeine Fragen und Paragrafenteil des RVG

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Ich habe in den vergangenen Jahren über die Fragen, die in meinem gebührenrechtlichen Forum auf www.burhoff-rvg-forum.de, im Rechtspflegerforum (www.rechtspflegerforum.de), ggf. auf Facebook diskutiert, aber auch an mich bei Seminaren immer wieder gestellt worden sind, berichtet.[1] Die nachfolgenden Ausführungen knüpfen daran an und behandeln weitere Fragen und Antworten, die die Praxis bewegt haben.

I. Kostenerstattung

1. Außergerichtliche Verteidigung

Im Forum hat ein Mitglied folgende Frage gestellt: Der Angeklagte ist im Strafverfahren frei gesprochen worden. Seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Es meldet sich nun ein RA und meldet als Auslagen die bei ihm als Verteidiger entstandene Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) und die Verfahrensgebühr zur Festsetzung an. Der Verteidiger ist bis zum Kostenfestsetzungsantrag nie in dem Verfahren in Erscheinung getreten. Der im Kostenfestsetzungsverfahren beteiligte Vertreter der Landeskasse beantragt Antragszurückweisung, da es an einer Verteidigerbestellung mangelt. Das Mitglied fragt sich, ob es für die Abrechnung nach Teil 4 VV RVG als Verteidiger gegenüber der Landeskasse zwingend Voraussetzung ist, dass eine Bestellung als Verteidiger bei Gericht erfolgte. Und: Muss zwischen Grundgebühr und Verfahrensgebühr unterschieden werden?

Die Antwort: M.E. ist für die Abrechnung/Geltendmachung gegenüber der Staatskasse nicht das Tätigwerden des RA als Verteidiger gegenüber dem Gericht erforderlich. Rechtsgrund für die Zahlung des Mandanten an den Verteidiger ist der (Dienst)Vertrag zwischen den beiden. Eine Bestellung gegenüber dem Gericht ist nicht erforderlich. Die erbrachten Tätigkeiten müssen sich auch nicht aus der Akte ergeben.[2] Es kann i.Ü. ja auch gute Gründe geben, warum der Mandant sich selbst verteidigt – jedenfalls nach außen – und der Verteidiger nicht in Erscheinung tritt bzw. treten soll.

Es wird auch nicht etwa zwischen Grundgebühr und Verfahrensgebühr unterschieden. Voraussetzung für das Entstehen der Grundgebühr ist die „Übernahme“ des (Voll-) Mandats.[3] „Übernahme des Mandats“ meint beim Wahlverteidiger (allein) den Abschluss eines Dienstvertrages. Allerdings wird der Verteidiger im Festsetzungsverfahren darlegen müssen, was er getan hat, damit die Gebühren entstanden sind.

2. Rahmengebühr (§ 14 RVG)

Eine Kollegin hatte eine Frage zur Rahmengebühr, und zwar zur Wahlanwaltshöchstgebühr. Sie war für den Angeklagten in einer Sexualstrafsache umfangreich tätig geworden. Der Mandant hatte einen Vorschuss von 5.000 € gezahlt, von dem er nun 3.000 € zurückfordert. Die Kollegin fragt, ob sie bei der Bestimmung der nach ihrer Auffassung angemessenen Gebühr (§ 14 RVG) angesichts der besonderen Umstände die Wahlverteidigerhöchstgebühr überschreiten darf?

Die Antwort steckt in der Frage bzw. im Begriff „Wahlverteidigerhöchstgebühr“ und lautet: Nein, das ist nicht zulässig. Etwas anderes gilt, wenn dazu etwas vereinbart wurde, was hier aber nicht der Fall ist. Da bleibt der Kollegin dann nur der steinige Weg über den § 42 RVG, also die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG durch das OLG zu beantragen. Diese Feststellung ist dann bindend und könnte m.E. dem Rückforderungsanspruch entgegen gehalten werden. Dazu gibt es aber noch keine Rspr.

3. Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4142 VV RVG)

Folgender Sachverhalt war Ausgangspunkt für eine Frage nach der Anwendung der Differenztheorie: Gegen die Mandantin des RA war ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges anhängig. Innerhalb dieses Verfahrens erging ein Arrestbeschluss gem. §§ 111b, 111d, 111e, StPO, §§ 73, 73a StGB zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe, der auch vollzogen wurde. Gegen diesen Beschl. hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte. Der Arrestbeschluss wurde aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Bezirksrevisor vertritt nun die Auffassung, dass der RA eine Differenzberechnung vorzunehmen habe, die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG sei nicht entstanden. Der Verteidiger hat die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG unter Hinweis auf Burhoff[4] und OLG Stuttgart[5] beantragt. Der Bezirksrevisor beruft sich auf Gerold/Schmidt/Burhoff.[6] Der Verteidiger fragt, ob die Gebühren tatsächlich nach der Differenzmethode zu bestimmen sind oder ob der Gegenstandswert festzusetzen ist, da Nr. 4142 VV RVG anzuwenden ist.

Ich habe wie folgt geantwortet: M.E. sind zwei Dinge auseinanderzuhalten, und zwar einmal die Frage des Entstehens der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG und die Frage der Kosten-/Auslagenerstattung für die Beschwerde. Ob die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG in diesem Fall entstanden ist, ist nicht unumstritten. Das Zitat des Bezirksrevisors ist zwar zutreffend, man kann m.E. aber auch mit guten Gründen die gegenteilige Auffassung vertreten.[7]

Die Frage des Entstehens der Gebühr ist aber unabhängig von der Frage der Kosten-/Auslagenerstattung für die Beschwerde. Insoweit wird man – da hat der Bezirksrevisor Recht – nach der Differenztheorie vorgehen müssen. Und das ist hier für den RA misslich, denn er muss dann ermitteln/gegenüberstellen: Gebühren/Auslagen ohne Beschwerde und Gebühren/Auslagen mit Beschwerde. Nur die Differenz kann er geltend machen. Das wäre aber nicht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG, denn die ist bereits mit der ersten Tätigkeit im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe entstanden[8] und nicht erst mit der Beschwerde. Und als Wertgebühr wird die Verfahrensgebühr durch die Beschwerde nicht erhöht, zumal die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG auch die Tätigkeiten in der Beschwerde umfasst.[9] Es wäre also im Grunde genommen günstiger für den RA, wenn das Gericht sich auf den Standpunkt stellen würde, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG nicht entstanden ist. Denn dann müssten die Tätigkeiten im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe bei der Bemessung der Verfahrensgebühr herangezogen werden und es müsste sich eine Differenz zugunsten des RA ergeben.

4. Vollmachtsvorlage

Ein Kollege hatte folgendes Problem mit einer Rechtspflegerin: Nach erfolgtem Freispruch macht der Kollege die Wahlanwaltsgebühren geltend. Er legt die Vollmachtsurkunde vom Zeitpunkt der Mandatierung 2014 vor, die auch eine Geldempfangsvollmacht enthält sowie eine Abtretungserklärung. Dabei handelt es sich um ein Fax, die Mandantin hatte die unterzeichnete Vollmacht seinerzeit zugefaxt. Das reicht der Rechtspflegerin nicht. Sie verlangt eine Vollmacht im Original oder eine neu datierte Geldempfangsvollmacht. Der Kollege hat der Mandantin ein neues Vollmachtsformular zugeschickt; diese schickt es aber nicht zurück. Die Rechtspflegerin setzt ihm nun eine Frist zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht und weist darauf hin, sie würde ansonsten das Geld an die Mandantin unmittelbar auszahlen. Der Kollege fragt sich, ob das vorgelegte Fax tatsächlich nicht ausreicht.

Ich habe ihn zur Lösung auf LG Duisburg[10] verwiesen. Danach darf ein Kostenfestsetzungsantrag des Wahlverteidigers nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der Verteidiger statt einer Originalvollmacht lediglich die Kopie einer per Telefax erteilten schriftlichen Vollmacht vorgelegt hat, wenn die Vollmacht ausdrücklich auch das Kostenfestsetzungsverfahren und die Geldempfangsvollmacht umfasst und dem Gericht schon als Fax im Erkenntnisverfahren vorgelegen hat und damit im Hauptverfahren als ausreichend angesehen worden ist.[11] Die Praxis der Rechtspfleger ist aber wohl eine andere, obwohl auf den ersten Blick nicht einleuchtet, warum das einmal vorgelegte Fax nicht ausreichen soll.

II. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)

Folgende Problematik ist im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung und der Abrechnung einer Zahlung nach Kündigung sicherlich häufiger anzutreffen: Der RA vereinbart mit seinem Mandanten, dessen Vertretung vor dem Schöffengericht als Wahlverteidiger zu übernehmen. Als Honorar werden 1.500 € brutto vereinbart: Hiermit soll das gesamte Verfahren abgedeckt werden, also z.B. auch das Berufungsverfahren, falls das AG keine Bewährungsstrafe festsetzt, und ggf. das Revisionsverfahren. Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme war bereits Anklage erhoben und dem Mandanten war ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Der RA zeigt die Vertretung des Angeklagten als Wahlverteidiger an und beantragt die Entpflichtung des Kollegen. Noch bevor über den Entpflichtungsantrag entschieden ist, kündigt der Mandant und bittet um Abrechnung nach dem RVG und Rückzahlung des Überschusses. Die Frage des Kollegen: Kann ich die Terminsgebühr für den Termin am AG auch abrechnen, denn dieser Termin wurde ja frei gehalten. Und kann ich darüber hinaus eventuell sogar auch die Verfahrensgebühren für ein Berufungs- und Revisionsverfahren abrechnen?

Der Kollege kann nur Folgendes abrechnen: Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG. Die Terminsgebühr nach Nr. 4018 VV RVG kann natürlich nicht in Rechnung gestellt werden, da ein Termin beim AG nicht stattgefunden hat. Und es können natürlich auch keine Gebühren für ein Berufungs- und/oder ein Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Denn in dem Verfahrensstadium befindet sich das Verfahren ja noch nicht. Dass es so vereinbart war, ist für die gesetzlichen Gebühren ohne Belang. Ggf. fallen die Gebühren mit Haftzuschlag an, wenn gegen den Mandanten U-Haft vollstreckt wird/worden ist.

III. Verweisung (§ 20 RVG)

Ein Kollege hatte folgendes Problem: Er hat in einer Strafsache an fünf Hauptverhandlungsterminen vor dem AG teilgenommen, bevor das Verfahren wegen der Frage einer möglichen Unterbringung nach § 63 StGB an das LG verwiesen wurde, wo das Verfahren dann in einem Hauptverhandlungstermin erledigt wurde. Er fragt, unter Hinweis auf Gerold/Schmidt/Mayer,[12] ob sich auch die Hauptverhandlungsgebühren für seine Tätigkeit vor dem AG nach Nr. 4112 VV RVG bemessen.

Die Antwort lautet: Nein, es bleibt bei den bereits entstandenen Terminsgebühren für die Hauptverhandlungstermine beim AG nach dem für das AG vorgesehenen Gebührenrahmen. Die Termine sind erledigt. Daran kann sich nachträglich nichts mehr ändern. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG.[13] Auch § 20 Satz 1 RVG, auf den sich Gerold/Schmidt/Mayer[14] bezieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Regelung folgt nämlich nicht, dass die Gebühren sich in einem Rechtszug nur aus einem Zuständigkeitsrahmen ergeben können und ggf. bereits entstandene Gebühren „angehoben“ werden (müssen). Eine solche Rückwirkung gibt es im RVG nicht. Etwas anderes gilt für die sich „erstreckende“ Verfahrensgebühr, die sowohl das gerichtliche Verfahren vor dem AG als auch vor dem LG abdeckt. Sie entsteht aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts, also aus dem Rahmen der Nr. 4112 VV RVG.[15]

IV. Zurückverweisung (§ 21 RVG)

Im Zusammenhang mit einer Revision stellte sich für den Verteidiger folgendes Problem: Das Revisionsgericht hat gem. § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO entschieden, also das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 StGB) mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Das AG hat die Gesamtstrafe gebildet, wozu der Verteidiger Stellung genommen hat. Er fragt, welche Gebühren angefallen sind. Er tendiert – wie auch sonst bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung – zu Nr. 4204 VV RVG.

Die Antwort: Die Auffassung des Kollegen ist zutreffend. Es handelt sich bei der Zurückverweisung nach §§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nicht um eine Zurückverweisung i.S.d. § 20 RVG, die zu einem neuen Rechtszug beim AG/LG führt. Vielmehr handelt es sich um eine Strafvollstreckung mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG entsteht.[16]

V. Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55 RVG)

Eine in der Praxis sicherlich häufigere Fragestellung ergab sich für einen Verteidiger, dem nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG erstattet und auch gezahlt worden war. Danach meldete sich dann aber die Staatskasse (erneut) und machte geltend, dass die Gebühr nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Es wird um Rückzahlung gebeten. Der Verteidiger fragt sich, ob das denn so einfach geht und was man da tun könne.

Die Antwort: Ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG, um die es geht, festgesetzt und gezahlt worden, besteht zunächst mal ein Rechtsgrund für den Verteidiger, diese Gebühr auch behalten zu dürfen. Wenn die Staatskasse meint, dass die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden ist, dann muss vor einer Rückzahlung erst der Rechtsgrund für die Zahlung/das Behaltendürfen beseitigt werden. Dazu kann der Festsetzungsbeschluss nicht einfach so geändert werden. Vielmehr muss die Staatskasse Erinnerung oder auch Beschwerde einlegen gem. § 56 RVG, um so eine niedrigere Festsetzung zu erreichen. Wird die Verfahrensgebühr dann so festgesetzt, kann dann später nach dem JustizbeitreibungsG die „Überzahlung“ eingezogen werden. In dem Verfahren der „Rückfestsetzung“ kann und wird dann ggf. um die Berechtigung des Ansatzes der Nr. 4130 VV RVG gestritten – mit allen nach den §§ 56, 33 RVG vorgesehenen Rechtsmitteln.[17]

VI. Übergangsvorschrift (§ 60 RVG)

Aus dem Rechtspflegerforum stammt folgende Frage, die vom Fragesteller als „knifflig“ bezeichnet worden ist: Der RA vertritt den Angeklagten beim AG in zwei verschiedenen Strafverfahren. In dem ersten Verfahren ergeht vor dem 1.8.2013 das Urteil und der RA legt vor dem 1.8.2013 dagegen Berufung ein. In dem zweiten Verfahren ergeht nach dem 1.8.2013 das Urteil, die Berufung wird also erst nach dem 1.8.2013 eingelegt. Das LG verbindet als Berufungsgericht beide Verfahren nach § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung. Der Kostenbeamte fragt, nach welchem Vergütungsrecht – altes oder neues Recht nach dem 2. KostRMoG –der RA die in der zweiten Instanz entstandenen Terminsgebühren erhält.

Die Fragestellung löst sich m.E. recht einfach: Die Verbindung ist nach § 237 StPO erfolgt. Das bedeutet, dass die beiden Verfahren eigenständig geblieben sind.[18] Das hat zur Folge, dass in jedem der – eigenständig gebliebenen Verfahren – Gebühren entstehen können (§ 15 RVG). Folge ist, dass auch die Frage des anwendbaren Rechts für jedes der beiden Verfahren gesondert geprüft werden muss. Und das führt hier unter Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG dazu, dass in dem „älteren Verfahren“ „altes RVG“ anwendbar ist und in dem „jüngeren Verfahren“ das RVG nach dem 2. KostRMoG.[19]


[1] Vgl. zuletzt RVGreport 2016, 42 m.w.N. zu früheren Beiträgen.

[2] Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 4 VV RVG Rn 36 m.w.N. aus der Rspr. für die Verfahrensgebühr; demnächst 5. Aufl.

[3] So auch die Gesetzesbegründung, vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 222.

[4] RVGreport 2016, 282 f.

[5] RVGreport 2014, 348 = StRR 2014, 454.

[6] RVG, 22. Aufl., Nr. 4142 VV RVG, Rn 8.

[7] So z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.5.2017 – 1 U 203/15; OLG Hamm AGS 2008, 175 m. abl. Anm. Onderka; OLG Hamm AGS 2008, 341 = wistra 2008, 160; OLG München wistra 2010, 456; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = NStZ-RR 2014, 360 = StRR 2014, 454 = JurBüro 2015, 132; LG Essen StraFo 2015, 41 und demnächst auch Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 6.

[8] Vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn 13 ff.

[9] Burhoff/Volpert, a.a.O.

[10] StraFo 2003, 104 = AGS 2003, 219.

[11] Vgl. auch vgl. Zöller/Herget, 31. Aufl., 2016, §§ 103,104 ZPO Rn 21 „Vollmacht“; OLG München Rpfleger 1968, 32; OLG Bamberg JurBüro 1977, 1439.

[12] RVG, § 20 Rn 6 f.

[13] Vgl. a. Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verweisung/Abgabe [§ 20], Rn 2332; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 8. Aufl., § 20 Rn 20 f.

[14] A.a.O.

[15] Vgl. dazu a. für den umgekehrten Fall LG Bad Kreuznach RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282 = AGS 2011, 435.

[16] Vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4204 VV RVG Rn 3; unzutreffend a.A. LG Bonn, Beschl. v. 23.3.2017 – 29 Qs 5/17.

[17] Zu allem Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55), Rn 923.

[18] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., 2017, § 237 Rn 8; Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A. Verbindung von Verfahren, Rn 2069.

[19] Zu den Übergangsvorschriften Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Übergangsvorschriften [§§ 60 f.], Rn 1925 ff.


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